{"status":"available","doknr":"OLD238559","ecli":"ECLI:DE:VGAC:2009:0731.8L254.09.00","court":"Verwaltungsgericht Aachen","senate":null,"decided":"2009-07-31","aktenzeichen":"8 L 254/09","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden der Klage des \nAntragstellers vom 8. Mai 2009 (8 K 818/09) gegen die Ordnungsverfügung des \nAntragsgegners vom 21. April 2009 wird abgelehnt.\n\n Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.\n\n2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,- EUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\n1. Der sinngemäße Antrag, \n\n3\n\ndie aufschiebende Wirkung der vom Antragsteller am 8. Mai \n2009 erhobenen Klage (8 K 818/09) gegen die \nOrdnungsverfügung des Antragsgegners vom 21. April 2009 \nanzuordnen,\n\n4\n\nhat keinen Erfolg. \n\n5\n\nSoweit der Antragsteller die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner \nKlage in Bezug auf die in der Ordnungsverfügung vom 21. April 2009 enthaltene \nVersagung der Aufenthaltserlaubnis begehrt, kann dahin gestellt bleiben, ob der \nnach § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i.V.m. § 84 Abs. 1 Nr. 1 \ndes Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) statthafte Antrag zulässig ist, weil die \nablehnende Entscheidung der Ausländerbehörde den Verlust einer bestehenden \nRechtsposition des Antragstellers zur Folge hatte, \n\n6\n\nvgl. zum Eintritt der Fiktionswirkung, Funke-Kaiser in \nGemeinschaftskommentar zum Aufenthaltsrecht (GK-AufenthG), \nBand 3, Stand: Februar 2008, § 81 AufenthG, Rdnr. 60 ff. sowie \nm.w.N. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen \n(OVG NRW), Beschlüsse vom 22. Januar 2004 - 19 B 1737/02 - \nund vom 15. März 2004 - 19 B 106/04 -.\n\n7\n\nDenn auf der Grundlage des bisherigen Sach- und Streitstands lässt sich nicht \nabschließend feststellen, ob der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis vom \n21. August 2008 die hier in erster Linie in Betracht kommende Fiktionswirkung des \n§ 81 Abs. 3 Satz 1 AufenthG ausgelöst hat. Nach dieser Vorschrift gilt der Aufenthalt \neines Ausländers, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, ohne einen \nAufenthaltstitel zu besitzen, und - rechtzeitig - die Erteilung eines Aufenthaltstitels \nbeantragt, bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als erlaubt. \nDer Antragsteller war im Zeitpunkt der Antragstellung zwar im Besitz eines am \n28. September 2006 ausgestellten und bis zum 20. September 2008 befristeten \nitalienischen Aufenthaltstitels. Ein solcher, von einem anderen Mitgliedstaat erteilter \nAufenthaltstitel ist grundsätzlich geeignet, dem Ausländer einen rechtmäßigen \nAufenthalt im Bundesgebiet zu vermitteln, ohne dass dieser im Besitz eines \n- deutschen - Aufenthaltstitels im Sinne von § 4 Abs. 1 AufenthG sein muss. Denn \nnach Art. 21 Abs. 1 des Schengener Durchführungsabkommens vom 19. Juni 1990 \n(BGBl. 1993 II S. 1013 - SDÜ -) können sich Drittausländer, die Inhaber eines \ngültigen, von einer der Vertragsparteien ausgestellten Aufenthaltstitels sind, sich \naufgrund dieses Dokuments und eines gültigen Reisedokuments höchstens bis zu \ndrei Monaten frei im Hoheitsgebiet der anderen Vertragsparteien bewegen, soweit \nsie die in Art. 5 Abs. 1 lit. a), c) und e) SDÜ aufgeführten Einreisevoraussetzungen \nerfüllen und nicht auf der nationalen Ausschreibungsliste der betroffenen \nVertragsparteien stehen. Vorliegend lässt sich jedoch nicht feststellen, ob im \nZeitpunkt der Antragstellung die in Art. 21 Abs. 1 SDÜ vorgesehene \nHöchstaufenthaltsdauer von 3 Monaten gewahrt war. Denn es ist weder der \nAusländerakte noch dem Vortrag des Antragstellers zu entnehmen, wann er das \nHoheitsgebiet des Ausstellungsstaates Italien verlassen und wie lange er sich damit \nschon im Hoheitsgebiet der anderen Vertragsstaaten aufgehalten hat. \nDementsprechend kann auch nicht abschließend beurteilt werden, ob zumindest die \nFiktionswirkung des § 81 Abs. 3 Satz 2 AufenthG eingetreten ist, was