{"status":"available","doknr":"OLD238480","ecli":"ECLI:DE:VGAC:2009:0805.8K339.07.00","court":"Verwaltungsgericht Aachen","senate":null,"decided":"2009-08-05","aktenzeichen":"8 K 339/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. \n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der \nVollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder \nHinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages \nabwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in Höhe von 110 \n% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDer am 26. Januar 1972 geborene Kläger ist marokkanischer Staatsangehöriger. \nEr reiste erstmals im August 1993 mit einem Visum zum Besuch eines \nDeutschkurses und zum anschließenden Studium in die Bundesrepublik Deutschland \nein. Im März 1994 erhielt er eine Aufenthaltsbewilligung zur Studienvorbereitung, die \nzuletzt bis Januar 1995 verlängert wurde. Im September 1994 wurde der Kläger als \nnach unbekannt verzogen abgemeldet. \n\n3\n\nNach der Eheschließung mit einer deutschen Staatsangehörigen in Marokko im \nFebruar 2003 reiste der Kläger am 23. Mai 2003 erneut mit einem bis zum \n19. August 2003 gültigen Visum zur Familienzusammenführung in das Bundesgebiet \nein. Am 3. Juni 2003 erhielt er eine bis zum 3. Juni 2006 befristete \nAufenthaltserlaubnis zur Herstellung und Wahrung der ehelichen \nLebensgemeinschaft. Am 10. Juni 2003 erteilte ihm das Arbeitsamt B. außerdem \neine unbefristete Arbeitsberechtigung für eine berufliche Tätigkeit jeder Art. \n\n4\n\nNachdem der Kläger zunächst unselbständig beschäftigt gewesen war, meldete \ner im Mai 2005 ein Gewerbe an, und zwar eine Verkaufsstelle für Wohnaccessoires \nin der K.----straße 76 b, 52064 B. .\n\n5\n\nAm 22. Mai 2006 beantragte er die Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis. \n\n6\n\nIm Rahmen des Verwaltungsverfahrens stellte der Beklagte fest, dass die \nEhefrau des Klägers sich zum 20. November 2004 aus der ehelichen Wohnung \nabgemeldet hatte. Außerdem hatte sie gegenüber dem Einwohnermeldeamt erklärt, \nseit diesem Tag von dem Kläger dauernd getrennt zu leben.\n\n7\n\nDer Beklagte hörte den Kläger daraufhin zur beabsichtigten Versagung der \nVerlängerung der Aufenthaltserlaubnis an.\n\n8\n\nMit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 11. Januar 2007 beantragte \nder Kläger wiederholt die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis, und zwar ab dem \n4. Juni 2006. Er machte geltend, dass ihm ein europarechtliches Aufenthaltsrecht \naus dem Diskriminierungsverbot des Europa-Mittelmeer-Abkommens/Marokko in \nVerbindung mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen \nGemeinschaften (EuGH) zustehe.\n\n9\n\nAm 18. April 2007 hat der Kläger die vorliegende Untätigkeitsklage erhoben, mit \nder er sein Begehren weiterverfolgt. Ergänzend führt er aus, dass er zum Zeitpunkt \ndes Ablaufs der letzten Aufenthaltserlaubnis am 3. Juni 2006 vorübergehend nicht \nerwerbstätig gewesen sei. Im Mai 2006 habe er seine selbständige Tätigkeit wegen \nErfolglosigkeit beendet. Von Mai bis November 2006 sei er arbeitssuchend gewesen. \nSeit Dezember 2006 gehe er einer unselbständigen Beschäftigung als Koch im Café-\nRestaurant \"D. \" in B. nach, aus der er ein monatliches Einkommen in Höhe \nvon mittlerweile 1.200,00 EUR brutto (ca. 820,00 EUR netto zuzüglich Trinkgeld) \nerhalte. \nFür die Entstehung des gemeinschaftsrechtlichen Aufenthaltsrechts sei es \nunerheblich, dass er zum Zeitpunkt des Ablaufs der letzten Aufenthaltserlaubnis \nkeiner - unselbständigen - Beschäftigung nachgegangen sei. Maßgeblich sei, dass \nnach der Rechtsprechung des EuGH einer länger gültigen Arbeitserlaubnis und \ndamit auch einer unbefristeten Arbeitserlaubnis nicht die praktische Wirksamkeit \ngenommen werden dürfe. Denn ein marokkanischer Staatsangehöriger, dem \nordnungsgemäß die Erlaubnis erteilt worden sei, im Gebiet eines Mitgliedstaates für \neine bestimmte Zeit eine Beschäftigung auszuüben, könne während dieser gesamten \nZeit seine Rechte aus dem Diskriminierungsverbot ausüben. Der Grundsatz der \nGleichbehandlung komme dem marokkanischen Arbeitnehmer während der \ngesamten Geltungsdauer der Arbeitserlaubnis zugute. Daher werde das \nDiskriminierungsverbot verletzt, wenn ihm - dem Kläger - der weitere Aufenthalt \nversagt werde, obwohl er nunmehr auf der Grundlage seiner nach wie vor gültigen, \nunbefristeten Arbeitserlaubnis einer Beschäftigung nachgehe.\n\n10\n\nDer Kläger beantragt,\n\n11\n\nden Beklagten zu verpflichten, ihm eine \nAufenthaltserlaubnis ab dem 4. Juni 2006 mit einer \nGültigkeitsdauer von mindestens noch einem weiteren Jahr ab \nErteilung zu erteilen und die Ausübung einer Erwerbstätigkeit \nwie folgt zu regeln: \"Beschäftigung jeder Art gestattet\";\n\n12\n\nhilfsweise den Beklagten zu verpflichten, über den \ngestellten Antrag unter Beachtung der Rechtsauffassung des \nGerichts zu entscheiden.\n\n13\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n14\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n15\n\nZur Begründung führt er aus, eine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis des \nKlägers komme weder nach nationalem Recht noch nach Gemeinschaftsrecht in \nBetracht. Eine Aufenthaltserlaubnis aus ehebezogenen Gründen scheide aus, weil \ndie eheliche Lebensgemeinschaft seit dem 20. November 2004 aufgehoben sei. Der \nKläger habe auch kein eigenständiges Aufenthaltsrecht nach § 31 Abs. 1 des \nAufenthaltsgesetzes (AufenthG) erlangt, weil die eheliche Lebensgemeinschaft nicht \nseit mindestens zwei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden habe. \nAnhaltspunkte für das Vorliegen einer besonderen Härte im Sinne des § 31 Abs. 2 \nAufenthG seien nicht ersichtlich. Der Kläger könne schließlich auch keine \nassoziationsrechtlichen Aufenthaltsrechte aus Art. 64 Europa-Mittelmeer-\nAbkommen/Marokko ableiten, und zwar auch nicht unter Berücksichtigung der \nEntscheidung des EuGH vom 14. Dezember 2006 in der Rechtssache \"Gattoussi\". \nDie dem Kläger aufgrund seiner