{"status":"available","doknr":"OLD228835","ecli":"ECLI:DE:VGAC:2010:1119.6K2372.09.00","court":"Verwaltungsgericht Aachen","senate":null,"decided":"2010-11-19","aktenzeichen":"6 K 2372/09","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen. \n\nDie Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. \n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.\n\n1\n\nT a t b e s t a n d:\n\n2\n\nDie am 10. Juni 1956 in Serbien geborene Klägerin wendet sich gegen die Anordnung ihrer erkennungsdienstlichen\nBehandlung durch den Beklagten. Dem Rechtsstreit liegt im Wesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde:\n\n3\n\nUnter dem Aktenzeichen 804 Js 1330/08 führte die Staatsanwaltschaft Aachen u.a. gegen die Klägerin ein\nErmittlungsverfahren wegen des Verdachts eines illegalen Handels mit Amphetaminen/Methamphetaminen und Derivaten in\nPulver- oder flüssiger Form sowie Cannabis und Zubereitungen. Der Einleitung des Ermittlungsverfahrens lag eine\nStrafanzeige vom 25. September 2008 zugrunde, derzufolge nach den Feststellungen eines Anwohners am C. in\nT. mit Rauschgift gedealt werde und die Klägerin vom Anzeigenerstatter als die mutmaßliche Hauptdealerin\nidentifiziert worden sei. Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens wurde unter anderem der Zeuge und gesondert Verfolgte U.\nT1. vernommen, der aussagte, von der Klägerin ein Dreivierteljahr zuvor mindestens fünfmal Marihuana im\nWert von jeweils 10,-- EUR erworben zu haben. Im Rahmen einer am 23. Juni 2009 durchgeführten Wohnungsdurchsuchung\nwurden in der Wohnung der Klägerin zwei sog. \"Minigriptütchen\" (mit 1,62 g und 1,65 g Marihuana gefüllt)\nsowie mehrere Handys gefunden und beschlagnahmt. Mit Verfügung vom 3. August 2009 wurde das Ermittlungsverfahren\ngegen die Klägerin aus dem Ursprungsverfahren ausgetrennt und zunächst unter dem Aktenzeichen 804 Js 662/09\n(später: 105 Js 122/10) fortgeführt. Mit Schreiben vom 15. September 2009 wurde das Ermittlungsverfahren gegen\ndie Klägerin hinsichtlich des Tatvorwurfes der \"Abgabe/Verabreichung/Überlassung von BTM an Minderjährige\"\nnach § 170 Abs. 2 der Strafprozessordnung (StPO) eingestellt. Unter dem 30. März 2010 erhob die Staatsanwaltschaft\nAachen im Verfahren 105 Js 122/10 gegen die Klägerin Anklage wegen des Verdachts eines Vergehens des unerlaubten\nHandeltreibens mit Betäubungsmitteln und des unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln. Ausweislich der\nAnklageschrift soll die Klägerin in der Zeit von Oktober 2007 bis September 2008 sowie am 23. Juni 2009 durch sechs\nselbstständige Handlungen in fünf Fällen mit Betäubungsmitteln unerlaubt Handel getrieben haben und\ndurch eine weitere selbstständige Handlung Betäubungsmittel besessen haben, ohne im Besitz einer für den\nErwerb erforderlichen Erlaubnis gewesen zu sein. Im Juni 2010 wurde durch das Amtsgericht Eschweiler (Az.: 36 Ds - 105\nJs 122/10 - 113/10) das Hauptverfahren eröffnet. Die Hauptverhandlung ist terminiert für Februar 2011.\n\n4\n\nIm Rahmen einer am 4. Dezember 2009 durchgeführten Vernehmung wurde die erkennungsdienstliche Behandlung der\nKlägerin durch den Beklagten angeordnet. Die erkennungsdienstliche Behandlung sollte die Aufnahme von\nZehnfingerabdrücken, die Aufnahme eines dreiteiligen Lichtbildes (Profil, Portrait und Halbprofil), die Fertigung\neiner Ganzaufnahme, die Feststellung äußerer körperlicher Merkmale und zusätzlich die Aufnahme von\nHandflächenabdrücken umfassen. Zur Begründung führte der Beklagte in der hierüber gefertigten\nNiederschrift aus, dass die Klägerin im Verdacht stehe, mit Betäubungsmitteln Handel getrieben zu haben. Nach\npolizeilicher Erfahrung bestehe in diesem Deliktbereich eine hohe Rückfallwahrscheinlichkeit. Mit den durch die\nerkennungsdienstliche Behandlung geschaffenen Unterlagen werde die Polizei in die Lage versetzt, möglicherweise\ndurch die Klägerin in Zukunft begangene Straftaten besser aufklären zu können.