{"status":"available","doknr":"OLD238418","ecli":"ECLI:DE:VGAC:2009:0810.6K261.09.00","court":"Verwaltungsgericht Aachen","senate":null,"decided":"2009-08-10","aktenzeichen":"6 K 261/09","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die\nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des\nvollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in\ngleicher Höhe leistet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d:\n\n2\n\nDer Kläger begehrt die ungekürzte Bewilligung der zu seinen Gunsten festgesetzten\nZahlungsansprüche aus der Betriebsprämienregelung.\n\n3\n\nMit Sammelantrag vom 22. März 2006 - bei der Landwirtschaftskammer NRW,\nKreisstelle I. /W. (Kreisstelle) eingegangen am 30. März 2006 - beantragte\nder Kläger u.a. die Auszahlung der Betriebsprämie für das Jahr 2006. Bei der\nAntragstellung nahm der Kläger Mithilfe der Kreisstelle in Anspruch. In diesem\nZusammenhang befindet sich in den Akten der Vermerk, dass \"ZA und\nBescheinigungen der Zuckerfabrik\" noch fehlen. Am 5. April 2006 legte der Kläger\ndie Bescheinigungen (Testate) der Zuckerfabriken K. und Q. &M. , L. ,\njeweils vom 3. April 2006 vor. Am 29. Mai 2006 beantragte der Kläger die Erhöhung\ndes Wertes seiner Zahlungsansprüche, weil er für 2006 aufgrund eines Vertrages\nAnsprüche auf Zuckerausgleich geltend machen könne. Mit - bestandskräftigem -\nBescheid vom 20. Dezember 2006 setzte der Beklagte den betriebsindividuellen\nZuckergrundbetrag mit Wirkung für das Jahr 2006 auf 5.398,72 EUR fest.\nMit Bescheid vom 27. Dezember 2006 gewährte der Beklagte dem Kläger für das\nJahr 2006 unter Einbeziehung des Zuckergrundbetrages eine einheitliche\nBetriebsprämie in Höhe von 17.383,11 EUR. Der Auszahlungsbetrag errechnete sich\nnach Kürzung der Zuckerbeihilfe wegen deren verspäteter Antragstellung. Die\nKürzung belief sich auf einen Betrag in Höhe von 1.457,65 EUR. Dies entspricht\nrechnerisch 3% von 5.398,72 EUR multipliziert mit 9 (Arbeitstagen). \n\n4\n\nAm 23. April 2007 legte der Kläger gegen den am 13. April 2007 zugegangenen\nBewilligungsbescheid vom 27. Dezember 2006 Widerspruch ein. Am 4. Mai 2007\ntrug er zur Begründung vor, die Kürzung der Zuckerbeihilfe wegen verspäteter\nAntragstellung sei nicht gerechtfertigt. Er sei bei der Vorsprache wegen des\nSammelantrags am 30. März 2006 nur auf das Fehlen der Zuckertestate, aber nicht\nauf das Fehlen des Antragsformulars hingewiesen worden. Die Zuckertestate habe\ner bereits Anfang April und damit rechtzeitig nachgereicht. Ferner sei ihm am 5. April\n2006 fernmündlich mitgeteilt worden, der Antrag sei damit vollständig. Das\nAntragsformulars zum Zuckerausgleich habe der Landwirtschaftskammer im Übrigen\nerst am 8. April 2006 vorgelegen. Nach dem 8. April 2006 sei das Antragsformular\nden Landwirten bei der Stellung der Betriebsprämienanträge auch ohne Weiteres\nausgehändigt worden. Da er den Sammelantrag schon davor eingereicht habe, habe\ner dieses Formular weder ausgehändigt noch zugesandt bekommen. Auch sei er\nnicht rechtzeitig vor Ablauf der Antragsfrist auf dessen Fehlen hingewiesen worden.