{"status":"available","doknr":"NRWE-ovgs/vg_aachen/j2016/9_L_915_16_Beschluss_20161123","ecli":"ECLI:DE:VGAC:2016:1123.9L915.16.00","court":"Verwaltungsgericht Aachen","senate":"9. Kammer","decided":"2016-11-23","aktenzeichen":"9 L 915/16","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1. Der Antrag wird abgelehnt.\n\n    Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.\n\n2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,‑ € festgesetzt.\n\nG r ü n d e :\n\nDer Antrag,\n\ndie aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den Bescheid der Schulleiterin der Gemeinschaftsgrundschule J.           -L.      vom 18. Oktober 2016 wiederherzustellen,\n\nist zulässig.\n\nEr erweist sich insbesondere als statthaft gemäß §§ 123 Abs. 5, 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO, weil die sofortige Vollziehung des Unterrichtsausschlusses angeordnet worden ist.\n\nDer Antrag ist jedoch unbegründet.\n\nIn die gebotene Abwägung des öffentlichen Interesses am Sofortvollzug mit dem privaten Interesse an einem Aufschub der Vollziehung fließen Erkenntnisse über die Rechtmäßigkeit bzw. Rechtswidrigkeit eines Verwaltungsakts, der vollzogen werden soll, ein. Erweist sich dieser als offensichtlich rechtswidrig, besteht keinesfalls ein öffentliches Interesse an seiner Durchsetzung. Demgegenüber wird der Eilantrag regelmäßig abzulehnen sein, wenn der Verwaltungsakt offensichtlich rechtmäßig ist. Lässt sich bei summarischer Überprüfung eine Offensichtlichkeitsbeurteilung nicht treffen, kommt es entscheidend auf eine Abwägung zwischen den für eine sofortige Vollziehung sprechenden öffentlichen Interessen einerseits und dem Interesse des Betroffenen an einer Aussetzung der Vollziehung bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren andererseits an. Die Erfolgsaussichten sind dabei auch unabhängig von einer fehlenden Offensichtlichkeit einzubeziehen. Je höher diese sind, umso größer ist das Interesse an der aufschiebenden Wirkung. Sind die Erfolgsaussichten demgegenüber gering, fällt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung stärker ins Gewicht.\n\nDie Anordnung der sofortigen Vollziehung ist formell rechtmäßig erfolgt. Sie wahrt die in § 80 Abs. 3 VwGO geforderte Schriftform. Sie genügt außerdem abstellend auf die körperliche Unversehrtheit der Schüler/innen und Lehrer/innen angesichts des beeinträchtigten Schutzgutes auch den inhaltlichen Anforderungen.\n\nNach der im Eilverfahren notwendigerweise summarischen Überprüfung bestehen keine durchgreifenden Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit des ausgesprochenen vorübergehenden Unterrichtsausschlusses.\n\nErmächtigungsgrundlage für den vorübergehenden Unterrichtsausschluss ist § 54 Abs. 4 Sätze 1 und 2 SchulG NRW. Nach § 54 Abs. 4 Satz 1 SchulG NRW können Schülerinnen und Schüler, deren Verbleib in der Schule eine konkrete Gefahr für die Gesundheit anderer bedeutet, vorübergehend oder dauernd vom Schulbesuch ausgeschlossen werden. Die Entscheidung trifft nach Satz 2 die Schulleiterin oder der Schulleiter auf Grund eines Gutachtens des schulärztlichen Dienstes.\n\nDer Anwendungsbereich des § 54 Abs. 4 SchulG NRW beschränkt sich nicht auf Infektionsgefahren. Vielmehr schützt diese Bestimmung Mitschüler auch vor solchen Gesundheitsgefahren, die ein an einer krankhaften Verhaltensstörung leidender Schüler durch ein nicht steuerbares aggressives Fehlverhalten verursacht. Voraussetzung ist eine ärztliche Bestätigung einer krankheitsbedingten Ursache für das vorgeworfene Fehlverhalten des Schülers. Solange diese fehlt, haben erzieherische Einwirkungen und Ordnungsmaßnahmen Vorrang vor einem Vorgehen nach § 54 Abs. 4 SchulG NRW.\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 10. August 2016 - 19 B 592/16 -, juris.\n\nDer Schutzbereich des § 54 Abs. 4 Satz 1 SchulG NRW erstreckt sich auch auf die Gesundheit des Lehrpersonals.\n\nVgl. in diesem Zusammenhang: Van den Hövel in Schulrechtshandbuch Nordrhein-Westfalen, Kommentar, § 54 SchulG NRW, Rn 10, 16.\n\nDer Bescheid vom 18. Oktober 2016 erweist sich als formell rechtmäßig.