\n\n5\n\nDie Klägerin hat am 30. Dezember 2009 Klage erhoben. Zur Begründung weist sie darauf hin, dass die Anordnung\nder erkennungsdienstlichen Behandlung aus mehreren Gründen rechtswidrig sei. Eine derartige Maßnahme dürfe\nzunächst bereits nur gegen Beschuldigte in einem Ermittlungsverfahren angeordnet werden. Das gegen die Klägerin\nlaufende Ermittlungsverfahren 804 Js 1330/08 sei aber mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Aachen vom 15. September\n2009 gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden. Im Übrigen fehle es an der darüber hinaus\nerforderlichen Notwendigkeit einer erkennungsdienstlichen Behandlung. Soweit der Beklagte in der Begründung der\nVerfügung auf eine polizeiliche Erfahrung verweise, dass im Deliktsbereich der Betäubungsmittelkriminalität\neine hohe Rückfallwahrscheinlichkeit bestehe, stelle dies keine tragfähige Begründung dar. Es müsse\nhier vielmehr konkret geklärt werden, ob die Klägerin gewerbs- oder gewohnheitsmäßig gehandelt habe\noder Rückfalltäterin sei. Wegen der Art und Schwere der vorgeworfenen Straftaten müsse ein besonderes\nkriminalistisches Interesse an der Gewinnung der erkennungsdienstlichen Unterlagen bestehen. Dafür müsse es aber\nkonkrete Anhaltspunkte dafür geben, dass der Beschuldigte in ähnlicher oder anderer Weise erneut straffällig\nwerden könnte. Hierfür habe der Beklagte aber nichts vorgetragen.\n\n6\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n7\n\ndie Anordnung ihrer erkennungsdienstlichen Behandlung vom 4. Dezember 2009 aufzuheben.\n\n8\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n9\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n10\n\nZur Begründung seines Klageabweisungsantrages weist der Beklagte darauf hin, dass die Klägerin im Zeitpunkt\nder Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung zwar nicht mehr Beschuldigte im eingestellten Ermittlungsverfahren 804\nJs 1330/08, jedoch nach wie vor Beschuldigte im abgetrennten Verfahren 804 Js 662/09 (später: 105 Js 122/10) gewesen\nsei. Der gesetzlich geforderte Beschuldigtenstatus liege daher vor. Auch sei die getroffene Maßnahme notwendig im Sinne\ndes Gesetzes. Die Klägerin stehe im Verdacht, mit Drogen gehandelt zu haben. Bei Haschisch- bzw. Cannabis-Produkten\nhandele es sich erfahrungsgemäß um Einstiegsdrogen. Die Wiederholungsgefahr sei dabei in der Drogenszene\ndeliktsspezifisch und betreffe nicht nur den Konsumenten, sondern treffe in besonderer Weise auch auf die Drogendealer zu.\nDie Bekämpfung der Drogenkriminalität liege dabei im besonderen öffentlichen Interesse. Die im Rahmen der\nangeordneten erkennungsdienstlichen Behandlung zu gewinnenden Lichtbilder und Fingerabdrücke seien in erheblichem\nMaße für die Aufklärung möglicher Drogendelikte förderlich. So könne die Klägerin von\nZeugen oder Betäubungsmittelkonsumenten als mögliche Händlerin bei einer Wahllichtbildvorlage belastet oder\nauch entlastet werden. Auch könnten auf Gegenständen wie z. B. Drogentütchen Fingerspuren gesichert und\ndie Klägerin als mögliche Spurenverursacherin ermittelt oder auch ausgeschlossen werden.\n\n11\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen\nErmittlungsakte 804 Js 1330/08 sowie der Gerichtsakte des Amtsgerichts Eschweiler (36 Ds - 105 Js 122/10 - 113/10) und auf\nden beigezogenen Verwaltungsvorgang des Beklagten (1 Heft) Bezug genommen.\n\n12\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:\n\n13\n\nDie Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber nicht begründet.