\nErst am 29. April 2006 habe er Kenntnis von dem hier in Rede stehenden Formular\nerhalten. Dieses habe er dann sofort zurückgesandt. Es sei ihm damals in Aussicht\ngestellt worden, die verspätete Antragstellung unberücksichtigt zu lassen, weil sie auf\neinem Versehen der Landwirtschaftskammer beruhe. Nach alledem treffe ihn an der\nVerspätung keine Schuld. \n\n5\n\nMit Schreiben vom 3. Juni 2008 kündigte der Beklagte an, er beabsichtige den\nzulässigen Widerspruch des Klägers als unbegründet zurückzuweisen. Der Kläger\nhabe keinen Anspruch auf die ungekürzte Auszahlung der Betriebsprämie. Der\nAntrag auf die Zuckerbehilfe sei erst am 29. Mai 2009 und damit bezogen auf den\nmaßgeblichen Antragsstichtag 15. Mai 2006 um 9 Arbeitstage verspätet\neingegangen. Der Kläger könne sich weder auf ein angeblich mit einem namentlich\nauch nicht benannten Mitarbeiter der Landwirtschaftskammer geführtes Gespräch\nvom 5. April 2006 berufen, noch darauf, dass das Formular im Zeitpunkt seiner\nAntragstellung nicht vorgelegen habe. Ein Telefonat der Kreisstelle mit dem Kläger\nam 5. April 2006 sei in den Akten nicht vermerkt, die für die Mithilfe zuständige\ngewesene Mitarbeiterin könne sich an ein solches Gespräch auch sonst nicht\nerinnern. Das Formular für die Zuckerbehilfe habe der Landwirtschaftskammer und\nauch der für den Kläger zuständigen Kreisstelle am 30. März 2006, dem Tag der\nVorsprache des Klägers, schon vorgelegen. Anders als die Unterlagen zum\nSammelantrag, die als reine Serviceleistung mit der Post an die aus dem Vorjahr\nbekannten potentiellen Antragsteller versandt worden seien, sei dieses Formular für\ndie Kreisstellen und potentielle Antragsteller im Intra- bzw. Internet verfügbar\ngewesen und zwar jedenfalls ab dem 16. März 2006. Dies werde auch durch eine\ninterne Prüfung belegt, die ergeben habe, dass die ersten Zuweisungsanträge bei\nder für den Kläger zuständigen Kreisstelle ab diesem Zeitpunkt eingegangen seien.\nZudem spreche der Akteninhalt gegen die Behauptung des Klägers, er sei bei der\nMithilfe am 30. März 2006 nicht auf das Fehlen des Zuweisungsantrags hingewiesen\nworden. Dies gelte insbesondere für den von der Mitarbeiterin der Kreisstelle\ngefertigten Vermerk \"ZA und Bescheinigung der Zuckerfabrik fehlen\". Die Abkürzung\n\"ZA\" könne in diesem Zusammenhang nur Zuweisungsantrag bedeuten. Mit Blick auf\ndie rechtliche Ausgangslage mache die unstreitig erfolgte Anforderung der\nZuckertestate ohne einen Hinweis auf das zwingende Erfordernis des zugehörigen\nAntrags auf Werterhöhung der Zahlungsansprüche keinen Sinn. Im Übrigen liege es\nnicht im Verantwortungsbereich der Landwirtschaftskammer, die für die individuellen\nZwecke des Klägers erforderlichen Anträge für diesen zusammen zu stellen und\nderen rechtzeitige Vorlage sicher zu stellen. Dies sei Sache des Klägers, was in dem\nAnschreiben anlässlich der postalischen Übersendung der Sammelantragsformulare\nklargestellt worden sei. Dort sei ferner auf die Möglichkeit, zusätzlich erforderliche\nAnträge bei der Kreisstelle oder im Internet abzurufen, hingewiesen worden.