{"status":"available","doknr":"OLD238785","ecli":"ECLI:DE:VGAC:2009:0717.9L215.09.00","court":"Verwaltungsgericht Aachen","senate":null,"decided":"2009-07-17","aktenzeichen":"9 L 215/09","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1. Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragsteller \n(9 K 1264/09) gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 13. Mai 2009 wird \nwiederhergestellt.\n\n Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.\n\n2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,- EUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 in Verbindung mit § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 der \nVerwaltungsgerichtsordnung (VwGO) statthafte sinngemäße Antrag,\n\n3\n\ndie aufschiebende Wirkung der Klage der Antragsteller \ngegen den Bescheid des Antragsgegners vom 13. Mai 2009 \nwiederherzustellen,\n\n4\n\nhat Erfolg.\n\n5\n\nDer Antrag ist zulässig. Insbesondere ist vom Vorliegen eines \nRechtsschutzbedürfnisses auszugehen, nachdem die Antragsteller auf eine \nentsprechende Anfrage klargestellt haben, dass ihr Schreiben vom 29. Juni 2009, \neingegangen am 3. Juli 2009, als Klage gegen den Bescheid vom 13. Mai 2009 \nanzusehen sei. Die Klage ist auch nicht etwa verspätet erhoben. Die dem Bescheid \nbeigefügte Rechtsbehelfsbelehrung ist nämlich unrichtig mit der Folge, dass lediglich \ndie Jahresfrist des § 58 Abs. 2 VwGO in Gang gesetzt worden ist. Dies ergibt sich \ndaraus, dass der Bescheid als einfacher Brief zur Post und damit bekannt gegeben \nworden ist, in seiner Rechtsbehelfsbelehrung indessen auf eine Monatsfrist \"nach \nZustellung\" verwiesen wird. Dabei handelt es sich angesichts dessen, dass § 74 Abs. \n1 Satz 2 VwGO auf die Bekanntgabe abstellt, um einen Umstand, der geeignet ist, \neine falsche Vorstellung bezüglich des Beginns der Rechtsmittelfrist auszulösen.\n\n6\n\nVgl. hierzu: Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-\nWestfalen (OVG NRW), Beschluss vom 4. März 2004 - 16 E \n641/02 -, juris.\n\n7\n\nDer Antrag ist auch begründet.\n\n8\n\nDie Kammer hat im Rahmen der Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO eine \nAbwägung vorzunehmen zwischen dem öffentlichen Interesse an der sofortigen \nDurchsetzung des angefochtenen Verwaltungsakts und dem privaten Interesse des \nAntragstellers an einem Aufschub der Vollziehung. In diese Interessenabwägung \nfließt die Beurteilung der Rechtmäßigkeit bzw. Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts, \nder vollzogen werden soll, ein. Erweist sich der Rechtsbehelf eines Antragstellers als \noffensichtlich begründet, besteht grundsätzlich kein öffentliches Interesse an der \nDurchsetzung des angefochtenen Verwaltungsaktes. Demgegenüber wird der \nEilantrag regelmäßig abzulehnen sein, wenn der angefochtene Verwaltungsakt \noffensichtlich rechtmäßig ist. Lässt sich hingegen bei summarischer Überprüfung \neine Offensichtlichkeitsbeurteilung nicht treffen, kommt es entscheidend auf eine \nAbwägung zwischen den für eine sofortige Vollziehung sprechenden Interessen \neinerseits und dem Interesse des Betroffenen an einer Aussetzung der Vollziehung \nbis zur rechtskräftigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren andererseits an. Die \nErfolgsaussichten sind dabei auch unabhängig von einer fehlenden Offensichtlichkeit \neinzubeziehen. Je höher diese sind, umso größer ist das Interesse an der \naufschiebenden Wirkung. Sind die Erfolgsaussichten demgegenüber gering, fällt das \nöffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Ordnungsverfügung stärker \nins Gewicht.\n\n9\n\nDanach fällt die Interessenabwägung zugunsten der Antragsteller aus, weil die \nErfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache nach der im Eilverfahren \ngebotenen summarischen Überprüfung derzeit überwiegen und eine gebotene \nweitere Sachaufklärung dem Hauptsacheverfahren vorzubehalten ist.