{"status":"available","doknr":"OLD238104","ecli":"ECLI:DE:VGAC:2009:0824.5K494.09.00","court":"Verwaltungsgericht Aachen","senate":null,"decided":"2009-08-24","aktenzeichen":"5 K 494/09","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1. Die Klage wird abgewiesen.\n\n Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.\n\n2. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der \nKläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe \nvon 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht \nder Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu \nvollstreckenden Betrages leistet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDer 0000 geborene Kläger ist Architekt und wendet sich gegen die Verfügung, \nmit welcher ihm das Führen des Titels Professor untersagt wird.\n\n3\n\nMit Schreiben vom 27. November 2008 forderte der Beklagte den Kläger auf, ihm \ndie Urkunde vorzulegen, welche ihn zum Führen des Titels Professor berechtigt. \nDaraufhin legte der Kläger mit Schreiben vom 2. Dezember 2008 eine Kopie einer \nBerufungsurkunde vom 17. März 2003 vor, ausweislich derer die P. -Universität, \nI. (Schweiz), den Kläger 'aufgrund der 18-jährigen hervorragenden \nZusammenarbeit' zum Professor beruft.\n\n4\n\nMit Schreiben vom 8. Januar 2009 teilte der Beklagte dem Kläger mit, dass es \nsich bei der P. -Universität um keine staatlich anerkannte Hochschule handele \nund die dementsprechend auch nicht im deutsch-schweizerischen Länderabkommen \ngelistet sei. Dies bedeute, dass der von dieser Einrichtung verliehene Titel in keiner \nForm geführt werden dürfe. Er forderte den Kläger auf, auf die Führung des Titels \nsofort zu verzichten und eine entsprechende schriftliche Erklärung abzugeben. Für \nden Fall des fruchtlosen Ablaufs der hierfür gesetzten Frist drohte der Beklagte dem \nKläger an, ihm die Führung des Titels zu untersagen. \n\n5\n\nHiergegen legte der Kläger mit Schreiben vom 23. Januar 2009 'Einspruch' ein. \nZur Begründung führte er aus, die P. -Universität sei in der Schweiz \nordnungsgemäß registriert und anerkannt. Sie sei auch befugt, den Titel 'Professor' \nzu verleihen. Er habe den Titel korrekt erworben. Im Übrigen bezweifle er die \nWirksamkeit von Staatsverträgen der Bundesrepublik Deutschland mit der Schweiz. \nDie Bundesrepublik Deutschland gebe es spätestens seit dem 18. Juli 1990 nicht \nmehr, tatsächlich existiere noch das Deutsche Reich in den Grenzen vom 31. \nDezember 1937. Er werde aber in der Zukunft bei seinem Titel den Zusatz \n'Privatuniversität P. (CH)' führen.\n\n6\n\nMit am 10. Februar 2009 zugestellter Verfügung vom 6. Februar 2009 untersagte \nder Beklagte dem Kläger den Titel 'Prof.' zu führen. Zur Begründung führte er aus, \ndass die P. -Universität in der Schweiz keine staatlich anerkannte Hochschule \nsei. Daher sei sie auch nicht in der Anlage zum deutsch/schweizerischen \nLänderabkommen aufgeführt. Der Bescheid enthält eine Rechtsmittelbelehrung, \nwonach hiergegen 'innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage vor dem \nVerwaltungsgericht Aachen, Adalbersteinweg 92, 52070 Aachen' erhoben werden \nkann.\n\n7\n\nHiergegen legte der Kläger mit Schreiben vom 25. Februar 2009 erneut \n'Einspruch' ein. Der Beklagte wies den Kläger daraufhin mit Schreiben vom 4. März \n2009 darauf hin, dass der 'Einspruch' kein zulässiges Rechtsmittel gegen die \nVerfügung vom 6. Februar 2009 darstelle und der Kläger, wenn er den Eintritt der \nBestandskraft der Verfügung verhindern wolle, rechtzeitig Klage erheben müsse.\n\n8\n\nDer Kläger hat mit bei Gericht am Freitag, den 13. März 2009 eingegangenem \nSchriftsatz 'Einspruch' gegen die Untersagungsverfügung vom 6. Februar 2009 \neingelegt. Zur Begründung wiederholt und vertieft er sein Vorbringen aus dem \nVorverfahren.