{"status":"available","doknr":"OLD239600","ecli":"ECLI:DE:VGAC:2009:0615.6K1979.08.00","court":"Verwaltungsgericht Aachen","senate":null,"decided":"2009-06-15","aktenzeichen":"6 K 1979/08","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1. Der Beklagte wird unter entsprechender Aufhebung des Bescheides \nvom 2. September 2008 verpflichtet, \n\na. die in den Kriminalakten des Klägers bezüglich des Verdachts der gefährlichen \nKörperverletzung, Tatort Amtsgericht Schelm, Tatzeit 27. Januar 2000, Aktenzeichen \nder Staatsanwaltschaft Hagen 201 Js 349/00 suchfähig gespeicherten \npersonenbezogenen Daten zu löschen und die dazugehörigen Unterlagen in den \nzum Kläger suchfähig angelegten Akten zu vernichten sowie \n\nb. die in den Kriminalakten des Klägers aufgrund des Verfahrens der \nStaatsanwaltschaft Aachen 904 Js 566/06 suchfähig gespeicherten \nerkennungsdienstlichen Erkenntnisse zu löschen und die dazugehörigen \nerkennungsdienstlichen Unterlagen in den zum Kläger suchfähig angelegten Akten \nzu vernichten. \n\nIm Übrigen wird die Klage abgewiesen.\n\n2. Der Kläger und der Beklagte tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte.\n\n3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige \nVollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder \nHinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der \njeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. \n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDer Kläger begehrt die Löschung aller in den Kriminalakten des Beklagten zu \nseiner Person suchfähig gespeicherten personenbezogenen Daten sowie die \nVernichtung der dazugehörigen Unterlagen in den suchfähig zum Kläger angelegten \nAkten. \n\n3\n\nMit Schreiben vom 9. Juni 2008 stellte der Kläger Antrag auf Löschung der beim \nBeklagten zu seiner Person vorgehaltenen Daten aus früheren Strafverfahren. \n\n4\n\nNach dem Vermerk des Beklagten vom 13. Juni 2008 enthielten die \nkriminalpolizeilichen Unterlagen des Beklagten folgende Erkenntnisse zu \nStrafverfahren, in denen gegen den Kläger ermittelt worden sei: \n\n5\n\n- Beihilfe zum illegalen Aufenthalt, Tatort Aachen, Tatzeit 1996, \nstaatsanwaltschaftliches Aktenzeichen und Verfahrensausgang unbekannt;\n\n6\n\n- gefährliche Körperverletzung, Tatort Amtsgericht Schwelm, Tatzeit 27. Januar \n2000, staatsanwaltschaftliches Aktenzeichen und Verfahrensausgang unbekannt; \n\n7\n\n- gefährliche Körperverletzung, Staatsanwaltschaft Aachen 904 Js 1022/03, \nEinstellung § 153 StPO; \n\n8\n\n- gefährliche Körperverletzung, Staatsanwaltschaft Aachen 904 Js 566/06, \nFreispruch 52 Ds 460/06 und\n\n9\n\n- Nötigung/Beleidigung auf sexueller Basis, Staatsanwaltschaft Aachen 503 Js \n641/06, Geldstrafe 25 Tagessätze à 30 EUR.\n\n10\n\nMit Bescheid vom 2. September 2008 lehnte der Beklagte den Antrag des \nKlägers auf Vernichtung der erkennungsdienstlichen Unterlagen und Löschung der \nKriminalakte unter Bezugnahme auf die Regelungen der Strafprozessordnung und \ndes Polizeigesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen ab. \n\n11\n\nDie Kriminalakte enthalte neben den erkennungsdienstlichen Unterlagen noch \nein Merkblatt aus dem Jahr 2000 wegen des Verdachts der gefährlichen \nKörperverletzung, Tatort Amtsgericht Schwelm, ein Merkblatt aus dem Jahr 2003 \nwegen des Verdachts der gefährlichen Körperverletzung, Tatort Aachen, I.-----straße, \nStaatsanwaltschaft Aachen 904 Js 1022/03 sowie ein Merkblatt aus dem Jahre 2006 \nwegen Nötigung und Beleidigung, Tatort Aachen, Verurteilung des Amtsgerichts \nAachen zu 25 Tagessätzen à 30 EUR unter dem Aktenzeichen 52 Cs 503 Js 641/06-\n123/07. Der Beklagte habe andere Merkblätter entnommen und vernichtet. \n\n12\n\nDie Löschung und Vernichtung der erkennungsdienstlichen Unterlagen komme \nnicht in Betracht. Die erkennungsdienstliche Behandlung des Klägers sei aus Anlass \ndes Ermittlungsverfahrens der Staatsanwaltschaft Aachen 904 Js 566/06 angeordnet \nund durchgeführt worden. Zwar sei der Kläger insoweit mit Urteil des Amtsgerichts \nAachen vom 11. September 2006 - 52 Ds 904 Js 566/06-460/06 - vom Vorwurf der \ngefährlichen Körperverletzung freigesprochen