Ehe mit einer deutschen Staatsangehörigen erteilte \nunbefristete Arbeitsberechtigung sei nicht geeignet, einen Anspruch auf \nVerlängerung des Aufenthalts zu begründen. Nach Auffassung des EuGH sei es \neinem Mitgliedsstaat aufgrund des Diskriminierungsverbots grundsätzlich nicht \nuntersagt, die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis eines marokkanischen \nStaatsangehörigen, dem er die Einreise und die Aufnahme einer Beschäftigung \nerlaubt habe, abzulehnen, wenn der ursprüngliche Grund für die Gewährung des \nAufenthaltsrechts bei Ablauf der Aufenthaltserlaubnis nicht mehr bestehe. Anders \nverhalte es sich nur, wenn dem Betroffenen durch ein derartiges Vorgehen das Recht \nauf tatsächliche Ausübung einer Beschäftigung, das ihm durch eine von der \nzuständigen nationalen Behörde ordnungsgemäß erteilte Arbeitserlaubnis erteilt \nworden sei, die länger als die Aufenthaltserlaubnis gewesen sei, entzogen werde, \nohne dass Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit dies \nrechtfertigten. An dieser Rechtsprechung halte der EuGH auch in der Rechtssache \n\"Gattoussi\" fest. Die aufenthaltsrechtliche Wirkung des Diskriminierungsverbots sei \ndaher weiterhin auf die Ausnahmesituation beschränkt, dass der Mitgliedsstaat dem \nWanderarbeitnehmer ursprünglich in Bezug auf die Ausübung einer Beschäftigung \nweitergehende Rechte als in Bezug auf den Aufenthalt verliehen habe. Nur in diesem \nFall könne die Situation des Arbeitnehmers nicht aus Gründen infrage gestellt \nwerden, die nicht dem Schutz eines berechtigten Interesses des Staates wie der \nöffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit dienten. Derartige \"weitergehende \nRechte\" seien dem Kläger mit der Erteilung der unbefristeten Arbeitserlaubnis jedoch \nnicht verliehen worden. Eine unbefristete Arbeitserlaubnis könne einem Ausländer \nnach nationalem Recht nämlich nie weitergehende Rechte in Bezug auf die \nBeschäftigung als in Bezug auf den Aufenthalt vermitteln. Dies ergebe sich aus dem \nnach altem Recht in § 284 Abs. 5 des Dritten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB III) \ni.V.m. §§ 5, 8 Abs. 1 Nr. 1 der Arbeitsgenehmigungsverordnung (ArGV) enthaltenen \nVorrang des Aufenthaltsrechts gegenüber dem Arbeitsgenehmigungsrecht. Danach \nhänge die Arbeitserlaubnis sowohl hinsichtlich ihrer Erteilung als auch hinsichtlich \nihren Erlöschens von dem Bestehen der Aufenthaltsgenehmigung ab und könne \ndemzufolge keine hiervon unabhängigen Rechte begründen. Dass eine unbefristete \nArbeitsberechtigung nach altem Recht gemäß § 105 Abs. 2 AufenthG als \nuneingeschränkte Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zur Aufnahme einer \nBeschäftigung fortgelte, lasse ebenfalls keine andere Beurteilung zu. Eine solche \nZustimmung enthalte nicht die Verleihung einer eigenständigen Rechtsposition, \nsondern sei lediglich Bestandteil des Verfahrens zur Erteilung eines \nAufenthaltstitels.\n\n16\n\nLaut Mitteilung des Gewerbeamtes meldete der Kläger sein Gewerbe zum \n21. November 2007 wieder ab.\n\n17\n\nHinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug \ngenommen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen \nVerwaltungsvorgänge des Beklagten (Ausländerakte des Klägers).\n\n18\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n19\n\nDie Klage hat keinen Erfolg. Sie ist als Untätigkeitsklage nach § 75 Satz 1 und 2 \nder Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zwar zulässig, aber unbegründet. \n\n20\n\nDem Kläger steht in dem für die verwaltungsgerichtliche Beurteilung der Sach- \nund Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung,\n\n21\n\nvgl. etwa Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom \n16. Juni 2004 - 1 C 20.03 -, BVerwGE 121, 86, \n\n22\n\nweder ein Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis zu, noch kann er \neine Bescheidung seines Verlängerungsantrags vom 22. Mai 2006 unter Beachtung \nder Rechtsauffassung des Gerichts verlangen. \n\n23\n\nEin Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ergibt sich zunächst \nnicht aus § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG. \nDenn mit der zwischen den Beteiligten unstreitigen Aufhebung der ehelichen \nLebensgemeinschaft zwischen dem Kläger und seiner Ehefrau zum 20. November \n2004 ist der Aufenthaltszweck für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus \nfamiliären Gründen - Herstellung und Wahrung der ehelichen Lebensgemeinschaft \nim Bundesgebiet (vgl. § 27 Abs. 1 AufenthG) - entfallen. \n\n24\n\nDem Kläger steht auch kein eigenständiges, eheunabhängiges Aufenthaltsrecht \nnach Maßgabe von § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 i.V.m. § 28 Abs. 3 AufenthG zu.\nDie eheliche Lebensgemeinschaft zwischen ihm und seiner Ehefrau hat nämlich \nlediglich vom 23. Mai 2003 - dem Tag der Einreise des Klägers mit dem Visum zur \nFamilienzusammenführung (vgl. § 6 Abs. 4 Satz 3 AufenthG) - bis zum \n20. November 2004 - dem Tag der Trennung der Ehegatten -, und damit nicht, wie \nvon § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG vorausgesetzt, seit mindestens zwei Jahren \nrechtmäßig im Bundesgebiet bestanden. \nEs ist auch weder etwas dafür vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass von der \nVoraussetzung des zweijährigen rechtmäßigen Bestandes der ehelichen \nLebensgemeinschaft im Bundesgebiet zur Vermeidung einer besonderen Härte \nabzusehen wäre (vgl. § 31 Abs. 2 AufenthG). Allein die Tatsache, dass der \nausländische Ehegatte aufgrund der Ablehnung eines weiteren Aufenthaltsrechts \nggf. eine rechtmäßig ausgeübte Erwerbstätigkeit aufgeben, die während der Zeit \nseines Aufenthaltes im Bundesgebiet aufgebauten sozialen und gesellschaftlichen \nKontakte abbrechen und sich ggf. eine neue wirtschaftliche und soziale \nLebensgrundlage im Heimatland aufbauen muss, ist nicht geeignet, eine besondere \nHärte im Sinne dieser Bestimmung zu begründen. Denn diese Folgen sind \ntypischerweise mit der den ausländischen Ehegatten wegen der aus der Auflösung \nder ehelichen Lebensgemeinschaft vor Ablauf der Zwei-Jahres-Frist treffenden \nRückkehrverpflichtung verbunden und vermögen daher nicht auf eine besondere und \ndamit über diese Nachteile hinaus gehende Härte zu führen. \n\n25\n\nEine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG \nscheidet ebenfalls aus, da Anhaltspunkte für eine außergewöhnliche Härte, die die \nVerlängerung der Aufenthaltserlaubnis aufgrund besonderer Umstände des \nEinzelfalls gebieten könnte, - erst recht - weder vorgetragen noch sonst ersichtlich \nsind.