{"status":"available","doknr":"OLD238608","ecli":"ECLI:DE:VGAC:2009:0729.6K112.09.00","court":"Verwaltungsgericht Aachen","senate":null,"decided":"2009-07-29","aktenzeichen":"6 K 112/09","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der \nKläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des \nvollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung \nSicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\n1\n\nT a t b e s t a n d:\n\n2\n\nDer Kläger begehrt mit der vorliegenden Klage die Feststellung der\nRechtswidrigkeit einer gegen ihn ausgesprochenen polizeilichen Anordnung, durch\ndie ihm am 27. Dezember 2008 aufgegeben worden ist, das Einfamilienhaus\nI. in F. - dessen erste Etage er selbst und dessen Erdgeschoss seine\nEhefrau damals bewohnte - einschließlich des zugehörigen Grundstücks zu\nverlassen und vor dem 7. Januar 2009 nicht dorthin zurückzukehren. \n\n3\n\nDem Streit liegt im Wesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde:\n\n4\n\nAm frühen Abend des 27. Dezember 2008 erhielt die Leitstelle der Polizei im\nKreis I1. gegen 19.52 Uhr durch einen Notruf Kenntnis von einer Streitigkeit in\nder Familie des Klägers. Eine Frau würde von einem Mann mit einer Schusswaffe\nbedroht. Die Leitstelle beorderte daraufhin zwei Streifenwagen zur Wohnanschrift\ndes Klägers. \n\n5\n\nAls die Streifenwagen am Einsatzort eintrafen, wurden die beiden Beamten des\nersten Streifenwagens - PHK G. und POK F1. - von der Nachbarin D. in\nderen Haus gerufen; dort befand sich auch die Ehefrau des Klägers. Die beiden\nBeamten des zweiten Streifenwagens begaben sich sofort in das vom Haus Kläger\nund seiner Ehefrau bewohnte Haus, in dem sie den Kläger und dessen Freundin\nFrau T. antrafen.\n\n6\n\nZu dem weiteren Geschehensablauf hat der Einsatzleiter - PHK G. - in einer\nnoch am gleichen Tag gegen den Kläger erstatteten Strafanzeige wegen\nvorsätzlicher leichter Körperverletzung (§ 223 StGB) und Bedrohung (§ 141 StGB)\nfestgehalten: \n\n7\n\nDie Ehefrau des Klägers habe angegeben, sie sei von ihrem Mann\nangegriffen worden, als sie von ihm verlangt habe, er solle seine Freundin,\nFrau T. , nicht immer mit ins Haus bringen. Sie sei von ihrem Mann am\nHals gewürgt worden, habe sich aber losreißen können. Sie sei dann laut\nschreiend auf die Straße gelaufen. Ihr Mann sei ihr mit einer Pistole gefolgt.\nSie habe sich schließlich in das Haus der Frau D. retten können.\n\n8\n\nDie Zeugin D. habe angegeben, sie sei durch das Geschrei auf die\nSituation aufmerksam geworden. Sie habe die Vorhänge beiseite gezogen\nund dann gesehen, wie der Kläger hinter seiner Frau her gelaufen sei. In der\nHand habe er eine Schusswaffe gehabt. Auf Nachfrage, ob sie sicher sei,\ndass es sich zweifelsfrei um eine Schusswaffe gehandelt habe, habe sie\nangegeben, dass sie fast ganz sicher sei.\n\n9\n\nDer Kläger habe sich in der ersten Etage des gemeinsamen Hauses\nbefunden. Dieser Hausteil sei ihm vonseiten des Amtsgerichts F.\nzugewiesen worden, wohingegen seiner Frau das Erdgeschoss zugewiesen\nworden sei. Nach Vorhalt der Vorwürfe seiner Frau und rechtlicher Belehrung\nals Beschuldigter habe der Kläger angegeben, er habe seiner Frau nichts\ngetan. Vielmehr inszeniere diese immer etwas; sie sei auch heute Abend\ngrundlos schreiend aus dem Haus gelaufen. Er sei ihr nicht gefolgt, sondern\nim Haus geblieben. Er besitze keine Faustfeuerwaffe; folglich habe er seine\nFrau auch nicht mit einer Faustfeuerwaffe bedroht.\n\n10\n\nMit Einverständnis des Klägers hätten sie sich im oberen Teil des Hauses\numgesehen, auch in Schränken, Taschen und einem Stahlschrank (wie\nWaffenschrank). Sie hätten keine Schusswaffe gefunden. Allerdings gebe es\nim und am Haus zahllose Möglichkeiten, eine Faustfeuerwaffe zu verstecken.\nEs erscheine möglich, dass der Kläger eine solche Waffe besitze.\n\n11\n\nDer Kläger sei nicht alkoholisiert gewesen, habe aber sehr aufgebracht\ngewirkt. Weil es als sehr wahrscheinlich erschienen sei, dass es nach dem\nEntfernen der Polizei es zu erneuten Streitigkeiten kommen würde, sei der\nKläger in Gewahrsam genommen und dem Polizeigewahrsam F.\nzugeführt worden, um weitere Übergriffe zu verhindern.\n\n12\n\nDie ebenfalls im Haus des Klägers anwesende Frau T. habe das\nHaus verlassen, um sich von ihrem Schwiegersohn abholen zu lassen.\n\n13\n\nAls der Kläger sich am späteren Abend des 27. September 2008 bereits in F.\nin Gewahrsam befand, verfügte der Beklagte um 21.55 Uhr gegen ihn mündlich eine\nWohnungsverweisung mit Rückkehrverbot. Mit Schreiben vom 27. Dezember 2008,\ndas dem Kläger am 28. Dezember 2008 im Original ausgehändigt worden ist,\nbestätigte der Beklagte die mündliche Anordnung einer Wohnungsverweisung und\neines Rückkehrverbots; zugleich drohte er dem Kläger für jeden Fall der\nZuwiderhandlung ein Zwangsgeld in Höhe von 500,- EUR an. Zur Begründung führte\ner aus: Die auf § 34 a PolG NRW gestützte Wohnungsverweisung und das\nRückkehrverbot dienten der Abwehr einer vom Kläger ausgehenden gegenwärtigen\nGefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer anderen Person. Der Kläger und seine\nEhefrau seien seit Längerem zerstritten. Am heutigen Tag habe eine unbeteiligte\nZeugin beobachtet, wie der Kläger mit einer Faustfeuerwaffe hinter seiner Frau her\ngelaufen sei und sie offensichtlich bedroht habe. Die Streitigkeiten hätten damit ein\ndeutlich anderes Niveau erreicht und weitere Straftaten seien zu befürchten. Die\nAndrohung des Zwangsgeldes beruhe auf den §§ 50, 51, 53 und 56 PolG NRW.