worden, so dass die angefertigten \nerkennungsdienstlichen Unterlagen für dieses Verfahren nicht mehr von Bedeutung \nseien. Da aufgrund der Persönlichkeit des Klägers weiter davon ausgegangen \nwerden müsse, dass er auch künftig als Verdächtiger in den Kreis potentieller Täter \nan noch aufzuklärenden Straftaten einbezogen werde, sei die weitere Aufbewahrung \nund Speicherung der erkennungsdienstlichen Erkenntnisse aus präventiv-\npolizeilichen Gründen erforderlich. Für eine Wiederholungsgefahr spreche, dass der \nKläger mit Urteil vom 4. Juli 2007 wegen Nötigung und Beleidigung verurteilt worden \nsei. Das dieser Verurteilung vorausgegangene Ermittlungsverfahren der \nStaatsanwaltschaft Aachen 503 Js 641/06 wegen des Verdachts der sexuellen \nNötigung hätte zudem ausreichend Anlass für die erneute Anfertigung \nerkennungsdienstlicher Unterlagen geboten, wenn solche Unterlagen nicht bereits \nvorhanden gewesen wären. Auch eine Löschung der übrigen Kriminalakte scheide \naus, weil die gespeicherten Daten zur Erfüllung der polizeilichen Aufgaben \nerforderlich seien. \n\n13\n\nDer Kläger hat am 29. September 2008 Klage erhoben.\n\n14\n\nZur Begründung trägt er vor, die der Verurteilung des Kläger aus dem Jahr 2007 \nzu Grunde liegende Tat sei der Bagatellkriminalität zuzuordnen. Der ursprünglich \nerhobene Vorwurf der sexuellen Nötigung habe sich nicht bestätigt. Das Urteil beruhe \nzudem auf einer fehlerhaften rechtlichen Würdigung, da der angebliche Sexualbezug \nabwegig sei und die Verurteilung auf einer überholten Rechtsprechung beruhe. Die \nBegründung des ablehnenden Bescheides vom 2. September 2008 erschöpfe sich \nim Übrigen in leeren Formhülsen und entbehre einer zureichenden tatsächlichen \nGrundlage. \n\n15\n\nDer Kläger beantragt,\n\n16\n\nden Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom \n2. September 2008 zu verpflichten, die bei ihm gespeicherten \npersonenbezogenen Daten zu löschen und die dazugehörigen \nUnterlagen zu vernichten.\n\n17\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n18\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n19\n\nEr trägt vor, die Löschung der erkennungsdienstlichen Unterlagen scheide nicht \nschon deshalb aus, weil der Kläger mit Urteil vom 11. September 2006 in dem \nAnlassverfahren für die Anfertigung erkennungsdienstlicher Unterlagen am 13. März \n2006 vom Vorwurf der gefährlichen Körperverletzung freigesprochen worden sei. Der \nFreispruch sei nicht aufgrund erwiesener Unschuld erfolgt, sondern weil der \nTatnachweis nicht mit der für eine Verurteilung des Klägers notwendigen Sicherheit \ngeführt werden konnte. Da gegen den Kläger im Jahr 2006 aufgrund einer Anzeige \nvom 22. Oktober 2006 erneut ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren wegen des \nVerdachts der sexuellen Nötigung eingeleitet worden sei, dass auch mit einer \nVerurteilung wegen versuchter Nötigung und Beleidigung mit sexuellem Hintergrund \ngeendet habe, sei davon auszugehen, dass vom Kläger eine Wiederholungsgefahr \nausgehe. Die Anfertigung erkennungsdienstlicher Unterlagen wäre zudem auch aus \nAnlass dieses erneuten Ermittlungsverfahrens gerechtfertigt gewesen, weil bei \nSexualdelikten allgemein von einer hohen Wiederholungswahrscheinlichkeit \nauszugehen sei. Auch die übrigen personenbezogenen Erkenntnisse über den \nKläger seien für die polizeilichen Aufgabenerfüllung weiter erforderlich. \n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der \nGerichtsakte, der von dem Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug \ngenommen sowie den Inhalt der Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft Aachen \n904 Js 1022/03, 503 Js 641/06, 904 Js 566/06.