{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:VGAC:2010:0920.6K477.09.00","court":"Verwaltungsgericht Aachen","senate":"6. Kammer","decided":"2010-09-20","aktenzeichen":"6 K 477/09","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.\n\nT a t b e s t a n d:\n\nDer Kläger war früher Alleineigentümer der Grundstücke Gemarkung F. , Flur 28,\nFlurstücke 487 und 488 (I.-------straße 60 und 62). In den Jahren 2004/2005 betrieb der Kläger auf\ndiesen Grundstücken den Abbruch des dort vorhandenen Zweifamilienhauses mit Garagen/-Schuppenanlage und den\nanschließenden Neubau eines Mehrfamilienhauses mit vier Wohneinheiten, die als Eigentumswohnungen verkauft\nwerden sollten. Die letzte der vier Wohneinheiten übereignete der Kläger am 21. Februar 2008.\n\nMitarbeiter des Beklagten stellten anlässlich eines Ortstermins am 17. März 2005 erstmals fest, dass\ndurch die Baumaßnahme auf den Grundstücken des Klägers der an der Straße verlaufende Gehweg\nerheblich beschädigt sei. Insbesondere sei der Aufbau nicht mehr niveaugleich und zahlreiche Platten seien\nzerstört bzw. lose. In der Folgezeit erteilte der Beklagte dem Kläger auf dessen Antrag hin am 18. September\n2006 die für die Schadensbeseitigung erforderliche straßenrechtliche Genehmigung zur Veränderung der\nOberfläche im Bereich der Bordsteinabsenkung des Gehweges.\n\nNachdem bei einigen weiteren Ortsterminen festgestellt worden war, dass die erforderlichen Arbeiten nicht bzw.\nzwischenzeitlich in Auftrag gegebene Arbeiten jedenfalls nicht fachgerecht ausgeführt waren, gab der Beklagte\ndem Kläger mit bestandskräftig gewordener Ordnungsverfügung vom 25. Juni 2008 auf, die losen bzw.\nschadhaften Gehwegplatten vor seinen Grundstücken innerhalb eines Monats nach Rechtskraft der Verfügung\ndurch eine anerkannte Firma des Straßen- und Tiefbauhandwerks fachmännisch verlegen bzw. austauschen zu\nlassen. Zugleich drohte er ihm die Ersatzvornahme an. Die anfallenden Kosten bezifferte er mit voraussichtlich\n1.900,-- EUR.\n\nNachdem er festgestellt hatte, dass die geforderten Arbeiten nicht ausgeführt worden waren, setzte der Beklagte\nmit weiterer, ebenfalls bestandskräftig gewordener Ordnungsverfügung vom 20. Oktober 2008 die angedrohte\nErsatzvornahme fest. Er teilte zugleich mit, dass die Ersatzvornahme in der Zeit vom 10. November 2008 bis zum 14.\nNovember 2008 durchgeführt werde und nach einem vorliegenden Kostenvoranschlag mit Kosten in Höhe von\nvoraussichtlich 1.886,15 EUR zu rechnen sei. Im Rahmen der Arbeiten würden die schadhaften und/oder losen\nGehwegplatten entfernt und ordnungsgemäß entsorgt. Der betroffene Oberbau werde anschließend erneuert\nund die Gehwegfläche mit neuen Betonplatten versehen.\n\nMit dem vorliegend streitgegenständlichen Leistungsbescheid vom 9. Februar 2009, dem Kläger zugestellt am\n12. Februar 2009, forderte der Beklagte den Kläger auf, die ihm durch die beauftragte Fachfirma nach Durchführung\nder Ersatzvornahme in Rechnung gestellten Kosten in Höhe von 2.364,91 EUR zu erstatten. Weiter zog der Beklagte den\nKläger zu Verwaltungsgebühren in Höhe von 244,29 EUR heran. Zur Begründung wies er darauf hin, die\nErsatzvornahme sei auf Grundlage der bestandskräftigen Ordnungsverfügungen vom 25. Juni 2008 und vom 20.