{"status":"available","doknr":"OLD219021","ecli":"ECLI:DE:VGAC:2011:1004.6K2244.09.00","court":"Verwaltungsgericht Aachen","senate":null,"decided":"2011-10-04","aktenzeichen":"6 K 2244/09","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen tragen die Kläger.\n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch\nSicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte\nLand zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d:\n\n2\n\nDie Kläger richten sich mit ihrer Klage gegen die zugunsten der Beigeladenen erteilte Genehmigung einer\nBiogas-Trockenfermentationsanlage.\n\n3\n\nDie Beigeladene betreibt in N. -G. (Flurstück , Flur , Gemarkung L. ) einen Klebsand- und\nTontagebau mit Ton- und Klebsandaufbereitung sowie Bauschuttaufbereitung (\"Grube L1. \"). Die Gewinnung des Ton- und\nKlebsandmaterials erfolgt im Trockenschnitt mittels Radlader oder Hydraulikbagger. Die abgebauten Tone und Klebsande werden\nvor Ort unter Einsatz einer elektrisch betriebenen Brecheranlage aufbereitet. Die Brecheranlage, welche nicht an das\nöffentliche Stromnetz angeschlossen ist, wurde bisher mit einem - inzwischen ausgefallenen - Dieselaggregat zur Erzeugung\nvon Strom betrieben.\n\n4\n\nBergrechtliche Grundlage des Tagebaus ist der Rahmenbetriebsplan der T. Ton- und Kaolinwerke GmbH vom 19. April\n1973 mit Zulassungsbescheid des ehemaligen Bergamtes B. vom 4. Oktober 1973. Eine später erfolgte Erweiterung der\nAbbaufläche von zunächst 13 ha auf 21 ha wurde mit Bescheid des ehemaligen Bergamtes B. vom 6. Oktober 1981 zugelassen. Seit\n1995 wird der Tagebaubetrieb durch die Beigeladene fortgeführt. Die derzeit bergbaulich beanspruchte Betriebsfläche des\nTagebaus beträgt 16,3 ha. Die Zulassung des Hauptbetriebsplans für den Zeitraum 2006 bis 2010 erfolgte durch Bescheid der\nBezirksregierung B. vom 9. Januar 2006. Für den für den Zeitraum 2011 bis 2015 durch die Beigeladene vorgelegten\nHauptbetriebsplan erfolgte die - zunächst bis zum 31. Dezember 2011 befristete - Zulassung durch Bescheid der\nBezirksregierung B. vom 21. Juli 2011. Die Zulassung wurde von der Leistung einer Sicherheit in Höhe von insgesamt\n206.200,-- EUR abhängig gemacht. Zur Erbringung der nach Abzug bereits geleisteter Zahlungen noch zu erbringenden\nSicherheitsleistung von 125.927,-- EUR setzte die Bezirksregierung B. zunächst eine Frist bis zum 15. September 2011,\ndie schließlich auf Antrag der Beigeladenen bis zum 30. September 2011 verlängert wurde. \n\n5\n\nDie Kläger sind zu je 1/2 Miteigentümer des Hausgrundstücks L2.---------straße, N. -G. . Das Grundstück\nliegt in einer Entfernung von etwa 700 m zu dem Tagebaugelände. \n\n6\n\nAm 8. Mai 2009 beantragte die Beigeladene bei der Bezirksregierung B. die Genehmigung zur Errichtung und zum\nBetrieb einer Trockenfermentationsanlage zur Erzeugung und Nutzung von Biogas (Stromerzeugung mittels Verbrennungsmotoranlage)\nauf dem Tagebaugelände nach §§ 4, 6 und 19 des Bundesimmissionsschutzgesetzes (BImSchG). Auf Antrag der Beigeladenen wurde\nein förmliches Genehmigungsverfahren nach § 10 BImSchG durchgeführt.\n\n7\n\nMit dem Antrag reichte die Beigeladene eine Anlagenbeschreibung ein. Darin heißt es, die Beigeladene plane eine Anlage\nmit einem einstufigen Vergärungsverfahren im Batch-Betrieb. Die Anlage bestehe aus 12 Betriebseinheiten:\n\n8\n\nBE 1 Zwischenlager für Grünschnitt, ca. 630 m² Betonfläche\n\n9\n\nBE 2 Aufbereitungsfläche für Grünschnitt, ca. 816 m² Betonfläche, 1 Schredder, 1 Siebmaschine,\n\n10\n\nBE 3 Substratsilo, Flachsilo für Gras, Grünschnitt, Spelzen 2.500 m² Betonfläche,\n\n11\n\nBE 4 Rangier- und Anmischfläche, 830 m² Betonfläche (eingehaust),\n\n12\n\nBE 5 Zwischenlager, ca. 1.021 m² Betonfläche, (eingehaust),\n\n13\n\nBE 6 Trocknungsbereich für Ton und Stoffe aus der Energieerzeugung, ca. 183 m² Betonfläche, (eingehaust),\n\n14\n\nBE 7 Fermenter, 7 gasdicht verschließbare Fermenterboxen, Bruttovolumen je 826 m³\n\n15\n\nBE 8 Perkolatbehälter, ca. 670 m²,\n\n16\n\nBE 9 Blockheizkraftwerk (BHKW), 2 BHKW mit je 330 kWel,\n\n17\n\nBE 10 Trafo, 800 kVA, Kompakttrafostation zur Anbindung an das Mittelspannungsnetz des örtlichen EVU,\n\n18\n\nBE 11 Abluftbehandlung mit Biofilter für ca. 20.000 m³/h,\n\n19\n\nBE 12 Fackel Biogasfackel mit Gasstrecke, 1300 kW.\n\n20\n\nFür den Standort der Betriebseinheit 3, Substratsilo, legte die Beigeladene zwei mögliche Standortvarianten vor. Die\nVariante A befindet sich in einem Bereich des Grundstücks, in dem sich eine Altlast, die ehemalige Bauschutt- und Mülldeponie\ndes Kreises F. , befindet. In diesem Bereich findet zurzeit keine bergbauliche Nutzung statt.\n\n21\n\nIn der Anlagenbeschreibung heißt es weiter, die Biogasanlage solle aus 16.000 t/a bis 18.000 t/a biogenen Rohstoffen\n(z.B. aufbereiteter Grünschnitt, Getreidereste [Spelzen], Grassilage, Pferdemist, Geflügelmist) Biogas erzeugen. Es erfolge\neine \"trockene\" Vergärung in einem abgeschlossenen gasdichten Raum, dem Fermenter. Das darin gewonnene Biogas werde in einem\nBlockheizkraftwerk verstromt. Die Vergärung werde als \"trockene Vergärung\" bezeichnet, da während des Gärprozesses von\n4-5 Wochen kein weiteres Material zugeführt oder entnommen werde. Das am Fermenterboden vorhandene Perkolat werde abgezogen\nund über die Biomasse wieder versprüht. Alle geruchsbildenden Stoffe würden im eingehausten Bereich einer Halle\nzwischengelagert, die über eine Absauganlage mit Biofilter geruchs-entfrachtet würde. Die anderen Lagerbereiche würden je\nnach Erfordernis bewässert oder abgedeckt.\n\n22\n\nDie Beigeladene gab in der Anlagenbeschreibung weiter an, im Vordergrund stehe, die erneuerungsbedürftigen\ndieselbetriebenen Stromaggregate durch den Betrieb der Anlage zu ersetzen, um Energie für den eigenen Betrieb zu erzeugen.\nÜberschüssige elektrische Energie solle in das öffentliche Mittelspannungsnetz eingespeist werden. Die bei der Verstromung\nentstehende Wärme werde für die Trocknung der im Betrieb anfallenden Stoffe, insbesondere der Tone und Klebsande, verwendet.