\n\n20\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n21\n\nDie zulässige Klage ist teilweise begründet. \n\n22\n\nDer Kläger hat Anspruch auf Löschung der in den Kriminalakten des Beklagten \nbezüglich des Verdachts der gefährlichen Körperverletzung, Tatort Amtsgericht \nSchelm, Tatzeit 27. Januar 2000, Aktenzeichen der Staatsanwaltschaft Hagen 201 Js \n349/00 suchfähig gespeicherten personenbezogenen Daten und Vernichtung der \ndazugehörigen Unterlagen in den zum Kläger suchfähig angelegten Akten. Ferner \nkann er die Löschung der suchfähig gespeicherten, anlässlich des \nErmittlungsverfahrens der Staatsanwaltschaft Aachen 904 Js 566/06 erhobenen \nerkennungsdienstlichen Erkenntnisse und der dazugehörigen Unterlagen in den zum \nKläger suchfähig angelegten Akten verlangen, vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Der \nweitergehende Anspruch auf Löschung aller suchfähig gespeicherten \npersonenbezogenen Daten besteht nicht, der ablehnende Bescheid des Beklagten \nvom 2. September 2008 ist insoweit rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in \nseinen Rechten, vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 VwGO.\n\n23\n\nNach § 32 Abs. 2 PolG NRW, der eine einfach-rechtliche Ausgestaltung des aus \ndem Recht auf informationelle Selbstbestimmung, vgl. Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 Abs. \n1 GG), folgenden Anspruchs auf Löschung der zu einer Person gesammelten, nicht \nauf gesetzlicher Grundlage gespeicherter Polizeidaten ist, sind in Dateien (der \nPolizei) suchfähig gespeicherte personenbezogene Daten und die dazugehörigen, zu \nden Personen suchfähig angelegten Akten zu löschen oder zu vernichten, wenn dies \ndurch Gesetz bestimmt ist, vgl. § 32 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 PolG NRW, die Speicherung \nnicht zulässig ist (oder war), vgl. § 32 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 PolG NRW, oder bei der zu \nbestimmten Terminen vorzunehmenden Prüfung oder aus Anlass einer \nEinzelfallbearbeitung festgestellt wird, dass die Daten für die Erfüllung der Aufgaben \nder speichernden Stelle nicht mehr erforderlich sind, vgl. § 32 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 \nPolG NRW. \n\n24\n\nVgl. zum Löschungsanspruch: BVerfG, Kammerbeschluss \nvom 1. Juni 2006 - 1 BvR 2293/03 -, BVerfGK 8, 165ff; BVerwG, \nBeschluss vom 6. Juli 1988 - 1 B 61.88 -, NJW 1989, 2640, und \nUrteil vom 19. Oktober 1982 - 1 C 29.79 -, BVerwGE 66, 192 ff.; \nBayVGH, Beschlüsse vom 24. Juli 2008 - 10 V 08.1780 -, vom 2. \nSeptember 2008 - 10 C 08.2087 -, und vom 29. Januar 2008 - 10 \nC 07.3123 -; HessVGH, Urteil vom 16. Dezember 2004 - 11 UE \n2982/02 -, NJW 2005, 2727ff.; VG Gießen, Urteil vom 12. \nSeptember 2005; alle Entscheidungen auch in juris.\n\n25\n\nDie der Prävention dienende Speicherung, Veränderung und Nutzung von Daten \ndurch die Polizei findet ihre gesetzliche Grundlage in § 24 PolG NRW. \n\n26\n\nNach § 24 Abs. 1 PolG NRW kann die Polizei rechtmäßig erlangte \npersonenbezogene Daten oder Dateien u.a. dann speichern und nutzen, wenn und \nsoweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. \n\n27\n\nNach § 24 Abs. 2 Sätzen 1 und 2 PolG NRW kann die Polizei auch im Rahmen \nder Verfolgung von Straftaten gewonnene personenbezogene Daten zum Zwecke \nder Gefahrenabwehr (§ 1 Abs. 1 PolG NRW) speichern, verändern und nutzen, wenn \ngegen diese Person ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren eingeleitet worden ist, \nvgl. auch § 481 Sätze 1 und 2 StPO. \n\n28\n\nFür den Fall des § 24 Abs. 2 Satz 1 PolG NRW bestimmt § 24 Abs. 2 Satz 5 \nPolG NRW, dass die im Rahmen der Verfolgung von Straftaten gewonnenen und \nsuchfähig gespeicherten Daten zu löschen und die suchfähig angelegten Akten zu \nvernichten sind, wenn der Verdacht der Straftat gegen die Person entfallen ist. Die \ngesetzliche Löschungsbestimmung des § 24 Abs. 2 Satz 5 PolG NRW und der damit \nkorrelierende Löschungsanspruch des § 32 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 PolG NRW greifen \nallerdings selbst bei einem Freispruch nicht, wenn ein Restverdacht verbleibt. \n\n29\n\nDie Aufbewahrung von Unterlagen, die im Zuge eines Strafverfahrens gewonnen \nworden sind, richtet sich nicht nach den Regelungen der Strafprozessordnung. Zwar \nenthalten diese spezielle Regelungen über die Verwendung, Speicherung und \nLöschung der im Zuge strafrechtlicher Ermittlungen gewonnenen Daten. § 481 Abs. 1 \nSatz 1 StPO gestattet jedoch ausdrücklich, dass die Polizeibehörden \npersonenbezogene Daten aus Strafverfahren nach Maßgabe der Polizeigesetze \nverwenden dürfen. Damit kann die