\n\n14\n\nDie Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung vom 4. Dezember 2009 ist rechtmäßig und verletzt die\nKlägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).\n\n15\n\nErmächtigungsgrundlage für die Anordnung ist § 81 b 2. Alt. StPO, dem zufolge Lichtbilder und\nFingerabdrücke des Beschuldigten auch gegen seinen Willen aufgenommen und Messungen und ähnliche Maßnahmen\nan ihm vorgenommen werden können, soweit es für die Zwecke des Erkennungsdienstes notwendig ist. \n\n16\n\nDie Voraussetzungen des § 81 b 2. Alt. StPO sind gegeben. \n\n17\n\nErkennungsdienstliche Unterlagen werden nach § 81 b 2. Alt. StPO nicht für Zwecke eines gegen den Betroffenen\ngerichteten oder irgendeines anderen konkreten Strafverfahrens erhoben. Ihre Anfertigung, Aufbewahrung und systematische\nZusammenstellung in kriminalpolizeilichen Sammlungen dient nach ihrer gesetzlichen Zweck-bestimmung vielmehr - ohne\nunmittelbaren Bezug zu einem konkreten Strafverfahren - der vorsorgenden Bereitstellung von sächlichen Hilfsmitteln\nfür die sachgerechte Wahrnehmung der Aufgaben, die der Kriminalpolizei hinsichtlich der Erforschung und Aufklärung\nvon Straftaten durch § 163 StPO zugewiesen sind. Ein unmittelbarer Zweckzusammenhang zwischen der\nBeschuldigteneigenschaft des Betroffenen und den gesetzlichen Zielen der Aufnahme von erkennungsdienstlichen Unterlagen\nnach § 81 b 2. Alt. StPO besteht nicht. Dass eine erkennungsdienstliche Behandlung nach § 81 b 2. Alt. StPO nur\ngegen einen Beschuldigten angeordnet werden darf, besagt lediglich, dass die Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung\nnicht an beliebige Tatsachen anknüpfen und zu einem beliebigen Zeitpunkt ergehen kann, sondern dass sie aus einem\nkonkret gegen den Betroffenen als Beschuldigten geführten Strafverfahren hervorgehen und jedenfalls aus den Ergebnissen\ndieses Verfahrens die gesetzlich geforderte Notwendigkeit der erkennungsdienstlichen Behandlung herleiten muss. Der\nspätere Wegfall der Beschuldigteneigenschaft infolge der Beendigung des Strafverfahrens durch Einstellung, Verurteilung\noder Freispruch lässt daher die Rechtmäßigkeit der angeordneten Maßnahmen unberührt,\n\n18\n\nvgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteile vom 23. November 2005 - 6 C 2.05 -, NJW 2006, 1225, und vom 19. Oktober\n1982 - 1 C 29.79 -, BVerwGE 66, 192 ff., sowie Beschluss vom 6. Juli 1988 - 1 B 61.88 -, NJW 1989, 2640;\nOberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschlüsse vom 7. März 2001\n- 5 B 1972/00 -, vom 17. Dezember 1999 - 5 B 1944/99 -, und vom 24. November 1999 - 5 B 1785/99 -, alle abrufbar im\nInternet unter www.nrwe.de (NRWE-Datenbank).\n\n19\n\nDie Notwendigkeit der Anfertigung von erkennungsdienstlichen Unterlagen bemisst sich danach, ob der anlässlich des\ngegen den Betroffenen gerichteten Strafverfahrens festgestellte Sachverhalt nach kriminalistischer Erfahrung angesichts\naller Umstände des Einzelfalls - insbesondere angesichts der Art, Schwere und Begehungs-weise der dem Betroffenen im\nstrafrechtlichen Anlassverfahren zur Last gelegten Straftaten, seiner Persönlichkeit sowie unter Berücksichtigung\ndes Zeitraums, während dessen er strafrechtlich nicht (mehr) in Erscheinung getreten ist - Anhaltspunkte für die\nAnnahme bietet, dass der Betroffene künftig oder anderwärts gegenwärtig mit guten Gründen als\nVerdächtiger in den Kreis potentieller Beteiligter an einer noch aufzuklärenden strafbaren Handlung einbezogen\nwerden könnte und dass die erkennungsdienstlichen Unterlagen die dann zu führenden Ermittlungen - den Betroffenen\nschließlich überführend oder entlastend - fördern könnten,\n\n20\n\nvgl. BVerwG, Urteile vom 23. November 2005 - 6 C 2.05 -, a.a.O., und vom 19. Oktober 1982 - 1 C 29.79 -, a.a.O., sowie\nBeschluss vom 6. Juli 1988 - 1 B 61.88 -, a.a.O.; OVG NRW, Beschlüsse vom 23. September 2008 - 5 B 1046/08 -, vom\n18. August 2008 - 5 B 597/08 -, beide <juris>, vom 7. März 2001 - 5 B 1972/00 -, vom 17. Dezember 1999\n- 5 B 1944/99 -, und vom 24. November 1999 - 5 B 1785/99 -, alle a.a.O.