\nDes Weiteren sei eine Einspeisung der thermischen Energie in ein Nahwärmenetz geplant. \n\n23\n\nMit den Antragsunterlagen reichte die Beigeladene ein Geruchsgutachten der Firma C. & C1. GmbH vom 22. April\n2009 ein, in dem mittels einer Ausbreitungsrechnung der durch den Betrieb der Biogasanlage verursachte\nGeruchsimmissionsbeitrag im Bereich der nächstgelegenen Bebauung untersucht wurde. Dabei wurde für die Beurteilung der\nAusbreitungssituation die Ausbreitungszeitreihe der Wetterstation in A. und insbesondere die Windrichtungsverteilung des\ngewählten Jahres 2001 als repräsentativ für das Untersuchungsgebiet zugrundegelegt. Nach dem Ergebnis der\nAusbreitungsrechnung liegt der Immissionsbeitrag durch die Biogasanlage im Bereich der nächstgelegenen Bebauung südlich\nund südöstlich bei beiden Planvarianten zur Lagerung des Substrats bei nicht mehr als 2 % der Jahresstunden und ist nach der\nGeruchsimmissions-Richtlinie (GIRL) in der Fassung des LAI vom 10. September 2008 damit für die Gesamtbelastung als irrelevant\nanzusehen, wenn folgende Randbedingungen eingehalten werden:\n\n24\n\n- Transport der Substrate begrenzt auf 2 Stunden pro Befüllvorgang\n\n25\n\n- Errichtung von zwei 10 m hohen Kaminen zur Ableitung der Emissionen aus den BHKW\n\n26\n\n- Sauberkeit auf der Anlage, die die sofortige Beseitigung aller Verunreinigungen nach dem Entleer- und Befüllvorgang\nbeinhaltet\n\n27\n\n- Ableitung der Schwachgase aus dem Bereich der Fermenter vor dem Entleeren über die mit Stützfeuerung betriebene Fackel\n\n28\n\n- Einhausung der Anmischvorgänge, Trocknungsvorgänge und Lagerung von Geflügel- und Pferdemist (Errichtung einer Halle)\n\n29\n\n- Behandlung der Abluft der Halle über einen Biofilter\n\n30\n\nDes Weiteren legte die Beigeladene mit den Antragsunterlagen eine Schalltechnische Untersuchung der C. M. & B. GmbH\nvom 14. April 2009 vor, dem zufolge die Immissionsrichtwerte der TA Lärm an allen relevanten Immissionspunkten für beide\nPlanvarianten eingehalten werden. \n\n31\n\nMit Verfügung vom 8. Mai 2009 stellte die Bezirksregierung B. als Genehmigungsbehörde fest, dass eine allgemeine\nVorprüfung des Einzelfalls gemäß § 3c des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) i.V.m. der Anlage 1 des UVPG\nzu dem Ergebnis führe, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung nicht erforderlich sei, da der Betrieb der Anlage \"auf Grund\nder geringen Leistungen, der bewährten und umweltfreundlichen Anlagentechnik, der geringen Emissionen und der Nutzung eines\nbereits bestehenden, genehmigten Standorts\" keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen haben könne. \n\n32\n\nMit öffentlicher Bekanntmachung vom 13. Mai 2009 kündigte die Bezirksregierung B. die Auslegung des Antrags in\nder Zeit zwischen 2. Juni 2009 und 1. Juli 2009 an und gab Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 15. Juli 2009. Aufgrund\neines redaktionellen Fehlers verlängerte die Bezirksregierung B. die Auslegungsfrist bis zum 15. Juli 2009 und die\nEinwendungsfrist bis zum 29. Juli 2009, was öffentlich bekannt gegeben wurde.\n\n33\n\nDie Kläger führten in einer schriftlichen Stellungnahme vom 22. Juli 2009 aus, sie befürchteten erhebliche Geruchs- und\nLärmbelästigungen durch den Betrieb der beantragten Anlage, welche sich in einer Minderung der Lebensqualität,\nGesundheitsgefährdungen und einem Wertverlust ihres Grundstücks auswirkten. Das vorgelegte Geruchsgutachten vom 22. April\n2009 sei nicht aussagekräftig. Es sei vielmehr mit erheblichen Geruchsbelästigungen zu rechnen. Überdies sei die\nZuverlässigkeit des Anlagenbetreibers zweifelhaft.\n\n34\n\nNach Durchführung eines Erörterungstermins am 26. August 2009 genehmigte die Bezirksregierung B. der Beigeladenen\nmit dem vorliegend streitgegenständlichen Bescheid vom 2. November 2009 den Betrieb der beantragten Trockenfermentationsanlage\nzur Erzeugung von Biogas mit nachgeschalteten Gasmotoren zur Produktion von Strom und Wärme. Der Bescheid ist mit 60\nNebenbestimmungen versehen, die sich auszugsweise u.a. wie folgt zu den zu erwartenden Lärm- und Geruchsemissionen\nverhalten:\n\n35\n\n- der Betrieb der Anlage darf nur unter Berücksichtigung des Lärmgutachtens vom 14. April 2009 und unter Beachtung der\ndort aufgeführten Betriebsparameter erfolgen (Ziffer 18.)\n\n36\n\n- die von der Anlage ausgehenden Lärmemissionen dürfen an den nächst benachbarten Wohnhäusern M1. (IP01), A2. (IP02) und\nW.----- Straße (IP03) nicht zu einer Überschreitung der Immissionsrichtwerte nach Nr. 6 TA Lärm für ein Dorf- bzw.\nMischgebiet bzw. eine Gemengelage von tagsüber 60 dB(A) und nachts 45 dB(A) beitragen (Ziffer 19.)\n\n37\n\n- die Einhaltung der Nebenbestimmung 19. ist unmittelbar nach Aufnahme des repräsentativen Regelbetriebes feststellen zu\nlassen und die Einhaltung der prognostizierten relevanten Schallleistungspegel der Emittenten durch Messung nachzuweisen\n(Ziffer 20.)\n\n38\n\n- die von der Anlage ausgehenden Geruchsemissionen dürfen an den nächstgelegenen Wohnhäusern/Einrichtungen der Straßen M1.,\nA2. sowie W.----Straße nur zu einer irrelevanten Zusatzbelastung gemäß GIRL führen (Ziffer 24.)\n\n39\n\n- von den geruchsrelevanten Anlagenteilen sind - in der Nebenbestimmung im Einzelnen angegebene - maximale\nGeruchsstoffmassenströme einzuhalten (Ziffer 25.)\n\n40\n\n- die Einhaltung der Nebenbestimmungen 24. und 25. ist unmittelbar nach Aufnahme des repräsentativen Regelbetriebes\nfeststellen zu lassen (Ziffer 26.)\n\n41\n\n- aus der Abfallgruppe mit der Abfallschlüsselnummer 02 01 06 dürfen mit Ausnahme der flüssigen Stoffe des\nPerkolatbehälters nur feste Materialien/Abfälle verwendet werden (Nr. 40)\n\n42\n\n- gegenüber öffentlich-rechtlichen Entsorgern andienungspflichtige Abfälle dürfen nicht verwertet werden (Nr. 41)\n\n43\n\n der Betrieb der Anlage darf nur unter Beachtung und Einhaltung der im Geruchsgutachten angegebenen - und in der\nNebenbestimmung im Einzelnen aufgeführten - Randbedingungen erfolgen (Nr. 48)\n\n44\n\nAuf Antrag der Beigeladenen ordnete die Bezirksregierung B. mit Bescheid vom 20. Februar 2010 die sofortige\nVollziehung des Genehmigungsbescheides an. Mit weiterem Bescheid vom 22. Juni 2011 untersagte die Bezirksregierung B.\nder Beigeladenen, ohne die erforderliche Zulassung des Hauptbetriebsplans für den Tagebau L1. weiterhin Bodenaushub und\nandere nichtbergbauliche Abfälle anzunehmen und innerhalb des Betriebsgeländes zu verkippen. \n\n45\n\nDie Kläger haben am 11. Dezember 2009 Klage erhoben. \n\n46\n\nZur Begründung führen sie aus, die Genehmigung sei bereits formell rechtswidrig, da eine Umweltverträglichkeitsprüfung\nnach § 3 UVPG nicht vorgenommen worden sei. Jedenfalls für den Teil, der aufgrund der Altlast nicht unter Bergaufsicht\nstehe, sei eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen gewesen. Durch die Genehmigung werde auch das nachbarschaftliche\nGebot der Rücksichtnahme verletzt. Es sei insbesondere mit erheblichen und unzumutbaren Geruchsbelästigungen zu rechnen.