\n\n9\n\nDer Kläger beantragt schriftsätzlich sinngemäß,\n\n10\n\nden Bescheid des Beklagten vom 6. Februar 2009 \naufzuheben.\n\n11\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n12\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n13\n\nZur Begründung trägt er vor, die Klage sei wegen Nichteinhaltung der Klagefrist \nbereits unzulässig, im Übrigen aber auch unbegründet. In der Schweiz dulde der \nStaat zwar, dass sich viele Einrichtungen Universität nennen, ohne eine Hochschule \nzu sein. Hieraus folge aber keine staatliche Anerkennung im Sinne des § 69 Abs. 2 \nHochschulgesetz, welche eine qualitative Bewertung beinhalte. Welche Hochschulen \nanerkannt sind, sei in deutsch-schweizerischen Abkommen geregelt. \n\n14\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte sowie des beigezogenen Verwaltungsvorganges des Beklagten \nergänzend Bezug genommen.\n\n15\n\nEntscheidungsgründe:\n\n16\n\nDie Kammer legt die Aussage des Klägers in seinem Schreiben an das Gericht \nvom 10. März 2009 \"Somit lege ich bei Ihnen den Einspruch ein, gegen die \nUntersagungsverfügung des N vom 6.2.2009\" als Klage gegen Bescheid des \nBeklagten vom 6. Februar 2009 aus. In dem vom Kläger in Bezug genommenen \nSchreiben des Beklagten vom 4. März 2009 weist dieser ausdrücklich darauf hin, \ndass der vom Kläger zunächst bei ihm eingelegte Einspruch gegen den Bescheid \nvom 6. Februar 2009 kein zulässiges Rechtsmittel sei und zur Vermeidung des \nEintritts einer Bestandskraft des Bescheides Klage erhoben werden müsse. Das \nklägerische Schreiben dient ersichtlich dem Zweck, den Eintritt der Bestandskraft zu \nverhindern und zwar mit dem hierzu einzig geeigneten Mittel der Klage. Seine später \nersichtlich unter dem Eindruck der Kostenrechnung vertretene Auffassung, er habe \nkeinen Verwaltungsrechtsstreit veranlasst, kann nicht zu einer anderen Auslegung \ndes Eingangsschreibens des Klägers vom 10. März 2009 führen.\n\n17\n\nDie hiermit erhobene Klage ist aber bereits unzulässig; sie ist nicht innerhalb \neines Monats nach Bekanntgabe des angefochtenen Bescheides erhoben worden, \n§ 74 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). \n\n18\n\nDer mit einer ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrung versehene Bescheid \nvom 6. Februar 2009 ist dem Kläger ausweislich der bei den Verwaltungsakten \nbefindlichen Zustellungsurkunde am 10. Februar 2009 im Wege der Ersatzzustellung \ndurch Einlegen in den Briefkasten zugestellt worden, § 3 Abs. 2 des \nVerwaltungszustellungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen \n(Landeszustellungsgesetz - LZG -) i.V.m. § 180 der Zivilprozessordnung (ZPO). Die \neinmonatige Klagefrist endete somit am Dienstag, den 10. März 2009. Die \nvorliegende schriftliche Klage ist jedoch erst am Freitag, den 13. März 2009 bei \nGericht eingegangen und somit nicht mehr fristgerecht. Ein früherer Eingang einer \nKlageschrift per E-Mail führt nicht zur wirksamen Klageerhebung, da die \nelektronische Kommunikation in der Verwaltungsgerichtsbarkeit, insbesondere die \nEinreichung per E-Mail im Sinne des § 55a VwGO nach der Verordnung über den \nelektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und den \nFinanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen vom 23. November 2005 unzulässig \nist, § 2 Abs. 1 der Verordnung. \n\n19\n\nIm Übrigen ist die Klage auch unbegründet, da der Bescheid des Beklagten vom \n6. Februar 2009 rechtmäßig ist und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt, \n§ 113 Abs. 1 VwGO.