\n\n6\n\nMit Schreiben vom 30. Juni 2008 wiederholte der Kläger sein Vorbringen und\nwies nochmals darauf hin, er habe zum einen darauf vertrauen dürfen, dass die\nKreisstelle ihm die nötigen Formulare nach Hause übersendet. Diese\nVorgehensweise sie üblich. Zum anderen sei ihm von einem Mitarbeiter der\nKreisstelle der Landwirtschaftskammer am 5. April 2006 ausdrücklich bestätigt\nworden, dass seine Unterlagen vollständig seien. \n\n7\n\nDer Beklagte wies den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom\n22. Januar 2009 zurück.\n\n8\n\nDer Kläger hat am 13. Februar 2009 Klage erhoben, mit der er sein Begehren\nunter Wiederholung und Vertiefung seines Vorbringens aus dem Vorverfahren weiter\nverfolgt. Der Kläger habe jedenfalls die Zuckertestate rechtzeitig vor Ablauf der\nAntragsfrist eingereicht. Damit habe er für den Beklagten ersichtlich auf der Basis\ndieser Testate auch den individuellen Zuckergrundbetrag beantragen wollen. Das\nAbstellen auf das Fehlen des Formulars sei eine bloße Förmelei und entspreche\nauch nicht der behördlichen Praxis. Da das Antragsformular auch bei der\nLandwirtschaftskammer nicht rechtzeitig vorgelegen habe, hätte es dem Kläger\nübersandt werden müssen. Der Antrag des Klägers sei von daher nicht ausreichend\ngefördert worden. Der Kläger legt zur Unterstützung seiner Ansicht eine\nStellungnahme der Kreisbauernschaft I. vom 12. Februar 2009 vor.\n\n9\n\nDer Kläger beantragt,\n\n10\n\nden Bescheid des Beklagten vom 27. Dezember 2006 in der\nFassung des Widerspruchsbescheides vom 22. Januar 2009\naufzuheben und dem Kläger Leistungen in gesetzlicher Höhe zu\nbewilligen \n\n11\n\nDer Beklagte beantragt, \n\n12\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n13\n\nEr beruft sich zur Begründung auf den Inhalt der angefochtenen Bescheide und\nweist darauf hin, dass dem Kläger der in der Sache geltend gemachte\nHerstellungsanspruch nicht zustehe. Ein solcher werde im Allgemeinen nur für das\nSozialrecht angenommen. Im Übrigen weist er auf die Vorschriften des § 11 der\nVerordnung über die Durchführung von Stützungsregelungen und gemeinsamen\nRegelungen für Direktzahlungen nach der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 im\nRahmen des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (InVeKoS-Verordnung)\nund des § 5 des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes (BetrPrämDurchfG) hin, aus\ndenen sich ergebe, dass es der förmlichen Einreichung eines schriftlichen\nAntragsformulars bedürfe und nur die zum Antrag gehörigen Unterlagen nachträglich\neingereicht werden dürften. Das Formular zum Zuckerausgleich habe den\nKreisstellen und den potentiellen Antragstellern auch rechtzeitig zur Verfügung\ngestanden. \n\n14\n\nWegen des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung wird auf das Protokoll der\nöffentlichen Sitzung vom 10. August 2009 Bezug genommen.\n\n15\n\nDer Rechtsstreit ist nach § 6 Abs. 1 VwGO zur Entscheidung auf die\nBerichterstatterin als Einzelrichterin übertragen worden. \n\n16\n\nHinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den\nInhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten\nverwiesen.\n\n17\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:\n\n18\n\nDie zulässige Klage ist unbegründet. \n\n19\n\nDer Bewilligungsbescheid des Beklagten vom 27. Dezember 2006 in der\nFassung des Widerspruchsbescheides vom 22. Januar 2009 ist rechtmäßig und\nverletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die\nungekürzte Bewilligung und Auszahlung der Betriebsprämie für das Jahr 2006, vgl. §\n113 Abs. 5 und 1 VwGO.