voraussetzte, \ndass der Antrag auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis erst nach Ablauf des \nzumindest ursprünglich rechtmäßigen Aufenthalts und damit verspätet gestellt \nworden ist. Ob der Aufenthalt des Antragstellers im Bundesgebiet überhaupt \nzunächst rechtmäßig war oder ob die Höchstaufenthaltsdauer des Art. 21 Abs. 1 \nSDÜ wegen eines eventuellen längeren Voraufenthalts außerhalb Italiens bereits bei \nder Einreise in das Bundesgebiet abgelaufen war, steht nach dem bisherigen \nErkenntnisstand nicht fest. \n\n8\n\nDer Antrag ist jedenfalls unbegründet. Bei der im Aussetzungsverfahren nach \n§ 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmenden Interessenabwägung zwischen dem \nöffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des angefochtenen \nVerwaltungsakts und dem Individualinteresse des Betroffenen an einem \neinstweiligen Aufschub der Vollziehung überwiegt vorliegend das öffentliche \nInteresse. Denn nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein \nmöglichen und gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage erweist \nsich die Versagung der Aufenthaltserlaubnis als offensichtlich rechtmäßig, so dass \nhier - entsprechend der gesetzgeberischen Wertung in § 84 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG - \ndem öffentlichen Vollzugsinteresse der Vorrang einzuräumen ist. \n\n9\n\nDer Antragsgegner hat den Antrag des Antragstellers auf Erteilung einer \nAufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug zu dessen serbischer Ehefrau, die im \nBesitz einer Niederlassungserlaubnis ist, in nicht zu beanstandender Weise \nabgelehnt. Dem Antragsteller steht ein solcher Anspruch nach §§ 30, 29, 27 i.V.m. \n§ 5 AufenthG auch im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung nicht \nzu. \n\n10\n\nEs fehlt insoweit zunächst an der besonderen Erteilungsvoraussetzung des § 30 \nAbs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG, wonach der nachziehende Ehegatte sich zumindest \nauf einfache Art in deutscher Sprache verständigen können muss. Der Antragsteller \nhat bislang nicht nachgewiesen, dass er die danach erforderlichen Sprachkenntnisse \nbesitzt.\n\n11\n\nDie Anforderungen, die in § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG an die sprachlichen \nFähigkeiten des nachziehenden Ehegatten gestellt werden, liegen, wie bereits dem \nWortlaut der Vorschrift (Fähigkeit, sich \"zumindest auf einfache Art\" in deutscher \nSprache zu verständigen) zu entnehmen ist und auch ein systematischer Vergleich \nmit § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 AufenthG zeigt, unterhalb des dort geforderten Niveaus \nder \"ausreichenden Kenntnisse\" der deutschen Sprache. Letztere sind gemäß § 9 \nAbs. 2 Satz 2 AufenthG nachgewiesen, wenn ein Integrationskurs erfolgreich \nabgeschlossen wurde. Ein Integrationskurs umfasst u.a. einen Basis- und einen \nAufbausprachkurs zur Erlangung ausreichender Sprachkenntnisse (§ 43 Abs. 3 Satz \n1 AufenthG). Gemäß § 3 Abs. 4 der Integrationskursverordnung (IntV) verfügt über \nausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache, wer sich im täglichen Leben in \nseiner Umgebung selbständig sprachlich zurechtfinden und entsprechend seinem \nAlter und Bildungsstand ein Gespräch führen und sich schriftlich ausdrücken kann \n(Niveau B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen \n- GER -). \n\n12\n\nAllerdings setzt auch die in § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG geforderte \nFähigkeit, sich auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen zu können, \ngewisse Kenntnisse der deutschen Schriftsprache voraus. Dies lässt sich im \nUmkehrschluss aus anderen Vorschriften des Aufenthaltsgesetzes, etwa § 9 Abs. 2 \nSatz 5 AufenthG oder § 104 Abs. 2 Satz 1 AufenthG, ableiten, die es hinsichtlich der \nsprachlichen Kenntnisse unter bestimmten weiteren Voraussetzungen ausreichen \nlassen, wenn der Ausländer sich auf einfache Art in deutscher Sprache mündlich \nverständigen