\n\n26\n\nDer Kläger kann die Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis auch nicht mit \nBlick auf die von ihm seit Dezember 2006 ausgeübte unselbständige Beschäftigung \nnach § 18 AufenthG beanspruchen. \nGemäß § 18 Abs. 2 AufenthG kann einem Ausländer ein Aufenthaltstitel zur \nAusübung einer Beschäftigung erteilt werden, wenn die Bundesagentur für Arbeit \nnach § 39 AufenthG zugestimmt hat oder durch Rechtsverordnung nach § 42 \nAufenthG oder zwischenstaatliche Vereinbarung bestimmt ist, dass die Ausübung der \nBeschäftigung ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zulässig ist. \nDer Kläger bedarf für seine Tätigkeit als Koch im Gastronomiebereich grundsätzlich \nder Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit, da eine Zustimmungsfreiheit aufgrund \nzwischenstaatlicher Vereinbarung nicht erkennbar ist und auch keine \nzustimmungsfreie Beschäftigung im Sinne der §§ 2 bis 16 der \nBeschäftigungsverordnung (BeschV) vorliegt. Zwar gilt die dem Kläger am 10. Juni \n2003 vom Arbeitsamt B. erteilte unbefristete Arbeitsberechtigung als \nuneingeschränkte Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zur Aufnahme einer \nBeschäftigung fort (vgl. § 105 Abs. 2 AufenthG). Gemäß § 18 Abs. 3 AufenthG darf \njedoch eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer Beschäftigung nach Absatz 2, \ndie - wie im Fall des Klägers - keine qualifizierte Berufsbildung voraussetzt, nur erteilt \nwerden, wenn dies durch - hier ebenfalls nicht ersichtliche - zwischenvertragliche \nVereinbarung bestimmt ist oder wenn auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 42 \nAufenthG die Erteilung der Zustimmung zu einer Aufenthaltserlaubnis für diese \nBeschäftigung zulässig ist. An letzterem fehlt es hier. Denn die Tätigkeit des Klägers \nunterfällt keinem der Tatbestände der §§ 18 bis 24 BeschV, die eine Zustimmung der \nBundesagentur für Arbeit zu einer Beschäftigung, die keine qualifizierte \nBerufsausbildung voraussetzt, vorsehen.\n\n27\n\nSchließlich kann der Kläger einen Anspruch auf Verlängerung der \nAufenthaltserlaubnis auch nicht aus dem Diskriminierungsverbot des Art. 64 Abs. 1 \ndes Europa-Mittelmeer-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der \nEuropäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Königreich \nMarokko andererseits vom 25. August 1998 (BGBl. 1998 II S. 1810 - Europa-\nMittelmeer-Abkommen/Marokko -) herleiten. \n\n28\n\nGemäß Art. 64 Abs. 1 Europa-Mittelmeer-Abkommen/Marokko gewährt jeder \nMitgliedstaat den Arbeitnehmern marokkanischer Staatsangehörigkeit, die in seinem \nHoheitsgebiet beschäftigt sind, eine Behandlung, die hinsichtlich der Arbeits-, \nEntlohnungs- und Kündigungsbedingungen keine auf der Staatsangehörigkeit \nberuhende Benachteiligung gegenüber seinen eigenen Staatsangehörigen bewirkt. \nNach Art. 66 Europa-Mittelmeer-Abkommen/Marokko gelten die Bestimmungen \ndieses Kapitels (Bestimmungen über die Arbeitskräfte) nicht für die \nStaatsangehörigen einer der Vertragsparteien, die im Hoheitsgebiet des Gastlandes \nillegal wohnen oder arbeiten. \n\n29\n\nNach der Rechtsprechung des EuGH kann zwar ein Diskriminierungsverbot unter \nbestimmten Umständen im Hinblick auf dessen praktische Wirksamkeit \nausnahmsweise auch aufenthaltsrechtliche Wirkungen entfalten, und zwar dann, \nwenn dem Arbeitnehmer von dem Aufnahmemitgliedstaat in Bezug auf die Ausübung \neiner Beschäftigung weitergehende Rechte als in Bezug auf den Aufenthalt verliehen \nworden sind. Dies ist dann der Fall, wenn der Arbeitnehmer von dem Mitgliedstaat \neine ordnungsgemäße Genehmigung erhalten hat, eine Berufstätigkeit für eine die \nDauer seiner Aufenthaltserlaubnis übersteigende Zeit auszuüben. In dieser Situation \nist es dem Mitgliedstaat untersagt, vor Ablauf der Arbeitserlaubnis eine Verlängerung \nder Aufenthaltserlaubnis abzulehnen, ohne dies mit Gründen des Schutzes eines \nberechtigten Interesses des Staates, namentlich Gründen der öffentlichen Ordnung, \nSicherheit und Gesundheit, rechtfertigten zu können,\n\n30\n\nvgl. EuGH, Urteile vom 14. Dezember 2006, - C-97/05 - \n(Gattoussi), InfAuslR 2007, 89, vom 26. Oktober 2006, - C-4/05 - \n(Güzeli), InfAuslR 2007, 1 und vom 2. März 1999, - C-416/96 - (El-\nYassini), InfAuslR 1999, 218. \n\n31\n\nIn der Rechtsprechung der Kammer ist zudem geklärt, dass unter \nBerücksichtigung der gerade zum deutschen Arbeitserlaubnisrecht ergangenen \nRechtsprechung des EuGH auch die unbefristete Arbeitsberechtigung, die \nausländischen Ehegatten deutscher Staatsangehöriger - wie dem Kläger - nach der \nbis zum 31. Dezember 2004 geltenden Rechtslage gemäß § 286 Abs. 1 Satz 2, Abs. \n3 SGB III i.V.m. § 2 Abs. 1 Nr. 1 ArGV erteilt wurde und die auch nach Inkrafttreten \ndes Aufenthaltsgesetzes zum 1. Januar 2005 analog § 105 Abs. 1 Satz 1 AufenthG \nihre Gültigkeit behielt, \n\n32\n\nvgl. Funke-Kaiser in Gemeinschaftskommentar zum \nAufenthaltsgesetz (GK-AufenthG), Band 3, Stand: Oktober 2006, \n§ 105 Rdnr. 9 und 5; BT-Drucks. 15/420, S. 101,\n\n33\n\ndem Betroffenen eine weitergehende Rechtsposition in Bezug auf die \nBeschäftigung als in Bezug auf den Aufenthalt im Sinne der vom EuGH \numschriebenen Ausnahmekonstellation verleiht,\n\n34\n\nvgl. (noch nicht rechtskräftiges) Urteil der Kammer vom \n18. Juni 2008 - 8 K 1272/07 -, juris - derzeit anhängig beim \nBVerwG unter dem Az. - 1 C 14.08 -.