{"status":"available","doknr":"OLD238811","ecli":"ECLI:DE:VGAC:2009:0716.9L153.09.00","court":"Verwaltungsgericht Aachen","senate":null,"decided":"2009-07-16","aktenzeichen":"9 L 153/09","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1. Die aufschiebende Wirkung der unter dem Aktenzeichen \n9 K 582/09 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 20. März 2009 \nerhobenen Klage wird \n\n wiederhergestellt, soweit dem Antragsteller aufgegeben worden ist, die im \nsüdlichen Bereich des Grundstücks Gemarkung T. 00 Flur 00, Flurstück 00 \n(Teilbereich 0 gemäß horizontaler und vertikaler Abgrenzung auf beigefügtem \nLageplan) abgelagerten Massen (Vermengungen von Siebresten aus der \nAbfallaufbereitung, mineralischen Bauabfällen und Bodenaushub) in einer \nGesamtmenge von ca. 90.000 Tonnen innerhalb von sechs Monaten nach \nZustellung dieser Verfügung vom Grundstück zu entfernen und in einer dafür \nzugelassenen Abfallentsorgungsanlage ordnungsgemäß zu entsorgen (Nr. 1 der \nOrdnungsverfügung) und die ordnungsgemäße Entsorgung der Abfälle in einer \nhierfür zugelassenen Abfallentsorgungsanlage innerhalb von zwei Wochen nach \nAbschluss der Entsorgung durch entsprechende Belege, zum Beispiel in Form von \nQuittungen, Rechnungen, Annahmebestätigungen, Übernahmescheinen, \nBegleitscheinen nachzuweisen (Nr. 2 der Ordnungsverfügung), und\n\n hinsichtlich der angedrohten Zwangsgelder (in Höhe von 20.000,- EUR sowie \n1.000,- EUR) angeordnet.\n\n Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner.\n\n2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 1.850.000,- EUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer auf Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung \ngerichtete Antrag erweist sich als zulässig.\n\n3\n\nInsbesondere ist er nach § 80 Abs. 5 Satz 1, 2. Alternative VwGO in Verbindung \nmit § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO mit Blick auf die Anordnung der sofortigen \nVollziehung bezüglich der Grundverwaltungsakte und gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1, \n1. Alternative VwGO in Verbindung mit §§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO, 8 AG \nVwGO hinsichtlich der Zwangsmittelandrohungen statthaft. \n\n4\n\nDer Antrag erweist sich auch als begründet.\n\n5\n\nZunächst ist indes von der formellen Rechtmäßigkeit der Vollziehungsanordnung \nauszugehen, und zwar auch hinsichtlich des Begründungserfordernisses des § 80 \nAbs. 3 Satz 1 VwGO. Hierbei ist in den Blick zu nehmen, dass angesichts des in der \nzuvor zitierten Regelung normierten formellen Erfordernisses unbeachtlich ist, ob die \nErwägungen der Behörde inhaltlich zutreffen. Notwendig ist eine auf den konkreten \nEinzelfall abgestellte und nicht bloß formelhafte Begründung.\n\n6\n\n Vgl. Funke-Kaiser in: Bader/Funke-Kaiser/Kuntze/von Albedyll, \nVerwaltungsgerichtsordnung, Kommentar, 4. Auflage 2007, § 80 \nRdn. 47 mit weiteren Nachweisen.\n\n7\n\nDie Begründung des Antragsgegners für die Anordnung der sofortigen \nVollziehung stellt auch auf die Zeitdauer eines Klageverfahrens sowie eine negative \nVorbildwirkung und damit auf Gesichtspunkte ab, welche für die Begründung der \nbeiden Grundverwaltungsakte nicht angezogen worden sind.