\nWegen der Eigenart der auftretenden Gerüche, die Übelkeit und Brechreiz auslösen könnten, habe es nach Ziffer 5 der GIRL\nauch einer Prüfung im Einzelfall bedurft. Eine Bewertung der voraussichtlichen Geruchsbelästigung nur aufgrund der von der\nBeigeladenen ermittelten Immissionswerte sei unzureichend, zumal im Fall der Beigeladenen von einem künftigen\ngenehmigungskonformen Betrieb der Anlage nicht ausgegangen werden könne. Die Beigeladene habe insoweit auch nicht\nausreichend dargelegt, wie sie Störungen, wie sie in einer vergleichbaren Anlage in Kusel/Rheinland-Pfalz aufgetreten\nseien, künftig vermeiden wolle. Durch entsprechende Nebenbestimmungen sei vielmehr der Schutz der Anwohner vor unzumutbaren\nGeruchsbelästigungen sicherzustellen. Insbesondere sei das Substrat entweder in geschlossenen Behältnissen oder unter einer\ngasdichten Abdeckung zu lagern. Beim Einsatz von besonders geruchsintensiven Substraten (z.B. Abfälle aus der Biotonne,\nKüchen- und Kantinenabfälle, in Fäulnis übergehende Gemüseabfälle usw.) seien die Geruchsemissionen durch die Anlieferung\nin geschlossenen Behältnissen zu minimieren. Insoweit sei aus der Nebenbestimmung 39 der Abfallstoff 02 01 06 - tierische\nAusscheidungen, Gülle/Jauche und Stallmist (einschließlich verdorbenes Stroh) und Abwässer - aufgrund der erheblichen\nGeruchsbelästigung und der damit verbundenen Gesundheitsgefährdung vollständig zu streichen. Auch die zu erwartenden\nLärmimmissionen seien durch Nebenbestimmungen zu reglementieren. Die Geräuschemissionen der Blockheizkraftwerke seien durch\nSchallschutzabdeckungen, durch zusätzliche Schalldämpfer an den Zu- und Abluftöffnungen sowie im Abgasrohr, durch den Einsatz\naller Luftkühler in einer geräuscharmen Ausführung und durch die schallentkoppelte Befestigung aller Abluftkamine, Kühler\noder Motoren zur Vermeidung von Körperschallübertragung zu minimieren und die besonders tiefen Frequenzen, die durch einen\neingebauten Abgasschalldämpfer nicht eliminiert werden könnten, seien durch einen Tieftonschalldämpfer\n(z.B. Reflexionsschalldämpfer) herauszufiltern. Die von dem Zu- und Abgangsverkehr ausgehenden Lärmemissionen seien im\nVerfahren ebenfalls nicht ordnungsgemäß auf ihre Zumutbarkeit, namentlich durch ein Sachverständigengutachten, untersucht\nworden. Bei der Erstellung des vorgelegten Lärmgutachtens seien entscheidende Immissionswerte nicht berücksichtigt und\nrelevante Punkte nicht beachtet worden. \n\n47\n\nDie Kläger beantragen,\n\n48\n\nden Bescheid der Bezirksregierung B. vom 2. November 2009 über die Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb\neiner Trockenfermentationsanlage zur Erzeugung von Biogas mit nachgeschalteten Gasmotoren zur Produktion von Strom und\nWärme auf dem Gelände des Tontagebaus L1. in N. -G. aufzuheben.\n\n49\n\nDas beklagte Land beantragt,\n\n50\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n51\n\nZur Begründung des Klageabweisungsantrages führt die Bezirksregierung B. für das beklagte Land aus, dass -\nungeachtet der Frage, ob die Kläger sich auf einen möglichen Fehler insoweit überhaupt berufen könnten - eine\nUmweltverträglichkeitsprüfung nicht vorzunehmen gewesen sei, weil vorliegend nach dem Ergebnis der allgemeinen Vorprüfung\nkeine besonderen örtlichen Gegebenheiten vorlägen. Ausweislich der insgesamt nicht zu beanstandenden Gutachten sei nur von\nirrelevanten Geruchs- und Lärmimmissionen auszugehen. Die in den Gutachten vorgegebenen Betriebsbedingungen seien in den\nNebenbestimmungen des angegriffenen Bescheids ebenso im Einzelnen geregelt wie eine Überprüfung der Prognosewerte nach der\nAufnahme des repräsentativen Regelbetriebes. Insofern sei allein von der Genehmigungssituation und nicht von einem möglichen\nFehlverhalten und genehmigungswidrigen Betrieb durch die Beigeladene auszugehen, wofür es allerdings auch keine konkreten\nAnhaltspunkte gebe. \n\n52\n\nDie Beigeladene beantragt,\n\n53\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n54\n\nZur Begründung führt sie unter Bezugnahme auf den Vortrag der Bezirksregierung B. ergänzend aus, die Klage sei\nbereits unzulässig, da die Kläger nicht dargelegt hätten, in welchen Rechten sie verletzt seien. Die von den Klägern\nbefürchteten Geruchs- und Lärmimmissionen seien zudem unerheblich und erreichten nicht einmal die Relevanzschwelle. Das\nnachbarliche Gebot der Rücksichtnahme sei vor diesem Hintergrund nicht verletzt.\n\n55\n\nIn der mündlichen Verhandlung haben die Kläger im Wege eines Hilfsantrages beantragt, zu der Frage,\n\n56\n\nob bei Betriebsaufnahme der genehmigten Anlage aufgrund der einsetzbaren Abfallstoffe der Abfallgruppe ASN 02 01 06 -\ntierische Ausscheidungen, Gülle/Jauche und Stallmist (einschließlich verdorbenes Stroh), Abwässer - damit zu rechnen sei,\ndass die hierbei am Grundstück der Kläger und an den dort maßgeblichen Immissionsorten auftretenden Gerüche im geschützten\nAusbreitungsgebiet Ekel erregend sind und zu Brechreiz führen,\n\n57\n\nBeweis durch Einholung eines Sachverständigengutachtens zu erheben.\n\n58\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten dieses Verfahrens und\ndes parallel geführten, ebenfalls mit - allerdings stattgebendem - Urteil vom 4. Oktober 2011 entschiedenen Verfahrens\n6 K 2332/09 sowie auf die beigezogenen Verwaltungsakten der Bezirksregierung B. (2 Aktenordner) Bezug genommen.\n\n59\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:\n\n60\n\nDie Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zwar zulässig, aber nicht begründet.\n\n61\n\nDer angefochtene Genehmigungsbescheid der Bezirksregierung B. vom 2. November 2009 ist rechtmäßig und verletzt\ndie Kläger nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -).\n\n62\n\nDa es sich bei den Klägern um Nachbarn der streitbefangenen Biogasanlage handelt, ist Gegenstand der\nverwaltungsgerichtlichen Überprüfung allein die Frage, ob die erteilte Genehmigung im Hinblick auf Vorschriften, die (auch)\ndem Schutz der Kläger als Nachbarn dienen, rechtmäßig ist. Einen Anspruch auf Rechtsschutz gegen eine\nimmissionsschutzrechtliche Genehmigung haben Nachbarn nämlich nicht schon dann, wenn die Genehmigung objektiv rechtswidrig\nist, also öffentlich-rechtlichen Vorschriften widerspricht. Vielmehr setzt die Gewährung von Rechtsschutz voraus, dass die\nNachbarn durch den Verwaltungsakt zugleich in ihren Rechten verletzt sind. Dies ist nur dann der Fall, wenn die verletzte\nNorm zumindest auch dem Schutz der Nachbarn dient, also drittschützende Wirkung hat,\n\n63\n\nvgl. u.a. Dietlein in: Landmann/Rohmer, Kommentar zum Umweltrecht, Loseblatt-Sammlung (Stand: April 2011), Band\nIII, Sonstiges Umweltrecht (Bundesrecht), § 10 BImSchG Rdnr. 284.\n\n64\n\nAusgehend hiervon hat die Klage keinen Erfolg.\n\n65\n\nEine - hier grundsätzlich mögliche und damit auch die Klagebefugnis begründende - Verletzung einer drittschützenden Norm\nliegt im Ergebnis nicht vor. Die angefochtene Genehmigung ist in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden (hierzu unter I.)\nund auch materiell rechtmäßig (hierzu unter II.).\n\n66\n\nI.