{"status":"available","doknr":"OLD238813","ecli":"ECLI:DE:VGAC:2009:0716.1K835.09.00","court":"Verwaltungsgericht Aachen","senate":null,"decided":"2009-07-16","aktenzeichen":"1 K 835/09","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides der Bezirksregierung \nKöln vom 00.00.0000 verpflichtet, über den im Schreiben vom 7. November 2008 \nenthaltenen neuen Antrag der Klägerin auf Übernahme in ein Beamtenverhältnis auf \nProbe unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu \nentscheiden.\n\nDer Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 \nv. H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDie am 29. November 1961 geborene Klägerin erwarb nach Bestehen der \nZweiten Staatsprüfung am 15. November 1994 die Befähigung zum Lehramt für die \nSekundarstufen I und II. Der Beklagte stellte sie zunächst auf der Grundlage \nbefristeter Arbeitsverträge ab dem 2. Oktober 1995 als Lehrkraft im \nAngestelltenverhältnis an der Kaufmännischen Schule in H. ein. Mit Wirkung \nvom 18. August 1997 wurde die Klägerin als Lehrkraft im Angestelltenverhältnis auf \nunbestimmte Zeit eingestellt.\n\n3\n\nUnter dem 27. November 2001 beantragte sie sinngemäß ihre Übernahme in ein \nBeamtenverhältnis auf Probe. Diesen Antrag lehnte die Bezirksregierung Köln mit \nBescheid vom 13. März 2002 unter Hinweis auf die Überschreitung der \nHöchstaltersgrenze ab.\n\n4\n\nMit Schreiben vom 7. November 2008 beantragte die Klägerin erneut ihre \nÜbernahme in ein Beamtenverhältnis auf Probe. Zur Begründung bezog sie sich auf \ndas Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 20. November 2007 \n- 2 K 1313/07 -. Der im Bescheid vom 13. März 2002 angeführte Ablehnungsgrund, \nnämlich die Über-schreitung der Höchstaltersgrenze, stelle eine unzulässige \nDiskriminierung wegen des Alters dar. Es liege ein Verstoß gegen die \nAntidiskriminierungsvorschriften der Europäischen Union und gegen das Allgemeine \nGleichbehandlungsgesetz vor.\n\n5\n\nMit Bescheid vom 8. Januar 2009 lehnte die Bezirksregierung Köln diesen Antrag \nab und führte aus: Sie habe den unter dem 27. November 2001 gestellten Antrag der \nKlägerin mit Bescheid vom 13. März 2002 bestandskräftig abgelehnt. Die Klägerin \nhabe die Möglichkeit gehabt, gegen diesen Bescheid Rechtsmittel einzulegen. Da sie \ndies nicht getan habe, sei ein erneuter Antrag nicht zulässig. Auch das klägerseitig \nerwähnte Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf ändere daran nichts.\n\n6\n\nDie Klägerin hat am 13. Mai 2009 Klage erhoben.\nSie trägt im Wesentlichen vor: Mit Blick auf den Vortrag des Beklagten, die \nBestandskraft der Ablehnungsentscheidung vom 13. März 2002 stehe einer erneuten \nSachentscheidung entgegen, sei auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom \n19. Februar 2009 - 2 C 18.07 - hinzuweisen. Danach verbiete es sich, Bewerber um \nBeamtenstellen deshalb abzulehnen, weil sie bereits als Tarifbeschäftigte im \nSchuldienst tätig seien. Ihr könne überdies nicht vorgehalten werden, dass sie \nseinerzeit keine Rechtsmittel eingelegt habe. Es habe damals der gefestigten \nRechtsprechung in Nordrhein-Westfalen entsprochen, dass die laufbahnrechtlichen \nVorschriften und insbesondere die Höchstaltersgrenze rechtmäßig gewesen seien. \nDie Rechtslage habe sich zu ihren Gunsten erst mit der zitierten Entscheidung des \nBundesverwaltungsgerichts geändert. In dieser sei die Höchstaltersgrenze in der \nLaufbahnverordnung für unwirksam erklärt worden. \n\n7\n\nNachdem die Klägerin schriftsätzlich den Hauptantrag angekündigt hat, das \nbeklagte Land zu verpflichten, das Verfahren betreffend ihren Antrag vom November \n2001 wiederaufzugreifen und sodann über diesen Antrag unter Beachtung der \nRechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden, hat sie sich in der mündlichen \nVerhandlung auf den von ihr zuvor zusätzlich angekündigten Hilfsantrag \nbeschränkt.