{"status":"available","doknr":"OLD238716","ecli":"ECLI:DE:VGAC:2009:0722.8K1199.07.00","court":"Verwaltungsgericht Aachen","senate":null,"decided":"2009-07-22","aktenzeichen":"8 K 1199/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. \n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der \nVollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder \nHinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages \nabwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in Höhe von 110 \n% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDer am 15. April 1979 geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger. \n\n3\n\nEr reiste am 10. August 2002 mit einem Visum zu Studienzwecken in die \nBundesrepublik Deutschland ein und erhielt am 18. November 2002 eine \nAufenthaltsbewilligung zur Studienvorbereitung, die zuletzt bis zum 15. September \n2003 verlängert wurde. \n\n4\n\nNach vorheriger Anhörung lehnte der Beklagte mit Ordnungsverfügung vom \n15. März 2004 die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ab und drohte dem \nKläger binnen eines Monats nach Zustellung die Abschiebung in sein Heimatland an. \nZur Begründung führte er im Wesentlichen aus, dass der Kläger die für die \nTeilnahme an Sprachkursen zum Erlernen der deutschen Sprache vorgesehene \nHöchstaufenthaltsdauer von bis zu längstens 18 Monaten bereits überschritten habe. \nDa mit einer Aufnahme des Fachstudiums frühestens zum Wintersemester \n2005/2006 gerechnet werden könne, werde der Kläger auch die \nHöchstaufenthaltsdauer für studienvorbereitende Maßnahmen insgesamt von in der \nRegel maximal zwei Jahren überschreiten. Da die geltend gemachte \nkrankheitsbedingte Verzögerung der Studienvorbereitung von sechs Monaten die \nganz erhebliche Überschreitung der zulässigen Studienvorbereitungszeit nicht \nnachvollziehbar erklären könne, sei die weitere Verlängerung der \nAufenthaltsbewilligung zu Studienzwecken abzulehnen.\n\n5\n\nDen vom Kläger hiergegen erhobenen Widerspruch wies die Bezirksregierung \nKöln mit Widerspruchsbescheid vom 2. September 2004 zurück.\n\n6\n\nMit Schreiben vom 25. November 2004 forderte der Beklagte den Kläger wegen \ndessen Ausreiseverpflichtung zur Vorsprache auf. Eine Reaktion hierauf blieb \naus.\n\n7\n\nMit anwaltlichem Schreiben vom 11. Mai 2007 beantragte der Kläger erstmals die \nErteilung einer Duldung. Unter Vorlage eines ärztlichen Attests des Facharztes für \nPsychiatrie und Psychotherapie Q. N. vom 10. Mai 2007 machte er geltend, \ndass er reiseunfähig erkrankt sei und außerdem auch nicht über einen gültigen Pass \nverfüge. In dem Attest wird dem Kläger eine schwere depressive Störung \nbescheinigt. Der Kläger benötige dringend psychische sowie psychotherapeutische \nBehandlung, um psychische Stabilität zu erreichen. Im jetzigen Zustand sei der \nKläger kaum belastbar. Im Falle einer Rückkehr in sein Heimatland könne bei ihm ein \neigengefährdendes Verhalten wie Suizidalität nicht ausgeschlossen werden. Der \nKläger sei zurzeit und für nicht absehbare Zeit reiseunfähig.\n\n8\n\nDer Beklagte erteilte dem Kläger daraufhin am 22. Mai 2007 eine Duldung zur \nAbklärung dessen Gesundheitszustandes durch das Gesundheitsamt und forderte \nihn wiederholt zur Beschaffung eines Nationalpasses auf.\n\n9\n\nDiese Aufforderung wiederholte er schließlich mit Ordnungsverfügung vom \n31. Juli 2007 unter Anordnung der sofortigen Vollziehung sowie unter Androhung \neines Zwangsgeldes in Höhe von 250,00 EUR.\n\n10\n\nHiergegen erhob der Kläger am 6. August 2007 Widerspruch unter Vorlage einer \nBescheinigung des türkischen Generalkonsulats vom 20. August 2007, wonach er an \ndiesem Tag einen Nationalpass beantragt habe. Außerdem beantragte er die \nErteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen.\n\n11\n\nDer Beklagte erklärte mit Blick auf die zwischenzeitliche Passbeantragung die \nOrdnungsverfügung vom 31. Juli 2007 für gegenstandslos. \n\n12\n\nAm 28. Juni 2007 wurde der Kläger amtsärztlich und am 10. August 2007 \npsychiatrisch durch das Gesundheitsamt des Beklagten untersucht. \nDer Amtsarzt Dr. O. kommt in seiner psychiatrischen Stellungnahme vom \n16. August 2007 zu dem Ergebnis, dass beim Kläger eine Depression oder eine im \nblande verlaufende Psychose vorliege. Im Falle einer zwangsweisen Abschiebung in \nsein Heimatland bestehe nach dortiger Auffassung eine ernsthafte suizidale \nGefährdung. Das daraus resultierende Risiko einer Suizidhandlung könne im Falle \neiner Abschiebung durch Sicherheitsvorkehrungen in Form ärztlicher oder sonstiger \nBehandlung sowie sedierender Medikation minimiert werden, die Gefährdung werde \naber unverändert fortbestehen und anschließend ggf. in einem noch größeren Maße \ngegeben sein. Deswegen müsse gewährleistet sein, dass weitere Maßnahmen \nergriffen würden, vergleichbar mit einer geschlossenen Unterbringung in einem \npsychiatrischen Krankenhaus zur Krisenintervention und Einleitung einer \nweiterführenden Behandlung.\n\n13\n\nDer Beklagte verlängerte daraufhin die Duldung des Klägers, um diesem die \namtsärztlich für erforderlich gehaltene medizinische bzw. psychiatrische Behandlung \nzu ermöglichen. Eine erneute Überprüfung durch das Gesundheitsamt behielt er sich \nvor. Gleichzeitig wies er darauf hin, dass zwar grundsätzlich die Erteilung einer \nAufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 des Aufenthaltsgesetzes in Betracht komme, \nder Kläger jedoch aufgrund seines mehrjährigen unerlaubten Aufenthalts im \nBundesgebiet einen Ausweisungsgrund erfülle und außerdem auch keinen Pass \nbesitze. Eine ermessensunabhängige Erteilung der Aufenthaltserlaubnis käme im \nÜbrigen erst nach einem 18-monatigen Besitz einer Duldung und damit frühestens \nzum 22. November 2008 in Betracht.\n\n14\n\nDer Kläger machte demgegenüber geltend, dass ihm schon jetzt ein Anspruch \nauf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen zustehe. Das \nErmessen des Beklagten sei aufgrund der Gewährleistungen des Art. 2 Abs. 2 des \nGrundgesetzes auf \"Null\" reduziert. Im Übrigen sei er inzwischen im Besitz eines \nNationalpasses.\n\n15\n\nMit Schreiben vom 12. November 2007 hörte der Beklagte den Kläger zur \nbeabsichtigten Ablehnung seines Erlaubnisantrags an und forderte ihn zur Vorlage \ndes Nationalpasses auf.\n\n16\n\nAm 18. November 2007 hat der Kläger Untätigkeitsklage erhoben. Er macht \ngeltend, dass ihm ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus \nhumanitären Gründen zustehe. Aufgrund seiner erheblichen psychischen Erkrankung \nsei ihm eine Ausreise auf nicht absehbare Zeit unmöglich. Das Gesundheitsamt des \nBeklagten habe festgestellt, dass er auf Dauer reiseunfähig sei. Aufgrund seines \nKrankheitsbildes sei ihm insbesondere auch eine freiwillige Ausreise in sein \nHeimatland nicht zumutbar. Aufgrund seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen \nliege allerdings nicht nur ein inlandsbezogenes Abschiebungshindernis in Form von \nReiseunfähigkeit vor, sondern auch ein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis. \nEine adäquate Behandlung seiner psychischen Erkrankung sei ihm im Heimatland \nweder möglich noch zumutbar. Da er bislang kein Asylverfahren betrieben habe, sei \ndie Ausländerbehörde auch zur Prüfung solcher zielstaatsbezogener Gefahren \nverpflichtet. \n\n17\n\nDer Klage beigefügt sind drei Atteste des behandelnden Arztes Dr. L. - Arzt für \nNeurologie, Psychiatrie und Psychotherapie - vom 1. April 2008, vom 16. September \n2008 und vom 28. April 2009, auf deren Inhalt Bezug genommen wird. \n\n18\n\nDer Beklagte lehnte mit Ordnungsverfügung vom 29. Januar 2008 den Antrag \ndes Klägers auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen mit \nder Begründung ab, dass für den Kläger eine Ausreise nicht rechtlich unmöglich sei. \nEine Suizidgefahr sei vom Gesundheitsamt lediglich für den Fall einer Abschiebung \nals besondere Belastungssituation festgestellt worden. Dem sei bereits hinreichend \ndurch Erteilung einer Duldung Rechnung getragen worden. Für den Kläger bestehe \naber die Möglichkeit einer freiwilligen Ausreise. Im Übrigen sei davon auszugehen, \ndass der Kläger die erforderliche Behandlung auch in der Türkei erlangen könne. \nSchließlich sei das ihm - dem Beklagten - eröffnete Ermessen auch zu Lasten des \nKlägers auszuüben. Eine Regelerteilung nach § 25 Abs. 5 Satz 2 AufenthG komme \nerst nach einem 18-monatigen Besitz einer Duldung, also erst zum 22. November \n2008 in Betracht. Im Rahmen der Ermessensausübung sei zu Lasten des Klägers zu \nberücksichtigen, dass er die allgemeinen Regelerteilungsvoraussetzungen nicht \nerfülle. Zum einen habe er bislang keinen Pass vorgelegt, zum anderen erfülle er \nwegen seines mehrjährigen unerlaubten Aufenthalts im Bundesgebiet den \nAusweisungsgrund nach § 55 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 2 AufenthG.