\nDie Kläger können sich zunächst nicht mit Blick auf die im Parallelverfahren 6 K 2332/09 ergangene stattgebende Entscheidung\nder Kammer vom 4. Oktober 2011 darauf berufen, dass die Bezirksregierung B. für die Erteilung der angefochtenen\nGenehmigung möglicherweise nicht zuständig war. Denn Regelungen über die Zuständigkeit sind regelmäßig nicht drittschützend.\nEin Nachbar wird nämlich nicht allein dadurch in seinen Rechten verletzt, dass eine unzuständige Behörde gehandelt hat, wenn\ndie Entscheidung materiell rechtmäßig ist,\n\n67\n\nvgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), u.a. Beschluss vom 26. August 2004\n- 21 B 370/04 -, <juris>.\n\n68\n\nEntgegen der Annahme der Kläger ist im Ergebnis auch eine nicht zu beanstandende allgemeine Vorprüfung im Rahmen der\nBeurteilung der Umweltverträglichkeit der genehmigten Anlage durchgeführt worden,\n\n69\n\nvgl. zu der hier im Ergebnis nicht relevanten Frage, ob die Verfahrensvorschriften hinsichtlich der UVP überhaupt\nDrittschutz vermitteln: u.a. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof (BayVGH), Beschluss vom 12. März 2008 - 22 CS 07.2027 -, ZUR\n2008, 432, m.w.N. zur Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) und des Bundesverwaltungsgerichtes (BVerwG). \n\n70\n\nDie Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) ist kein selbstständiges Verwaltungsverfahren, sondern nach § 2 Abs. 1 UVPG\nunselbstständiger Teil verwaltungsbehördlicher Verfahren, die der Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben dienen. Die\nUVP ist nur ein verfahrensrechtliches Instrument, das dazu dient, die Umweltbelange für die abschließende Entscheidung\naufzubereiten. Ihr Kernstück ist die Beteiligung der Behörden mit umweltbezogenen Aufgaben und der Öffentlichkeit. Diese\nBeteiligung gewährleistet das immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren. Im Rahmen dieses Verfahrens ist die\nUmweltverträglichkeitsprüfung nur nach den Vorschriften des BImSchG, der Neunten Verordnung zur Durchführung des\nBundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über das Genehmigungsverfahren - 9. BImSchV -) und den dazu ergangenen\nallgemeinen Verwaltungsvorschriften durchzuführen, nicht aber nach den Bestimmungen des UVPG unmittelbar,\n\n71\n\nvgl. Kutscheidt/Dietlein in: Landmann/Rohmer, a.a.O., Band II, Durchführungsvorschriften zum BImSchG, 9. BImSchV § 1\nRdnr. 9; Gallas in: Landmann/Rohmer, a.a.O., Band III, § 4 UVPG Rdnr. 25.\n\n72\n\nOb im Rahmen des Genehmigungsverfahrens aber überhaupt eine UVP durchzuführen ist, ist geregelt in § 3 ff. UVPG i.V.m.\nAnlage 1 zum UVPG. Dort ist im Einzelnen bestimmt, welche Anlagen im Hinblick auf Errichtung und Betrieb einer UVP bedürfen.\nDanach ist für das Vorhaben der Beigeladenen gemäß Nr. 8.1.3 der Anlage 1 zum UVPG nicht zwingend eine UVP, sondern lediglich\neine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls nach § 3 c Satz 1 UVPG durchzuführen. Nach dieser Vorschrift ist für ein Vorhaben,\nfür das in der Anlage 1 eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls vorgesehen ist, dann eine UVP durchzuführen, wenn das\nVorhaben nach Einschätzung der zuständigen Behörde aufgrund überschlägiger Prüfung unter Berücksichtigung der in der Anlage 2\naufgeführten Kriterien erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann, die nach § 12 UVPG zu berücksichtigen wären.\n\n73\n\nVorliegend ist die Bezirksregierung B. aufgrund der vorzunehmenden allgemeinen Vorprüfung zu dem Ergebnis\ngekommen, dass für das Vorhaben der Beigeladenen eine UVP nicht durchzuführen ist. Die allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls\nist schlüssig und plausibel und angesichts der von der Beigeladenen vorgelegten Gutachten zu möglichen, aber im Ergebnis als\nirrelevant eingestuften Geruchs- und Lärmbelästigungen nicht offensichtlich fehlerhaft.\n\n74\n\nIm Übrigen rechtfertigt nach § 4 Abs. 1 des Gesetzes über ergänzende Vorschriften zu Rechtsbehelfen in\nUmweltangelegenheiten nach der EG-Richtlinie 2003/35/EG (Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz - UmwRG -) nur das vollständige Fehlen\neiner erforderlichen Umweltverträglichkeitsprüfung oder einer erforderlichen Vorprüfung des Einzelfalls über die\nUVP-Pflichtigkeit, nicht aber die fehlerhafte Durchführung dieser Prüfungen die Aufhebung der Genehmigung,\n\n75\n\nvgl. u.a. Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein (OVG Schleswig), Beschluss vom 9. Juli 2010\n- 1 MB 12/10 -, <juris>; VG Aachen, Urteil vom 13. Dezember 2010 - 6 K 294/08 -, <juris>.\n\n76\n\nII.\nDie mithin formell rechtmäßig ergangene Genehmigung ist auch materiell rechtmäßig. \n\n77\n\nRechtsgrundlage für die angefochtene Genehmigung zur Errichtung einer Biogasanlage in Form einer\nTrockenfermentationsanlage zur Erzeugung von Strom und Wärme für den Betrieb des Tagebaus \"Grube L1. \" ist § 6 BImSchG.\nDanach ist die Genehmigung zu erteilen, wenn \n\n78\n\n1. sichergestellt ist, dass die sich aus § 5 und einer auf Grund des § 7 erlassenen Rechtsverordnung ergebenden Pflichten\nerfüllt werden, und\n\n79\n\n2. andere öffentlich-rechtliche Vorschriften und Belange des Arbeitsschutzes der Errichtung und dem Betrieb der Anlage\nnicht entgegenstehen.\n\n80\n\nIn Betracht kommt vorliegend allein ein Verstoß gegen § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG.\n\n81\n\nGemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG sind genehmigungsbedürftige Anlagen so zu errichten und zu betreiben, dass zur\nGewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren,\nerhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden\nkönnen. Schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind gemäß § 3 Abs. 1 BImSchG Immissionen, die nach Art,\nAusmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die\nNachbarschaft herbeizuführen. Immissionen im Sinne dieses Gesetzes sind nach § 3 Abs. 2 BImSchG auf Menschen, Tiere und\nPflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter einwirkende Luftverunreinigungen,\nGeräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnliche Umwelteinwirkungen.\n\n82\n\nDie Erfüllung der Grundpflichten des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG ist \"sichergestellt\", wenn schädliche\nUmwelteinwirkungen, Nachteile oder Belästigungen mit hinreichender, dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechender\nWahrscheinlichkeit ausgeschlossen sind. Davon kann ausgegangen werden, wenn den Antragsunterlagen bei Anlegung praktischer\nMaßstäbe ohne verbleibenden ernstlichen Zweifel entnommen werden kann, dass der Betreiber die Pflichten erfüllen wird. Die\nErfüllung der Pflichten muss für den Zeitpunkt der Inbetriebnahme sowie für die Dauer des Betriebs sichergestellt sein.