{"status":"available","doknr":"OLD229195","ecli":"ECLI:DE:VGAC:2010:1108.6K1843.09.00","court":"Verwaltungsgericht Aachen","senate":null,"decided":"2010-11-08","aktenzeichen":"6 K 1843/09","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nSoweit die Beteiligten das Verfahren übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt.\n\nDie aufrechterhaltene Klage wird abgewiesen. \n\nDie Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu drei Vierteln und der Beklagte zu einem Viertel. \n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.\n\n1\n\nT a t b e s t a n d:\n\n2\n\nDer am 22. Oktober 1972 im Kosovo geborene Kläger (Alias-Personalien: B. C. , geboren am 1. Januar 1969 in\nRumänien) reiste im Jahre 1991 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Seit dem Jahr 1992 sind gegen den Kläger,\nteilweise unter seinen Alias-Personalien, mehrfach strafrechtliche Ermittlungsverfahren durchgeführt worden. Der\nKläger ist vorbestraft wie folgt:\n\n3\n\n- Amtsgericht Düren (Az.: 10 Ls 20 Js 956/92 - 353/92), Verurteilung zu zwei Wochen Dauerarrest wegen versuchten\ngemeinschaftlichen Diebstahls in einem besonders schweren Fall mit Urteil vom 4. Dezember 1992 (Tatzeitpunkt: 3. Juli\n1992),\n\n4\n\n- Amtsgericht Düren (Az.: 10 Ls 22 Js 1695/92 - 550/92), Verurteilung zu einer Jugendstrafe von sechs Monaten auf\nBewährung wegen gemeinschaftlichen Diebstahls mit Urteil vom 7. April 1993 (Tatzeitpunkt: 14. November 1992),\n\n5\n\n- Amtsgericht Düren (Az.: 10 Ls 12 Js 487/92 - 192/94), Verurteilung (unter Einbeziehung der Strafe aus dem Urteil\nvom 7. April 1993) zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten auf Bewährung u.a. wegen Diebstahls mit\nUrteil vom 9. Dezember 1994 (Tatzeitpunkt: 14. Oktober 1993),\n\n6\n\n- Amtsgericht Mönchengladbach (Az.: 11 Ls 5 Js 1531/98 - 86/98), Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von zehn\nMonaten wegen versuchten Einbruchdiebstahls mit Urteil vom 2. Dezember 1998 (Tatzeitpunkt: 22. Oktober 1998),\n\n7\n\n- Landgericht Aachen (Az.: 50 Js 66 KLs 5/02 - 50 Js 49/02), Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und\nacht Monaten wegen gemeinschaftlichen schweren Bandendiebstahls in sieben Fällen (davon in vier Fällen Versuch)\nund Beihilfe zum gemeinschaftlichen schweren Bandendiebstahl mit Urteil vom 21. Mai 2002 (Tatzeitraum: Mai bis Juli 2001)\n[in diesem Verfahren wurde mit Beschluss vom 11. Juni 2004 der Strafrest zunächst zur Bewährung ausgesetzt und\nmit Beschluss vom 18. September 2007 erlassen].\n\n8\n\nDie Staatsanwaltschaft Aachen ermittelte unter dem Az. 501 Js 1172/06 gegen den Kläger wegen eines besonders\nschweren Falls des Diebstahls (Tatzeitpunkt: 28. September 2006). Dieses Verfahren wurde mit Verfügung vom 16.\nMärz 2007 mangels Tatnachweises nach § 170 Abs. 2 der Strafprozessordnung (StPO) eingestellt.\n\n9\n\nEin weiteres Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Aachen (Az. 501 Js 469/09) wegen Wohnungseinbruchsdiebstahls\nund gefährlicher Körperverletzung (Tatzeitpunkt: 20. November 2008) wurde zunächst gegen \"unbekannt\"\ngeführt und eingestellt, weil eine Täterermittlung nicht erfolgen konnte. Im Mai 2009 wurden die Ermittlungen\nwieder aufgenommen und nunmehr gegen den Kläger geführt, weil bei einem Abgleich mit am Tatort vorgefundenen\nSpuren festgestellt wurde, dass sich DNA des Klägers am Tatort befunden hatte, namentlich an einem am Tatort\naufgefundenen schwarzen Textilband. Eine gerichtlich angeordnete und am 18. August 2009 durchgeführte Durchsuchung\nder Wohnung des Klägers blieb erfolglos. Im diesem Ermittlungsverfahren wurde am 30. November 2009 durch die\nStaatsanwaltschaft Aachen eine erkennungsdienstliche Behandlung für Zwecke der Strafverfolgung nach § 81 b 1.\nAlt. StPO angeordnet. Diese Anordnung wurde mit Beschluss vom 21. Januar 2010 richterlich bestätigt. Am 12. März\n2010 erfolgte schließlich die Durchführung der erkennungsdienstlichen Behandlung. In diesem Zusammenhang wurden\nvom Kläger neue Lichtbilder gefertigt. Eine Aufnahme von Fingerabdrücken sowie die Entnahme einer Speichelprobe\nerfolgten nicht. Bei einer am 23. März 2010 durchgeführten Wahllichtbildvorlage konnte der Kläger von Zeugen\nnicht als Tatverdächtiger identifiziert werden. Am 25. Mai 2010 erhob die Staatsanwaltschaft Aachen Anklage gegen den\nKläger wegen Wohnungseinbruchsdiebstahls und gefährlicher Körperverletzung. Nach Eröffnung des\nHauptverfahrens durch das Amtsgericht Aachen wurde die Hauptverhandlung im Verfahren 48 Ds 387/10 terminiert auf den\n12. November 2010.