{"status":"available","doknr":"OLD239572","ecli":"ECLI:DE:VGAC:2009:0616.1L207.09.00","court":"Verwaltungsgericht Aachen","senate":null,"decided":"2009-06-16","aktenzeichen":"1 L 207/09","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung \nverpflichtet, den Antragsteller vorläufig bis zur Entscheidung über seinen \nWiderspruch betreffend den Bescheid der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung \nNRW, H. vom 15. April 2009, Az.: 318.17, als Kommissaranwärter im Status \neines Beamten auf Widerruf zu behandeln.\n\n Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.\n\n2. Der Streitwert wird auf 2.500,- EUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Kammer hat das Begehren des Antragstellers,\n\n3\n\nim Wege der einstweiligen Anordnung festzustellen, dass sein \nBeamtenverhältnis nicht aufgrund des Bescheides der \nFachhochschule für öffentliche Verwaltung NRW, H. vom \n15. April 2009 beendet wurde,\n\n4\n\nentsprechend dem erkennbaren Sinngehalt als Antrag auf Erlass einer \nSicherungsanordnung gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. §§ 920 ff. ZPO \nausgelegt. Der solchermaßen verstandene Antrag ist zulässig und begründet. Der \nAntragsteller hat den notwendigen Anordnungsanspruch und den Anordnungsgrund \nglaubhaft gemacht.\n\n5\n\nGemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. §§ 920 ff. ZPO kann das Gericht der \nHauptsache eine einstweilige (Sicherungs-)Anordnung erlassen, wenn die Gefahr \nbesteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung \neines Recht des Antragsteller vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. So \nliegt der Fall hier. Mit seiner - deklaratorischen - Mitteilung vom 17. April 2009, dass \ndas Beamtenverhältnis des Antragstellers mit Ablauf dieses Tages ende, weil ihm \nmitgeteilt worden sei, dass er die Modulprüfung GL 3 endgültig nicht bestanden \nhabe, erklärt das Polizeipräsidium Aachen seinen Status als Widerrufsbeamter für \nbeendet und setzt damit Fakten, die seine Rechte aus diesem Verhältnis vereiteln \noder jedenfalls wesentlich erschweren würden. Der Antragsteller wird gleichzeitig \naufgefordert, die ihm im Rahmen des Beamtenverhältnisses übergebenen \nGegenstände unverzüglich zurückzugeben; als weitere Folge kündigt der \nAntragsgegner an, dass er auch das Kreiswehrersatzamt - Berufsförderungsdienst - \nüber die Beendigung des Beamtenverhältnisses unterrichten werde. All dies sind \nMaßnahmen, die auf das berufliche Fortkommen des Antragstellers unmittelbar \ngravierenden Einfluss haben.\n\n6\n\nDer daraus resultierende Anordnungsgrund, d. h. die Eilbedürftigkeit einer \ngerichtlichen Entscheidung, liegt auf der Hand. Aber auch der Anordnungsanspruch \nist glaubhaft gemacht.\n\n7\n\nDer Antragsteller ist am 1. September 2008 unter Berufung in das \nBeamtenverhältnis auf Widerruf zum Kommissaranwärter ernannt worden. Diese \nBerufung wirkt derzeit fort, weil der Antragsteller gegen den Bescheid der \nFachhochschule für öffentliche Verwaltung NRW vom 15. April 2009, wonach er die \nModulprüfung GL 3 endgültig nicht bestanden hat, rechtzeitig Widerspruch eingelegt \nhat. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs belässt den Antragsteller in dem \nStatus wie er bisher war. Er ist so zu behandeln, als ob er die Modulprüfung \"GL 3\" \neben noch nicht endgültig nicht bestanden hat,\n\n8\n\nso: VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 28. Mai 2009 \n- 4 L 490/09 - .\n\n9\n\nSoweit der Antragsgegner seine Auffassung von der Beendigung des \nBeamtenverhältnisses auf § 22 Abs. 4 des Beamtenstatusgesetzes i. V. m. § 12 der \nVerordnung über die Ausbildung und die II. Fachprüfung für den Laufbahnabschnitt II \n(Bachelor) der Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten des Landes \nNordrhein-Westfalen (VAPPol II Bachelor) vom 21. August 2008 stützt, folgt die \nKammer dieser Rechtsansicht nicht. Schon der Wortlaut der Normen spricht nicht für \nden Antragsgegner. Gemäß § 22 Abs. 4 BeamtStG \"endet das Beamtenverhältnis \nauf Widerruf mit ... dem endgültigen Nichtbestehen der für die Laufbahn \nvorgeschriebenen Prüfung, sofern durch Landesrecht nichts anderes bestimmt ist.