\n\n19\n\nMit Schriftsatz vom 5. Februar 2008 hat der Kläger die Ordnungsverfügung vom \n29. September 2008 in die Klage einbezogen.\n\n20\n\nDer Kläger beantragt nunmehr,\n\n21\n\nden Beklagten unter Aufhebung der Ordnungsverfügung vom \n29. Januar 2008 zu verpflichten, ihm ab Antragstellung (6. August \n2007) eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen,\n\n22\n\nhilfsweise den Beklagten unter Aufhebung der \nOrdnungsverfügung vom 29. Januar 2008 zu verpflichten, seinen \nAntrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis unter Beachtung \ndes Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.\n\n23\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n24\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n25\n\nZur Begründung führt er aus, dass entgegen der Auffassung des Klägers dessen \nAusreise nicht dauerhaft unmöglich sei. Eine ernsthafte Suizidgefahr sei im Rahmen \nder amtsärztlichen Stellungnahme allenfalls für die extreme Belastungssituation einer \nzwangsweisen Abschiebung angenommen worden, nicht jedoch für eine weiterhin \nmögliche freiwillige Ausreise. Anhaltspunkte für die Annahme eines \nzielstaatsbezogenen Abschiebungsverbots und damit für eine Anfrage an das \nBundesamt für Migration und Flüchtlinge seien nicht ersichtlich. Im Übrigen sei davon \nauszugehen, dass die Erkrankung des Klägers auch in der Türkei adäquat behandelt \nwerden könne.\n\n26\n\nAuf Anregung der Kammer ist der Kläger am 18./26. Juni 2009 erneut durch das \nGesundheitsamt des Beklagten allgemeinärztlich und psychiatrisch untersucht \nworden. Wegen des Ergebnisses der Untersuchung wird auf die amtsärztliche \nStellungnahme des Dr. O. vom 1. Juli 2009 Bezug genommen.\n\n27\n\nAußerdem hat der Beklagte auf Hinweis der Kammer am 14. Juli 2009 eine \nStellungnahme des Bundesamtes hinsichtlich der Feststellung eines \nAbschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG eingeholt. Auf die \nStellungnahme des Bundesamtes vom 16. Juli 2009 wird ebenfalls Bezug \ngenommen.\n\n28\n\nHinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug \ngenommen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen \nVerwaltungsvorgänge des Beklagten (Ausländerakte des Klägers).\n\n29\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n30\n\nDie Klage ist zulässig, aber unbegründet. \n\n31\n\nDie Ordnungsverfügung des Beklagten vom 29. Januar 2008, die der Kläger \nzulässig in seine zunächst als Untätigkeitsklage gemäß § 75 Satz 1 und 2 der \nVerwaltungsgerichtsordnung (VwGO) erhobene Klage einbezogen hat, ist \nrechtmäßig und verletzt ihn nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 und Abs. 5 \nVwGO). \n\n32\n\nBedenken an der formellen Rechtmäßigkeit der Versagung der \nAufenthaltserlaubnis bestehen nicht. \nSoweit in dem Versäumnis des Beklagten, vor Erlass der Ordnungsverfügung - wie in \n§ 72 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) für Entscheidungen über das \nVorliegen eines zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 \nAufenthG vorgesehen - das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden \nBundesamt) zu beteiligen, ein Verfahrensfehler gelegen haben sollte, begründete \ndieser zunächst nicht die Nichtigkeit der Ordnungsverfügung (vgl. § 44 Abs. 3 Nr. 4 \ndes Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen - VwVfG \nNRW -). \nFerner wäre ein solcher Verfahrensfehler jedenfalls mit der bis zum Abschluss der \nersten Instanz eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zulässigen Nachholung der \nBeteiligung durch Einholung der Stellungnahme des Bundesamtes vom 16. Juli 2009 \ngeheilt worden (vgl. § 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 VwVfG NRW). Denn bei dem \nBeteiligungserfordernis des § 72 Abs. 2 AufenthG, durch das das Einfließen der \nbesonderen Sachkunde des Bundesamtes hinsichtlich der Verhältnisse in den \nHerkunftsländern sichergestellt werden soll (vgl. BT-Drs. 15/420, S. 94), handelt es \nsich um eine verfahrensrechtliche Vorschrift im Hinblick auf Art und Umfang der \nbehördlichen Sachverhaltsermittlung und nicht etwa um eine materielle \nEntscheidungsvoraussetzung, auf die die Vorschrift des § 45 VwVfG NRW keine \nAnwendung findet. \n\n33\n\nAuch materiell-rechtlich erweist sich die Ablehnung der Aufenthaltserlaubnis als \nrechtmäßig. Denn dem Kläger steht in dem für die verwaltungsgerichtliche \nBeurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen \nVerhandlung,\n\n34\n\nvgl. etwa Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom \n4. September 2009 - 1 C 43.06 -, InfAuslR 2008, 71, \n\n35\n\nweder ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären \nGründen zu, noch kann er die Verpflichtung des Beklagten zur Neubescheidung \nseines Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis vom 6. August 2007 \nbeanspruchen. \n\n36\n\nEin solcher Anspruch ergibt sich im Hinblick auf die vom Kläger allein geltend \ngemachte psychische Erkrankung nicht aus der insoweit in erster Linie in Betracht zu \nziehenden Vorschrift des § 25 Abs. 5 AufenthG. Es fehlt bereits an den \ntatbestandlichen Voraussetzungen dieser Bestimmung.\n\n37\n\nNach § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG kann einem Ausländer, der vollziehbar \nausreisepflichtig ist, abweichend von § 11 Abs. 1 AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis \nerteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen \nunmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht \nzu rechnen ist. Die Aufenthaltserlaubnis soll erteilt werden, wenn die Abschiebung -\n wie hier - seit 18 Monaten ausgesetzt ist (Satz 2). \n\n38\n\nDie Ausreise ist im Sinne von § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG aus rechtlichen \nGründen unmöglich, wenn sowohl der Abschiebung als auch der freiwilligen Ausreise \nrechtliche Hindernisse entgegenstehen, welche die Ausreise ausschließen oder als \nunzumutbar erscheinen lassen. Derartige Hindernisse können sich sowohl aus \ninlandsbezogenen Abschiebungsverboten ergeben, zu denen u.a. auch diejenigen \nVerbote zählen, die aus Verfassungsrecht (etwa mit Blick auf Art. 6 Abs. 1 des \nGrundgesetzes - GG - oder Art. 2 Abs. 2 GG) oder aus Völkervertragsrecht (etwa aus \nArt. 8 der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrecht und \nGrundfreiheiten - EMRK -) in Bezug auf das Inland herzuleiten sind, als auch aus \nzielstaatsbezogenen Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2, 3, 5 und 7 AufenthG. \nBei Bestehen solcher Abschiebungsverbote hat nach der Gesetzeskonzeption die \nzwangsweise Rückführung des betroffenen Ausländers zu unterbleiben. Dann ist ihm \nin aller Regel aber auch eine freiwillige Rückkehr in sein Heimatland aus denselben \nrechtlichen Gründen nicht zuzumuten und damit unmöglich im Sinne des § 25 Abs. 5 \nSatz 1 AufenthG,\n\n39\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 27. Juni 2006 - 1 C 14.05 -, InfAuslR \n2007, 4.\n\n40\n\nDavon ausgehend erweist sich die Ausreise des Klägers, der nach \nbestandskräftiger Ablehnung der Verlängerung seiner zuletzt bis zum 15. September \n2003 befristeten Aufenthaltsbewilligung vollziehbar ausreisepflichtig ist (vgl. §§ 50 \nAbs. 1, 58 Abs. 2 AufenthG), nicht aus - hier allein in Betracht kommenden - \nrechtlichen Gründen als unmöglich. \n\n41\n\nIm Hinblick auf die von ihm geltend gemachte psychische Erkrankung und einer \ndaraus folgenden Suizidgefahr lässt sich nämlich weder ein aus Art. 2 Abs. 2 GG \nfolgendes inlandsbezogenes Abschiebungshindernis nach § 60 a Abs. 2 Satz 1 \nAufenthG (1.) noch das Vorliegen eines zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbots \nnach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG (2.) feststellen. \n\n42\n\n1. Ein inlandsbezogenes Abschiebungshindernis in Form einer \nkrankheitsbedingten Reiseunfähigkeit kann gegeben sein, wenn sich der \nGesundheitszustand des Ausländers unmittelbar durch die Abschiebung oder als \nunmittelbare Folge davon voraussichtlich wesentlich verschlechtern wird,\n\n43\n\nvgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen \n(OVG NRW), Beschlüsse vom 24. Februar 2006 - 18 A 916/05 - \nund vom 15. August 2008 - 18 B 538/08 -.