\n\n35\n\nDie bisher in der ober- und höchstgerichtlichen Rechtsprechung vertretene \nAuffassung, dass nach deutschem Recht auch eine unbefristete Arbeitsberechtigung \nwegen des im Arbeitsgenehmigungsrecht angelegten Vorrangs des \nAufenthaltsrechts (vgl. § 284 Abs. 5 SGB III, §§ 8, 5 ArGV) keine weitergehenden, \nvon der Aufenthaltsgenehmigung unabhängigen, gleichsam \"überschießenden\" \nRechte auf Fortsetzung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit und auf weiteren \nAufenthalt vermitteln könne, \n\n36\n\nvgl. grundlegend: BVerwG, Urteil vom 1. Juli 2003 - 1 C \n18/02 -, NVwZ 2004, 241; im Anschluss daran: \nOberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG \nNRW), Beschlüsse vom 25. Juli 2005 - 18 B 983/05 -, juris, vom \n5. Februar 2004 - 17 B 893/03 -, juris und vom 25. August 2004 \n- 19 B 1312/04 -; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof (VGH \nBayern), Beschluss vom 23. März 2006 - 18 B 983/05, juris; VGH \nHessen, Beschluss vom 6. April 2004 - 9 TG 864/04 -, NVwZ-RR \n2005, 285,\n\n37\n\nkann nach Auffassung der Kammer insbesondere nach der Entscheidung des \nEuGH vom 14. Dezember 2006 (\"Gattoussi\") nicht mehr aufrechterhalten werden. \nDie Geltungsdauer einer unbefristeten Arbeitsberechtigung übersteigt bei der nach \nder Rechtsprechung des EuGH gebotenen rein formalen Betrachtung stets die \nGeltungsdauer einer befristeten Aufenthaltserlaubnis, da sie unbedingt und ohne \nausdrücklichen Vorbehalt erteilt wird und auch nach Ablauf der Aufenthaltserlaubnis \nsolange ihre Gültigkeit behält, bis der Ausländer auch nicht mehr über ein nur \nvorläufiges Bleiberecht verfügt. Die nationalen Regelungen, durch die das Erlöschen \nder unbefristeten Arbeitsberechtigung nach Wegfall eines auch nur vorübergehenden \nBleiberechts angeordnet wird, verstoßen mangels hinreichender Transparenz selbst \ngegen die auch im Gemeinschaftsrecht geltenden Grundsätze des \nVertrauensschutzes und der Rechtssicherheit und nehmen dem \nDiskriminierungsverbot im Rahmen dessen Anwendungsbereichs seine praktische \nWirksamkeit, \n\n38\n\nvgl. (noch nicht rechtskräftiges) Urteil der Kammer vom \n18. Juni 2008 - 8 K 1272/07 -, a.a.O.; i.E. ebenso für das \nDiskriminierungsverbot des Art. 67 Abs. 1 Europa-Mittelmeer-\nAbkommen/Algerien: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg \n(VGH BW), Urteil vom 27. September 2007 - 13 S 1059/07 -, \nInfAuslR 2008, 3; für das Diskriminierungsverbot des Art. 10 ARB \n1/80: VGH BW, Urteil vom 10. Juli 2008 - 13 S 708/08 -, juris; OVG \nHamburg, Urteil vom 29. Mai 2008 - 4 Bf 232/07 -, DVBl. 2008, \n1002; a.A.: OVG NRW, Beschluss vom 22. Juni 2007 - 18 B 722/07 \n-, DVBl. 2007, 983; VGH Bayern, Beschlüsse vom 26. Januar 2007 \n- 24 C 06.3378 -, juris., und vom 13. Februar 2008 - 10 ZB 07.3197 \n-, juris; ähnlich, aber i.E. offen gelassen: VGH BW, Beschluss vom \n30. März 2009 - 11 S 3249/08 -, juris.\n\n39\n\nDer Kläger kann sich im vorliegenden Fall jedoch nicht auf das \nDiskriminierungsverbot des Art. 64 Abs. 1 Europa-Mittelmeer-Abkommen/Marokko \nberufen. Er unterfällt nicht dem persönlichen Anwendungsbereich dieser \nBestimmung, da er im maßgeblichen Zeitpunkt des Ablaufs der ihm zuletzt erteilten \nAufenthaltserlaubnis am 3. Juni 2006 keiner unselbständigen Beschäftigung - mehr - \nnachgegangen ist. \n\n40\n\nDie Anwendung des Art. 64 Abs. 1 Europa-Mittelmeer-Abkommen/Marokko setzt \nbereits nach dem Wortlaut der Bestimmung voraus, dass der marokkanische \nStaatsangehörige sich im Zeitpunkt der Geltendmachung seiner Rechte legal in dem \nMitgliedstaat aufhält und als Arbeitnehmer beschäftigt ist, \n\n41\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 1. Juli 2003 - 1 C 18.02 -, BVerwGE \n118, 249.\n\n42\n\nMaßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Anwendbarkeit des \nDiskriminierungsverbotes ist insoweit der Zeitpunkt des Ablaufs der dem \nmarokkanischen Staatsangehörigen zuletzt erteilten Aufenthaltserlaubnis,\n\n43\n\nvgl. EuGH, Urteile vom 2. März 1999 - C-416/96 - (El-\nYassini), InfAuslR 1999, 218, Rdnr. 62 und vom \n14. Dezember 2006 - C-97/05 - (Gattoussi), InfAuslR 2007, \n89, 29: \"Grundsätzlich ist der Mitgliedstaat berechtigt, die \nVerlängerung der Aufenthaltserlaubnis zu versagen, wenn \nbei Ablauf der ursprünglichen Aufenthaltserlaubnis der \nursprüngliche Grund für die Erteilung des Aufenthaltsrechts \nnicht mehr besteht.\"; ebenso Urteil vom 26. Oktober 2006 -\n C-4/05 - (Güzeli), InfAuslR 2007, 1 -, Rdnr. 27.\n\n44\n\nAb diesem Zeitpunkt wird nämlich die Verlängerung des Aufenthaltsrechts \ngerade begehrt. Zudem kann allein in diesem Zeitpunkt die Voraussetzung der \nlegalen Beschäftigung als Arbeitnehmer im Mitgliedstaat zuletzt erfüllt gewesen sein. \nDenn eine \"legale Beschäftigung\" im Sinne des Art. 66 Europa-Mittelmeer-\nAbkommen/Marokko erfordert nicht nur, dass der Arbeitnehmer die \nRechtsvorschriften des Mitgliedstaats über Einreise, Aufenthalt und Ausübung einer \nBeschäftigung beachtet hat, sondern setzt entsprechend der Rechtsprechung des \nEuGH zum Begriff der \"ordnungsgemäßen Beschäftigung\" im Sinne des Beschlusses \nNr. 1/80 des Assoziationsrats EWG-Türkei über die Entwicklung der Assoziation vom \n19. September 1980 (ARB 1/80), der synonym mit dem Begriff \"legal\" ist, außerdem \neine gesicherte und nicht nur vorläufige Position auf dem Arbeitsmarkt und damit das \nBestehen eines nicht bestrittenen Aufenthaltsrechts voraus,\n\n45\n\nvgl. zu den Diskriminierungsverboten der Europa-Mittelmeer-\nAbkommen: Epe in Gemeinschaftskommentar zum AufenthG (GK-\nAufenthG), Band 6, § 1 FreizügG/EU; Dienelt, Rechte aus Europa-\nMittelmeer-Abkommen, InfAuslR 2004, 45 (47); zum ARB 1/80: \nEuGH, Urteile vom 26. November 1998 - C-1/97 -, Birden, Slg. \n1998, I-7747, Rdnr. 55 - 69; vom 6. Juni 1995 - C-434/93 - \n(Bozkurt), Slg. 1995, I-1475, Rdnr. 26; vom 16. Dezember 1992 -\n C-237/91 - (Kus), Slg. 1992, I-6781, Rdnr. 12 und 22 und vom \n20. September 1990 - C-192/98 - (Sevince), Slg. 1990, I-3461, \nRdnr. 30.