\nOktober 2008 durchgeführt worden. Im Rahmen der Ersatzvornahme seien der Bodenaushub, die Beseitigung der\nvorhandenen Platten, der Einbau von Frostschutzmaterial sowie einer hydraulisch gebundenen Tragschicht und die Verlegung\ninklusive der Zuschnitt neuer Platten erfolgt. Im Rahmen der Durchführung der Maßnahme habe sich gezeigt,\ndass sich das Schadensbild seit der letzten Bestandsaufnahme nochmals verschlimmert habe. Die zur ordnungsgemäßen\nInstandsetzung der Gehweganlage erforderlichen Arbeiten am Oberbau hätten sich als aufwendiger erwiesen als\nursprünglich angenommen. Auch hätten mehr Platten zusätzlich erneuert werden müssen. Der Kläger\nsei verpflichtet, die Kosten der Ersatzvornahme in tatsächlich entstandener Höhe zu erstatten. Weiter werde\neine Verwaltungsgebühr in Höhe von 10 % des Erstattungsbetrages erhoben. Überdies sei der Beklagte\nberechtigt, die ihm entstandenen Post- und Telekommunikationsentgelte in Höhe von insgesamt 7,80 EUR erstattet\nzu verlangen.\n\nDer Kläger hat am 11. März 2009 Klage erhoben, zu deren Begründung er ausführt, er sei inzwischen\nnicht mehr Eigentümer der Grundstücke. Für ihn sei vor diesem Hintergrund nicht nachvollziehbar, warum er\nals Nichteigentümer für angeblich beschädigte Gehwegplatten in Anspruch genommen werde. Ihm sei\nüberdies vom Beklagten nie aufgezeigt worden, welcher Art die Beschädigungen seien. Nach Beendigung der\nBaumaßnahmen habe er den Gehweg im Übrigen durch eine beauftragte Firma vollständig erneuern lassen.\nAußerdem sei zu berücksichtigen, dass im gesamten Gehwegbereich der I.-------straße alte und brüchige\nPlatten anzufinden seien, ohne dass der Beklagte insoweit einschreite. Schließlich seien auch die mit dem\nLeistungsbescheid geltend gemachten Kosten zu hoch angesetzt. Insbesondere sei wohl ein Bodenaushub in 40 cm Tiefe\nerfolgt, obwohl die Tragschicht für die Gehwegplatten unbeschädigt gewesen sei. Auch sei die Position\n\"Betonplatten\" weit überteuert und entspreche nicht den marktüblichen Preisen. Sollte die von ihm beauftragte\nFirma die von ihr erneuerten Gehwegplatten tatsächlich schief verlegt haben, sei dies aufgrund anwendbarer\nDIN-Maßtoleranzen unbeachtlich und rechtfertige keine Neuverlegung.\n\nDer Kläger beantragt schriftsätzlich sinngemäß,\n\nden Leistungsbescheid des Beklagten vom 9. Februar 2009 aufzuheben.\n\nDer Beklagte beantragt,\n\ndie Klage abzuweisen.\n\nZur Begründung seines Klageabweisungsantrages nimmt er Bezug auf den Inhalt des angefochtenen Bescheides.\nErgänzend weist er darauf hin, dass die Grundverfügung vom 25. Juni 2008 und die Festsetzung der\nErsatzvornahme vom 20. Oktober 2008 bestandskräftig seien. Vor diesem Hintergrund sei unerheblich, ob sie\nrechtmäßig oder rechtswidrig gewesen seien. Jedenfalls seien sie nicht nichtig gewesen und daher wirksame\nGrundlage der Vollstreckung. Auch die Höhe der geltend gemachten Kosten sei nicht zu beanstanden. Insoweit sei\nnach der Rechtsprechung insbesondere auch die Überschreitung des Kostenvoranschlages im Ergebnis nicht zu\nbeanstanden.\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen\nVerwaltungsvorgangs des Beklagten (1 Heft) Bezug genommen.\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:\n\nDie Klage, über die die Kammer trotz des Nichterscheinens des Klägers in der mündlichen Verhandlung\nentscheiden kann, weil er auf diese Folge seines Ausbleibens mit der Ladung ausdrücklich hingewiesen worden ist\n(vgl. § 102 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -), hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber nicht\nbegründet.\n\nDer Leistungsbescheid des Beklagten vom 9. Februar 2009 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht\nin seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.