{"status":"available","doknr":"OLD238439","ecli":"ECLI:DE:VGAC:2009:0807.1L286.09.00","court":"Verwaltungsgericht Aachen","senate":null,"decided":"2009-08-07","aktenzeichen":"1 L 286/09","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1. Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung \nuntersagt, die Funktionsstelle einer Rektorin als Leiterin einer Grundschule mit mehr \nals 80 bis zu 180 Schülern, Besoldungsgruppe A 13 BBesO, an der \nGemeinschaftsgrundschule T. mit einer anderen Bewerberin/einem anderen \nBewerber zu besetzen, bis in dem Verfahren VG B. - 1 K 1254/09 - über den \nAnspruch der Antragstellerin auf Benennung gegenüber der Schulkonferenz \nerstinstanzlich entschieden worden ist. \n\n Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.\n\n2. Der Streitwert wird auf 2.500,- EUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag,\n\n3\n\ndem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung \nzu untersagen, die unter dem 15. Dezember 2008 \nausgeschriebene Funktionsstelle einer Leiterin einer \nGrundschule mit mehr als 80 bis zu 180 Schülern an der \nGemeinschaftsgrundschule T. mit einer \nMitbewerberin/einem Mitbewerber der Antragstellerin zu \nbesetzen, bis in dem Verfahren VG B. - 1 K 1254/09 - über den \nAnspruch der Antragstellerin auf Benennung gegenüber der \nSchulkonferenz erstinstanzlich entschieden worden ist,\n\n4\n\nist zulässig und begründet.\n\n5\n\nGemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann eine einstweilige Anordnung zur \nSicherung eines Rechts der Antragstellerin getroffen werden, wenn die Gefahr \nbesteht, dass die Verwirklichung dieses Rechts durch eine Veränderung des \nbestehenden Zustandes vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Hierzu \nsind das zu sichernde Recht (Anordnungsanspruch) und die besondere \nEilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) glaubhaft zu machen, vgl. § 123 Abs. 3 VwGO \ni. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO.\n\n6\n\nDen Anordnungsgrund hat die Antragstellerin glaubhaft gemacht. Er ergibt sich \naus dem Umstand, dass die Bezirksregierung L. die vorgenannte Stelle inzwischen \nerneut, d. h. offensichtlich zum dritten Mal zur Besetzung ausgeschrieben hat. \nInsofern steht für die Antragstellerin zu befürchten, dass die Bezirksregierung im \nRahmen des Verfahrens nach § 61 Schulgesetz für das Land NRW (SchulG) \ngegenüber der Schulkonferenz eine andere Bewerberin/einen anderen Bewerber \nbenennt, obwohl die Antragstellerin aufgrund des Ergebnisses der zweiten \nAusschreibung als geeignete Bewerberin zu benennen wäre und sie diesbezüglich \nunter dem 10. Juli 2009 vor der erkennenden Kammer (1 K 1254/09) Klage erhoben \nhat, mit welcher sie ihren Anspruch geltend macht. \n\n7\n\nAuch den Anordnungsanspruch, d.h. hier eine Verletzung ihres \nBewerbungsverfahrensanspruchs hat die Antragstellerin glaubhaft gemacht.\n\n8\n\nDer Bewerbungsverfahrensanspruch verpflichtet den Dienstherrn, die Auswahl \nauf einen ausgeschriebenen Beförderungsdienstpostens unter Beachtung des durch \nArt. 33 Abs. 2 Grundgesetz (GG) verfassungskräftig verbürgten Grundsatzes der \nBestenauslese (Leistungsgrundsatz) vorzunehmen. Dem entspricht einfachgesetzlich \ndie Regelung nach § 20 Abs. 6 Satz 1 des Landesbeamtengesetzes (LBG) i. V. m. \n§ 9 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG). Dieser Anspruch ist nach § 123 Abs. 1 Satz 1 \nVwGO sicherungsfähig. Ein Anordnungsanspruch ist zu bejahen, wenn es nach dem \nim Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung erkennbaren Sach- und Streitstand \nüberwiegend wahrscheinlich ist, dass die vom Dienstherrn getroffene \nAuswahlentscheidung zulasten der Antragstellerin rechtsfehlerhaft ist, weil deren \nBewerbungsverfahrensanspruch keine hinreichende Beachtung gefunden hat. \nZugleich müssen die Aussichten der Antragstellerin, entsprechend dem \nAuswahlverfahren ausgewählt zu werden, zumindest \"offen\" sein, was bereits zu \nbejahen ist, wenn eine Auswahl möglich erscheint.\n\n9\n\nVgl. dazu: Bundesverfassungsgericht (BVerfG), \nKammerbeschluss vom 24. September 2002 - 2 BvR 857/02 -, \nZBR 2002, 427.