kann. § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG enthält demgegenüber gerade \nkeine Beschränkung auf lediglich mündliche Sprachkenntnisse. Außerdem spricht für \ndie Forderung auch zumindest einfacher schriftlicher Kenntnisse der deutschen \nSprache der Gesetzeszweck der Integrationsförderung. Um ihn zu erreichen, ist die \nFähigkeit, einfache Texte in deutscher Sprache lesen und schreiben zu können, von \nzentraler Bedeutung. Nicht nur im Umgang mit Behörden, sondern auch zur Teilhabe \nam sonstigen sozialen und wirtschaftlichen Leben in Deutschland erscheint die \nFähigkeit, lesen und schreiben zu können, unter Integrationsgesichtspunkten \nunabdingbar. \n\n13\n\nDieses Verständnis wird schließlich auch durch die Gesetzesbegründung zu § 30 \nAbs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG bestätigt, wonach mit der Neuregelung durch das \nGesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen \nUnion vom 19. August 2007 (BGBl. I, S. 1970) keine ausreichenden, sondern nur \neinfache Deutschkenntnisse verlangt werden, also lediglich die Fähigkeit, sich auf \nzumindest rudimentäre Weise im Gastland zu verständigen (BT-Drs. 16/5065, \nS. 174).\n\n14\n\nNach Ziff. 210 ff. der Hinweise des Bundesministeriums des Innern zum \nRichtlinienumsetzungsgesetz vom 19. August 2007, Stand: 18. Dezember 2007, \n(AWH des BMI) entspricht die gesetzliche Voraussetzung, sich auf einfache Art in \ndeutscher Sprache verständigen zu können, der Definition des Sprachniveaus der \nStufe \"A1\" der kompetenten Sprachanwendung des GER. Die Stufe \"A1\" des GER \nbeinhaltet als unterstes Sprachstandsniveau die folgenden Fähigkeiten:\n\n15\n\n\"Kann sich mit einfachen, überwiegend isolierten Wendungen über \nMenschen und Orte äußern. Kann sich auf einfache Art verständigen, doch ist \ndie Kommunikation völlig davon abhängig, dass etwas langsamer wiederholt, \numformuliert oder korrigiert wird. Kann einfache Fragen stellen und \nbeantworten, einfache Feststellungen treffen oder auf solche reagieren, sofern \nes sich um unmittelbare Bedürfnisse oder um sehr vertraute Themen handelt, \nz.B. wo sie/er wohnt, welche Leute sie/er kennt oder welche Dinge sie/er \nhat.\"\n\n16\n\nvgl. unter www.goethe.de zu den Anforderungen des GER im \nEinzelnen.\n\n17\n\nMit dem so umschriebenen Sprachniveau werden nach Auffassung der Kammer \ndie gesetzlichen Vorgaben des § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 geeignet und angemessen \nkonkretisiert. Es macht insbesondere deutlich, dass an die Verständigung auf \neinfache Art keine überhöhten Anforderungen zu stellen sind,\n\n18\n\nvgl. ebenso: Oberverwaltungsgericht Berlin Brandenburg \n(OVG Berlin), Urteil vom 28. April 2009 - 2 B 6.08 -, juris.\n\n19\n\nNachgewiesen sind die erforderlichen Sprachkenntnisse jedenfalls dann, wenn \nein aktuelles Sprachprüfungszeugnis bzw. Sprachzertifikat über das erfolgreiche \nBestehen eines vom Goethe-Institut (GI) oder dessen Lizenznehmern bzw. \nPartnerorganisationen durchgeführten Sprachtests \"Start Deutsch 1\" oder ein \ngleichwertiger, aktueller Sprachstandsnachweis vorgelegt wird (vgl. Ziff. 231 ff. der \nAWH des BMI). Der Nachweis einfacher Sprachkenntnisse im Sinne von § 30 Abs. 1 \nSatz 1 Nr. 2 AufenthG ist allerdings nicht auf die Vorlage eines solches Zertifikats \nbeschränkt. Vielmehr kann das erforderliche Sprachniveau mangels entsprechender \ngesetzlicher Vorgaben auch auf andere geeignete Weise nachgewiesen werden. So \nsehen die Hinweise des Bundesministeriums des Innern ggf. auch eine Überprüfung \nder Deutschkenntnisse durch die Ausländerbehörde anhand des Tests des Goethe-\nInstituts \"Start Deutsch 1\" vor (vgl. Ziff. 234 der AWH des BMI).