{"status":"available","doknr":"OLD237984","ecli":"ECLI:DE:VGAC:2009:0827.3K1967.08.00","court":"Verwaltungsgericht Aachen","senate":null,"decided":"2009-08-27","aktenzeichen":"3 K 1967/08","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d:\n\n2\n\nDie Kläger wenden sich gegen Bauordnungsverfügungen, die es ihnen verbieten,\nein im Gewerbegebiet angemietetes Einfamilienhaus zu Wohnzwecken zu nutzen.\n\n3\n\nEigentümer und Vermieter des Wohnhauses ist der Bauunternehmer I. T. .\nAuf seinem Hausgrundstück, Gemarkung V. , Flur 7, Flurstück 63 (P. -I1. -\nStraße 13) befindet sich in ca. 4 m Abstand vom Wohnhaus auch die Lagerhalle des\nBetriebs. Die Bauunternehmung T. besitzt fünf Mitarbeiter und arbeitet\ndurchschnittlich an parallel 2 bis 3 Baustellen. \n\n4\n\nDer einschlägige Bebauungsplan der Stadt I2. (Nr. 20 b) setzt das Haus-\nund Lagerhallengrundstück als Gewerbegebiet fest.\n\n5\n\nMit Baugenehmigung vom 29. Dezember 1980 genehmigte der damalige\nOberkreisdirektor des Kreises I2. Herrn I. T. die Errichtung einer\nLagerhalle (20 x 30 m) auf dem streitbefangenen Grundstück. In der\nBetriebsbeschreibung heißt es, dass diese Halle als Lagerhalle für Baugerüste,\nBaumaschinen und Schalmaterial bzw. der darin enthaltene Lagerraum (2,36 x 4 m)\nals Magazin für Werkzeuge und Kleinteile dienen soll. \n\n6\n\nAm 22. März 1982 zeigte der Bauunternehmer I. T. beim Bauordnungsamt\ndes Beklagten den geplanten Neubau eines Einfamilienhauses auf dem\nLagerhallengrundstück an. In den Bauvorlagen heißt es unter der Rubrik Bauwerk:\n\"Wohnhausanbau an eine Lagerhalle für den Lagermeister.\" \n\n7\n\nBei der Vorprüfung des Bauvorhabens vermerkte der zuständige Mitarbeiter des\nBauordnungsamtes am 29. März 1982, dass eine Befreiung von den zwingenden\nFestsetzungen des Bebauungsplanes dann möglich sei, wenn der Charakter des\nVorhabens als Betriebswohnung durch Baulast gesichert werde. \n\n8\n\nMit Schreiben vom 1. April 1982 teilte der Beklagte mit, dass die vorläufige\nPrüfung der Bauanzeige ergeben habe, dass über die Zulässigkeit des Vorhabens\nnicht innerhalb der gemäß § 89 Abs. 3 BauO NRW 1970 vorgesehenen Monatsfrist\nentschieden werden könne. Die Frist müsse daher bis zum 1. Juli 1982 verlängert\nwerden.\n\n9\n\nAm 30. April 1982 übernahm der Bauunternehmer I. T. als Eigentümer des\nVorhabengrundstücks eine Baulast, wonach die Nutzung des auf dem Grundstück\ngeplanten Wohngebäudes nur für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für\nBetriebsinhaber und Betriebsleiter des auf dem Grundstück vorhandenen\nGewerbebetriebs zulässig sei.\nMit bauaufsichtsrechtlichem Zustimmungsbescheid vom 6. Mai 1982 stimmte der\nBeklagte dem Wohnbauvorhaben zu. In der Betreffzeile des Bescheides heißt es:\n\"Bauvorhaben: Neubau eines Betriebswohnhauses (...)\".\n\n10\n\nIm Jahr 2008 hielt der Beklagte in einem Aktenvermerk vom 3. Juni 2008 fest,\ndass die Kläger die Betriebswohnung des Bauunternehmers I. T. angemietet\nhätten und unberechtigterweise zu rein privaten Wohnzwecken nutzten. \n\n11\n\nMit Schreiben vom 1. Juli 2008 hörte der Beklagte die Kläger zum beabsichtigten\nErlass eines zwangsgeldbewehrten Nutzungsverbots an und gab Gelegenheit zur\nStellungnahme bis 31. Juli 2008. \n\n12\n\nMit anwaltlichem Schreiben vom 28. Juli 2008 machten die Kläger eine\nbetriebliche Nutzung des angemieteten Wohnhauses geltend und überreichten dazu\neinen zwischen der Klägerin zu 2) als Arbeitnehmerin und dem Bauunternehmer I.\nT. als Arbeitgeber geschlossenen Arbeitsvertrag vom 22. Juli 2008. Dort heißt es\nu.a.:\n\n13\n\n\"Präambel\n\n14\n\n(...)\n\n15\n\nGemäß der bestehenden Baulast ist die Bewohnung des auf dem Grundstück P. -I1. -\nStraße 13, I2. , gelegenen Wohnhauses nur Aufsichts- und Bereitschaftspersonen, dem\nBetriebsinhaber selbst oder einem Betriebsleiter gestattet. Der Mitarbeiter ist bereit, die\nAufgaben einer Aufsichts- und Bereitschaftsperson zu übernehmen.\n\n16\n\n§ 1 Position/ Aufgabenbereich\n\n17\n\nDer Mitarbeiter wird vom Arbeitgeber als Aufsichts- und Bereitschaftsperson eingestellt. Zu\nseinen Aufgabengebieten gehören insbesondere folgende Tätigkeiten:\n\n18\n\n- Warenannahme während und außerhalb der Betriebszeiten\n\n19\n\n- Aufsicht über das Betriebsgrundstück während und außerhalb der Betriebszeiten \n\n20\n\nZugangskontrolle während und außerhalb der Betriebszeiten\n\n21\n\n§ 2 Vertragsdauer\n\n22\n\nDas Arbeitsverhältnis beginnt am 22. Juli 2008. (...)