Polizei Erkenntnisse aus strafrechtlichen \nErmittlungsverfahren grundsätzlich in ihre der präventiven Polizeiarbeit dienenden \nKriminalakten übernehmen und elektronisch speichern. Auch die Verwendung \npersonenbezogener Daten, die für Zwecke künftiger Strafverfahren in Dateien der \nPolizei gespeichert sind, richtet sich gemäß § 484 Abs. 4 StPO nach den \nPolizeigesetzen der Länder - hier nach den Regelungen des Polizeigesetzes für das \nLand Nordrhein-Westfalen. Wesentliche Unterschiede ergeben sich daraus allerdings \nnicht. Beide Löschungsansprüche sind gegeben, wenn die gespeicherten Daten für \ndie jeweils bezeichneten Zwecke nicht mehr benötigt werden oder wenn der für die \nstrafrechtlichen Ermittlungen erforderliche Tatverdacht restlos entfallen ist. \n\n30\n\nOb die Verwendung von in Anwendung des § 81 b 2. Alt. StPO angefertigten \nerkennungsdienstlichen Unterlagen für Zwecke der Prävention aus Art. 24 Abs. 2 \nSatz 1 PolG NRW - wofür der Wortlaut (\"im Rahmen der Verfolgung von Straftaten \ngewonnene personenbezogene Daten\") der Vorschrift spricht - oder aus der \nallgemeinen Regelung des Art. 24 Abs. 1 PolG NRW folgt,\n\n31\n\nvgl. BayVGH, Beschluss vom 24. Juli 2008 - 10 V 08.1780 -, \njuris Rn. 18,\n\n32\n\nkann dahinstehen. Für den Fall, dass der Verdacht gegen den Beschuldigten in \ndem den Anlass einer Anordnung einer erkennungsdienstlichen Behandlung nach § \n81 b 2. Alt. StPO bildenden strafrechtlichen Ermittlungsverfahren vollständig entfällt, \nfolgt der Löschungsanspruch des Betroffenen nämlich ungeachtet der §§ 24 Abs. 2 \nSatz 5 und 32 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 PolG NRW jedenfalls aus § 32 Abs. 2 Nr. 2 PolG, \nweil die (weitere) Speicherung der Daten unzulässig ist. Der Löschungsanspruch des \n§ 32 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 PolG NRW besteht sowohl, wenn die Speicherung von \nAnfang an rechtswidrig war, als auch, wenn sie erst im Lauf der Zeit rechtswidrig \ngeworden ist. \n\n33\n\nRechtsgrundlage der erkennungsdienstlichen Behandlung ist § 81 b 2. Alt. StPO, \nwonach Lichtbilder und Fingerabdrücke des Beschuldigten auch gegen seinen Willen \naufgenommen und Messungen und ähnliche Maßnahmen an ihm vorgenommen \nwerden können, soweit es für die Zwecke des Erkennungsdienstes notwendig ist. \n\n34\n\nDie Anfertigung, Aufbewahrung und systematische Zusammenstellung der \nerkennungsdienstlichen Unterlagen in kriminalpolizeilichen Sammlungen dient dabei \nnicht den Zwecken eines gegen den Betroffenen gerichteten oder irgendeines \nanderen konkreten Strafverfahrens, sondern der vorsorgenden Bereitstellung von \nsächlichen Hilfsmitteln für die sachgerechte Wahrnehmung der Aufgaben, die der \nKriminalpolizei hinsichtlich der Erforschung und Aufklärung von Straftaten durch \n§ 163 StPO zugewiesen sind. \n\n35\n\nEin unmittelbarer Zweckzusammenhang zwischen der Beschuldigteneigenschaft \ndes Betroffenen und den gesetzlichen Zielen der Aufnahme von \nerkennungsdienstlichen Unterlagen nach § 81 b 2. Alt. StPO besteht daher nicht. \nDass eine erkennungsdienstliche Behandlung nach § 81 b 2. Alt. StPO nur gegen \neinen Beschuldigten angeordnet werden darf, besagt lediglich, dass die Anordnung \nder erkennungsdienstlichen Behandlung nicht an beliebige Tatsachen anknüpfen und \nzu einem beliebigen Zeitpunkt ergehen kann, sondern dass sie aus einem konkret \ngegen den Betroffenen als Beschuldigten geführten Strafverfahren hervorgehen und \njedenfalls aus den Ergebnissen dieses Verfahrens die gesetzlich geforderte \nNotwendigkeit der erkennungsdienstlichen Behandlung herleiten muss. \n\n36\n\nDer spätere Wegfall der Beschuldigteneigenschaft infolge der Beendigung des \nStrafverfahrens durch Einstellung, Verurteilung oder Freispruch lässt daher die \nRechtmäßigkeit der angeordneten Maßnahmen und die Zulässigkeit der weiteren \nSpeicherung im Grundsatz unberührt.