{"status":"available","doknr":"OLD238683","ecli":"ECLI:DE:VGAC:2009:0723.2L299.09.00","court":"Verwaltungsgericht Aachen","senate":null,"decided":"2009-07-23","aktenzeichen":"2 L 299/09","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nI.) Dem Antragsteller wird für das erstinstanzliche Verfahren \nProzesskostenhilfe bewilligt, soweit er mit dem vorliegenden Antrag auf Erlass einer \neinstweiligen Anordnung die Verpflichtung des Antragsgegners erstrebt, ihm ab \nAntragstellung im Rahmen der Hilfe für junge Volljährige Ein-gliederungshilfe nach § \n35 a SGB VIII in Form der Kosten des betreuten Wohnens einschließlich der \nnotwendigen Fachleistungsstunden zu bewilligen; zur Wahrnehmung seiner Rechte \nin dieser Instanz wird ihm Frau Rechtsanwältin F. aus L. beigeordnet.\n\nII.) Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, \ndem Antrag-steller vorläufig im Rahmen der Hilfe für junge Volljährige \nEingliederungshilfe in Form der Über-nahme der Kosten des betreuten Wohnens \neinschließlich der entsprechenden Fachleistungs-stunden im bis zum 31. Dezember \n2008 bewilligten Umfang für die Zeit ab dem 14. Juli 2009 bis zum 31. Dezember \n2009 zu bewilligen.\n\nDer Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht \nerhoben werden. Kosten des Beigeladenen werden nicht erstattet.\n\n1\n\n G r ü n d e\n\n2\n\nI.) Die Entscheidung über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beruht auf § \n166 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i.V.m. den §§ 114, 121 \nZivilprozessordnung (ZPO). Der Antragsteller ist nicht nur bedürftig im Sinne dieser \nVorschrift, sondern der Antrag hat - wie unter II.) noch näher auszuführen sein wird - \nauch die vom Gesetz geforderte Erfolgsaussicht. \n\n3\n\nII.) Der sinngemäß gestellte Antrag,\n\n4\n\nden Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung \nzu verpflichten, dem Antragsteller vorläufig im Rahmen der Hilfe \nfür junge Volljährige Eingliederungshilfe in Form der \nÜbernahme der Kosten des betreuten Wohnens einschließlich \nder Fachleistungsstunden im bisherigen Umfang für die Zeit ab \nAntragstellung zu bewilligen,\n\n5\n\nist auch begründet.\n\n6\n\nNach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung \nzur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges \nRechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher \nNachteile nötig erscheint. Der Antragsteller muss glaubhaft machen, dass ihm ein \nAnspruch auf die geltend gemachte Leistung zusteht (Anordnungsanspruch) und \ndass das Abwarten einer gerichtlichen Entscheidung in F. Hauptsacheverfahren \nfür ihn mit schlechthin unzumutbaren Nachteilen verbunden wäre \n(Anordnungsgrund), vgl. § 123 Abs. 1 und 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 \nZivilprozessordnung - ZPO -.\n\n7\n\nGemessen an diesen Anforderungen war dem Rechtsschutzgesuch zu \nentsprechen.\n\n8\n\nBei der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren allein möglichen summarischen \nÜberprüfung der Sach- und Rechtslage hat der Antragsteller zunächst einen \nAnordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Der Antragsgegner ist wegen § 14 SGB IX \nvorläufig verpflichtet, die für den Antragsteller anfallenden Kosten der \nEingliederungshilfe ab dem 14. Juli 2009 zu bewilligen. \n\n9\n\nDa der Beigeladene als zuerst angegangener Rehabilitationsträger (§ 6 Abs. 1 \nNr. 7 SGB IX) den Antrag des Antragstellers vom 14. November 2008 innerhalb der \nZwei-Wochen-Frist des § 14 Abs. 1 Satz 2 SGB IX an den Antragsgegner als \nRehabilitationsträger nach § 6 Abs. 1 Nr. 6 SGB IX weitergeleitet hat, bei dem er am \n9. Dezember 2008 eingegangen ist, obliegt es nach § 14 Abs. 2 Satz 3 i.V.m. Satz \n1 SGB IX - ungeachtet der Frage, welcher Rehabilitationsträger endgültig für die \nFinanzierung der beantragten Leistung zuständig ist - dem Antragsgegner , den \nRehabilitationsbedarf festzustellen, d.h. regelmäßig spätestens nach Ablauf der \ndreiwöchigen Bearbeitungsfrist die erforderlichen Rehabilitationsleistungen zu \nerbringen.