{"status":"available","doknr":"OLD222491","ecli":"ECLI:DE:VGAC:2011:0510.4K1177.09.00","court":"Verwaltungsgericht Aachen","senate":null,"decided":"2011-05-10","aktenzeichen":"4 K 1177/09","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung wird verworfen.\n\nDer Kläger trägt die durch den Antrag entstandenen Kosten.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer gegen den Gerichtsbescheid vom 20. Dezember 2010 gerichtete sinngemäße Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung hat keinen Erfolg, weil er nicht innerhalb der Antragsfrist des § 84 Abs. 2 VwGO gestellt worden ist und Wiedereinsetzungsgründe nicht vorliegen. \n\n3\n\nDer Gerichtsbescheid wurde dem Kläger am 23. Dezember 2010 zugestellt. Damit endete die Monatsfrist des § 84 Abs. 2 VwGO am 24. Januar 2011. Der als Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ausgelegte \"Widerspruch\" des Klägers ging erst am 18. April 2011 bei Gericht ein. \n\n4\n\nWiedereinsetzungsgründe nach § 60 VwGO sind weder vorgetragen noch ersichtlich. \n\n5\n\nDie Entscheidung war nach Anhörung der Beteiligten durch Beschluss zu treffen. § 84 VwGO enthält keine ausdrückliche Regelung, wie zu verfahren ist, wenn der Antrag auf mündliche Verhandlung verfristet gestellt wird. Die Rechtsfolge des § 84 Abs. 3 VwGO, dass der Gerichtsbescheid als nicht ergangen gilt, tritt nur ein, wenn rechtzeitig mündliche Verhandlung beantragt wird. Die Schließung dieser Regelungslücke durch die analoge Anwendung von § 125 Abs. 2 Satz 2 VwGO ist sachgerecht. Im vorliegenden Fall - der verspäteten Beantragung der mündlichen Verhandlung - wird wie über ein verspätet eingelegtes Rechtsmittel gegen ein erstinstanzliches Urteil entschieden.\n\n6\n\nVgl. hierzu VG Berlin, Beschluss vom 13. April 2005 - 34 X 163.02 -, juris; a.A. VG Düsseldorf, Urteil vom 17. März 2003 - 3 K 7527/02.A -, juris (Entscheidung durch Urteil), jeweils mit weiteren Nachweisen.\n\n7\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 154 Abs. 2 VwGO. Gegen den Beschluss ist entsprechend § 125 Abs. 2 Satz 4 VwGO das Rechtsmittel gegeben, welches zulässig wäre, wenn das Gericht durch Urteil entschieden hätte.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/222491","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2011-05-10/4-k-1177-09","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 84","ref_norm":"84","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 125","ref_norm":"125","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/222491","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/222491","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2011-05-10/4-k-1177-09","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/222491","retrieved":"2026-07-09 01:42:16.053308+00:00"}}