{"status":"available","doknr":"OLD229523","ecli":"ECLI:DE:VGAC:2010:1026.6L374.10.00","court":"Verwaltungsgericht Aachen","senate":null,"decided":"2010-10-26","aktenzeichen":"6 L 374/10","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1. Der Antrag wird abgelehnt. \n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.\n\n2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,-- EUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e:\n\n2\n\nDer - sinngemäß gestellte - Antrag,\n\n3\n\ndie aufschiebende Wirkung der Klage gleichen Rubrums - 6 K 1660/10 - gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom\n11. August 2010 wiederherzustellen bzw. hinsichtlich der Zwangsmittelandrohung anzuordnen,\n\n4\n\nhat keinen Erfolg.\n\n5\n\nEr ist bereits unzulässig. Denn die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 11. August 2010 ist bestandskräftig und\ndamit nicht mehr anfechtbar. Ausweislich der im Verwaltungsvorgang befindlichen Zustellungsurkunde ist dem Antragsteller\ndie mit einer ordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbelehrung versehene Ordnungsverfügung,\n\n6\n\nvgl. dazu, dass die Rechtsbehelfsbelehrung eines durch Postzustellungsurkunde zugestellten Bescheides, die für den\nFristbeginn auf die \"Bekanntgabe\" verweist, nicht unrichtig ist: Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 27. April\n1990 - 8 C 70.88 -, NJW 1991, 508, sowie Beschluss vom 31. Mai 2006 - 6 B 65.05 -, NVwZ 2006, 943, \n\n7\n\nam 14. August 2010 gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 des Verwaltungszustellungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen\n(Landeszustellungsgesetz - LZG NRW -) i.V.m. § 180 der Zivilprozessordnung (ZPO) förmlich zugestellt worden. Die\neinmonatige Klagefrist des § 74 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) endete gemäß § 57 Abs. 2 VwGO\ni.V.m. § 222 Abs. 1 ZPO i.V.m. §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) daher mit Ablauf des 14.\nSeptember 2010. Die Klage ist jedoch erst am 16. September 2010, einem Donnerstag, bei Gericht eingegangen. Da auch\nWiedereinsetzungsgründe im Sinne des § 60 VwGO weder vorgetragen noch von Amts wegen ersichtlich sind, ist die Klage\nverfristet. Der vorliegende Aussetzungsantrag ist angesichts der damit eingetretenen Bestandskraft des angefochtenen\nBescheides nicht statthaft und daher ebenfalls unzulässig.\n\n8\n\nDer nach alledem unzulässige Antrag ist zudem auch in der Sache nicht begründet.\n\n9\n\nIn formeller Hinsicht begegnet die Anordnung der sofortigen Vollziehung keinen rechtlichen Bedenken. Sie ist insbesondere\nordnungsgemäß begründet mit der Befürchtung, dass sich während der Zeitdauer behördlicher und gerichtlicher Verfahren zur\nÜberprüfung der Rechtmäßigkeit der Ordnungsverfügung die von der Hundehaltung des Antragstellers ausgehende Gefahr\nverwirklichen könnte. Die im Falle des Antragstellers angenommene Gefahrenprognose verleiht dem Interesse am sofortigen\nVollzug der angegriffenen Verfügung ein besonderes Gewicht gegenüber dem allgemeinen Interesse an der Durchsetzung\nbehördlicher Maßnahmen.