\n\n8\n\nSie beantragt,\n\n9\n\ndas beklagte Land unter Aufhebung des Bescheides der \nBezirksregierung Köln vom 00.00.0000 zu verpflichten, über \nden im Schreiben vom 7. November 2008 enthaltenen neuen \nAntrag der Klägerin auf Übernahme in ein Beamtenverhältnis auf \nProbe unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut \nzu entscheiden.\n\n10\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n11\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n12\n\nHinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den \nInhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs Bezug \ngenommen, die der Kammer in der mündlichen Verhandlung vorgelegen haben.\n\n13\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n14\n\nDie Kammer bewertet die Formulierung des Klageantrags in der mündlichen \nVerhandlung als Klarstellung und nicht als Teilrücknahme des Klagebegehrens.\n\n15\n\nDie Klage hat Erfolg.\n\n16\n\nIm hier maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung steht die \nBestandskraft der Ablehnungsentscheidung der Bezirksregierung Köln vom 13. März \n2002 einer neuen Sachentscheidung über den im Schreiben vom 7. November 2008 \nenthaltenen Antrag der Klägerin auf Übernahme in ein Beamtenverhältnis auf Probe \nnicht entgegen. Denn mit diesem Antrag hat sie ein selbständiges Neuverfahren \neingeleitet, welches ohne Rücksicht auf den Bescheid vom 00.00.0000 zu \nbehandeln ist. \n\n17\n\nNeue - d. h. nach Eintritt der Bestandskraft einer früheren \nAblehnungsentscheidung eingeleitete - beamtenrechtliche Einstellungsverfahren sind \nnicht ausschließlich gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des \nVerwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) zu \nentscheiden. Die in dieser Vorschrift enthaltenen Voraussetzungen für ein \nWiederaufgreifen des Verfahrens im engeren Sinn bleiben unberücksichtigt, wenn \nnach dem konkreten Regelungsgehalt der früheren Antragsablehnung eine \nEntscheidung nur für den seinerzeit aktuellen Zeitpunkt und nicht auch mit (Dauer-) \nWirkung für die Zukunft getroffen worden ist.\n\n18\n\n Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 19. Juli \n1982 - 2 B 71.80 -, juris Rn. 12; Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, \nVerwaltungsverfahrensgesetz, 7. Aufl. 2008, § 51 Rn. 47; Kopp / \nRamsauer, VwVfG, 7. Aufl. 2008, § 51 Rn. 7a; Kemper, NVwZ \n1985, 872 (873 f.).\n\n19\n\nHier beansprucht die Ablehnungsentscheidung der Bezirksregierung Köln vom \n13. März 2002, nach der die Klägerin allein wegen Überschreitens der im \nEntscheidungszeitpunkt geltenden Höchstaltersgrenze in das Beamtenverhältnis auf \nProbe nicht habe übernommen werden können, keine Geltung für den Fall der \nnachträglichen Änderung der Vorschriften über die Altersgrenze. Dafür spricht \nmaßgeblich, dass die Rechtslage bezogen auf die Höchstaltersgrenze in den letzten \nJahren nicht gleich bleibend, sondern gewissermaßen im ständigen Wandel begriffen \nwar. So ist zum einen die Laufbahnverordnung wiederholt durch Parlamentsgesetz \ngeändert worden, und diese Änderungen betreffen auch Vorschriften über \nAltersgrenzen (vgl. etwa das Gesetz vom 3. Mai 2005, GV. NW S. 498). Zum \nanderen ist die verordnungsrechtliche Altersgrenze durch Behördenentscheidungen, \nwelche die laufbahnrechtlichen Regelungen in weitem Umfang und für einen \nerheblichen Bewerberkreis überlagert haben, mehrfach geändert. Zu nennen sind \ninsoweit der sog. Mangelfacherlass des Ministeriums für Schule, Wissenschaft und \nForschung vom 22. Dezember 2000, weitere Erlasse zur Begründung von \nAusnahmen und Gegenausnahmen etwa für sog. Vorgriffseinstellungen oder \nWeiterqualifizierungen, verschiedene Erlasse zur Verlängerung und Ausweitung des \nMangelfacherlasses und zu sonstigen Sonderregelungen für bestimmte Laufbahnen, \netwa für Grundschullehrer, sowie Dispense für bestimmte Einstellungskampagnen \n(\"1000-Stellen-Aktion\").