\n\n37\n\nDie Notwendigkeit der Anfertigung und der weiteren Aufbewahrung von \nerkennungsdienstlichen Unterlagen bemisst sich danach, ob der anlässlich des \ngegen den Betroffenen gerichteten Strafverfahrens festgestellte Sachverhalt nach \nkriminalistischer Erfahrung angesichts aller Umstände des Einzelfalls - insbesondere \nangesichts der Art, Schwere und Begehungsweise der dem Betroffenen im \nstrafrechtlichen Anlassverfahren zur Last gelegten Straftaten, seiner Persönlichkeit \nsowie unter Berücksichtigung des Zeitraums, während dessen er strafrechtlich nicht \n(mehr) in Erscheinung getreten ist - Anhaltspunkte für die Annahme bietet, dass der \nBetroffene künftig oder anderwärts gegenwärtig mit guten Gründen als Verdächtiger \nin den Kreis potentieller Beteiligter an einer noch aufzuklärenden strafbaren \nHandlung einbezogen werden könnte und dass die erkennungsdienstlichen \nUnterlagen die dann zu führenden Ermittlungen - den Betroffenen schließlich \nüberführend oder entlastend - fördern könnten.\n\n38\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 23. November 2005 - 6 C 2.05 -, \nNJW 2006, 1225; Beschluss vom 6. Juli 1988 - 1 B 61.88 -, NJW \n1989, 2640; Urteil vom 19. Oktober 1982 - 1 C 29.79 -, BVerwGE \n66, 192 ff.; OVG NRW, Beschlüsse vom 7. März 2001 - 5 B \n1972/00 -, vom 17. Dezember 1999 - 5 B 1944/99 -, und vom 24. \nNovember 1999 - 5 B 1785/99 -, alle Beschlüsse in: NRWE-\nDatenbank; BayVGH, Beschluss vom 24. Juli 2008 - 10 V \n08.1780 -; HessVGH, Urteil vom 16. Dezember 2004 - 11 UE \n2982/02 -, NJW 2005, 2727ff, beide Entscheidungen auch in \njuris.\n\n39\n\nDer Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts nach Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. \nArt. 1 Abs. 1 GG, der verfassungsrechtliche Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und der \npräventive Charakter der erkennungsdienstlichen Maßnahmen verlangen eine \nAbwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an einer effektiven Verhinderung \nund Aufklärung von Straftaten und dem Interesse des Betroffenen, entsprechend \ndem Menschenbild des Grundgesetzes nicht bereits deshalb als potentieller \nRechtsbrecher behandelt zu werden, weil er sich irgendwie verdächtig gemacht hat \noder angezeigt worden ist. Im Rahmen der Abwägung ist insbesondere danach zu \ndifferenzieren, in welchem Umfang Verdachtsmomente gegen den Betroffenen \nbestehen. \n\n40\n\nSind die für das Ermittlungsverfahren bestimmenden Verdachtsmomente \nvollständig ausgeräumt, sind erkennungsdienstliche Maßnahmen nicht mehr \nnotwendig. Ist das nicht der Fall, kommt es entscheidend darauf an, welcher Art das \nDelikt ist, auf das sich die bestehenden Verdachtsmomente beziehen. Je schwerer \nein Delikt wiegt, je höher der Schaden für die geschützten Rechtsgüter und die \nAllgemeinheit zu veranschlagen ist und je größer die Schwierigkeiten einer \nAufklärung einzustufen sind, desto mehr Gewicht erlangt das oben beschriebene \nöffentliche Interesse.\n\n41\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 9. Februar 1967 - 1 C 57.66 -, \nBVerwGE 26, 169 ff.; OVG NRW, Beschlüsse vom 7. März 2001 \n- 5 B 1972/00 -, vom 17. Dezember 1999 - 5 B 1944/99 -, vom \n24. November 1999 - 5 B 1785/99 -, und vom 16. Oktober 1996 - \n5 B 2205/96 -, alle Beschlüsse in: NRWE-Datenbank.\n\n42\n\nBei der Prüfung, ob die weitere Speicherung von Polizeidaten im Sinne des § 32 \nAbs. 2 Nr. 3 PolG NRW erforderlich ist, sind mehrere Gesichtspunkte in den Blick zu \nnehmen und nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit abzuwägen. Auf der \neinen Seite ist das Bedürfnis der Polizei zu berücksichtigen, in den polizeilichen \nKriminalakten möglichst lange einen umfassenden Überblick über die kriminellen \nAktivitäten einer Person zu erhalten, vgl. auch §§ 22 und 24 Abs. 2 Satz 3 PolG \nNRW. Auf der anderen Seite sind Art und Bedeutung der Daten in Rechnung zu \nstellen, deren Löschung im Streit steht. Je länger die Vorfälle zurückliegen, je \nunbedeutender die zu Grunde liegende Straftat ist und je uninteressanter sie sich \nunter kriminalistischer Hinsicht darstellt, desto stärker schlagen die \nDatenschutzbelange des Betroffenen zu Buche. \n\n43\n\nDies zu Grunde gelegt kann der Kläger die Löschung und Vernichtung der \npersonenbezogenen Daten und Unterlagen zu dem im Jahr 2000 bei der \nStaatsanwaltschaft Hagen gegen den Kläger geführten Ermittlungsverfahren 201 Js \n349/00 