{"status":"available","doknr":"OLD238904","ecli":"ECLI:DE:VGAC:2009:0713.5K2351.08.00","court":"Verwaltungsgericht Aachen","senate":null,"decided":"2009-07-13","aktenzeichen":"5 K 2351/08","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der \nKläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe \nvon 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht \nder Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu \nvollstreckenden Betrages leistet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDer Kläger ist Steuerberater und Mitglied der Beklagten. \n\n3\n\nDer Kläger war zusammen mit dem Steuerberater I. N. \neinzelvertretungsberechtigter Geschäftsführer der im Jahre 1978 gegründeten \"D. \n, N. & Partner Treuhand- und Steuerberatungsgesellschaft mbH\". Die \nGesellschaft hatte mit Wirkung zum 23. Januar 1996 auf die Anerkennung als \nSteuerberatungsgesellschaft verzichtet. Die Gesellschafter beschlossen in der \nGesellschafterversammlung am 12. Juni 2007 folgende Änderungen des \nGesellschaftsvertrages: \n1) Die Gesellschaft führt die Firma \"D. , N. & Partner GmbH\". \n2) Gegenstand des Unternehmens ist die Unternehmensberatung, soweit für die \nErbringung der Beratungsleistungen keine behördlichen oder sonstigen \nGenehmigungen erforderlich sind.\n\n4\n\nDiese Änderungen wurden am 4. Januar 2008 in das Handelsregister B des \nAmtsgerichts B. eingetragen. \n\n5\n\nDer Kläger beantragte unter dem 8. April 2008, für einen überschaubaren \nZeitraum noch Geschäftsführer der genannten Gesellschaft sein zu können. Er führte \naus, die ursprüngliche Steuerberatungsgesellschaft übe schon seit mindestens 1986 \nkeine originäre Tätigkeit mehr aus. Der Mitgeschäftsführer I. N. enthalte ihm \nsämtliche Buchhaltungsunterlagen, Bilanzen und Steuererklärungen vor. Herr N. \nhabe seine Geschäftsführertätigkeit niedergelegt. Eine GmbH könne aber nicht ohne \nGeschäftsführer sein. Er erwarte durch den Einblick in die Buchführungsunterlagen \nErkenntnisse darüber, inwieweit die Gesellschaft noch nach 1987 tätig gewesen sei. \nDie Bestimmung des § 57 Abs. 4 Nr. 1, 2. Halbsatz des Steuerberatungsgesetzes \n(StBerG), wonach von dem Verbot der Ausübung einer gewerblichen Tätigkeit \nAusnahmen zugelassen werden könnten, stehe seinem Antrag nicht entgegen. Er sei \nnicht nennenswert geschäftsführend tätig. Es sei daher nicht ansatzweise zu \nerkennen, dass eine Kollision mit dem Beruf des Steuerberaters bestehe. \n\n6\n\nDie Beklagte lehnte den Antrag des Klägers mit Bescheid vom 7. November 2008 \nab. In der Begründung hieß es, die Übernahme einer Geschäftsführertätigkeit in \neinem gewerblichen Unternehmen stelle eine gewerbliche Tätigkeit dar. Eine \ngewerbliche Tätigkeit sei gemäß § 57 Abs. 4 Nr. 1 StBerG grundsätzlich nicht mit \ndem Beruf des Steuerberaters vereinbar. Gemäß § 57 Abs. 4 Nr. 1, 2. Halbsatz \nkönne die Steuerberaterkammer von diesem Verbot Ausnahmen zulassen, soweit \ndurch die Tätigkeit eine Verletzung von Berufspflichten nicht zu erwarten sei. Als \nAusnahmeregelung sei diese Bestimmung eng auszulegen. Es bedürfe einer \natypischen Ausnahmesituation, die es rechtfertige, im Einzelfall vom grundsätzlichen \nVerbot der gewerblichen Tätigkeit abzuweichen. Eine solche Ausnahmesituation \nliege nicht vor. Auch das Vorbringen, dass die Tätigkeit als Geschäftsführer lediglich \nfür die Abwicklung der GmbH aufrecht erhalten werden solle und keine \nnennenswerte geschäftsführende Tätigkeit vorliege, begründe keinen Ausnahmefall. \nAuch vermöge das Vorbringen des Klägers angesichts der getroffenen Beschlüsse \nüber die Änderung der Firma und des Gegenstandes