{"status":"available","doknr":"OLD237150","ecli":"ECLI:DE:VGAC:2009:1002.6L408.09.00","court":"Verwaltungsgericht Aachen","senate":null,"decided":"2009-10-02","aktenzeichen":"6 L 408/09","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1. Herr L. , wird zum Verfahren beigeladen.\n\n2. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Außergerichtliche Kosten des Beigeladenen werden nicht erstattet.\n\nDer Beschlusstenor soll den Beteiligten vorab telefonisch mitgeteilt werden. \n\n3. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e:\n\n2\n\n1. Herr L. , wird gemäß § 65 Abs. 1 VwGO zum Verfahren beigeladen, weil er durch die Entscheidung im vorliegenden\nVerfahren in seinen rechtlichen Interessen berührt wird. Dem Eilantrag des Antragstellers kann nicht stattgegeben werden,\nohne gleichzeitig das Recht des Beigeladenen auf Durchführung der von ihm angemeldeten und mit Verfügung des Antragsgegners\nmit beschränkenden Auflagen vom 28. September 2009 bestätigten Versammlung einzuschränken. Von einer Anhörung des\nBeigeladenen wurde angesichts der Dringlichkeit der begehrten Entscheidung abgesehen.\n\n3\n\n2. Der sinngemäße Antrag,\n\n4\n\nden Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die für den 2. Oktober 2009 angekündigte\nVersammlung unter dem Motto: \"T. dicht machen - keine Nazitreffpunkte in B. und anderswo\" zu verbieten,\nhilfsweise, dem Antragsgegner aufzugeben, die Versammlung von der Auflage abhängig zu machen, dass keine Plakate,\nSchilder, Transparente oder sonstige Gegenstände mit der Beschriftung \"T. \" mitgeführt oder verwendet\nwerden dürfen,\n\n5\n\nhat keinen Erfolg.\n\n6\n\nNach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen\nZustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher\nNachteile nötig erscheint. Der betreffende Antragsteller muss glaubhaft machen, dass ihm ein Anspruch auf die\ngeltend gemachte Leistung zusteht (Anordnungsanspruch) und das Abwarten einer gerichtlichen Entscheidung in\neinem Hauptsacheverfahren für ihn mit schlechthin unzumutbaren Nachteilen verbunden wäre (Anordnungsgrund),\n§ 123 Abs. 1 und 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO.\n\n7\n\nVorliegend hat der Antragsteller einen Anordnungsanspruch für sein Verpflichtungsbegehren nicht glaubhaft gemacht. \n\n8\n\nNach § 15 Abs. 1 des Gesetzes über Versammlungen und Aufzüge (Versammlungsgesetz - VersG) kann die zuständige\nBehörde eine Versammlung verbieten oder von bestimmten Auflagen abhängig machen, wenn nach den zur Zeit des Erlasses\nder Verfügung erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bei Durchführung der Versammlung\nunmittelbar gefährdet ist. \n\n9\n\nMit Blick auf die grundlegende Bedeutung der verfassungsrechtlich verbürgten Versammlungsfreiheit kommt ein\nVerbot im Sinne von § 15 Abs. 1 VersG im Wesentlichen nur zur Abwehr von Gefahren für elementare Rechtsgüter in\nBetracht, deren Schutz regelmäßig in der positiven Rechtsordnung und damit im Rahmen der öffentlichen Sicherheit\nverwirklicht wird. Der Begriff der öffentlichen Sicherheit umfasst den Schutz zentraler Rechtsgüter wie Leben,\nGesundheit, Freiheit, Ehre, Eigentum und Vermögen des Einzelnen sowie die Unversehrtheit der Rechtsordnung und\nder staatlichen Einrichtungen. Dabei kann in der Regel eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit angenommen\nwerden, wenn eine strafbare Verletzung dieser Schutzgüter droht.\n\n10\n\nDer Begriff der \"unmittelbaren Gefahr\" in § 15 Abs. 1 VersG stellt besondere Anforderungen an die zeitliche\nNähe des Schadenseintritts und damit auch strengere Anforderungen an den Wahrscheinlichkeitsgrad in dem Sinne,\ndass ein zum Eingriff berechtigender Sachverhalt (erst) vorliegt, wenn der Eintritt eines Schadens mit hoher\nWahrscheinlichkeit, d.h. \"fast mit Gewissheit\" zu erwarten ist. \n\n11\n\nVgl. BVerwG, Urteil 25. Juni 2008 - Az. 6 C 21/07 -, DVBl 2008, 1248-1251, und juris.