{"status":"available","doknr":"OLD238715","ecli":"ECLI:DE:VGAC:2009:0722.6K2197.08.00","court":"Verwaltungsgericht Aachen","senate":null,"decided":"2009-07-22","aktenzeichen":"6 K 2197/08","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nEs wird festgestellt, dass die mit der Klage beanstandete Auflage Ziffer 1. \ndes versammlungsrechtlichen Auflagenbescheids des Beklagten vom \n7. November 2008 rechtswidrig gewesen ist. \n\nDer Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. \n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten wird \nnachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe \ndes beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht zuvor der Kläger in \nentsprechender Höhe Sicherheit leistet. \n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDer Kläger begehrt die Feststellung der Rechtswidrigkeit einer \nversammlungsrechtlichen Auflage, durch die der Beklagte mit Bescheid vom \n7. November 2000 eine vom Kläger als Aufzug angemeldete Versammlung unter \nfreiem Himmel auf eine Standversammlung beschränkt hat.\n\n3\n\nMit Schreiben vom 16. Oktober 2008 meldete der Kläger beim Beklagten für den \n8. November 2008 eine in der Zeit von 12.00 Uhr bis 22.00 Uhr geplante \nVersammlung unter freiem Himmel nebst öffentlichem Aufzug zum Thema \"Gegen \neinseitige Vergangenheitsbewältigung! Gedenkt der deutschen Opfer!\" in der B. \nInnenstadt an. Die Zahl der Teilnehmer wurde mit ca. 150 Personen angegeben. Als \nVersammlungsleiter benannte der Kläger sich selbst. Zu den Hilfsmitteln gab er an, \nes würden Transparente, Fahnen, Trageschilder, Handmegafone sowie ein \nLautsprecherfahrzeug mitgeführt werden. Vorgesehen waren eine \nAnfangskundgebung vor dem B. Hauptbahnhof, eine Zwischenkundgebung am \nF. , eine weitere Zwischenkundgebung vor dem Justizzentrum und eine \nEndkundgebung vor dem B. Hauptbahnhof. Der im Anmeldungsschreiben näher \nbezeichnete Aufzugsweg sollte vom Bahnhof zum F. , von dort zum Justizzentrum \nund schließlich durch das sog. \"Ostviertel\" zurück zum Hauptbahnhof führen.\n\n4\n\nAm 24. Oktober 2008 trafen sich der Kläger und Mitarbeiter des Beklagten zu \neinem Kooperationsgespräch. Am Nachmittag desselben Tages teilte der Beklagte \ndem Kläger mit, es werde eine Verbotsverfügung ergehen.\n\n5\n\nMit Bescheid vom 29. Oktober 2008 verbot der Beklagte die vom Kläger für den \n8. November 2008 angemeldete Versammlung. Außerdem untersagte der Beklagte \ndem Kläger die Durchführung jeglicher Ersatzveranstaltung(en) in seinem \nZuständigkeitsbereich. Zugleich ordnete er die sofortige Vollziehung der \nVerbotsverfügung gemäß § 80 Abs. 2 Ziff. 4 VwGO im öffentlichen Interesse an. \n\n6\n\nAm 31. Oktober 2008 erhob der Kläger gegen die Verbotsverfügung des \nBeklagten vom 29. Oktober 2008 Klage - Az. 6 K 2146/08 -. Das Klageverfahren \nwurde durch übereinstimmende Erledigungserklärungen am 22. Juli 2009 beendet, \nnachdem der Beklagte in der mündlichen Verhandlung am 22. Juli 2009 vorbehaltlos \nanerkannt hatte, dass seine Verfügung vom 29. Oktober rechtswidrig war, soweit mit \nihr - über ein konkludent an den Kläger gerichtetes Verbot, die Versammlung zu \nleiten und in der Versammlung als Redner aufzutreten, hinaus - die Versammlung \nvollständig verboten worden ist.