\n\n14\n\nAm 28. Dezember 2008 fand mit ausdrücklichem Einverständnis des Klägers in\ndessen Abwesenheit nochmals eine Durchsuchung statt, da nach der Einschätzung\ndes Beamten, der den Einsatz am 27. Dezember 2009 geleitet hatte, nicht\nausgeschlossen werden konnte, dass (1.) die von der Nachbarin D. und der\nEhefrau des Klägers beschriebene Schusswaffe auf dem Grundstück oder in den\nRäumlichkeiten versteckt worden war, und da (2.) aufgrund der örtlichen\nGegebenheiten eine sofortige Durchsuchung mit der erforderlichen Gründlichkeit\nnicht möglich gewesen war. Durchsucht wurden die oberen Räumlichkeiten des\nHauses, das auf dem Grundstück befindliche Gartenhaus/Taubenverschlag, das\nGrundstück selbst und der vor dem Haus stehende Pkw des Klägers. Dabei wurden\nin einem kleinen Safe im Kinderzimmer ein Pistolenmagazin mit vier Schuss und\nzwei Schrotpatronen gefunden. Eine Schusswaffe wurde nicht gefunden.\n\n15\n\nNach der Durchsuchung wurde der Kläger aus dem Gewahrsam entlassen. Er\nerhielt Gelegenheit, im Beisein der Polizei dringend benötigte Sachen aus dem Haus\nzu holen, und kehrte vor dem 7. Januar 2009 weder in das Haus noch auf das\nHausgrundstück zurück.\n\n16\n\nDer Kläger hat am 19. Januar 2009 Klage mit dem Ziel der Feststellung der\nRechtswidrigkeit der am 27. Dezember 2009 verfügten Wohnungsverweisung mit\nRückkehrverbot und der Androhung eines Zwangsgeldes erhoben. Zur Begründung\ngibt er an, seine Ehefrau habe die Bedrohung mit einer Schusswaffe und die\nKörperverletzung im Zusammenwirken mit der Nachbarin D. vorgetäuscht, um ihn\nzu diskreditieren. Die Nachbarin D. sei zu Unrecht als unbeteiligte Zeugin\neingestuft worden. Die sogenannte unabhängige Zeugin der Polizei sei eine Freundin\nseiner Frau. Es sei unverständlich, weshalb die Polizei seiner Zeugin demgegenüber\nnicht geglaubt habe. Bezüglich der Zeugin D. sei darauf hinzuweisen, dass sie\nwährend ihrer Zeugenaussage wahrheitswidrig erklärt habe, er habe sie an ihrem\nPkw bedroht. Mit einer solchen Aktion würde er sich nur selbst vernichten, und er sei\n- entgegen der Behauptung der Zeugin D. - auch nicht so dumm, im Garten mit\neinem Gewehr auf Katzen zu schießen. Hätte er dies getan, wäre die Polizei fünf\nMinuten später vor Ort gewesen. Unabhängig davon habe die Zeugin D. im\nErörterungstermin außerdem dreimal nachweislich falsch ausgesagt. Nachweislich\nfalsch seien ihre Aussagen gewesen, er habe seine Frau angeschossen, er habe die\nPapiere seiner Frau im Tresor weggeschlossen und sie, die Zeugin D. , habe nach\ndem 27. Dezember 2008 nicht mit seiner Ehefrau telefoniert. Mit den Telefonaten\nhabe im Übrigen auch seine Frau gelogen. Was die Glaubwürdigkeit seiner Frau\nangehe, so könne er beweisen, dass sie im Jahre 2007 in M. mit ihrem alten\nNamen unterschrieben und damit eine Urkundenfälschung begangen habe. Die\nSchilderung seiner Ehefrau sei im Übrigen aus Vernunftgründen unglaubhaft. Es\nkomme ihm abenteuerlich vor und man müsse sich einmal plastisch vorstellen, wie\nes gehe, dass er seine Frau mittels einer Schusswaffe bedrohe und sie gleichzeitig\nmit der anderen Hand würge. Seine Frau sage die Wahrheit nur deshalb nicht, weil\nsie Angst vor einer Bestrafung habe. Er könne sich den Ablauf der Dinge nur so\nvorstellen, dass die Zeugin D. seiner Frau am 27. Dezember 2008 die\nVerletzungen beigebracht habe, nachdem der Ehemann der Zeugin D. in den\nKeller gegangen sei. Danach sei seine Frau nach Hause gegangen, um dann gleich\nHilfe schreiend wieder zu den D1. zu laufen. Das sei das Einzige, was seine Frau\nihm bisher hartnäckig verschweige. Den Rest habe er auf Tonband aufgenommen,\nobwohl er wisse, dass das vor Gericht keine Beweiskraft habe. Er sei allerdings\ngerne bereit, das Band der Polizei zur Auswertung zu überlassen. Unabhängig davon\nhabe die Polizei es versäumt, andere Nachbarn zu befragen. Er, der Kläger, habe bei\nden Polizeibeamten angeregt, doch zunächst einmal die näher beim Geschehen\nbefindlichen Nachbarn zu befragen, ob sie überhaupt etwas mitbekommen hätten;\ndieser Anregung seien die Polizeibeamten nicht gefolgt. Schließlich habe die bei der\nzweiten Durchsuchung seiner Wohnung am 28. Dezember 2009 in einem kleinen\nSafe gefundene geringe Menge Munition nur seine Ehefrau dorthin verbringen\nkönnen, um ihn weiter zu belasten. Am Vortag sei in dem Safe nichts gefunden\nworden. Auch dies hätte die Polizei berücksichtigen müssen. Er sei zu Unrecht von\nden Polizeibeamten als gefährlicher Mensch bezeichnet worden; er habe noch\nkeinem Menschen etwas zuleide getan.\n\n17\n\nDer Prozessbevollmächtigte des Klägers beantragt\n\n18\n\nfestzustellen, dass die Polizeiverfügung vom 27. Dezember\n2008 gegenüber dem Kläger auf Wohnungsverweisung mit\nRückkehrverbot und Androhung von Zwangsgeld rechtswidrig\nwar.\n\n19\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n20\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n21\n\nZur Begründung bezieht er sich auf den Inhalt seines Verwaltungsvorgangs.\nAußerdem verweist er darauf, dass einer der beiden Polizeibeamten, die an dem\nEinsatz wegen häuslicher Gewalt am 27. Dezember 2008 teilgenommen haben, die\njedoch nicht als Zeugen in dem Erörterungstermin vom 24. März 2009 gehört worden\nsind, auf Anfrage angegeben habe, bei der Überprüfung der Wohnung des Klägers\nhabe er keinen Tresor vorgefunden, geschweige denn einen Tresor geöffnet. Er\nhabe weiter darauf verwiesen, dass auch sein Kollege einen derartigen Tresor nicht\nvorgefunden habe, da besonders derartige Objekte von mindestens zwei Beamten\ngeöffnet und durchsucht würden, um eben eventuellen Manipulationsvorwürfen\nentgegenzutreten. Die Aussage des Beamten werde dadurch untermauert, dass in\nder \"Strafanzeige in Fällen häuslicher Gewalt\" vom 27. Dezember 2008 nur \"ein\nStahlschrank (wie Waffenschrank)\" erwähnt werde, der vorgefunden und durchsucht\nworden sei; dabei habe es sich ersichtlich um den von PHK G. im\nErörterungstermin beschriebenen großen Stahlschrank in einem anderen Zimmer als\ndem Kinderzimmer gehandelt. Die am 28. Dezember 2008 vorgefundenen Patronen\nund das Magazin könnten seitens des Beklagten keiner Waffe zugeordnet werden,\nda sich die Gegenstände bei der zuständigen Staatsanwaltschaft befänden.