\n\n20\n\nVorliegend hat der Antragsteller jedoch weder durch Vorlage eines \"Start \nDeutsch 1\"-Zertifikats noch auf andere geeignete Weise nachgewiesen, dass er die \nvorgenannten sprachlichen Mindestanforderungen erfüllt. \n\n21\n\nDie von ihm vorgelegte Bescheinigung der Volkshochschule B. vom 18. Juni \n2009 über die Teilnahme an dem Kurs Nr.: \"AA 14140 Intensivkurs I\" [A1.1 GER] im \nSemester 1/2009 im Fachbereich \"Deutsch als Fremd- und Zweitsprache\" ist nicht \ngeeignet, den Nachweis der von § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG geforderten \nSprachkenntnisse zu erbringen. \nZunächst ist damit lediglich die Teilnahme des Antragstellers an dem genannten \nSprachkurs nachgewiesen, nicht jedoch auch der tatsächliche Erwerb der in dem \nKurs vermittelten Sprachkenntnisse, wie dies grundsätzlich nur durch einen \nentsprechenden Sprachprüfungsnachweis der Fall ist. Außerdem ist davon \nauszugehen, dass der vom Antragsteller besuchte Sprachkurs \"Intensivkurs I\", der \ninsgesamt 118 Unterrichtseinheiten umfasste, für sich allein noch nicht das \nSprachniveau der Stufe \"A1\" des GER vermittelt, das die Anforderungen des § 30 \nAbs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG zutreffend umschreibt. Denn ausweislich des \nProgramms der Volkshochschule B. über die Kursangebote im Fachbereich \n\"Deutsch als Fremd- und Zweitsprache\" für das Semester 1/2009, die alle am GER \nausgerichtet sind, ist der \"Intensivkurs I\" lediglich die unterste von insgesamt drei \nNiveaustufen, die sich in die \"Intensivkurse I, II und III\" aufgliedern und durch deren \nBesuch einschließlich eines Vorbereitungstrainings innerhalb von 3 bis 4 Semestern \nletztlich das Zertifikat Deutsch (B1) erworben werden kann (vgl. www.vhs-B. .de). \nWie aber der Übersicht über die Kursangebote \"Deutsch als Fremd- und \nZweitsprache 1/2009\", in der die einzelnen Kursangebote den jeweiligen \nKompetenzstufen des GER zugeordnet werden (S. 150), zu entnehmen ist, ist das \nSprachniveau der Stufe \"A1\" im Allgemeinen erst mit dem Besuch auch des \n\"Intensivkurses II\", der weitere 118 Unterrichtseinheiten umfasst, nicht aber schon \nmit dem Besuch des \"Intensivkurses I\" erreicht. Diese Einstufung der \nVolkshochschule B. entspricht auch den Angaben des Goethe-Instituts, wonach \nfür den erfolgreichen Erwerb des Zertifikats \"Start Deutsch 1\" der Niveaustufe A1 des \nGER durchschnittlich 160 Unterrichtseinheiten à 45 Minuten benötigt werden, wobei \ndie Vorbereitungsdauer abhängig von den Vorkenntnissen und Lernvoraussetzungen \ndes Betroffenen auch kürzer oder länger dauern kann (vgl. www.goethe.de). \nSchließlich weist auch die Tatsache, dass der Antragsteller sich ausweislich der \nAnmeldebescheinigung der Volkshochschule B. vom 18. Juni 2009 im \nkommenden Semester 2/2009 - erst - für den Kurs \"AB 14007 Lesen und Schreiben \nII Kurs 2a\" im Fachbereich \"Deutsch als Fremd- und Zweitsprache\" angemeldet hat, \ndarauf hin, dass er gegenwärtig noch nicht über die erforderlichen Kenntnisse des \nSprachniveaus \"A1\" verfügt, jedenfalls soweit dies die danach auch vorausgesetzten, \nzumindest einfachen Kenntnisse der deutschen Schriftsprache betrifft. Denn \nentgegen der Darstellung des Antragstellers handelt es sich bei dem Kurs \"AB 14007 \nLesen und Schreiben II Kurs 2a\" gerade nicht um den Fortsetzungskurs \n(\"Intensivkurs II\") zu dem zuvor besuchten \"Intensivkurs I\". Ausweislich des \nKursprogramms der Volkshochschule B. richtet sich dieser Kurs vielmehr auf der \nEbene des Vorkursbereichs an Ausländer, die Deutsch zwar schon sprechen \nkönnen, aber entweder in ihrer Muttersprache nur rudimentär die Fähigkeit des \nLesens und Schreibens erworben haben oder noch sehr schlecht die lateinischen \nBuchstaben beherrschen. Bedarf der Antragsteller aber vor einer Fortsetzung des \neigentlichen Kursprogramms zunächst noch des Besuchs eines Sonderkurses für \nden Erwerb ausreichender Fähigkeiten im Bereich Lesen und Schreiben, ist derzeit \nnicht anzunehmen, dass er die von § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG gerade auch \nim Bereich der deutschen Schriftsprache vorausgesetzten Sprachkenntnisse bereits \nbeherrscht.