der Gesellschaft nicht zu \nüberzeugen. Sollte lediglich die Abwicklung der Gesellschaft beabsichtigt sein, so \nhätte ein entsprechender Liquidationsbeschluss nahe gelegen. Der Kläger könnte als \nLiquidator bestellt werden. Eine solche Tätigkeit sei mit dem Beruf des \nSteuerberaters vereinbar. \n\n7\n\nDer Kläger hat am 8. Dezember 2008 Klage erhoben. Er macht geltend, die \nGesellschaft sei nicht aktiv im Bereich der Unternehmensberatung. Sie stehe zur \nLiquidation an. Die Gesellschafter seien nur uneins über die Liquidation. Mit der \nBegründung, dass die Geschäftsführertätigkeit in einem gewerblichen Unternehmen \neine mit dem Beruf des Steuerberaters unvereinbare Tätigkeit sei, sei seine \nBestellung zum Steuerberater mit Bescheid vom 5. Mai 2008 widerrufen worden. Er \nhabe hiergegen beim Finanzgericht L. Klage erhoben. \nZwar sei Steuerberatern eine gewerbliche Tätigkeit untersagt. Eine Versagung der \nhier begehrten Ausnahmegenehmigung sei nur zu rechtfertigen, wenn die \ngewerbliche Nebentätigkeit unvereinbar mit der Tätigkeit des Steuerberaters sei. Der \nKläger werde nicht in erheblichem Umfang gewerblich tätig. In jedem Fall habe die \nBeklagte ihr Ermessen fehlerhaft ausgeübt. Die Bestimmung des § 57 Abs. 4 Nr. 1 \nStBerG sei verfassungskonform am Maßstab des Art. 12 Abs. 1 Grundgesetz (GG) \nauszulegen. Insoweit werde auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts \n(BVerfG) zur Zweitberufsfreiheit des Rechtsanwalts Bezug genommen (NJW 1993, \n317 ff.). Dessen Ausführungen seien auf den Beruf des Steuerberaters übertragbar. \nDieser übe eine in jeder Hinsicht mit Rechtsanwälten vergleichbare Tätigkeit aus. \nRechtsanwälte seien nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts \nuneingeschränkt zur Ausübung von gewerblichen Zweitberufstätigkeiten berechtigt. \nBei der Regelung des § 57 StBerG habe der Gesetzgeber nicht das \nBestimmtheitsgebot beachtet. Das Verbot sei verfassungswidrig. Die Einschränkung \nder Zweitberufsfreiheit des Steuerberaters sei nicht im Interesse des Gemeinwohls \nerforderlich. Im konkreten Fall sei nicht ansatzweise erkennbar, warum dem Kläger \ndie geringfügige Funktion als Geschäftsführer untersagt werden müsse. \n\n8\n\nDer Kläger beantragt,\n\n9\n\ndie Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom \n7. November 2008 zu verpflichten, dem Kläger eine \nAusnahmegenehmigung für eine Geschäftsführerfunktion bei \nder D. , N. & Partner GmbH zu erteilen.\n\n10\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n11\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n12\n\nSie führt über den Inhalt des angefochtenen Bescheides hinaus aus, das Verbot \nder gewerblichen Tätigkeit für einen Steuerberater solle zum Schutz der \nRatsuchenden die Unabhängigkeit des Steuerberaters sichern und \nInteressenkollisionen vermeiden. Steuerberater hätten aufgrund ihrer \nsteuerberatenden Tätigkeit einen umfassenden Einblick in die wirtschaftlichen und \nfinanziellen Verhältnisse ihrer Mandanten. Bei einer gleichzeitigen gewerblichen \nTätigkeit seien sie daher besonders gefährdet, die im Rahmen der Steuerberatung \nerlangten Erkenntnisse zum eigenen wirtschaftlichen Vorteil zu verwerten und die \nMandanten nicht mit der gebotenen Unabhängigkeit zu beraten. Entscheidend sei die \nabstrakte Gefährdung von Mandanteninteressen. Das Bundesverfassungsgericht \nhabe die Verfassungsmäßigkeit des Verbots gewerblicher Betätigung von \nSteuerberatern in zwei Entscheidungen aus dem Jahre 1967 und 2008 bestätigt. \nNach einer Entscheidung des Bundesgerichthofs aus dem Jahr 1996 (NJW 1996, \n1833) sei es auch gerechtfertigt, Steuerberater