\n\nDem Beklagten steht der mit dem angefochtenen Leistungsbescheid geltend gemachte Anspruch auf Erstattung der ihm von\nseiner Vertragsfirma in Rechnung gestellten und an diese gezahlten Kosten für die Reparatur des Gehweges in Höhe\nvon insgesamt 2.364,91 EUR gegen den Kläger zu (dazu unter a.). Ebenso sind die mit dem angefochtenen Bescheid\nerhobenen Verwaltungsgebühren und sonstigen Auslagen in Höhe von insgesamt 244,29 EUR rechtlich nicht zu\n beanstanden (dazu unter b.).\n\na. Rechtsgrundlage des Anspruchs auf Erstattung der Kosten für die Reparatur des Gehweges ist § 11 Abs. 2\nSatz 2 Nr. 7 der vorliegend noch anzuwendenden, inzwischen außer Kraft getretenen Kostenordnung zum\nVerwaltungsvollstreckungsgesetz (KostO NRW) i.V.m. § 77 Abs. 1 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für\ndas Land Nordrhein-Westfalen (VwVG NRW).\n\nNach diesen Vorschriften sind der Vollzugsbehörde vom Pflichtigen diejenigen Auslagen und Kosten zu erstatten,\ndie ihr durch die Durchführung einer Ersatzvornahme entstanden sind. \n\nVoraussetzung des Kostenerstattungsanspruchs ist die Rechtmäßigkeit der Ersatzvornahme. Diese hängt\nnach den insoweit maßgeblichen Vorschriften der §§ 59, 57 Abs. 1 Nr. 1, 55 Abs. 1 VwVG NRW davon ab,\ndass ein unanfechtbarer bzw. vollziehbarer, auf Vornahme einer vertretbaren Handlung gerichteter Verwaltungsakt, ferner\neine wirksame Androhung, die bereits mit dem Verwaltungsakt verbunden werden kann (§ 63 VwVG NRW), und ein wirksamer\nBescheid über die Festsetzung der Ersatzvornahme (§ 64 VwVG NRW) vorliegen.\n\nDiese Voraussetzungen sind erfüllt. Der Kläger wurde mit bestandskräftiger Ordnungsverfügung vom\n25. Juni 2008 zur Vornahme einer vertretbaren Handlung aufgefordert. Gleichzeitig wurde ihm für den Fall der\nNichterfüllung die Durchführung der Ersatzvornahme angedroht. Mit ebenfalls bestandskräftiger\nOrdnungsverfügung vom 20. Oktober 2008 erfolgte die Festsetzung der Ersatzvornahme.\n\nDarauf, ob der auf Vornahme der Handlung gerichtete Verwaltungsakt, die Androhung der Ersatzvornahme und deren\nFestsetzung rechtmäßig waren, kommt es, wenn sie nicht nichtig und auch nicht mehr anfechtbar sind, nicht an.\nDenn tragender Grundsatz des Verwaltungsvollstreckungsrechts ist, dass die Wirksamkeit und nicht die\nRechtmäßigkeit vorausgegangener Verwaltungsakte Bedingung für die Rechtmäßigkeit der folgenden\nAkte und letztlich der Anwendung des Zwangsmittels ist,\n\nvgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 13. April 1984 - 4 C 31/81 -, NJW 1984, 2591; Oberverwaltungsgericht\nfür das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 14. Januar 1997 - 10 A 1890/93 -; OVG Mecklenburg-Vorpommern,\nUrteil vom 17. September 2003 - 3 L 196/99 -, alle <juris>.\n\nAnhaltspunkte dafür, dass einer der unanfechtbar gewordenen Bescheide nichtig sein könnte, liegen nicht vor.\n\nDer Kläger richtet sich mit seinen Klageausführungen insbesondere auch vergeblich dagegen, vom Beklagten als\nVerantwortlicher in Anspruch genommen zu werden. Seine Eigenschaft als Pflichtiger ergibt sich - ungeachtet eines\nzwischenzeitlichen Eigentumsübergangs - bereits aus den bestandskräftigen Grundverfügungen. Deren\nRechtmäßigkeit ist aber, wie aufgezeigt, im vorliegenden Verfahren nicht mehr, auch nicht inzidenter, zu\nüberprüfen. Voraussetzung ist allein seine wirksame Inanspruchnahme. An der Wirksamkeit seiner Inanspruchnahme\ngibt es aber keinen vernünftigen Zweifel, weil es an hinreichenden Anhaltspunkten für eine Nichtigkeit der\nGrundverfügungen fehlt. Vor diesem Hintergrund ist der Kläger auch mit seinen weiteren, die\nRechtmäßigkeit seiner Inanspruchnahme in Frage stellenden Einwänden,\n\n- die Art der Beschädigungen sei ihm vom Beklagten nie aufgezeigt worden,\n\n- nach Beendigung der Baumaßnahmen habe er den Gehweg - unter Beachtung von DIN-Maßtoleranzen - bereits\nvollständig erneuern lassen,\n\n- in der gesamten I.