\n\n23\n\n(...)\n\n24\n\n§ 5 Vergütung\n\n25\n\nDer Mitarbeiter erhält als Vergütung für seine Tätigkeit ein monatliches Bruttogehalt von\nEUR 200,-- (...).\"\n\n26\n\nMit sechs gleichlautenden Ordnungsverfügungen vom 26. August 2008 gab der\nBeklagte dem jeweiligen Kläger unter Anordnung der sofortigen Vollziehung und\nAndrohung eines Zwangsgeldes von 1.000,-- EUR auf, spätestens bis zum\n30. November 2008 die Nutzung des angemieteten Betriebswohnhauses zu privaten\nWohnzwecken zu unterlassen. \n\n27\n\nZur Begründung führte er zusammenfassend aus, das Betriebswohnhaus der\nBauunternehmung T. werde von den Klägern ohne den erforderlichen Bezug zum\nGewerbebetrieb genutzt und diene damit unzulässigerweise rein privaten\nWohnzwecken. Ohne die erforderliche Baugenehmigung sei die private\nWohnnutzung formell illegal und damit von den Klägern zu unterlassen. \n\n28\n\nDie Kläger haben am 26. September 2008 Klage erhoben und am 3. November\n2008 um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht.\n\n29\n\nZur Begründung verweisen sie darauf, dass die Klägerin zu 2) als Lagermeisterin\nim Betrieb der Bauunternehmung T. tätig sei und führen ergänzend aus: Die\nausgeübte Wohnnutzung sei von der Bestandskraftwirkung des auf § 89 BauO NRW\n1970 gestützten Zustimmungsbescheides vom 6. Mai 1982 abgedeckt und damit\nbestandsgeschützt. Nach Maßgabe des damaligen Bauanzeigeverfahrens komme\nden Bauvorlagen das maßgebliche Gewicht bei der Bestimmung des zugelassenen\nVorhabens zu. Der Bauvorlageberechtigte habe das Vorhaben unmissverständlich\nals \"Wohnhausanbau (...) für den Lagermeister\" bezeichnet. Mit diesem Inhalt sei der\nZustimmungsbescheid in materielle Bestandskraft erwachsen. Dem Beklagten sei es\nverboten, vom Zustimmungsbescheid abzuweichen. Zwar komme dem\nZustimmungsbescheid regelmäßig keine Bindungswirkung dergestalt zu, dass er\nüber die bloße Baufreigabe hinaus auch die Vereinbarkeit mit den zu prüfenden\nöffentlich-rechtlichen Vorschriften selbst positiv feststelle. Gleichwohl sei vorliegend\nein atypischer Fall gegeben, da der Wortlaut des Bescheides sinngemäß die\nFeststellung enthalte, dass die Errichtung des angezeigten Wohnhauses für den\nLagermeister mit der einschlägigen Vorschrift des § 8 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO 1977\nübereinstimme. Die von der Klägerin zu 2) tatsächlich ausgeübte Tätigkeit\nentspreche der Tätigkeit, die durch einen Lagermeister ausgeübt werde. Dies gelte\njedenfalls dann, wenn man berücksichtige, dass diese Tätigkeiten in einem kleinen\nFamilienbetrieb anfielen. Die Lagermeistertätigkeit beginne im Frühjahr und Sommer\ngegen 6:15 Uhr und im Herbst und Winter gegen 7:00 Uhr, und zwar in der\nLagerhalle. Die Klägerin zu 2) spreche sich zu den genannten Zeiten mit Herrn S.\nT. ab. Dabei werde erörtert, ob und welche Waren an diesem Tag angeliefert und\nwo diese ggfls. gelagert werden sollen. Man habe die Lieferanten darüber informiert,\ndass die Klägerin zu 2) die kompetente Ansprechpartnerin der Bauunternehmung für\ndie Warenannahme sei. Letztlich sei die baurechtliche Bewertung der Tätigkeit allein\nam konkreten Gewerbebetrieb auszurichten. Habe die beklagte Bauaufsichtsbehörde\ndie Zustimmung für das Vorhaben \"Wohnhaus für einen Lagermeister\" einmal erteilt,\nsei sie daran rechtlich gebunden. Mit dem Einschreiten gegen die demnach\nzulässige Wohnnutzung handele der Beklagte widersprüchlich und verstoße gegen\ndie Grundsätze von Treu und Glauben.\n\n30\n\nDie Kläger beantragen, \n\n31\n\ndie Ordnungsverfügungen des Beklagten vom 26. August\n2008 aufzuheben.\n\n32\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n33\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n34\n\nZur Begründung bezieht er sich auf den Inhalt der angefochtenen\nBescheide.