und Rechtsanwälte hinsichtlich der \nZulassung gewerblicher Tätigkeit unterschiedlich zu behandeln. Die Tätigkeit des \nSteuerberaters unterscheide sich von derjenigen des Rechtsanwalts vor allem darin, \ndass der Steuerberater seine Mandanten regelmäßig permanent im Sinne eines \nDauermandats betreue. Er habe typischerweise einen umfassenden Überblick über \ndie wirtschaftlichen und rechtlichen Verhältnisse seiner Mandantschaft. Im \nGegensatz dazu brauche der Rechtsanwalt typischerweise für seine zumeist \npunktuellen Beratungsleistungen nicht alle wirtschaftlichen Details seines Mandanten \nzu kennen, um ihn fachgerecht vertreten zu können. Als Ausnahmevorschrift sei § 57 \nAbs. 4 Nr. 1, 2. Halbsatz StBerG eng auszulegen. Der Kläger habe einen atypischen \nAusnahmefall weder dargelegt noch belegt. Selbst wenn die Gesellschaft zur Zeit \nnicht unternehmensberatend tätig sei, könne sie dies jederzeit werden, ohne dass \ndie Beklagte dies erfahren müsste. Aber bereits die Eintragung des \nUnternehmensgegenstandes in das Handelsregister sei geeignet, das Vertrauen der \nÖffentlichkeit in die Unabhängigkeit des Steuerberaters zu erschüttern. Der \nNachweis, dass eine Verletzung von Berufspflichten als Steuerberater nicht zu \nerwarten sei, sei auch schon deshalb ausgeschlossen, weil der Kläger in der \nVergangenheit als Geschäftsführer der Gesellschaft gegen Berufspflichten verstoßen \nhabe. Er habe es versäumt, nach dem Verzicht auf die Anerkennung als \nSteuerberatungsgesellschaft die notwendigen Veranlassungen zu treffen. Er sei erst \nauf Druck des Amtsgerichts B. und der Beklagten tätig geworden, so dass die \nÄnderungen im Handelsregister eingetragen worden seien. \n\n13\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug \ngenommen. \n\n14\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n15\n\nDie Klage hat keinen Erfolg. Sie ist unbegründet.\n\n16\n\nDer ablehnende Bescheid der Beklagten vom 7. November 2008 ist rechtmäßig, \n§ 113 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).\n\n17\n\nDer Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung der beantragten \nAusnahmegenehmigung.\n\n18\n\nRechtsgrundlage für die beantragte Genehmigung ist § 57 Abs. 4 Nr. 1, 2. \nHalbsatz StBerG. Gemäß § 57 Abs. 4 Nr. 1 StBerG gilt als Tätigkeit, die mit dem \nBeruf des Steuerberaters und des Steuerbevollmächtigten nicht vereinbar ist, \ninsbesondere eine gewerbliche Tätigkeit. Die Beklagte kann von diesem Verbot \nAusnahmen zulassen, soweit durch die Tätigkeit eine Verletzung von Berufspflichten \nnicht zu erwarten ist, § 57 Abs. 4 Nr. 1, 2. Halbsatz StBerG.\n\n19\n\nDie gesetzlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer solchen \nAusnahmegenehmigung liegen nicht vor. \n\n20\n\nDie Tätigkeit des Klägers als Geschäftsführer der D. , N. & Partner GmbH \nist eine gewerbliche Tätigkeit im Sinne des § 57 Abs. 4 Nr. 1 StBerG. \n\n21\n\nEine gewerbliche Tätigkeit ist gekennzeichnet durch ein selbstständiges, \ngleichmäßig fortgesetztes und maßgebend von erwerbswirtschaftlichem Streben \nnach Gewinn bestimmtes Handeln. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der \nSteuerberater im eigenen oder im fremden wirtschaftlichen Interesse handelt und in \nwelcher Rechtsform die gewerbliche Tätigkeit ausgeübt wird. Auch organschaftliches \nHandeln für eine gewerblich tätige Gesellschaft ist gewerbliche Tätigkeit, weil der \ngewerbliche Charakter der Unternehmenstätigkeit das Handeln als Organ prägt.\n\n22\n\nVgl. Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 4. März 1996 - StbSt ( R ) \n4/95 -, NJW 1996 - 1833, 1835; Finanzgericht L. , Urteil vom 26. \nFebruar 2009 - 2 K 1863/08 -; Gehre/von Borstel, \nSteuerberatungsgesetz, Kommentar, § 57 Rn. 89.