{"status":"available","doknr":"OLD239364","ecli":"ECLI:DE:VGAC:2009:0623.9L206.09.00","court":"Verwaltungsgericht Aachen","senate":null,"decided":"2009-06-23","aktenzeichen":"9 L 206/09","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1. Der Antrag wird abgelehnt.\n\n Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.\n\n2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,- EUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer sinngemäße Antrag,\n\n3\n\ndie aufschiebende Wirkung der unter dem Aktenzeichen \n9 K 926/09 erhobenen Klage gegen die Bescheide des \nAntragsgegners vom 20. April 2009 wiederherzustellen,\n\n4\n\nhat keinen Erfolg.\n\n5\n\nIm Rahmen der Zulässigkeit bleibt offen, ob es wegen einer möglichen \nVerfristung der in der Hauptsache erhobenen Klage an der Statthaftigkeit des \nAussetzungsantrags fehlt, weil sich dieser jedenfalls als unbegründet erweist.\n\n6\n\nZunächst ist von der formellen Rechtmäßigkeit der Vollziehungsanordnung des \nAntragsgegners auszugehen, und zwar auch hinsichtlich des \nBegründungserfordernisses des § 80 Abs. 3 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung \n(VwGO). Hierbei ist in den Blick zu nehmen, dass angesichts des in der vorzitierten \nRegelung normierten formellen Erfordernisses unbeachtlich ist, ob die Erwägungen \nder Behörde inhaltlich zutreffen. Notwendig ist eine auf den konkreten Einzelfall \nabgestellte und nicht bloß formelhafte Begründung.\n\n7\n\nVgl. Funcke-Kaiser in: Bader/Funcke-\nKaiser/Kunze/von Albedyll, Ver-waltungsgerichtsordnung, \nKommentar, 4. Auflage, § 80 Rdnr. 47 mit weiteren \nNachweisen.\n\n8\n\nDie seitens des Antragsgegners schriftlich gegebene Begründung genügt diesen \nAnforderungen. Es ist nicht zu beanstanden, dass dieser auf die Notwendigkeit \nabgestellt hat, eine den Anlagen und Fähigkeiten des Kindes entsprechende \nSchulausbildung schnellstmöglich zu gewährleisten. Die Feststellung eines konkreten \nsonderpädagogischen Förderbedarfs sowie die Bestimmung eines entsprechenden \nFörder-ortes oder mehrerer Förderorte erfordert regelmäßig die Anordnung der \nsofortigen Vollziehung. Eine solche Anordnung ist selbst dann gerechtfertigt, wenn \nzweifelsfrei ein sonderpädagogischer Förderbedarf besteht, aber der konkrete \nFörderort noch nicht abschließend geklärt sein sollte.\n\n9\n\nVgl. in diesem Zusammenhang Oberverwaltungsgericht für das \nLand Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 27. August \n2004 - 19 B 1516/04 -, juris.\n\n10\n\nIm Rahmen der Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO hat die Kammer eine \nAbwägung vorzunehmen zwischen dem öffentlichen Interesse an der sofortigen \nDurchsetzung des angefochtenen Verwaltungsakts und dem privaten Interesse der \nAntragsteller an einem Aufschub der Vollziehung. In diese Interessenabwägung fließt \ndie Beurteilung der Rechtmäßigkeit bzw. Rechtswidrigkeit eines Verwaltungsakts, der \nvollzogen werden soll, ein. Erweist sich der Rechtsbehelf eines Antragstellers als \noffensichtlich begründet, besteht grundsätzlich kein öffentliches Interesse an der \nDurchsetzung des angefochtenen Verwaltungsaktes. Demgegenüber wird der \nEilantrag regelmäßig abzulehnen sein, wenn dieser offensichtlich rechtmäßig ist. \nLässt sich hingegen bei summarischer Überprüfung eine \nOffensichtlichkeitsbeurteilung nicht treffen, kommt es entscheidend auf eine \nAbwägung zwischen den für eine sofortige Vollziehung sprechenden öffentlichen \nInteressen einerseits und dem Interesse des Betroffenen an einer Aussetzung der \nVollziehung bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren \nandererseits an. Die Erfolgsaussichten sind dabei auch unabhängig von einer \nfehlenden Offensichtlichkeit einzubeziehen. Je höher diese sind, umso größer ist das \nInteresse an der aufschiebenden Wirkung.