\n\n7\n\nAußerdem suchte der Antragsteller am 31. Oktober 2008 beim erkennenden \nGericht um Eilrechtsschutz nach - Az. 6 L 478/08 - und beantragte, \n\n8\n\ngemäß § 80 Abs. 5 VwGO die aufschiebende Wirkung \nseiner Klage mit dem Aktenzeichen 6 K 2146/08 gegen die \nVerbotsverfügung des Antragsgegners vom 29. Oktober 2008 \nwiederherzustellen.\n\n9\n\nDie Kammer stellte mit Beschluss vom 4. November 2008 die aufschiebenden \nWirkung der unter dem Aktenzeichen 6 K 2146/08 erhobenen Klage des \nAntragstellers gegen die Verbotsverfügung des Antragsgegners vom 29. Oktober \n2008 mit der Einschränkung wieder her, dass der Kläger selbst weder als Redner \nund noch als Versammlungsleiter auftreten dürfe.\n\n10\n\nDer Beklagte legte gegen die Eilentscheidung des erkennenden Gerichts vom \n4. November 2009 Beschwerde ein, soweit das erkennende Gericht dem Eilantrag \ndes Klägers stattgegeben hatte.\n\n11\n\nDas Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen gab mit \nBeschluss vom 7. November 2008 - 5 B 1668/08 - der Beschwerde des Beklagten \nstatt und lehnte den Eilantrag des Klägers unter Abänderung des Beschlusses des \nerkennenden Gerichts vom 4. November 2009 in vollem Umfang ab.\n\n12\n\nDer Kläger beantragte daraufhin am 6. November 2008 beim \nBundesverfassungsgericht,\n\n13\n\nim Wege einer einstweiligen Anordnung nach § 32 \nBVerfGG die aufschiebende Wirkung der Klage bei dem \nVerwaltungsgericht Aachen gegen die Verbotsverfügung des \nBeklagten vom 29. Oktober 2008 nach Maßgabe des \nBeschlusses des Verwaltungsgerichts Aachen vom 04. \nNovember 2008 - 6 L 478/08 - unter Aufhebung des \nBeschlusses des Oberverwaltungsgerichts Münster vom 07. \nNovember 2008 wiederherzustellen.\n\n14\n\nDas Bundesverfassungsgericht gab mit Beschluss vom 7. November 2008 \n- I BvQ 43/08 - dem Rechtsschutzgesuch des Klägers statt und stellte die \naufschiebende Wirkung der Klage gegen die Verbotsverfügung des Beklagten vom \n29. Oktober 2008 nach Maßgabe des Tenors des Beschlusses des \nVerwaltungsgerichts Aachen vom 4. November 2008 wieder her.\n\n15\n\nAls Reaktion auf den Beschluss des erkennenden Gerichts vom 4. November \n2008 - 6 L 478/08 - hatte der Kläger bereits am 5. November 2008 Herrn D. Z. aus I. \nals neuen Versammlungsleiter benannt. Mitarbeiter des Beklagten führten daraufhin \nam frühen Nachmittag des 5. November 2008 telefonisch ein Kooperationsgespräch \nmit dem neuen Versammlungsleiter. Mit Telefaxschreiben vom 5. November 2008 \nteilte der neue Versammlungsleiter dem Beklagten nach Rücksprache mit dem \nKläger in Fortsetzung der Kooperation unter anderem mit, inwieweit Bereitschaft zur \nÄnderung des Demonstrationsweges im Sinne des Beklagten bestehe.\n\n16\n\nMit weiterem Faxschreiben vom 5. November 2008 teilte der neue \nVersammlungsleiter dem Beklagten mit, er habe soeben - um 20.10 Uhr - erfahren, \ndass der Beklagte gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Aachen \nBeschwerde zum Oberverwaltungsgericht des Landes Nordrhein-Westfalen habe \neinlegen lassen. Unter diesen Umständen habe sich bis zur rechtlichen Klärung der \nAngelegenheit jedwede Kooperation mit dem Beklagten erledigt. Er widerrufe den \nInhalt des vorab per Telefax übermittelten Schreibens. Es bleibe bei allen Angaben in \nder ursprünglichen Anmeldung des Klägers. Er behalte sich vor, den Beklagten im \neigenen Namen wie auch im Namen des Klägers hinsichtlich einer späteren \nAuflagenentscheidung wegen Verstoßes gegen ihre Rechte aus Art. 19 Abs. 4 GG \nzu belangen. Er spreche dem Beklagten Kooperationsfähigkeit per se ab.