\n\n20\n\nDer Beklagte durfte den der Zuckerbeihilfe entsprechenden Betrag der\nBetriebsprämie des Klägers für das Jahr 2006 in Höhe von 3% je Arbeitstag\nVerspätung kürzen. \n\n21\n\nDie Voraussetzungen der hier einschlägigen Kürzungsvorschrift des Art. 21a\nAbs. 3 der VO (EG) Nr. 796/2004 \n\n22\n\n- Verordnung (EG) der Kommission vom 21. April 2004 mit\nDurchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger\nVerpflichtungen, zur Modulation und zum Integrierten\nVerwaltungs- und Kontrollsystem gemäß der Verordnungen (EG)\nNr. 1782/2003 und (EG) Nr. 73/2009 des Rates sowie mit\nDurchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger\nVerpflichtungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des\nRates, in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 659/2006 der\nKommission vom 22. April 2006 zur Änderung der Verordnung\n(EG) Nr. 796/2004 -\n\n23\n\nlagen vor. Art. 21 a Abs. 3 der VO (EG) Nr. 796/2004 in der hier maßgeblichen\nFassung regelt, dass im ersten Jahr der Einführung neuer Sektoren in die\nBetriebsprämienregelung auch für die Anträge von Betriebsinhabern betreffend ihre\nBeteiligung in diesen neuen Sektoren die Absätze 1 und 2 des Art 21 a Abs. 1 und 2\nVO (EG) Nr. 786/2004 entsprechend anwendbar sind. \n\n24\n\nIn dem vorliegenden Fall, der das Prämienjahr 2006 betrifft, verweist Art. 21 a\nAbs. 3 der VO (EG) Nr. 796/2004 auf Art. 21 a Abs. 1 und 2 der VO (EG) Nr.\n796/2004 in der für Beihilfeanträge und Prämienzeiträume ab dem 1. Januar 2005\nbis einschließlich 31. Dezember 2008 gültigen Fassung der Verordnung (EG) Nr.\n239/2005 vom 11. Februar 2005 zur Änderung und Berichtigung der Verordnung\n(EG) Nr. 796/2004, vgl. Art. 3 der VO (EG) Nr. 239/2005 und Art. Art. 1 Nr. 13 und\nArt. 2 UA 2 der Verordnung (EG) Nr. 380/2009 zur Änderung der VO (EG) Nr.\n796/2004. \n\n25\n\nDanach verringern sich gemäß Art. 21 a Abs. 1 VO (EG) 796/2004 im ersten Jahr\nder Anwendung der Betriebsprämienregelung gemäß Titel III der Verordnung (EG)\nNr. 1782/2003 (Regelung der einheitlichen Betriebsprämie -\"Betriebsprämien-\nregelung\"-) die Beträge, die in demselben Jahr für die dem Betriebsinhaber\nzuzuteilenden Zahlungsansprüche zu zahlen sind, um je 4 % je Arbeitstag\nVerspätung, wenn in dem betreffenden Mitgliedstaat ein Antrag auf Zuteilung von\nZahlungsansprüchen gem. Art. 34 Abs. 3 derselben Verordnung und der\nSammelantrag für dasselbe Jahr vom Betriebsinhaber zusammen eingereicht werden\nmüssen, der Betriebsinhaber diese Anträge jedoch nach der festgesetzten Frist\neinreicht. Dies gilt außer in den in Art. 34 Abs. 3 Unterabsatz 1 der VO (EG)\nNr. 1782/2003 genannten Fällen der höheren Gewalt und außergewöhnlicher\nUmstände und abweichend von Art. 21 der VO (EG) Nr. 796/2004 (verspätete\nEinreichung eines Beihilfeantrags). \n\n26\n\nMüssen der Antrag im Rahmen der Betriebsprämienregelung und der\nSammelantrag in dem betreffenden Mitgliedstaat getrennt eingereicht werden, so\nfindet auf die Einreichung des Sammelantrags Art. 21 der VO (EG) Nr. 796/2004\nAnwendung, vgl. Art. 21 a Abs. 2 UA 1 der VO (EG) Nr. 796/2004. In diesem