{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:VGAC:2014:1118.9K161.14A.00","court":"Verwaltungsgericht Aachen","senate":"9. Kammer","decided":"2014-11-18","aktenzeichen":"9 K 161/14.A","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 27. Januar 2014 wird aufgehoben.\n\nDie Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt die Beklagte.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleitung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.\n\nT a t b e s t a n d :\n\nDer Kläger ist guineischer Staatsangehöriger. Sein in Belgien gestellter Asylantrag wurde von den belgischen Behörden Ende 2012 sowohl hinsichtlich der begehrten Anerkennung als Flüchtling als auch hinsichtlich des begehrten subsidiären Schutzes abgelehnt.\n\nIm Juli 2013 reiste der Kläger in das Bundesgebiet ein und stellte einen Asylantrag. Nachdem das Bundesamt einen belgischen EURODAC-Treffer der Kategorie 1 ermittelt hatte, richtete es am 4. Dezember 2013 ein Übernahmeersuchen an Belgien. Mit Schreiben vom 11. Dezember 2013 erklärte Belgien seine Zuständigkeit für die Bearbeitung des Asylantrages unter Bezugnahme auf Art. 16 Abs. 1 lit. e) Dublin-II-VO.\n\nMit Bescheid vom 27. Januar 2014 entschied das Bundesamt, dass der Asylantrag des Klägers unzulässig sei und ordnete auf der Grundlage von § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG seine Abschiebung nach Belgien an. Zur Begründung führte es aus, der Asylantrag sei nach § 27a AsylVfG unzulässig, da Belgien für dessen Behandlung zuständig sei. Außergewöhnliche humanitäre Gründe, die die Beklagte veranlassen könnten, ihr Selbsteintrittsrecht gem. Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO auszuüben, seien nicht ersichtlich.\n\nDer Kläger hat am 3. Februar 2014 Klage erhoben und zugleich die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage beantragt. Dieser Antrag wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichts Aachen vom 19. März 2014 (4 L 76/14.A) zunächst abgelehnt.\n\nDer Kläger hat am 10. Oktober 2014 einen Antrag auf Abänderung des Eilbeschlusses gestellt. Zur Begründung führt er an, die sechsmonatige Überstellungsfrist an Belgien sei abgelaufen, ohne dass er an Belgien überstellt worden sei. Damit habe sich die Rechtslage dahingehend geändert, dass die Beklagte nunmehr für die Bearbeitung des Asylantrages zuständig geworden sei.\n\nDer Kläger beantragt sinngemäß\n\nden Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 27. Januar 2014 aufzuheben.\n\nDie Beklagte beantragt,\n\ndie Klage abzuweisen.\n\nDie Überstellungsfrist sei zwar abgelaufen. Es müsse aber geprüft werden, ob die Abschiebung in den Mitgliedsstaat auf einer anderen Rechtsgrundlage erfolgen könne oder ob eine Abschiebungsandrohung in den Herkunftsstaat ergehen müsse. Der in Deutschland gestellte Asylantrag sei ein Zweitantrag im Sinne von § 71a AsylVfG. Ein wegen Unzulässigkeit des Antrages ablehnender Bescheid könne daher nur dann aufgehoben werden, wenn nach § 71a AsylVfG die Voraussetzungen für die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens vorlägen. Dies erfordere auch das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG.\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\nDie Klage ist als Anfechtungsklage zulässig,\n\nvgl.              OVG NRW, Urteil vom 7. März 2014 - 1 A 21/12.A.\n\nDie Klage ist auch begründet.\n\nDer angefochtene Bescheid ist zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung mit Ablauf der in Art. 29 Abs. 2 Satz 1 Dublin-III-VO geregelten Überstellungsfrist rechtswidrig geworden und verletzt den Kläger in eigenen Rechten, vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.\n\nIn Ziffer 1 des angefochtenen Bescheides hat die Beklagte die Unzulässigkeit des Asylantrages nach § 27a AsylVfG wegen eigener Unzuständigkeit festgestellt. Mit Ablauf der Überstellungsfrist ist aber die Zuständigkeit für die Prüfung des Asylbegehrens auf den ersuchenden Mitgliedsstaat, also die Beklagte, übergegangen (vgl. Art. 29 Abs. 2 Satz 1 Dublin III-VO).\n\nWeder die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes,\n\nvgl.              EuGH, Urteil vom 10. Dezember 2013 - C-394/12 -\n\nnoch des Bundesverwaltungsgerichts,\n\nvgl.              BVerwG, Beschlüsse vom 21. Mai 2014 - 10 B 31/14 - und vom 14. Juli 2014 - 1 B 9/14 -,\n\nstehen dem entgegen.