verlangen. Der Löschungsanspruch folgt jedenfalls aus § 32 Abs. 2 Satz 1 Nr. \n3 PolG NRW, weil die weitere Aufbewahrung dieser Daten für die Erfüllung der \nAufgaben des Beklagten nicht mehr erforderlich ist. \n\n44\n\nBei der Abwägung zwischen dem Interesse des Beklagten an der weiteren \nAufbewahrung dieser Daten und einem möglichst vollständigen Überblick über die \nkriminellen Aktivitäten des Klägers und dem Interesse des Klägers an deren \nLöschung überwiegen vorliegend die Datenschutzbelange des Klägers Dies gilt \nauch, obwohl der gegen den Kläger erhobene Strafvorwurf der gefährlichen \nKörperverletzung nicht unerheblich ist. Die Vorfälle liegen indes nicht nur bereits \neinen längeren Zeitraum zurück, die noch vorhandenen Erkenntnisse stellen sich in \nkriminalistischer Hinsicht auch als uninteressant dar. Der noch vorhandenen \nSchilderung des Tathergangs auf dem Merkblatt der Kreispolizeibehörde Schwelm \nder Polizei ist nicht zu entnehmen, ob der Kläger bei dieser Tat Opfer oder Täter war. \nDas Ergebnis der Ermittlungen der Staatsanwaltschaft Hagen, das allein Aufschluss \nüber das Verhalten des Klägers im Vorfeld bzw. Nachgang der Tat, seinen konkreten \nTatbeitrag oder das Tatmotiv hätte geben können, liegt nicht vor. Den vorhandenen \nUnterlagen ist daher über die für sich gesehen unergiebige Tatsache hinaus, dass \nein Ermittlungsverfahren gegen den Kläger eingeleitet wurde, nichts kriminalistisch \nVerwertbares zu entnehmen. \n\n45\n\nOb darüber hinaus die weitere Speicherung und Aufbewahrung dieser Daten und \nUnterlagen auch nicht mehr zulässig ist, vgl. § 32 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 PolG NRW, \nkann offen bleiben. Allerdings spricht Erhebliches für diese Annahme, weil nicht \ngeprüft werden kann, ob die Voraussetzungen der §§ 22 und 24 Abs. 2 PolG NRW \n(noch) vorliegen. \n\n46\n\nIst der Ausgang des Ermittlungsverfahrens - wie hier - unbekannt, kann nicht \ngeklärt werden, ob gegen den Kläger insoweit noch ein Restverdacht besteht. Das \nFortbestehen eines Restverdachts ist jedoch, wie aus § 24 Abs. 2 Satz 5 PolG NRW \nfolgt, zwingende Tatbestandsvoraussetzung für die Rechtmäßigkeit der weiteren \nSpeicherung und Aufbewahrung von im Rahmen der Verfolgung von Straftaten \ngewonnenen personenbezogenen Daten zum Zwecke der Gefahrenabwehr. \n\n47\n\nAuch die Festsetzung der Aussonderungsprüffrist nach den § 22 und 24 Abs. 2 \nSatz 3 PolG NRW, die nach § 24 Abs. 2 Satz 4 PolG NRW mit dem Tag beginnt, an \ndem das letzte Ereignis eingetreten ist, das zur Speicherung der Daten geführt hat, \njedoch nicht vor Entlassung der betroffenen Person aus einer Justizvollzugsanstalt \noder Beendigung einer mit Freiheitsentziehung verbundenen Maßregel der \nBesserung und Sicherung, kann einer Prüfung mangels zureichender \nTatsachengrundlage nicht unterzogen werden. \n\n48\n\nVgl. zu einer ähnlichen Fallgestaltung: VG Gießen, Urteil \nvom 12. September 2005 - 10 E 667/05 -, juris Rn. 30. \n\n49\n\nDie Unerweislichkeit dieser Tatsachen geht zulasten des Beklagten, der insoweit \ndie materielle Beweislast trägt. \n\n50\n\nDie Frage, wer die materielle Beweislast trägt, ist unabhängig von der Parteirolle \nals Kläger oder Beklagter eine Frage des materiellen Rechts. Maßgeblich für die \nmaterielle Beweislast sind primär die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen und, \nsoweit solche fehlen, die allgemeinen Grundsätze über die Verteilung der Beweislast. \nDanach geht die Unerweislichkeit einer Tatsache grundsätzlich zu Lasten des \nBeteiligten, der aus ihr eine ihm günstige Rechtsfolge herleitet. Wer ein Recht oder \neine Befugnis in Anspruch nimmt, trägt daher im Zweifel die Beweislast für die \nrechtsbegründenden Tatsachen, wer ein Recht oder eine Befugnis leugnet oder sich \nauf ein Gegenrecht beruft, die Beweislast für die rechtshindernden, \nrechtsvernichtenden oder rechtshemmenden Tatsachen. Bei Klagen die der Abwehr \nhoheitlicher Eingriffe im engeren oder weiteren Sinne dienen, geht die \nNichterweislichkeit der Voraussetzungen des Eingriffs im Zweifel zu Lasten der \nBehörde.