\n\n20\n\n Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Februar 2009 - 2 C 34.07 -, Rn. 24 \nund 27 des Abdrucks.\n\n21\n\nAngesichts dieser als dynamisch zu bezeichnenden Rechtslage zur \nHöchstaltersgrenze ist es folgerichtig, dem Bescheid vom 13. März 2002 nur eine \nsolche Entscheidung zu entnehmen, deren Regelungswirkung auf die konkrete \nRechtslage in diesem Zeitpunkt beschränkt war. Dem gegenüber sollte keine \nRegelung mit Dauerwirkung getroffen werden; der Klägerin sollte nicht das Recht \nabgeschnitten werden, im Fall einer für sie günstigen Änderung der Rechtslage \nbetreffend die Höchstaltersgrenze einen erneuten Antrag auf Übernahme in ein \nBeamtenverhältnis auf Probe zu stellen. \n\n22\n\nEine dem entsprechende Änderung der Rechtslage liegt im Zeitpunkt der \nmündlichen Verhandlung vor. Nach der Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts (Urteile vom 19. Februar 2009 - u.a. 2 C 34.07 -), der \nsich die Kammer anschließt, ist § 52 Abs. 1 der Verordnung über die Laufbahnen der \nBeamten im Lande Nordrhein-Westfalen (Laufbahnverordnung - LVO -), wonach als \nLaufbahnbewerber gemäß § 5 Abs. 1 lit. a LVO in das Beamtenverhältnis auf Probe \nnur eingestellt werden darf, wer das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, \nunwirksam. Unter Beachtung dieser Entscheidungen wendet der Beklagte die \nRegelungen betreffend die Höchstaltersgrenze derzeit nicht mehr an; er entscheidet \ninsoweit über Anträge auf Übernahme in ein Beamtenverhältnis auf Probe ohne \nBerücksichtigung einer laufbahnrechtlichen Altersgrenze. Diese zwischenzeitlich \neingetretenen Umstände führen dazu, dass die Ablehnungsentscheidung der \nBezirksregierung Köln vom 13. März 2002 einem Anspruch der Klägerin auf (Sach-) \nBescheidung ihres Antrags aus dem November 2008 nicht entgegengehalten werden \nkann.\n\n23\n\nDie Klägerin hat einen Anspruch darauf, dass der Beklagte über ihren im \nSchreiben vom 7. November 2008 enthaltenen neuen Antrag auf Übernahme in ein \nBeamtenverhältnis auf Probe unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts \nerneut entscheidet (§ 113 Abs. 5 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung [VwGO]). \nDer Ablehnungsbescheid der Bezirksregierung Köln vom 8. Januar 2009 ist \nrechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten.\n\n24\n\nDer Beklagte hat seine ablehnende Entscheidung lediglich darauf gestützt, dass \neiner erneuten Entscheidung in der Sache die Bestandskraft der \nAblehnungsentscheidung vom 13. März 2002 entgegenstehe. Diese \nRechtsauffassung ist indes, wie zuvor ausgeführt, unzutreffend. Der Beklagte hat \neine neue Entscheidung in der Sache zu treffen.\n\n25\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über \ndie vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO, § 709 \nSatz 2 der Zivilprozessordnung (ZPO).","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/238813","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2009-07-16/1-k-835-09","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 709","ref_norm":"709","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/238813","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/238813","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2009-07-16/1-k-835-09","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/238813","retrieved":"2026-07-09 02:01:33.015424+00:00"}}