\n\n22\n\nAufgrund der am 27. Dezember 2008 gefertigten Strafanzeige gegen den Kläger\nwegen vorsätzlicher leichter Körperverletzung und Bedrohung hat der Beklagte die\nEhefrau des Klägers, Frau P. V. , die Nachbarin, Frau F. D. , und die\nBekannte des Klägers, Frau Erika T. , geborene L. , als Zeuginnen und den\nKläger als Beschuldigten vernommen. Wegen des Ergebnisses der Zeugen- und\nBeschuldigtenvernehmungen wird auf die darüber gefertigten Niederschriften\n(abgeheftet im Verwaltungsvorgang des Beklagten = Beiakte IV, Blatt 17-19\n- Ehefrau des Klägers -, Blatt 22-25 - Zeugin D. -, Blatt 29-31 - Frau T. - und\nBlatt 33-36 - beschuldigter Kläger -) verwiesen. Die Ehefrau des Klägers hat bei ihrer\nVernehmung als Zeugin eine ärztliche Bescheinigung des I. -K. -Krankenhauses\nF. vom 30. Dezember 2008 vorgelegt, worin ihr \"Abschürfungen im Bereich der\nHandrücken, Rückenprellung durch Schläge mit Kratzspuren, Halsquetschung durch\nWürgen\" bescheinigt werden. \n\n23\n\nDas Gericht hat in einem Erörterungstermin am 24. März 2009 die Ehefrau des\nKlägers, die Nachbarin F. D. und die Bekannte des Klägers, Frau Erika T. ,\nsowie die am Einsatz vom 27. Dezember 2008 beteiligten Polizeibeamten PHK I2.\nG. und POK I3. -H. F2. sowie den Nachbarn Anton D. als Zeugen dazu\ngehört, ob der Kläger am Abend des 27. Dezember 2008 seine Ehefrau P. V.\nangegriffen und bedroht hat. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf\ndie hierüber gefertigte Niederschrift (Blatt 66-87 der Streitakte) verwiesen.\n\n24\n\nWegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der\nStreitakte, der Gerichtsakte 6 K 1051/08, der Ermittlungsakten 403 Js 176/09 und\n501 Js 58/09 der Staatsanwaltschaft Mönchengladbach (jeweils in Kopie zur Akte\ngenommen), auf die vom Beklagten im abgeschlossenen Klageverfahren\n6 K 1051/08 zur Akte gereichten beiden Verwaltungsvorgänge, auf den vom\nBeklagten im vorliegenden Klageverfahren überreichten Verwaltungsvorgang (1 Heft)\nund auf die vom Amtsgericht F. beigezogene Streitakte 18 F 412/08\n(familiengerichtliche Streitigkeit zwischen dem Kläger und seiner Ehefrau im\nDezember 2008/Januar 2009) verwiesen.\n\n25\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:\n\n26\n\nDie Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber nicht begründet.\n\n27\n\nFür das Feststellungsbegehren des Klägers ist in analoger Anwendung des §\n113 Abs. 1 Satz 4 VwGO die Fortsetzungsfeststellungsklage die statthafte Klageart.\nDer Kläger wehrt sich mit seinem Klagebegehren nämlich gegen eine\nPolizeiverfügung mit Zwangsmittelandrohung und damit gegen einen\nVerwaltungsakt, den er mit einer Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Alternative 1\nVwGO hätte angreifen müssen, wenn sich der Verwaltungsakt nicht infolge der\nBefristung der polizeilichen Anordnung auf den 6. Januar 2009 durch Zeitablauf noch\nvor der Erhebung einer Klage erledigt hätte. Auf diese Fällen der vorprozessualen\nErledigung ist § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO entsprechend anzuwenden mit der Folge,\ndass eine Fortsetzungsfeststellungsklage grundsätzlich möglich ist.\n\n28\n\nVgl. Kuntze in Bader/Funke-Kaiser/Kuntze/von Albedyll,\nVerwaltungsgerichtsordnung, 3. Auflage, § 113, Rdn. 64.\n\n29\n\nDer Kläger hat auch ein berechtigtes Interesse an der gerichtlichen Feststellung\nder Rechtswidrigkeit der am 27. Dezember 2008 verfügten Wohnungsverweisung mit\nRückkehrverbot und der Androhung eines Zwangsgeldes. Ein schutzwürdiges\nideelles Interesse des Klägers an der begehrten Feststellung ist bereits deshalb\nunter dem Gesichtspunkt eines \"Rehabilitationsinteresses\" zu bejahen, weil die vom\nKläger beanstandeten Maßnahmen erheblich in seine Grundrechte aus Art. 11\nAbs. 1 GG (Freizügigkeit), aus Art. 13 Abs. 1 GG (Unverletzlichkeit der Wohnung)\nund aus Art. 14 Abs. 1 GG (die vom Eigentumsrecht umfasste Berechtigung zur\nNutzung einer Etage des eigenen Hauses zu Wohnzwecken) eingegriffen haben und\njedenfalls wegen der öffentlichen Wahrnehmbarkeit der verfügten polizeilichen\nMaßnahmen eine den Kläger - bis heute anhaltende - diskriminierende Wirkung\nhatten, weil sie ihn einer Straftat verdächtig erscheinen ließen.\n\n30\n\nVgl. Kuntze a.a.O., § 113, Rdn. 70.\n\n31\n\nDie mithin zulässige Klage ist jedoch nicht begründet.\n\n32\n\nDie mündliche Wohnungsverweisung mit Rückkehrverbot vom 27. Dezember\n2008, die der Beklagte unter dem gleichen Datum schriftlich bestätigt und mit der\nAndrohung eines Zwangsgeldes verbunden hat, ist rechtmäßig gewesen und hat den\nKläger nicht in seinen Rechten verletzt, vgl. § 113 Abs. 1 Sätze 1 und 4 VwGO.\n\n33\n\nDie beanstandete Polizeiverfügung findet ihre Rechtsgrundlage in § 34 a PolG\nNRW.\n\n34\n\nFür den Erlass einer auf diese Ermächtigungsgrundlage gestützten\nPolizeiverfügung war der Beklagte gemäß §§ 7 Abs. 1, 10, 11 Abs. 1 Nr. 1 POG\ni.V.m. § 1 lit. b) Nr. 8 Kreispolizeibehördenverordnung sachlich und örtlich\nzuständig.\n\n35\n\nAuch dem Begründungserfordernis aus § 39 Abs. 1 des\nVerwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) ist\nhinreichend Rechnung getragen, weil der Beklagte in der schriftlichen Bestätigung\nder Polizeiverfügung vom 27. Dezember 2009 die wesentlichen tatsächlichen und\nrechtlichen Gründe, die ihn zu seiner Entscheidung bewogen haben, mitgeteilt hat.\n\n36\n\nAuch hat der Beklagte den Kläger vor dem Erlass der streitigen Verfügung\nentsprechend § 28 Abs. 1 VwVfG NRW angehört. Der Kläger hatte ausreichend\nGelegenheit, vor der Wohnungsverweisung zu dem Vorhalt Stellung zu nehmen,\nnach den Angaben seiner Frau und der Zeugin D. habe er seine Frau tätlich\nangegriffen und verletzt sowie mit einer Waffe bedroht.