\n\n17\n\nMit Schreiben vom 7. November 2008 bestätigte der Beklagte \"vorbehaltlich einer \nanders lautenden Entscheidung höherer Gerichte zu dem von dem \nVerwaltungsgericht Aachen ergangenen Beschluss vom 04. November 2008 \n- 6 L 478/08 -\" die vom Kläger für den 08. November 2008 angemeldete \nVersammlung unter freiem Himmel mit unter anderem folgender beschränkender \nVerfügung (Auflage im Sinne des § 15 VersG):\n\n18\n\n\"1. Anstelle des angemeldeten Demonstrationszuges mit Auftakt-, \nZwischen- und Abschlusskundgebung durch das Stadtgebiet B. darf nur eine \nStandkundgebung auf dem Bahnhofsvorplatz des Hauptbahnhofes B. \nabgehalten werden.\"\n\n19\n\nEr adressierte den Bescheid an den neuen Versammlungsleiter, Herrn D. Z. aus \nI., und führte zur Begründung aus: Da Herr Z. mit seinem zweiten Schreiben vom \n5. November 2008 jedwede Kooperation ablehne und bisher erzieltes Einvernehmen \nsowie angestrebte Vereinbarungen in Gänze widerrufe, sei er, der Beklagte, \ngehalten, nach pflichtgemäßem Ermessen die erforderlichen Auflagen anzuordnen. \nIm Rahmen der gebotenen versammlungsfreundlichen Gestaltung des \nVerwaltungsverfahrens sei eine vertrauensvolle Kooperation der Beteiligten \nerforderlich. Werde die Kooperation verweigert oder - wie hier - abgebrochen und \nwürden alle bisherigen Erklärungen widerrufen, sei die polizeiliche \nGefährdungsbeurteilung der angemeldeten Versammlung nicht mehr berechenbar. \nDeshalb müsse er, der Beklagte, im Rahmen der ihm obliegenden Gefahrenabwehr \neine \"worst-case-Betrachtung\" vornehmen. Besonders sei dabei zu berücksichtigen, \ndass ein sich bewegender Aufzug ungleich schwerer zu schützen sei als eine \nstationäre Kundgebung, und zwar umso mehr, wenn zu besorgen sei, dass der \nVersammlungsleiter erklärtermaßen nicht weiter mit der Polizei kooperiere. Dass die \nVersammlung nur noch als stationäre Kundgebung bestätigt worden sei, trage der \nTatsache Rechnung, dass insgesamt sechs Anmeldungen von \nGegendemonstrationen vorlägen. Unter diesen Umständen könne der Schutz der \nVersammlung nur noch gewährleistet werden, wenn sie stationär stattfinde. Nur so \nließen sich die erforderlichen Schutzmaßnahmen planen, vorbereiten und \ndurchführen. Auch liege der Bahnhofsvorplatz hinreichend zentral und werde stark \nfrequentiert. \n\n20\n\nDer Kläger hat am 8. November 2008 um 8.49 Uhr Klage erhoben. Zur deren \nBegründung führt er aus: Die angegriffene Auflage sei rechtswidrig, da bereits ein \nBekanntgabefehler mit Nichtigkeitsfolge vorliege. Der Beklagte habe seinen \nBescheid ausdrücklich an den insoweit nicht ordnungspflichtigen \nVersammlungsleiter, nicht jedoch an den Kläger, den Veranstalter im \nversammlungsrechtlichen Sinne, adressiert. Unabhängig davon sei die angefochtene \nAuflage rechtswidrig, weil eine Gefahrenlage im Sinne des § 15 VersG nicht benannt \nwerde. Dadurch, dass der neue Versammlungsleiter zeitweilig die Kooperation mit \ndem Beklagten verweigert habe, sei keine nicht anders als durch die Beschränkung \nder Versammlung auf eine Standversammlung beherrschbare Gefahrenlage \nentstanden. Im Übrigen habe der Beklagte in diesem Zusammenhang verkannt, dass \nHerr Z. die Kooperation nur für die Dauer des vom Beklagten eingeleiteten \nBeschwerdeverfahrens abgelehnt habe. Die Klagebefugnis ergebe sich aus dem \nGesichtspunkt der Drittbetroffenheit; er, der Kläger, sei durch die angefochtene \nAuflage als Anmelder und Veranstalter betroffen.