{"status":"available","doknr":"OLD237950","ecli":"ECLI:DE:VGAC:2009:0828.9L327.09.00","court":"Verwaltungsgericht Aachen","senate":null,"decided":"2009-08-28","aktenzeichen":"9 L 327/09","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung \nverpflichtet, den Antragsteller vorläufig in die Jahrgangsstufe 12 (Schuljahr \n2009/2010) zu versetzen.\n\n Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\n2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e:\nDer Antrag ist zulässig.,\n\n2\n\nInsbesondere ist von einem Rechtsschutzinteresse auszugehen, weil gegen das \nZeugnis rechtzeitig Widerspruch erhoben worden ist. Zwar ist das anwaltliche \nSchreiben vom 7. Juli 2009 nicht ausdrücklich als Widerspruch gekennzeichnet. \nDaraus ergibt sich aber, dass gegen das Zeugnis vom 1. Juli 2009 auch in der \nHauptsache vorgegangen werden sollte. \n\n3\n\nDer Antrag ist auch begründet.\n\n4\n\nNach § 123 Abs. 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige \nAnordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges \nRechtsverhältnis treffen, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass ihm der \ngeltend gemachte Anspruch zusteht (Anordnungsanspruch) und es der sofortigen \nDurchsetzung seines Anspruchs mittels gerichtlicher Entscheidung bedarf, weil ihm \nansonsten unzumutbare Nachteile entstehen (Anordnungsgrund), § 123 Abs. 1 und 3 \nVwGO in Verbindung mit §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO. Das ist vor allem dann der Fall, \nwenn die Aussichten des Antragstellers, in einem Hauptsacheverfahren zu obsiegen, \nnach summarischer Betrachtung höher sind als die Wahrscheinlichkeit, dort zu \nunterliegen. Daneben muss der Erlass der einstweiligen Anordnung für den \nAntragsteller dringlich sein, d.h., es darf ihm nicht zugemutet werden können, den \nAusgang des Hauptsacheverfahrens abzuwarten. Lässt sich die Erfolgsaussicht des \nHauptsacheverfahrens nicht beurteilen und sind Fragen des Grundrechtsschutzes \nbetroffen, verpflichtet der in Art. 19 Abs. 4 Satz 1 Grundgesetz (GG) verankerte \nAnspruch des Bürgers auf eine tatsächlich und rechtlich wirksame Kontrolle die \nGerichte, bei ihrer Entscheidungsfindung die Folgen abzuwägen, die mit der \nVersagung vorläufigen Rechtsschutzes für den Bürger verbunden sind. Je schwerer \ndie sich daraus ergebenden Belastungen wiegen, um so weniger darf das Interesse \nan einer vorläufigen Regelung oder Sicherung der geltend gemachten Rechtsposition \nzurückgestellt werden. Es kann dann eine Entscheidung auf der Grundlage einer \nFolgenabwägung ohne Berücksichtigung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache \nerfolgen.\n\n5\n\nVgl. Bundesverfassungsgericht , Kammerbeschlüsse vom 25. \nJuli 1996 - 1 BvR 638/96 - und vom 20. Februar 2009 - 1 BvR \n120/09 -, beide nachgewiesen in juris.\n\n6\n\nSo liegt der Fall hier.\n\n7\n\nNach der im gerichtlichen Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung lässt \nsich nicht hinreichend deutlich beurteilen, ob das Hauptsacheverfahren Aussicht auf \nErfolg hat.\n\n8\n\nDer Antragsteller macht einen Anordnungsanspruch auf vorläufige Versetzung in \ndie Jahrgangsstufe 12 (Schuljahr 2009/2010) geltend.\n\n9\n\nAus § 9 Abs. 4 APO-GOSt ergibt sich, dass eine Versetzung nicht möglich ist, \nwenn in einem versetzungswirksamen Kurs, wie hier Französisch, die Note \n\"ungenügend\" erteilt worden ist. Zwar ist die Notengebung für das Gericht aufgrund \ndes Beurteilungsspielraumes nur dahingehend überprüfbar, ob Verfahrensfehler oder \nVerstöße gegen anzuwendendes Recht vorliegen, ob die Lehrer von einem \nunrichtigen Sachverhalt ausgegangen sind, gegen allgemeine \nBewertungsgrundsätze verstoßen haben, sich von sachfremden Erwägungen haben \nleiten lassen, oder sonst willkürlich gehandelt haben. Abgesehen davon, dass das \nZeugnis vom 1. Juli 2009 die Note \"ungenügend\" nicht enthält, sondern zum Fach \nFranzösisch \"nicht bewertbar\" vermerkt ist, vermag die Kammer die \nBewertungsgrundlagen für diese Note, die nach dem Konferenzbeschluss vom 18. \nJuni 2009 vergeben werden sollte, - derzeit - nicht nachzuvollziehen. Bendenken \nergeben sich daraus, dass die schriftlichen Leistungen im 2. Schulhalbjahr \n2008/2009 mit \"mangelhaft\" und \"mangelhaft minus\" benotet worden