\n\n37\n\nDie damit formell rechtmäßig ergangene Polizeiverfügung erweist sich auch in\nmaterieller Hinsicht als rechtmäßig. Sie steht mit den auf § 34 a PolG NRW fußenden\nVoraussetzungen für ihren Erlass im Einklang.\n\n38\n\nNach § 34 a Abs. 1 Satz 1 PolG NRW kann die Polizei eine Person zur Abwehr\neiner von ihr ausgehenden gegenwärtigen Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer\nanderen Person aus einer Wohnung, in der die gefährdete Person wohnt, sowie aus\nderen unmittelbaren Umgebung verweisen und ihr die Rückkehr in diesen Bereich\nuntersagen. Gemäß § 34 a Abs. 5 Satz 1 PolG NRW enden Wohnungsverweisung\nund Rückkehrverbot regelmäßig mit Ablauf des zehnten Tages nach ihrer\nAnordnung, soweit nicht die Polizei im Einzelfall ausnahmsweise eine kürzere\nGeltungsdauer festlegt.\n\n39\n\nDie Beamten des Beklagten sind vorliegend zu Recht davon ausgegangen, dass\neine gegenwärtige Gefahr für die körperliche Unversehrtheit der Ehefrau des Klägers\nbestanden hat.\n\n40\n\nUnter \"Gefahr\" im Sinne des Rechts der Gefahrenabwehr versteht man nach\nallgemeiner Auffassung eine Sachlage, die bei ungehindertem Ablauf des objektiv zu\nerwartenden Geschehens mit hinreichender Wahrscheinlichkeit und in\nüberschaubarer Zukunft den Eintritt eines nicht unerheblichen Schadens für die\npolizeilichen Schutzgüter der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung zur Folge hat. Der\nin § 34 a Abs. 1 PolG NRW verwendete Begriff der \"gegenwärtigen Gefahr\" bedeutet\neine Qualifizierung dieses allgemeinen Gefahrenbegriffs hinsichtlich der zeitlichen\nNähe und stellt erhöhte Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit des\nSchadenseintritts für das geschützte Rechtsgut. Dabei gilt zusätzlich, dass die\nAnforderungen an die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts geringer werden, je\nhochwertiger das geschützte Rechtsgut ist.\n\n41\n\nVgl. Denninger in: Lisken/Denninger, Handbuch des\nPolizeirechts, 3. Aufl. 2001, Abschnitt E Rdnr. 29 ff., 42 ff.; OVG\nNRW, Urteil vom 3. Juni 1997 -5 A 4/96-, NWVBl. 1998, 64,\njeweils m.w.N.\n\n42\n\nDass eine von der Polizei angenommene Gefahrenlage tatsächlich besteht, ist\nnicht zwingende Voraussetzung für die Anordnung von Maßnahmen zur\nGefahrenabwehr. Vielmehr ist von einer Gefahr im Sinne der die Polizei- und\nOrdnungsbehörden ermächtigenden Eingriffstatbestände - hier des § 34 a Abs. 1\nPolG NRW - schon immer dann auszugehen, wenn - abgestellt auf den Zeitpunkt des\nHandelns der Behörde (sogenannte \"ex-ante-Betrachtung\") - bei verständiger\nWürdigung der Sach- und Rechtslage eine hinreichende Wahrscheinlichkeit für einen\nSchadenseintritt besteht. Selbst wenn sich nachträglich (sogenannte \"ex-post-\nBetrachtung\") herausstellt, dass der im Zeitpunkt des polizeilichen Einschreitens\nbefürchtete Schaden in Wirklichkeit nicht gedroht hat, ändert dies nichts an der\nWertung, dass im Zeitpunkt des behördlichen Einschreitens eine echte Gefahr - eine\nsogenannte \"Anscheinsgefahr\" - vorgelegen hat. Wenn ein gewissenhafter,\nbesonnener und sachkundiger Amtswalter im Zeitpunkt des polizeilichen Handelns\nzutreffend von einer Gefahrenlage ausgeht, die ihn zu Maßnahmen der\nGefahrenabwehr ermächtigt, so kann eine ursprünglich rechtmäßige Entscheidung\nnicht aufgrund besserer nachträglicher Erkenntnisse rechtswidrig werden. Die\nWirksamkeit der Gefahrenabwehr würde erheblich eingeschränkt, wenn die\nRechtmäßigkeit des polizeilichen Handelns stets an das tatsächliche (rein objektiv zu\nverstehende) Drohen eines Schadenseintritts gebunden wäre. Gerade im Rahmen\nder Gefahrenabwehr müssen Polizei- und Ordnungskräfte ihre Entscheidungen oft\nunter erheblichem Zeitdruck treffen, der sie zu schnellem Handeln zwingt und an\neiner näheren Aufklärung der Gefahrenlage hindert. Vor diesem Hintergrund darf den\nBeamten eine im Zeitpunkt des Handelns sachgerechte Entscheidung, die auf einer\npflichtgemäßen, verständigen und besonnenen Lagebeurteilung beruht, nicht\naufgrund späterer Erkenntnisse als rechtswidrig angelastet werden.\n\n43\n\nZusammenfassend bedeutet dies im Rahmen der vorliegend vorzunehmenden\nBewertung der Rechtmäßigkeit des polizeilichen Handelns, dass die Polizeibeamten\nrechtmäßig gehandelt haben, wenn nach ihrem Kenntnisstand zum Zeitpunkt des\nErlasses der Verfügung (\"ex-ante-Betrachtung\") eine hinreichende\nWahrscheinlichkeit dafür bestanden hat, dass es zu Gewalttaten des Klägers und\ndamit auch zu Verletzungen der durch § 34 a PolG NRW geschützten Rechtsgüter\nseiner Ehefrau (Leib, Leben und Freiheit) kommen würde.\n\n44\n\nDie handelnden Polizeibeamten müssen daher vor Erlass der\nWohnungsverweisung und des Rückkehrverbotes festgestellt haben, dass ein\nSchadenseintritt für die geschützten Rechtsgüter in allernächster Zeit und mit hoher\nWahrscheinlichkeit zu erwarten war. Angesichts der (regelmäßig) für die Dauer von\nzehn Tagen ausgesprochenen Maßnahme muss außerdem - wie sich aus § 2 PolG\nNRW sowie aus dem verfassungsrechtlich im Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3\nGG) verankerten Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ergibt - die Gefahrenlage während\nder gesamten Geltungsdauer der Maßnahme fortdauern.\n\n45\n\nVgl. im Einzelnen: Trierweiler, Wohnungsverweisung und\nRückkehrverbot zum Schutz vor häuslicher Gewalt, Eine\nUntersuchung am Beispiel von § 34 a PolG NRW, Nomos\nUniversitätsschriften Recht Band 473, 1. Aufl. 2006, S. 55 ff.,\nm.w.N. (str.).\n\n46\n\nUnter Zugrundelegung dieser Maßstäbe für die Rechtmäßigkeit des polizeilichen\nHandelns ist die angefochtene Polizeiverfügung rechtlich nicht zu beanstanden.\nInsbesondere die im Zeitpunkt des polizeilichen Einschreitens am 27. Dezember\n2008 getroffene Einschätzung des Beklagten, dass eine voraussichtlich die gesamte\nGeltungsdauer der Maßnahme fortdauernde gegenwärtige Gefahr für Leib und\nLeben der Ehefrau des Klägers besteht, begegnet keinen Bedenken.