\n\n21\n\nDer Kläger hat mit der Klageschrift beantragt,\n\n22\n\nZiffer 1. des Auflagenbescheids des Beklagten vom \n7. November 2008 aufzuheben.\n\n23\n\nEr beantragt nunmehr,\n\n24\n\nfestzustellen, dass Ziffer 1. des Auflagenbescheids des \nBeklagten vom 7. November 2008 rechtswidrig gewesen \nist.\n\n25\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n26\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n27\n\nEr verteidigt die Ziffer 1. seines Auflagenbescheids vom 7. November 2008.\n\n28\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Streitakte, der Gerichtsakten 6 K 2146/08 und 6 L 478/08 sowie auf den \nbeigezogenen Verwaltungsvorgang des Beklagten Bezug genommen.\n\n29\n\nEntscheidungsgründe:\n\n30\n\nDie Klage hat Erfolg. \n\n31\n\nSie ist als Fortsetzungsfeststellungsklage zulässig. \n\n32\n\nDer Kläger wehrt sich gegen einen erledigten Verwaltungsakt. Denn die vom \nBeklagten mit Auflagenbescheid vom 7. November 2008 erteilte Auflage Ziffer 1. \nentfaltet nach Durchführung der Versammlung, für die die Auflage bestimmt war, \naufgrund Zeitablaufs keine Rechtswirkung mehr. In diesen Fällen der Erledigung \nnach Klageerhebung ist gemäß § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO die \nFortsetzungsfeststellungsklage die statthafte Klageart.\n\n33\n\nDer Kläger hat auch ein berechtigtes Interesse an der gerichtlichen Feststellung \nder Rechtswidrigkeit der Auflagen bzw. von Teilen der Auflagen, die er mit der Klage \nangreift. \n\n34\n\nFür das nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO für die Zulässigkeit des Antrags \nnotwendige Feststellungsinteresse, das dem Feststellungsinteresse in § 43 Abs. 1 \nVwGO entspricht,\n\n35\n\nvgl. Kopp/Schenke, VwGO, 14. Auflage 2005, § 113 Rn. 129; \nGerhardt, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, \nLoseblatt, Stand Mai 1997, § 113 Rn. 90,\n\n36\n\ngenügt jedes nach vernünftigen Erwägungen nach Lage des Falles \nanzuerkennende schutzwürdige Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder auch \nideeller Art. Hauptfälle, in denen das Feststellungsinteresse als gegeben anzusehen \nist, sind: Präjudizialität für Schadensersatz- oder Entschädigungsansprüche; \nWiederholungsgefahr, sofern diese hinreichend konkret ist; Rehabilitierung, weil der \nVerwaltungsakt diskriminierenden Charakter hatte und sich aus ihm eine \nBeeinträchtigung des Betroffenen noch ergibt sowie bei typischerweise kurzfristiger \nErledigung insbesondere tiefgreifender spezifischer Grundrechtseingriffe mit Blick auf \ndie institutionelle Garantie des Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes (GG), weil es in \neinem solchen Fall ohne die Zulassung einer (Fortsetzungs-)Feststellungsklage nicht \nzu einer Hauptsacheentscheidung hinsichtlich einer solchen Maßnahme kommen \nwürde.\n\n37\n\nVgl. Kopp/Schenke, VwGO, 14. Auflage 2005, § 113 Rn. 129 \nund Rn. 136 ff.; Kuntze, in: Bader/Funke-Kaiser/Kuntze/von \nAlbedyll, 3. Auflage 2005, § 113 Rn. 66 ff.; Gerhardt, in: \nSchoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Loseblatt, Stand Mai \n1997, § 113 Rn. 91 ff.