\n\n10\n\nDas Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) hat \nhierzu im Beschluss vom 31. Juli 2008 - 12 B 852/08 - ausgeführt: \n\n11\n\n\"Nach dem Willen des Gesetzgebers trifft § 14 SGB IX für Leistungen zur \nTeilhabe behinderter Menschen eine für die Rehabilitationsträger \nabschließende Regelung, die grundsätzlich den allgemeinen Regelungen \nzur vorläufigen Zuständigkeit oder Leistungserbringung im SGB I - also \nnamentlich § 43 SGB I - und in den Leistungsgesetzen der \nRehabilitationsträger vorgeht.\n\n12\n\nVgl. BT-Drucks. 14/5074, S. 95 ff., 102; vgl. auch LSG \nSachsen-Anhalt, Beschluss vom 23. März 2007 - L 8 B 41/06 \nSO ER -, RdLH 2007 Nr. 3 S. 29; Bayerisches LSG, Beschluss \nvom 27. September 2006 - L 11 B 342/06 SO ER -, FEVS 58, \n379; Schleswig-Holsteinisches LSG, Beschluss vom 9. \nNovember 2005 - L 9 B 268/05 SO ER -, FEVS 57, 237; BSG \nUrteil vom 26. Oktober 2004 - B 7 AL 16/04 R -, FEVS 56, 385; \nNieders. OVG, Urteil vom 23. Juli 2003 - 12 ME 297/03 -, FEVS \n55, 384; a. A. Hess. VGH, Beschluss vom 21. September 2004 \n- 10 TG 2293/04 -, FEVS 56, 328; Hamb. OVG, Beschluss vom \n9. Oktober 2003 - 4 Bs 458/03 -, FEVS\n55, 365.\n\n13\n\nNach der Begründung des Gesetzentwurfes der Bundesregierung soll \n§ 14 SGB IX dem Bedürfnis Rechnung tragen, im Interesse Behinderter \nund von Behinderung bedrohter Menschen durch rasche Klärung von \nZuständigkeiten Nachteile des gegliederten Systems des Rechts der \nTeilhabe behinderter Menschen entgegenzuwirken. Streitigkeiten über die \nZuständigkeit einschließlich der Pflicht zur Erbringung vorläufiger \nLeistungen bei ungeklärter Zuständigkeit oder bei Eilbedürftigkeit der \nMaßnahmen sollen nicht mehr zu Lasten der behinderten Menschen bzw. \nder Schnelligkeit und der Qualität der Leistungen gehen; durch eine \nrasche Klärung der Zuständigkeit soll das Verwaltungsverfahren deutlich \nvereinfacht werden, damit die Berechtigten die erforderlichen Leistungen \nschnellstmöglich erhalten. Dies liegt im Interesse der \nLeistungsberechtigten, aber auch der zuständigen Rehabilitationsträger. \nDie Vorschrift nimmt es insoweit auch in Kauf, dass eine endgültige \nKlärung der Zuständigkeit erst nach der Leistungsbewilligung durch \nvorläufig zuständige Rehabilitationsträger erfolgt.\nVgl. auch LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 21. Juni \n2007 - L 13 SO 5/07 ER -, FEVS 59, 86; Bay. LSG, Beschluss \nvom 27. September 2006 - L 11 B 342/06 SO ER -, a.a.O.; \nSchleswig-Holsteinisches LSG, Beschluss vom 9. November \n2005 - L 9 B 268/05 SO ER -, a.a.O..\n\n14\n\nDer nach § 14 Abs. 2 SGB IX zuständige Rehabilitationsträger kann \nRehabilitationsleistungen nur ablehnen, wenn nicht nur das von ihm \nregelmäßig anzuwendende Rehabilitationsrecht, sondern alle für den \nHilfefall in Betracht kommenden Rehabilitationsvorschriften keinen \nAnspruch vorsehen. Denn auch wenn nach dem Wortlaut des § 14 Abs. 2 \nSätze 1 - 3 SGB IX nicht zweifelsfrei ist, ob der nach dieser Vorschrift \nzuständige Rehabilitationsträger den Rehabilitationsbedarf nur nach dem \nfür ihn geltenden Leistungsrecht (siehe § 7 Satz 2 SGB IX) oder nach \nallen für den Hilfefall in Betracht kommenden Regelungen des \nRehabilitationsrechts festzustellen und ggfs. die notwendigen Leistungen \nzu erbringen hat, kann eine am Normzweck orientierte Auslegung des \n§ 14 Abs. 2 SGB IX nur so verstanden werden, dass dieser Zuständigkeit \neine am gesamten Rehabilitationsrecht orientierte Leistungspflicht \nentspricht.