-------straße seien alte und brüchige Platten festzustellen, ohne dass der Beklagte\ninsoweit einschreite,\n\nausgeschlossen.\n\nDie Voraussetzungen für die Durchführung der Ersatzvornahme lagen daher vor. Fehler bei der Anwendung\ndes Zwangsmittels sind weder geltend gemacht noch sonst ersichtlich.\n\nIst demnach die Ersatzvornahme wirksam angeordnet worden, so ist der Kläger auf der Grundlage des § 11 Abs.\n2 Satz 2 Nr. 7 KostO NRW i.V.m. §§ 77, 59, 55 Abs. 1 VwVG NRW dem Grunde nach zur Zahlung der bei ihrer\nDurchführung entstandenen Kosten verpflichtet. \n\nGegen die Höhe der geltend gemachten Kosten bestehen ebenfalls keine durchgreifenden Bedenken. Der Pflichtige ist\ngrundsätzlich zur Erstattung desjenigen Betrages verpflichtet, den der zur Durchführung einer Ersatzvornahme\nordnungsgemäß ausgewählte Unternehmer der Behörde in Rechnung gestellt hat, sofern keine groben\nFehlgriffe in der Preiskalkulation erkennbar oder überflüssige Maßnahmen durchgeführt worden sind.\nÜberflüssig sind Maßnahmen der Ersatzvornahme nur dann, wenn sie auch unter Berücksichtigung des der\nBehörde zustehenden weiten Ermessensspielraums nicht mehr als zur Erfüllung der Grundverfügung erforderlich\nangesehen werden können,\n\nvgl. OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 17. September 2003 - 3 L 196/99 -, a.a.O; OVG Berlin, Urteil vom 25.\nAugust 1989 - 2 B 4.88 -, BauR 1990, 203; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 17. Mai 2005 - 2 L 785/03 -, <juris>.\n\nDie Erstattungspflicht des Vollstreckungsschuldners richtet sich selbst dann nach den tatsächlich entstandenen\nKosten der Ersatzvornahme, wenn der vorläufig veranschlagte Kostenbetrag wesentlich überschritten wird. Ein\netwaiges Vertrauen auf Einhaltung oder jedenfalls auf nicht wesentliche Überschreitung der Kostenveranschlagung\nist nicht schutzwürdig. Denn hätte der Ordnungspflichtige die angeordnete Maßnahme selbst durchgeführt,\nwas ihm jederzeit freistand, hätte er, wenn die Arbeiten sich als umfangreicher als von der Behörde\neingeschätzt herausgestellt hätten, die höheren Kosten in jedem Fall tragen müssen,\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 13. April 1984 - 4 C 31.81 -, NJW 1984, 2591; OVG NRW, Beschluss vom 12. Mai 2010 - 13 A 97/09 -;\nVG Bayreuth, Urteil vom 15. September 2009 - B 1 K 08.762 -, beide <juris>. \n\nDer Kläger hat keine Umstände aufgezeigt, die die durchgeführten Maßnahmen als überflüssig\nim Sinne des zuvor wiedergegebenen Maßstabes erscheinen lassen. Dies gilt zunächst hinsichtlich des vom\nKläger monierten Preises für die Betonplatten. Wie der Beklagte in der mündlichen Verhandlung\nausgeführt hat, ist dieser Preis, ebenso wie die anderen in der Rechnung angesetzten Einheitspreise, dem zuvor\nausgeschriebenen Jahresvertrag entnommen, der mit der günstigsten Bietergemeinschaft, zu der auch die ausführende\nFirma zählte, geschlossen worden ist. Vor diesem Hintergrund kann von einer ungerechtfertigten Überteuerung\ndieser Position keine Rede sein. Auch insoweit sei betont, dass die Ersatzvornahme durch den Beklagten als Maßnahme\nder Verwaltungsvollstreckung lediglich die \"ultima ratio\" der Gefahrenabwehr darstellt. Dem Kläger hätte es\njederzeit freigestanden, die Ordnungsverfügung vom 25. Juni 2008 selbst und mit eigenen Mitteln zu erfüllen,\num ein für ihn wirtschaftlich günstigeres Ergebnis zu erreichen,\n\nvgl. erneut: OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 17. Mai 2005 - 2 L 785/03 -, a.a.O.