\n\n44\n\nDie Annahme eines inlandsbezogenen Abschiebungshindernis setzt danach \nvoraus, dass erstens eine Gesundheitsverschlechterung von erheblichem Gewicht zu \nerwarten ist und dass zweitens eines solche Gesundheitsverschlechterung auch \nernsthaft droht. Insoweit ist sowohl hinsichtlich des Gewichts der drohenden \nGesundheitsgefährdung als auch hinsichtlich des Prognosemaßstabs auf die \nWertung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG abzustellen: Eine durch die Ausreise \neintretende Gesundheitsverschlechterung ist jedenfalls dann nicht mehr zumutbar, \nwenn dadurch mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit konkrete erhebliche Gefahren für \ndie Gesundheit des Betreffenden von einem Gewicht einzutreten drohen, dass sie \nauch gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG einer Abschiebung entgegenstünden. \nSoweit sich unterhalb dieser Schwelle durch die Abschiebung eine \nGesundheitsverschlechterung einstellen sollte, hat sie der Ausländer grundsätzlich \nhinzunehmen. Denn nicht jede mit der Erkenntnis der Aussichtslosigkeit des \nBleiberechts für das Bundesgebiet und einer bevorstehenden Rückkehr in das \nHeimatland einhergehende Gefährdung oder Verschlechterung des \nGesundheitszustandes führt für sich genommen regelmäßig auf eine \nReiseunfähigkeit. Indem das Aufenthaltsgesetz ebenso wie zuvor das \nAusländergesetz die Abschiebung vollziehbar ausreisepflichtiger Ausländer unter \nbestimmten Voraussetzungen vorsieht (vgl. § 58 AufenthG), nimmt es in diesem \nZusammenhang vielfach zu erwartende Auswirkungen auf den gesundheitlichen, \ninsbesondere psychischen Zustand des Betroffenen in Kauf und lässt diese nur bei \nVorliegen besonderer Umstände, die durch § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ihre \nBegrenzung erfahren, als Abschiebungsverbote gelten. \n\n45\n\nAußerdem ist unter dem Gesichtspunkt des inlandsbezogenen \nVollstreckungshindernisses eine geltend gemachte Erkrankung und etwa zu \nbefürchtende Gesundheitsverschlechterungen allein hinsichtlich des Vollzugs der \nAbschiebung als solcher in den Blick zu nehmen. Abzugrenzen hiervon sind die \nGesundheitsgefahren, die dem Ausländer aufgrund der spezifischen Verhältnisse im \nZielstaat der Abschiebung drohen, namentlich weil eine erforderliche ärztliche \nund/oder psychologische Behandlung oder Versorgung dort nicht gewährleistet ist. \nDie Prüfung solcher zielstaatsbezogener Folgen der Abschiebung obliegt, sofern ein \nAsylverfahren durchgeführt worden ist, allein dem Bundesamt für Migration und \nFlüchtlinge (vgl. § 24 Abs. 2 des Asylverfahrengesetzes - AsylVfG -), an dessen \nEntscheidung die Ausländerbehörde gemäß § 42 AsylVfG auch gebunden ist.\n\n46\n\nDie Anforderungen an die staatliche Schutzpflicht bestimmen sich nach den \nBesonderheiten des Einzelfalls. Der Ausländerbehörde obliegt es, ggf. durch eine \nentsprechende Gestaltung der Abschiebung die notwendigen Vorkehrungen - etwa \ndurch ärztliche Hilfen bis hin zur Flugbegleitung - zu treffen, damit eine Abschiebung \nverantwortet werden kann,\n\n47\n\nvgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom \n16. April 2002 - 2 BvR 553/02 -, InfAuslR 2002, 415.\n\n48\n\nWenn dem Ausländer unmittelbar nach seiner Ankunft im Zielstaat eine \nGesundheitsgefährdung im vorgenannten Sinne droht, endet die Schutzpflicht zudem \nnicht schon mit dessen Ankunft im Zielstaat, sondern dauert zeitlich bis zum \nÜbergang in eine Versorgung und Betreuung dort fort,\n\n49\n\nvgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 15. August 2008 - 18 B \n538/08 -, vom 4. Juli 2007 - 18 B 1899/06 - vom 27. Juli 2006 - 18 \nB 586/06 -. \n\n50\n\nDas kann der Fall sein, wenn dem Ausländer unmittelbar nach seiner Ankunft im \nZielstaat eine Gesundheitsgefährdung droht, etwa weil er einer Betreuung bzw. einer \nzwingenden medizinischen Behandlung bedarf (z.B. Dialyse) oder er einen \nununterbrochenen Zugang zu lebensnotwendigen Medikamenten haben muss. In \nderartigen Situationen ist sicher zu stellen, dass erforderliche Hilfen - ggf. auch durch \nMitgabe von Medikamenten für eine Übergangszeit - rechtzeitig nach der Ankunft im \nHeimatland zur Verfügung stehen. Erfordern Art und Schwere der psychischen \nErkrankung eine ärztliche Begleitung bei der Rückführung, schließt dies \ninsbesondere auch eine Übergabe des Ausländers durch den ihn auf dem Flug \nbegleitenden Arzt in ärztliche Obhut am Flughafen des Zielstaates ein. Bei allem ist \nder Ausländer in gleicher Weise wie bei der dauerhaften medizinischen Versorgung \nregelmäßig auf den allgemein üblichen Standard der Möglichkeiten in seinem \nHeimatland zu verweisen, \n\n51\n\nvgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 30. Januar 2009 - 18 B \n126/09 -, vom 15. August 2008 - 18 B 538/08 -, vom 4. Juli 2007 - \n18 B 1899/06 - und vom 27. Juli 2006 - 18 B 586/06 -, m.w.N.\n\n52\n\nDavon ausgehend kann bei einer psychischen Erkrankung vom Vorliegen eines \ninlandsbezogenen Abschiebungshindernisses in Form einer Reiseunfähigkeit - außer \nin Fällen einer Flugreise- bzw. Transportuntauglichkeit im engeren Sinne - nur \nausgegangen werden, wenn entweder im Rahmen der Abschiebung die ernsthafte \nGefahr einer Selbsttötung droht, der darüber hinaus auch nicht durch ärztliche Hilfen \noder in sonstiger Weise - etwa durch vorbeugende Maßnahmen nach dem Gesetz \nüber Hilfe und Schutzmaßnahmen bei psychischen Krankheiten (PsychKG) - \nbegegnet werden kann (a), \n\n53\n\nvgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 4. Juli 2007 - 18 B 1899/06 -, \nvom 27. Juli 2006 - 18 B 586/06 -, und vom 24. Februar 2006 - 18 \nA 916/05 - und vom 17. Februar 2006 - 18 B 52/06 -.\n\n54\n\noder wenn dem Ausländer unmittelbar durch die Abschiebung oder als \nunmittelbare Folge davon sonst konkret eine erhebliche und nachhaltige \nVerschlechterung des Gesundheitszustandes droht, die allerdings - in Abgrenzung \nzu zielstaatsbezogenen Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG - \nnicht wesentlich (erst) durch die Konfrontation des Betroffenen mit den \nGegebenheiten im Zielstaat bewirkt werden darf (b) oder wenn dem Ausländer bei \nseiner Ankunft im Zielstaat eine Gefährdung im genannten Sinne droht, weil es an \neiner erforderlichen, unmittelbar nach der Ankunft einsetzenden Betreuung oder \nVersorgung fehlt (c),\n\n55\n\nvgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 30. Januar 2009 - 18 B \n126/09 - und vom 15. August 2008 - 18 B 538/08 -.\n\n56\n\nIn Anwendung dieser Grundsätze lässt sich auf der Grundlage der vorliegenden \närztlichen Stellungnahmen, insbesondere der aktuellen amtsärztlichen \nStellungnahme des Dr. O. vom 1. Juli 2009 nicht feststellen, dass im Fall des \nKlägers die Voraussetzungen für die Annahme eines inlandsbezogenen \nAbschiebungshindernisses erfüllt sind. \n\n57\n\nEs besteht nach der Attestlage zunächst kein Anhalt dafür, dass der Kläger im \nengeren Sinne flugreise- oder transportuntauglich wäre. \n\n58\n\na) Auch lässt sich weder der aktuellen amtsärztlichen Stellungnahme vom 1. Juli \n2009 noch den sonstigen ärztlichen Äußerungen, insbesondere den fachärztlichen \nAttesten des behandelnden Arztes Dr. L. oder dem Ambulanzbericht des \nM. vom 27. Februar 2009, entnehmen, dass aufgrund des psychischen \nGesundheitszustandes des Klägers im Rahmen einer Abschiebung die ernsthafte \nGefahr einer suizidalen Handlung besteht, der darüber hinaus auch nicht durch \ngeeignete Schutzvorkehrungen begegnet werden kann. \n\n59\n\naa) Die vorliegenden ärztlichen Äußerungen lassen schon nicht erkennen, dass \ndie Gefahr einer Suizidhandlung im Falle der Abschiebung des Klägers ernsthaft und \nbeachtlich wahrscheinlich droht. \n\n60\n\n(1.) Aus der aktuellen amtsärztlichen Stellungnahme vom 1. Juli 2009 ergibt sich \nkein Anhalt für eine ernsthafte, aus einer psychischen Erkrankung des Klägers \nfolgende Suizidgefahr. \n\n61\n\nNach Einschätzung des Amtsarztes Dr. O. ist bereits zweifelhaft, ob beim \nKläger überhaupt ein relevantes psychiatrisches Krankheitsbild vorliegt. \nDie vom Kläger angegebene Symptomatik entspricht seiner Auffassung nach \n- insoweit in Übereinstimmung mit der des behandelnden Arztes Dr. L. und des \nErstuntersuchers Herrn N. - einer depressiven Störung, die dem Amtsarzt zufolge \nam ehesten als Anpassungsstörung zu werten ist. Allerdings äußert er - anders als in \nseiner Stellungnahme vom 16. August 2007 und abweichend von dem behandelnden \nArzt Dr. L. , der von einer chronischen Depression bzw. depressiven Störung \nausgeht - nunmehr lediglich den Verdacht auf eine nicht näher differenzierbare, \nanhaltende depressive Störung, da sich im Rahmen der amtsärztlichen \nUntersuchung deutliche Hinweise auf eine Aggravation bzw. sogar auf eine \nSimulation der Symptomatik ergeben hätten. \nBegründet werden die Zweifel am Bestehen einer psychiatrischen Erkrankung im \nWesentlichen damit, dass die psychomotorische Verlangsamung und depressive \nSymptomatik beim Kläger während der 2-tägigen Untersuchung nicht durchgängig zu \nbeobachten gewesen sei. Vielmehr habe streckenweise festgestellt werden können, \ndass der Kläger völlig normal reagierte und sprach. Weiterhin habe der behandelnde \nArzt Dr. L. , mit dem der Amtsarzt Rücksprache gehalten hat, den \nBehandlungsverlauf als unbefriedigend beschieben (Der Kläger erscheine nicht \nregelmäßig. Es gebe längere Behandlungspausen. Der Kläger sei nicht eigenständig \nzur Behandlung motiviert. Die Motivation gehe oft dahin, dass Atteste gewünscht \nwürden.) und erklärt, dass er schon überlegt habe, die Behandlung abzubrechen, \nweil er den Eindruck habe, dass ein \"sekundärer\" Krankheitsgewinn für den Kläger \neine große Rolle spiele. Ferner hätten die laborchemischen Untersuchungen \nergeben, dass die Medikamentenspiegel der Antidepressiva weit unterhalb des \nWirkspiegels lägen, was bedeute, dass die Medikation - entgegen der Angaben des \nKlägers - offensichtlich nicht eingenommen werde. Auch stünden die Angaben der \nSchwester des Klägers, die der Amtsarzt ebenfalls im Rahmen der Untersuchung \nbefragt hat, im Widerspruch zu den Angaben des Klägers. So sei der Schwester die \nvom Kläger beschriebene wahnhafte Symptomatik offensichtlich nicht bekannt \ngewesen. Zudem halte sich der Kläger nach den Angaben der Schwester zwar oft, \naber letztlich nur zeitweise bei ihr in der Wohnung auf. Ansonsten lebe er in seiner \neigenen Wohnung. Auch sei von ihr weder eine Verwahrlosung noch eine \nVernachlässigung seiner Person beschrieben worden. Dem gegenüber habe der \nKläger erklärt, dass er sich seit längerer Zeit durchgehend in Wohnung der \nSchwester aufhalte, deren Wohnung - wenn überhaupt - nur in deren Begleitung \nverlasse und sich wegen seines schlechten Gesundheitszustands auch nicht am \nHaushalt bzw. an der Versorgung beteiligen könne. Schließlich habe sich der Kläger \nohne Angabe nachvollziehbarer Gründe keiner von ihm - dem Amtsarzt - anlässlich \nder ersten Untersuchung im Jahr 2007 empfohlenen stationären bzw. teilstationären \nBehandlung unterzogen. \n\n62\n\nUngeachtet dieser nachvollziehbar dargelegten Zweifel am Vorliegen einer \nrelevanten psychischen Erkrankung hat der Amtsarzt im Rahmen der letzten \nUntersuchung auch keine akute suizidale Gefährdung des Klägers feststellen \nkönnen. \nAusweislich der Stellungnahme von Dr. O. vom 1. Juli 2009 habe der Kläger in \nder Untersuchungssituation vielmehr klar gemacht, dass er leben und nicht sterben \nwolle. Soweit der Kläger während der Untersuchung eine Suizidhandlung im Fall \neiner Abschiebung angedroht habe, sei diese nicht aus dem Krankheitsbild selbst \nableitbar, sondern imponiere vielmehr deutlich als Drohung. Diese Einschätzung des \nAmtsarztes erschließt sich dem erkennenden Gericht insbesondere aus dem \ngeschilderten Zusammenhang der besagten Äußerung des Klägers, nämlich als \nReaktion auf die vom Amtsarzt an ihn gerichtete Frage, welche Gründe einer \nRückkehr in die Türkei und einer Fortsetzung der Behandlung dort entgegen \nstünden, die der Kläger nicht nachvollziehbar zu beantworten vermocht hat. \nAllein der Hinweis des Amtsarztes darauf, dass eine Suizidhandlung im Falle einer \nAbschiebung nie ausgeschlossen werden könne, so dass dieses \nGefährdungspotential bei einer Abschiebung berücksichtigt werden müsse, vermag \neine für die Annahme eines inlandsbezogenes Abschiebungshindernisses \nerforderliche ernsthafte und damit gesteigerte Suizidgefahr hingegen nicht zu \nbegründen. \n\n63\n\nVor dem Hintergrund der aktuellen Einschätzung des Amtsarztes vom 1. Juli \n2009 erweist sich die vom Kläger in der mündlichen Verhandlung angeführte \namtsärztliche Stellungnahme vom 16. August 2007, in der Dr. O. seinerzeit für \nden Fall einer zwangsweisen Abschiebung eine ernsthafte suizidale Gefährdung des \nKlägers prognostiziert und besondere Vorgaben für eine gleichwohl durchzuführende \nAbschiebung aufgestellt hatte, zeitlich sowie inhaltlich als überholt. \nDie Kammer vermag insbesondere auch nicht die vom Kläger behauptete \nWidersprüchlichkeit der amtsärztlichen Einschätzungen zu erkennen. Zunächst \nberuhen die beiden Stellungnahmen auf gänzlich unterschiedlichen \nBeurteilungsgrundlagen. Die amtsärztliche Stellungnahme vom 1. Juli 2009, der eine \n2-tägige Untersuchung des Klägers bestehend aus einer amtsärztlichen Exploration \neinschließlich Laboruntersuchungen und einer psychiatrischen Untersuchung jeweils \nunter Hinzuziehung eines Dolmetschers zugrunde lag, berücksichtigt neben den im \nRahmen der aktuellen Untersuchung erhobenen Befunden auch die bereits beim \nGesundheitsamt vorhandenen Altunterlagen aus dem Jahr 2007 einschließlich des \nAttestes des Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie Parvis N. vom \n10. Mai 2007. Außerdem beruht sie auf einer Auswertung des aktuellen \nAmbulanzberichts des M. vom 27. Februar 2009 sowie fremdanamestischer \nAngaben sowohl des behandelnden Arztes Dr. L. als auch der Schwester des \nKlägers. Damit enthält sie - anders als die erste Stellungnahme vom 16. August \n2007 - eine umfassende Bewertung des aktuellen psychischen \nGesundheitszustandes des Klägers unter Berücksichtigung sowohl des \ngegenwärtigen Beschwerdebildes als auch des gesamten Krankheits- und \nBehandlungsverlaufs seit der letzten, 2 Jahre zurückliegenden Untersuchung. \n\n64\n\nIm Übrigen ist die aktuelle amtsärztliche Stellungnahme vom 1. Juli 2009 auch in \nsich schlüssig und nachvollziehbar. Sie beinhaltet eine ausführliche und \ndifferenzierte Einschätzung zum Krankheitsbild des Klägers bestehend aus einer \ndetaillierten Anamnese, einer Erhebung des psychopathologischen Befundes und \neiner abschließende Beurteilung einschließlich Diagnose. Insbesondere enthält sie -\n im Gegensatz zu den übrigen fachärztlichen Äußerungen - auch eine kritische \nAnalyse der vom Kläger angegebenen Symptomatik unter Berücksichtigung der \neigenen Befunderhebung sowie der Ergebnisse der Fremdanamnese und lässt eine \nKonfrontation des Klägers mit Plausibilitätslücken hinsichtlich seiner eigenen \nAngaben erkennen. Im Hinblick auf psychopathologischen Befund und Diagnose fügt \ndie amtsärztliche Stellungnahme sich - trotz der geäußerten Zweifel am Vorliegen \neines relevanten psychiatrischen Krankheitsbildes - ebenfalls plausibel in den \nKontext der übrigen ärztlichen Äußerungen ein. \n\n65\n\n(2.) Den vom Kläger vorgelegten fachärztlichen Attesten des behandelnden \nArztes Dr. L. vom 1. April 2008, vom 16. September 2008 und vom 28. April 2009 \nlässt sich ebenfalls nichts Konkretes für das Bestehen einer aktuellen ernstlichen \nSuizidgefahr entnehmen. \nDas letzte Attest vom 28. April 2009 enthält bereits keine Aussage zu einer \nmöglichen Suizidgefährdung des Klägers im Falle der Abschiebung. In ihm wird \nlediglich pauschal, ohne Art und Ausmaß der befürchteten \nGesundheitsverschlechterung näher zu konkretisieren, ausgeführt, dass bei einer \nRückkehr des Klägers in die Türkei mit einer deutlichen Verschlechterung seines \nGesundheitszustandes zu rechnen sei. Auch die beiden Atteste aus dem Jahr 2008 \nsind nicht geeignet, das Bestehen einer aktuellen Suizidgefahr zu belegen. In dem \nAttest vom 16. September 2008 wird bezüglich der Einschätzung zur Reisefähigkeit \nlediglich auf das Attest vom 1. April 2008 verwiesen, in dem festgestellt ist, dass die \npsychosozialen Umstände und das damit zusammenhängende Risiko einer \nSuizidalität fortbestehe. Abgesehen davon, dass diese Einschätzung bereits in \nAnbetracht des zwischenzeitlichen Zeitablaufs keine tragfähige Grundlage für die \nBewertung des aktuellen Gesundheitszustandes des Klägers mehr bietet, lässt sich \nihr auch kein Hinweis auf ein - für die Annahme eines inlandsbezogenes \nVollstreckungshindernis erforderliches - ernsthaft drohendes Suizidrisiko entnehmen. \nIm Übrigen kann dieser Einschätzung des behandelnden Arztes vor dem Hintergrund \nseiner jüngsten Angaben gegenüber dem Amtsarzt Dr. O. , wonach er selbst \nwegen der fehlenden Kooperationsbereitschaft des Klägers und des Verdachts auf \neinen \"sekundären\" Krankheitsgewinn einen Abbruch der Behandlung in Betracht \ngezogen habe, allenfalls noch eingeschränkte Aussagekraft beigemessen \nwerden.