Fall der\ngetrennten Einreichung verringern sich außer in den in Art. 34 Abs. 3 UA 1 der\nVerordnung (EG) Nr. 1782/2003 genannten Fällen der höheren Gewalt und\naußergewöhnlicher Umstände die Beträge, die im ersten Jahr der\nBetriebsprämienregelung für die dem Betriebsinhaber zuzuteilenden\nZahlungsansprüche zu zahlen sind, im Fall der Einreichung eines Beihilfeantrags im\nRahmen der Betriebsprämienregelung nach der festgesetzten Frist um 3 % je\nArbeitstag Verspätung, vgl. Art. 21 a Abs. 2 UA 2. \n\n27\n\nDie Vorgaben des Art. 21 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 UA 2 der VO (EG) Nr. 796/2004\nsind erfüllt. \n\n28\n\nDer Antrag des Klägers vom 29. Mai 2006 auf Teilnahme an der Zuckerbehilfe ist\nein Antrag auf Beteiligung an einem im Prämienjahr 2006 neu in die einheitliche\nBetriebsprämienregelung einbezogenen Sektor. \n\n29\n\nDie Reform des Zuckersektors und die damit verbundene Einbeziehung der\nZuckerreferenzbeträge in die Betriebsprämienregelung mit einer\nGemeinschaftsbeihilfe für Zuckerrüben- und Zuckerrohrerzeuger in Titel IV, Kapitel\n10f, Art. 110q ff. der VO (EG) Nr. 1782/2003\n\n30\n\n- Verordnung (EG) des Rates vom 29. September 2003 mit\ngemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der\ngemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten\nStützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe\nund zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2019/93, (EG)\nNr. 1452/2001, (EG) Nr. 1453/2001, (EG) Nr. 1868/94, (EG) Nr.\n1251/1999, (EG) Nr. 1673/2000, (EWG) Nr. 2358/71 und (EG)\nNr. 2529/2001, in der Fassung der Verordnung (EG) Nr.\n319/2006 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 -\n\n31\n\nbot gerade den Anlass für die Einfügung der Kürzungsregelung des Art. 21 a in\ndie VO (EG) Nr. 796/2004, vgl. Erwägungsgründe (1) und (6) der VO (EG) Nr.\n659/2006. \n\n32\n\nNach Auffassung des EG-Verordnungsgebers bedurfte es vor dem Hintergrund\ndieser Reform nämlich insbesondere einer Anpassung und Änderung des\nAntragsverfahrens, der Kontrollmaßnahmen und eben der Kürzungsregelung des Art.\n21 a der VO Nr. 796/2004, vgl. auch Erwägungsgrund (8) zu VO (EG) Nr. 659/2006.\n\n33\n\nDie gemeinschaftsrechtlich für die Zeit ab 1. Januar 2006 erfolgte Einbeziehung\ndes Zuckersektors in die einheitliche Betriebsprämienregelung wurde in der\nBundesrepublik Deutschland, die die Betriebsprämienregelung nach Titel III der VO\n(EG) Nr. 1782/2003 seit 2005 anwendet, erstmalig für das Prämienjahr 2006\numgesetzt, vgl. 5 Abs. 4 Nr. 3 BetrPrämDurchfG, wonach mit Wirkung für das Jahr\n2006 zusätzlich zur Festsetzung eines betriebsindividuellen und eines\nflächenbezogenen Betrages (sog. Referenzbetrag, vgl. § 5 Abs. 1 BetrPrämDurchfG)\nu.a. auch ein betriebsindividueller Zuckergrundbetrag, vgl. auch § 5 a\nBetrPrämDurchfG, festgesetzt wird. \n\n34\n\nDa der Antrag des Betriebsinhabers auf Beteiligung an der Zuckerbeihilfe\ngetrennt vom Sammelantrag für das Jahr 2006 zu stellen war, kommt die Verweisung\ndes Art. 21 a Abs. 3 der VO (EG) Nr. 796/2003 auf die Kürzungsregelung des Art. 21\na Abs. 2 der VO (EG) Nr. 796/2003 zum Zuge. Dass der Zuckerbeihilfeantrag nicht\nBestandteil des Sammelantrags ist, ergibt sich aus § 11 Abs. 1 Satz 2 der InVeKoS-\nVerordnung. Danach war die - erstmalige - Einbeziehung des Betrages nach § 5 Abs.