\n\n46\n\nDie Rechtsprechung des EuGH zum Begriff der \"ordnungsgemäßen \nBeschäftigung\" im Sinne des ARB Nr. 1/80 kann auf das Diskriminierungsverbot des \nEuropa-Mittelmeerabkommens/Marokko übertragen werden, weil die Bestimmungen \neinen ganz ähnlichen Wortlaut haben. Der Begriff \"legale\" Beschäftigung in Art. 66 \nEuropa-Mittelmeer-Abkommen/Marokko entspricht dem Begriff \"ordnungsgemäße\" \nBeschäftigung in Art. 6 ARB Nr. 1/80, der - wie dargelegt - gleichbedeutend ist mit \n\"legal\". Im Übrigen ist die Übertragung dieser Auslegung auch deswegen \ngerechtfertigt, weil das Assoziationsabkommen EWG-Türkei und der dazu ergangene \nAssoziationsratsbeschluss Nr. 1/80 weitergehende Ziele verfolgen, nämlich die \nschrittweise Herstellung der Freizügigkeit der türkischen Arbeitnehmer sowie die \nPrüfung der Möglichkeit eines Beitritts zur Europäischen Union, als das Europa-\nMittelmeerabkommen/Marokko, dessen Ziel es lediglich ist, eine globale \nZusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien zu fördern, um zur wirtschaftlichen \nund sozialen Entwicklung Marokkos beizutragen, und die Vertiefung ihrer \nBeziehungen u.a. im sozialen und kulturellen Bereich zu erleichtern (vgl. Art. 1 des \nAbkommens). Die einschränkende Auslegung des Begriffs \"legale\" Beschäftigung \nmuss daher erst recht im Rahmen des Europa-Mittelmeer-Abkommens/Marokko \nAnwendung finden. \n\n47\n\nDer Kläger wird jedoch nicht vom Anwendungsbereich des Art. 64 Abs. 1 Europa-\nMittelmeer-Abkommen/Marokko erfasst, weil er im maßgebliche Zeitpunkt keine \nunselbständige Beschäftigung - mehr - ausgeübt hat. \n\n48\n\nDas in dieser Bestimmung enthaltene Diskriminierungsverbot für Arbeitnehmer \nsetzt nämlich jedenfalls im Hinblick auf den hier im Fall der Versagung des weiteren \nAufenthalts betroffenen Bereich der Arbeitsbedingungen,\n\n49\n\nvgl. EuGH, Urteil vom 2. März 1999 - C-416/96 - (El-Yassini), \na.a.O., zu Art. 40 des Kooperationsabkommens zwischen der \nEuropäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich \nMarokko vom 27. April 1976, der ein Diskriminierungsverbot allein \nhinsichtlich der Arbeits- und Entlohnungsbedingungen enthielt, \nworaus der EuGH erstmals aufenthaltsrechtliche Wirkungen \nabgeleitet hat, \n\n50\n\nvoraus, dass der marokkanische Staatsangehörige im maßgeblichen Zeitpunkt \ntatsächlich aufgrund eines Arbeitsverhältnisses im Mitgliedstaat beschäftigt gewesen \nist. Dass der marokkanische Staatsangehörige aufgrund einer ihm erteilten \nAufenthalts- und Arbeitsgenehmigung zum fraglichen Zeitpunkt zur Ausübung einer \nunselbständigen Beschäftigung berechtigt war und ggf. Arbeit gesucht hat, reicht für \ndie Anwendbarkeit des Art. 64 Abs. 1 Europa-Mittelmeer-Abkommen/Marokko \nhingegen nicht aus. Dieses Verständnis ergibt sich aus folgenden Erwägungen:\n\n51\n\nDer Begriff des Arbeitnehmers im Sinne des Diskriminierungsverbots hat zwar \ngrundsätzlich eine gemeinschaftsrechtliche Bedeutung, da es sich hierbei um eine \nBestimmung in einem zwischen der Gemeinschaft und einem Drittland \nabgeschlossenen völkerrechtlichen Abkommen handelt, die eine einheitliche \nAuslegung in den Mitgliedstaaten erfordert. Im Gemeinschaftsrecht gibt es allerdings \nkeinen einheitlichen Arbeitnehmerbegriff. Die Bedeutung dieses Begriffs hängt \nvielmehr von dem jeweiligen Anwendungsbereich ab. \n\n52\n\nIm Rahmen von Art. 39 EG ist der Begriff des Arbeitnehmers weit auszulegen. Er \nist anhand objektiver Kriterien zu bestimmen, die das Arbeitsverhältnis im Hinblick \nauf die Rechte und Pflichten der betroffenen Person kennzeichnen. Wesentliches \nMerkmal des Arbeitsverhältnisses besteht darin, dass jemand während einer \nbestimmten Zeit für einen anderen nach dessen Weisung Leistungen erbringt, für die \ner als Gegenleistung eine Vergütung erhält,\n\n53\n\nvgl. zu Art. 48 EGV (Art. 39 EG): EuGH, Urteile vom 3. Juli \n1986 - Rs 66/85 - (Lawrie Blum), Slg. 1986, 2121; vom 21. Juni \n1988 - Rs. 197/86 - (Brown), Slg. 1988, 3205 und vom 26. Februar \n1992 - C-357/89 - (Raulin), Slg. 1992, I-1027.\n\n54\n\nInsbesondere führt auch eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses - etwa infolge \nArbeitslosigkeit - nicht ohne weiteres zum Verlust der Arbeitnehmereigenschaft. \nVielmehr bleibt einem Unionsbürger, der bereits Zugang zum Arbeitsmarkt gefunden \nhat, die Arbeitnehmereigenschaft im Hinblick auf bestimmte vom Gemeinschaftsrecht \ngarantierte Rechte auch dann erhalten, wenn er nicht mehr in einem \nArbeitsverhältnis steht,\n\n55\n\nvgl. EuGH, Urteile vom 21. Juni 1988 - Rs. 39/86 - (Lair), Slg. \n1988, 3161 und vom 24. September 1998 - C-35/97 - \n(Kommission/Frankreich ). \n\n56\n\nSo steht einem Unionsbürger etwa auch dann ein Aufenthaltsrecht zu, wenn er \nunfreiwillig arbeitslos wird, sich jedoch dem zuständigen Arbeitsamt zur Verfügung \nstellt und weiterhin Arbeit sucht (vgl. Art. 7 Abs. 3 lit. b) und c) der Richtlinie \n2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über \ndas Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet \nder Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten - Unionsbürgerrichtlinie -). \n\n57\n\nEntsprechendes gilt nach der Rechtsprechung des EuGH auch für türkische \nArbeitnehmer, denen die in Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 eingeräumten Rechte zustehen, \nda wegen des Zwecks des Beschlusses Nr. 1/80, der auf die schrittweise Herstellung \nder Freizügigkeit türkischer Arbeitnehmer in Anlehnung an die Art. 39, 40 und 41 EG \ngerichtet ist, die im Rahmen dieser Artikel geltenden Grundsätze so weit wie möglich \nauf diese zu übertragen sind. Daher gehören auch die türkischen Arbeitnehmer, die \ndie in Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 eingeräumten Rechte besitzen, trotz vorübergehender \nBeschäftigungslosigkeit für den Zeitraum, der angemessen ist, um eine neue \nBeschäftigung zu finden, weiterhin dem regulären Arbeitsmarkt an. Dies gilt \nunabhängig davon, welchen Grund die Abwesenheit des Betroffenen vom \nArbeitsmarkt hat, sofern diese Abwesenheit vorübergehender Natur ist,\n\n58\n\nvgl. EuGH, Urteile vom 18. Dezember 2008 - C-337/07 - \n(Altun); vom 7. Juli 2005 - C-383/03 - (Dogan), Slg. 2005, I-6237 \nund vom 10. Februar 2000 - C-340/97 - (Nazli), Slg. 2000, I-\n957.