\n\n10\n\nVorliegend spricht vieles dafür, dass der Bewerbungsverfahrensanspruch der \nAntragstellerin dadurch verletzt worden ist, dass die Bezirksregierung L. sie \ngegenüber der Schulkonferenz nicht zur Fortführung des Verfahrens gemäß § 61 \nSchulG benannt, sondern - ohne förmlichen Abbruch des zweiten Auswahlverfahrens \naus sachlichem Grund - eine neue Ausschreibung, d. h. ein drittes Auswahlverfahren \neingeleitet hat.\n\n11\n\nDie Antragstellerin, die in dem zweiten Auswahlverfahren einzige Bewerberin \nwar, hat in der anlassbezogenen dienstlichen Beurteilung das Gesamturteil: \"Die \nLeistungen entsprechen den Anforderungen\" erhalten. Die in dem Bescheid der \nBezirksregierung L. vom 10. Juni 2009 geäußerte Ansicht, nur diejenigen \nBewerberinnen und Bewerber könnten gegenüber der Schulkonferenz als geeignet \nbenannt werden, die in ihrer dienstliche Beurteilung die Gesamtnoten \"Die \nLeistungen übertreffen die Anforderungen in besonderem Maße\" oder \"Die \nLeistungen übertreffen die Anforderungen\" erhalten haben, begegnet erheblichen \nBedenken. \n\n12\n\nSoweit die Bezirksregierung L. auf den Erlass des Ministeriums für Schule und \nWeiterbildung NRW vom 20. Mai 2009/22. Mai 2009 - 212-1.13.03-4045 - verweist, \nist zunächst festzuhalten, dass dieser Erlass für die zweite Ausschreibung noch nicht \ngalt und dementsprechend die in ihm aufgestellten erhöhten Leistungsanforderungen \nvon der Antragstellerin nicht erfüllt werden konnten. \n\n13\n\nDarüber hinaus lässt sich die Auffassung, nur besonders gut beurteilte \nBewerberinnen und Bewerber zu benennen, kaum mit der Regelung nach § 61 \nAbs. 1 Satz 2 SchulG vereinbaren. Gemäß § 61 Abs. 1 Satz 2 SchulG ist die \nSchulaufsichtsbehörde nach der Ausschreibung und Prüfung der eingegangenen \nBewerbungen verpflichtet, der Schulkonferenz die geeigneten Personen zu \nbenennen (§ 7 Landesbeamtengesetz). Diese Formulierung ist eindeutig, soweit sie \nvon \"geeigneten\" Personen spricht. Geeignet sind Bewerberinnen und Bewerber, die \nden Anforderungen (an die Leitung der betreffenden Schule) entsprechen. Bei dieser \nWertung ist allerdings nicht nur die gestiegene Bedeutung des Schulleitungsamtes in \nden Blick zu nehmen, wie es in dem Erlass heißt. Vielmehr macht der ausdrückliche \ngesetzliche Verweis auf § 7 Landesbeamtengesetz a.F. (vgl. jetzt § 20 Abs. 6 Satz 1 \nLBG n. F. sowie § 9 BeamtStG) deutlich, dass die Feststellung der Eignung und die \nBenennung immer auch den Bewerbungsverfahrensanspruch des Beamten \nbeachten muss, wonach jeder Deutsche entsprechend seiner besonderen Eignung \nund Fähigkeit Zugang zu einem öffentlichen Amt hat, beachten muss.\n\n14\n\nBei dieser Wertung muss sich die Bezirksregierung L. daran messen lassen, \ndass sie der Antragstellerin in der anlassbezogenen dienstlichen Beurteilung im \nGesamturteil attestiert hat, dass ihre \"Leistungen den Anforderungen entsprechen\", \nwomit sie für die Besetzung der Funktionsstelle \"geeignet\" ist. Die abschließende \nWertung der Bezirksregierung L. ist demgegenüber nur auf die vorgeblich \ngestiegene Bedeutung des Schulleitungsamts fokussiert und angesichts des \nverfassungsrechtlich verbürgten Anspruchs der Antragstellerin höchst zweifelhaft. \n\n15\n\nDies führt dazu, dass die Besetzung der Funktionsstelle mit einer anderen \nBewerberin/einem anderen Bewerber jedenfalls bis zum erstinstanzlichen Abschluss \ndes Klageverfahrens 1 K 1254/09 zu untersagen ist, um den \nBewerbungsverfahrensanspruch der Antragstellerin zu sichern.\n\n16\n\nDie Kostenfolge ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung \nberuht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/238439","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2009-08-07/1-l-286-09","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":3},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"LBG","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"BeamtStG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/238439","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/238439","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2009-08-07/1-l-286-09","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/238439","retrieved":"2026-07-09 02:01:04.550415+00:00"}}