\n\n35\n\nDie Kammer hat mit Zwischenentscheidung vom 15. Dezember 2008 - 3 L 480 /08 -\ndie Vollstreckung aus den Ordnungsverfügungen vor Abschluss des erstinstanzlichen\nEilverfahrens untersagt und mit Beschluss vom 9. Februar 2009 - 3 L 480 /08 - die\nAussetzungsanträge der Kläger abgelehnt. Auf die dagegen erhobene Beschwerde\nhat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen mit Beschluss\nvom 12. Juni 2009 - 7 B 302/09 - die aufschiebende Wirkung der Klagen\nwiederhergestellt bzw. angeordnet. \n\n36\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt\nder Gerichtsakte und der beigezogenen Bauakten des Beklagten verwiesen. \n\n37\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:\n\n38\n\nDie zulässige Klage ist unbegründet.\n\n39\n\nDie Ordnungsverfügungen des Beklagten vom 26. August 2008 sind rechtmäßig\nund verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 der\nVerwaltungsgerichtsordnung (VwGO).\n\n40\n\nDas darin enthaltene Verbot, die Nutzung des Wohnhauses auf dem Grundstück\nGemarkung V. , Flur 7, Flurstück 63 (I2. , P. -I1. -Straße 13) zu\nprivaten Wohnzwecken zu unterlassen, erweist sich als rechtmäßig.\n\n41\n\nRechtsgrundlage für das Nutzungsverbot ist § 61 Abs. 1 der Bauordnung für das\nLand Nordrhein-Westfalen (BauO NRW). Danach kann die zuständige\nBauaufsichtsbehörde die Nutzung einer baulichen Anlage untersagen, wenn dafür\ndie erforderliche baurechtliche Genehmigung fehlt (sog. formelle Illegalität). \n\n42\n\nVgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen\n(OVG NRW), Beschluss vom 2. Oktober 1987 - 11 B 1594/87 -,\nBaurechtssammlung (BRS) 47 Nr. 197, und vom 6. Januar 2003 - 7\nB 2553/02 -.\n\n43\n\nSo liegt der Fall hier. Den Klägern fehlt die nach §§ 63, 75 BauO NRW\nerforderliche Baugenehmigung. Ohne diese ist das private Wohnen auf dem im\nGewerbegebiet gelegenen Betriebsgrundstück der Bauunternehmung T. formell\nillegal. Baurechtskonform wäre ein Wohnen im Rahmen der vom Beklagten für das\nangemietete Einfamilienhaus zugelassenen betriebsbezogenen Nutzung. Indes üben\ndie Kläger eine derartige Nutzung nicht aus. Das ergibt sich aus folgenden\nErwägungen:\n\n44\n\nZur Errichtung des in Rede stehenden Einfamilienhauses ist im Jahr 1982 ein\nBauanzeigeverfahren auf der Grundlage des § 89 BauO NRW 1970 durchgeführt\nworden.\n\n45\n\nVgl. zum damaligen Bauanzeigeverfahren: Bauordnung für das\nLand Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung\nvom 27. Januar 1970, GV NRW 1970, 96, vor Erlass des hier\nstreitbefangenen Zustimmungsbescheides vom 6. Mai 1982 zuletzt\ngeändert durch Gesetz vom 27. März 1979, GV NRW 1979, 122 in\nVerbindung mit der Verordnung über anzeigebedürftige Vorhaben\nnach der Landesbauordnung vom 20. September 1978; GV NRW\n1978, 534 (Bauanzeigeverordnung). \n\n46\n\nDas nach § 89 BauO NRW 1970 vorgesehene Anzeigeverfahren beinhaltete eine\nvollständige bauaufsichtliche Überprüfung der Vereinbarkeit des Vorhabens mit den\nöffentlich-rechtlichen Vorschriften und führte nach Ablauf der Monatsfrist des § 89\nAbs. 3 BauO NW 1970 (\"fingierte Bauerlaubnis\") oder - wie hier - bei förmlicher\nnachträglicher Zustimmung zur formellen Legalisierung des Vorhabens.\n\n47\n\nVgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 15. Dezember 2005 - 10 B\n1668/05.NE - juris; Urteil vom 19. Dezember 1968 - X A 820/67 -,\nBRS 20 Nr. 154, Beschluss vom 13. August 2004 - 7 B 1121/04 -\n.\n\n48\n\nDies hat zur Folge, dass im Umfang der Zulassung bzw. Bauanzeige die Legalität\ndes Vorhabens nicht in Frage steht, solange die erteilte Zustimmung nicht\naufgehoben oder eine förmliche Untersagung des anzeigepflichtigen Vorhabens nicht\nerfolgt ist.\n\n49\n\nVor diesem Hintergrund ist für die Rechtmäßigkeit des angefochtenen\nNutzungsverbots maßgeblich, welches das seinerzeit angezeigte Vorhaben gewesen\nist. Allerdings kann die Kammer den genauen Inhalt des Vorhabens als\nentscheidungsunerheblich offen lassen, da keine der nach dem Inhalt der Bauakten\nmöglichen Varianten (\"Betriebswohnhaus\" und/oder \"Wohnhaus für den\nLagermeister\") die beanstandete Wohnnutzung abdeckt.