\n\n51\n\nVgl. Kopp/Schenke, VwGO, 14. Auflage 2005, § 108, Rn. \n11ff.; Höfling/Rixen, in : Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Auflage 2006, \n§ 108, Rn. 103ff.,123. \n\n52\n\nDies zugrunde gelegt hat der Beklagte als datenverwaltende und zur Datenpflege \nberufene Stelle die Tatbestandsvoraussetzungen für die Rechtmäßigkeit der weiteren \nSpeicherung und Aufbewahrung darzulegen und die Tatsachengrundlage \nnachzuweisen. Er trägt daher die Folgen der Nichtaufklärbarkeit. \n\n53\n\nDer Kläger kann ferner die Löschung und Vernichtung der am 13. März 2006 \nangefertigten erkennungsdienstlichen Daten und Unterlagen verlangen. Die dem \nKläger gegenüber mündlich bekannt gegebene Anordnung der \nerkennungsdienstlichen Behandlung vom 13. März 2006 ist rechtswidrig, die weitere \nSpeicherung und Aufbewahrung der erkennungsdienstlichen Unterlagen daher \nunzulässig im Sinne des § 32 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 PolG NRW. \n\n54\n\nDie am 13. März 2006 mündlich ergangen Anordnung der \nerkennungsdienstlichen Behandlung weist einen Ermessensfehler in der Form des \nErmessensausfalls bzw. Ermessennichtgebrauchs auf. \n\n55\n\nNach § 81 b 2. Alt. StPO kann die Polizei erkennungsdienstliche Maßnahmen \nergreifen, muss dies aber nicht. Die Vorschrift stellt es in das pflichtgemäße \nErmessen der Behörde, ob sie die Maßnahmen ergreift und welche \nerkennungsdienstlichen Maßnahmen im Einzelnen angeordnet werden. Die \nKehrseite dieses vom sog. Opportunitätsprinzip geprägten Ermessens besteht darin, \ndass die Polizei ihre Handlungsfreiheit erkennen und die Entscheidung für oder \ngegen ein entsprechendes Tätigwerden begründen muss, vgl. § 39 Abs. 1 Satz 3 \nVwVfG. \n\n56\n\nVgl. BayVGH, Beschluss vom 17. November 2008 - 10 C \n08.2872 -, juris Rn. 14.\n\n57\n\nDen Verwaltungsvorgängen des Beklagten lässt sich nicht entnehmen, dass der \nBeklagte sein Entschließungsermessen erkannt und auch betätigt hätte. Dem in den \nVerwaltungsvorgängen befindlichen Formblatt lassen sich nur die persönlichen Daten \ndes Klägers und die vorgeworfene Straftat, Tatort und Tatzeit entnehmen. Ansonsten \nist nur noch eine zusammenfassende Schilderung des Sachverhalts vermerkt. \n\n58\n\nOb die Löschung der erkennungsdienstlichen Erkenntnisse darüber hinaus auch \ndeshalb geboten ist, weil der Beklagte die Daten zu dem zugehörigen \nAnlassermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Aachen 904 Js 566/06 bereits \ngelöscht hat, bedarf keiner Entscheidung. Dagegen spricht allerdings der Umstand, \ndass die erkennungsdienstliche Behandlung vom 13. März 2006 nicht deshalb \nnachträglich rechtswidrig geworden ist, weil der Kläger mit Urteil des Amtsgerichts \nAachen vom 11. September 2006 von dem Vorwurf der gefährlichen \nKörperverletzung freigesprochen wurde. Ausweislich der Urteilsgründe erfolgte der \nFreispruch nicht wegen erwiesener Unschuld, sondern, weil ihm die Tatbegehung \nnicht mit der für eine Verurteilung notwendigen Sicherheit nachgewiesen werden \nkonnte. Damit ist der Verdacht gegen den Kläger nicht vollständig entfallen.\n\n59\n\nDer Kläger kann die Löschung der ansonsten noch zu seiner Person \ngespeicherten Daten und die Vernichtung der zugehörigen Unterlagen nicht \nverlangen. Insoweit liegen die Voraussetzungen eines Löschungsanspruchs nach § \n32 Abs. 2 PolG NRW nicht vor.\n\n60\n\nDie gilt zunächst für das Merkblatt zu dem Ermittlungsverfahren der \nStaatsanwaltschaft Aachen 904 Js 1022/03 wegen des Verdachts der gefährlichen \nKörperverletzung. Insoweit fehlt es zunächst am Vorliegen der Voraussetzungen des \n§ 32 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 24 Abs. 2 Satz 5 PolG NRW vor. Der Verdacht der \ngefährlichen Körperverletzung gegen den Kläger ist nicht restlos entfallen. Zwar ist \ndas Ermittlungsverfahren unter dem 24. März 2004 durch das Amtsgericht Aachen \neingestellt worden. Diese Einstellung erfolgte jedoch nicht wegen erwiesener \nUnschuld des Klägers, sondern nach § 153 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 StPO, weil die \nSchuld des Klägers als nur gering anzusehen war und kein öffentliches Interesse an \nder Verfolgung bestand. Ausweislich des Vermerks des Amtsgerichts