{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:VGAC:2016:0421.1K1016.15.00","court":"Verwaltungsgericht Aachen","senate":"1. Kammer","decided":"2016-04-21","aktenzeichen":"1 K 1016/15","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Für die Bewilligung von Pflegegeld ist ein vorheriger Antrag an das Jugendamt erforderlich. Die Pflegeperson besitzt keinen eigenen Anspruch auf Hilfegewährung.","text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.\n\nT a t b e s t a n d :\n\nDie Beteiligten streiten über die Gewährung von Pflegegeld an die Klägerin.\n\nSie ist die Großmutter der am 16. Juni 2008 geborenen L.    W., die sie seit Juni 2014 in ihren Haushalt aufgenommen hat. Erziehungsberechtigte des Kindes sind die Mutter T.        X.      und der Kindesvater E.      Q.         , der Sohn der Klägerin.\n\nAm 15. September 2014 stellten die Kindeseltern bei dem Jugendamt der Beklagten einen Antrag auf Hilfe zur Erziehung gemäß §§ 27 ff. SGB VIII, die von der Beklagten mit Bescheid vom 30. September 2014 beginnend ab dem 1. Oktober 2014 bewilligt wurde.\n\nMit Schreiben der Prozessbevollmächtigten vom 9. Oktober 2014 bat die Klägerin das Jugendamt der Beklagten um Einrichtung einer Verwandtenpflegschaft und Gewährung der zustehenden Unterstützungsleistungen.\n\nMit Bescheid vom 3. Februar 2015 wies das Jugendamt darauf hin, dass den personensorgeberechtigten Elternteilen ab 1. Oktober 2014 Hilfe zur Erziehung gemäß §§ 27, 33 SGB VIII gewährt werde. Einer rückwirkenden Bewilligung der Hilfe ab Antragstellung am 15. September 2014 werde zugestimmt und das anteilige Pflegegeld in Höhe von 336,‑ € für die Zeit vom 15. bis zum 30. September 2014 auf das Konto der Klägerin überwiesen. Wegen eines fehlenden Antrags für die Zeit vor dem 15. September 2014 sei eine weitere Hilfe nicht möglich.\n\nDen hiergegen erhobenen Widerspruch der Klägerin wies die Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 4. Mai 2015 als unbegründet zurück. Bei dem sog. \"Pflegegeld\" handele es sich um Leistungen zum Unterhalt des Kindes gemäß § 39 SGB VIII. Der Unterhaltsanspruch sei durch seine Annexität zu §§ 27 ff. SGB VIII gekennzeichnet, was bedeute, dass ein Anspruch aus § 39 SGB VIII von dem Anspruch auf Hilfe zur Erziehung nach §§ 27/33 SGB VIII abhänge. Einen Anspruch auf wirtschaftliche Jugendhilfe unabhängig vom Erziehungsanspruch gebe es nicht. Anspruch auf Hilfe zur Erziehung habe gemäß § 27 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII ausschließlich ein Personensorgeberechtigter. Die Klägerin sei nicht Inhaberin der Personensorge für das Kind und ohne Hilfeantrag der Eltern und Bewilligung der Hilfe nicht selbst anspruchsberechtigt. Für die Hilfegewährung sei ein vorheriger Antrag erforderlich, den die Eltern erst am 15. September 2014 gestellt hätten. Aus diesem Grund sei die ursprünglich erst ab 1. Oktober 2014 beginnende Hilfe nachträglich rückwirkend für die Zeit ab dem 15. September 2014 bewilligt worden.\n\nDie Klägerin hat am 3. Juni 2015 Klage erhoben, mit der sie weiterhin die Gewährung von Pflegegeld für die Zeit ab Aufnahme des Kindes in ihren Haushalt im Juni 2014 begehrt. Seit diesem Zeitpunkt werde die Erziehung des Kindes von ihr sichergestellt. Die Personensorgeberechtigten hätten sich mit der Gewährung des Pflegegeldes an sie, die Klägerin, einverstanden erklärt und eventuelle Leistungsansprüche abgetreten. Eines ausdrücklichen Antrags auf Gewährung von Hilfe zur Erziehung bedürfe es nicht, jedenfalls könne ein solcher Antrag nachgeholt werden, was geschehen sei.\n\nDie Klägerin beantragt sinngemäß,\n\ndie Beklagte zu verpflichten, unter Abänderung des Bescheides vom 15. September 2014 sowie Aufhebung des Bescheides vom 3. Februar 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. Mai 2015 der Klägerin Pflegegeld auch für die Zeit vom 1. Juni 2014 bis zum 15. September 2014 zu gewähren.\n\nDie Beklagte beantragt,\n\ndie Klage abzuweisen.\n\nZur Begründung wiederholt und vertieft sie die Ausführungen aus den angefochtenen Bescheiden.\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach‑ und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDer Einzelrichter entscheidet ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung, weil die Beteiligten hierauf übereinstimmend verzichtet haben, vgl. § 101 Abs. 2 VwGO.\n\nDie zulässige Klage ist nicht begründet.\n\nDie Klägerin hat keinen Anspruch auf Gewährung von Pflegegeld für die Zeit vom 1. Juni 2014 bis zum 15. September 2014. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig, vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO.\n\nDie Klägerin besitzt zunächst keinen Anspruch aus eigenem Recht. Bei dem streitgegenständlichen Anspruch aus § 39 SGB VIII handelt es sich um einen Annex-Anspruch zu dem in § 27 Abs. 1 SGB VIII geregelten Anspruch auf Hilfe zur Erziehung. Da dieser Grundanspruch den Personensorgeberechtigten zusteht, steht allein diesen auch der Anspruch nach § 39 SGB VIII zu.\n\nVgl.              OVG NRW, Beschluss vom 19. März 2012 ‑ 12 A 1821/11 ‑, EuG 2012, 491; juris Rn. 3, m. w. N.\n\nAuch aus abgetretenem Recht kann die Klägerin keinen Anspruch herleiten. Unabhängig von der Frage, ob die im gerichtlichen Verfahren eingereichte Erklärung der Kindeseltern vom 16. Mai 2015, wonach sie damit einverstanden sind, dass die Klägerin auch für die Zeit von Juni 2014 bis 15. September 2014 Hilfe zur Erziehung erhält, und sie etwaige ihnen, den Kindeseltern, insoweit zustehende Ansprüche vorsorglich an die Klägerin abtreten, wirksam ist, geht diese Erklärung ins Leere. Denn die Kindeseltern besitzen einen Anspruch auf Gewährung von Hilfe zur Erziehung ‑ und damit auch auf Pflegegeld ‑ erst ab dem 15. September 2014, dem Zeitpunkt der Stellung eines entsprechenden Antrags beim Jugendamt der Beklagten. Denn Leistungen der Jugendhilfe setzen grundsätzlich eine vorherige Antragstellung gegenüber dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe voraus,\n\nvgl.              BVerwG, Urteil vom 28. September 2000 ‑ 5 C 29.99 ‑, BVerwGE 112, 98; juris Rn. 11.\n\nEs spielt deshalb keine Rolle, ob das Kind bereits vor Antragstellung im Haushalt der Klägerin untergekommen war und dort versorgt wurde.\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2016-04-21/1-k-1016-15","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":5},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 39","ref_norm":"39","n":4},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 33","ref_norm":"33","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2016-04-21/1-k-1016-15","retrieved":"2026-10-28 16:04:33.858421+00:00"},"card":{"id":"vg-aachen/2016-04-21/1-k-1016-15","court":"VG Aachen","court_id":"vg-aachen","court_as_stated":"Verwaltungsgericht Aachen","panel":"1. 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