\n\n10\n\nIm Rahmen des vorgenannten Ermittlungsverfahrens hatte der Beklagte den Kläger bereits mit Schreiben vom 27. August\n2009 zu der beabsichtigten Anordnung einer erkennungsdienstlichen Behandlung des Klägers aus\npräventiv-polizeilichen Gründen auf der Grundlage des § 81 b 2. Alt. StPO angehört. Die beabsichtigte\nMaßnahme sollte die Aufnahme von Zehnfingerabdrücken, die Aufnahme eines dreiteiligen Lichtbildes (Profil,\nPortrait und Halbprofil), die Fertigung einer Ganzaufnahme, die Feststellung äußerer körperlicher Merkmale\nund zusätzlich die Aufnahme von Handflächenabdrücken sowie eine Speichelprobe umfassen. \n\n11\n\nMit anwaltlichem Schreiben vom 4. September 2009 widersprach der Kläger der beabsichtigten Maßnahme.\n\n12\n\nMit dem vorliegend streitgegenständlichen Bescheid vom 18. September 2009 ordnete der Beklagte schließlich\ndie Durchführung einer erkennungsdienstlichen Behandlung des Klägers an. Hinsichtlich der im Einzelnen\ndurchzuführenden Maßnahmen verwies er in seinem Bescheid auf das Anhörungsschreiben vom 27. August 2009.\nFür den Fall, dass der Kläger der Vorladung unentschuldigt nicht nachkomme, drohte der Beklagte ein Zwangsgeld\nin Höhe von 250,-- EUR an. Zur Begründung wies er darauf hin, der Kläger sei Beschuldigter in einem\nErmittlungsverfahren wegen Wohnungseinbruchsdiebstahls. Er sei in der Vergangenheit mehrfach einschlägig strafrechtlich\nin Erscheinung getreten. Vor diesem Hintergrund sei die Durchführung einer erkennungsdienstlichen Maßnahme aus\npräventiv-polizeilichen Gründen erforderlich.\n\n13\n\nDer Kläger hat am 13. Oktober 2009 Klage erhoben, mit der er sich gegen die Anordnung der erkennungsdienstlichen\nBehandlung wendet. Zur Begründung weist er darauf hin, dass der angefochtene Bescheid bereits formell rechtswidrig\nsei. Denn hinsichtlich der im Einzelnen angeordneten Maßnahmen habe der Beklagte lediglich auf das\nAnhörungsschreiben Bezug genommen. Damit seien die durchzuführenden Maßnahmen nicht ausreichend bestimmt.\nDer Inhalt des Bescheides sei nur im Zusammenhang mit dem Anhörungsschreiben erkennbar. Insoweit sei aber zu\nberücksichtigen, dass ein Anhörungsschreiben regelmäßig, wie auch hier, lediglich auf dem normalen\nPostweg übersandt und nicht, wie der Bescheid selbst, förmlich zugestellt werde. Auch die Anordnung einer\nSpeichelprobe sei rechtswidrig, weil diese nach §§ 81 g Abs. 3, 81 a Abs. 2 StPO ausdrücklich dem Richter\nvorbehalten sei. Soweit der Beklagte meine, die Speichelprobe wäre im Termin zur Durchführung der\nerkennungsdienstlichen Behandlung lediglich mit Einwilligung des Klägers entnommen worden, so sei auch eine solche\nVorgehensweise rechtswidrig. Der Betroffene stehe regelmäßig unter einem starken psychischen Druck bei der\nDurchführung von erkennungsdienstlichen Maßnahmen. Er müsse daher vorher über seine Rechte und auch\nüber das Recht, eine Speichelprobe abzulehnen, belehrt werden. Im Übrigen sei die Durchführung der\nerkennungsdienstlichen Behandlung nicht notwendig im Sinne des § 81 b 2. Alt. StPO. Es sei zu berücksichtigen,\ndass der Kläger in der Vergangenheit bereits dreizehnmal erkennungsdienstlich behandelt worden sei, zuletzt im Jahre\n2002. Es seien daher beim Beklagten ausreichend personenbezogene Daten vorhanden. Gerade aus diesem Grund sei er ja auch\nim konkreten Anlassverfahren 501 Js 469/09 identifiziert worden.\n\n14\n\nIn der mündlichen Verhandlung vom 8. November 2010 hat der Beklagte die angefochtene Anordnung der\nerkennungsdienstlichen Behandlung dahin gehend klargestellt und abgeändert, dass nur noch die Aufnahme von\nZehnfingerabdrücken und Handflächenabdrücken sowie die Feststellung äußerlicher körperlicher\nMerkmale gefordert werde. Soweit der Beklagte hierdurch auf die Aufnahme eines dreiteiligen Lichtbildes (Profil, Portrait\nund Halbprofil), die Fertigung einer Ganzaufnahme und eine Speichelprobe verzichtet hat, haben die Beteiligten den\nRechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt.\n\n15\n\nDer Kläger beantragt nunmehr noch,\n\n16\n\ndie Anordnung seiner erkennungsdienstlichen Behandlung vom 18. September 2009 in der Gestalt, die sie in der\nmündlichen Verhandlung vom 8. November 2010 gefunden hat, aufzuheben.\n\n17\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n18\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n19\n\nZur Begründung seines Klageabweisungsantrages nimmt er Bezug auf den Inhalt des angefochtenen Bescheides.\nErgänzend weist er darauf hin, der angefochtene Bescheid sei formell nicht zu beanstanden, er sei insbesondere\nhinreichend bestimmt. Gemeinsam mit dem Anhörungsschreiben, das dem Kläger unzweifelhaft zugegangen sei, sei\nder Umfang der angeordneten Maßnahmen ohne weiteres bestimmbar. Hinsichtlich der Speichelprobe sei, wie sich aus\ndem Verwaltungsvorgang eindeutig ergebe, beabsichtigt gewesen, den Kläger im Termin zur Durchführung der\nerkennungsdienstlichen Behandlung darauf hinzuweisen, dass die Entnahme einer Speichelprobe nur mit Einwilligung oder\nauf richterliche Anordnung vorgenommen werde. Auch in materieller Hinsicht sei der Bescheid nicht zu beanstanden. Die\nVoraussetzungen für eine erkennungsdienstliche Behandlung nach § 81 b 2. Alt. StPO seien gegeben. Der Kläger\nsei im Zeitpunkt der streitgegenständlichen Anordnung Beschuldigter in einem Ermittlungsverfahren der\nStaatsanwaltschaft Aachen gewesen. Es liege auch eine Wiederholungsgefahr vor. Der Kläger sei mehrfach einschlägig\nstrafrechtlich in Erscheinung getreten und habe dabei eine hohe kriminelle Energie gezeigt. Selbst durch Haftstrafen habe\ner sich nicht von der Begehung weiterer Straftaten abhalten lassen. Seine letzte vollständige erkennungsdienstliche\nBehandlung sei im Jahr 2001 erfolgt. Hieraus folge, dass inzwischen, abgesehen von den am 12. März 2010 im Rahmen\ndes anhängigen Strafverfahrens gefertigten Lichtbildern, keine aktuellen Unterlagen mehr vorlägen. In der\nRechtsprechung werde insoweit ein Zeitraum von fünf Jahren als maßgeblich angesehen, nach dessen Ablauf eine\nErneuerung der Unterlagen gefordert werden könne. \n\n20\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten dieses Verfahrens\nsowie des vom Kläger erfolglos durchgeführten Eilverfahrens 6 L 415/09 und auf die beigezogenen Ermittlungsakten\nder Staatsanwaltschaft Aachen 50 Js 49/02, 501 Js 1172/06, 20 Js 956/92 und 22 Js 1695/92, 501 Js 469/09, die Akte des\nAmtsgerichts Aachen 48 Ds 387/10 und den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Beklagten (1 Heft) Bezug genommen.\n\n21\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:\n\n22\n\nSoweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, wird\ndas Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) eingestellt.\n\n23\n\nDie aufrechterhaltene Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber nicht begründet.\n\n24\n\nDie Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung vom 18. September 2009 ist in der Gestalt, die sie in der\nmündlichen Verhandlung vom 8. November 2010 gefunden hat, rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht\nin seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).\n\n25\n\nErmächtigungsgrundlage für die Anordnung ist § 81 b 2. Alt. StPO, dem zufolge Lichtbilder und\nFingerabdrücke des Beschuldigten auch gegen seinen Willen aufgenommen und Messungen und ähnliche Maßnahmen\nan ihm vorgenommen werden können, soweit es für die Zwecke des Erkennungsdienstes notwendig ist. \n\n26\n\nDie Voraussetzungen des § 81 b 2. Alt. StPO sind gegeben. \n\n27\n\nErkennungsdienstliche Unterlagen werden nach § 81 b 2. Alt. StPO nicht für Zwecke eines gegen den Betroffenen\ngerichteten oder irgendeines anderen konkreten Strafverfahrens erhoben. Ihre Anfertigung, Aufbewahrung und systematische\nZusammenstellung in kriminalpolizeilichen Sammlungen dient nach ihrer gesetzlichen Zweck-bestimmung vielmehr - ohne\nunmittelbaren Bezug zu einem konkreten Strafverfahren - der vorsorgenden Bereitstellung von sächlichen Hilfsmitteln\nfür die sachgerechte Wahrnehmung der Aufgaben, die der Kriminalpolizei hinsichtlich der Erforschung und Aufklärung\nvon Straftaten durch § 163 StPO zugewiesen sind. Ein unmittelbarer