\n\nDer Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung überdies nachvollziehbar dargelegt, dass zum einen\nlediglich die schadhaften Stellen ausgebessert worden sind und keine vollständige Neuverlegung des Gehweges\nerfolgt ist und dass zum anderen entgegen der Annahme des Klägers aus fachlicher Sicht in den betroffenen\nBereichen auch die schadhafte Tragschicht erneuert werden musste. Die Kammer hat keine Veranlassung, diesen\nAusführungen, die sich erkennbar noch im Rahmen des der Behörde insoweit zustehenden weiten Ermessensspielraums\nbewegen, entgegenzutreten. \n\nDer angefochtene Leistungsbescheid erweist daher insoweit als rechtmäßig.\n\nb. Der angefochtene Bescheid erweist sich auch im Hinblick auf die Festsetzung einer Verwaltungsgebühr in Höhe\nvon 236,49 EUR und die Heranziehung zur Erstattung der entstandenen weiteren Auslagen in Höhe von 7,80 EUR als\nrechtmäßig.\n\nRechtsgrundlage für die angefochtene Gebührenerhebung ist § 7 a Abs. 1 Satz 1 KostO NRW i.V.m.\n§ 77 Abs. 2 VwVG NRW. Danach hat der Pflichtige für Amtshandlungen im Zusammenhang mit dem Verwaltungszwang\nVerwaltungsgebühren zu entrichten. \n\nDie Gebührenerhebung ist nach Grund und Höhe rechtlich nicht zu beanstanden. \n\nDie ihr zugrundeliegende Ersatzvornahme erweist sich - wie zuvor unter a. dar- gelegt - als rechtmäßig.\n\nAuch die Höhe der erhobenen Verwaltungsgebühr begegnet keinen Bedenken. Im Fall der Ersatzvornahme\nkönnen die Verwaltungsgebühren nach § 7 a Abs. 1 Satz 2 KostO NRW durch eine Pauschale erhoben werden,\nderen Höhe sich aus den Festlegungen in § 77 Abs. 2 Sätze 6 bis 10 VwVG NRW ergibt. Demnach beträgt\ndie Verwaltungsgebühr zehn Prozent des zu zahlenden Betrages, soweit dieser über 2.500,-- EUR nicht hinausgeht.\nDie Pauschale für den Mehrbetrag beläuft sich auf fünf Prozent. Diesen Voraussetzungen wird die vorgenommene\nGebührenfestsetzung gerecht. Die vom Beklagten erhobene Gebühr steht auch in keinem Missverhältnis zu\nder von ihm erbrachten Leistung und erweist sich daher auch als verhältnismäßig.\n\nDie Erstattungspflicht bezüglich der entstandenen weiteren Auslagen in Höhe von 7,80 EUR ergibt sich\naus § 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 KostO NRW i.V.m. § 77 Abs. 1 VwVG NRW. Danach hat der Pflichtige der\nVollstreckungsbehörde die - hier nach Grund und Höhe nicht zu beanstandenden - Entgelte für Post-\nund Telekommunikations-leistungen zu erstatten. \n\nDer Leistungsbescheid des Beklagten vom 9. Februar 2009 ist mithin insgesamt rechtmäßig. Die Klage\nunterliegt daher der Abweisung.\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Entscheidung über ihre vorläufige\nVollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 der Zivilprozessordnung.","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2010-09-20/6-k-477-09","cited_norms":[{"jurabk":"NW_28287","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":3},{"jurabk":"NW_28287","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":2},{"jurabk":"NW_28287","ref":"§ 59","ref_norm":"59","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 102","ref_norm":"102","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"NW_28287","ref":"§ 57","ref_norm":"57","n":1},{"jurabk":"NW_28287","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":1},{"jurabk":"NW_28287","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2010-09-20/6-k-477-09","retrieved":"2026-10-28 15:59:13.729960+00:00"},"card":{"id":"vg-aachen/2010-09-20/6-k-477-09","court":"VG Aachen","court_id":"vg-aachen","court_as_stated":"Verwaltungsgericht Aachen","panel":"6. 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