\n\n59\n\nDieser weite, im Anwendungsbereich des Art. 39 EG und des Beschlusses \nNr. 1/80 geltende Arbeitnehmerbegriff, der damit grundsätzlich auch denjenigen \nerfasst, der nach Beendigung einer unselbständigen Beschäftigung Arbeit sucht, \nkann jedoch - entgegen der Auffassung des Klägers - nicht auf das \nDiskriminierungsverbot des Art. 64 Abs. 1 Europa-Mittelmeer-Abkommen/Marokko \nübertragen werden. \n\n60\n\nDagegen spricht bereits der einschränkende Wortlaut dieser Bestimmung, \nwonach jeder Mitgliedstaat den Arbeitnehmern marokkanischer Staatsangehörigkeit, \n\"die in seinem Hoheitsgebiet - legal - beschäftigt sind\", eine nichtsdiskriminierende \nBehandlung \"hinsichtlich der Arbeits-, Entlohnungs- und Kündigungsbedingungen\" \ngewährt. Danach setzt die Bestimmung zum einen voraus, dass der marokkanische \nStaatsangehörige tatsächlich - und legal - als Arbeitnehmer im Mitgliedstaat \nbeschäftigt ist. Zum anderen erstreckt sich das Diskriminierungsverbot des Art. 64 \nAbs. 1 Europa-Mittelmeer-Abkommen/Marokko auch nur auf den konkret \numschriebenen Bereich der \"Arbeits-, Entlohnungs- und Kündigungsbedingungen\", \n\n61\n\nvgl. zum gleich lautenden Diskriminierungsverbot in Art. 38 \nAbs. 1 des Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen \nden Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten \neinerseits und der Slowakischen Republik andererseits \n- Assoziierungsabkommen Gemeinschaften-Slowakei -: EuGH, \nUrteil vom 8. Mai 2003 - C-438/00 -, (Deutscher Handballbund \ne.V.), Slg. 2003, I-4135, \n\n62\n\nund begründet damit keinen allgemeinen Grundsatz der Freizügigkeit für \nmarokkanische Arbeitnehmer im Sinne des Art. 39 EG, der etwa auch den Zugang \nzum Arbeitsmarkt im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten oder den Verbleib im \nHoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nach Beendigung einer Beschäftigung \numfasst.\n\n63\n\nDie danach von Art. 64 Abs. 1 Europa-Mittelmeer-Abkommen/Marokko allein \nvorgesehene nichtsdiskriminierende Behandlung hinsichtlich der Arbeits-, \nEntlohnungs- und Kündigungsbedingungen setzt zudem jedenfalls für den Bereich \nder \"Arbeitsbedingungen\" notwendig voraus, dass ein Beschäftigungsverhältnis \ntatsächlich besteht. Dieses Verständnis folgt aus der Reichweite des Begriffs der \n\"Arbeitsbedingungen\". \n\n64\n\nIm Rahmen von Art. 39 Abs. 2 EG ist das Diskriminierungsverbot hinsichtlich des \nBereichs der \"Arbeitsbedingungen\" weit zu verstehen und sieht eine \nGleichbehandlung in Bezug auf all das vor, was sich unmittelbar oder mittelbar auf \ndie Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit im Mitgliedstaat bezieht, \n\n65\n\nvgl. EuGH, Urteil vom 8. Mai 2003 - C-171/01 - (Wählergruppe \nGemeinsam), Slg. 2003, I-4301, Rdnr. 85.\n\n66\n\nDie Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit impliziert jedoch gerade \ndas Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses. Eine Gleichbehandlung in Bezug \nauf die Ausübung einer Beschäftigung kann nämlich nur dann gewährt werden, wenn \nder Betroffene tatsächlich eine unselbständige Erwerbstätigkeit ausübt. Geht er \nhingegen keiner Beschäftigung nach, kann er insoweit auch nicht - etwa durch eine \nwie hier in Rede stehende Versagung des Aufenthaltsrechts - diskriminiert werden. \n\n67\n\nNichts anderes gilt für das Arbeitnehmern marokkanischer Staatsangehörigkeit in \nArt. 64 Abs. 1 Europa-Mittelmeer-Abkommen gewährte Recht auf Gleichbehandlung \nhinsichtlich der Arbeitsbedingungen. Denn es hat den gleichen Umfang wie das den \nStaatsangehörigen der Mitgliedstaaten durch Art. 39 Abs. 2 EG mit ähnlichen Worten \nzuerkannte Recht. Auch wenn Art. 64 Abs. 1 Europa-Mittelmeer-Abkommen/Marokko \n- wie dargelegt - anders als Art. 39 EG keinen Grundsatz der Freizügigkeit für \nmarokkanische Arbeitnehmer in der Gemeinschaft aufstellt, ergibt sich aus der \nZielsetzung dieses Abkommens - nämlich der Förderung der globalen \nZusammenarbeit der Vertragsparteien - jedoch nicht, dass es dem Verbot einer auf \nder Staatsangehörigkeit beruhenden Benachteiligung hinsichtlich der \nArbeitsbedingungen eine andere Bedeutung hätte geben wollen als derjenigen, die \nsich aus dem üblichen Sinn dieser Wendung ergibt,\n\n68\n\nvgl. zu den gleichlautenden Diskriminierungsverboten des Art. \n23 Abs. 1 des Partnerschaftsabkommens Gemeinschaften-\nRussland: EuGH, Urteil vom 12. April 2005 - C-265/03 - \n(Simutenkov); zu Art. 38 Abs. 1 des Assoziierungsabkommens \nGemeinschaften-Slowakei: EuGH, Urteil vom 8. Mai 2003 - C-\n438/00 -, (Deutscher Handballbund e.V.), Slg. 2003, I-4135; zu Art. \n10 ARB 1/80: EuGH, Urteil vom 8. Mai 2003 - C-171/01 - \n(Wählergruppe Gemeinsam), Slg. 2003, I-4301, Rdnr. 85; zu Art. \n37 des Assoziierungsabkommens Gemeinschaften-Polen: EuGH, \nUrteil vom 29. Januar 2002 - C-162/00 - (Pokrzeptowicz-Meyer), \nSlg. 2002, I-1049, Rdnr. 39 f.\n\n69\n\nDavon ausgehend findet Art. 64 Abs. 1 Europa-Mittelmeer-Abkommen/Marokko \nnur auf marokkanische Staatsangehörige Anwendung, die im Mitgliedstaat \ntatsächlich beschäftigt sind.\n\n70\n\nEntgegen der Ansicht des Klägers kann zur Auslegung des \nDiskriminierungsverbots in Art. 64 Abs. 1 Europa-Mittelmeer-Abkommen/Marokko \nauch nicht die Rechtsprechung des EuGH zu Art. 10 ARB 1/80, insbesondere zu \ndem dort verwendeten Begriff der \"Zugehörigkeit zum regulären Arbeitsmarkt\" \nherangezogen werden. \nDieser Begriff erfasst in der Rechtsprechung des EuGH die Gesamtheit der \nArbeitnehmer, die den Rechts- und Verwaltungsvorschriften des betroffenen Staates \nnachkommen und somit das Recht haben, eine Berufstätigkeit in seinem \nHoheitsgebiet auszuüben,\n\n71\n\nvgl. EuGH, Urteile vom 8. Mai 2003 - C-171/01 - \n(Wählergruppe Gemeinsam), Slg. 2003, I-4301; und vom \n19. November 2002 - C-188/00 - (Kurz), Slg. 2002, I-10691, Rn. 39 \nff.