Zweckzusammenhang zwischen der\nBeschuldigteneigenschaft des Betroffenen und den gesetzlichen Zielen der Aufnahme von erkennungsdienstlichen Unterlagen\nnach § 81 b 2. Alt. StPO besteht nicht. Dass eine erkennungsdienstliche Behandlung nach § 81 b 2. Alt. StPO nur\ngegen einen Beschuldigten angeordnet werden darf, besagt lediglich, dass die Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung\nnicht an beliebige Tatsachen anknüpfen und zu einem beliebigen Zeitpunkt ergehen kann, sondern dass sie aus einem\nkonkret gegen den Betroffenen als Beschuldigten geführten Strafverfahren hervorgehen und jedenfalls aus den Ergebnissen\ndieses Verfahrens die gesetzlich geforderte Notwendigkeit der erkennungsdienstlichen Behandlung herleiten muss. Der\nspätere Wegfall der Beschuldigteneigenschaft infolge der Beendigung des Strafverfahrens durch Einstellung, Verurteilung\noder Freispruch lässt daher die Rechtmäßigkeit der angeordneten Maßnahmen unberührt,\n\n28\n\nvgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteile vom 23. November 2005 - 6 C 2.05 -, NJW 2006, 1225, und vom 19. Oktober\n1982 - 1 C 29.79 -, BVerwGE 66, 192 ff., sowie Beschluss vom 6. Juli 1988 - 1 B 61.88 -, NJW 1989, 2640;\nOberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschlüsse vom 7. März 2001\n- 5 B 1972/00 -, vom 17. Dezember 1999 - 5 B 1944/99 -, und vom 24. November 1999 - 5 B 1785/99 -, alle abrufbar im\nInternet unter www.nrwe.de (NRWE-Datenbank).\n\n29\n\nDie Notwendigkeit der Anfertigung von erkennungsdienstlichen Unterlagen bemisst sich danach, ob der anlässlich\ndes gegen den Betroffenen gerichteten Strafverfahrens festgestellte Sachverhalt nach kriminalistischer Erfahrung angesichts\naller Umstände des Einzelfalls - insbesondere angesichts der Art, Schwere und Begehungs-weise der dem Betroffenen im\nstrafrechtlichen Anlassverfahren zur Last gelegten Straftaten, seiner Persönlichkeit sowie unter Berücksichtigung\ndes Zeitraums, während dessen er strafrechtlich nicht (mehr) in Erscheinung getreten ist - Anhaltspunkte für die\nAnnahme bietet, dass der Betroffene künftig oder anderwärts gegenwärtig mit guten Gründen als\nVerdächtiger in den Kreis potentieller Beteiligter an einer noch aufzuklärenden strafbaren Handlung einbezogen\nwerden könnte und dass die erkennungsdienstlichen Unterlagen die dann zu führenden Ermittlungen - den Betroffenen\nschließlich überführend oder entlastend - fördern könnten,\n\n30\n\nvgl. BVerwG, Urteile vom 23. November 2005 - 6 C 2.05 -, a.a.O., und vom 19. Oktober 1982 - 1 C 29.79 -, a.a.O., sowie\nBeschluss vom 6. Juli 1988 - 1 B 61.88 -, a.a.O.; OVG NRW, Beschlüsse vom 23. September 2008 - 5 B 1046/08 -, vom\n18. August 2008 - 5 B 597/08 -, beide <juris>, vom 7. März 2001 - 5 B 1972/00 -, vom 17. Dezember 1999\n- 5 B 1944/99 -, und vom 24. November 1999 - 5 B 1785/99 -, alle a.a.O.\n\n31\n\nDer Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG), der\nverfassungsrechtliche Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und der präventive Charakter der\nerkennungsdienstlichen Maßnahmen verlangen eine Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an einer\neffektiven Verhinderung und Aufklärung von Straftaten und dem Interesse des Betroffenen, entsprechend dem Menschenbild\ndes Grundgesetzes nicht bereits deshalb als potenzieller Rechtsbrecher behandelt zu werden, weil er sich irgendwie\nverdächtig gemacht hat oder angezeigt worden ist. Im Rahmen der Abwägung ist insbesondere danach zu\ndifferenzieren, in welchem Umfang Verdachtsmomente gegen den Betroffenen bestehen. Sind die für das\nErmittlungsverfahren bestimmenden Verdachtsmomente ausgeräumt, sind erkennungsdienstliche Maßnahmen nicht mehr\nnotwendig. Ist das nicht der Fall, kommt es entscheidend darauf an, welcher Art das Delikt ist, auf das sich die bestehenden\nVerdachtsmomente beziehen. Je schwerer ein Delikt wiegt, je höher der Schaden für die geschützten\nRechtsgüter und die Allgemeinheit zu veranschlagen ist und je größer die Schwierigkeiten einer\nAufklärung einzustufen sind, desto mehr Gewicht erlangt das oben beschriebene öffentliche Interesse,\n\n32\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 9. Februar 1967 - I C 57.66 -, BVerwGE 26, 169 ff.; OVG NRW, Beschlüsse vom 23. September\n2008 - 5 B 1046/08 -, vom 18. August 2008 - 5 B 597/08 -, vom 7. März 2001 - 5 B 1972/00 -, vom 17. Dezember 1999\n- 5 B 1944/99 -, vom 24. November 1999 - 5 B 1785/99 -, alle a.a.O., und vom 16. Oktober 1996 - 5 B 2205/96 -,\nNRWE-Datenbank.