\n\n8\n\nFür die Beurteilung der materiellen Rechtmäßigkeit der Vollziehungsanordnung \nist das öffentliche Interesse am Sofortvollzug mit dem privaten Interesse an einem \nAufschub der Vollziehung abzuwägen. In diese Interessenabwägung fließen \nErkenntnisse über die Rechtmäßigkeit bzw. Rechtswidrigkeit eines Verwaltungsakts, \nder vollzogen werden soll, ein. Erweist sich der Rechtsbehelf des jeweiligen \nAntragstellers als offensichtlich begründet, besteht grundsätzlich kein öffentliches \nInteresse an der Durchsetzung des angefochtenen Verwaltungsakts. Demgegenüber \nwird der Eilantrag regelmäßig abzulehnen sein, wenn der Verwaltungsakt \noffensichtlich rechtmäßig ist. Lässt sich hingegen bei summarischer Überprüfung \neine Offensichtlichkeitsbeurteilung nicht treffen, kommt es entscheidend auf eine \nAbwägung zwischen den für eine sofortige Vollziehung sprechenden öffentlichen \nInteressen einerseits und dem Interesse des Betroffenen an einer Aussetzung der \nVollziehung bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren \nandererseits an. Die Erfolgsaussichten sind dabei auch unabhängig von einer \nfehlenden Offensichtlichkeit einzubeziehen. Je höher diese sind, umso größer ist das \nInteresse an der aufschiebenden Wirkung. Sind die Erfolgsaussichten \ndemgegenüber gering, fällt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung \nder Ordnungsverfügung stärker ins Gewicht.\n\n9\n\nWas den ersten Grundverwaltungsakt, mit dem dem Antragsteller die Entfernung \nund Entsorgung (Nr. 1 der Ordnungsverfügung) aufgegeben worden ist, anbetrifft, \nvermag die Kammer eine offensichtliche Rechtmäßigkeit nicht festzustellen. Vielmehr \nführt eine allgemeine Interessenabwägung letztlich mit Blick auf die offene Frage der \nVerhältnismäßigkeit zu einem Vorrang des privaten Aufschubinteresses.\n\n10\n\nIndes erweist sich § 21 KrW-/AbfG als einschlägige Ermächtigungsgrundlage, \nweil der insgesamt ca. 90.000 Tonnen umfassende Verfüllkörper als Abfall zu \nqualifizieren ist. \n\n11\n\nNach § 3 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG sind Abfälle im Sinne dieses Gesetzes alle \nbeweglichen Sachen, die unter die in Anhang I aufgeführten Gruppen fallen und \nderen sich ihr Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss. Bei den \nverfüllten Bodenmassen, die untrennbar vermischt sind mit Siebresten, Bauschutt \nund Straßenaufbruchmaterialien, handelt es sich um Abfall im Sinne dieser \nBestimmung, und zwar auch im maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt des Erlasses \nder Ordnungsverfügung.\n\n12\n\n Vgl. zu Letzterem: VG Gera, Beschluss vom 8. September 2001 \n- 2 E 200/01.GE -, juris; VG Düsseldorf, Urteil vom 9. Dezember \n2003 - 17 K 6449/01 -, juris.\n\n13\n\nJedoch lässt sich das Vorliegen einer beweglichen Sache nicht mit der \nRechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften begründen, \nwonach auch das mit Kraftstoffen verunreinigte Erdreich unabhängig von seiner \nAuskofferung als Abfall einzustufen ist.\n\n14\n\n Vgl. Urteil vom 7. September 2004 - C-1/03 - (Van de Walle), \njuris.\n\n15\n\nAbgesehen von der Frage einer Übertragbarkeit der Rechtsprechung zu \nkraftstoffverseuchten Böden auf die Vermischung unbedenklichen Verfüllmaterials \nmit Abfällen in einer Abgrabung, ist diese Rechtsprechung, welche der Europäische \nGerichtshof in einer späteren Entscheidung,\n\n16\n\n vgl. Urteil vom 24. Juni 2008 - C-188/07 - (Commune de Mesquer), \njuris,\n\n17\n\ntrotz dahin gehender Schlussanträge der Generalstaatsanwältin vom 13. März \n2008 - C-188/07 - (juris) nicht mehr aufgegriffen hat, als durch die am 12. Dezember \n2008 in Kraft getretene Richtlinie der Europäischen Union über Abfall vom \n19. November 2008 (Abfallrahmenrichtlinie - AbfRRL) als überholt anzusehen. \nArtikel 2 Abs. 1 Lit. b) schließt nämlich Böden (in situ), einschließlich \nnicht ausgehobener kontaminierter Böden vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie \naus.