\nZweifel gehen grundsätzlich zu Lasten des Antragstellers. Ob und inwieweit dies der Fall ist, hängt vom Grad der\nWahrscheinlichkeit schädlicher Umwelteinwirkungen sowie Art und Nachhaltigkeit der Zweifel ab. Unsicherheiten werden zum\nTeil über die Anforderungen an die Wahrscheinlichkeitsprognose aufgefangen. Wie weit sich daher Zweifel zu Lasten des\nAntragstellers auswirken, hängt auch vom Grad der Wahrscheinlichkeit ab. Endlich lassen sich Unsicherheiten nicht selten\ndurch geeignete Nebenbestimmungen kompensieren,\n\n83\n\nvgl. Jarass, Kommentar zum BImSchG, 7. Auflage 2007, § 6 Rdnr. 8; Enders, in: Giesberts/Reinhardt, Beck´scher\nOnlinekommentar, Umweltrecht, § 6 BImSchG Rdnr. 8; siehe zum anzulegenden Wahrscheinlichkeitsmaßstab auch: OVG NRW, Urteil\nvom 7. Juni 1990 - 20 AK 25/87 -, NVwZ 1991, 1200.\n\n84\n\nVon diesem Ausgangspunkt aus ist zu prüfen, ob beim genehmigten Betrieb der Biogasanlage in Bezug auf das Grundstück der\nKläger schädliche Umwelteinwirkungen hervorgerufen werden, weil die Erfüllung der Pflichten aus § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1\nBImSchG nicht sichergestellt ist.\n\n85\n\nDies vermag die Kammer jedoch nicht anzunehmen. Nach dem für die Entscheidung über Drittanfechtungsklagen gegen die\nErteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung maßgeblichen Sach- und Kenntnisstand im Zeitpunkt der Erteilung\nder Genehmigung,\n\n86\n\nvgl. BVerwG, Beschluss vom 23. April 1998 - 4 B 40.98 -, BauR 1998, 995; OVG NRW, Urteil vom 28. November 2007\n- 8 A 2325/06 -, BauR 2008, 799, sowie Beschlüsse vom 23. Juni 2010 - 8 A 340/09 -, vom 12. Januar 2006 - 8 A 2285/03 -, und\nvom 23. Januar 2008 - 8 B 237/07 -, alle <juris>; BayVGH, Beschluss vom 25. Oktober 2010 - 22 ZB 10.1622 -,\n<juris>,\n\n87\n\nsind schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne der §§ 3 Abs. 1, 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG weder mit Blick auf\nLärmimmissionen (hierzu unter 1.) noch hinsichtlich der von der Biogasanlage hervorgerufenen Geruchsimmissionen (hierzu\nunter 2.) zu erwarten.\n\n88\n\n1. Mit Blick auf die beim genehmigten Betrieb der Biogasanlage voraussichtlich verursachten Lärmemissionen erweist sich\nder angefochtene Genehmigungsbescheid als rechtmäßig.\n\n89\n\nZur Beurteilung, ob ein Verstoß gegen die Anforderungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vorliegt, kann die 6.\nAllgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm - TA Lärm -)\nvom 26. August 1998 (GMBl. S. 503) herangezogen werden. Der TA Lärm kommt, soweit sie für Geräusche den unbestimmten\nRechtsbegriff der schädlichen Umwelteinwirkungen konkretisiert, eine im gerichtlichen Verfahren zu beachtende Bindungswirkung\nzu,\n\n90\n\nvgl. BVerwG, Beschluss vom 29. August 2007 - 4 C 2.07 -, NVwZ 2008, 76; OVG NRW, Beschluss vom 14. Januar 2010,\n- 8 B 1015/09 -.\n\n91\n\nGemäß Nr. 3.2.1 Abs. 1 der TA Lärm ist der Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche vorbehaltlich der\nRegelungen in Nr. 3.2.1 Abs. 2 bis 5 der TA Lärm sichergestellt, wenn die Gesamtbelastung am maßgeblichen Immissionsort\ndie Immissionsrichtwerte nach Nr. 6 der TA Lärm nicht überschreitet. Die Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen setzt\ngemäß Nr. 3.2.1 Abs. 6 Satz 1 der TA Lärm in der Regel eine Prognose der Geräuschimmissionen der zu beurteilenden Anlage\nund - sofern im Einwirkungsbereich der Anlage andere Anlagengeräusche auftreten - die Bestimmung der Vorbelastung sowie\nder Gesamtbelastung nach Nr. A.1.2 des Anhangs der TA Lärm voraus.\n\n92\n\nAusgehend hiervon sind schädliche Umwelteinwirkungen in Form von Lärmimmissionen nicht zu erwarten.\n\n93\n\nMit dem Genehmigungsantrag hat die Beigeladene zur Beurteilung der Lärmimmissionen eine \"Schalltechnische Untersuchung\"\nder Bekon Lärmschutz und Akustik GmbH vom 14. April 2009 vorgelegt. Die Begutachtung berücksichtigt dabei zwei Varianten für\nden Standort des Substratsilos. Im Einzelnen wurden folgende Beurteilungspegel berechnet:\n\n94\n\n IP01\n\n95\n\nWohnhaus M1. IP02\n\n96\n\nBürogebäude A2. IP03\n\n97\n\nWohnhaus W.--Str.\n\n98\n\nVariante A\n\n99\n\ntags 43,9 dB(A) 42,9 dB(A) 43,0 dB(A)\n\n100\n\nnachts 30,8 dB(A) 32,1 dB(A) 28,9 dB(A)\n\n101\n\nVariante B\n\n102\n\ntags 43,1 dB(A) 42,4 dB(A) 42,9 dB(A)\n\n103\n\nnachts 30,8 dB(A) 32,1 dB(A) 28,9 dB(A)\n\n104\n\nDa der hier maßgebliche Immissionsrichtwert für ein Dorf- und Mischgebiet von tags 60 dB(A) demzufolge an dem dem\nGrundstück der Kläger seiner Lage zu dem Vorhaben der Beigeladenen nach am ehesten vergleichbaren,\n\n105\n\nvgl. zur Verwertbarkeit einer Immissionsprognose, die sich nicht unmittelbar auf das Grundstück des Klägers bezieht:\nOVG NRW, Beschluss vom 11. März 2005 - 10 B 2462/04 -, NWVBl. 2005, 350,\n\n106\n\nImmissionspunkt IP03 (W.---Str.) deutlich unterschritten und sogar das Schutzniveau eines - hier nicht vorliegenden -\nreinen Wohngebietes von tags 50 dB(A) sicher eingehalten wird, ist davon auszugehen, dass dies erst recht für das deutlich\nweiter entfernt liegende Grundstück der Kläger der Fall sein wird. Gemäß Nr. 3.2.1 Abs. 2 der TA Lärm ist von einer\nIrrelevanz des verursachten Immissionsbeitrags auszugehen, wenn die von der zu beurteilenden Anlage ausgehende\nZusatzbelastung - wie hier - die Immissionsrichtwerte nach Nr. 6 um mindestens 6 dB(A) unterschreitet. In diesem Fall kann\neine Betrachtung von Vorbelastungen unterbleiben.\n\n107\n\nEs ist nicht erkennbar, dass die Immissionsprognose dergestalt unrichtig sein könnte, dass entgegen ihrer Annahmen von\ndem genehmigten Vorhaben der Beigeladenen schädliche Umwelteinwirkungen in der Gestalt von Geräuschimmissionen in Bezug auf\ndas klägerische Grundstück hervorgerufen werden könnten.\n\n108\n\nEs sind insbesondere entsprechend Nr. A.2.2 des Anhangs der TA Lärm bei der Immissionsprognose alle Schallquellen der\nAnlage einschließlich der in Nr. 7.4 Abs. 1 Satz 1 der TA Lärm genannten Transport- und Verkehrsvorgänge auf dem\nBetriebsgrundstück der Anlage berücksichtigt worden. Insoweit wird in der Schalltechnischen Untersuchung unter Ziffer 2.12\nzutreffend festgestellt, dass auf der Grundlage der Nr. 7.4 der TA Lärm eine weitere Prüfung des anlagenbezogenen\nFahrverkehrs nicht erforderlich ist, weil eine sofortige Vermischung mit dem Verkehr der Kreisstraße K 10 und der\nBundesstraße B 266 erfolgt.\n\n109\n\nDarüber hinaus wird die Nachbarschaft des Betriebsgrundstücks durch Auflagen zum Genehmigungsbescheid vor unzulässigen\nLärmimmissionen geschützt, die es zusätzlich als unwahrscheinlich erscheinen lassen, dass sie von dem genehmigten Betrieb\nin ihren Nachbarrechten verletzt werden könnte. Danach darf der Betrieb der Anlage nur unter Berücksichtigung des\nLärmgutachtens vom 14. April 2009 und unter Beachtung der dort aufgeführten Betriebsparameter erfolgen (Ziffer 18.).