sind. Die \nsonstige Mitarbeit wurde nach den Leistungszwischenberichten Nr. 3 und Nr. 4 mit \n\"4\" und \"4-\" bewertet. Nach der Stellungnahme der Französischlehrerin vom 27. \nAugust 2009 war die sonstige Mitarbeit \"mangelhaft\", wobei es selten tendenziell \nbessere mündliche Leistungen gab. In ihrer Aktennotiz vom 25. August 2009 ist von \neiner ansatzweisen ausreichenden Mitarbeit im Mündlichen die Rede. Zwar hat die \nFranzösischlehrerin als weiteres Kriterium die erhebliche Zahl von Fehlzeiten in Höhe \nvon ca. 43 % ihrer Unterrichtsstunden, auf die auch die Lehrerkonferenz (mit über 25 \n%) abgestellt hat, angeführt und erläutert, dass der Antragsteller den versäumten \nStoff nicht nachgeholt habe und seine Leistungseinbrüche so groß geworden seien, \ndass sich seine Leistung zur Note \"ungenügend\" entwickelt habe. Letztlich kann \noffen bleiben, ob die beiden Stunden am 20. April 2009, die ausweislich des \nArbeitsberichts ausgefallen sind, berücksichtigt werden dürfen, weil sich der \nProzentsatz lediglich auf 41,30 % verringern würde. Des Weiteren kann dahinstehen, \nob entschuldigte Fehlzeiten berücksichtigt werden dürfen; verneinendenfalls beliefe \nsich der Anteil der Fehlzeiten auf ca. 30 %. Vor dem Hintergrund des mitgeteilten \nNotenbildes der schriftlichen Leistungen und der sonstigen Mitarbeit ist nämlich nicht \nhinreichend dokumentiert, wann und inwiefern die Leistungseinbrüche eine \nEntwicklung zur Note \"ungenügend\" ergaben. Auch dem zeitlichen Element kommt \ndeshalb Bedeutung zu, weil die Fehlzeiten nach der Fehlstatistik in dem Zeitraum der \nLeistungszwischenberichte Nr. 3 und Nr. 4 liegen, in dem die sonstige Mitarbeit mit \n\"4\" und \"4-\" bewertet worden ist. Zwar können sich die Leistungen des Antragstellers \nauch nach dem letzten Leistungszwischenbericht während des noch verbliebenen \nUnterrichtszeitraumes von einem Monat verschlechtert haben. Jedoch liegen \nBenotungen von Einzelleistungen aus diesem Zeitraum für den Bereich sonstige \nMitarbeit der Kammer bislang nicht vor. Dem Arbeitsbericht ist insoweit lediglich zu \nentnehmen, dass der Antragsteller am 19. Mai 2009 ein Referat halten sollte und am \n26. Mai 2009 einen Vortrag zu einem anderen Thema gehalten hat. \n\n10\n\nWas die zivilrechtlich zu beurteilenden Kündigungen des Schulverhältnisses \nanbetrifft, stehen diese einem Anordnungsanspruch nicht entgegen. Schon ein \n\"mangelhaft\" in Französisch schlösse die Versetzung nicht aus, weil diese Note nach \n§ 9 Abs. 4 Satz 3 APO-GOSt ausgeglichen wäre. Auch im Falle der Wirksamkeit der \nKündigung wäre der Antragsteller zu versetzen, auch wenn er die Schule verlassen \nmüsste.\n\n11\n\nIm Übrigen kann dem Anordnungsanspruch ebenfalls vorläufig nicht die sich aus \n§ 2 Abs. 1 Satz 1 APO-GOSt ergebende Höchstverweildauer entgegengehalten \nwerden. Denn bei einer vorläufigen Versetzung in die Jahrgangsstufe 12 ist selbst \nausgehend von einer Wiederholung der Jahrgangsstufe 11 die Zulassung zur \nAbiturprüfung innerhalb der Vierjahresfrist erreichbar.\n\n12\n\nSchließlich fällt im Rahmen der Folgenabwägung bezüglich der weiteren \nSchullaufbahn des Antragstellers nicht entscheidend ins Gewicht, dass er nicht über \ndie Berechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe (§ 3 Abs. 1 APO-GOSt) \nverfügt. Denn nach § 3 Abs. 4 APO-GOSt kann die obere Schulaufsichtsbehörde \neine Ausnahme erteilen. Eine nähere Prüfung ist dem Verfahren zur Hauptsache \nvorzubehalten.\n\n13\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 VwGO.\n\n14\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 1 und 2 des \nGerichtskostengesetzes. Der hälftige Ansatz des Auffangstreitwertes trägt dem \nsummarischen Charakter des Eilverfahrens Rechnung.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/237950","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2009-08-28/9-l-327-09","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 294","ref_norm":"294","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/237950","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/237950","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2009-08-28/9-l-327-09","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/237950","retrieved":"2026-07-09 02:00:26.941262+00:00"}}