\n\n18\n\nDaraus folgt aber nicht, dass jeder nicht ausgekofferte Boden, der mit Abfall \nvermischt ist, vom abfallrechtlichen Regime ausgeschlossen wäre. Denn der \nKlammerzusatz \"in situ\" bedeutet \"am (Ursprungs-) Ort\",\n\n19\n\n vgl. http://de.wikipedia.org/wiki/IN_situ, aufgerufen am 16. Juli \n2009,\n\n20\n\nbzw. \"in (natürlicher) Lage\", \"in originaler Lage\" oder \"an der ursprünglichen \nStelle\".\n\n21\n\n Vgl. Duden, Die deutsche Rechtschreibung, 24. Auflage 2006, \nS. 534; Duden, Das große Wörterbuch der deutschen Sprache, \nBand 5, S. 1952.\n\n22\n\nBöden, die zur Verfüllung in eine Abgrabung eingebracht werden, befinden sich \nweder an ihrem ursprünglichen Ort noch in ihrer natürlichen Lage. Dies führt dazu, \ndass das in eine künstlich geschaffene Vertiefung eingebrachte Verfüllmaterial nicht \nvom Anwendungsbereich der Abfallrahmenrichtlinie ausgeschlossen ist. \n\n23\n\nZwar entfällt die Eigenschaft einer beweglichen Sache, wenn flüssige Abfälle auf \ndas Erdreich ausgegossen werden und so auf dem Anlagegrundstück versickern \noder mit dessen Boden vermengt werden.\n Vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 30. Oktober 1987 \n- 7 C 87/86 -, NVwZ 1988, 1126; Verwaltungsgerichtshof Baden-\nWürttemberg, Urteil vom 18. März 1992 - 3 S 2223/91 -, NVwZ-RR \n1992, 543.\n\n24\n\nDie Vermengung mehrerer beweglicher Sachen in Form von an sich \nunbedenklichem Verfüllmaterial sowie Abfall untersteht jedoch dem Abfallrecht. Dies \nergibt sich bei systematischer Betrachtung auch aus § 3 Abs. 5 KrW-/AbfG, wonach \neine Mischung, die beispielsweise eine Veränderung der Zusammensetzung von \nAbfällen bewirkt, die Abfalleigenschaft nicht aufhebt.\n\n25\n\nVon einer länger andauernden bzw. dauerhaften Verfüllung ist angesichts der \nVerkippung von Mitte 2007 an nicht auszugehen. Für eine Verwachsung bestehen \nkeine Anhaltspunkte.\n\n26\n\n Vgl. in diesem Zusammenhang: Frenz, Kreislaufwirtschafts- und \nAbfallgesetz, Kommentar, 3. Auflage 2002, § 3 Rdn. 14; \nKunig/Paetow/Versteyl, Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz, \nKommentar, 2. Auflage 2003, § 3 Rdn. 13.\n\n27\n\nDes Weiteren ist der Antragsteller Abfallbesitzer.\n\n28\n\nAuf das Vorliegen einer Gefahr kommt es für ein Einschreiten nach § 21 KrW-\n/AbfG nicht an.\n\n29\n\nIm Rahmen der Überprüfung des danach eröffneten Ermessens ergeben sich \njedoch Zweifel an der Verhältnismäßigkeit der Maßnahme. \n\n30\n\nIn der Ordnungsverfügung klingen Begriffe wie \"persönliche\" oder \"private \nVerhältnisse\" des Antragstellers lediglich bei der Befassung mit der Angemessenheit \ngesetzter Fristen und der Möglichkeit der Androhung einer Ersatzvornahme an. Im \nAussetzungsverfahren ist seitens des Antragsgegners vorgetragen worden, dass der \nAntragsteller über die notwendigen Mittel für den Ausbau verfüge. Dies stellt im \nvorliegenden Fall keine hinreichende Begründung der Verhältnismäßigkeit dar, von \nder auch ansonsten nicht ohne Weiteres ausgegangen werden kann.\n\n31\n\nIn diesem Zusammenhang ist zunächst in den Blick zu nehmen, dass der \nAntragsgegner noch am 21. Oktober 2008 ausweislich seines Aktenvermerkes die \ngesamte Räumung und Entsorgung im Teilbereich 0 für unverhältnismäßig gehalten \nhat. Zudem ist bereits im Rahmen der Anhörung seitens des Antragstellers auf die \nvoraussichtlich wirtschaftlich ruinösen Folgen bei Kosten in zweistelliger \nMillionenhöhe hingewiesen worden. Von einem Kostenbetrag in dieser Höhe war der \nAntragsgegner ausweislich seines Aktenvermerks vom 24. Juli 2008 \nausgegangen.