\n\n33\n\n§ 81 b 2. Alt. StPO stellt hinsichtlich der Notwendigkeit der Maßnahmen nicht (nur) auf den Zeitpunkt des\nErlasses der Anordnung ab. Im Rahmen der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle kommt es deshalb für die Notwendigkeit\nder angeordneten Maßnahme auf die Sachlage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz\nan,\n\n34\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 19. Oktober 1982 - 1 C 29.79 -, a.a.O.\n\n35\n\nAusgehend von diesen Grundsätzen ist die angefochtene Anordnung nicht zu beanstanden.\n\n36\n\nSie erging nicht zu einem beliebigen Zeitpunkt, sondern aus dem konkreten Anlass des gegen den Kläger als\nBeschuldigten geführten Ermittlungsverfahrens der Staatsanwaltschaft Aachen 501 Js 469/09 wegen des Verdachts\ndes Wohnungseinbruchsdiebstahls und der gefährlichen Körperverletzung.\n\n37\n\nDie gegen den Kläger in diesem Verfahren geführten Ermittlungen - und damit zugleich die streitige Anordnung\n- knüpfen auch nicht an beliebige Tatsachen an. Vielmehr liegen jedenfalls hinreichende Anhaltspunkte für eine\nBeteiligung des Klägers an dem Wohnungseinbruchsdiebstahl am 20. November 2008 in Z. -C. vor. Diese Anhaltspunkte\nergeben sich aus dem Auffinden von DNA-Material des Klägers am Tatort. Insoweit wurde durch den Erkennungsdienst des\nBeklagten am 20. November 2008 in einem - zwischen dem von den Tätern angegangenen Einstiegsfenster und einer\nBegrenzungsmauer, über die die Täter nach den Angaben des Opfers geflüchtet sind, gelegenen - Innenhof\ndes Hausanwesens des Opfers ein schwarzes Textilband gefunden, das nach den Angaben des Opfers diesem unbekannt ist und\ndort nicht hingehörte. An diesem Textilband konnte durch das beauftragte Institut für Blutgruppenforschung LGC\nGmbH ausweislich der Befundmitteilung und Beurteilung vom 26. Februar 2009 ein Mischspurenprofil festgestellt werden, aus\ndem ein männlicher Hauptspurenleger abgeleitet werden konnte. Dieses Mischspurenprofil konnte durch das\nLandeskriminalamt in Düsseldorf einer bereits in der Datensammlung gespeicherten Person zugeordnet werden, namentlich\ndem B. C. , bei dem es sich nach den insoweit nicht angezweifelten polizeilichen Erkenntnissen um den Kläger\nhandelt, der den Namen B. C. in der Vergangenheit als Alias-Identität benutzt hatte.\n\n38\n\nNach den Angaben des Zeugen S. N. habe dieser gemeinsam mit seinem Bruder, dem Zeugen Q. L. , die\nTäter bei der Tatbegehung gestellt. Der Zeuge N. sei in den hinter dem Haus gelegenen Innenhof gelaufen und\nhabe dort gesehen, dass eine Person durch das geöffnete Wohnzimmerfenster gesprungen und zu einer Mauer gelaufen\nsei, die den Garten vom Nachbargrundstück abgrenzt. Die Person habe die Mauer überwunden und sei verschwunden.\nEtwa zur gleichen Zeit sei eine weitere Person aus dem Fenster gesprungen und zur Mauer gelaufen. Diese Person habe er\nam Fuß packen und festhalten können. Eine dritte Person habe ihn dann allerdings niedergeschlagen, so dass\ndie Täter hätten entkommen können. \n\n39\n\nAngesichts dieser Erkenntnislage bestehen hinreichende Anhaltspunkte für den Verdacht, der Kläger sei zur\nfraglichen Tatzeit am Tatort und damit an der Tat beteiligt gewesen. Insoweit erweist sich die von der Staatsanwaltschaft\nAachen getragene Einschätzung der Polizei, bei dem Textilband könne es sich um einen Schnürsenkel handeln,\nden der vom Zeugen N. am Fuß festgehaltene Täter bei dem Gerangel an der Mauer verloren haben könnte,\nals schlüssig. Auch wenn die Wohnungsdurchsuchung und die Wahllichtbildvorlage einen Tatverdacht gegen den Kläger\nnicht erhärtet haben und sich die aufgefundene DNA-Spur damit derzeit wohl als einziges, den Kläger\nausdrücklich belastendes Beweismittel erweist, so verbleiben ausreichende Verdachtsmomente gegen den Kläger.