\n\nEs ermangelt zum einen nicht der nach § 37 Abs. 1 VwVfG NRW erforderlichen hinreichenden Bestimmtheit. Zwar heißt es in der Überschrift \"vorläufiger\" Ausschluss. Es wird jedoch deutlich, dass ein vorübergehender Ausschluss ausgesprochen worden ist, weil in der Überschrift § 54 Abs. 4 Sätze 1 und 2 SchulG NRW angezogen werden und nachfolgend eindeutig zum Ausdruck gebracht wird, dass es um einen vorübergehenden Ausschluss geht.\n\nZum anderen ist der Begründungsanforderung des § 39 Abs. 1 Satz 3 VwVfG NRW genügt. Danach soll eine Ermessensentscheidung auch die Gesichtspunkte erkennen lassen, von denen die Behörde bei der Ausübung ihres Ermessens ausgegangen ist. Diesem Erfordernis ist genügt. Dem Bescheid der Schulleiterin ist nämlich zu entnehmen, dass es ihr bei der Entscheidung auch um die Ermöglichung eines ungestörten und erfolgreichen Schulabschlusses für den Antragsteller gegangen ist und damit seine Interessen in dem Blick geraten sind; zudem ist die Begrenzung des vorübergehenden Ausschlusses hinreichend begründet worden. Ließe man das für das Formerfordernis nicht ausreichen, wären sowohl § 45 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG NRW, weil das Widerspruchsverfahren noch nicht abgeschlossen ist, als auch § 46 VwVfG NRW, da die Verletzung der Formvorschrift die Entscheidung in der Sache aus den nachfolgenden Gründen nicht beeinflusst haben dürfte, in den Blick zu nehmen.\n\nDie Voraussetzungen für eine Maßnahme nach § 54 Abs. 4 Satz 1 SchulG NRW liegen vor.\n\nAusweislich der Stellungnahme des Sozialpädiatrischen Zentrums des C.         Gesundheitszentrums T.        vom 25. November 2015 liegt bei dem Antragsteller eine Störung des Sozialverhaltens mit oppositionell aufsässigem Verhalten vor. Dabei handelt es sich um eine psychische Störung bei Kindern und Jugendlichen, die nach Kapitel V der Internationalen statistischen Klassifikation der Krankheiten und verwandter Gesundheitsprobleme, 10. Revision (Version 2016), von der Klassifikation F91.3 erfasst wird.\n\nVgl. http://www.dimdi.de/static/de/klassi/icd-10-who/kodesuche/ onlinefassungen/htmlamtl2016/index.htm und  https://de.wikipedia.org/ wiki/Störung_des_Sozialverhaltens\n\nEs kann daher jedenfalls für das vorliegende Eilverfahren dahinstehen, dass nach den schulärztlichen Gutachten der Fachärztin für Kinder-und Jugendmedizin Dr. G.      und der zusammenfassenden Beurteilung des C.         Gesundheitszentrums T.        der Verdacht bzw. deutliche Hinweise auf ein Aufmerksamkeitsdefizit bestehen.\n\nNach der im Eilverfahren notwendigerweise summarischen Überprüfung ist des Weiteren davon auszugehen, dass aufgrund der Erkrankung des Antragstellers derzeit eine konkrete Gefahr für seine Mitschüler/innen und das Lehrpersonal besteht, welcher nicht durch weitere Schulordnungsmaßnahmen begegnet werden kann. Es liegt auf der Hand, dass sich Vorfälle bis hin zur unkontrollierten Gewaltanwendung gegen einen bereits am Boden liegenden Mitschüler oder das Umsichschlagen mit einer von ihm aus der Wand gerissenen Buchablage im Interesse Anderer nicht wiederholen dürfen.\n\nSchließlich begegnet die Ermessenausübung keinen Bedenken. Dies gilt hinsichtlich der Begrenzung der Dauer des Ausschlusses auch für die Forderung nach einer stationären Abklärung des Bestehens eines Aufmerksamkeitsdefizits, die in den im Bescheid wiedergegebenen ergänzenden Ausführungen der Schulärztin vorausgesetzt wird.\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes. Der hälftige Ansatz des Auffangwertes trägt dem summarischen Charakter des vorliegenden Verfahrens Rechnung.","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2016-11-23/9-l-915-16","cited_norms":[{"jurabk":"SchulG","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":6},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwVfG NRW","ref":"§ 37","ref_norm":"37","n":1},{"jurabk":"VwVfG NRW","ref":"§ 39","ref_norm":"39","n":1},{"jurabk":"VwVfG NRW","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":1},{"jurabk":"VwVfG NRW","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2016-11-23/9-l-915-16","retrieved":"2026-10-28 16:05:32.467533+00:00"},"card":{"id":"vg-aachen/2016-11-23/9-l-915-16","court":"VG Aachen","court_id":"vg-aachen","court_as_stated":"Verwaltungsgericht Aachen","panel":"9. 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