\nEr findet seine rechtliche Grundlage in § 69 Abs. 7 Satz 3 des Gesetzes über die \nHochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz - HG -). Danach \nkann eine von den Absätzen 2 bis 6 des § 69 HG abweichende Grad- oder \nTitelführung vom Ministerium untersagt werden. Nach § 69 Abs. 2 HG kann ein von \neiner staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule in Deutschland oder einem \nanderen Mitgliedsstaat der europäischen Union verliehener Hochschulgrad im \nGeltungsbereich des Gesetzes geführt werden. Ein sonstiger ausländischer \nHochschulgrad, der aufgrund einer Prüfung im Anschluss an ein tatsächlich \nabsolviertes Studium von einer nach dem Recht des Herkunftslandes anerkannten \nHochschule ordnungsgemäß verliehen wurde, kann in der verliehenen Form unter \nAngabe der verleihenden Institution geführt werden, § 69 Abs. 2 Satz 2 HG.\nFür die Führung von Hochschultiteln und Hochschultätigkeitsbezeichnungen gilt § 69 \nAbs. 2 HG entsprechend, § 69 Abs. 4 HG. \nBei der P. -Universität handelt es sich nicht um eine staatliche oder staatlich \nanerkannte Hochschule. Nicht staatliche Bildungseinrichtungen in der \nSchweizerischen Eidgenossenschaft sind nur dann Hochschulen im Sinne des \nAbkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der \nRegierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die gegenseitige \nAnerkennung von Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich vom 20. Juni 1994 in der \nFassung des Zweiten Abkommens vom 19. März 2003, in Kraft getreten am 14. \nJanuar 2005, wenn sie nach den Rechtsvorschriften des Bundes oder der Kantone \nmit Wirkung für die gesamte Schweizerische Eidgenossenschaft als Hochschulen \nanerkannt sind, Art. 1 Abs. 1 Nr. 2 des Abkommens. Welche Hochschulen hierunter \nfallen, ergibt sich aus veröffentlichten Listen, welche auf schweizerischer Seite von \nder Rektorenkonferenz der Schweizer Universitäten erstellt werden, Art. 1 Abs. 2 des \nAbkommens. In der als Anlage 2 zum Abkommen geführten Liste der \nschweizerischen Hochschulen ist die P. -Universität nicht aufgeführt.\nNach alledem führt der Kläger den Titel 'Professor' zu Unrecht.\n\n20\n\nTrotz der Verwendung des Wortes 'kann' in § 69 Abs. 7 Satz 3 HG ist der \nBehörde bei Vorliegen der Tatbestandsmerkmale kein Ermessen hinsichtlich eines \nEinschreitens eingeräumt,\n\n21\n\nvgl. VG Arnsberg, Beschluss vom 16. April 2009 - 9 L 45/09 -, juris \nRdnr. 94 und VG Minden, Urteil vom 25. August 2008 \n- 2 K 2145/07 -, juris Rdnr. 26 ff.,\n\n22\n\nso dass fehlende Ermessenserwägungen unschädlich sind. Dem in § 69 Abs. 7 \nHG verankerten Verbot der Titelführung sowie der Ahndung von Verstößen dagegen \nals Ordnungswidrigkeiten nach § 69 Abs. 7 Sätze 4 bis 7 HG würde es \nwidersprechen, wenn es im Ermessen der Behörde stünde, eine solche Titelführung \nnicht zu untersagen. Eventuell würde sie damit sogar Beihilfe zu einer Straftat \nleisten.\n\n23\n\nDie Entscheidung über die Kosten folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die \nEntscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. \n§§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 der Zivilprozessordnung.\n\n24","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/238104","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2009-08-24/5-k-494-09","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 180","ref_norm":"180","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 55a","ref_norm":"55a","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/238104","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/238104","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2009-08-24/5-k-494-09","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/238104","retrieved":"2026-07-09 02:00:38.981543+00:00"}}