\n\n47\n\nDie am Einsatz vom 27. Dezember 2008 beteiligten Polizeibeamten durften diese\nEinschätzung maßgeblich auf die Aussage der Nachbarin und Zeugin D. stützen,\nsie habe gesehen, wie der Kläger mit einer Schusswaffe in der Hand hinter seiner\nFrau hergelaufen sei. Denn die Beamten hatten mit Blick auf die sonst noch\nerkennbaren Umstände keinen vernünftigen Anlass, an der Richtigkeit dieser\nAngaben und der Glaubwürdigkeit der an der ehelichen Auseinandersetzung völlig\nunbeteiligten Zeugin D. zu zweifeln und demgegenüber der Darstellung des\nKlägers, er habe nichts getan und seine Frau sei grundlos schreiend aus dem Haus\ngelaufen, den Vorzug zu geben oder zumindest weitere Ermittlungen zur Aufklärung\ndes Sachverhalts anzustellen. Auch die gerichtliche Beweisaufnahme vom 24. März\n2009 hat das Vorliegen entsprechender Anhaltspunkte bezogen auf den damaligen\nZeitpunkt nicht zutage gefördert. Die Beweiserhebung hat im Gegenteil die von den\nBeamten getroffene Einschätzung in jeder Hinsicht bestätigt. \n\n48\n\nDies ergibt sich aus den folgenden Erwägungen.\n\n49\n\nAusweislich des Inhalts des Verwaltungsvorgangs des Beklagten, der\nErmittlungsakte der Staatsanwaltschaft Mönchengladbach - 403 Js 176/09 - sowie\nden Aussagen der am Einsatz beteiligten Polizeibeamten G. und F2. im\ngerichtlichen Erörterungstermin vom 24. März 2009 hatte die Ehefrau des Klägers\ngegenüber den herbeigerufenen Polizeibeamten angegeben, sie sei von ihrem Mann\nangegriffen worden, als sie von ihm verlangt habe, er solle seine Freundin - die\nZeugin T. - nicht mehr mit ins Haus bringen. Er habe sie am Hals gewürgt, sie\nhabe sich aber losreißen können. Dann sei die schreiend auf die Straße gelaufen. Ihr\nMann sei ihr mit einer Pistole gefolgt. Sie habe sich schließlich in das Haus der Frau\nD. retten können. Diese erklärte, sie sei durch das Geschrei auf die Situation\naufmerksam geworden. Sie habe die Vorhänge beiseite gezogen und habe gesehen,\nwie der Kläger hinter seiner Frau her gelaufen sei. Sie sei sich so gut wie sicher,\ndass er in der Hand eine Schusswaffe gehabt habe. Der Kläger gab demgegenüber\nan, er habe seiner Frau nichts getan. Vielmehr inszeniere diese immer etwas und sei\ngrundlos schreiend aus dem Haus gelaufen. Die Zeugen und der Kläger haben auch\nin der Folgezeit im Rahmen ihrer Vernehmungen im Ermittlungsverfahren und auch\nbei der Anhörung vor Gericht jeweils an den gegensätzlichen Darstellungen der\nGeschehnisse festgehalten. Unter Berücksichtigung der Umstände im Übrigen\ndurften die Beamten jedoch der Aussage der Zeugin D. gegenüber der Aussage\ndes Klägers ein höheres Gewicht beimessen.\n\n50\n\nEigenständige Anhaltspunkte dafür, dass vor allem die außerhalb der ehelichen\nStreitigkeiten stehende Zeugin D. die angezeigten Vorkommnisse nur erfunden\nhätte, ergaben sich für die Polizeibeamten auch nicht ansatzweise. Gegen diese vom\nKläger in den Raum gestellte Annahme sprach bereits der Umstand, dass die\nEhefrau des Klägers deutlich sichtbare, frische Verletzungsspuren aufwies. Die\nSchilderung der Zeugin D. wurde auch nicht dadurch zwingend in Frage gestellt,\ndass die Polizeibeamten eine Schusswaffe nicht gefunden haben, obwohl sie sich\nwährend des Einsatzes in dem vom Kläger bewohnten Teil des Hauses mit dessen\nEinverständnis umsehen durften. Diese auch nur in einem Teil des Hauses\ndurchgeführte Nachschau hatte nämlich nicht die Qualität und Tiefe einer förmlichen\nDurchsuchung und bot daher von vorneherein keine verlässliche Grundlage für die\nFeststellung, der Kläger besitze tatsächlich keine Faustfeuerwaffe. \n\n51\n\nDie Polizeibeamten waren vor dem Erlass der vom Kläger beanstandeten\nWohnungsverweisung auch nicht gehalten, im Rahmen weiterer Ermittlungen die\nanderen Nachbarn nach eventuellen Wahrnehmungen betreffend den\naufzuklärenden Sachverhalt zu befragen. Dabei kann offen bleiben, ob der Kläger\ntatsächlich, wie er behauptet, eine solche Vorgehensweise angeregt hatte.\nUngeachtet dessen war es nämlich sachgerecht, die Sachverhaltsermittlung nicht\nauszudehnen. Im Entscheidungszeitpunkt lagen keine Hinweise vor, dass es\nüberhaupt weitere Zeugen des Vorfalls gab. Auch der Kläger hat nachträglich trotz\nentsprechender Aufforderung des Gerichts keine weiteren Zeugen benannt, die seine\nVersion der Geschehnisse hätten bestätigen können. \n\n52\n\nDer Beklagte hatte auch keinen Anlass, die Gefahrenlage zugunsten des Klägers\nwährend der Dauer der Wohnungsverweisung neu zu bewerten, weil auch am\n28. Dezember 2008 bei einer Durchsuchung der Wohnung des Klägers eine\nSchusswaffe nicht gefunden wurde. Die Polizeibeamten fanden im Rahmen der\nUntersuchung in einem kleinen Safe in dem vom Kläger genutzten Kinderzimmer\njedenfalls ein Pistolenmagazin mit vier Schuss Munition und zwei Schrotpatronen.\nBei dieser Sachlage sprach ein starkes Indiz für das Vorhandensein auch einer\nSchusswaffe. Die Behauptung des Klägers, seine Ehefrau habe ihm das\nPistolenmagazin mit vier Schuss Munition und die zwei Schrotpatronen in der Zeit\nzwischen seiner Festnahme am 27. Dezember 2008 und der Durchsuchung am\n28. Dezember 2008 untergeschoben, vermag die Indizwirkung nicht ernsthaft zu\nerschüttern. \n\n53\n\nDer Kläger konnte auch im Nachhinein nicht zur Überzeugung des Gerichts\ndarlegen, dass seine Frau, die nach seinen eigenen Angaben über keinen Schlüssel\nzu dem Safe verfügte, zwischen dem 27. und 28. Dezember 2009 Zugang zu dem\nSafe hatte. Es kann ihm mit Blick auf die Stellungnahmen der am Einsatz beteiligten\nBeamten nicht geglaubt werden, dass er den zweiten Schlüsselbund, der eigentlich\nin dem Safe hätte liegen müssen, im Flur des Obergeschosses auf dem Holzschrank\nhabe liegen sehen, als er nach seiner Entlassung aus der Haft am 28. Dezember\n2008 in die Wohnung zurück gekommen sei, um sich einige Sachen zu holen und\nseine Ehefrau mit diesem Schlüssel den Safe vor der Durchsuchung habe öffnen\nkönnen. Der als Zeuge im Erörterungstermin dazu befragte PHK G. hat zum\neinen erklärt, er habe keinen Schlüsselbund auf einen Holzschrank im Flur des\nObergeschosses gelegt und er könne sich auch nicht vorstellen, dass einer seiner\nKollegen den zweiten Schlüsselbund für die Stahlschränke offen auf einen\nHolzschrank im Flur gelegt habe. Zum anderen haben die Zeugen G. und F.