\n\n38\n\nUnter dem zuletzt genannten Gesichtspunkt - Rechtsschutzgewährung in einem \nHauptsacheverfahren nach tiefgreifendem spezifischem Grundrechtseingriff, der sich \ntypischerweise kurzfristig erledigt - ist das notwendige Feststellungsinteresse hier \nohne weiteres gegeben.\n\n39\n\nDem Kläger kann auch nicht mit Erfolg entgegengehalten werden, dass er es \nunterlassen hat, vor Durchführung der Versammlung um einstweiligen Rechtsschutz \nnachzusuchen. Denn ungeachtet der auch im Eilverfahren gebotenen \nPrüfungsdichte,\n\n40\n\nvgl. hierzu BVerfG, Beschlüsse vom 14.05.1985 - 1 BvR \n233, 341/81 -, BVerfGE 69, 315, und vom 3 März 2004 - 1 BvR \n233, 461/03 -, BVerfGE 110, 77 ff.,\n\n41\n\nkann der einstweilige Rechtsschutz ein Hauptsacheverfahren nicht ersetzen. \n\n42\n\nSchließlich ist die Klage nicht mit Blick auf § 42 Abs. 2 VwGO unzulässig. Die \nnach dieser Norm erforderliche Klagebefugnis ist zwar nach allgemeiner Auffassung \nwie bei der Anfechtungs- und Verpflichtungsklage Sachurteilsvoraussetzung auch \nder Fortsetzungsfeststellungsklage. \n\n43\n\nVgl. Kopp/Schenke, Kommentar zur VwGO, 15. Auflage, § \n113 Rdnr. 125 m.w.N. \n\n44\n\nDer Kläger ist indessen klagebefugt, obwohl er nicht Adressat der \nversammlungsrechtlichen Auflage war, deren gerichtliche Überprüfung er begehrt. \nDer Adressat eines belastenden Verwaltungsakts ist stets klagebefugt, weil nach \nallgemein anerkannter Auffassung der aus den Grundrechten als Freiheits- oder \nAbwehrrechte abzuleitende Anspruch auf Freiheit von ungesetzlichem Zwang im Fall \nseiner Verletzung zu einem Anspruch des Betroffenen auf Beseitigung des \nrechtswidrigen Eingriffs führt.\n\n45\n\nVgl. von Albedyll in Bader/Funke-Kaiser/Kuntze/von \nAlbedyll, Verwaltungsgerichtsordnung, Kommentar anhand der \nhöchstrichterlichen Rechtsprechung, 4. Auflage, § 42 Rdnr. 98. \n\n46\n\nEbenso ist aber auch derjenige klagebefugt, der nur mittelbar - ohne Adressat zu \nsein - durch einen belastenden Verwaltungsakt in seinen Rechten, d.h. in einer \nrechtlich geschützten Rechtsposition, betroffen wird. Auch er hat im Rechtsstaat \neinen Anspruch darauf, dass er in seinen Rechten nur durch Akte beeinträchtigt wird, \ndie mit dem geltenden Recht in Einklang stehen. \n\n47\n\nVgl. Kopp/ Schenke, VwGO, 13. Auflage, § 42 Rdnrn. 73, \n78, 121 bis 125.\n\n48\n\nDavon ausgehend ist der Kläger als \"Nichtadressat\" klagebefugt, weil er als der \nVeranstalter der Versammlung am 8. November 2008 in seinem Grundrecht der \nVersammlungsfreiheit verletzt worden ist, wenn die angefochtene Auflage im \nAuflagenbescheid des Beklagten vom 7. November 2008 - was in der Begründetheit \nder Klage zu prüfen ist und durchaus als möglich erscheint - sich tatsächlich als \nrechtswidrig erweist.\n\n49\n\nDie Klage ist auch begründet.\n\n50\n\nDie angefochtene Ziffer 1. der Ordnungsverfügung des Beklagten vom 7. \nNovember 2008 ist rechtswidrig gewesen, weil sie den Kläger in seinem Grundrecht \nder Versammlungsfreiheit in einer mit der hierfür maßgeblichen Ermächtigungsnorm \nnicht zu vereinbarenden Weise eingeschränkt hat. \n\n51\n\nNach § 15 Abs. 1 VersG - der alleine maßgeblichen Ermächtigungsgrundlage für \ndas Handeln des Beklagten - kann die zuständige Behörde die Versammlung \nverbieten oder von bestimmten Auflagen abhängig machen, wenn nach den zur Zeit \ndes Erlasses der Verfügung erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit oder \nOrdnung bei Durchführung der Versammlung unmittelbar gefährdet ist. \n\n52\n\nDie Frage, ob nach der Weigerung des vom Kläger benannten \nVersammlungsleiters, die Kooperationsgespräche mit Mitarbeitern des Beklagten \nfortzusetzen, eine Gefahrenlage im Sinne des § 15 Abs. 1 VersG bestand, die den \nBeklagten in der Sache berechtigte, den geplanten Aufzug auf eine \nStandversammlung zu reduzieren, lässt das Gericht offen, weil sie keiner \nEntscheidung bedarf.