\" \nErgänzend hierzu heißt es in § 12 Abs. 3 VAPPol II Bachelor, dass \"für Beamtinnen \nund Beamte auf Widerruf, die die Prüfung endgültig nicht bestanden haben, das \nBeamtenverhältnis mit dem Tag endet, an dem das Prüfungsergebnis bekannt \ngegeben wird.\" Entscheidend für die Beendigung des Beamtenverhältnisses ist \ndemnach das \"endgültige\" Nichtbestehen der Prüfung und der Tag der Bekanntgabe \ndieses Ergebnisses. Solange das Nichtbestehen der Prüfung nicht bestands- oder \nrechtskräftig festgestellt ist, ist das Beamtenverhältnisses somit nicht beendet.\n\n10\n\nDie zu ähnlichen gesetzlichen Regelungen ergangene Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts, \n\n11\n\nvgl. Urteile vom 14. November 1985 - 2 C 35.84 -, \nBVerwGE 72, 207 ff. , und vom 30. Januar 1986 - 2 C 27.85 - ZBR \n1986, 295 ff. ,\n\n12\n\nist nicht einschlägig. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinen Urteilen \nausgeführt, dass die dort zugrunde liegenden Vorschriften hinsichtlich des \nFortbestehens des Beamtenverhältnisses auf Widerruf sofort klare, von einem Streit \num das Prüfungsergebnis unabhängige Verhältnisse schafften; die Beendigung des \nBeamtenverhältnisses auf Widerruf hänge nicht davon ab, ob die Entscheidung über \ndie Prüfung rechtmäßig sei.\n\n13\n\nBei diesen Urteilen stand jeweils das Nichtbestehen einer Abschlussprüfung in \nStreit. Für diesen Fall mag es zutreffen, dass ein weiteres Verweilen des Betroffenen \nim Beamtenverhältnis nicht notwendig ist, wenn die Rechtmäßigkeit der \nPrüfungsentscheidung angefochten wird. Ihm mag es zuzumuten sein, sich ohne den \nStatus eines Beamtem auf die Wiederholung der Abschlussprüfung vorzubereiten, \nfalls seine Anfechtung erfolgreich ist. Vorliegend ist die Modulprüfung GL 3 jedoch \nTeil der durchaus differenzierten Regelung der VAPPol II Bachelor betreffend die \nModulprüfungen und deren (Unter-)Prüfungen. Sie ist eine Art Zwischenprüfung, an \ndie sich weitere (Ausbildungs-)Module und Prüfungen anschließen, die nach dem \nWillen des Verordnungsgebers nur im Status des Beamten absolviert werden \nkönnen. Insofern greift die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der \nPrüfungsentscheidung vom 15. April 2009 noch wesentlich weiter in den Rechtskreis \ndes Antragstellers ein, als dies bei den vom Bundesverwaltungsgericht \nentschiedenen Streitigkeiten der Fall war. Der Antragsteller muss, um in seinem \nBeruf und der Ausbildung überhaupt weiterkommen zu können, auch die noch \nfehlenden Ausbildungsabschnitte als Beamter auf Widerruf absolvieren. Er hat keine \nMöglichkeit, im Eigenstudium die Kenntnisse und Fertigkeiten zu erlernen, die für ein \nBestehen der anschließenden Prüfungen notwendig sind. Mithin muss ihm \nGelegenheit gegeben werden, im Status des Beamten auf Widerruf an der weiteren \nAusbildung teilzunehmen, wenn ein Gericht - wie hier - ausführt, dass die \nFeststellung des Nichtbestehens der Modulprüfung noch nicht endgültig ist. Nur \ndiese Möglichkeit deckt sich im übrigen mit der aufschiebenden Wirkung des \nWiderspruchs des Antragstellers, wie sie vom VG Gelsenkirchen festgestellt worden \nist. \n\n14\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n15\n\nDer festgesetzte Streitwert beruht auf §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 1 GKG und \nentspricht der Hälfte des Anhaltswertes.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/239572","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2009-06-16/1-l-207-09","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"BeamtStG","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/239572","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/239572","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2009-06-16/1-l-207-09","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/239572","retrieved":"2026-07-09 02:02:32.316638+00:00"}}