\n\nNach dieser Rechtsprechung kann nach einem erfolgreichen Aufnahmeersuchen der Asylbewerber mit dem in Art. 19 Abs. 2 der Dublin-II-Verordnung (bzw. Art. 27 Dublin-III-VO) vorgesehenen Rechtsbehelf gegen die Überstellung der Heranziehung des in Art. 10 Abs. 1 Dublin-II-VO (bzw. Art. 13 Dublin-III-VO) niedergelegten Zuständigkeitskriteriums nur mit dem Einwand systemischer Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber entgegentreten.\n\nSoweit in diesem Zusammenhang ausgeführt wird, der Asylbewerber könne sich auf bestimmte Zuständigkeitsregelungen der Dublin-Verordnungen (bzw. deren Fehlanwendung) nicht berufen, so kann dies angesichts der Verpflichtung der Gerichte zur Anwendung des objektiven Rechts nur bedeuten, dass bestimmte rechtliche Mängel bei der Anwendung der Zuständigkeitskriterien keine Rechte des Asylbewerbers verletzen und er aus diesem Grunde keine Aufhebung der Überstellungsentscheidung beanspruchen kann.\n\nIn diesem Sinne hat der EuGH,\n\nvgl.              EuGH, Urteil vom 10. Dezember 2013 - C-394/12 - Rz. 49,\n\ngeprüft, ob die in Kapitel III der Dublin-II-VO geregelten Kriterien Rechte der Asylbewerber begründen und diese Frage abschließend verneint.\n\nDamit ist entschieden, dass sich ein Asylbewerber nicht auf Zuständigkeitsmängel, sondern nur noch auf \"systemische Mängel\" berufen kann, wenn ein anderer Mitgliedsstaat seine Übernahmebereitschaft erklärt und damit seine Zuständigkeit begründet hat.\n\nEine derartige Konstellation ist aber in Fällen der verstrichenen Überstellungsfrist nicht (mehr) gegeben, weil die (zumindest) durch die Übernahmebereitschaftserklärung begründete Zuständigkeit des ersuchten Mitgliedsstaates kraft Gesetzes (wieder) entfallen ist und die Beklagte für den bei ihr gestellten Asylantrag zuständig geworden ist. Mit dieser Rechtsfolge endet die Maßgeblichkeit des Rechtsregimes der Dublin-III-VO für die Behandlung des Asylantrags, die sich nunmehr allein nach bundesdeutschem Asylrecht richtet. Das Asylverfahrensgesetz gibt dem Asylbewerber aber einen Anspruch auf Behandlung seines Asylantrags nach den dort geregelten Vorschriften.\n\nDie von der Beklagten vertretene Auffassung der Umdeutung der Ziffer 1 des Bescheides in eine Entscheidung nach § 71a Abs. 4 AsylVfG führt zu keinem anderen Ergebnis.\n\nUngeachtet der Frage, ob die Voraussetzungen für eine solche Umdeutung vorliegen, wäre auch eine derartige Entscheidung bereits infolge des Umstands rechtswidrig, dass die Beklagte die ihr nach § 71a Abs. 1 Halbsatz 2 AsylVfG obliegende Prüfung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG bislang nicht durchgeführt hat. Die nach § 71a Abs. 2 Satz 1 AsylVfG in Verbindung mit § 25 AsylVfG grundsätzlich durchzuführende persönliche Anhörung ist jedenfalls mit Blick auf die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG bislang unterblieben. Dass die Voraussetzungen der Ausnahmeregelung des § 71a Abs. 2 Satz 2 AsylVfG vorliegen, ist nicht ersichtlich.\n\nDie auf § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG gestützte Abschiebungsanordnung ist rechtswidrig, weil zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung die Voraussetzungen dieser Norm nicht erfüllt sind.\n\n§ 34a Abs. 1 AsylVfG ermöglicht Abschiebungsanordnungen in den Fällen des § 26a und § 27a AsylVfG. § 26a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG gilt vorliegend jedoch wegen § 26a Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 AsylVfG nicht, weil die Bundesrepublik für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig (geworden) ist. Dies führt ebenso zum Ausschluss der Anwendbarkeit des § 27a AsylVfG.\n\nWeiterhin erfüllt die Abschiebungsanordnung nicht (mehr) die Voraussetzung des § 34a Abs. 1 Satz 1 letzter Halbsatz AsylVfG, nachdem die Zuständigkeit Belgiens für den Asylantrag des Klägers und damit seine Verpflichtung zur Übernahme des Klägers entfallen ist. Hinreichende Gründe anzunehmen, es stehe fest, dass die Abschiebung dennoch nach Belgien durchgeführt werden könnte, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 83b AsylVfG.\n\nDer Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2014-11-18/9-k-161-14-a","cited_norms":[{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 27a","ref_norm":"27a","n":4},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 34a","ref_norm":"34a","n":3},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 26a","ref_norm":"26a","n":2},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2014-11-18/9-k-161-14-a","retrieved":"2026-10-28 16:02:43.084587+00:00"},"card":{"id":"vg-aachen/2014-11-18/9-k-161-14-a","court":"VG Aachen","court_id":"vg-aachen","court_as_stated":"Verwaltungsgericht Aachen","panel":"9. 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