\n3 Nr. 3 BetrPrämDurchfG, d.h. des betriebsindividuellen Zuckergrundbetrages, in die\nZahlungsansprüche für die einheitliche Betriebsprämie bis zum 15. Mai 2006\nschriftlich bei der zuständigen Landesstelle zu beantragen. Der Sammelantrag\nerfasst nach § 7 Abs. 1 Satz 1 InVeKos-Verordnung im Übrigen nur die in § 1 Abs. 1\nNr. 1 b i.V.m. Abs. 2 Nr. 1 bis 5 und 7 InVeKos-Verordnung erfassten -\nflächenbezogenen - Stützungsregelungen. \n\n35\n\nDie verfahrensmäßige Trennung des Antrags auf Zuckerbeihilfe vom\nSammelantrag steht auch mit dem Gemeinschaftsrecht in Einklang. Nach der\nDefinition des Art. 2 Abs. 11 der VO (EG) Nr. 796/2003 ist der Sammelantrag nämlich\nder Antrag auf Direktzahlungen im Rahmen der Betriebsprämienregelungen und\nanderer flächenbezogener Beihilfenregelungen. Die Zuckerbeihilfe nach Titel IV,\nKapitel 10 f der VO (EG) 1782/2003 ist keine flächenbezogene Beihilferegelungen,\nvgl. auch die Definition des Begriffs \"flächenbezogene Beihilferegelung\" in Art. 2 Abs.\n12 der VO (EG) Nr. 796/2004 und Erwägungsgrund (3) der VO (EG) Nr. 2025/2006\nvom 22. Dezember 2006 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 796/2004. Der\nGemeinschaftsverordnungsgeber hat hier unter Hinweis darauf, dass die\nZuckerbeihilfe gerade keine flächenbezogene Beihilfe ist, dem Erfordernis eines\nangemessenen eigenen Antragsverfahrens für die Zuckerbeihilfe mit Einfügung der\nVorschrift des Art. 17 a in die VO Nr. 796/2004 Rechnung getragen. Diese Vorschrift\ngilt allerdings erst für Beihilfeanträge, die ab dem 1. Januar 2007 beginnende Jahre\noder Prämienzeiträume betreffen, vgl. Art. 2 UA 2 der VO (EG) Nr. 2025/2006, und\nfindet daher vorliegend keine Anwendung. \n\n36\n\nDer Kläger hat den Antrag auf Teilnahme an der Zuckerbeihilfe verspätet,\nnämlich erst am 29. Mai 2006 und damit 9 Arbeitstage nach dem maßgeblichen\nStichtag 15. Mai 2006 gestellt. \n\n37\n\nDieser Stichtag ist in § 11 Abs. 1 Satz 2 InVeKoS-Verordnung bestimmt worden.\nDie zeitliche Ankoppelung in § 11 Abs. 1 Satz 2 InVeKoS-Verordnung an den\ngemeinschaftsrechtlich (mit Ausnahme der Mitgliedstaaten Estland, Lettland, Litauen,\nFinnland und Schweden) spätestens vorgegebenen Stichtag für den Sammelantrag -\nvgl. Art. 11 Abs. 2 der VO (EG) Nr. 796/2004 und § 7 Abs. 1 InVeKoS-Verordnung ist\nnicht zu beanstanden, zumal auch Erwägungsgrund (4) der VO Nr. 659/2006\nvorsieht, dass die spezifischen Angaben zur Zuckererzeugung im Rahmen der\nSammelantragstellung zu machen seien. Die gemeinschaftsrechtliche\nStichtagsregelung - spätestens 15. Mai des Jahres - für Anträge auf Zuckerbeihilfe in\nArt. 17 a Abs. 2 der VO (EG) Nr. 796/2004 gilt - wie oben ausgeführt - erst für\nBeihilfeanträge betreffend die folgenden Prämienjahre ab 1. Januar 2007.