Aachen vom \n21. Februar 2004 hat eine einfache Körperverletzung vorgelegen. \n\n61\n\nDer Kläger kann sich in diesem Zusammenhang auch nicht mit Erfolg darauf \nberufen, er habe gegen die Einstellung nach § 153 Abs. 2 StPO nicht vorgehen \nkönnen, um den damit verbundenen Restverdacht endgültig zu beseitigen. Dieser \nEinwand geht schon deshalb fehl, weil die Einstellung des Verfahrens nach § 153 \nAbs. 2 Satz 1 StPO grundsätzlich nur mit der - am 17. März 2004 vom Kläger auch \nausdrücklich erteilten - Zustimmung des Angeschuldigten erfolgen durfte. \n\n62\n\nDie Speicherung der Daten entsprach und entspricht den gesetzlichen Vorgaben \ndes § 24 Abs. 2 PolG NRW und ist damit (noch) zulässig, vgl. § 32 Abs. 2 Satz 1 Nr. \n2 PolG NRW. \n\n63\n\nSie ist auch zur Erfüllung der polizeilichen Aufgaben des Beklagten erforderlich, \nvgl. § 32 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 PolG NRW. Bei der Abwägung zwischen dem \nAufbewahrungsinteresse des Beklagten und den Datenschutzbelangen des Klägers \nüberwiegt hier das Interesse des Beklagten an einer umfassenden Dokumentation \nder kriminellen Aktivitäten des Klägers. Weder handelte es sich um eine \nunbedeutende Straftat noch stellen sich die Erkenntnisse als kriminalistisch \nunergiebig dar. Sie geben vielmehr Auskunft über die Persönlichkeit, die \nGefährlichkeit und die Vorgehensweise des Klägers. Da der Kläger auch in der \nFolgezeit - erneut im Zusammenhang mit seiner beruflichen Tätigkeit als Taxifahrer - \nstrafrechtlich auffällig geworden, besteht auch ein Interesse des Beklagten an einem \nmöglichst lückenlosen kriminellen Lebenslauf des Klägers.\n\n64\n\nAus denselben Gründen stellt sich auch die weitere Speicherung der Daten zu \ndem Ermittlungsverfahren 503 Js 641/06 als erforderlich dar. Dieses \nErmittlungsverfahren endete mit einer Verurteilung des Klägers durch Urteil des \nAmtsgerichts Aachen vom 4. Juli 2007 wegen versuchter Nötigung in Tateinheit mit \nBeleidigung. Anders als der Kläger meint, handelt es sich dabei nicht um eine \nunbedeutende strafrechtliche Bagatelle nur weil der Anfangsverdacht einer sexuellen \nNötigung sich nicht bestätigt hat. Der Kläger kann sich auch nicht darauf berufen, \ndas Urteil des Amtsgerichts Aachen sei sachlich unrichtig. Zum einen ist das Urteil \nam 6. März 2008 rechtskräftig geworden. Zum anderen bestehen auch keine \nAnhaltspunkte dafür, dass das Urteil vom 4. Juli 2007 zulasten des Klägers fehlerhaft \nwäre, zumal der Kläger die gegen das Urteil eingelegte Berufung in der mündlichen \nVerhandlung vor dem Landgericht Aachen am 6. März 2008 zurückgenommen hat, \nnachdem das Berufungsgericht ihn darauf hingewiesen hatte, dass auch eine \nVerurteilung wegen in Tatmehrheit begangenem vollendetem Hausfriedensbruchs \nund versuchter Nötigung sowie einer weiteren versuchten Nötigung in Betracht \ngezogen werden könne. \n\n65\n\nBesteht nach alledem auch hier ein Restverdacht gegen den Kläger, kann er \neinen Löschungsanspruch nach § 32 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 24 Abs. 2 Satz 5 \nPolG NRW nicht geltend machen. Dass die Speicherung der Daten unzulässig war \noder aktuell ist, ist ebenfalls nicht ersichtlich. \n\n66\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 VwGO.\n\n67\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 und \n2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/239600","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2009-06-15/6-k-1979-08","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 153","ref_norm":"153","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 39","ref_norm":"39","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 484","ref_norm":"484","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 481","ref_norm":"481","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 163","ref_norm":"163","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/239600","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/239600","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2009-06-15/6-k-1979-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/239600","retrieved":"2026-07-09 02:02:34.454373+00:00"}}