\n\n10\n\nBei der im Rahmen des Aussetzungsverfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO in materieller Hinsicht vorzunehmenden\nInteressenabwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts\nund dem Individualinteresse des Betroffenen an einem einstweiligen Aufschub der Vollziehung überwiegt vorliegend das\nöffentliche Vollzugsinteresse. Denn die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 11. August 2010, mit der dem Antragsteller\ndas Halten seines Hundes \"T. \", einer American Staffordshire Terrier - Mischlingshündin, untersagt und ihm unter\nAndrohung der Anwendung unmittelbaren Zwangs aufgegeben worden ist, den Hund unverzüglich in die Obhut des Tierheimes\nE. zu geben, erweist sich bei summarischer Betrachtung als rechtmäßig. \n\n11\n\nDer Antragsgegner hat die angefochtene Ordnungsverfügung zu Recht auf § 12 Abs. 2 Satz 1 des Hundegesetzes für das\nLand Nordrhein-Westfalen (Landeshundegesetz - LHundG NRW -) gestützt. Nach dieser Vorschrift soll das Halten\neines gefährlichen Hundes oder eines Hundes im Sinne des § 10 Abs. 1 LHundG NRW untersagt werden, wenn ein schwerwiegender\nVerstoß oder wiederholte Verstöße gegen Vorschriften des LHundG NRW oder auf Grund dieses Gesetzes getroffener Anordnungen\nvorliegen, die Erlaubnisvoraussetzungen nicht erfüllt sind, eine erforderliche Erlaubnis nicht innerhalb einer behördlich\nbestimmten Frist beantragt oder eine Erlaubnis versagt wurde (Satz 1). Im Falle der Untersagung kann angeordnet werden,\ndass der Hund der Halterin oder dem Halter entzogen wird und an eine geeignete Person oder Stelle abzugeben ist (Satz 4).\n\n12\n\nDie Voraussetzungen für die auf § 12 Abs. 2 Satz 1 LHundG NRW gestützte streitgegenständliche Maßnahme sind vorliegend\ngegeben. Die ausgesprochene Untersagung der Haltung des Hundes des Antragstellers, verbunden mit der Aufforderung, den\nHund unverzüglich in die Obhut des Tierheimes E. zu geben, ist rechtlich nicht zu beanstanden. \n\n13\n\nDer Antragsteller hat durch die Haltung seines Hundes wiederholt gegen Vorschriften des LHundG NRW verstoßen und erfüllt\nüberdies die Erlaubnisvoraussetzungen für das Halten dieses Hundes nicht. Ausweislich des Inhalts der Verwaltungsakte lief\nder Hund des Antragstellers mehrfach unangeleint und nicht mit dem erforderlichen Beißschutz versehen innerhalb im\nZusammenhang bebauter Ortsteile auf öffentlichen Straßen, Wegen oder Plätzen herum. Zur Vermeidung von Wiederholungen\nverweist die Kammer insoweit auf die zusammenfassende Darstellung in den zutreffenden Gründen des angefochtenen Bescheides\n(vgl. § 117 Abs. 5 VwGO). Der Antragsteller ist diesen im Einzelnen beschriebenen und dokumentierten Vorfällen, die zum\nTeil durch Polizeibeamte wiederholt wahrgenommen und protokolliert worden sind, nicht substanziiert entgegengetreten. \n\n14\n\nEs ist daher davon auszugehen, dass der Antragsteller wiederholt gegen die in § 5 Abs. 2 LHundG NRW normierte Anlein-\nund Maulkorbpflicht für seinen als gefährlich im Sinne des § 3 Abs. 2 LHundG NRW einzustufenden Hund verstoßen hat. Auf\ndiese Pflicht wurde der Antragsteller mehrfach ausdrücklich schriftlich bzw. mündlich durch den Antragsgegner hingewiesen.\n\n15\n\nÜberdies liegen die Erlaubnisvoraussetzungen des § 4 Abs. 1 LHundG NRW nicht vor. Ungeachtet der Frage, ob überhaupt\ndas nach § 4 Abs. 2 LHundG NRW erforderliche besondere private Interesse an der Haltung eines gefährlichen Hundes besteht,\nhat der Antragsteller trotz mehrfacher Aufforderung durch den Antragsgegner nicht den Nachweis\n\n16\n\n- der erforderlichen Sachkunde (§§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, 6 LHundG NRW),\n\n17\n\n- des Abschlusses einer besonderen Haftpflichtversicherung (§§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5, 5 Abs. 5 LHundG NRW) sowie\n\n18\n\n- der fälschungssicheren Kennzeichnung des Hundes mittels Mikrochip (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6, Abs. 7 LHundG NRW)\n\n19\n\nerbracht.