\n\n23\n\nDabei ist unerheblich, dass Gegenstand der Gesellschaft eine Tätigkeit ist, die - \nwie hier die Unternehmensberatung, § 57 Abs. 3 Nr. 3 StBerG - mit dem Beruf des \nSteuerberaters grundsätzlich vereinbar ist. Diese Tätigkeit ist dem Steuerberater \nnämlich nach Sinn und Zweck des § 57 StBerG nur im Rahmen einer freiberuflichen \nTätigkeit erlaubt. Wird die wirtschaftsberatende Tätigkeit in einem davon \nabweichenden rechtlichen Rahmen durchgeführt, sind gewerbliche Elemente dabei \nmit dem Beruf nicht mehr vereinbar, die an sich zulässige Tätigkeit schlägt in eine \nberufsrechtlich nicht zulässige gewerbliche Tätigkeit um. Die Unternehmensberatung \nbetreibende Gesellschaft nimmt nämlich am allgemeinen Wirtschaftsverkehr mit der \nAbsicht der Gewinnerzielung teil. Die Organe dieser Gesellschaft haben nicht - wie \nder Freiberufler - allein das Interesse der zu beratenden Mandanten, sondern \ndarüber hinaus und vor allem diesen Unternehmenszweck zu fördern \n\n24\n\nVgl. BGH, Urteil vom 4. März 1996, a.a.O.\n\n25\n\nEine Ausnahme von dem Verbot der gewerblichen Tätigkeit kann gemäß § 57 \nAbs. 4 Nr. 1, 2. Halbsatz StBerG zugelassen werden, soweit durch die Tätigkeit eine \nVerletzung von Berufspflichten des Steuerberaters nicht zu erwarten ist. \n\n26\n\nDiese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt. \n\n27\n\nDabei kommt es allerdings entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten nicht \ndarauf an, dass wegen des Charakters der Vorschrift als Ausnahmebestimmung eine \nbesondere atypische Situation gegeben sein muss. Der Gesetzgeber hat die \nVoraussetzungen, unter denen eine (Ausnahme-)Genehmigung erteilt werden kann, \nim Gesetz vielmehr dahin gehend konkretisiert, dass eine Verletzung von \nBerufspflichten nicht zu erwarten ist. In der Gesetzesbegründung ist \ndementsprechend davon die Rede, dass es den Steuerberaterkammern mit der \nAusnahmeermächtigung ermöglicht werde, künftig eine gewerbliche Tätigkeit \nzuzulassen, wenn eine Gefährdung der Berufspflichten nicht besteht.\n\n28\n\nVgl. Bundestags-Drucksache 16/7250, S. 26 zu Nr. 37 b, aa.\n\n29\n\nEs besteht vor diesem Hintergrund und vor allem mit Blick auf das Grundrecht \nder Berufsfreiheit gemäß Art. 12 Abs. 1 GG keine Veranlassung, weitere \nAnforderungen an die Genehmigungsfähigkeit einer gewerblichen Tätigkeit des \nSteuerberaters zu stellen. Wenn eine Verletzung von Berufspflichten nicht zu \nerwarten ist, lassen sich nämlich für eine zusätzliche Notwendigkeitsprüfung keine \ndem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechenden vernünftigen Erwägungen \ndes Gemeinwohls anführen.\n\n30\n\nVgl. VG L. , Urteil vom 8. Januar 2009 - 1 K 4481/08 -, juris.\n\n31\n\nEs lässt sich nicht feststellen, dass durch die Tätigkeit des Klägers als \nGeschäftsführer der D. , N. & Partner GmbH eine Verletzung von \nBerufspflichten des Klägers als Steuerberater nicht zu erwarten ist. Der Kläger ist als \nGeschäftsführer im Innenverhältnis an Weisungen der Gesellschafter gebunden, § 37 \nAbs. 1 GmbhG, und vor allem den wirtschaftlichen Interessen des von ihm zu \nvertretenden Unternehmens verpflichtet. \n\n32\n\nEine dem Kläger günstigere Beurteilung folgt auch nicht aus seinem Vortrag, die \nGesellschaft sei allenfalls geringfügig unternehmensberatend tätig und solle nur noch \nabgewickelt werden. Der Beklagten ist insoweit zuzustimmen, dass die im \nHandelsregister eingetragene Gesellschaft nicht gehindert ist, ihre gewerbliche \nTätigkeit jederzeit auszuweiten. In