{"status":"available","doknr":"OLD185319","ecli":"ECLI:DE:VGAC:2014:0110.1L674.13A.00","court":"Verwaltungsgericht Aachen","senate":null,"decided":"2014-01-10","aktenzeichen":"1 L 674/13.A","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie aufschiebende Wirkung der Klage 1 K 3145/13.A gegen die in dem Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 18. Dezember 2013 enthaltene Abschiebungsanordnung wird angeordnet.\n\nDie Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden.\n\n1\n\nG r ü n d e :\n\n2\n\nDer sinngemäße Antrag,\n\n3\n\ndie aufschiebende Wirkung der Klage gleichen Rubrums 1 K 3145/13.A gegen die in dem Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 18. Dezember 2013 enthaltene Abschiebungsanordnung anzuordnen,\n\n4\n\nhat Erfolg. Der nach den §§ 27 a und 34 a Abs. 2 AsylVfG zulässige Antrag ist begründet. Die gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung geht zu Lasten der Antragsgegnerin aus, weil die Abschiebungsanordnung in dem Bescheid des Bundesamtes vom 18. Dezember 2013 nach summarischer Prüfung rechtswidrig sein dürfte.\n\n5\n\nDas Bundesamt hat in dem angefochtenen Bescheid zu Unrecht festgestellt, dass der Asylantrag des Antragstellers unzulässig ist, und die Abschiebung nach Belgien angeordnet.\n\n6\n\nEin Asylantrag ist gemäß § 27 a AsylVfG unzulässig, wenn ein anderer Staat aufgrund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. In einem solchen Fall ordnet das Bundesamt gemäß § 34 a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG die Abschiebung in den für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Mitgliedstaat  an.\n\n7\n\nBei dem vom Bundesamt in der Abschiebungsanordnung genannten Staat Belgien spricht vieles dafür, dass es sich nicht um den gemäß § 27 a AsylVfG für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat handelt. Zwar hat der Antragsteller vor der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland in Belgien bereits einen Asylantrag gestellt. Gleichwohl dürfte Belgien nicht für die Durchführung weiterer Asylverfahren gemäß des hier nach Maßgabe von Art. 49 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/13 (Dublin III-VO) noch geltenden Art. 3 Abs. 1 Satz 2 Verordnung (EG) Nr. 343/2003 (Dublin II-VO) zuständig sein.\n\n8\n\nDer nach Art. 16 Abs. 1 a) Dublin II-VO vorgesehenen Aufnahmepflicht Belgiens dürfte Art. 16 Abs. 3 Dublin II-VO entgegen stehen. Danach erlischt die Aufnahmepflicht nach Abs. 1, wenn der Drittstaatsangehörige das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen hat.\n\n9\n\nVgl.              hierzu nur VG Berlin, Beschluss vom 27. November 2013 - 22 L 500.13 A -, juris, m.w.N.\n\n10\n\nDer Antragsteller hat vorgetragen, er sei gemeinsam mit seiner Familie im Dezember 2012 von Belgien aus nach Albanien zurückgekehrt, und im Februar 2013 von Albanien aus über die Türkei nach Deutschland geflogen. Entgegen den Angaben des Bundesamtes belegt der Pass des Antragstellers den Reiseweg. Ein albanischer Kontrollstempel des Flughafens Rinas lässt sich auf den Kopien der Verwaltungsakte erkennen, auch hat der Antragsteller seine Bordkarten für den Flug über Istanbul nach Düsseldorf vorgelegt. Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, dass das Bundesamt von einer inhaltlichen Prüfung des Begehrens absehen durfte.\n\n11\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO und § 83 b AsylVfG.\n\n12\n\nDieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylVfG unanfechtbar.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/185319","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2014-01-10/1-l-674-13-a","cited_norms":[{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 27a","ref_norm":"27a","n":2},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 34a","ref_norm":"34a","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/185319","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/185319","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2014-01-10/1-l-674-13-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/185319","retrieved":"2026-07-09 01:00:23.252961+00:00"}}