\n\n21\n\nDer Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG), der\nverfassungsrechtliche Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und der präventive Charakter der\nerkennungsdienstlichen Maßnahmen verlangen eine Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an einer\neffektiven Verhinderung und Aufklärung von Straftaten und dem Interesse des Betroffenen, entsprechend dem Menschenbild\ndes Grundgesetzes nicht bereits deshalb als potenzieller Rechtsbrecher behandelt zu werden, weil er sich irgendwie\nverdächtig gemacht hat oder angezeigt worden ist. Im Rahmen der Abwägung ist insbesondere danach zu differenzieren,\nin welchem Umfang Verdachtsmomente gegen den Betroffenen bestehen. Sind die für das Ermittlungsverfahren bestimmenden\nVerdachtsmomente ausgeräumt, sind erkennungsdienstliche Maßnahmen nicht mehr notwendig. Ist das nicht der Fall,\nkommt es entscheidend darauf an, welcher Art das Delikt ist, auf das sich die bestehenden Verdachtsmomente beziehen. Je\nschwerer ein Delikt wiegt, je höher der Schaden für die geschützten Rechtsgüter und die Allgemeinheit\nzu veranschlagen ist und je größer die Schwierigkeiten einer Aufklärung einzustufen sind, desto mehr\nGewicht erlangt das oben beschriebene öffentliche Interesse,\n\n22\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 9. Februar 1967 - I C 57.66 -, BVerwGE 26, 169 ff.; OVG NRW, Beschlüsse vom 23. September\n2008 - 5 B 1046/08 -, vom 18. August 2008 - 5 B 597/08 -, vom 7. März 2001 - 5 B 1972/00 -, vom 17. Dezember 1999\n- 5 B 1944/99 -, vom 24. November 1999 - 5 B 1785/99 -, alle a.a.O., und vom 16. Oktober 1996 - 5 B 2205/96 -,\nNRWE-Datenbank.\n\n23\n\n§ 81 b 2. Alt. StPO stellt hinsichtlich der Notwendigkeit der Maßnahmen nicht (nur) auf den Zeitpunkt des\nErlasses der Anordnung ab. Im Rahmen der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle kommt es deshalb für die Notwendigkeit\nder angeordneten Maßnahme auf die Sachlage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der\nTatsacheninstanz an,\n\n24\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 19. Oktober 1982 - 1 C 29.79 -, a.a.O.\n\n25\n\nAusgehend von diesen Grundsätzen ist die angefochtene Anordnung nicht zu beanstanden.\n\n26\n\nSie erging nicht zu einem beliebigen Zeitpunkt, sondern aus dem konkreten Anlass des gegen die Klägerin als\nBeschuldigte geführten Ermittlungsverfahrens der Staatsanwaltschaft Aachen 804 Js 662/09 (später: 105 Js\n122/10) wegen des Verdachts eines illegalen Handels mit Amphetaminen/Methamphetaminen und Derivaten in Pulver- oder\nflüssiger Form sowie Cannabis und Zubereitungen. Der Beklagte verweist insoweit zu Recht darauf, dass die Klägerin\nim Zeitpunkt der Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung zwar nicht mehr Beschuldigte im eingestellten\nErmittlungsverfahren 804 Js 1330/08, jedoch nach wie vor Beschuldigte im abgetrennten Verfahren 804 Js 662/09\n(später: 105 Js 122/10) gewesen ist. Eingestellt nach § 170 Abs. 2 StPO wurde das Ermittlungsverfahren gegen\ndie Klägerin mit Schreiben der Staatsanwaltschaft Aachen vom 15. September 2009 lediglich hinsichtlich des\nTatvorwurfes der \"Abgabe/Verabreichung/Überlassung von BTM an Minderjährige\". Wegen des Verdachts eines\nVergehens des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln und des unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln\nwurde das Ermittlungsverfahren unter dem (späteren) Aktenzeichen 105 Js 122/10 fortgeführt. Hier wurde\nschließlich unter dem 30. März 2010 Anklage erhoben und das Hauptverfahren vor dem Amtsgericht Eschweiler\neröffnet. Der für eine Maßnahme nach § 81 b 2. Alt. StPO erforderliche Beschuldigtenstatus der\nKlägerin liegt daher vor.