\n\n72\n\nGegen eine Heranziehung dieses Verständnisses im Rahmen von Art. 64 Abs. 1 \nEuropa-Mittelmeer-Abkommen/Marokko spricht bereits, dass diese Bestimmung den \nBegriff der \"Zugehörigkeit zum regulären Arbeitsmarkt\" nicht verwendet und deren \nTerminologie sich insoweit maßgeblich von der des Diskriminierungsverbots in Art. \n10 Abs. 1 ARB 1/80 unterscheidet. Während Art. 64 Abs. 1 Europa-Mittelmeer-\nAbkommen/Marokko sich nämlich auf (marokkanische) Arbeitnehmer bezieht, \"die im \nHoheitsgebiet des Mitgliedstaates beschäftigt sind\", erfasst das \nDiskriminierungsverbot des Art. 10 ARB 1/80 hingegen (türkische) Arbeitnehmer, \"die \ndem regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaates der Gemeinschaft angehören\". \nNeben der unterschiedlichen Begrifflichkeit der Bestimmungen verbietet darüber \nhinaus aber auch die unterschiedliche Zielsetzung der beiden Abkommen eine \nÜbertragung der weiten, am Arbeitnehmerbegriff des Art. 39 EG orientierten \nAuslegung des Begriffs \"Zugehörigkeit zum regulären Arbeitsmarkt\" im Rahmen des \nBeschlusses Nr. 1/80 auf das Diskriminierungsverbot des Art. 64 Abs. 1 Europa-\nMittelmeer-Abkommen/Marokko. Denn während - wie dargelegt - das Europa-\nMittelmeer-Abkommen/Marokko lediglich das Ziel verfolgt, eine globale \nZusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien zu fördern und die Vertiefung ihrer \nBeziehungen u.a. im sozialen und kulturellen Bereich zu erleichtern (vgl. Art. 1 des \nAbkommens), sind das Assoziationsabkommen EWG-Türkei und der dazu \nergangene Beschluss Nr. 1/80 auf das weitergehende Ziel der schrittweisen \nHerstellung der Freizügigkeit der türkischen Arbeitnehmer sowie der Prüfung der \nMöglichkeit eines Beitritts zur Europäischen Union gerichtet, \n\n73\n\nvgl. hierzu ausführlich :EuGH, Urteil vom 2. März 1999 - C-\n416/96 - (El-Yassini), InfAuslR 1999, 218.\n\n74\n\nDarüber hinaus räumt Art. 64 Abs. 1 Europa-Mittelmeer-Abkommen/Marokko \nmarokkanischen Arbeitnehmer im Gegensatz zu Art. 10 Abs. 2 ARB 1/80, der Arbeit \nsuchende türkische Arbeitnehmer und ihre Familienangehörige \nGemeinschaftsangehörigen und deren Familienangehörigen unter der \nVoraussetzung gleichstellt, dass sie Zugang zum regulären Arbeitsmarkt des \nMitgliedstaates erlangt haben, auch keinen Anspruch auf Gleichbehandlung bei der \nBeschaffung eines Arbeitsplatzes ein. Aus dem Fehlen einer derartigen \nSonderregelung für Arbeitssuchende im Rahmen des Europa-Mittelmeer-\nAbkommens/Marokko kann im Umkehrschluss jedoch gefolgert werden, dass das in \nArt. 64 Abs. 1 Europa-Mittelmeer-Abkommen/Marokko enthaltene \nDiskriminierungsverbot hinsichtlich der Arbeitsbedingungen Arbeit suchende \nmarokkanische Staatsangehörige auch dann, wenn sie zur Ausübung einer \nBeschäftigung berechtigt sind und damit dem Arbeitsmarkt des Mitgliedstaates \nangehören, nicht erfasst.\n\n75\n\nWeiterhin ist zu berücksichtigen, dass auch den Entscheidungen des EuGH in \nden Rechtssachen \"El-Yassini\" und \"Gattoussi\" jeweils Fälle zugrunde lagen, in \ndenen der marokkanische bzw. tunesische Staatsangehörige bei Ablauf der ihm \nzuletzt erteilten Aufenthaltserlaubnis - und auch danach fortlaufend - tatsächlich als \nArbeitnehmer beschäftigt gewesen ist. Dies gilt auch für die Fälle, in denen in der \nneueren, nationalen obergerichtlichen Rechtsprechung im Anschluss an die \nRechtsprechung des EuGH ein Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis \naus dem Diskriminierungsverbot anerkannt wurde,\n\n76\n\nvgl. VGH BW, Urteile vom 27. September 2007 - 13 S 1059/07 \n-, InfAuslR 2008, 3, und vom 10. Juli 2008 - 13 S 708/08 -, juris; \nOVG Hamburg, Urteil vom 29. Mai 2008 - 4 Bf 232/07 -, DVBl. \n2008, 1002; Urteil der Kammer vom 18. Juni 2008 - 8 K 1272/07 -\n.\n\n77\n\nFerner hat der EuGH in den vorgenannten Entscheidungen die \naufenthaltsrechtlichen Wirkungen, die ein Diskriminierungsverbot ausnahmsweise \nentfalten kann, im Wesentlichen damit begründet, dass der Mitgliedstaat dem \nBetroffenen eine ordnungsgemäße Erlaubnis erteilt hatte, eine Berufstätigkeit für \neine die Dauer seiner Aufenthaltserlaubnis übersteigende Zeit auszuüben. In \nAnknüpfung an den nationalen Erteilungsakt werden die aufenthaltsrechtlichen \nWirkungen damit letztlich aus den Grundsätzen des Vertrauensschutzes und der \nRechtssicherheit abgeleitet. Die Gesichtspunkte des Vertrauensschutzes und der \nRechtssicherheit setzen allerdings voraus, dass das durch die ordnungsgemäß \nerteilte Beschäftigungserlaubnis begründete Vertrauen auch tatsächlich betätigt \nworden ist. Dies ist dann der Fall, wenn der Betroffene auf der Grundlage der ihm \nerteilten Genehmigungen tatsächlich eine Beschäftigung aufgenommen hat und bei \nAblauf seiner Aufenthaltserlaubnis auch nach wie vor ausübt. Eine vergleichbar \nschutzwürdige Betätigung des Vertrauens liegt hingegen nicht vor, wenn der \nBetroffene aufgrund der ihm erteilten Genehmigungen zwar zur Ausübung einer \nunselbständigen Beschäftigung berechtigt ist, eine solche jedoch tatsächlich nicht \nausübt, sondern lediglich sucht. \n\n78\n\nAuch soweit der EuGH in den Entscheidungen \"El-Yassini\" und \"Gattoussi\" \nerkannt hat, dass das Recht auf tatsächliche Ausübung einer Beschäftigung, das \ndem Betroffenen durch eine von der nationalen Behörde ordnungsgemäß erteilte \nArbeitserlaubnis gewährt worden sei, die länger als die Aufenthaltserlaubnis \ngewesen sei, durch die Versagung der Verlängerung bzw. Befristung der \nAufenthaltserlaubnis nicht entzogen werden dürfe, ohne dass Gründe des Schutzes \neines berechtigten Interesses des Staates dies rechtfertigten, spricht dafür, dass das \nDiskriminierungsverbot nur dann greift, wenn der Betroffene im maßgeblichen \nZeitpunkt tatsächlich eine unselbständige Beschäftigung ausgeübt hat.