\n\n20\n\nZudem rechtfertigen hinreichende Tatsachen die Annahme, dass der Antragsteller die für das Halten eines gefährlichen\nHundes erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt (§§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, 7 LHundG NRW).\n\n21\n\nJeder Hundehalter muss ohne Einschränkungen willens und in der Lage sein, die Pflichten, die sich im Zusammenhang mit\nder Hundehaltung ergeben, jederzeit und überall zu erfüllen. Unzuverlässig im Sinne des LHundG NRW ist daher, wer keine\nGewähr dafür bietet, dass er seinen Hund ordnungsgemäß, d.h. in einer Weise halten wird, dass von dem Hund keine Gefahren\nausgehen werden. Unerheblich ist hierbei, aus welchen Gründen der Hundehalter zu einer ordnungsgemäßen Hundehaltung nicht\nimstande ist. Unzuverlässigkeit setzt daher auch weder ein Verschulden noch einen Charaktermangel des Hundehalters voraus,\n\n22\n\nvgl. statt Vieler: Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 2. Juli 2003\n- 5 B 417/03 -, Städte- und Gemeinderat 10/2003, 34.\n\n23\n\nHiervon ausgehend spricht viel dafür, dass der Antragsteller unzuverlässig im Sinne des LHundG NRW ist. Maßgeblich für\ndiese Einschätzung ist der Umstand, dass der Antragsteller trotz mehrfacher mündlicher und schriftlicher Belehrungen und\nErmahnungen über einen längeren Zeitraum hinweg wiederholt und schwerwiegend seine Halterpflichten missachtet hat. Er hat\ndurch sein Verhalten gezeigt, dass er nicht willens oder nicht in der Lage ist, seinen Hund so zu halten, dass von ihm\nkeine Gefahren für die Allgemeinheit ausgehen. Die Kammer muss daher annehmen, dass der Antragsteller die Gefahren, die\nder Gesetzgeber bei der Haltung eines gefährlichen Hundes und damit auch bei der Haltung des Hundes des Antragstellers\nannimmt, nicht ernsthaft wahrhaben will. In dieser Einschätzung sieht sie sich bestätigt durch die Einlassungen des\nAntragstellers im Verwaltungsverfahren und im Rahmen des vorliegenden Eilverfahrens, die im Grunde durchgehend darauf\ngerichtet sind, die Vorfälle pauschal zu bestreiten, zu verharmlosen und sich selbst zu exkulpieren. Angesichts der\nVielzahl der aktenkundigen Vorfälle bestehen aber erhebliche Zweifel an der - zudem nicht näher substanziierten -\nDarstellung der Ereignisse durch den Antragsteller.\n\n24\n\nUngeachtet dieser auf seinem Verhalten als Hundehalter basierenden Feststellungen fehlt dem Antragsteller die\nerforderliche Zuverlässigkeit nach der Wertung des Gesetzgebers auch deshalb, weil er ausweislich der von Amts wegen\neingeholten Auskunft aus dem Zentralregister u.a. wegen Betruges und vorsätzlicher Körperverletzung rechtskräftig verurteilt\nworden ist und seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind (§ 7\nAbs. 1 Satz 1 Nr. 1 LHundG NRW).\n\n25\n\nFür das auf die wiederholten Verstöße gegen das LHundG NRW und das Fehlen der Erlaubnisvoraussetzungen, insbesondere\ndie fehlende Zuverlässigkeit des Antragstellers, gestützte streitgegenständliche Hundehaltungsverbot liegen die\nTatbestandsvoraussetzungen des § 12 Abs. 2 Satz 1 LHundG NRW daher vor.\n\n26\n\nEs ist auch im Übrigen rechtlich nicht zu beanstanden. Es ist insbesondere hinreichend bestimmt und rechtlich und\ntatsächlich durchführbar.