\n\n11\n\nNach der im Eilverfahren gebotenen summarischen Überprüfung spricht \nÜberwiegendes für die Rechtmäßigkeit der Bescheide des Antragsgegners sowohl \nhinsichtlich des sonderpädagogischen Förderbedarfs mit dem Förderschwerpunkt \n\"emotionale und soziale Entwicklung\" als auch der Festlegung der Förderorte auf der \nGrundlage der Bestimmungen der Verordnung über die sonderpädagogische \nFörderung, den Hausunterricht und die Schule für Kranke (Ausbildungsordnung \ngemäß § 52 des Schulgesetzes - AO-SF -).\n\n12\n\nIn formeller Hinsicht erscheint zwar fraglich, ob die bei einem Antrag der Schule \nauf Eröffnung des Verfahrens zur Feststellung des sonderpädagogischen \nFörderbedarfs gemäß § 11 Abs. 1 b AO-SF vorgesehene vorherige Information der \nEltern unter Angabe der wesentlichen Gründe nachgeholt worden ist. Des Weiteren \nlässt sich die in § 12 Abs. 5 AO-SF ausgestaltete Information der Eltern durch die \nSchulaufsichtsbehörde über die beabsichtigte Entscheidung dem bisherigen \nAkteninhalt nicht entnehmen. Bei Vorliegen wären diese Verfahrensfehler jedoch \nunbeachtlich. Im Sinne des § 46 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land \nNordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) ist offensichtlich, dass die eventuellen \nVerfahrensfehler die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst haben. Denn es ist \naus den nachfolgenden Gründen ausgeschlossen, dass die Entscheidung des \nAntragsgegners anders hätte ausfallen können.\n\n13\n\nVgl. zur Unbeachtlichkeit von Verfahrensfehlern gemäß § 46 \nVwVfG NRW im Verfahren auf Feststellung des \nsonderpädagogischen Förderbedarfs: OVG NRW, Beschluss vom \n18. September 2008 - 19 A 1318/08 -; Beschluss vom 1. Februar \n2008 - 19 B 1989/07 -.\n\n14\n\nEs bestehen zunächst keine Zweifel daran, dass bei dem Sohn der Antragsteller \nein sonderpädagogischer Förderbedarf mit dem Förderschwerpunkt \"emotionale und \nsoziale Entwicklung\" gemäß § 5 Abs. 3 AO-SF besteht. Nach dieser Bestimmung \nliegt eine Lern- und Entwicklungsstörung mit dem Förderschwerpunkt \"emotionale \nund soziale Entwicklung\" vor, wenn sich eine Schülerin oder ein Schüler der \nErziehung so nachhaltig verschließt oder widersetzt, dass sie oder er im Unterricht \nnicht oder nicht hinreichend gefördert werden kann und die eigene Entwicklung oder \ndie der Mitschülerinnen und Mitschüler erheblich gestört oder gefährdet ist. Diese \nVoraussetzungen sind nach dem sonderpädagogischen Gutachten vom 2. April 2009 \nerfüllt. Danach reichen die bereits erfolgten Fördermaßnahmen nicht aus, um den \numfänglichen Entwicklungsrückstand langfristig aufzuholen und auszugleichen; \nnotwendig ist eine sonderpädagogische Förderung, die die retardierten sozialen und \nemotionalen Fähigkeiten berücksichtigt und die Möglichkeit bietet, die \nEntwicklungsrückstände zeitnah aufzuholen und emotional zu stabilisieren. Im Lern- \nund Entwicklungsbereich \"Kommunikation\" beginnt der Förderbedarf des \nzwölfjährigen Sohnes auf der Entwicklungsstufe eines Sechs- bis Neunjährigen. In \nden Lern- und Entwicklungsbereichen \"Sozialisation\" und \"Verhalten\" beginnt sein \nFörderbedarf jeweils schon auf der Stufe eines Drei- bis Fünfjährigen. Die \nGutachterinnen schließen aus, dass sein Förderbedarf in Art und Umfang durch das \nBildungsangebot und die Lernbedingungen einer allgemeinen Schule abgedeckt \nwerden kann.\n\n15\n\nAuch das schulärztliche Gutachten gelangt zu der Diagnose, dass vor allem eine \ngrenzwertige kognitive Leistungsfähigkeit vorliegt. Zudem wird eine aggressive \nStörung des Sozialverhaltens bei emotional belasteter Trennungssituation \ndiagnostiziert. Des Weiteren heißt es darin, dass der Sohn der Antragsteller \nbesonderer Unterstützung in seiner emotionalen und sozialen Entwicklung \nbedürfe.