\n\n50\n\nGeht man einmal zu Gunsten der Kläger davon aus, das betreffende Einfamilienhaus\nsei in Anlehnung an die vom damaligen Architekten in den Bauvorlagen gewählte\nBezeichnung des Bauwerks als \"Wohnhausanbau an eine Lagerhalle für den\nLagermeister\" rechtswirksam angezeigt und damit zugelassen worden, setzt ein\nlegales Wohnen der Kläger voraus, dass die Klägerin zu 2) - wie von ihr anwaltlich\ngeltend gemacht - als Lagermeisterin angesehen werden kann. \n\n51\n\nAn dieser zentralen Voraussetzung fehlt es. Die Klägerin zu 2) kann nicht als\nLagermeisterin im Sinne der baurechtlichen Zulassung angesehen werden. Die\nbereits im Eilverfahren dazu geäußerten Zweifel haben sich im Hauptsacheverfahren\nverdichtet. Auf der Grundlage der in der mündlichen Verhandlung durchgeführten\ninformatorischen Anhörung des Ausbildungsberaters Q. -D. von der Industrie-\nund Handelskammer B. ist von Folgendem auszugehen: \n\n52\n\nLagermeister sind nach landläufiger Bezeichnung solche Arbeitnehmer, denen\ndie Aufgabe der Lagerlogistik und der Personalplanung im Lagerbereich übertragen\nist. Zu den typischen Tätigkeitsbereichen der Lagerlogistik gehören der\nWareneingang und die Einlagerung, nicht aber zwangsläufig das Bestellen von\nWaren. Ferner bilden die Kommissionierung von Gütern sowie deren Versand und\nVerladung wichtige Tätigkeitsmerkmale. Je nach Größe und Art des Betriebes\nbesteht die Aufgabe des Lagermeisters darin, die Prozesse zwischen Wareneingang\nund Versand zu optimieren. Anders als zum (hier maßgeblichen) Zeitpunkt der\nbaurechtlichen Zulassung zu Beginn der 80er Jahre ist der \"Meister für\nLagerwirtschaft\" heute ein Fortbildungsberuf, der eine 8-jährige praktische\nBerufserfahrung oder eine entsprechende Ausbildung als Fachkraft für Lagerlogistik\nvoraussetzt.\n\n53\n\nVgl. dazu die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten\nAbschluss Geprüfter Meister/Geprüfte Meisterin für\nLagerwirtschaft, BGBl. 1991 I S. 2020 und BGBl. 1999 I S.\n711.\n\n54\n\nBei kleineren Unternehmen mit der - hier in Rede stehenden - Größenordnung\nvon fünf Mitarbeitern ist das Vorhandensein eines eigenen Lagermeisters eher\nunüblich, weil die anfallenden Lageraufgaben typischerweise von den Mitarbeitern in\nEigenregie (mit-)übernommen werden. Hingegen ist bei größeren Unternehmen, die\nüber eine Mitarbeiterzahl in der Größenordnung von 100 Mitarbeitern verfügen,\ndavon auszugehen, dass diese eigens einen Lagermeister beschäftigen. Bei der\nTätigkeit als Lagermeister kann der Jahresverdienst je nach Größe und Art des\nBetriebes zwischen 20.000,-- EUR bis zu 70.000,-- EUR liegen. Tariflich vorgesehen\n(für eine ausgebildete Kraft) ist ein Stundenlohn von 13,-- EUR bis 15,-- EUR.\n\n55\n\nVon diesem typischen Erscheinungsbild der Tätigkeit eines Lagermeisters weicht\ndie geltend gemachte Tätigkeit der Klägerin für die Bauunternehmung T. in einem\nMaße ab, dass diese nicht als Tätigkeit einer Lagermeisterin eingeordnet werden\nkann. Das wird augenfällig, wenn man die Eckdaten ihres Arbeitsvertrages in den\nBlick nimmt. Zunächst sucht man in diesem erst im Verlauf des bauaufsichtlichen\nVerfahrens schriftlich fixierten Vertrag die Bezeichnung \"Lagermeisterin\" vergeblich.\nVielmehr wird die Klägerin zu 2) ausdrücklich und unter Bezugnahme auf den Inhalt\nder für das Hausgrundstück übernommen Baulast als \"Aufsichts- und\nBereitschaftsperson\" eingestellt, vgl. dazu die Präambel bzw. § 1 des\nArbeitsvertrages.\n\n56\n\nZwar gehören die im Arbeitsvertrag beschriebenen Tätigkeitsbereiche,\ninsbesondere die Warenannahme, zu den typischen Aufgaben eines Lagermeisters.\nAllerdings machen die dafür vereinbarte Vergütung von nur 200,-- EUR im Monat (§\n5 des Arbeitsvertrages) und die Arbeitszeit von lediglich 20 Stunden monatlich\nhinreichend deutlich, dass es sich insoweit lediglich um eine geringfügige\nBeschäftigung (\"Minijob\") handelt, die als eine untergeordnete Hilfstätigkeit erscheint\nund damit nicht an eine höherwertige Lagermeistertätigkeit heranreicht.\n\n57\n\nDie von Herrn S. T. von der Bauunternehmung T. bei seiner\ninformatorischen Anhörung in der mündlichen Verhandlung gegebene Schilderung\nder Betriebsabläufe steht dazu nicht im Widerspruch: Danach erleichtere die allseits\nhochgeschätzte Tätigkeit der Klägerin zu 2) die Betriebsabläufe immens. Allerdings\ngelte dies nicht nur für die Warenannahme (z.B. bei Verbrauchsgütern) und das\nUnterbringen der Güter im Lager, sondern auch bei der Herstellung eines\nordnungsgemäßen Allgemeinzustandes des Betriebsgrundstücks. Beispielsweise\nwerde die so genannte \"Frühstücksbude\" von der Klägerin zu 2) in einem\nordnungsgemäßen Zustand erhalten. Manchmal werde er von der Klägerin zu 2)\nauch dadurch überrascht, dass diese sogar zweimal am Tag in der Lagerhalle\ngewesen sei bzw. ihre Aufsichtsrunde absolviert habe. Es sei auch schon einmal\nvorgekommen, dass die Klägerin zu 2) von sich aus den in der Lagerhalle\nabgestellten Fiat-Kleintransporter des Typs Ducato einer Wagenwäsche unterzogen\nhabe.