\n\n12\n\nNach diesen Grundsätzen kommt ein Anspruch des Antragstellers gegen den Antragsgegner auf Verbot der vom\nBeigeladenen angemeldeten Versammlung ungeachtet der Frage, ob die die tatbestandlichen Vorgaben des § 15 Abs. 1\nVersG überhaupt vorliegen, nicht in Betracht. Der Antragsgegner ist in seinem Ermessen nicht in der Weise gebunden,\nzum Schutz der Rechtsgüter des Antragstellers ein Verbot der Versammlung auszusprechen oder weitere Auflagen zu\nerlassen. Die Ermessensausübung des Antragsgegners ist mit Blick auf das hohe Gewicht der hier betroffenen\nGrundrechte des Art. 8 Abs. 1 GG und des Art. 5 Abs. 1 GG nicht zu beanstanden. \n\n13\n\nEr hat den unter dem Gesichtspunkt des Schutzes der öffentlichen Sicherheit in Erwägung zu ziehenden\nRechtsgütern des Antragstellers - etwa seinem Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbetrieb oder seiner\nEhre/Persönlichkeit - im Rahmen des ihm obliegenden Ermessens hinreichend Rechnung getragen, indem er in einem\nKooperationsgespräch mit dem Beigeladenen vereinbart und im Nachgang dazu in der Bestätigungsverfügung an den\nBeigeladenen vom 28. September 2009 festgelegt hat, dass der Verlauf des beabsichtigten Aufzugsweges nicht wie\nvom Beigeladenen wie ursprünglich angemeldet bis vor die vom Antragsteller betriebene Gaststätte \"T. \"\nund im Folgenden nochmals an dieser vorüber führt, sondern lediglich bis zur K. Straße auf Höhe der\nHausnummer 66. Damit wird zur Gaststätte des Antragstellers ein ausreichender Abstand gehalten. \n\n14\n\nDer Antragssteller hat auch keinen Anspruch auf Verpflichtung des Antragsgegners, die Versammlung von\nder Auflage abhängig zu machen, dass die Teilnehmer keine Gegenstände mit der Aufschrift \"T. \" mitführen.\nAuch insoweit hat der Antragsgegner den Belangen des Antragstellers ausreichend dadurch Rechnung getragen, dass er\ndem Veranstalter im Wege der Auflage auferlegt hat, dass Äußerungen in Schrift, Bild und Wort keinen beleidigenden\noder sonst strafrechtlich relevanten Inhalt haben dürfen. Etwas anderes gilt auch nicht deshalb, weil nach Auffassung\ndes Antragstellers mit möglicherweise rufschädigenden Äußerungen der Versammlungsteilnehmer zu rechnen ist. Soweit\ndiese unterhalb des von der o.g. Auflage ohnehin erfassten Bereichs liegen, könnte das Interesse des Antragstellers\nan einer Verhinderung der Versammlung gegenüber dem Interesse des Veranstalters an der mit ihr verbundenen Ausübung\nder Meinungsfreiheit -\n\n15\n\nvgl. BVerfG, Beschluss vom 13. April 1994 - 1 BvR 23/94 - , BVerfGE 90, 241 und juris - \n\n16\n\nallenfalls dann überwiegen, wenn die Versammlungsteilnehmer bewusst oder erwiesen unwahre Tatsachenbehauptungen\näußern würden. Für eine solche Sachlage bestehen derzeit keine Anhaltspunkte. Ob die Behauptung des Veranstalters,\nder Antragsteller bewirte in seiner Gaststätte Anhänger rechtsradikaler Gruppen, zutrifft oder nicht, ist vielmehr\nvöllig offen. Eine weitere Aufklärung ist im nur summarischen vorläufigen Rechtsschutzverfahren nicht geboten.\nSollte sich diese Behauptung im Nachhinein als unzutreffend herausstellen, ist es dem Antragsteller unbenommen,\nzivilrechtliche Unterlassungs- und Widerrufsansprüche geltend zu machen. Dass diese nicht effektiv durchgesetzt\nwerden könnten, ist nicht ersichtlich. \n\n17\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 und 3, 162 Abs. 3 VwGO. Da der Beigeladene sich selbst mangels\nAntragstellung keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat, entspricht es der Billigkeit, dass er seine eigenen\naußergerichtlichen Kosten, sollten solche entstanden sein, selbst trägt.\n\n18\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG).\nSie berücksichtigt die sich aus dem Antrag für den Antragsteller ergebende Bedeutung der Sache, wobei mit\nBlick auf den vorläufigen Charakter des Eilverfahrens der hälftige Ansatz des mit dem Regelstreitwert\nfestzusetzenden Wertes der Hauptsache angemessen und ausreichend erscheint.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/237150","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2009-10-02/6-l-408-09","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 65","ref_norm":"65","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/237150","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/237150","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2009-10-02/6-l-408-09","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/237150","retrieved":"2026-07-09 01:59:25.503601+00:00"}}