\n\n27\n\nDie gegen die Klägerin in diesem Verfahren geführten Ermittlungen - und damit zugleich die streitige\nAnordnung - knüpfen auch nicht an beliebige Tatsachen an. Vielmehr liegen hinreichende Anhaltspunkte für\nein unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln und einen unerlaubten Besitz von Betäubungsmitteln vor.\nDiese Anhaltspunkte ergeben sich aus den bisherigen Ermittlungsergebnissen, die zur Anklageerhebung durch die\nStaatsanwaltschaft Aachen und schließlich auch zur Eröffnung des Hauptverfahrens nach Bejahung eines\nhinreichenden Tatverdachtes im Sinne des § 203 StPO durch das Amtsgericht Eschweiler geführt haben, der\nregelmäßig dann zu bejahen ist, wenn \"bei vorläufiger Tatbewertung auf der Grundlage des\nErmittlungsergebnisses die Verurteilung in einer Hauptverhandlung mit vollgültigen Beweismitteln wahrscheinlich\nist\", \n\n28\n\nvgl. hierzu: Bundesgerichtshof (BGH), Beschluss vom 22. April 2003 - StB 3/03 -, <juris>.\n\n29\n\nDie Ermittlungsergebnisse lassen sich wie folgt zusammenfassen:\n\n30\n\n- Der Einleitung des Ermittlungsverfahrens gegen die Klägerin lagen die in der Strafanzeige vom 25. September\n2008 festgehaltenen Beobachtungen des Zeugen L. zugrunde, der über einen längeren Zeitraum von seiner Wohnung\naus Handlungen in der Parkanlage am C. in T. beobachtet und dokumentiert hatte, die nach polizeilicher\nErfahrung Rückschlüsse darauf erlauben, dass im Park mit Rauschgift gedealt wurde (Austauschen von Tütchen\nmit weißer Substanz gegen Geld). Der Zeuge erklärte hierzu, seit Oktober 2007 in der F.----------straße in\nT. zu wohnen und seitdem diese Handlungen beobachtet zu haben. Als Gymnasiallehrer arbeite er täglich in den\nNachmittagsstunden an seinem Schreibtisch, der unmittelbar vor dem Fenster stehe, von dem aus er die Handlungen habe\nbeobachten können. Er sei dann gemeinsam mit seiner Frau dazu übergegangen, die verdächtigen Handlungen\nzu fotografieren, zunächst verdeckt, dann offensiv. Dies habe in der Folgezeit dazu geführt, dass sich die\nHandlungen vom unmittelbar vor seiner Wohnung gelegenen Wendehammer zum Teil in die Parkanlage verlagert hätten.\nIm Zeitraum Oktober 2007 bis Mitte September 2008 habe er in mindestens zehn Fällen die verdächtigen\nÜbergabehandlungen beobachten können. Die von ihm als mutmaßliche Hauptdealerin eingestufte Frau wohne\nin der T2.----------straße 5 in T. , der Anschrift, unter der die Klägerin polizeilich gemeldet ist.\n\n31\n\n- Die Klägerin wurde anhand der vom Zeugen L. gefertigten Lichtbilder durch KHK E. als die Person\nidentifiziert, die nach den Angaben des Zeugen die Hauptdealerin gewesen sei.\n\n32\n\n- Bestätigt wurden die Angaben des Zeugen L. von der Zeugin Q. , die in der Parkanlage täglich\nihren Hund ausführe. Auch diese Zeugin habe im September 2008 fast jeden zweiten Tag Austauschhandlungen der\nbeschriebenen Art beobachtet. Die Zeugin hat die Klägerin anhand ihr vorgelegter Lichtbilder als Beteiligte der\nverdächtigen Übergaben und mutmaßliche Dealerin ebenfalls identifiziert. \n\n33\n\n- Der Zeuge und gesondert Verfolgte U. T1. hat in seiner Vernehmung am 22. April 2009 ausgesagt, von\nder Klägerin etwa ein Dreivierteljahr zuvor in einem Zeitraum von etwa einem halben Jahr mindestens fünfmal\nund höchstens zehnmal Marihuana im Wert von jeweils 10,-- EUR erworben zu haben. Der Zeuge identifizierte die\nKlägerin anhand ihm vorgelegter Lichtbilder.