\nDiese haben schließlich auch zur Bejahung eines hinreichenden Tatverdachtes im Sinne des § 203 StPO durch das\nAmtsgericht Aachen geführt, der regelmäßig dann zu bejahen ist, wenn \"bei vorläufiger Tatbewertung\nauf der Grundlage des Ermittlungsergebnisses die Verurteilung in einer Hauptverhandlung mit vollgültigen Beweismitteln\nwahrscheinlich ist\", \n\n40\n\nvgl. hierzu: Bundesgerichtshof (BGH), Beschluss vom 22. April 2003 - StB 3/03 -, <juris>.\n\n41\n\nDie Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung des Klägers ist auch notwendig im Sinne des § 81 b 2.\nAlt. StPO. \n\n42\n\nDer dem gegen den Kläger gerichteten Ermittlungsverfahren 501 Js 469/09 zugrunde liegende Sachverhalt bietet\nangesichts aller Umstände des Einzelfalls in einer Zusammenschau mit den zahlreichen einschlägigen Vorstrafen\ndes Klägers wegen Diebstahlsdelikten hinreichende Anhaltspunkte für die Annahme, dass er künftig oder\nanderwärts gegenwärtig mit guten Gründen als Verdächtiger in den Kreis potentieller Beteiligter an\neiner noch aufzuklärenden strafbaren Handlung im Bereich von Diebstahls- und Einbruchsdelikten einbezogen werden\nkönnte und dass die erkennungsdienstlichen Unterlagen die dann zu führenden Ermittlungen - den Kläger\nschließlich überführend oder entlastend - fördern könnten. Der Kläger ist über Jahre\nhinweg wiederholt einschlägig strafrechtlich in Erscheinung getreten und hat sich auch von Verurteilungen oder gar\nder Verbüßung einer Haftstrafe nicht davon abhalten lassen, sich erneut an Straftaten gegen fremdes Eigentum\nzu beteiligen. Angesichts der sich in dieser Biographie zeigenden Persönlichkeitsstruktur und kriminellen Energie\ndes Klägers offenbart sich ohne weiteres eine Wiederholungsgefahr, die eine erkennungsdienstliche Behandlung des\nKlägers aus präventiv-polizeilichen Gründen notwendig macht.\n\n43\n\nFehler bei der Ausübung des dem Beklagten zukommenden Ermessens im Sinne des § 114 Satz 1 VwGO sind\nnicht ersichtlich. Ein Ermessensfehler in Gestalt des Ermessensfehlgebrauchs liegt nicht deshalb vor, weil der Beklagte\nbei seiner Anordnung von einem unzutreffenden bzw. unzureichend ausermittelten Sachverhalt ausgegangen wäre. Wie\ndargelegt, wird die angegriffene Anordnung von der im Anlassverfahren 501 Js 469/09 zu Tage getretenen Verdachtslage in\nVerbindung mit den Feststellungen der früheren Strafverfahren ohne weiteres getragen. Dass der Beklagte sich bei\nseiner Entscheidung von anderweitigen sachfremden Erwägungen hat leiten lassen, ist nicht zu erkennen.\n\n44\n\nEs ist auch kein Ermessensfehler in Form der Ermessensüberschreitung gegeben. Namentlich stellt sich die\nAnordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung vom 18. September 2009 in der Gestalt, die sie in der mündlichen\nVerhandlung vom 8. November 2010 gefunden hat, als verhältnismäßig dar.\n\n45\n\nDie erkennungsdienstlichen Unterlagen sind geeignet und erforderlich, potenzielle zukünftige Straftaten,\ninsbesondere in anonymen Tatzusammenhängen, wie sie bei den hier in Rede stehenden Diebstahls- und Einbruchsdelikten\ntypischerweise regelmäßig relevant werden, aufklären zu helfen, indem sie zur Feststellung oder zum\nAusschluss einer Tatbeteiligung beitragen können,\n\n46\n\nvgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 7. März 2001 - 5 B 1972/00 -, und vom 24. November 1999 - 5 B 1785/99 -,\nbeide a.a.O. \n\n47\n\nAn der Erforderlichkeit der Unterlagen ist auch nicht deshalb zu zweifeln, weil der Kläger in der Vergangenheit\nbereits mehrfach, zuletzt wohl spätestens im Jahr 2002, vollständig erkennungsdienstlich behandelt worden ist.\nInsoweit ist in der Rechtsprechung ein Bedürfnis an der Aktualisierung vorhandener Unterlagen nach Ablauf eines\nZeitraums von fünf Jahren anerkannt worden. Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht führt hierzu in\nseinem\n\n48\n\nUrteil vom 21. Februar 2008 - 11 LB 417/02 -, <juris>,\n\n49\n\naus:\n\n50\n\n\"Dass Finger- und Handflächenabdrücke künftige polizeiliche Ermittlungen gerade bei Diebstahlsdelikten,\nwie sie der Kläger in der Vergangenheit verübt hat, fördern können, versteht sich von selbst und\nbedarf keiner näheren Begründung. \n\n51\n\nDer Notwendigkeit der erneuten Abnahme von Zehnfinger- und Handflächenabdrücken steht nicht entgegen,\ndass der Kläger zuletzt am 3. Februar 1999 unter Abnahme von Zehnfinger- und Handflächenabdrücken\nerkennungsdienstlich behandelt worden ist. Finger- und