\n\n22\n\nEine andere Beurteilung rechtfertigen auch nicht die vom Antragsteller im \ngerichtlichen Verfahren selbst eingereichten schriftlichen Eingaben. Denn es ist nicht \nersichtlich, geschweige denn nachgewiesen ist, dass der Antragsteller diese \neigenhändig bzw. selbständig verfasst hat. \n\n23\n\nSchließlich ist auch nicht erkennbar, dass das Spracherfordernis des § 30 Abs. 1 \nSatz 1 Nr. 2 AufenthG mit höherrangigem Recht, namentlich Art. 6 Abs. 1 des \nGrundgesetzes (GG) unvereinbar wäre,\n\n24\n\nvgl. hierzu ausführlich: OVG Berlin, Urteil vom 28. April 2009 - \n2 B 6.08 -, a.a.O.\n\n25\n\nInsbesondere besteht auch kein Anhalt dafür, dass sich das Spracherfordernis im \nkonkreten Fall des Antragstellers ausnahmsweise als unverhältnismäßig erweisen \nkönnte, etwa weil ihm der Erwerb der erforderlichen Sprachkenntnisse aus anderen \nals den bereits in § 30 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 AufenthG genannten Gründen \nnachweislich unmöglich oder unzumutbar wäre, mit der Folge, dass ihm der Nachzug \nzu seiner Ehefrau auf unabsehbare Zeit verwehrt bliebe.\n\n26\n\nFehlt es nach alledem bereits am Nachweis der erforderlichen Sprachkenntnisse, \nkann hier auch dahin gestellt bleiben, ob - wie der Antragsgegner wohl meint - die \nVoraussetzung des § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG bereits im Zeitpunkt der \nAntragstellung erfüllt sein muss, da Ziel der Neuregelung gerade sei, dass die \nBetroffenen sich bereits vor ihrer Einreise in das Bundesgebiet einfache \nDeutschkenntnisse aneignen und damit gleichermaßen eine Integrationsvorleistung \nerbringen sollen (vgl. BT-Drs. 16/5065, S. 173), oder ob es ausreicht, wenn diese \nVoraussetzung - wie auch sonst bei auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis \ngerichteten Verpflichtungsklagen - jedenfalls im maßgeblichen Zeitpunkt der \ngerichtlichen Entscheidung vorliegt.\n\n27\n\nDarüber hinaus erfüllt der Antragsteller auch nicht die allgemeine \nErteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 2 Satz 1 AufenthG (Einreise mit dem \nerforderlichen Visum).\n\n28\n\nDer Antragsteller war zunächst nicht berechtigt nach Maßgabe der hier allein in \nBetracht zu ziehenden Bestimmung des § 39 Nr. 6 der Aufenthaltsverordnung \n(AufenthV), die § 5 Abs. 2 Satz 1 AufenthG als Sonderregelung vorgeht, \n\n29\n\nvgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. Dezember 2007 - 18 B \n1535/07 -, InfAuslR 2008, 129,\n\n30\n\ndie Aufenthaltserlaubnis im Bundesgebiet einzuholen. Zwar war er - wie \ndargelegt - bei Antragstellung im Besitz eines von einem anderen Schengen-Staat \nausgestellten Aufenthaltstitels. Unabhängig von der hier nicht abschließend zu \nklärenden Frage, ob im Zeitpunkt der Antragstellung die in Art. 21 Abs. 1 SDÜ \nvorgesehene Höchstaufenthaltsdauer von 3 Monaten gewahrt war und der \nAntragsteller damit aufgrund dieses Aufenthaltstitels auch - noch - berechtigt war, \nsich im Bundesgebiet aufzuhalten, erfüllt er jedenfalls nicht die Voraussetzungen \neines Anspruchs auf Erteilung eines Aufenthaltstitels im Sinne der Vorschrift. Denn \nes fehlt - wie dargelegt - jedenfalls an der besonderen Erteilungsvoraussetzung des \n§ 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG.\n\n31\n\nDer danach grundsätzlich visumpflichtige Antragsteller ist jedoch ohne das \nerforderliche Visum eingereist. Nach § 6 Abs. 4 Satz 1 und 2 AufenthG ist für einen \nlängerfristigen Aufenthalt - wie ihn der Antragsteller hier mit dem Familiennachzug \nanstrebt - grundsätzlich ein Visum für das Bundesgebiet (nationales Visum) \nerforderlich, das vor der Einreise nach Maßgabe der für die Aufenthaltserlaubnis \ngeltenden Vorschriften erteilt wird. Ein solches Visum hat der Antragsteller, der bei \nseiner Einreise lediglich im Besitz einer italienischen Aufenthaltserlaubnis war, nicht \nbesessen. \n\n32\n\nVon dem Visumerfordernis kann vorliegend auch nicht nach Maßgabe von § 5 \nAbs. 2 Satz 2 AufenthG im Ermessenswege abgesehen werden. Denn es fehlt \nbereits an den tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Bestimmung. \nDer Antragsteller erfüllt nämlich - wie dargelegt - weder die Voraussetzungen eines \nAnspruchs auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis noch sind besondere Umstände \nvorgetragen oder sonst ersichtlich, die eine Nachholung des Visumverfahrens als \nunzumutbar erscheinen lassen.