\n\n53\n\nDie Ziffer 1. der Ordnungsverfügung des Beklagten vom 7. November 2008 ist \nnämlich rechtswidrig gewesen, weil der Beklagte den falschen Adressaten in \nAnspruch genommen hat. \n\n54\n\nDas Versammlungsgesetz gliedert das Versammlungsrecht in die Teilrechte auf \nVeranstaltung, Leitung und Teilnahme, vgl. §§ Abs. 1, 19 Abs. 1 bis 3, 7, 14, 18 Abs. \n1 und 25 VersG. Pflichtiger und damit nach der Systematik des \nVersammlungsgesetzes als Verfügungsadressat in Anspruch zu nehmen ist der \nBerechtigte, dessen Teil-Versammlungsrecht durch eine behördliche Anordnung \neingeschränkt wird. An ihn ist eine wie hier auf § 15 Abs. 1 VersG gestützte \nbeschränkende Auflage aus doppeltem Grund zu richten: Er hat die Rechtsmacht, \ndie Auflage durchzusetzen, und nur durch eine an ihn gerichtete Verfügung kann \ns e i n Teil-Versammlungsrecht rechtswirksam eingeschränkt werden. Primärer \nAdressat versammlungsbehördlicher Verfügungen ist somit der Veranstalter, da er \nfür die Planung und Organisation der Veranstaltung verantwortlich ist. Eine \nbeschränkende Verfügung mit ihren Restriktionen bzw. Anordnungen betreffend z.B. \nZeit, Ort, Aufzugsweg, Anreisemöglichkeit der Teilnehmer, Versammlungsthema und \nHilfsmittel sind daher als ihn zu richten. Erst wenn die Versammlung begonnen hat, \nkönnen beschränkende Verfügungen auch unmittelbar an den vom Veranstalter \neingesetzten Versammlungsleiter gerichtet werden. \n\n55\n\nSo auch Dietel/Gintzel/Kniesel, Versammlungsgesetz, \nKommentar, 15. Auflage, § 1 Rdnrn. 249 und 250, § 15 Rdn. \n57.\n\n56\n\nDavon ausgehend hätte der Beklagte die vom Kläger als Aufzug angemeldete \nVersammlung nicht durch eine an den Versammlungsleiter gerichtete Auflage in eine \nStandversammlung umwandeln dürfen. Darüber, ob eine Versammlung als Aufzug \noder Standversammlung stattfindet, entscheidet der Veranstalter, hier also der \nKläger. Dementsprechend ist er auch der Pflichtige, an den eine Verfügung zu \nrichten ist, durch die - wie hier - der Ablauf und der Inhalt einer Versammlung \nverändert wird. \n\n57\n\nDa der Beklagte dies nicht beachtet hat, ist die Ziffer 1. seiner \nOrdnungsverfügung vom 7. November 2008 rechtswidrig gewesen; auch hat sie - wie \ndargelegt - den Kläger in seinem Grundrecht der Versammlungsfreiheit verletzt.\n\n58\n\nDie Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 und 155 Abs. 1 Satz 1 \nVwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 \nVwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/238715","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2009-07-22/6-k-2197-08","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/238715","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/238715","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2009-07-22/6-k-2197-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/238715","retrieved":"2026-07-09 02:01:25.284379+00:00"}}