\n\n34\n\n- Bei im Zeitraum vom 22. April 2009 bis 29. April 2009 durchgeführten Observationen wurden durch die Polizei\nDealhandlungen (Erwerb von Marihuana) in der fraglichen Parkanlage festgestellt, an denen die Klägerin allerdings\nnicht beteiligt war. Nach den Erkenntnissen der Polizei handelt es sich bei dem observierten Park um einen\nDrogenumschlagplatz.\n\n35\n\n- Bestätigt wird diese Erkenntnis durch die Aussage des Zeugen H. , der ebenfalls von wiederholten\nDrogenkäufen in der Parkanlage berichtete.\n\n36\n\n- Im Rahmen einer am 23. Juni 2009 durchgeführten Wohnungsdurchsuchung wurden in der Wohnung der Klägerin\nschließlich zwei sog. \"Minigriptütchen\" (mit 1,62 g und 1,65 g Marihuana gefüllt) gefunden und\nbeschlagnahmt. \n\n37\n\nAngesichts dieses Ermittlungsergebnisses liegen erhebliche Verdachtsmomente hinsichtlich eines Handeltreibens mit\nBetäubungsmitteln und des unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln gegen die Klägerin vor. Sie wird von\ndem Zeugen T1. eindeutig als wiederholt aufgetretene Verkäuferin von Marihuana identifiziert. Die Zeugin\nQ. und der Zeuge L. identifizieren die Klägerin ebenfalls als eine der Hauptbeteiligten verschiedener\nÜbergabehandlungen, die nach polizeilicher Erfahrung als Dealhandlungen zu werten sind. Angesichts der\nObservationsergebnisse und der Angaben des Zeugen H. zu Drogenkäufen in der Parkanlage erscheint diese\nEinschätzung als lebensnah. Schließlich wurde bei der durchgeführten Wohnungsdurchsuchung Marihuana in\ntypischen Verkaufsverpackungen (Minigriptütchen) gefunden und beschlagnahmt.\n\n38\n\nDie Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung der Klägerin erweist sich vor diesem Hintergrund auch als\nnotwendig im Sinne des § 81 b 2. Alt. StPO. \n\n39\n\nDer dem gegen die Klägerin gerichteten Ermittlungsverfahren 105 Js 122/10 zugrunde liegende Sachverhalt bietet\nangesichts aller Umstände des Einzelfalls hinreichende Anhaltspunkte für die Annahme, dass sie künftig\noder anderwärts gegenwärtig mit guten Gründen als Verdächtige in den Kreis potentieller Beteiligter\nan einer noch aufzuklärenden strafbaren Handlung im Bereich der Betäubungsmittelstraftaten einbezogen werden\nkönnte und dass die erkennungsdienstlichen Unterlagen die dann zu führenden Ermittlungen - die Klägerin\nschließlich überführend oder entlastend - fördern könnten. \n\n40\n\nVorliegend ist zugunsten der Klägerin bei der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung zwar zu berücksichtigen,\ndass sie bislang polizeilich noch nicht einschlägig in Erscheinung getreten ist. Andererseits ist gerichtlich\nanerkannt, dass Betäubungsmitteldelikte wegen ihrer statistisch signifikant erhöhten Rückfallgefahr\nbereits bei erstmaliger Begehung die Annahme einer Wiederholungsgefahr nahelegen,\n\n41\n\nvgl. Oberverwaltungsgericht (OVG) des Saarlandes, Beschluss vom 13. März 2009 - 3 B 34/09 -, <juris>;\nSächsisches OVG, Beschluss vom 6. Oktober 2009 - 3 A 106/09 -, <juris>; vgl. auch Urteil der Kammer vom\n22. Oktober 2008 - 6 K 1655/08 -, <juris>.\n\n42\n\nIm Fall der Klägerin kommt hinzu, dass es sich bei der ihr zur Last gelegten Tat nicht um eine einmalige\nVerfehlung gehandelt hat. Sie steht vielmehr im Verdacht über einen längeren Zeitraum wiederholt Drogen\nverkauft zu haben. Dass sie diesen Vorwurf entkräftet oder sich von derartigen Handlungen glaubhaft distanziert hat\noder aus anderen Gründen eine Wiederholung künftig ausgeschlossen erscheint, kann angesichts dessen, dass die\nKlägerin sich zu den Vorwürfen bislang nicht substanziiert geäußert hat, nicht festgestellt werden.