\nAußerdem dürfen die von der Anlage ausgehenden Lärmemissionen an den nächst benachbarten Wohnhäusern M1. (IP01), A2. (IP02)\nund W.---Straße (IP03) nicht zu einer Überschreitung der Immissionsrichtwerte nach Nr. 6 TA Lärm für ein Dorf- bzw.\nMischgebiet bzw. eine Gemengelage von tagsüber 60 dB(A) und nachts 45 dB(A) beitragen (Ziffer 19.) und ist die Einhaltung\nder Nebenbestimmung 19. unmittelbar nach Aufnahme des repräsentativen Regelbetriebes feststellen zu lassen und die Einhaltung\nder prognostizierten relevanten Schallleistungspegel der Emittenten durch Messung nachzuweisen (Ziffer 20.). Weiter gehende\nNebenbestimmungen sind auch nach Auffassung der Kammer nicht erforderlich.\n\n110\n\nWerden diese Kernregelungen beachtet, werden die Kläger infolge des genehmigten Betriebs der Beigeladenen nicht von\nschädlichen Umwelteinwirkungen in Form von Geräuschimmissionen betroffen sein.\n\n111\n\n2. Schädliche Umwelteinwirkungen in Bezug auf das Grundstück der Klägerin sind beim genehmigten Betrieb des Steinbruchs\nschließlich auch nicht in Form von Geruchsbelästigungen zu befürchten.\n\n112\n\nBei der Beurteilung, ob Geruchsbelästigungen im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG erheblich sind, entspricht es der\nanerkannten Rechtsprechung, dass die Gerichte die nordrhein-westfälische Geruchs-Immissionsrichtlinie (GIRL) bei der\ntatrichterlichen Bewertung als Orientierungs- und Entscheidungshilfe heranziehen können. Die GIRL enthält technische Normen,\ndie auf Erkenntnissen und Erfahrungen von Sachverständigen beruhen und insoweit die Bedeutung von allgemeinen Erfahrungssätzen\nund antizipierten generellen Sachverständigengutachten haben,\n\n113\n\nvgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 3. Februar 2011 - 8 B 1797/10 und 8 B 1798/10 -, vom 14. Januar 2010 - 8 B 1015/09 - und vom\n11. Mai 2010 - 8 B 729/09 - sowie Urteil vom 20. September 2007 - 7 A 1434/06 -, alle <juris>.\n\n114\n\nDie Begutachtung nach Regelwerken ohne rechtliche Verbindlichkeit wie der GIRL ist jedoch nur ein Kriterium zur Bewertung\nvon Geruchsimmissionen. Die Beurteilung darf sich nicht allein nach der GIRL richten und eine Beurteilung der Zumutbarkeit\nhat anhand einer umfassenden Würdigung des Einzelfalls zu erfolgen,\n\n115\n\nvgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. Oktober 2010 - 2 A 1475/09 -, <juris> mit weiteren Nachweisen.\n\n116\n\nDemgemäß legt Nr. 3.1 Abs. 1 der GIRL in Tabelle 1 für verschiedene Nutzungsgebiete Immissionswerte für die Beurteilung\nvon Geruchsimmissionen fest und bestimmt Nr. 3.1 Abs. 4 der GIRL, dass Geruchsimmissionen in der Regel durch die\nGeruchsqualität, das Ausmaß durch die Feststellung von Gerüchen ab ihrer Erkennbarkeit und über die Definition der\nGeruchsstunde sowie die Dauer durch die Ermittlung der Geruchshäufigkeit hinreichend berücksichtigt werden. Regelmäßiger\nBestandteil dieser Beurteilung ist gemäß Nr. 3.1 Abs. 5 der GIRL aber auch die Prüfung, ob Anhaltspunkte für die Notwendigkeit\neiner Prüfung nach Nr. 5 der GIRL für den jeweiligen Einzelfall bestehen,\n\n117\n\nvgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. Oktober 2010, - 2 A 1475/09 -, a.a.O.\n\n118\n\nGemäß Nr. 3.1 Abs. 4 der GIRL ist eine Geruchsimmission als erheblich anzusehen, wenn die Gesamtbelastung die in folgender\nTabelle genannten Immissionswerte (IW) überschreitet:\n\n119\n\nWohn- und Mischgebiete Gewerbe- und Industriegebiete Dorfgebiete\n\n120\n\nIW 0,10* 0,15* 0,15*\n\n121\n\n* Die Häufigkeiten 0,10 bzw. 0,15 entsprechen 10 % bzw. 15 % der Jahresstunden\n\n122\n\nDie Beigeladene hat mit den Antragsunterlagen zur Beurteilung möglicher Geruchsbelästigungen eine \"Gutachtliche\nStellungnahme\" der C. und C1. GmbH vom 22. April 2009 vorgelegt. In diesem Gutachten erfolgt eine Ermittlung der\nGeruchsimmissionen mittels Ausbreitungsberechnung nach dem anerkannten Rechenmodell AUSTAL2000. Nach dem Ergebnis der\nBerechnung liegt die Zusatzbelastung im Bereich der nächstgelegenen Wohnbebauung unterhalb von 2 % der Geruchsjahresstunden.\nDieser Wert liegt somit im Rahmen der Irrelevanz nach Nr. 3.3 der GIRL. Nach Nr. 3.3 der GIRL soll die Genehmigung für eine\nAnlage auch bei Überschreitung der Immissionswerte der GIRL nicht wegen der Geruchsimmissionen versagt werden, wenn der von\nder zu beurteilenden Anlage in ihrer Gesamtheit zu erwartende Immissionsbeitrag auf keiner Beurteilungsfläche, auf der sich\nPersonen nicht nur vorübergehend aufhalten (vgl. Nr. 3.1), den Wert 0,02 überschreitet. Bei Einhaltung dieses Wertes ist\ndavon auszugehen, dass die Anlage die belästigende Wirkung der vorhandenen Belastung nicht relevant erhöht (Irrelevanz der\nzu erwartenden Zusatzbelastung - Irrelevanzkriterium).\n\n123\n\nZweifel an der gutachtlichen Stellungnahme ergeben sich im Ergebnis nicht und werden auch von den Klägern nicht\nsubstanziiert vorgetragen. Insbesondere werden alle für das Beurteilungsgebiet maßgeblichen Emittenten mit ihren jeweiligen\nZeitanteilen und den ihnen zuzuordnenden Geruchsmassenströmen zutreffend erfasst. Auch ist die Beschreibung der bestehenden\nAusbreitungssituation, insbesondere die Wahl der Eingangsdaten der Wetterstation \"A3.\" für die Ausbreitungszeitreihe, nicht\nzu beanstanden. Die Repräsentativität dieser Eingangsdaten, gerade auch der als repräsentativ angenommenen meteorologischen\nZeitreihe aus dem Jahr 2001, ist im Genehmigungsverfahren durch ein von der Bezirksregierung B. in Auftrag gegebenes\nGutachten der B1. GmbH Co.KG vom 19. August 2009 ausdrücklich bestätigt worden. Während im Genehmigungsverfahren von den\nKlägern noch die angenommene Windrichtungsverteilung als fehlerhaft gerügt worden ist, haben die Ausführungen der Kläger in\nder mündlichen Verhandlung deutlich gemacht, dass auch sie nicht anzweifeln, dass die Hauptwindrichtung Südwest bis Südsüdwest\nist. Ausgehend hiervon ist die Ausbreitungsrechnung, die hinsichtlich der südlich und südöstlich der geplanten Biogasanlage\nliegenden Wohnbebauung von seltenen Geruchsereignissen und damit im Ergebnis von einer irrelevanten Zusatzbelastung ausgeht,\nohne weiteres nachvollziehbar. Die Berechnung, dass die Geruchswahrnehmungshäufigkeiten bei beiden Planvarianten zur Lagerung\ndes Substrats bei nicht mehr als 2 % der Jahresstunden liegt, impliziert im Übrigen, dass von der Biogasanlage ausgehende\nGerüche - wenn auch selten, so doch gelegentlich - wahrgenommen werden können. Dies liegt gerade darin begründet, dass der\nWind, worauf die Kläger in der mündlichen