welchem Umfang die Gesellschaft derzeit tätig ist, \nist offen. Der Kläger selbst hatte gegenüber der Beklagten noch erklärt, er wolle sich \ndurch Einsichtnahme in die Buchführungsunterlagen selbst erst einmal Erkenntnisse \ndarüber verschaffen, inwieweit die Gesellschaft noch nach 1987 überhaupt tätig \ngewesen sei. Der Kläger hatte nach eigenem Bekunden gerade keine Kenntnisse \ndarüber, welche Geschäfte in welchem Umfang in den vergangenen Jahren im \nNamen der Gesellschaft getätigt worden sind. Die Gesellschaft selbst hat noch im \nJuni 2007 eine Änderung des Gesellschaftsvertrages betreffend Firma und \nUnternehmensgegenstand vorgenommen. Diese Umstände geben bereits nichts \ndafür her, dass die Gesellschaft nicht mehr aktiv ist und auch in Zukunft keine \nwesentlichen Unternehmensaktivitäten zu erwarten sind. Die von dem Kläger \ndargelegten Streitigkeiten zwischen den Gesellschaftern sind ebenfalls nicht dazu \ngeeignet, eine zuverlässige Prognose über zukünftige Aktivitäten der Gesellschaft zu \nstellen. Die Erklärung, es bestehe die Absicht, die Gesellschaft zu liquidieren, ist \nschließlich auch nicht durch einen entsprechenden Gesellschafterbeschluss belegt \nworden.\n\n33\n\nDer Kläger kann auch nicht geltend machen, ihm sei in verfassungskonformer \nAuslegung des § 57 Abs. 4 Nr. 1, 2. Halbsatz StBerG eine Ausnahmegenehmigung \nzu erteilen. Das generelle Verbot einer gewerblichen Tätigkeit in § 57 Abs. 4 Nr. 1 \nStBerG verstößt nämlich nicht gegen Art. 12 Abs. 1 GG. \n\n34\n\nVor diesem Hintergrund braucht auch nicht der verfahrensrechtlichen Frage \nnachgegangen zu werden, ob mit dieser Erwägung der hier zu beurteilende \nVerpflichtungsantrag überhaupt Erfolg haben könnte.\n\n35\n\nDer Kläger kann sich zu seinen Gunsten nicht auf die Entscheidung des \nBundesverfassungsgerichts vom 4. November 1992,\n\n36\n\nvgl. Beschluss vom 4. November 1992 , 1 BvR 79/85 -, NJW 1993, \n317,\n\n37\n\nzu der Zweitberufsfreiheit des Rechtsanwalts berufen. Wenn darin ausgeführt \nwurde, dass eine in dem grundsätzlichen Verbot einer gewerblichen Tätigkeit \nbestehende Berufswahlbeschränkung nicht erforderlich sei, um mögliche \nInteressenkollisionen bei Ausübung des Rechtsanwaltsberufs auszuschließen, so ist \ndies nicht auf den Beruf des Steuerberaters übertragbar. Zwar sind die Berufe des \nSteuerberaters und des Rechtsanwalts weitgehend wesensgleich. Die darüber \nhinaus bestehenden spezifischen Besonderheiten der jeweiligen Berufe rechtfertigen \naber gerade eine unterschiedliche Behandlung bei der Zulassung der gewerblichen \nTätigkeit. Während nämlich die anwaltliche Tätigkeit in einer Vielzahl von Fällen auch \nohne Kenntnisse von den wirtschaftlichen Verhältnissen der Mandanten denkbar und \nwirksam möglich ist, bringt es die steuerberatende Tätigkeit nahezu ausnahmslos mit \nsich, dass dem Berater die finanziellen und wirtschaftlichen Verhältnisse eines \nMandanten umfassend im Rahmen einer oftmals jahrelangen dauerhaften \nZusammenarbeit offenbart werden müssen, wenn eine sachgerechte Hilfe in \nsteuerlichen Angelegenheiten gewährleistet werden soll.\n\n38\n\nVgl. BGH, Urteil vom 4. März 1996 - StbSt (R) 4/95 -, NJW 1996, \n1833.\n\n39\n\nDas Bundesverfassungsgericht hat in der zitierten Entscheidung betreffend die \nZweitberufsfreiheit des Rechtsanwalts gerade hervorgehoben, dass eine \nweitgehende Berufswahlschranke nur dort erforderlich und zumutbar sei, wo die \nGefahr einer Interessenkollision sich deutlich abzeichnet und nicht mit Hilfe von \nBerufsausübungsregeln zu bannen ist. Dies ist aus den genannten Gründen bei dem \nBeruf des Steuerberaters der Fall.