Handflächenabdrücke eines Menschen sind zwar von Natur\naus unveränderlich. Die Beklagte hat im Berufungsverfahren aber überzeugend dargelegt, dass insbesondere\nVerletzungen mit späterer Narbenbildung, mechanische oder chemische Beanspruchung, vor allem bei Personen, die viel\nmit den Händen arbeiten, Krankheiten und nicht zuletzt der natürliche Alterungsprozess Veränderungen der\nHaut bewirken können, die zumindest den Abgleich von Tatortspuren mit älteren Finger- und\nHandflächenabdrücken erschweren oder sogar unmöglich machen können. Dabei ist entsprechend dem von\nder Beklagten vorgelegten daktyloskopischen Gutachten des Landeskriminalamts Niedersachsen vom 16. März 2007 zu\nberücksichtigen, dass daktyloskopische Tatortspuren bedingt durch das Greifverhalten des Spurenverursachers, die\nDauer und Intensität des ausgeübten Drucks bei der Spurenlegung und die Oberflächenbeschaffenheit des\nSpurenträgers zumeist nur fragmentarisch vorhanden sind. Dies zugrunde gelegt, können sich schon kleine\nVeränderungen der Haut auf die Feststellung der Identität einer bereits erkennungsdienstlich behandelten\nPerson auswirken, sofern sie sich gerade auf den am Tatort aufgefundenen Teilbereich eines Finger- oder\nHandflächenabdrucks beziehen...\n\n52\n\n... Hinsichtlich des Zeitraums, nach dem die erneute Abnahme von Finger- und Handflächenabdrücken auch\nohne das Vorliegen sonstiger Besonderheiten des Sachverhalts angemessen erscheint, begegnet es keinen Bedenken, die in\nZiffer 5.2.2 Satz 2, 2. Spiegelstrich der erkennungsdienstlichen Richtlinien des Bundeskriminalamts (Stand: 18.8.2004,\nBundeskriminalblatt 2004 Nr. 244) vorgesehene Zeitspanne von fünf Jahren heranzuziehen.\"\n\n53\n\nDieser Rechtsprechung schließt sich die Kammer an. Eine erneute Aufnahme von Zehnfingerabdrücken und\nHandflächenabdrücken sowie die Feststellung äußerlicher körperlicher Merkmale ist angesichts\ndes Alters der vorhandenen Daten von mindestens acht Jahren erforderlich,\n\n54\n\nvgl.insoweit auch: Niedersächsisches OVG, Urteil vom 28. Juni 2007 - 11 LC 372/06 -, <jurisɬ\nm.w.N.\n\n55\n\nLetztlich steht der Rechtmäßigkeit der streitgegenständlichen Anordnung auch nicht der Einwand der\nUnbestimmtheit entgegen.\n\n56\n\nEin Verwaltungsakt muss inhaltlich hinreichend bestimmt sein (§ 37 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes\nfür das Land Nordrhein-Westfalen - VwVfG NRW -). Welche Anforderungen im Einzelfall an die Bestimmtheit eines\nVerwaltungsaktes zu stellen sind, lässt sich dem Rechtsstaatsprinzip nicht allgemein entnehmen. Jedenfalls muss der\nWille der Behörde vollständig zum Ausdruck kommen und unzweideutig für die Beteiligten des Verfahrens\nerkennbar sein. Können etwaige Zweifel durch Auslegung beseitigt werden, ist die Bestimmtheit des Verwaltungsakts\ngewahrt. Maßgebend ist der objektive Erklärungswert. Die Bestimmbarkeit des Regelungsinhalts genügt.\nHierzu kann auch die Begründung des Verwaltungsakts herangezogen werden,\n\n57\n\nvgl. Stelkens/Bonk/Sachs, Kommentar zum VwVfG, 7. Auflage 2008, § 37 Rdnr. 11 ff.; Kopp/Ramsauer, Kommentar\nzum VwVfG, 11. Auflage 2010, § 37 Rdnr. 5 ff., jeweils m.w.N.\n\n58\n\nDie umstrittene Anordnung genügt diesen Anforderungen. Der Kläger kann anhand des Tenors und der\nBegründung der Anordnung unter Heranziehung des Inhalts des ihm unzweifelhaft vorliegenden Anhörungsschreibens\nhinreichend deutlich erkennen, was von ihm verlangt wird. Hieran dürfte im Übrigen spätestens nach der\nKlarstellung durch den Beklagten in der mündlichen Verhandlung kein begründeter Zweifel mehr bestehen.\n\n59\n\nDie Zwangsgeldandrohung, die ihre Rechtsgrundlage in §§ 55 Abs. 1, 57 Abs. 1 Nr. 2, 60, 63 des\nVerwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVG NRW) findet, ist ebenfalls\nrechtmäßig und auch nach dem Verstreichen des in der Vorladung bestimmten Termins nicht gegenstandslos\ngeworden,\n\n60\n\nvgl. hierzu: Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 18. September 2007 - 2 O 218/07 -,\n<juris>.\n\n61\n\nNach alledem ist die Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung des Klägers vom 18. September 2009 in der\nGestalt, die sie in der mündlichen Verhandlung vom 8. November 2010 gefunden hat, rechtmäßig und verletzt\nden Kläger nicht in seinen Rechten. Die aufrechterhaltene Klage ist daher in vollem Umfang abzuweisen.