\n- wie schon in der Strafanzeige vom 27. Dezember 2008 - erklärt, bei der Nachschau\nam 27. Dezember 2008 in den vom Kläger bewohnten Räumen nur \"ein(en)\nStahlschrank (wie Waffenschrank)\" vorgefunden zu haben, bei dem es sich\nersichtlich nicht um den Safe, sondern um den so genannten \"großen\" Tresor im\nWäscheraum gehandelt hat. Auch einer der Polizeibeamten der zweiten\nStreifenwagenbesatzung hat dem Beklagten auf gerichtlich veranlasste Nachfrage\nmitgeteilt, er habe bei der Überprüfung der Wohnung des Klägers am 27. Dezember\n2008 keinen Tresor gefunden, geschweige denn geöffnet. Dasselbe gelte auch für\nseinen Kollegen, da derartige Objekte von mindestens zwei Beamten geöffnet und\ndurchsucht würden, eben um Manipulationsvorwürfen wirksam entgegentreten zu\nkönnen. Diese Sachlage zu Grunde gelegt durfte der Beklagte ohne Weiteres davon\nausgehen, dass der Inhalt des Safes von dem Kläger deponiert worden war. \n\n54\n\nDie Kammer hat auch bei Einbeziehung der erst im Rahmen der\nBeweiserhebung bekannt gewordenen Umstände keinen Anlass von einem - allein\nbei der Bewertung künftiger Aussagen der Zeugin D. oder der Ehefrau des\nKlägers zu berücksichtigenden - Missbrauch der Inanspruchnahme polizeilicher Hilfe\nauszugehen, \n\n55\n\nvgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 22. Februar 2002 -1\nBvR 300.02-, NJW 2002, 2225.\n\n56\n\nDas Gericht hat bei einer Würdigung der Gesamtumstände vielmehr die volle\nÜberzeugung gewinnen können, dass es am Abend des 27. Dezember 2008\ntatsächlich zu einer gewalttätigen Auseinandersetzung zwischen dem Kläger und\nseiner Frau gekommen ist, in deren Verlauf der Kläger seine Ehefrau verletzt und mit\neiner Schusswaffe bedroht hat. Die Kammer zweifelt auch aufgrund des im\nErörterungstermin und der mündlichen Verhandlung gewonnenen persönlichen\nEindrucks von den Zeuginnen und dem Kläger nicht am Wahrheitsgehalt der\nAussagen der Ehefrau des Klägers und der Zeugin D. . \n\n57\n\nBeide haben den Vorfall vom 27. Dezember 2008 sowohl den Beamten am\n27. Dezember 2008 gegenüber als auch bei ihren Zeugenvernehmungen durch die\nPolizei und das Gericht im Kern gleichbleibend geschildert, die Zeugin D. ab dem\nZeitpunkt, in dem sie den Streit wahrgenommen hat. Dass die Beobachtungen der\nZeugin D. im Licht einer Straßenlaterne möglich waren, haben die am\n27. Dezember 2008 eingesetzten Polizeibeamten festgestellt. Das Gericht hat\ndeshalb auch keinen Zweifel, dass die Zeugin D. tatsächlich eine Pistole in der\nHand des Klägers gesehen hat.\n\n58\n\nDass der Kläger seine Frau tatsächlich, wie von ihr geschildert, körperlich\nangegriffen hat, wird ferner unabhängig von den Aussagen der in Rede stehenden\nZeuginnen auch durch die von der Ehefrau des Klägers in unmittelbarem zeitlichen\nZusammenhang mit den Vorkommnissen ärztlich attestierten körperlichen\nVerletzungen untermauert. Ausweislich der vorgelegten ärztlichen Bescheinigung\ndes I. -K. -Krankenhauses F. vom 30. Dezember 2008 wies sie\nAbschürfungen im Bereich der Handrücken, Rückenprellung durch Schläge mit\nKratzspuren, Halsquetschung durch Würgen auf. Dafür, dass die Zeugin sich diese\nVerletzungen - wie der Kläger meint - mit Hilfe der Zeugin D. selbst zugefügt hat,\nspricht nichts. Die Annahme des Klägers, die Zeugin D. habe seiner Frau am 27.\nDezember 2008 die Verletzungen in ihrer Wohnung beigebracht, danach sei seine\nFrau nach Hause gegangen, um dann gleich Hilfe schreiend wieder zu den D1.\nzu laufen, ist eine völlig aus der Luft gegriffene Mutmaßung, gegen die bereits\nentscheidend spricht, dass sie nicht mit den Aussagen der Zeugin T. gegenüber\nder Polizei und vor Gericht in Übereinstimmung zu bringen ist. Diese Zeugin hat\nwiederholt erklärt, sie und der Kläger seien schon im Haus gewesen, als die Ehefrau\ndes Klägers nach Hause gekommen sei. Diese habe sofort den Kläger beschimpft.\nDer Kläger hat danach seine Ehefrau gesehen, bevor sie fluchtartig das Haus\nverlassen hat. Wäre die Ehefrau jedoch bereits in der attestierten Weise verletzt in\ndas Haus zurück gekommen, hätte der Kläger die Verletzungen an den Handrücken\nund am Hals seiner Ehefrau auch wahrnehmen können. Der Umstand, dass er die\nPolizeibeamten am Abend des 27. Dezember 2008 nicht von dieser ihn massiv\nentlastenden Wahrnehmung in Kenntnis gesetzt hat, rechtfertigt den Umkehrschluss,\ndass die Ehefrau des Klägers bei ihrer Rückkehr in das Haus nicht verletzt war.\n\n59\n\nFür die nach alledem schon abwegige Mutmaßung des Klägers, dass die\nEhefrau des Klägers die Bedrohung mit einer Schusswaffe und die Körperverletzung\nim Zusammenwirken mit der Nachbarin D. vorgetäuscht hat, um den Kläger zu\ndiskreditieren, fehlt es darüber hinaus auch sowohl hinsichtlich der Ehefrau des\nKlägers als auch - in weit größerem Maß - hinsichtlich der Zeugin D. an einem\nnachvollziehbaren Motiv. \n\n60\n\nNach den übereinstimmenden und durchweg glaubhaften Aussagen der Zeugen\nD. und der Ehefrau des Klägers pflegten die Eheleute D. vor dem\n27. Dezember 2008 keinen Kontakt mit dem Kläger und dessen Ehefrau. Der Kläger\nkonnte seine Behauptung, die Zeugin D. sei eine Freundin seiner Ehefrau und\nbeide hätten schon miteinander Kaffee getrunken und Kuchen gegessen, nicht\nbelegen. Der Hinweis, seine Frau habe ihm dies gesagt, ist wertlos, weil diese\nwiederum plausibel dargelegt hat, dass sie mit der Nachbarin Frau H1. , und\ngerade nicht mit Frau D. befreundet ist. Der Kläger hat trotz der entsprechenden\nAnregung des Gerichts Gegenzeugen nicht benannt.