\n\n15\n\nVgl. BSG, Urteil vom 26. Oktober 2004 - B 7 AL 16/04 R -, \na.a.O.; BayVGH, Beschluss vom 28. Juni 2005 - 12 CE 05.1287 \n-, FEVS 57, 162; Urteil vom 6. Dezember 2006 - 12 CE 06.2732 \n-, NDV-RD 2007, 110, m. w. N. \n\n16\n\nAuch der mit Wirkung ab 1. Mai 2004 an § 14 Abs. 2 SGB IX \nangefügte Satz 5 zeigt, dass ein Rehabilitationsträger, an den ein Antrag \nweitergeleitet wurde, den Bedarf selbst dann festzustellen hat, wenn er für \ndie beantragte Leistung nicht Rehabilitationsträger nach § 6 Abs. 1 SGB \nVIII sein kann und das in Satz 5 vorgesehene Klärungsverfahren ohne \nErfolg geblieben ist.\"\n\n17\n\nDanach ist der Antragsgegner zur Leistung verpflichtet. \n\n18\n\nDie Kammer hat insbesondere nach dieser Entscheidung des OVG NRW ihre \nfrühere Rechtsprechung,\n\n19\n\nvgl. VG Aachen. Beschluss vom 15. November 2007 - 2 L 400/07 - \nund Beschluss vom 23. Mai 2008 - 2 L 213/08 -, \n\n20\n\nwonach in solchen Fällen in ergänzender Heranziehung des § 43 SGB I der \nerstangegangene Leistungsträger vorleistungspflichtig sei, aufgegeben .\n\n21\n\nDer Antragsgegner kann seine Leistungsverweigerung insbesondere nicht auf \nden in der obengenannten Entscheidung aufgeführten Sonderfall stützen, dass alle in \nBetracht kommenden Rehabilitationsvorschriften keinen Anspruch des Antragstellers \nvorsehen. Eine solche Situation ist hier nicht ersichtlich.\n\n22\n\nEs ist zwischen den Beteiligten unstreitig, dass der Antragsteller zum \nPersonenkreis der im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX seelisch behinderten \nPersonen gehört, der entweder Leistungen nach den §§ 41, 35 a SGB VIII oder nach \nden §§ 53, 54 SGB XII beanspruchen kann, wobei die Entscheidung über letztere \ndem Beigeladenen als überörtlichem Sozialhilfeträger (vgl. § 97 Abs. 3 Nr. 1 SGB \nXII) obliegt. Eine etwaige Zuständigkeit des Antragsgegners könnte zum einen \ndaraus folgen, dass er bis zum 31. Dezember 2008 schon seit einiger Zeit in diesem \nRahmen die vom Antragsteller erstrebte Leistung der ambulanten Betreuung bei \nbetreutem Wohnen getragen hat. Jugendhilfe ist auch nicht durch das Alter des \nAntragstellers ausgeschlossen, auch wenn er mittlerweile 23 Jahre alt ist. Nach § 41 \nAbs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 SGB VIII kann Jugendhilfe in besonders begründeten \nEinzelfällen über das 21. Lebensjahr hinaus gewährt werden. Zum andern ergibt sich \naus den zu den Verwaltungsvorgängen des Beigeladenen und Antragsgegners \ngenommenen ärztlichen Stellungnahmen der Ärztin für Psychiatrie und \nPsychotherapie, Sucht- und Verkehrsmedizin I. vom 18. August 2008, dass der \nAntragsteller seit über sechs Monaten an einer ängstlich vermeidenden \nPersönlichkeitsstörung im Sinne der ICD 10 F 60.6 sowie einer leichten \nIntelligenzminderung ICD 10 F 70.1 leidet und dadurch an der Teilhabe am Leben an \nder Gemeinschaft beeinträchtigt ist. Zu den Leistungen der Eingliederungshilfe \nsowohl nach der Sozialhilfe wie auch der Jugendhilfe gehören u.a. auch Leistungen \nzur Sicherung der Teilhabe der behinderten Menschen am Arbeitsleben sowie die \nLeistungen einer betreuten Wohnform . \n\n23\n\nAuch die weiteren Einwendungen des Antragsgegners führen nicht zu einer \nabweichenden Entscheidung. Die Bindungswirkung einer Weiterleitung des Antrags \nauf Rehabilitationsleistungen nach § 14 SGB IX ist hier nicht deshalb ausge-\nschlossen, weil der Beigeladene den Antrag ohne sachliche Prüfung an den \nAntragsgegner verwiesen hat. Dieser Vortrag greift schon deshalb nicht, weil die \nKammer aufgrund der im Eilverfahren nur eingeschränkten Möglichkeiten der \nSachverhaltsaufklärung diese Frage nicht abschließend klären kann. Auf Grund der \nihr im Hauptsacheverfahren 2 K 2444/08 vorliegenden Unterlagen des Beklagten \nund des Beigeladenen kann die Kammer zurzeit nicht feststellen, dass der \nBeigeladene den Antrag des Antragstellers ohne jegliche vorherige Überprüfung dem \nAntragsgegner übersandt hat. Der Frage, ob das so ist, mag im \nKostenerstattungsverfahren weiter nachgegangen werden. Bei dieser Sachlage kann \nder vom Antragsgegner aufgezeigte Streit der verschiedenen Senate des \nBundessozialgerichts zu den Folgen für die Bindungswirkung nach einer \nunterlassenen oder völlig unzureichenden sachlichen Überprüfung des \nEingliederungshilfeantrags vor Abgabe dahinstehen. Auch der Vortrag des \nAntragsgegners, dass die hier vertretene Rechtsauffassung ihn F. besonderen \nSchadensrisiko aussetze, weil nach der neueren Rechtsprechung des \nBundessozialgerichts für Kostenerstattungsbegehren keine Prozesszinsen mehr \nverlangt werden können, kann nur Anlass zu einer Problematisierung solcher Folgen \nder Rechtsprechung im Kostenerstattungsverfahren sein, gibt aber keine \nVeranlassung, die hier vertretene Rechtsauffassung zur Bindungswirkung nach § 14 \nSGB IX aufzugeben. \n\n24\n\nDer Antragsteller hat auch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Durch die \nablehnende Entscheidung des Antragsgegners ist bei dem Antragsteller eine \nschwerwiegende Verschlechterung der Lebenssituation zu besorgen, die ein \nsofortiges Eingreifen des Gerichts notwendig macht. So hat der Betreuer des \nAntragstellers an Eides Statt versichert, dass wegen unzureichender Betreuung die \nGefahr des Verlustes des Arbeitsplatzes in der Werkstatt für psychisch behinderte \nMenschen drohe und auch eine Vermüllung der Wohnung nicht mehr ausreichend \nverhindert werden könne. Gleiches hat er auch in dem am gleichen Tag \nstattgefundenen Erörterungstermin in dem Verfahren 2 K 2444/08 dargetan. Nach \ndem Willen des Gesetzgebers soll § 14 SGB IX aber gerade verhindern, dass der \nZuständigkeitsstreit unter den Rehabilitationsträgern auf dem Rücken der \nHilfesuchenden ausgetragen wird.\n\n25\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO. Die \nKostenentscheidung bezüglich des Beigeladenen ergibt sich aus §§ 154 Abs. 3, 162 \nAbs. 3 VwGO. Er hat keinen Antrag gestellt und sich somit auch keinem \nProzesskostenrisiko ausgesetzt.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/238683","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2009-07-23/2-l-299-09","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 9 2018","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":10},{"jurabk":"SGB 1","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":2},{"jurabk":"SGB 9 2018","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":2},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 35a","ref_norm":"35a","n":1},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 41","ref_norm":"41","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"SGB 12","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1},{"jurabk":"SGB 9 2018","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"SGB 9 2018","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/238683","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/238683","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2009-07-23/2-l-299-09","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/238683","retrieved":"2026-07-09 02:01:22.900480+00:00"}}