\n\n66\n\n(3.) In dem Ambulanzbericht des M. vom 27. Februar 2009 findet sich \nebenfalls kein Anhalt für eine aktuelle und ernsthafte Suizidgefährdung des Klägers. \nIm Gegenteil dieser wurde nach der ärztlichen Untersuchung ohne Hinweis auf akute \nSuizidalität noch am selben Abend wieder entlassen.\n\n67\n\n(4.) Schließlich erweist sich auch das vom Kläger in der mündlichen Verhandlung \nerneut angeführte fachärztliche Attest des Parvis N. vom 10. Mai 2007 im \nHinblick auf die Beurteilung seines aktuellen Gesundheitszustandes als unergiebig. \nZum einen ist es ebenfalls zeitlich sowie inhaltlich überholt. Zum anderen handelt es \nsich hierbei lediglich um das Ergebnis einer Erstuntersuchung, der naturgemäß \nweniger Gewicht zukommt als etwa der Einschätzung eines den Betroffenen bereits \ngeraume Zeit behandelnden Arztes oder eines mit dessen Krankheitsbild wiederholt \nbefassten Gutachters.\n\n68\n\nbb) Im Übrigen ist davon auszugehen, dass dem damit allenfalls allgemein \nbestehenden Suizidrisiko hinreichend durch geeignete Schutzvorkehrungen - etwa \ndurch ärztliche Hilfen bis hin zur Flugbegleitung - Rechnung getragen werden kann. \nDass derartige Maßnahmen im Fall des Klägers nicht ausreichen, ist weder \nsubstantiiert vorgetragen noch sonst ersichtlich. Insbesondere hat der Amtsarzt in \nder aktuellen Stellungnahme vom 1. Juli 2009 keine besonderen, über die Vorsorge \ngegen das allgemeine Suizidrisiko hinausgehenden Vorgaben an die Durchführung \nder Abschiebung gemacht. Den übrigen - aktuellen - ärztlichen Äußerungen lässt \nsich für die Notwendigkeit besonderer Vorsorgemaßnahmen bei einer Abschiebung \nebenfalls nichts entnehmen. Die Kammer geht davon aus, dass der Beklagte unter \nBerücksichtigung der ihn gemäß Art. 2 Abs. 2 GG treffenden staatlichen Schutzpflicht \nsowie unter Beachtung der Vorgaben in dem \"Informations- und Kriterienkatalog\" der \ngemeinsamen Arbeitsgruppe von Ländervertretern und Vertretern der \nBundesärztekammer zu Fragen der ärztlichen Mitwirkung bei \nRückführungsmaßnahmen vom 22. November 2004, der vom Innenministerium des \nLandes Nordrhein-Westfalen durch Erlass vom 16. Dezember 2004 - 15-39.10.03-1-\nBÄK - für verbindlich erklärt, durch Erlass vom 15. Februar 2005 ergänzt und durch \nErlass vom 29. Juni 2007 nochmals in Erinnerung gerufen worden ist, bei einer - hier \nsoweit erkennbar noch nicht konkret anstehenden - Abschiebung Vorsorge durch \ngeeignete Maßnahmen treffen wird, damit eine Rückführung des Klägers \nverantwortet werden kann. Dies zugrunde gelegt ist anzunehmen, dass \neigengefährdendem Verhalten des Klägers im Rahmen der Abschiebung - ggf. durch \nEingreifen eines Arztes oder anderen Begleitpersonals - wirksam begegnet werden \nkann.\n\n69\n\nDie Kammer hat auch keine Veranlassung, ein - weiteres - medizinisches \nSachverständigengutachten zu der Frage der Suizidgefährdung des Klägers und der \nMöglichkeit eines wirksamen Ausschlusses suizidaler Handlungen während einer \nAbschiebung einzuholen. Daher war auch der vom Kläger in der mündlichen \nVerhandlung gestellte Beweisantrag, zum Beweis der Tatsache, dass er im Falle \neiner Abschiebung ernstlich selbstmordgefährdet sei und diese \nGesundheitsgefährdung auch nicht durch Sicherheitsvorkehrungen ausgeschlossen \nwerden könne, ein medizinisches Sachverständigengutachten einzuholen, \nabzulehnen.\n\n70\n\nEs steht grundsätzlich im tatrichterlichen Ermessen des Gerichts, ob es \n- weitere - Sachverständigengutachten einholt oder dies insbesondere im Hinblick auf \nbereits vorliegende Erkenntnismittel oder eine sonst vorhandene eigene Sachkunde \nablehnt. Das Tatsachengericht muss seine Entscheidung dabei für die Beteiligten \nund das Rechtsmittelgericht nachvollziehbar begründen und ggf. angeben, woher es \nseine Sachkunde hat,\n\n71\n\nvgl. BVerwG, Beschluss vom 24. Mai 2006 - 1 B 118/05 -, InfAuslR \n2006, 485. \n\n72\n\nEine Verpflichtung des Gerichts, zusätzlich zu bereits vorliegenden \ngutachterlichen Stellungnahmen und Erkenntnissen weitere Gutachten einzuholen, \nbesteht nicht schon deswegen, weil ein Beteiligter die bisher vorliegenden \nErkenntnisse im Ergebnis für unzutreffend hält, sondern nur wenn sich dem Gericht \ndie Notwendigkeit dieser weiteren Beweiserhebung hätte aufdrängen müssen. Das \nist anzunehmen, wenn offenkundig war, dass das vorliegende Gutachten seinen \nZweck nicht zu erfüllen vermochte, dem Gericht die zur Feststellung des \nentscheidungserheblichen Sachverhalts erforderliche Sachkunde zu vermitteln und \nihm dadurch die Bildung der für die Entscheidung notwendigen Überzeugung zu \nermöglichen,\n\n73\n\nvgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 31. Januar 2007 - 8 A \n2005/05.A - und vom 23. November 2004 - 6 A 666/03 -.\n\n74\n\nDavon ausgehend liegen nach Auffassung der Kammer mit der amtsärztlichen \nStellungnahme des Dr. O. vom 1. Juli 2009, bei der es sich um ein medizinisches \nGutachten handelt, \n\n75\n\nvgl. OVG NRW, Beschluss vom 23. November 2004 - 6 A \n666/03 -,\n\n76\n\nin Verbindung mit den übrigen fachärztlichen Äußerungen bereits ausreichende \nErkenntnismittel vor, um dem Gericht die erforderliche Sachkunde für eine \nabschließende Beurteilung des psychischen Gesundheitszustandes des Klägers \neinschließlich einer daraus folgenden Suizidgefährdung und der Möglichkeit eines \nwirksamen Ausschlusses einer solchen in der Abschiebungssituation zu vermitteln. \nDer Einholung weiteren medizinischen Sachverstandes bedarf es daher nicht. \nInsbesondere hält die Kammer - wie bereits dargelegt - die Stellungnahme des \nAmtsarztes Dr. O. vom 1. Juli 2009 für in sich schlüssig und nachvollziehbar. Die \nStellungnahme beruht auf einer breiten Beurteilungsgrundlage und steht - entgegen \nder Ansicht des Klägers - auch nicht im Widerspruch zu der ersten amtsärztlichen \nEinschätzung oder den übrigen fachärztlichen Äußerungen. Sie enthält vielmehr eine \ndifferenzierte Bewertung des aktuellen Gesundheitszustandes des Klägers unter \nkritischer Würdigung der eigen- und fremdanamnestisch erhobenen \nUntersuchungsbefunde sowie unter Berücksichtigung sowohl des Ergebnisses der \nErstuntersuchung als auch des zwischenzeitlich zu verzeichnenden Krankheits- und \nBehandlungsverlaufs.\n\n77\n\nDarüber hinaus erweist sich der Beweisantrag des Klägers vor dem Hintergrund \nder vorliegenden Erkenntnisse auch als unsubstantiiert und damit unzulässig.\nEin unzulässiger sog. \"Ausforschungs-\"Beweisantrag liegt vor, wenn für den \nWahrheitsgehalt der zugrunde liegende Tatsachenbehauptung nicht wenigstens eine \ngewisse Wahrscheinlichkeit spricht, wenn sie mit anderen Worten ohne greifbare \nAnhaltspunkte willkürlich \"aus der Luft gegriffen\" ist, \"aufs Geratewohl\" oder \"ins \nBlaue hinein\" aufgestellt wird, für sie tatsächliche Grundlagen jedoch fehlen, \n\n78\n\nvgl. BVerwG, Beschluss vom 28. März 2006 - 1 C 91.05, 1 B \n91.05 (1 C 6.06) -, NVwZ 2007, 346; OVG NRW, Beschlüsse vom \n19. Dezember 2008 - 8 A 3053/08.A - und vom 4. Dezember 2006 \n- 8 A 3515/06 -. \n\n79\n\nDies ist hier der Fall. Soweit der Kläger die Einschätzung des Amtsarztes in der \nStellungnahme vom 1. Juli 2009 in Zweifel zieht und abweichend davon eine \nernsthafte Suizidgefahr als Folge der Abschiebung behauptet, der auch nicht durch \nSchutzvorkehrungen begegnet werden könne, entbehrt diese Behauptung jeder \ntatsächlichen Grundlage. Liegt nämlich - wie hier - bereits eine detaillierte und \nausführliche fachärztliche Stellungnahme zum Gesundheitszustandes des \nAusländers und den im Fall einer Abschiebung drohenden Gefahren vor, bedarf es \ngrundsätzlich einer weiteren fachärztlichen Äußerung, durch die das Ergebnis der \nbereits vorliegenden Einschätzung unter eingehender Würdigung der dortigen \nAusführungen nachvollziehbar in Zweifel gezogen wird, um Anlass für weitere \nSachverhaltsermittlungen, insbesondere durch Einholung eines \nSachverständigengutachtens zu bieten. Daran fehlt es hier jedoch. Der Kläger hat \nkeine anderslautende - aktuelle - fachärztliche Stellungnahme vorgelegt, die die \nEinschätzung des Amtsarztes in seiner Stellungnahme vom 1. Juli 2009 in Frage zu \nstellen und die Behauptung des Klägers zu stützen geeignet wäre. \n\n80\n\nb) Auf der Grundlage der vorliegenden ärztlichen Stellungnahmen, insbesondere \nder amtsärztlichen Stellungnahme vom 1. Juli 2009, bestehen auch keine \nAnhaltspunkte dafür, dass eine sonstige erhebliche Gesundheitsverschlechterung \ndes Klägers als unmittelbare Folge der Abschiebung ernsthaft droht.