\n\n79\n\nIn Anwendung dieser Grundsätze fällt der Kläger nicht unter den \nAnwendungsbereich des Art. 64 Abs. 1 Europa-Mittelmeer-Abkommen/Marokko. \n\n80\n\nDabei kann dahin gestellt bleiben, ob er die Arbeitnehmereigenschaft nicht \nbereits infolge der Ausübung der einjährigen, nicht lediglich vorübergehenden \nselbständigen Tätigkeit und des damit grundsätzlich verbundenen Statuswechsels \nverloren hatte, \n\n81\n\nvgl. Randelzhofer/Forsthoff in Grabitz/Hilf, Das Recht der \nEuropäischen Union, Band 2, Stand: Mai 2001, Art. 39 EGV, Rdnr. \n43, \n\n82\n\noder ob ihm der Arbeitnehmerstatus - wie der Kläger meint - trotz Selbständigkeit \ndeswegen erhalten geblieben ist, weil er während der gesamten Dauer der \nselbständigen Tätigkeit einen Gründungszuschuss nach § 57 SGB III - früher \nÜberbrückungsgeld - erhalten hat, bei dem es sich um eine Leistung der \nArbeitsförderung handelt, die \"Arbeitnehmern\" gewährt wird (vgl. § 2 SGB III). \n\n83\n\nDenn selbst wenn der Arbeitnehmerstatus des Klägers auch während der \nerfolglosen Phase der Existenzgründung bestehen geblieben wäre, unterfällt der \nKläger schon deswegen nicht dem Anwendungsbereich des Art. 64 Abs. 1 Europa-\nMittelmeer-Abkommen/Marokko, weil er im maßgeblichen Zeitpunkt des Ablaufs der \nihm zuletzt erteilten Aufenthaltserlaubnis am 3. Juni 2006 nicht in einem \nBeschäftigungsverhältnis gestanden hat und damit nicht als Arbeitnehmer im \nBundesgebiet beschäftigt gewesen ist. Denn seinen eigenen Abgaben zufolge war er \nin der Zeit nach Aufgabe der selbständigen Tätigkeit im Mai 2006 bis zur erneuten \nAufnahme einer unselbständigen Beschäftigung im Dezember 2006 arbeitslos. Dass \ner aufgrund der ihm erteilten Aufenthaltserlaubnis und Arbeitsberechtigung im \nmaßgeblichen Beurteilungszeitpunkt zwar grundsätzlich zur Ausübung einer \nunselbständigen Erwerbstätigkeit berechtigt war, ist nach den vorstehenden \nGrundsätzen ebenso unbeachtlich wie die Tatsache, dass er seinen Angaben \nzufolge während dieser Zeit auf der Suche nach einer neuen - unselbständigen - \nBeschäftigung gewesen ist, ohne sich dabei allerdings beim zuständigen Arbeitsamt \narbeitslos bzw. Arbeit suchend gemeldet zu haben.\n\n84\n\nAbgesehen davon, dürfte mit Blick darauf, dass der Kläger sich während der Zeit \nder Arbeitsuche nicht förmlich beim Arbeitsamt als Arbeit suchend gemeldet hat, \nselbst bei entsprechender Anwendung der Rechtsgrundsätze zu Art. 39 EG bzw. \nzum Beschluss Nr. 1/80 Zweifel an der Arbeitnehmereigenschaft bzw. der \nZugehörigkeit zum Arbeitsmarkt bestehen. Denn für ein Fortbestehen der \nEigenschaft des Arbeitnehmers bzw. der Zugehörigkeit zum Arbeitsmarkt im Sinne \ndieser Bestimmungen ist grundsätzlich erforderlich, dass der - unfreiwillig - arbeitslos \ngewordene Arbeitnehmer alle Formalitäten erfüllt, die im betreffenden Mitgliedstaat \nvorgeschrieben sind, insbesondere sich Arbeit suchend meldet und der \nArbeitsverwaltung damit zur Verfügung steht, da nur so ein Missbrauch des \nAufenthaltsrechts ausgeschlossen werden kann, \n\n85\n\nvgl. für Unionsbürger ausdrücklich: Art. 7 Abs. 3 lit. b und c der \nRichtlinie 2004/38/EG; zu Art. 6 ARB 1/80: EuGH, Urteile vom \n7. Juli 2005 - C-383/03 - (Dogan), Slg. 2005, I-0000, Rn. 19 und \nvom 23. Januar 1997 - C-171/95 - (Tetik), Slg. 1997, I-329, Rdnr. \n42.\n\n86\n\nDaher dürfte sich der Kläger selbst dann, wenn - entgegen den vorstehenden \nAusführungen - die vorübergehende Beschäftigungslosigkeit entsprechend der \nGrundsätze zu Art. 39 EG bzw. zum Beschluss Nr. 1/80 für die Anwendbarkeit des \nArt. 64 Abs. 1 Europa-Mittelmeer-Abkommen/Marokko unschädlich wäre, mangels \nordnungsgemäßer Arbeitslosmeldung nicht auf diese Bestimmung berufen \nkönnen.\n\n87\n\nNach alledem war die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO \nabzuweisen. \n\n88\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 \nVwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.\n\n89\n\nDie Kammer sieht keine Veranlassung, das vorliegende Verfahren auszusetzen, \num die Frage der Auslegung des Art. 64 Abs. 1 Europa-Mittelmeer-\nAbkommen/Marokko dem EuGH im Wege eines Vorabentscheidungsersuchens \nvorzulegen. Zum einen ist die Kammer als erstinstanzliches Gericht hierzu nicht \nverpflichtet (vgl. Art. 234 Abs. 3 EG). Zum anderen ergibt sich die hier gefundene \nAuslegung der Bestimmung bereits aus der Rechtsprechung des EuGH zu \nvergleichbaren gemeinschaftsrechtlichen Diskriminierungsverboten (vgl. Art. 234 \nAbs. 2 EG). \n\n90\n\nDie Berufung wird nicht zugelassen. Mit Blick darauf, dass es sich bei der Frage, \nob aus dem Diskriminierungsverbot des Europa-Mittelmeer-Abkommens/Marokko \naufgrund einer unbefristeten Arbeitsberechtigung aufenthaltsrechtliche Ansprüche \nabgeleitet werden können, um auslaufendes Recht handelt, ist nicht ersichtlich, dass \nein Zulassungsgrund im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (grundsätzliche \nBedeutung) gegeben ist. Auch ist für das Vorliegen des Zulassungsgrundes nach \n§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO (Abweichen von ober- bzw. höchstrichterlicher \nRechtsprechung) nichts erkennbar, da die Kammer - unabhängig von der Frage \ndessen aufenthaltsrechtlicher Reichweite - bereits die Anwendbarkeit des Art. 63 \nAbs. 1 Europa-Mittelmeer-Abkommen/Marokko verneint hat.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/238480","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2009-08-05/8-k-339-07","cited_norms":[{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 105","ref_norm":"105","n":3},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":3},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":3},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":2},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":2},{"jurabk":"SGB 3","ref":"§ 284","ref_norm":"284","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"SGB 3","ref":"§ 57","ref_norm":"57","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"SGB 3","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"BeschV 2013","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 39","ref_norm":"39","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/238480","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/238480","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2009-08-05/8-k-339-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/238480","retrieved":"2026-07-09 02:01:07.592885+00:00"}}