\n\n40\n\nHinsichtlich des Berufs des Steuerbevollmächtigten hat das \nBundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 15. Februar 1967,\n\n41\n\nvgl. - 1 BvR 569, 589/62 -, NJW 1967,1317, \n\n42\n\nausgeführt:\n\n43\n\n\"… Eines der Hauptziele des Gesetzes ist die Hebung des Berufs der \nSteuerbevollmächtigten. Der Beruf der Steuerberatung ist nach ausdrücklicher \nVorschrift des Gesetzes kein Gewerbe; er ist ein gehobener freier Beruf. Damit \nverträgt es sich schon allgemein schlecht, wenn der Steuerbevollmächtigte daneben \neine gewerbliche Tätigkeit ausübt. Die besonderen Bedingungen, unter denen der \nSteuerbevollmächtigte seine Berufsaufgaben zu erledigen hat, machen eine solche \nBerufskombination noch weniger erträglich als bei anderen freien Berufen. Die \nTätigkeit des Steuerbevollmächtigten bringt es mit sich, dass sie von internen \nGeschäftsvorgängen der Betriebe ihrer Klienten Kenntnis erlangen; üben sie \ngleichzeitig einen gewerblichen Beruf aus, so besteht die Möglichkeit, dass sie die \nbei ihrer steuerberatenden Tätigkeit erworbenen Kenntnisse in ihren eigenen \nGewerbebetrieben verwerten und dem Gewerbetreibendem, den sie beraten, \nKonkurrenz machen. Da die gewerbliche Tätigkeit maßgebend vom Streben nach \nGewinn bestimmt ist und eine Rücksichtnahme auf den jeweiligen Kundenkreis \nverlangt, kann hierdurch die vom Gesetzgeber geforderte Unabhängigkeit und \nUnparteilichkeit des Steuerbevollmächtigten gegenüber seinem Klienten sowie das \nVertrauensverhältnis zwischen diesen beeinträchtigt werden.\"\n\n44\n\nDiese Grundsätze gelten auch für die Tätigkeit des Steuerberaters,\n\n45\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 25. Juli 1967 - 1 BvR 585/62 -, \njuris.\n\n46\n\nund sind auch heute noch maßgeblich.\n\n47\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 20. Mai 2008 - 1 BvR 2258/07 -.\n\n48\n\nWenn sich somit bei gleichzeitiger Ausübung einer gewerblichen Tätigkeit - im \nUnterschied zu der Berufsgruppe der Rechtsanwälte - bei Steuerberatern \nInteressenkollisionen gerade typischerweise abzeichnen, so sind generelle \nInkompatibilitätsbestimmungen wie in § 57 Abs. 4 Nr. 1 StBerG auch mit Blick auf die \nBerufswahlfreiheit gemäß Art. 12 Abs. 1 GG rechtlich nicht zu beanstanden.\n\n49\n\nDie gesetzliche Regelung in § 57 Abs. 4 Nr. 1 StBerG stellt auch mit Blick darauf \nkeinen unverhältnismäßigen Eingriff in die Zweitberufswahlfreiheit des \nSteuerberaters dar, dass für den Fall die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung \nvorgesehen ist, in dem die generell angenommene Interessenkollision bei Ausübung \neiner gewerblichen Tätigkeit ausnahmsweise ausgeschlossen werden kann.\n\n50\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über ihre \nvorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 709 S. 2, 711 \nZPO.\n\n51\n\nDas Gericht hat die Berufung nicht zugelassen, weil die gesetzlichen \nVoraussetzungen hierfür nicht vorlagen.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/238904","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2009-07-13/5-k-2351-08","cited_norms":[{"jurabk":"StBerG","ref":"§ 57","ref_norm":"57","n":10},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 709","ref_norm":"709","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 37","ref_norm":"37","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/238904","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/238904","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2009-07-13/5-k-2351-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/238904","retrieved":"2026-07-09 02:01:39.794952+00:00"}}