\n\n32\n\nDer Antragsteller trägt nunmehr vor, die Kreditierung der Kosten für Aufnahme, \nVerladung, Transport, Vorbehandlung und Entsorgung des Materials in Höhe von \n2,7 Millionen Euro würde die Leistungsfähigkeit des Betriebes deutlich übersteigen. \nSein Prozessbevollmächtigter hat zudem eidesstattlich versichert, dass diese Kosten \nnach Aussage des Gutachters Dr. U. bei erhöhten Organikparametern für \nTätigkeiten des Lösens bis zum Transport sowie die Vorbehandlung und die \nDeponierung anfielen. Dem hält der Beklagte eine auf den 24. April 2009 datierende \nKostenschätzung entgegen, die ausgehend von Entsorgungskosten in Höhe von \n1.150.000,- EUR und in Abzug gebrachten Positionen von insgesamt 673.000,- EUR \n(Erlöse für die erste sowie die erneute Verfüllung und seitens der Verteidigung des \nbeschuldigten Entsorgungsunternehmers im Strafverfahren zugesagte \n250.000,- EUR) zu noch aufzubringenden Kosten von 477.000,- EUR gelangt. \nAbgesehen davon, dass die Abzugspositionen im Einzelnen hinsichtlich ihrer \nErzielbarkeit bzw. Durchsetzbarkeit bestritten sind, vermag die Kammer auch die \n1.150.000,- EUR Entsorgungskosten nicht nachzuvollziehen. \n\n33\n\nIn besagtem Vermerk geht der Antragsgegner von zwei Positionen, nämlich der \nEntsorgung geringer und höher belasteten Massen, aus; hierfür bringt er jeweils \n80.000 t sowie 10.000 t bei unterschiedlichen Preisen pro Tonne, und zwar im \nWesentlichen für Transport und Entsorgung, in Ansatz. Zum einen ist aber die \nDeponiefähigkeit oder zumindest ihr Umfang ungeklärt. Denn nach dem Inhalt der \nVerwaltungsvorgänge ist letztlich nicht auszuschließen, dass es sich um gefährlichen \nAbfall gemäß Abfallschlüssel 19 12 11* handelt. An früherer Stelle heißt es darin \nzudem, dass die hohen organischen Bestandteile der in die Grube des \nAntragstellers verbrachten Siebrückstände problematisch seien. Außerdem ist \nseitens des Antragsgegners im Aussetzungsverfahren vorgetragen worden, die von \nder Abfallaufbereitungsanlage verbrachten Siebsande seien nach einem im \nStrafverfahren erstellten Gutachten derart belastet, dass eine Entsorgung auf einer \nDeponie ausscheide, wobei der Antragsteller erwidern lässt, bei den dort beprobten \nSiebrückständen handele es sich nicht um solche aus seiner Grube. Zum anderen \nerscheint derzeit fraglich, woraus sich Anhaltspunkte für eine Aufteilung im Verhältnis \n80.000 Tonnen zu 10.000 Tonnen ergeben sollen, da sowohl nach dem Gutachten \nim staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahren und den seitens des Antragstellers \nvorgelegten Gutachten von einer diffusen Vermengung im gesamten Füllkörper \nauszugehen ist und Belastungsschwerpunkte auszuschließen sind.\n\n34\n\nEine allfällige Überschreitung der Leistungsfähigkeit des Antragstellers wäre \nindes hinzunehmen, wenn er die Einbringung der Abfälle bewusst in Kauf genommen \nhätte oder aber in fahrlässiger Weise die Augen davor geschlossen hätte.\n\n35\n\n Vgl. zu verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Grenzen der \nZustandsverantwortlichkeit des Grundstückseigentümers für \nAltlastensanierung: Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 16. \nFebruar 2000 - 1 BvR 242/91 sowie 1 BvR 315/99 -, BVerfGE 102, \n1; für das Abfallrecht: VG Sigmaringen, Beschluss vom \n17. Dezember 2002 - 2 K 1197/02 -, juris.