\n\n10\n\nNach dem streitgegenständlichen Bescheid des Antragsgegners vom 13. Mai \n2009 liegt bei der Tochter U. der Antragsteller ein sonderpädagogischer \nFörderbedarf mit dem Förderschwerpunkt \"emotionale und soziale Entwicklung\" vor; \nals Förderort ist eine Förderschule mit diesem Schwerpunkt festgelegt.\n\n11\n\nWas den Förderschwerpunkt anbetrifft, bestimmt § 5 Abs. 3 der Verordnung über \ndie sonderpädagogische Förderung, den Hausunterricht und die Schule für Kranke \n(Ausbildungsordnung gemäß § 52 des Schulgesetzes - AO-SF -), dass eine Lern- \nund Entwicklungsstörung mit dem Förderschwerpunkt \"emotionale und soziale \nEntwicklung\" vorliegt, wenn sich eine Schülerin oder ein Schüler der Erziehung so \nnachhaltig verschließt oder widersetzt, dass sie oder er im Unterricht nicht oder nicht \nhinreichend gefördert werden kann und die eigene Entwicklung oder die der \nMitschülerinnen und Mitschüler erheblich gestört oder gefährdet ist. Es ist bereits \nfraglich, ob sich die Tochter der Antragsteller ihrer Erziehung im Sinne von § 5 Abs. 3 \nAO-SF nachhaltig verschließt oder verweigert, denn nach den Feststellungen im \nsonderpädagogischen Gutachten vom 2. April 2009, auf dem der \nstreitgegenständliche Bescheid des Antragsgegners maßgeblich beruht, hat U. - \nso die Klassenlehrerin - seit der Eröffnung des Verfahrens (im November 2008) \ndeutliche Fortschritte gezeigt. Sie könne sich inzwischen etwas besser an Regeln \nhalten. Auszeiten bewirkten wenig, das Verstärkersystem mit den L. zeige \nallmählich Wirkung, da sie inzwischen nicht mehr so häufig eine L. -Karte als \nBestrafung erhalte. Dies wird an anderer Stelle des Gutachtens bestätigt, als U. \nim Gespräch mit der sonderpädagogischen Gutachterin auf die Frage nach ihren \nWünschen äußert, \"dass ich keine L. mehr bekomme.\" Dem braucht indes im \nRahmen des Eilverfahrens nicht abschließend nachgegangen zu werden, weil vor \ndiesem Hintergrund Zweifel an der Festlegung des Förderortes Förderschule \nbestehen. Dies folgt zum einen bereits daraus, dass das sonderpädagogische \nGutachten vom 2. April 2009 zum Förderort lediglich die Aussage enthält: \"Keine \nAngaben\". Zum anderen finden sich im Hinblick auf die durchaus vorhandenen \nVerhaltensauffälligkeiten der Tochter der Antragsteller keine Ausführungen dazu, ob \nihre schulische Erziehung nicht auch im Gemeinsamen Unterricht (GU) erfolgen \nkönnte. Ob das Fehlen von Angaben zum Förderort bzw. zur Möglichkeit der \nBeschulung im GU darauf zurückzuführen ist, dass im Verwaltungsvorgang des \nAntragsgegners das Fehlen eines Antrages auf GU vermerkt ist, kann dahinstehen. \nDenn die Antragsteller haben mit Schriftsatz vom 29. Juni 2009 und damit im \nmaßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung,\n\n12\n\nvgl. OVG NRW, Beschluss vom 9 März 2009 - 19 B 211/97 -,\n\n13\n\nzum Ausdruck gebracht, dass sie (nunmehr) eine Beschulung ihrer Tochter im \nGU der KGS N.-----------straße wünschen.\n\n14\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n15\n\nDie Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 \nund 2 des Gerichtskostengesetzes, wobei der anzusetzende Auffangstreitwert im \nHinblick auf den vorläufigen Charakter des Eilverfahrens zu halbieren ist.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/238785","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2009-07-17/9-l-215-09","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 58","ref_norm":"58","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/238785","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/238785","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2009-07-17/9-l-215-09","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/238785","retrieved":"2026-07-09 02:01:30.398188+00:00"}}