\n\n58\n\nSchließlich vermögen die in der mündlichen Verhandlung seitens der Klägerin zu\n2) vorgelegten aktuellen Lieferscheine die Annahme einer (höherwertigen)\nLagermeistertätigkeit nicht zu rechtfertigen. Aus den Lieferscheinen ergibt sich u.a.,\ndass die Klägerin zu 2) für ihren Arbeitgeber im Juni 2009 viermal, im Juli 2009\nsechsmal und August 2009 fünfmal diverse Waren angenommen und deren\nordnungsgemäßen Erhalt durch ihre Unterschrift bestätigt hat. Auch insoweit drängt\nsich der Eindruck einer bloßen Hilfstätigkeit auf.\n\n59\n\nKann die Klägerin zu 2) demnach nicht schon als Lagermeisterin im Sinne der\nbauaufsichtsrechtlichen Zulassung angesehen werden, ist damit gleichwohl noch\nkeine abschließende Aussage über die formelle Illegalität der beanstandeten\nWohnnutzung getroffen. \n\n60\n\nOhne dass dies letztlich geklärt werden müsste, spricht nämlich Überwiegendes\ndafür, dass der Beklagte das betreffende Einfamilienhaus als \"Betriebswohnhaus\"\nzugelassen hat. Dieser Zulassungsinhalt entspricht der Baulast, die der\nGrundstückseigentümer und Bauunternehmer T. auf Anforderung der\nBauaufsichtsbehörde im Rahmen des (dazu eigens verlängerten)\nBauanzeigeverfahrens übernommenen hat. Schließlich hebt die Betreffzeile des\nbaurechtlichen Zustimmungsbescheides vom 6. Mai 1982 genau diesen Inhalt\ndeutlich hervor.\n\n61\n\nDie vom Oberverwaltungsgericht NRW im Beschwerdeverfahren des\neinstweiligen Rechtsschutzes mit Beschluss vom 12. Juni 2009 - 7 B 302/09 - auf\nSeite 3/4 des Beschlussabdrucks aufgeworfene Frage nach dem genauen\nRegelungsgehalt des streitbefangenen Zustimmungsbescheides beantwortet die\nKammer dahin, dass dieser sich nicht auf die bloße Baufreigabe beschränkt, sondern\neine der Baugenehmigung vergleichbare Legalisierungswirkung besitzt.\n\n62\n\nSo enthält der Zustimmungsbescheid die dafür typische Textpassage zur\nRechtskonformität des Vorhabens (\"Gegen die Ausführung bestehen keine öffentlich-\nrechtlichen Bedenken.\"). Auf Seite 2 oben spricht der Bescheid von den durch ihn\n\"genehmigten\" Bauvorlagen. Schließlich trifft der Zustimmungsbescheid auch solche\nAnordnungen (vgl. § 89 Abs. 2 Satz 2 BauO NRW 1970), die nach Art einer von den\nBauvorlagen abweichenden Baugenehmigungserteilung das vom Bauherren\nbeabsichtigte Vorhaben nicht unwesentlich modifizieren (hier: Herausnahme des\nTreppenhaus hinter der Grenzgarage durch Grüneintrag).\n\n63\n\nIm Übrigen läuft es den Grundsätzen des Bauanzeigeverfahrens nach der BauO\nNRW 1970 nicht zuwider, wenn der hier ergangene Zustimmungsbescheid als\nbaugenehmigungsähnlich eingestuft wird.\n\n64\n\nNach § 89 BauO NRW 1970 zielt eine Bauanzeige darauf ab, der\nBaugenehmigungsbehörde vor der Ausführung des anzeigepflichtigen Vorhabens die\nPrüfung zu ermöglichen, ob das Vorhaben mit dem geltenden Recht übereinstimmt.\nDieser Zweck des Bauanzeigeverfahrens zeigt sich darin, dass der Bauherr mit den\nBauarbeiten nicht schon \"gleichzeitig\" mit der Bauanzeige beginnen darf, sondern\nzunächst warten muss, bis die (hier in § 89 Abs. 3 BauO NRW 1970 vorgeschriebene\nMonats-) Frist nach Erstattung der Bauanzeige verstrichen ist. Diese\nverfahrensrechtliche Vorschrift steht im Zusammenhang mit der Regelung, nach der\nauch die anzeigepflichtigen Vorhaben das materielle Bau- und Bodenrecht einhalten\nmüssen. Hat die Baugenehmigungsbehörde das angezeigte Vorhaben nicht\nbeanstandet, so darf es ausgeführt werden. Hält sie es dagegen für rechtswidrig, so\nmuss sie seine Ausführung vor Ablauf der Frist untersagen, vgl. § 89 Abs. 2 BauO\nNRW 1970. Wenn das Vorhaben nicht fristgerecht untersagt worden ist, öffnet sich\nmithin nach Fristablauf automatisch die formelle Schranke, die bis dahin den\nBauherrn an der Ausführung seines Vorhabens gehindert hat. Da ihm die\nBaugenehmigungsbehörde den Eingang der Bauanzeige zu bestätigen hat, kann er\ntrotz des Schweigens der Behörde feststellen, von welchem Zeitpunkt an er sein\nVorhaben verwirklichen darf.