\n\n16\n\nDem sonderpädagogischen Gutachten ist auch darin zu folgen, dass die \nTrennungssituation der Eltern die Entwicklung des Sohnes zusätzlich negativ \nbeeinflusst und die gegebenen Probleme verschärfen kann. Die Zeugnisse der \nL. Grundschule L1. aus den Schuljahren 2004/2005 bis 2007/2008 zeigen \naber, dass das Verhalten zu seinen Mitschülern auch früher nicht konfliktfrei \ngewesen ist. In den Zeugnissen der Schuljahre 2005/2006 sowie 2006/2007 ist auch \nvon körperlichen Auseinandersetzungen die Rede.\n\n17\n\nIm Übrigen ist die Bestimmung der Förderorte nicht zu beanstanden. Ausgehend \ndavon, dass sich aus dem sonderpädagogischen Gutachten keine Festlegung auf \neinen einzelnen Förderort ergibt, eröffnet der Bescheid die Möglichkeit, \nsonderpädagogische Förderung sowohl an einer Förderschule mit entsprechendem \nFörderschwerpunkt als auch an einer allgemeinen Schule mit integrativer Förderung \noder im gemeinsamen Unterricht an einer allgemeinen Schule zu erhalten. Bei der \nAngabe der nächstgelegenen Förderschule mit dem Förderschwerpunkt \"emotionale \nund soziale Entwicklung\" und der nächstgelegenen Schule mit gemeinsamem \nUnterricht handelt es sich lediglich um eine Information und nicht um eine \nAnordnung, diese Schulen besuchen zu müssen. Im Anhang des zur Gerichtsakte \ngereichten Bescheides an die Mutter waren zudem die Hauptschulen mit dem \nAngebot gemeinsamen Unterrichts sowie die Förderschulen mit entsprechendem \nFörderschwerpunkt im Schulamtsbereich des Kreises F. aufgelistet.\n\n18\n\nDass gemäß dem Vorbringen der Antragsteller die drei aufgelisteten \nHauptschulen mit gemeinsamem Unterricht die Aufnahme ihres Sohnes abgelehnt \nhaben, was nach dem unwidersprochen gebliebenen Vorbringen des \nAntragsgegners auf die begrenzte Aufnahmekapazität im gemeinsamen Unterricht \nzurückzuführen ist, führt nicht zur Rechtswidrigkeit des in der Hauptsache \nangefochtenen Bescheides. Über den Förderort ist nämlich abstrakt unter \nBenennung aller in Betracht kommenden Förderorte zu entscheiden. Ohne \nBedeutung ist, ob im Zuständigkeitsbereich des zuständigen Schulamts einzelne \nFörderorte nicht in Betracht kommen, weil dort keine Aufnahmekapazität vorhanden \nist. Ein geeigneter Förderort darf nicht einmal dann ausgeschlossen werden, wenn \nein solcher Förderort im Schulamtsbezirk nicht vorhanden ist. Der Ausschluss eines \nebenfalls geeigneten Förderortes würde nämlich zur Fehlerhaftigkeit der \nEntscheidung über den Förderort führen, weil aufgrund der Bindungswirkung dieser \nEntscheidung dann nur noch der durch die jeweilige Schulaufsichtsbehörde \nbestimmte Förderort besucht werden könnte. Daraus folgt, dass es Sache der Eltern \nist, ihr Kind an einer der genannten Schulen mit gemeinsamem Unterricht oder einer \nFörderschule mit dem entsprechenden Förderschwerpunkt anzumelden. Eine \nBeschränkung auf die Wohnsitzgemeinde oder den Schulamtsbezirk gibt es nicht. \nHaben die in Betracht kommenden Schulen mit gemeinsamem Unterricht keine \nAufnahmekapazität, besteht die Verpflichtung zur Anmeldung an einer Förderschule \nmit dem entsprechenden Förderschwerpunkt.\n\n19\n\nVgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 1. Februar 2008 \n- 19 B 1989/07 -, 15. November 2007 - 19 B 1637/07-, 31. August \n2007 - 19 B 1313/07 -, sämtlich nachgewiesen in juris; Beschluss, \njuris.\n\n20\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n21\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 1 und 2 des \nGerichtskostengesetzes. Der hälftige Ansatz des Auffangwertes trägt dem \nsummarischen Charakter des vorliegenden Verfahrens Rechnung.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/239364","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2009-06-23/9-l-206-09","cited_norms":[{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/239364","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/239364","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2009-06-23/9-l-206-09","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/239364","retrieved":"2026-07-09 02:02:15.718777+00:00"}}