\n\n38\n\nDer Kläger hat weder das Vorliegen eines Falls der höheren Gewalt noch das\nVorliegen außergewöhnlicher Umstände im Sinne des Art 34 Abs. 4 UA 1 der VO\n(EG) Nr. 1782/2003 geltend gemacht, solche Umstände sind auch sonst nicht\nersichtlich. \n\n39\n\nNach alledem durfte der der Zuckerbeihilfe entsprechende Betrag in der\nBetriebsprämie des Klägers für 2006 um 3 % je Arbeitstag gekürzt werden. \n\n40\n\nEtwas anderes gilt auch nicht deshalb, weil der Kläger die Unterlagen zum\nAntrag auf Zuckerbeihilfe, nämlich die Zuckertestate der Zuckerfabriken K. und\nQ. & M. , L. , schon am 5. April 2006 und damit deutlich innerhalb der\nAntragsfrist bei der für ihn zuständigen Kreisstelle der Landwirtschaftskammer\neingereicht hat. \n\n41\n\nDer Antrag auf die Gemeinschaftszuckerbeihilfe ist nach § 11 Abs. 1 Satz 2\nInVeKoS-Verordnung schriftlich zu stellen, muss also grundsätzlich schriftlich\nabgefasst und mit einer eigenhändigen Unterschrift versehen sein. \n\n42\n\nVgl. z.B. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 10. Auflage 2008, § 22,\nRn. 32 \n\n43\n\nEine Antragstellung durch konkludentes Verhalten kommt daher nicht in Betracht.\n\n44\n\nEine andere Beurteilung ist auch nicht mit Blick auf das, die\nVerfahrensautonomie der Mitgliedstaaten überlagernde gemeinschaftsrechtliche\nVerhältnismäßigkeitsprinzip geboten, etwa, weil das Schriftformerfordernis und die\nVerpflichtung des § 5 Abs. 2 InveKoS-Verordnung, bei der Beihilfeantragstellung von\nder zuständigen Stelle bekannt gegebene oder bereitgehaltene Vordrucke oder\nFormulare zu verwenden - wie der Kläger und die Kreisbauernschaft meinen -, eine\nbloße \"Förmelei\" darstellen. \n\n45\n\nDiese Einschätzung geht fehl, da der gemeinschaftliche Verordnungsgeber der\nfristgerechten Einreichung der Beihilfeanträge im Rahmen der\nBetriebsprämienregelung eine hohe Bedeutung zumisst. Er hält die Einhaltung der\nFristen für die Einreichung der Beihilfeanträge für unerlässlich, damit die nationalen\nVerwaltungen wirksame Kontrollen der Richtigkeit der Beihilfeanträge organisieren\nund vornehmen kann, vgl. Erwägungsrund (27) der VO (EG) Nr. 796/2004. Wegen\ndes größeren Beweiswerts schriftlicher und formularmäßiger Anträge sind daher\nstrenge formale Antragsvoraussetzungen gerechtfertigt. Art. 21 und 21 a der VO\n(EG) Nr. 796/2004 tragen mit den ausdrücklich bestimmten Ausnahmen von der\nKürzungsregelung in Fällen der höheren Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände\ndem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ausreichend Rechnung. \n\n46\n\nDas Antragsformular war auch rechtzeitig vor Ablauf der Antragsfrist für die\npotentiellen Antragsteller verfügbar. Ausweislich des Inhalts der\nVerwaltungsvorgänge des Beklagten wurden der Sammelantrag 2006 und der hier\numstrittene Zuweisungsantrag 2006 einschließlich der Anlagen und der Merkblätter\nbereits am 16. März 2006 in elektronischer Form an die Kreisstellen im Land\nNordrhein-Westfalen übersandt, und zwar mit e-mail des Referats 21 der\nLandwirtschaftskammer NRW, C. . Das Antragsformular, nämlich der\nZuweisungsantrag 2006, lag daher der Kreisstelle I. /W. im Zeitpunkt der\nVorsprache des Klägers am 30. März 2006 bereits vor. Das Gericht hat bei dieser\nSachlage auch keinen vernünftigen Anlass daran zu zweifeln, dass die Formulare\nund Merkblätter für potentielle Antragsteller über das Internet abrufbar waren. \n\n47\n\nDer Kläger kann die ungekürzte Auszahlung der Betriebsprämie 2006 auch nicht\ndeshalb verlangen, weil die Kreisstelle I. /W. der Landwirtschaftskammer\nNRW