\n\n65\n\nDie Bauanzeige besitzt nach diesem Verfahren im Grunde die gleiche Funktion\nwie ein Bauantrag. Auch bei der Bauanzeige entscheidet die Behörde durch ein\nbestimmtes Verhalten darüber, ob das Vorhaben ausgeführt werden darf oder nicht.\nDieses Verhalten äußert sich dadurch, dass die Baugenehmigungsbehörde entweder\ndas Vorhaben untersagt oder die Frist, innerhalb deren sie es versagen kann,\nstillschweigend verstreichen lässt oder vor Ablauf der Frist dem früheren Baubeginn\nzustimmt. Ob man das Anzeigeverfahren regelmäßig als vereinfachtes\nGenehmigungsverfahren bezeichnen und hieraus folgern kann, dass eine\n\"bauaufsichtliche Genehmigung\" auch für ein anzeigepflichtiges Vorhaben erteilt\nwerde, mag dahingestellt bleiben. \n\n66\n\nVgl. zu den vorstehenden Ausführungen: Bundesverwaltungsgericht\n(BVerwG), Urteil vom 12. November 1964 - I C 58. 64 -, BVerwGE\n20, 12.\n\n67\n\nJedenfalls begegnet es danach keinen Bedenken, einem - wie hier - auf der\nGrundlage des § 89 BauO NRW 1970 erlassenen Zustimmungsbescheid nach\nMaßgabe seines konkreten Inhalts eine Regelungswirkung zuzusprechen, die\nderjenigen einer Baugenehmigung gleichkommt. \n\n68\n\nDies vorausgeschickt ist die Abgrenzung von (formell illegaler) privater\nWohnnutzung einerseits und (im \"Betriebswohnhaus\" zugelassener) betrieblich\nbedingter Wohnnutzung andererseits durch die Beantwortung der Frage\nvorzunehmen, ob die Klägerin zu 2) als Arbeitnehmerin der Bauunternehmung T.\nzum baurechtlich privilegierten Kreis der Aufsichts- und Bereitschaftspersonen\ngehört. \n\n69\n\nDer Beklagte hat diese Frage zu Recht verneint.\n\n70\n\nNach der einschlägigen Vorschrift in § 8 Abs. 3 Nr. 1 der\nBaunutzungsverordnung (BauNVO) 1977 können in einem - wie hier durch\nBebauungsplan festgesetzten - Gewerbegebiet folgende Vorhaben ausnahmsweise\nzugelassen werden: Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für\nBetriebsinhaber und Betriebsleiter.\n\n71\n\nHierfür ist neben der räumlichen Zuordnung des Wohnhauses zur Betriebsstätte\nauch und gerade deren funktionale Zuordnung erforderlich. Diese besteht, soweit es\nsich um eine Wohnnutzung für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen handelt, wenn\ndiese Personen wegen der Art des Betriebes oder zur Wartung von\nBetriebseinrichtungen oder aus Sicherheitsgründen, ständig erreichbar sein müssen\nund deswegen das Wohnen solcher Personen nahe dem Betrieb erforderlich ist.\n\n72\n\nVgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 16. März\n1984 - 4 C 50.80 - NVwZ 1984, 511 und Verwaltungsgerichtshof\nBaden-Württemberg, Urteil vom 1. September 1994 - 5 S 891/94 -\njuris.\n\n73\n\nIm vorliegenden Fall handelt sich um die Lagerhalle einer handwerksmäßig\ngeführten Bauunternehmung mit fünf Mitarbeitern. Besonderheiten, die eine ständige\nErreichbarkeit von Aufsichts- und Bereitschaftspersonen an der Lagerhalle\nerforderlich machen könnten, sind nicht ansatzweise ersichtlich. Dass die Tätigkeit\nder Klägerin zu 2) durch die von ihr erledigten Aufgaben (Besprechungsteilnahme,\nWarenannahme, Lagerung, Kehren, Schneeräumen, Kontrollgänge, Sauberhalten\nder Anlage) eine wertvolle Hilfe für den Betrieb darstellt, soll dabei nicht in Abrede\ngestellt werden. Indes kommt es darauf nicht an. Für das Vorliegen dieses\nAusnahmetatbestands reicht es nämlich nicht aus, dass die in Rede stehenden\nHilfstätigkeiten in und außerhalb der Lagerhalle und damit auf dem Grundstück der\nBauunternehmung ausgeführt werden. Damit wird nämlich lediglich die\n\"Grundstücksbezogenheit\" der Mithilfe im Betrieb belegt, die mehr oder weniger jeder\nMitarbeiter der Bauunternehmung für sich in Anspruch nehmen kann und damit keine\nbesondere Privilegierung rechtfertigt.\n\n74\n\nBei den vorgetragenen Hilfsdiensten fehlt es damit an der speziellen\nBetriebsbezogenheit im Sinne des § 8 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO. Es bestehen keine\nspezifisch betrieblichen Gründe, die ein Wohnen der Klägerin zu 2) nahe an der\nbetreffenden Lagerhalle erfordern. \n\n75\n\nDieser Eindruck wird bestärkt, wenn man berücksichtigt, dass der Betrieb in den\nJahren vor dem Einzug der Klägerin zu 2) offenbar auch ohne die ständige Präsenz\neiner Hilfskraft ausgekommen ist. Dass sich die Betriebsabläufe mit dem Einzug der\nKläger maßgeblich geändert hätten, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.