Verhandlung zu Recht hingewiesen haben, selbstverständlich nicht immer nur in eine\nRichtung weht, sondern die Windrichtung gelegentlich wechselt und der Wind bei entsprechenden Wetterbedingungen auch aus\nNorden über das Betriebsgelände hinweg in Richtung der Wohnbebauung wehen kann. Insofern handelt es sich aber ausweislich\nder fachlich nicht zu beanstandenden Ausbreitungsrechnung um seltene Ereignisse, die nach den repräsentativen Wetterdaten\nin weniger als 2 % der Jahresstunden zu erwarten und damit - im Ergebnis als irrelevant - hinzunehmen sind. \n\n124\n\nEntgegen der Forderung der Kläger war auch keine Einzelfallprüfung nach Nr. 5 der GIRL vorzunehmen mit der Folge einer\nmöglichen Herabsetzung der zulässigen Immissionswerte. Gemäß Ziffer 5 lit. b) der GIRL ist eine Beurteilung allein nach den\nImmissionswerten nicht ausreichend, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass wegen der außergewöhnlichen Verhältnisse\nhinsichtlich Hedonik und Intensität der Geruchswirkung oder der ungewöhnlichen Nutzungen in dem betroffenen Gebiet trotz\nEinhaltung der Immissionswerte schädliche Umwelteinwirkungen hervorgerufen werden, wie z.B. Ekel oder Übelkeit auslösende\nGerüche. Nach der Begründung und den Auslegungshinweisen zu Nr. 5 der GIRL kommt etwa eine Reduzierung der Immissionswerte\num die Hälfte u.a. in Betracht bei Gerüchen, die wegen der besonderen Witterungsverhältnisse, ihrer Intensität und/oder\nUnüblichkeit besonders geeignet sind, erhebliche Belästigungen hervorzurufen (insb. bei Schreinereien, Lackierereien,\nRäuchereien). Für Kurgebiete etwa können die Immissionswerte wegen der besonderen Schutzbedürftigkeit im Einzelfall auf 0,06\nherabgesetzt werden.\n\n125\n\nDies vorausgeschickt geht die Kammer davon aus, dass aufgrund der Verwendung von Substraten wie z.B. der festen\nMaterialien der ASN 02 01 06 (tierische Ausscheidungen, Gülle/Jauche und Stallmist) trotz Einhaltung der Immissionswerte\ngrundsätzlich Anhaltspunkte dafür vorliegen können, dass schädliche Umwelteinwirkungen hervorgerufen werden. Denn\nBiogasanlagen verursachen eine Konzentration von großen Mengen Gärsubstraten und Gärresten an einem Standort, für die es\nweder im Dorfgebiet noch im Außenbereich eine Vorprägung gibt,\n\n126\n\nvgl. Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Urteil vom 4. April 2011, - 6 A 60/10 -, <juris>.\n\n127\n\nAllerdings liegen solche Anhaltspunkte regelmäßig dann nicht vor, wenn der ermittelte Immissionswert unterhalb der\nRelevanzschwelle der Nr. 3.3 liegt. Die Überprüfung der Zumutbarkeit im Einzelfall anhand der Prägung eines Gebiets erfolgt\nnur unter der Prämisse, dass überhaupt eine relevante Zusatzbelastung zu verzeichnen ist. Liegen die ermittelte\nZusatzbelastung sowie die Gesamtbelastung am Wohnort der Kläger hingegen unterhalb einer Relevanzschwelle, sind keine\nAnhaltspunkte ersichtlich, die eine Abweichung von der Regelbeurteilung nach den Immissionswerten nahe legen. Darüber hinaus\nweicht der ermittelte Immissionswert hier so gravierend von den Werten der Tabelle 1 der Nr. 3.1 der GIRL ab, dass selbst\neine Reduzierung des Immissionswertes um die Hälfte nicht zu der Feststellung führen könnte, dass es durch die Biogasanlage\nzu einer relevanten Zusatzbelastung kommen wird.\n\n128\n\nAusgehend von diesen Feststellungen ist vorliegend nicht davon auszugehen, dass durch die genehmigte Anlage bezogen auf\ndas Wohnhaus der Kläger, das 700 m von der Anlage entfernt und damit bereits außerhalb des Ausbreitungsbereichs nach der\nBerechnung der C. und C1. GmbH liegt, schädliche Umwelteinwirkungen in Form von Geruchsbelästigungen\nhervorgerufen werden.\n\n129\n\nDie Bezirksregierung B. hat durch verschiedene Nebenbestimmungen zudem ausreichend Vorsorge getroffen, um die\nGeruchsimmissionen durch die Anlage möglichst gering zu halten. So dürfen die von der Anlage ausgehenden Geruchsemissionen\nan den nächstgelegenen Wohnhäusern/Einrichtungen der Straßen M1., A2. sowie W.---Straße nur zu einer irrelevanten\nZusatzbelastung gemäß GIRL führen (Ziffer 24.). Von den geruchsrelevanten Anlagenteilen sind - in der Nebenbestimmung im\nEinzelnen angegebene - maximale Geruchsstoffmassenströme einzuhalten (Ziffer 25.). Die Einhaltung der Nebenbestimmungen 24.\nund 25. ist unmittelbar nach Aufnahme des repräsentativen Regelbetriebes feststellen zu lassen (Ziffer 26.). Überdies dürfen\naus der Abfallgruppe mit der Abfallschlüsselnummer 02 01 06 mit Ausnahme der flüssigen Stoffe des Perkolatbehälters nur\nfeste Materialien/Abfälle verwendet werden (Nr. 40). Gegenüber öffentlich-rechtlichen Entsorgern andienungspflichtige\nAbfälle dürfen nicht verwertet werden (Nr. 41) und der Betrieb der Anlage darf nur unter Beachtung und Einhaltung der im\nGeruchsgutachten angegebenen - und in der Nebenbestimmung im Einzelnen aufgeführten - Randbedingungen erfolgen (Nr. 48.).\nWeiter gehende Nebenbestimmungen sind auch nach Auffassung der Kammer nicht erforderlich.\n\n130\n\nDie Kammer hat angesichts der Plausibilität des Gutachtens schließlich auch von einer weiteren Beweiserhebung zu diesem\nPunkt abgesehen und insbesondere dem auf die Einholung eines (weiteren) Sachverständigengutachtens zur Frage möglicher\nGesundheitsgefahren durch die (Ekel und/oder Übelkeit auslösenden) Geruchsimmissionen gerichteten Hilfsantrag der Kläger\nnicht entsprochen.\n\n131\n\nDas Gericht entscheidet nach § 108 VwGO grundsätzlich nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnen\nÜberzeugung. Es ist von dieser Überzeugungsbildung auch bei der Hinzuziehung von Sachverständigen oder der Verwertung im\nVerwaltungsverfahren eingeholter Sachverständigengutachten nicht enthoben, sondern muss die Feststellungen und\nSchlussfolgerungen des Gutachters vielmehr im Rahmen seiner tatrichterlichen Würdigung unter Berücksichtigung aller\nUmstände, der eigenen Sachkunde und der allgemeinen Lebenserfahrung selbstverantwortlich überprüfen und nachvollziehen,\n\n132\n\nvgl. Kopp/Schenke, Kommentar zur VwGO, 16. Auflage 2009, § 108 Rdnr. 9 m.w.N. zur Rechtsprechung des BVerwG.\n\n133\n\nDie Einholung weiterer Gutachten oder eines Obergutachtens steht im Ermessen des Gerichts. Sie ist (nur) dann geboten,\nwenn vorliegende Gutachten Mängel aufweisen, die sie zumindest als nicht ausreichend tragfähig erscheinen lassen. Derartige\nMängel können im Einzelfall darin begründet liegen, dass ein Gutachten unvollständig oder widersprüchlich ist, dass es von\nunzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht, dass erhebliche Zweifel an der Sachkunde oder Unvoreingenommenheit\ndes Gutachters bestehen, dass einander widersprechende Gutachten vorliegen, dass die Ergebnisse oder die diesen\nzugrundeliegenden Annahmen des Gutachtens ernsthaft erschüttert werden oder dass das Gutachten aus anderen Gründen die\nÜberzeugung des Gerichts nicht zu begründen vermag,\n\n134\n\nvgl. u.a. Kopp/Schenke, a.a.O., § 108 Rdnr. 10 m.w.N.