\n\n81\n\nWie bereits dargelegt, bestehen nach Einschätzung des Amtsarztes in der \nStellungnahme vom 1. Juli 2009 bereits erhebliche Zweifel am Vorliegen eines \nrelevanten psychiatrischen Krankheitsbildes beim Kläger. Aber auch ausgehend von \neiner - der vom Kläger angegebenen Symptomatik entsprechenden - depressiven \nStörung kommt der Amtsarzt in seiner Stellungnahme abschließend zu der \nFeststellung, dass aus medizinischer Sicht keine Gründe gefunden werden konnten, \naus denen eine Rückkehr in das Heimatland nicht möglich erscheint. Es gebe \nallenfalls nicht medizinische Gründe - wie Gesichtsverlust und Scham gegenüber der \nFamilie -, aufgrund derer der Kläger sich eine Rückkehr nicht vorstellen könne. \nSolche Gesichtspunkte sind im Hinblick auf die Frage des Bestehens eines \ninlandsbezogenen Abschiebungshindernisses jedoch unbeachtlich, soweit sie - wie \nhier - nicht die Schwelle zu einem medizinisch relevanten Befund überschreiten. \n\n82\n\nSoweit der behandelnde Arzt Dr. L. in dem letzten Attest vom 28. April 2009 im \nFall einer Rückkehr des Klägers in die Türkei pauschal eine deutliche \nVerschlechterung des Gesundheitszustandes prognostiziert hat, ist mangels \nkonkreter Angaben zu Art und Gewicht der befürchteten \nGesundheitsverschlechterung schon nicht erkennbar, dass eine für die Annahme \neines inlandsbezogenen Abschiebungshindernisses erforderlich erhebliche und \nnachhaltige Verschlimmerung des Gesundheitszustandes droht. Abgesehen davon \nist auch nicht ersichtlich, ob sich die befürchtete Gesundheitsverschlechterung durch \ndie Abschiebung selbst bzw. als unmittelbare Folge davon ergäbe oder ob diese ihre \nUrsache in den Verhältnissen im Heimatland des Klägers und damit in im \nvorliegenden Zusammenhang unerheblichen zielstaatsbezogenen Umständen fände. \nIm Übrigen kommt der Einschätzung von Dr. L. - wie bereits dargelegt - mit Blick \nauf seine jüngsten Angaben gegenüber dem Amtsarzt allenfalls noch eingeschränkte \nAussagekraft zu.\n\n83\n\nc) Schließlich bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass dem Kläger eine \nerhebliche und konkrete Gesundheitsgefährdung deswegen droht, weil es an einer \nerforderlichen, unmittelbar nach seiner Ankunft in der Türkei einsetzenden Betreuung \noder Versorgung fehlt. \n\n84\n\nDen vorliegenden ärztlichen Äußerungen, namentlich der amtsärztlichen \nStellungnahme vom 1. Juli 2009, lässt sich schon nicht entnehmen, das der Kläger \nkrankheitsbedingt auf eine besondere Betreuung oder Versorgung angewiesen wäre, \nderen Verfügbarkeit auch unmittelbar nach seiner Ankunft in der Türkei gewährleistet \nsein müsste. \n\n85\n\nEine Betreuungsbedürftigkeit des Klägers wird vom Amtsarzt in der \nStellungnahme vom 1. Juli 2009 nicht festgestellt. Auch die Atteste des \nbehandelnden Arztes Dr. L. enthalten hierauf keine Hinweise. \nSoweit der Kläger gegenüber dem Amtsarzt geltend macht, dass er wegen seiner \nschlechten psychischen Verfassung bei allen täglichen Verrichtungen auf die \nUnterstützung und Betreuung durch seine Schwester angewiesen sei und auch das \nHaus nicht allein verlasse, stimmt diese Darstellung nicht mit den übrigen \nFeststellungen des Amtsarztes überein. Denn nach den Angaben der Schwester des \nKlägers, die der Amtsarzt im Rahmen der Untersuchung ebenfalls befragt hat, halte \nder Kläger sich zwar oft bei ihr auf, dies allerdings nur zeitweise. Er übernachte \n\"auch schon mal\" bei ihr, ansonsten lebe jedoch in seiner eigenen Wohnung. Auch \nsei von der Schwester weder eine Verwahrlosung noch eine Vernachlässigung beim \nKläger beschrieben worden. Die pauschale Erklärung des Klägers in der mündlichen \nVerhandlung, wonach er bei seiner Schwester lebe und schlafe, vermochte diese \nkonkreten Feststellungen nicht durchgreifend in Zweifel zu ziehen. \nDie Kammer sieht die Einschätzung des Amtsarztes Dr. O. im Übrigen auch durch \nihren eigenen Eindruck bestätigt, den sie in der mündlichen Verhandlung von dem \nKläger gewinnen konnte. Er wirkte nach seinem Aussageverhalten und Auftreten \nzwar zurückgenommen und unbeteiligt, konnte aber auf Fragen des Gerichts \nzielgerichtet und angemessen, wenn auch zum Teil unsubstantiiert und ausweichend \nantworten. Auch erschien der Kläger im Termin zur mündlichen Verhandlung lediglich \nin Begleitung seines Prozessbevollmächtigten ohne familiären Beistand oder \nsonstige Hilfspersonen. Vor diesem Hintergrund ist nichts dafür erkennbar, dass \nbeim Kläger eine - krankheitsbedingte - Unselbständigkeit oder gar \nBetreuungsbedürftigkeit von solcher Art und solchem Gewicht vorliegt, dass er \nbereits unmittelbar nach der Ankunft in der Türkei einer Übergabe in gesicherte \nObhut bedürfte.\n\n86\n\nWas die vom Amtsarzt mit Blick auf den Verdacht einer depressiven Störung für \nerforderlich, aber auch ausreichend erachtete antidepressive Medikation angeht, \nkann - ungeachtet der Tatsache, dass der Kläger nach dem Ergebnis der \nlabortechnischen Untersuchung die ihm verschriebenen Antidepressiva offenbar \nnicht bzw. nicht in dem vorgegebenen Umfang einnimmt - die ununterbrochene \nFortsetzung dieser Behandlung im Rahmen der Abschiebung durch Mitgabe \nentsprechender Medikamente für eine Übergangsphase bis zur Aufnahme der \nweiteren Behandlung vor Ort sichergestellt werden. \n\n87\n\n2. Im Hinblick auf die von dem Kläger geltend gemachte psychische Erkrankung \nlässt sich ferner auch kein - insoweit allein in Betracht zu ziehendes - \nzielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG \nfeststellen. \n\n88\n\nDer Beklagte hat über das Vorliegen eines solchen zielstaatsbezogenen \nAbschiebungsverbotes hier in eigener Zuständigkeit und unter - während des \nverwaltungsgerichtlichen Verfahrens nachgeholter - Beteiligung des Bundesamtes \nnach § 72 Abs. 2 AufenthG zu entscheiden. Denn der Kläger hat bislang kein \nAsylverfahren betrieben, durch das die Zuständigkeit des Bundesamtes begründet \nworden wäre. Damit fehlt es auch an einer die Ausländerbehörde nach Maßgabe von \n§ 42 Satz 1 AsylVfG bindenden Entscheidung des Bundesamtes über das Vorliegen \nvon zielstaatsbezogenen Abschiebungsverboten. Insbesondere handelt es sich \nvorliegend auch nicht um ein \"verdecktes\" materielles Asylbegehren, das ebenfalls \ndie alleinige Zuständigkeit des Bundesamtes für die Entscheidung über das \nVorliegen zielstaatsbezogener Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 5 oder \nAbs. 7 AufenthG begründet (§ 24 Abs. 2 AsylVfG), \n\n89\n\nvgl. BVerwG, Beschluss vom 3. März 2006 - 1 B 126.05 -, \nInfAuslR 2006, 347.\n\n90\n\nDenn der Kläger macht lediglich das Fehlen einer adäquaten medizinischen \nBehandlung bzw. die Unzumutbarkeit der Behandlung seiner psychischen \nErkrankung in der Türkei und eine daraus folgende Gesundheitsgefährdung geltend, \nund damit der Sache weder politische Verfolgung noch Gefahren im Sinne des § 60 \nAbs. 1 AufenthG (vgl. § 13 Abs. 1 AsylVfG). \n\n91\n\nDie vom Kläger geltend gemachte psychische Erkrankung führt jedoch nicht auf \nein zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. \n\n92\n\nNach dieser Bestimmung soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen \nanderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche \nkonkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht.\n\n93\n\nDie Vorschrift erfasst - wie dargelegt - nur solche Gefahren, die in den \nspezifischen Verhältnissen im Zielstaat begründet sind,\n\n94\n\nvgl. BVerwG, Urteile vom 29. Oktober 2002 - 1 C 1/02 -, juris, \nund vom 25. November 1997 - 9 C 58.96 -, BVerwGE 105, \n383.