\n\n76\n\nZur Vermeidung von Missverständnissen weist die Kammer abschließend darauf\nhin, dass die (strengen) Voraussetzungen zur Bejahung einer Betriebsbezogenheit\ndes Wohnens, welche § 8 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO 1977 für Aufsichts- und\nBereitschaftspersonen aufstellt, für Betriebsleiter und Betriebsinhaber gelockert\nsind.\n\n77\n\nSo können für Betriebsleiter und Betriebsinhaber wegen ihrer engen Bindung an\nden Betrieb Wohnungen auf oder nahe dem Betriebsgrundstück auch dann zulässig\nsein, wenn der Betrieb ihre ständige Einsatzbereitschaft nicht zwingend erfordert.\nInsoweit reicht es aus, wenn ihr Wohnen auf oder nahe dem Betriebsgrundstück mit\nRücksicht auf Art und Größe des Betriebs aus betrieblichen Gründen \"objektiv\nsinnvoll\" ist.\n\n78\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 16. März 1984 - 4 C 50.80 - NVwZ\n1984, 511 und Beschluss vom 22. Juni 1999 -4 B 49/99 - juris\nsowie OVG NRW, Beschlüsse vom 26. September 2002 - 7 B\n1716/02 - und 2. April 2008 - 7 B 251/08 - www.nrwe.de.\n\n79\n\nDie Klägerin zu 2) kann diese Privilegierung nicht in Anspruch nehmen. Sie\nkommt als Betriebsleiterin offensichtlich nicht in Betracht. Angesichts des in Rede\nstehenden Arbeitsentgelts von monatlich nur 200,-- EUR und der untergeordneten\nBedeutung der erbrachten Hilfstätigkeiten bedarf dies keiner näheren Darlegung.\n\n80\n\nDer Beklagte konnte das Nutzungsverbot ermessensfehlerfrei auf die formelle\nIllegalität der privaten Wohnnutzung stützen. In aller Regel und so auch in diesem\nFall begründet allein die formelle Illegalität der streitigen Nutzung ein erhebliches\nöffentliches Interesse an deren Verhinderung. \n\n81\n\nDes Weiteren hat der Beklagte bei der Ausübung seines Ermessens nicht gegen\nden Grundsatz der Verhältnismäßigkeit des ordnungsbehördlichen Handelns\nverstoßen, vgl. §§ 12 Abs. 2, 15 des Ordnungsbehördengesetzes (OBG) NRW. Die\ndurch die Nutzungsuntersagung für die Kläger verursachten Nachteile stehen nicht in\neinem unangemessenen Verhältnis zu dem Erfolg der Maßnahme, vgl. Art. 15 Abs. 2\nOBG NRW. \n\n82\n\nDabei verkennt das Gericht nicht, dass der in Rede stehende Wohnraum für die\nKläger den Mittelpunkt ihrer privaten Existenz bildet mit der Folge, dass ihr\nBesitzrecht als Mieter nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts als\nEigentum im Sinne von Art. 14 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) anzusehen ist.\n\n83\n\nVgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 26.\nMai 1993, 1 BvR 208/93, NJW 1993, 2035.\n\n84\n\nDurch die Nutzung der Wohnung werden nämlich elementare Lebensbedürfnisse\nder Bewohner befriedigt. Die Wohnung ist eine wichtige Grundlage für die Sicherung\nder persönlichen Freiheit und die Entfaltung der Persönlichkeit der Bewohner. Eine\nerzwungene Aufgabe der Wohnung hat regelmäßig auch dann weit reichende Folgen\nfür die persönliche Lebensführung, wenn die Wohnung nur vorübergehend verlassen\nwerden muss. Diese Nachteile erscheinen hier jedoch zumutbar und damit nicht\nunangemessen, wenn man berücksichtigt, dass mit der Nutzungsuntersagung des\nBeklagten die Beseitigung einer baurechtliche Situation erfolgt, die wegen der\nfehlenden Baugenehmigung als formell illegal und wegen der Unzulässigkeit des\nWohnens im Gewerbegebiet (vgl. § 8 BauNVO) zusätzlich auch als materiell illegal\nanzusehen ist.\n\n85\n\nDie nachteiligen Folgen des Nutzungsverbots hat der Beklagte zu Recht durch\neine Fristsetzung abgemildert, die den Klägern zur Aufgabe der Wohnnutzung einen\n(angemessen erscheinenden) Zeitraum von drei Monaten gewährte. Mit Blick auf die\nAussetzung des Verfahrens im Eilverfahren und den inzwischen eingetretenen\nZeitablauf wird er diese Frist datumsmäßig anzupassen haben.