\n\n62\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 155 Abs. 1, 161 Abs. 2 VwGO.\n\n63\n\nHinsichtlich des in der Hauptsache für erledigt erklärten Teils des Streitgegenstandes hat die Kammer nach\nbilligem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes über die Kosten des Verfahrens\nzu entscheiden. Billigem Ermessen entspricht es insoweit, den Beklagten teilweise an den Kosten des Verfahrens zu\nbeteiligen, weil sich die ebenfalls angefochtene Anordnung einer Speichelprobe als rechtswidrig erwiesen hätte.\nDenn § 81 b 2. Alt. StPO ermächtigt die Polizeibehörden nicht, in eigener Zuständigkeit die Entnahme\neiner Speichelprobe anzuordnen. Hierfür stehen nach dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers die Verfahren\nnach §§ 81 a, 81 e StPO bzw. das Verfahren nach § 81 g StPO, letzteres ausdrücklich zu\npräventiv-polizeilichen Zwecken, zur Verfügung. Diese Verfahren, für deren Anordnung überdies nicht\ndie Polizeibehörde, sondern der Richter und nur bei Gefahr im Verzug die Staatsanwaltschaft und ihre Hilfebeamten\nim Sinne des § 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes zuständig ist, sind zum Schutz des Betroffenen an strengere\nVoraussetzungen gebunden, die durch die Einbindung in eine auf der Grundlage des § 81 b 2. Alt. StPO angeordnete\nerkennungsdienstliche Behandlung nicht unterlaufen werden dürfen,\n\n64\n\nvgl. VG Aachen, Beschluss vom 6. April 2006 - 6 L 63/06 - <juris>; ebenso: Oberverwaltungsgericht des Landes\nSachsen-Anhalt, Beschluss vom 18. September 2007 - 2 O 218/07 -, a.a.O.\n\n65\n\nDass der Beklagte ausweislich seines Vorbringens im Klageverfahren eine Speichelprobe nicht verbindlich anordnen,\nsondern nur bei Freiwilligkeit des Klägers durchführen wollte, führt nicht zu einem anderen Ergebnis.\nDenn aus der maßgeblichen Sicht des Empfängers der streitgegenständlichen Anordnung war die Entnahme\neiner Speichelprobe vom Anordnungsumfang ausdrücklich umfasst.\n\n66\n\nDie weitergehende Anordnung der Aufnahme von Lichtbildern hätte sich aus den Gründen der Klageabweisung\nhingegen voraussichtlich als rechtmäßig erwiesen. Insoweit war die Anordnung durch die nachträglich im\nStrafverfahren bereits erfolgte Aufnahme von Lichtbildern auf der Grundlage des § 81 b 1. Alt. StPO der Sache nach\nzwar inzwischen überholt, ohne dass der Beklagte, der eine weitere Speicherung dieser Daten für Zwecke des\nErkennungsdienstes bereits angekündigt hat, aber seinen Rechtsstandpunkt aufgegeben hätte.\n\n67\n\nHinsichtlich des für erledigt erklärten Teils hält die Kammer vor diesem Hintergrund eine Kostenbelastung\nder Beteiligten zu gleichen Teilen für sachgerecht.\n\n68\n\nHinsichtlich des streitig entschiedenen Teils des Streitgegenstandes trifft die Kostenlast in vollem Umfang den\nunterlegenen Kläger (vgl. § 154 Abs. 1 VwGO).\n\n69\n\nUnter Berücksichtigung dessen und angesichts der gleichwertigen Gewichtung von streitigem und erledigtem Teil\ndes Streitgegenstandes ergibt sich im Rahmen der zu treffenden einheitlichen Kostenentscheidung die tenorierte\nKostenquotelung.\n\n70\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 Abs. 1\nund 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 der Zivilprozessordnung.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/229195","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2010-11-08/6-k-1843-09","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 163","ref_norm":"163","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 170","ref_norm":"170","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 203","ref_norm":"203","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 161","ref_norm":"161","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 81g","ref_norm":"81g","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 37","ref_norm":"37","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/229195","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/229195","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2010-11-08/6-k-1843-09","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/229195","retrieved":"2026-07-09 01:50:01.928434+00:00"}}