\n\n33\n\nVor diesem Hintergrund kann die Kammer schließlich offen lassen, ob es ferner \nauch deswegen an der allgemeinen Erteilungsvoraussetzung der Sicherung des \nLebensunterhaltes fehlt (vgl. § 5 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 2 Abs. 3 AufenthG), weil eine \ndauerhafte Sicherung des Lebensunterhaltes aufgrund der Befristung des \nArbeitsverhältnisses der Ehefrau des Antragstellers (bis zum 30. September 2009) \n- trotz der bereits zweimaligen Verlängerung des Arbeitsvertrags - nicht gewährleistet \nerscheint. \n\n34\n\nSoweit der Antragsteller die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage \ngegen die in der Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 21. April 2009 \nenthaltene Abschiebungsandrohung begehrt, ist der Antrag gemäß § 80 Abs. 2 Satz \n2 VwGO i.V.m. § 8 AGVwGO NRW zulässig, jedoch ebenfalls unbegründet. \n\n35\n\nBei der vorzunehmenden Interessenabwägung überwiegt das öffentliche \nInteresse an der sofortigen Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsaktes das \nprivate Interesse des Antragstellers an einem einstweiligen Aufschub der \nVollziehung. \nDie Abschiebungsandrohung erweist sich nämlich als offensichtlich rechtmäßig. Die \ngesetzlichen Voraussetzungen für den Erlass einer Abschiebungsandrohung nach \n§§ 50, 59 AufenthG sind erfüllt. Der Antragsteller ist ausreisepflichtig, weil er einen \nnach § 4 Abs. 1 AufenthG erforderlichen Aufenthaltstitel nicht besitzt. Auf die \nVollziehbarkeit der Ausreisepflicht, die sich vorliegend allerdings aus § 58 Abs. 2 \nSatz 2 i.V.m. § 84 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG ergibt, da die Versagung des \nAufenthaltstitels mit Ablehnung des Antrags auf Anordnung der aufschiebenden \nWirkung der Klage im vorliegenden Verfahren vollziehbar ist, kommt es nach der \naktuellen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts des Landes Nordrhein-\nWestfalen,\n\n36\n\nvgl. OVG NRW, Beschluss vom 20. Februar 2009 - 18 A \n2620/08 -, juris, unter Aufgabe der bisherigen RSpr.,\n\n37\n\nfür die Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung hingegen nicht mehr \nan.\n\n38\n\nNach alledem war der Antrag mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO \nabzulehnen.\n\n39\n\n2. Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes in Höhe der Hälfte des \ngesetzlichen Auffangstreitwerts beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 2 des \nGerichtskostengesetzes. Mit Rücksicht auf den vorläufigen Charakter dieses \nVerfahrens erscheint das Antragsinteresse in der bestimmten Höhe ausreichend und \nangemessen berücksichtigt.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/238559","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2009-07-31/8-l-254-09","cited_norms":[{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":13},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":4},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 81","ref_norm":"81","n":3},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":3},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 84","ref_norm":"84","n":2},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":2},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 104","ref_norm":"104","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 50","ref_norm":"50","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 59","ref_norm":"59","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/238559","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/238559","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2009-07-31/8-l-254-09","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/238559","retrieved":"2026-07-09 02:01:13.797399+00:00"}}