\n\n36\n\nEine Kenntnis des Antragstellers bzw. seine fahrlässige Unkenntnis lässt sich \nnach dem derzeitigen Sachstand nicht mit hinreichender Sicherheit annehmen. Zwar \nsprechen einerseits gewichtige Anhaltspunkte dafür, dass die mit wasserrechtlichem \nErlaubnisbescheid vom 13. Februar 2004 aufgegebene Eingangskontrolle nicht \nstattgefunden hat. In dem Aktenvermerk des Antragsgegners vom 28. April 2008 \nheißt es nämlich, bei der Befragung des Angestellten K. habe sich herausgestellt, \ndass in der Regel auf eine Meldung der Lkw-Fahrer bei ihm nach dem Abkippen \nvertraut worden sei; mangelnde Eingangskontrollen seien auch früher schon Anlass \nzu Beanstandungen gewesen. Des Weiteren war die geforderte Führung eines \nBetriebstagebuches unterblieben. Andererseits ist das Ermittlungsverfahren gegen \nden Antragsteller gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt und das Strafverfahren \ngegen den Betreiber des zertifizierten Betriebes, das unter anderem die Anlieferung \nder Siebsande zur Abgrabung des Antragstellers zum Gegenstand hat, noch \nanhängig. Zudem versichert der Antragsteller an Eides statt, dass ihm \nKontrollanalysen von der Geschäftsführung dieser Firma auf Verlangen zugefaxt \nworden seien, die die Einhaltung der in der wasserrechtlichen Erlaubnis \nfestgesetzten Zuordnungswerte jeweils bestätigt hätten; Auffälligkeiten seien auch \nbei vier behördlichen Kontrollen an Anlieferungstagen dieser Firma nicht festgestellt \nworden.\n\n37\n\nAngesichts dessen ist der Verhältnismäßigkeit im Verfahren zur Hauptsache \nweiter nachzugehen. Dazu besteht im vorliegenden Verfahren keine Veranlassung, \nweil nach den vom Antragsteller vorgelegten Gutachten eine Grundwassergefahr \nsowie die Besorgnis einer schädlichen Bodenverunreinigung jedenfalls bis zum \nrechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens auszuschließen ist.\n\n38\n\nMit Blick darauf führt auch die für die seitens des Antragsgegners ebenfalls \nangezogene Ermächtigungsgrundlage des § 14 OBG relevante Nichteinhaltung der \nZuordnungswerte aus der wasserrechtlichen Erlaubnis im vorliegenden Verfahren \nnicht zur Ablehnung des Aussetzungsantrages, weil zumindest bis zum \nrechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens eine Einwirkung auf das \nGrundwasser aufgrund der tagebaubedingten Sümpfungssituation nicht vorliegen \nwird.\n\n39\n\nOb zudem der nicht angezogene § 8 Abs. 3 Satz 2 AbgrG als \nErmächtigungsgrundlage in Betracht kommen könnte, kann hier dahinstehen, weil es \nsich dabei ebenfalls um eine Ermessensentscheidung handelt, für die die \nvoraufgehenden Verhältnismäßigkeitserwägungen in gleichem Maße gelten \nwürden.\n\n40\n\nDie Aussetzung der sofortigen Vollziehung hinsichtlich des \nGrundverwaltungsaktes, mit dem die Entfernung und Entsorgung aufgegeben \nworden ist, führt zur Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage \nhinsichtlich der ebenfalls aufgegebenen Nachweispflicht. \n\n41\n\nBezüglich der angedrohten Zwangsmittel fehlt es nach Wiederherstellung der \naufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Grundverwaltungsakte an deren nach \n§ 55 Abs. 1 VwVG NRW mangels Bestandskraft erforderlichen sofortigen \nVollziehbarkeit.\n\n42\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n43\n\nDie Streitwertfestsetzung richtet sich nach §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 \nAbs. 1 GKG, wobei der hälftige Ansatz des mit 2,7 Millionen Euro zu beziffernden \nAntragsinteresses des Antragstellers dem vorläufigen Charakter des Eilverfahrens \nRechnung trägt.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/238811","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2009-07-16/9-l-153-09","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":3},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 170","ref_norm":"170","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/238811","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/238811","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2009-07-16/9-l-153-09","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/238811","retrieved":"2026-07-09 02:01:32.871365+00:00"}}