\n\n95\n\nEin solches \"zielstaatsbezogenes\" Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 \nAufenthG kann insbesondere auch die Gefahr darstellen, dass sich eine Krankheit \ndes Ausländers, an der dieser bereits im Bundesgebiet leidet, aufgrund der \nUmstände im Zielstaat der Abschiebung verschlimmert, insbesondere weil die \nBehandlungsmöglichkeiten dort unzureichend sind,\n\n96\n\nvgl. BVerwG, Urteile 17. Oktober 2006 - 1 C 18.05 -, BVerwGE \n127, 33; vom 29. Oktober 2002 - 1 C 1/02 -, juris; vom \n21. September 1999 - 9 C 8.99 -, NVwZ 2000, 206 und vom \n25. November 1997 - 9 C 58.96 -, a.a.O. \n\n97\n\nDabei kommen nicht nur Fallgestaltungen in Betracht, in denen eine notwendige \närztliche Behandlung oder Medikation für die betreffende Krankheit in dem jeweiligen \nStaat wegen des geringen Versorgungsstandards generell nicht verfügbar ist. Ein \nzielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis kann sich darüber hinaus trotz an sich \ngewährleisteter medizinischer Versorgung auch aus sonstigen Umständen im \nZielstaat ergeben, die dazu führen, dass der betroffene Ausländer die medizinische \nVersorgung tatsächlich nicht erlangen kann. Denn eine zielstaatsbezogene Gefahr \nfür Leib und Leben besteht auch dann, wenn die notwendige Behandlung oder \nMedikation zwar allgemein zur Verfügung steht, dem betroffenen Ausländer \nindividuell jedoch aus bestimmten - finanziellen oder sonstigen - Gründen nicht \nzugänglich ist, \n\n98\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 2002 -1 C 1/02-, juris; \nOVG NRW, Urteil vom 18. Januar 2005 - 8 A 1242/03.A -, \njuris.\n\n99\n\nSchließlich kann mit Blick auf im Zielstaat der Abschiebung drohende \nGesundheitsbeeinträchtigungen - in besonderen Ausnahmefällen - eine Gefahr für \nLeib und Leben im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG auch dann vorliegen, \nwenn dem Betroffenen die Inanspruchnahme des dort vorhandenen und für ihn \nverfügbaren Gesundheitssystems aus medizinischen Gründen - etwa wegen einer \ndadurch zu befürchtenden Verschlimmerung psychischer Leiden, namentlich der \nGefahr einer (Re-) Traumatisierung - nicht zuzumuten ist,\n\n100\n\nvgl. OVG NRW, Urteile vom 18. Januar 2005 - 8 A 1242/03.A -\n, juris und vom 27. Juni 2002 - 8 A 4782/99.A -, juris. \n\n101\n\nEin zwingendes Abschiebungsverbot in diesem Sinne wird durch \nzielstaatsbezogene Umstände allerdings nur dann begründet, wenn die konkrete \nGefahr einer erheblichen Gesundheitsbeeinträchtigung anzunehmen ist. Erheblich ist \neine Gesundheitsgefahr, wenn eine Gesundheitsbeeinträchtigung von besonderer \nIntensität zu erwarten ist. Es muss mit anderen Worten davon auszugehen sein, dass \nsich die Krankheit des betreffenden Ausländers bei einer Rückkehr in seinen \nHeimatstaat wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtern wird. Konkret ist \neine derartige Gefahr, wenn diese Verschlechterung alsbald nach der Rückkehr \neintritt,\n\n102\n\nvgl. BVerwG, Urteile 17. Oktober 2006 - 1 C 18.05 -, a.a.O; \nvom 29. Oktober 2002 -1 C 1/02-, juris; vom 21. September 1999 \n- 9 C 8.99 -, NVwZ 2000, 206 und vom 25. November 1997 \n- 9 C 58.96 -, a.a.O. \n\n103\n\nGemessen hieran lässt sich nicht feststellen, dass im Fall des Klägers ein \nzielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG \nvorliegt.\n\n104\n\nGeht man - ungeachtet der vom Amtsarzt in seiner Stellungnahme vom 1. Juli \n2009 geäußerten Zweifel am Vorliegen eines relevanten psychiatrischen \nKrankheitsbildes - davon aus, dass der Kläger an einer depressiven Störung leidet, \nist anzunehmen, dass diese psychische Erkrankung auch in der Türkei behandelbar \nist. \n\n105\n\nDenn nach der Erkenntnislage ist die vom Amtsarzt für erforderlich, aber auch \nausreichend erachtete ambulante Therapie in Form einer antidepressiven und \nschlaffördernden Medikation sowie einer begleitenden psychiatrischen Therapie, wie \nsie der Kläger bislang - allerdings nur unregelmäßig (begleitende Gespräche) oder \ngar auch nicht (antidepressive Medikation) - in Anspruch genommen hat, auch in der \nTürkei erhältlich. \n\n106\n\nIn der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-\nWestfalen, der sich die Kammer angeschlossen hat, als sie noch mit Asylverfahren \nbetreffend die Türkei befasst war, ist geklärt, dass die Behandlung psychischer \nErkrankungen - einschließlich Depressionen - in der Türkei grundsätzlich \nsichergestellt ist. Neben dem sich immer weiter ausdehnenden Sektor der privaten \nGesundheitsfürsorge gibt es das staatliche Gesundheitssystem, das eine \nmedizinische Grundversorgung garantiert. Insbesondere bestehen in staatlichen \nKrankenhäusern und Behandlungszentren psychiatrische Abteilungen, die auch \nambulant tätig werden und dementsprechend eine sich als erforderlich erweisende \npsychiatrische Weiterbehandlung - etwa Besprechungen - stationär wie ambulant \nausreichend gewährleisten können. Art und Schwere der Erkrankungen sind nicht \nvon Bedeutung. Die erforderlichen Medikamente, insbesondere Antidepressiva, sind \nohne Schwierigkeiten erhältlich,\n\n107\n\nvgl. grundlegend unter umfassender Auswertung der \nvorliegenden Erkenntnisse: OVG NRW, Urteil vom 18. Januar \n2005 - 8 A 1242/03.A -, juris; sowie Beschlüsse vom 4. Dezember \n2006 - 8 A 3515/06.A - und vom 31. Januar 2007 - 8 A 2005/05.A -\n. \n\n108\n\nAuch unter Berücksichtigung aktueller Erkenntnisse ist weiterhin davon \nauszugehen, dass in der Türkei im Grundsatz sowohl medikamentöse als auch \npsychotherapeutische Behandlungsmöglichkeiten bestehen, die fachlich den in \nWesteuropa üblichen vergleichbar und weder aus Kapazitätsgründen noch aus \nfinanziellen Gründen unerreichbar sind, \n\n109\n\nvgl. Lagebericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und \nabschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei vom \n11. September 2008; ebenso die im vorliegenden Verfahren \neingeholte Stellungnahme des Bundesamtes vom 16. Juli 2009. \n\n110\n\nSoweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung beantragt hat, das Verfahren \nauszusetzen, um ihm Gelegenheit zu geben, auf die erst einen Tag vor dem Termin \nzur mündlichen Verhandlung vom Beklagten vorgelegte Stellungnahme des \nBundesamtes vom 16. Juli 2009 zu erwidern, und damit sinngemäß einen \nSchriftsatznachlass gemäß § 282 ZPO i.V.m. § 173 VwGO beantragt hat, war diesem \nAntrag nicht zu entsprechen. Denn die Stellungnahme des Bundesamtes, die sich \nunter Berücksichtigung der Rechtssprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu \n§ 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zur medizinischen Versorgungslage in der Türkei \nverhält, enthält insoweit kein neues Vorbringen im Sinne dieser Vorschrift. Der \nBeklagte hat sowohl in der streitgegenständlichen Ordnungsverfügung vom \n29. Januar 2008 als auch im Klageverfahren bereits vorgetragen, dass die \nerforderliche medizinische Behandlung der psychischen Erkrankung des Klägers \nauch in der Türkei sichergestellt ist, wobei mangels substantiierter gegenteiliger \nAusführungen des Klägers ein vertiefterer Vortrag weder möglich noch geboten war. \nDie Stellungnahme des Bundesamtes wiederholt und konkretisiert diesen auf bereits \nvorliegende, allgemeine Erkenntnisse zur Versorgungslage in der Türkei gestützten \nVortrag des Beklagten lediglich. Im Übrigen ist auch nicht davon auszugehen, dass \nder Prozessbevollmächtigte des Klägers, wie § 282 ZPO dies weiter voraussetzt, zu \neiner sofortigen Erklärung auf die Stellungnahme des Bundesamtes vom 16. Juli \n2009 außerstande war,\n\n111\n\nvgl. Greger in Zöller, Kommentar zur Zivilprozessordnung, \n26. Aufl., § 282 Rn. 2 c.\n\n112\n\nDenn mit Blick darauf, dass dem Prozessbevollmächtigten des Klägers nach \neigenem Bekunden in der mündlichen Verhandlung aus seiner Tätigkeit in \nAsylsachen betreffend die Türkei - was auch der Kammer bekannt ist - sowohl die \nRechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts des Landes Nordrhein-Westfalen als \nauch die Erkenntnislage zur medizinischen Versorgung in der Türkei bekannt ist bzw. \nbekannt sein musste, konnte von diesem erwartet werden, sich sogleich zu dem \ndurch die Stellungnahme des Bundesamtes lediglich konkretisierten Vorbringen des \nBeklagten zu äußern. Dies gilt um so mehr, als der Kläger selbst sein Klagebegehren \nnicht nur auf das inlandsbezogene Abschiebungshindernis der Reiseunfähigkeit \ngestützt, sondern sich darüber hinaus auch auf das zielstaatsbezogene \nAbschiebungsverbot des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG berufen hat, dessen \nVoraussetzungen substantiiert darzulegen, grundsätzlich ihm obliegt.\n\n113\n\nIm Hinblick auf die Frage der Behandelbarkeit der psychischen Erkrankung des \nKlägers in der Türkei ist vorliegend auch keine ergänzende Sachverhaltsaufklärung \ngeboten. Denn es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass im Fall des Klägers \nwegen besonderer Umstände - etwa wegen seines individuellen Krankheitsbildes \noder mangels finanzieller Mittel - eine ausreichende Behandlung der psychischen \nErkrankung ausnahmsweise nicht gewährleistet wäre und deshalb eine erhebliche \nVerschlechterung des Gesundheitszustandes drohen könnte.