\n\n61\n\nAuch die Ehefrau des Klägers hatte kein nachvollziehbares Motiv, durch das\nVortäuschen häuslicher Gewalt eine Wohnungsverweisung des Klägers für die Dauer\nvon zehn Tagen herbeizuführen. Ein solches Motiv ist auch nicht in dem Wunsch, die\nZeugin T. aus dem Haus zu bekommen, zu erkennen, da die Ehefrau des\nKlägers insoweit bereits ein wirksames rechtliches Druckmittel in der Hand hatte.\n\n62\n\nDie zuständige Amtsrichterin in dem Verfahren vor dem Familiengericht F.\n- 18 F 412/08 - betreffend die Aufteilung des Hauses für die Zeit der Trennung hatte\nnämlich schon am 23. Dezember 2008 ausdrücklich zu Protokoll diktiert, die Nutzung\ndes dem Kläger zugewiesenen Hausteils durch jemanden, der den Eindruck\nerwecke, er habe mit dem Kläger ein ehebrecherisches Verhältnis, sei nicht zulässig,\nund zwar auch dann, wenn der Kläger einer Frau das Wohnen gestatte, damit diese\nals Zeugin für das Verhalten seiner Ehefrau zur Verfügung stehe. Vor diesem\nHintergrund und unter Berücksichtigung der aus den vorlegten Akten sonst noch\nbelegten Vorkommnisse zwischen dem 23. und dem 27. Dezember 2008 drängt sich\ndem Gericht vielmehr der Eindruck auf, dass der Kläger nach seiner Teil-Niederlage\nvor dem Familiengericht seine Ehefrau absichtlich bis hin zu dem hier streitigen\nGewaltausbruch am 27. Dezember 2008 provoziert hat, indem er in Missachtung des\nfamiliengerichtlichen Hinweises die Zeugin T. auch am 27. Dezember 2008\ngegen den erklärten Willen seiner Frau mit in die Wohnung genommen hat. \n\n63\n\nAuch die Aussage der Zeugin T. im gerichtlichen Erörterungstermin ist nicht\ngeeignet, Zweifel an den Aussagen der Ehefrau des Klägers und der Zeugin D. zu\nbegründen. Es ist mit Blick darauf, dass die Zeugin die Weihnachtsfeiertage beim\nKläger verbracht hat, schon zweifelhaft, dass sie - wie sie behauptet - mit dem\nKläger lediglich befreundet sei, weil sie das gleiche Hobby haben. Weitere Zweifel\nam Wahrheitsgehalt der Aussage der Zeugin T. im gerichtlichen\nErörterungstermin ergeben sich daraus, dass sie in einem wesentlichen Punkt der\nSchilderung des Geschehens in einem Schreiben des Klägers an die Polizei F.\nvom 30. Dezember 2008 widerspricht, in dem der Kläger ausführte, seine Frau habe\nam 27. Dezember 2008 seine Bekannte sofort lautstark beschimpft als er mit ihr ins\nHaus eingetreten sei, während die Zeugin T. demgegenüber vor Gericht erklärt\nhat, die Ehefrau des Klägers sei erst zurückgekehrt, als sie selbst schon im Haus\ngewesen sei. Insgesamt stuft die Kammer die Aussage der Zeugin T. als reine\nGefälligkeitsaussage zu Gunsten des Klägers ohne jeden Beweiswert ein.\n\n64\n\nNeben den Aussagen der Ehefrau des Klägers und der Zeugin D. sowie dem\neinschlägigen Fund vom 28. Dezember 2008 deutet schließlich auch das sonst\noffenbar gewordene starke Interesse des Klägers am Besitz von Schusswaffen und\nseine erkennbare Bereitschaft, Schusswaffen bei Vorliegen einer von ihm nach\nseinen eigenen Maßstäben angenommenen Notwehrsituation einzusetzen, darauf\nhin, dass der Kläger am 27. Dezember 2008 entgegen seiner Behauptung im Besitz\neiner Schusswaffe war. Dies ergibt sich aus den folgenden Umständen. \n\n65\n\nDer Kläger hat am 13. April 2008 einen Waffenschein mit der Begründung\nbeantragt, er wolle eventuelle Gefahren, die seine Beschäftigung als\nMietwagenfahrer mit sich bringe, nach Möglichkeit wirkungsvoll abwehren; mit einer\nSchreckschusspistole sei dies kaum möglich. Auf eine besondere Affinität des\nKlägers zu Schusswaffen deutet auch der weitere Umstand hin, dass seine Frau und\nderen Sohn nach einer früheren Wohnungsverweisung gegen den Kläger im Jahr\n2006 angegeben haben, der Kläger führe ständig bzw. jederzeit eine Waffe mit sich.\nDer Kläger selbst hat im Dezember 2006 anlässlich eines Einsatzes wegen\nhäuslicher Gewalt auch nicht bestritten, eine Waffe zu führen. Ausweislich eines\ndamals angefertigten Aktenvermerks soll er dies damit begründet haben, dass er ein\nRecht auf Verteidigung habe. Entsprechend erklärte er in einer nach dem Vorfall am\n10. Dezember 2006 durchgeführten Beschuldigtenvernehmung am 22. Dezember\n2006, er habe diese Waffe seit dem 23. November 2006 innerhalb des Hauses bzw.\nauf dem Grundstück zum Selbstschutz mitgeführt. Dass der Kläger sein weites\nVerständnis von dem Recht auf Verteidigung mit Schusswaffen bis zum Dezember\n2008 nicht aufgegeben hat, wird schließlich durch seine Einlassung vor dem\nFamiliengericht F. in der Sitzung vom 23. Dezember 2008 in der Sache 18 F\n412/08 dokumentiert, wo er erklärt haben soll, dass es stimme, dass er im Haus eine\nSchusswaffe mit sich führe und dass er denke, dies sei sein gutes Recht. Nach\nalledem spricht weiter Überwiegendes dafür, dass der Kläger im Dezember 2008\neine Schusswaffe besaß und diese am 27. Dezember 2008 zur Bedrohung und\nEinschüchterung seiner Ehefrau auch eingesetzt hat.\n\n66\n\nÜber all dies hinaus leidet die Glaubwürdigkeit des Klägers zusätzlich an der in\ndem vorliegenden Verfahren sowohl im Erörterungstermin als auch in der mündlichen\nVerhandlung zutage getretenen Uneinsichtigkeit selbst hinsichtlich offenkundig\ngewordener Tatsachen, die seine eigene Darstellung des Sachverhalts widerlegen.\nExemplarisch sei hier zum einen sein Beharren darauf genannt, seine Ehefrau habe\nvor der Durchsuchung am 28. Dezember 2008 den Inhalt des Safes manipuliert. Zum\nanderen ist seine beharrliche Weigerung zu nennen, seine ersichtlich unhaltbare\nBehauptung, die Zeugin D. habe in dem gerichtlichen Erörterungstermin\nnachweislich dreimal gelogen, zu überdenken. Zu dem Vorwurf, die Zeugin D.