\n\n86\n\nSchließlich hat der Beklagte bei der Ausübung seines Ermessens nicht gegen\ndas Gleichbehandlungsgebot verstoßen, vgl. Art. 3 Abs. 1 GG. \n\n87\n\nDie Bauaufsichtsbehörde hat bei ihren Anordnungen das\nGleichbehandlungsgebot zu beachten und darf nicht einzelne Bürger gegenüber\nanderen willkürlich, d. h. ohne rechtfertigenden Grund, benachteiligen. Daraus folgt\naber nicht, dass rechtswidrige Zustände, falls sie nicht nur im Einzelfall vorliegen\nsollten, sondern bei einer Vielzahl von Grundstücken, deshalb stets \"flächendeckend\"\nzu bekämpfen sind. Vielmehr darf die Behörde auch anlassbezogen vorgehen und\nsich auf die Regelung von Einzelfällen beschränken, sofern sie hierfür sachliche\nGründe anzuführen vermag.\n\n88\n\nVgl. BVerwG Beschluss vom 19. Februar 1992 - 7 B 106/91 -\n NVwZ-RR 1992, 360. \n\n89\n\nGemessen daran liegt nach gegenwärtigem Sachstand keine Verletzung des\nGleichbehandlungsgrundsatzes vor. Der Vertreter des Beklagten hat in einem am\n15. Januar 2009 im Eilverfahren - 3 L 480/08 - durchgeführten Erörterungstermin zu\nProtokoll erklärt, dass er die von der Klägerseite gerügten Vergleichs- oder\nBerufungsfälle zur Kenntnis nehme und diese - je nach dem Ergebnis seiner\nÜberprüfung - ggfls. auch zum Anlass eines Einschreitens nehmen werde. Diese\nVorgehensweise ist nicht zu beanstanden und inzwischen - wie der angerufenen\nKammer aus anderen verwaltungsgerichtlichen Verfahren bekannt ist - auch schon\numgesetzt worden.\n\n90\n\nOhne Erfolg bleibt der sinngemäß erhobene Einwand, der Beklagte habe sein\nRecht zum Einschreiten durch Zeitablauf verloren, weil die von ihm als illegal\nangesehene baurechtliche Situation nicht erst mit dem Einzug der Kläger im Jahr\n2008, sondern so oder ähnlich schon seit Jahrzehnten bestehe. Dies zeige ein\nSchreiben des Ingenieurbüros Nacken vom 6. Juni 1986, worin dem Beklagten\nmitgeteilt werde, dass das Betriebswohnhaus nach Fertigstellung von einem Mieter\nbewohnt werde, der \"vertraglich die Aufgabe hat, den Platz und seinen Zugang\naußerhalb der Betriebszeiten zu überwachen, um Diebstahl etc. zu vermeiden.\"\n\n91\n\nAus den vorgetragenen Umständen lässt sich kein Fehlgebrauch des\nbehördlichen Ermessens herleiten. Die allein als Prüfungsmaßstab in Betracht\nkommenden Voraussetzungen einer sog. \"aktiven Duldung\" baurechtswidriger\nZustände liegen nicht vor. \n\n92\n\nAngesichts des Ausnahmecharakters und der weit reichenden Folgen einer\naktiven Duldung - die Behörde ist auf Dauer an der Beseitigung rechtswidriger\nZustände gehindert - reicht für ihr Vorliegen weder die langjährige Untätigkeit der\nBehörde noch eine beanstandungsfrei verlaufene Schlussabnahme aus. Vielmehr\nmuss die zuständige Baubehörde in Kenntnis der Illegalität eines Vorhabens zu\nerkennen geben, dass sie sich auf Dauer mit dessen Existenz abzufinden gedenkt.\nAuch spricht vieles dafür, dass eine länger andauernde Duldung oder\nDuldungszusage, soll sie Vertrauensschutz vermitteln, schriftlich erfolgen muss. \n\n93\n\nVgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 24. Juni 1999 - 10 B 138/99 -\nund vom 18. November 2008 - 7 A 103/08 -, www.nrwe.de.\n\n94\n\nEs ist weder vorgetragen noch aus den beigezogenen Bauakten ersichtlich, dass\nder Beklagte eine derartige Duldungserklärung abgegeben hat. Selbst wenn dies so\ngewesen sollte, dürfte die im ersten Quartal des Jahres 2008 erfolgte Belegung des\nBetriebswohnhauses durch die Kläger einen neuen Sachverhalt darstellen, der die\nGrundlage für eine frühere Duldung entfallen ließe.\n\n95\n\nDie auf die Durchsetzung der Nutzungsuntersagung gerichteten\nZwangsgeldandrohungen beruhen auf der einschlägigen Rechtsgrundlage in §§ 55,\n58, 60 und 63 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-\nWestfalen und sind ihrer Höhe nach (1.000,- EUR) nicht zu beanstanden mit der\nFolge, dass auch insoweit die Klage keinen Erfolg hat. \n\n96\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 2 VwGO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/237984","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2009-08-27/3-k-1967-08","cited_norms":[{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/237984","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/237984","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2009-08-27/3-k-1967-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/237984","retrieved":"2026-07-09 02:00:29.372097+00:00"}}