\n\n27\n\nAuch ist die Ermessensausübung des Antragsgegners frei von Fehlern. Liegen die Voraussetzungen des § 12 Abs. 2 Satz 1\nLHundG NRW vor, so soll nach der gesetzlichen Konzeption dieser Ermächtigungsgrundlage die zuständige Behörde im Regelfall\ndie Hundehaltung untersagen. Für das Vorliegen eines Ausnahmetatbestandes, der abweichend hiervon eine andere Beurteilung\nund ein Absehen von einem Haltungsverbot erfordern könnte, ist aber nichts ersichtlich. Das Hundehaltungsverbot erweist\nsich insbesondere als verhältnismäßig. Die Untersagung der Hundehaltung ist geeignet, die von ihr ausgehende und in der\nVerletzung der Vorschriften des LHundG NRW begründete Störung der öffentlichen Sicherheit zu beseitigen. Die getroffene\nMaßnahme ist erforderlich, weil andere, den Antragsteller weniger beeinträchtigende, gleichermaßen effektive Mittel zur\nGefahrenabwehr nicht zur Verfügung stehen. Die Kammer verkennt insoweit nicht, dass nach der Konzeption des LHundG NRW\ndie Untersagung der Hundehaltung das Mittel zur Gefahrenabwehr ist, das am stärksten in die Rechte des Betroffenen\neingreift, so dass regelmäßig vorrangig zu prüfen ist, ob nicht zunächst sonstige Anordnungen nach § 12 Abs. 1 LHundG NRW\nals mildere Mittel zu ergreifen sind. Angesichts der zu Recht festgestellten Unzuverlässigkeit des Antragstellers sind\nmildere und gleichermaßen effektive Maßnahmen hier aber nicht ersichtlich. Das Hundehaltungsverbot ist schließlich auch\nangemessen. Es hat keine Nachteile zur Folge, die zu dem angestrebten Erfolg außer Verhältnis stehen. Dem erheblichen\nöffentlichen Interesse daran, Gefahren für Leben und Gesundheit von Menschen und Tieren abzuwenden, steht lediglich das\nnachrangige Interesse des Antragstellers an einer privaten Hundehaltung gegenüber. Schon deshalb stehen die Nachteile\nzu dem mit der Maßnahme erstrebten Zweck in keinem offensichtlichen Missverhältnis.\n\n28\n\nDie in der streitgegenständlichen Ordnungsverfügung getroffene Anordnung erweist sich nach alledem bei summarischer\nÜberprüfung des Sach- und Streitstandes als rechtmäßig.\n\n29\n\nDie ebenfalls angefochtene, gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 8 Satz 1 des nordrhein-westfälischen\nAusführungsgesetzes zur VwGO (AG VwGO NRW) kraft Gesetzes sofort vollziehbare Androhung der Anwendung unmittelbaren\nZwangs erweist sich bei summarischer Betrachtung ebenfalls als rechtmäßig. Sie entspricht den gesetzlichen Bestimmungen\nder §§ 55 Abs. 1, 57 Abs. 1 Nr. 3, 58, 62 und 63 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen\n(VwVG NRW). Auch insoweit wird zur weiteren Begründung auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Bescheid Bezug\ngenommen (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO). \n\n30\n\nDer unzulässige und zudem nicht begründete Antrag ist nach alledem in vollem Umfang abzulehnen.\n\n31\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. \n\n32\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Sie\nberücksichtigt, dass wegen des lediglich vorläufigen Charakters der begehrten Entscheidung der Auffangstreitwert des\n§ 52 Abs. 2 GKG vorliegend lediglich zur Hälfte anzusetzen ist.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/229523","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2010-10-26/6-l-374-10","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 180","ref_norm":"180","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 222","ref_norm":"222","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 57","ref_norm":"57","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/229523","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/229523","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2010-10-26/6-l-374-10","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/229523","retrieved":"2026-07-09 01:50:27.863444+00:00"}}