\nAuf der Grundlage des bisherigen Akteninhaltes ist die Annahme des Beklagten, nach polizeilicher Erfahrung sei im Fall\nder Klägerin nach den bisherigen Feststellungen eine Wiederholungsgefahr zu bejahen, aber gerechtfertigt. \n\n43\n\nFehler bei der Ausübung des dem Beklagten zukommenden Ermessens im Sinne des § 114 Satz 1 VwGO sind\nebenfalls nicht ersichtlich. Ein Ermessensfehler in Gestalt des Ermessensfehlgebrauchs liegt nicht deshalb vor, weil der\nBeklagte bei seiner Anordnung von einem unzutreffenden bzw. unzureichend ausermittelten Sachverhalt ausgegangen wäre.\nWie dargelegt wird die angegriffene Anordnung von der im Anlassverfahren 105 Js 122/10 zu Tage getretenen Verdachtslage\nohne weiteres getragen. Dass der Beklagte sich bei seiner Entscheidung von anderweitigen sachfremden Erwägungen hat\nleiten lassen, ist nicht zu erkennen.\n\n44\n\nEs ist auch kein Ermessensfehler in Form der Ermessensüberschreitung gegeben. Namentlich stellt sich die\nAnordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung vom 4. Dezember 2009 als verhältnismäßig dar.\n\n45\n\nDie erkennungsdienstlichen Unterlagen sind geeignet und erforderlich, potenzielle zukünftige Straftaten,\ninsbesondere in Tatzusammenhängen, wie sie bei den hier in Rede stehenden Betäubungsmittelstraftaten\ntypischerweise regelmäßig relevant werden, aufklären zu helfen, indem sie zur Feststellung oder zum\nAusschluss einer Tatbeteiligung beitragen können,\n\n46\n\nvgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 7. März 2001 - 5 B 1972/00 -, und vom 24. November 1999 - 5 B 1785/99 -, beide\na.a.O. \n\n47\n\nIm Bereich der Drogenkriminalität sind neben Lichtbildern auch Finger- und Handflächenabdrücke geeignet,\ndie Ermittlungen zu fördern. So kann, wenn etwa vor einer polizeilichen Kontrolle Drogen, Verpackungsmaterial oder\nTransportmittel weggeworfen werden, eine Zuordnung dieses Materials zu einem Täter nur über den Abgleich der\nFinger- und Handabdrücke erfolgen. Dies gilt entsprechend für bei einem Drogenkauf verwendete Geldscheine. Ein\nAbgleich von Abdrucken kann weiterhin bei der Feststellung hilfreich sein, ob sich ein Verdächtiger an einem\nszenetypischen Ort oder in der Wohnung eines Drogendealers aufgehalten hat. Insofern ist es durchaus denkbar, dass\nfür künftige Ermittlungsverfahren im Bereich der Drogenkriminalität auch Finger- und\nHandflächenabdrücke der Klägerin nützlich sein können,\n\n48\n\nvgl. Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 13. November 2009 - 11 ME 440/09 -, <juris>; VG Aachen, Urteil\nvom 22. Oktober 2008 - 6 K 1655/08 -, a.a.O.\n\n49\n\nNach alledem ist die Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung der Klägerin vom 4. Dezember 2009\nrechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klage ist daher in vollem Umfang\nabzuweisen.\n\n50\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Entscheidung über ihre vorläufige\nVollstreckbarkeit aus § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 der\nZivilprozessordnung.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/228835","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2010-11-19/6-k-2372-09","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 170","ref_norm":"170","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 163","ref_norm":"163","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 203","ref_norm":"203","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/228835","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/228835","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2010-11-19/6-k-2372-09","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/228835","retrieved":"2026-07-09 01:49:34.946247+00:00"}}