\n\n135\n\nIst das Gericht demgegenüber von der Richtigkeit der dem Gutachten zugrunde gelegten Tatsachen und der gezogenen\nSchlussfolgerungen aufgrund einer Nachprüfung im eingangs dargelegten Sinne überzeugt, so kann es von der Einholung weiterer\nGutachten absehen und gegebenenfalls hierauf gerichtete Anträge von Prozessbeteiligten ablehnen,\n\n136\n\nvgl. u.a. Kopp/Schenke, a.a.O., § 108 Rdnr. 10 m.w.N.\n\n137\n\nAusgehend von diesen in der zivil- und verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung der Bundesgerichte herausgearbeiteten\nGrundsätze hat sich die Kammer vorliegend nicht veranlasst gesehen, die Frage, ob von dem genehmigten Biogasanlagenbetrieb\nschädliche Umwelteinwirkungen in Form von Ekel und/oder Übelkeit auslösenden Geruchsimmissionen auf das klägerische\nGrundstück ausgehen, durch die Einholung eines (weiteren) Sachverständigengutachtens weiter aufzuklären. Wie im Einzelnen\nbereits dargelegt, hält die Kammer das im Genehmigungsverfahren vorgelegte Gutachten insgesamt für plausibel und schlüssig,\nauch die dort unter Ziffer 5.5 getroffene Feststellung des Gutachters, dass an den maßgeblichen Immissionspunkten die Art\nder Gerüche der Biogasanlage in den zu erwartenden Konzentrationen nicht Ekel oder Übelkeit auslösend ist. Dass der Gutachter\nvon falschen tatsächlichen Voraussetzungen ausgegangen ist, den der Begutachtung zugrunde gelegten Sachverhalt nur\nunvollständig ermittelt hat, nicht über die erforderliche Sachkunde verfügt oder seine Schlussfolgerungen widersprüchlich\nsind, hat die Kammer nicht feststellen können. Die Einwände der Kläger haben das Gutachten nicht ernsthaft erschüttern\nkönnen.\n\n138\n\nDie Kammer übersieht dabei nicht, dass der Gutachter von der Beigeladenen beauftragt worden ist. Auch wenn derartige\nGutachten mit besonderer Sorgfalt zu prüfen sind, haben sich begründete Zweifel an der Unvoreingenommenheit des Gutachters\nnicht ergeben,\n\n139\n\nvgl. dazu, dass sich ein vom Vorhabenträger aufgrund der Regelung des § 13 Abs. 2 der 9. BImSchV vorgelegtes Gutachten\nvon einem sonstigen Privatgutachten unterscheidet und eher als ein von der Behörde in Auftrag gegebenes Gutachten erweist,\nweshalb eine analoge Anwendung des § 412 ZPO angezeigt sei: Rudisile in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, Kommentar zur VwGO,\nLoseblatt-Sammlung (Stand: Mai 2010), § 98 Rdnr. 174 ff., 182; vgl. insoweit auch: Dietlein in: Landmann/Rohmer, a.a.O.,\nBand I, § 10 BImSchG Rdnr. 203 f.; ders. In Landmann/Rohmer, a.a.O., Band II, 9. BImschV § 13 Rdnr. 5 f.\n\n140\n\nDie Kläger gehen vor diesem Hintergrund fehl in der Annahme, die Kammer müsse die Plausibilität und Nachvollziehbarkeit\ndes angegriffenen Gutachtens durch ein Obergutachten sachverständig klären lassen. Denn diese Bewertung ist gerade ureigenste\nAufgabe des Gerichts, das seine Überzeugungsbildung eigenverantwortlich treffen muss und nicht an einen (weiteren)\nSachverständigen delegieren darf. Die Kammer ist aber, wie dargelegt, von der Richtigkeit des Gutachtens überzeugt, weshalb\nsie der Beweisanregung der Klägerin nicht nachkommen musste. Überdies kann als wahr unterstellt werden, dass die von einer\nTrockenfermentationsanlage hervorgerufenen Gerüche im Einzelfall Ekel und/oder Übelkeit erregend sein können. Angesichts der\nzutreffend berechneten Geruchswahrnehmungshäufigkeit, die unter der Relevanzschwelle liegt, führt diese Feststellung\nausgehend von den rechtlichen Erwägungen der Kammer hier aber nicht zu einem anderen Ergebnis.\n\n141\n\nSoweit die Kläger letztlich befürchten, dass sich die Beigeladene als unzuverlässig erweisen und die Vorgaben der\nGutachten nicht einhalten wird mit der Folge, dass es entgegen den Annahmen der Gutachter - ähnlich wie bei einer\nvergleichbaren Anlage im rheinland-pfälzischen Kusel geschehen - doch zu schädlichen Umwelteinwirkungen kommen wird, führt\nauch dieser Einwand letztlich nicht zum Klageerfolg. Denn grundsätzlich ist bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit einer\nimmissionsschutzrechtlichen Genehmigung allein von einem genehmigungskonformen Betrieb auszugehen. Ein nicht\ngenehmigungskonformer Betrieb kann die Rechtmäßigkeit der Genehmigung nicht in Frage stellen. Für den Fall, dass der Betrieb\nnach Erteilung der Genehmigung nicht deren Anforderungen entsprechend erfolgt, obliegt es vielmehr der jeweiligen\nÜberwachungsbehörde, den genehmigungskonformen Betrieb sicherzustellen. Etwas anderes könnte allenfalls dann gelten, wenn\ndie Genehmigung derart ausgestaltet ist, dass schon von vornherein erkennbar ist, dass die Einhaltung der\nGenehmigungsvoraussetzungen nicht sichergestellt ist. Dafür ist hier aber nichts ersichtlich,\n\n142\n\nvgl. OVG NRW, u.a. Beschluss vom 5. September 2008 - 8 B 834/08 -, <juris>. \n\n143\n\nDamit erweist sich der Genehmigungsbescheid der Bezirksregierung B. vom 2. November 2009 unter Berücksichtigung\ndes vorliegend auf eine etwaige Verletzung von Nachbarrechten beschränkten Prüfungsmaßstabes nicht als rechtswidrig,\nweshalb der Klage in vollem Umfang der Abweisung unterliegt. \n\n144\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten\nder Beigeladenen den unterliegenden Klägern aufzuerlegen, weil die Beigeladene durch ihre Antragstellung ein eigenes\nKostenrisiko eingegangen ist, § 154 Abs. 3 VwGO.\n\n145\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung\ndes § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 der Zivilprozessordnung.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/219021","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2011-10-04/6-k-2244-09","cited_norms":[{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":6},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":3},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":3},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":2},{"jurabk":"UVPG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":2},{"jurabk":"UVPG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"UVPG","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 108","ref_norm":"108","n":1},{"jurabk":"UVPG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 412","ref_norm":"412","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/219021","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/219021","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2011-10-04/6-k-2244-09","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/219021","retrieved":"2026-07-09 01:37:49.953248+00:00"}}