ihm den Zuweisungsantrag 2006 anders als den Sammelantrag 2006\n- pflichtwidrig - nicht übersandt hat bzw. ihn nicht rechtzeitig auf das Erfordernis der\nAntragstellung hingewiesen hat. Dasselbe gilt, soweit er geltend macht, ein\nMitarbeiter der Kreisstelle der Landwirtschaftskammer NRW habe ihm auf seine\ntelefonische Nachfrage vom 5. April 2006 mitgeteilt habe, sein Antrag sei nach\nVorlage der Zuckertestate vollständig. \n\n48\n\nEs spricht bereits Einiges gegen die Annahme des Klägers, dass das\nBetriebsprämienverfahren des Klägers unrichtig behandelt wurde. Eine Verpflichtung\nder Landwirtschaftskammer und deren Kreisstellen, im Rahmen des § 25 VwVfG\njedem potentiellen Antragsteller die in seinem individuellen Fall erforderlichen\nFormulare unaufgefordert zu übersenden, dürfte schon deshalb ausscheiden, weil\ndie Sammelantragsteller - und der Kläger - anlässlich der Übersendung des\nSammelantrags 2006 ausdrücklich darauf hingewiesen wurden, dass ansonsten\nnoch erforderliche Antragsformulare angefordert werden könnten und ein solcher\nAbruf der Formulare auch unproblematisch und rechtzeitig möglich war. Zudem\nspricht der Inhalt der Verwaltungsvorgänge auch dafür, dass der Kläger am 30. März\n2006 (nochmals) auf das Erfordernis des Zuweisungsantrags hingewiesen wurde.\nLetztlich kann dies jedoch ebenso dahin stehen, wie die Frage, ob dem Kläger, wie\ner behauptet, am 5. April 2006 eine falsche Auskunft über die Vollständigkeit seines\nAntrags erteilt wurde \n\n49\n\nUngeachtet dessen hat der Kläger nämlich selbst bei Vorliegen einer\nPflichtverletzung keinen Anspruch auf ungekürzte Auszahlung der Betriebsprämie.\nEin Anspruch des Inhalts, beim Vorliegen einer Pflichtverletzung so gestellt zu\nwerden, als ob eine solche nicht staatgefunden hätte (sog. Herstellungsanspruch)\nhat im Verwaltungsrecht keine Anerkennung gefunden. Anders als im Sozialrecht ist\nder Betroffene daher grundsätzlich darauf zu verweisen, einen behaupteten Schaden\nim Wege der Amtshaftung geltend zu machen. Es obliegt der zuständigen\nFachgerichtsbarkeit, zu prüfen, ob die Voraussetzungen für einen\nAmtshaftungsanspruch vorliegen. \n\n50\n\nVgl. m.w.N.: BayVGH, Beschluss vom 17. Oktober 2008 - 19\nZB 08.2000 -, in: juris, Rn. 4; VG München, Urteil vom 23. Januar\n2008 - 18 K 07.2864 -, in: juris, Rn.21 und VG Augsburg, Urteil\nvom 19. Juni 2006 - 3 K 06.1273 -, in: juris, Rn. 30; \n\n51\n\nNach alledem war die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO\nabzuweisen.\n\n52\n\nDie übrigen Nebenentscheidungen folgen aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§\n708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/238418","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2009-08-10/6-k-261-09","cited_norms":[{"jurabk":"BetrPrämDurchfG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":2},{"jurabk":"BetrPrämDurchfG","ref":"§ 5a","ref_norm":"5a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/238418","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/238418","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2009-08-10/6-k-261-09","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/238418","retrieved":"2026-07-09 02:01:03.084824+00:00"}}