\n\n114\n\nAllein die pauschale Behauptung des Klägers, er könne in der Türkei keine \npsychiatrische Behandlung erhalten, wie er sie im Bundesgebiet bekomme, vermag \neinen solchen Ausnahmefall nicht zu begründen. Sie steht in klarem Widerspruch zu \nder Erkenntnislage. Im Übrigen muss der Kläger sich auch auf einen ggf. niedrigeren \nStandard der gesundheitlichen Versorgung in der Türkei als dem bundesdeutschen \nverweisen lassen, solange dadurch - wofür hier nichts ersichtlich ist - keine \nerhebliche Gefahr für Leib und Leben bedingt ist.\n\n115\n\nAuch den vorliegenden ärztlichen Stellungnahmen, insbesondere der \namtsärztlichen Stellungnahme vom 1. Juli 2009, lassen sich keine Hinweise für eine \nAusnahmekonstellation entnehmen, die weitere Sachverhaltsermittlungen gebieten \nkönnte.\n\n116\n\nDer Amtsarzt kommt in seiner Stellungnahme vom 1. Juli 2009 vielmehr zu der \neindeutigen Aussage, dass aus medizinischer Sicht keine Gründe gefunden werden \nkonnten, die einer Rückkehr des Klägers in die Türkei entgegenstünden. Die vom \nKläger angegebenen Gründe, nämlich dass er zu Hause keine entsprechende \nUnterstützung durch seine Familie und auch keine medizinische Behandlung wie hier \nerhalten könne, seien nicht nachvollziehbar. Zu Hause gebe es den eigenen \nAngaben des Klägers zufolge mehr Familienangehörige, die ihn unterstützen \nkönnten, als in Deutschland. Dies gelte um so mehr, als der Kläger während der \nUntersuchung den Vorwurf erhoben habe, bei seinen hier lebenden Schwestern nicht \nausreichend Verständnis und Hilfe zu finden. Im Übrigen wäre die erforderliche \npsychiatrische Behandlung des Klägers auch in der Türkei durchführbar. \nDie Feststellungen des Amtsarztes werden durch die Angaben des Klägers in der \nmündlichen Verhandlung bestätigt. Er hat auf Nachfrage mitgeteilt, dass von seinen \nnahen Angehörigen noch sein - allerdings kranker - Vater sowie fünf weitere \nGeschwister (zwei Schwestern und drei Brüder) in der Türkei lebten. Dafür, dass der \nKläger die bei seiner Rückkehr in die Türkei eine ggf. erforderlich werdende \nUnterstützung und Hilfe nicht von seinen Angehörigen erlangen könnte, ist weder \netwas Substantiiertes vorgetragen noch sonst ersichtlich. Allein seine subjektive \nSorge, wegen des Abbruchs des Studiums und der damit \"verlorenen\" finanziellen \nUnterstützung von seiner Familie als Versager angesehen zu werden, und die \ndeswegen empfundene Scham rechtfertigen in Anbetracht des in der türkischen \nGesellschaft entsprechend der islamischen Tradition bestehenden engen \nFamilienzusammenhaltes nicht die Annahme, dass der Kläger bei seiner Rückkehr \nohne jeglichen Beistand sein werde. \n\n117\n\nDie Atteste des behandelnden Arztes Dr. L. vom 1. April 2008, vom \n19. September 2008 und vom 28. April 2009 lassen ebenfalls keinen Rückschluss \ndarauf zu, dass mangels ausreichender Behandlung der von ihm angenommenen \nchronischen depressiven Störung in der Türkei eine erhebliche Verschlechterung des \nGesundheitszustandes des Klägers drohte. Zur Frage einer möglichen \nGesundheitsverschlechterung gerade wegen der Verhältnisse im Heimatland \nenthalten sie bereits keine Aussage. Soweit im Attest vom 28. April 2009 bei einer \nRückkehr in die Türkei eine deutliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes \nprognostiziert wird, fehlt es an konkreten Angaben sowohl zu den Gründen für eine \nsolche Annahme, als auch zu Art und Schwere der befürchteten \nGesundheitsverschlechterung. Im Übrigen kann dieser Einschätzung des \nbehandelnden Arztes - wie dargelegt - wegen seiner jüngsten Angaben gegenüber \ndem Amtsarzt nur ein eingeschränkter Aussagewert beigemessen werden.\n\n118\n\nSoweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht hat, dass die \nMöglichkeit bestehe, dass er einer dauerhaften Betreuung bedürfe, die in der Türkei \nnicht gewährleistet sei, und dass insoweit weiterer Aufklärungsbedarf bestehe, findet \ndiese Behauptung in den vorgelegten ärztlichen Stellungnahmen keine Stütze und \nerweist sich daher als reine Behauptung \"ins Blaue\" hinein. \nWie bereits dargelegt, ergeben sich aus den ärztlichen Stellungnahmen, \ninsbesondere der amtsärztlichen Stellungnahme vom 1. Juli 2009 keine \nAnhaltspunkte dafür, dass der Kläger einer besonderen Betreuung bedarf. Der von \nihm behauptete Betreuungsbedarf steht insbesondere im Widerspruch zu den \ntatsächlichen Verhältnissen, wie sie dem Amtsarzt von der Schwester des Klägers \ngeschildert worden sind. Im Übrigen ist - wie ebenfalls dargelegt - davon \nauszugehen, dass der Kläger eine bei seiner Rückkehr ggf. erforderliche sonstige \nUnterstützung und Hilfe auch durch seine in der Türkei lebenden \nFamilienangehörigen erhalten können wird. \n\n119\n\nEine nähere Sachverhaltsaufklärung ist schließlich auch nicht allein deswegen \nerforderlich, weil der Kläger vorträgt, die Kosten einer medizinischen Behandlung in \nder Türkei nicht tragen zu können. \nDenn für mittellose Kranke, die die erforderlichen Mittel auch nicht von ihrer Familie \nerhalten - wofür hier allerdings schon nichts ersichtlich ist -, besteht in der Türkei \nnach wie vor die Möglichkeit, bei der Gesundheitsverwaltung die Ausstellung der \n\"yesil kart\" (Grüne Karte) zu beantragen, die zu einer kostenlosen medizinischen \nVersorgung im staatlichen Gesundheitssystem berechtigt. Eine sofortige Behandlung \nvon akut erkrankten Personen ist auch schon während des Zeitraums bis zur \nAusstellung der Grünen Karte im staatlichen Gesundheitssystem möglich. Die \nnotwendige Soforthilfe wird durch die staatlichen Krankenhäuser auf Kosten der \nLandratsämter erbracht. Zudem kann der Förderfonds für Sozialhilfe und Solidarität \n(Sosyal Yardimlasma ve Dayanismayi Tesvik Fonu, in etlichen Auskünften auch als \n\"Stiftung für Sozialhilfe\" bezeichnet) eintreten, wenn und soweit die Kosten \nmedizinischer Versorgung durch die \"yesil kart\" nicht gedeckt sind, \n\n120\n\nvgl. ausführlich und m.w.N.: OVG NRW, Urteil vom 18. Januar \n2005 - 8 A 1242/03.A -, juris; Lagebericht des Auswärtigen Amtes \nvom 11. September 2008.\n\n121\n\nAngesichts dieser Erkenntnislage ist es nicht beachtlich wahrscheinlich, dass \ndem Kläger die erforderliche psychiatrische Behandlung in der Türkei versagt bleiben \nwird. Konkrete Anhaltspunkte für eine solche Annahme hat er nicht dargetan. \nInsbesondere hat er sich nicht substantiiert mit dem in der Türkei bestehenden \nHilfeangebot auseinandergesetzt. \n\n122\n\nFehlt es damit sowohl an einem inlandsbezogenen Abschiebungshindernis nach \n§ 60 a Abs. 2 Satz 1 AufenthG i.V.m. Art. 2 Abs. 2 GG als auch an einem \nzielstaatsbezogenen Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG, erweist \nsich auch die freiwillige Ausreise des Klägers nicht als unzumutbar und damit \nunmöglich im Sinne von § 25 Abs. 5 AufenthG. \n\n123\n\nLässt sich das Vorliegen eines zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbotes nach \n§ 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht feststellen, scheidet schließlich auch die Erteilung \neiner Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG aus.\n\n124\n\nNach alledem war die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO \nabzuweisen. \n\n125\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 \nVwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/238716","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2009-07-22/8-k-1199-07","cited_norms":[{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":17},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":7},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":5},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60a","ref_norm":"60a","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 282","ref_norm":"282","n":2},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 72","ref_norm":"72","n":2},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 58","ref_norm":"58","n":2},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":2},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 50","ref_norm":"50","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 173","ref_norm":"173","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/238716","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/238716","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2009-07-22/8-k-1199-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/238716","retrieved":"2026-07-09 02:01:25.366134+00:00"}}