\nhabe vorsätzlich wahrheitswidrig erklärt, der Kläger habe seine Ehefrau auch schon\neinmal angeschossen, ist anzumerken, dass die Zeugin D. an dieser ohnehin als\nbloße Vermutung aufgrund Hörensagens formulierten Aussage nach dem\ngerichtlichen Hinweis, nach der Aktenlage sei nicht davon auszugehen, dass der\nKläger seine Ehefrau schon einmal angeschossen habe, nicht festgehalten hat,\nweshalb auch die Protokollierung der Aussage der Zeugin D. mit Einverständnis\ndes Prozessbevollmächtigten des Klägers insoweit unterblieb. Der Vorwurf, die\nZeugin D. habe vorsätzlich falsch ausgesagt, der Kläger habe die Papiere seiner\nFrau im Tresor weggeschlossen, geht schon deshalb ins Leere, weil nicht die Zeugin\nD. , sondern deren Ehemann hierzu eine Aussage gemacht hat. Auch der Vorwurf\ndes Klägers, die Zeugin D. habe vorsätzlich falsch ausgesagt, sie habe nach dem\n27. Dezember 2008 nicht mit seiner Ehefrau telefoniert, ist unzutreffend. Die Zeugin\nhat insoweit nach nochmaligem Nachdenken ausdrücklich erklärt, sie habe mit der\nEhefrau des Klägers einmal gesprochen, weil diese zuvor bei ihr angerufen habe und\nkeiner da gewesen sei. Dass diese in völlig zulässiger Weise korrigierte Aussage\nunrichtig wäre, hat der Kläger nicht dargelegt und ist auch sonst nicht ersichtlich.\n\n67\n\nDas Gericht erlaubt sich abschließend noch die Bemerkung, dass die Schreiben\nund Rundbriefe des Klägers, die zu den Akten gelangt sind und mit denen er Dritte,\ndie ihn im Zusammenhang mit dem Vorfall am 27. Dezember 2008 belastet haben, in\noft ehrverletzender und beleidigender Weise angreift und sein dem Gericht zur\nKenntnis gebrachtes, außergerichtliches Verhalten gegenüber der Zeugin D. nach\nderen Aussage im Erörterungstermin den auch in der mündlichen Verhandlung von\nder Kammer gewonnenen Eindruck bestätigen, dass der Kläger ein hohes\nAggressionspotential aufweist, das mit einer niedrigen Hemmschwelle bei der\nVerteidigung vermeintlicher Rechte einhergeht. \n\n68\n\nDie von den Polizeibeamten ergriffene Maßnahme bleibt mit der Befristung der\nWohnungsverweisung auf zehn Tage auch im Rahmen der gesetzlichen\nErmächtigung. \n\n69\n\nFehler bei der Ermessensausübung sind nicht zu erkennen. Ausweislich der\nBegründung der Verfügung und der zusammenfassenden Darstellung des\nSachverhaltes in der \"Dokumentation über den polizeilichen Einsatz bei häuslicher\nGewalt\" haben die Polizeibeamten unter Auswertung des ihnen bekannt gewordenen\nSachverhaltes eine Gefahrenprognose erstellt, auf deren Grundlage sie nach\npflichtgemäßer Ausübung ihres Ermessens gegen den Kläger eingeschritten sind.\nDies wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass die Polizeibeamten sich vor dem\nHintergrund der festgestellten Gefahrenlage zu einem Einschreiten möglicherweise\nverpflichtet gesehen haben. Denn im Regelfall wird die Polizei bei Vorliegen der\nVoraussetzungen für eine Wohnungsverweisung und/oder ein Rückkehrverbot, also\nbei der Feststellung einer gegenwärtigen Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit, eine\nentsprechende Maßnahme zu verfügen haben, und zwar im Sinne einer\n\"Ermessensreduzierung auf Null\" oder jedenfalls eines \"intendierten Ermessens\".\nLediglich in Ausnahmefällen, in denen Anhaltspunkte für das Vorliegen eines\natypischen Sachverhaltes gegeben sind, wird die Polizei von einer solchen\nMaßnahme absehen können.\n\n70\n\nVgl. hierzu im Einzelnen: Trierweiler, a.a.O., S. 83 ff. mit\nzahlreichen weiteren Angaben.\n\n71\n\nDie polizeiliche Verfügung war auch nicht unverhältnismäßig. Die Maßnahme war\ngeeignet, den beabsichtigten Zweck, also den Schutz der Ehefrau des Klägers vor\nweiteren körperlichen Angriffen durch den Kläger, jedenfalls für die vom Gesetzgeber\nvorgesehene Übergangszeit zu erreichen. Sie war auch erforderlich, weil in der\naktuellen Krisensituation kein milderes Mittel zur Verfügung stand, um kurzfristig das\nbeabsichtigte Ziel zu erreichen. Die Maßnahme erweist sich auch als angemessen.\nZwar war der Kläger vorübergehend daran gehindert, die Wohnung, die seinen\nLebensmittelpunkt gebildet und in der sich seine persönliche Habe befunden hat, als\nUnterkunft zu nutzen. Hierbei handelt es sich um erhebliche - wenn auch nur für\neinen begrenzten Zeitraum hinzunehmende - Beeinträchtigungen seiner\npersönlichen Sphäre. Die gesetzlich vorgezeichnete zehntägige Frist ist jedoch so\nbemessen, dass nicht von einer ernstzunehmenden Gefahr ausgegangen werden\nkann, der Kläger werde nachhaltig und dauerhaft aus seinem sozialen Umfeld\ngerissen. Im Vergleich zu dem hochwertigen Schutzgut von Leib und Leben der\nEhefrau des Klägers und den zu befürchtenden erheblichen Beeinträchtigungen ihrer\nkörperlichen Unversehrtheit erweisen sich diese Unannehmlichkeiten und\nEinschränkungen für den Kläger im Ergebnis als geringfügig. \n\n72\n\nDie Zwangsgeldandrohung ist schließlich ebenfalls rechtlich nicht zu\nbeanstanden. Sie steht im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen der §§ 50,\n51, 53, 56 PolG NRW.\n\n73\n\nDie Klage unterliegt mithin in vollem Umfang der Abweisung.\n\n74\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Entscheidung über\nihre vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711,\n709 Satz 2 der Zivilprozessordnung.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/238608","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2009-07-29/6-k-112-09","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 141","ref_norm":"141","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 223","ref_norm":"223","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 39","ref_norm":"39","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 11","ref_norm":"11","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/238608","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/238608","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2009-07-29/6-k-112-09","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/238608","retrieved":"2026-07-09 02:01:17.667303+00:00"}}