{"status":"available","doknr":"OLD239696","ecli":"ECLI:DE:VGAC:2009:0609.5K756.08.00","court":"Verwaltungsgericht Aachen","senate":null,"decided":"2009-06-09","aktenzeichen":"5 K 756/08","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der\nKläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe\nvon 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn\nnicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu\nvollstreckenden Betrages leistet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d:\n\n2\n\nDer am 00.00.0000 in T. -L. in Serbien/Montenegro geborene Kläger ist\nserbisch-montenegrinischer Staatsangehöriger. Er reiste am 9. November 1993 in\ndie Bundesrepublik Deutschland ein. Nachdem ihm zuvor Duldungen erteilt worden\nwaren, erhielt er am 8. Januar 2001 eine Aufenthaltsbefugnis. Am 29. Januar 2004\nwurde ihm eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis erteilt.\n\n3\n\nDer Kläger stellte am 16. März 2006 beim Beklagten einen Antrag auf\nEinbürgerung.\n\n4\n\nMit Schreiben vom 27. Juni 2007 wies der Beklagte den Kläger darauf hin, dass\ndie für eine Einbürgerung erforderlichen Aufenthaltszeiten nicht ausreichend seien.\nDie rechtmäßige Aufenthaltsdauer beginne erst mit Erteilung der Aufenthaltsbefugnis\nam 8. Januar 2001. Die zeitlichen Voraussetzungen für eine Anspruchseinbürgerung\nseien daher erst am 9. Januar 2009 erfüllt. Vor diesem Hintergrund sei die\nAblehnung des Einbürgerungsantrages beabsichtigt.\n\n5\n\nDer Kläger hat am 11. April 2008 Untätigkeitsklage erhoben, mit der er sein\nEinbürgerungsbegehren weiterverfolgt. Zur Begründung weist er darauf hin, dass die\nVoraussetzungen für eine Anspruchseinbürgerung in seinem Fall vorlägen. Sein\nLebensunterhalt sei gesichert. Die Vorverurteilungen, zu denen es in der\nVergangenheit gekommen sei, lägen insgesamt unter den in seinem Fall noch\ngeltenden Grenzwerten von 180 Tagessätzen. Auch die Sprachkenntnisse seien für\neine Anspruchseinbürgerung ausreichend. Insoweit könne er sich noch auf die alte\nRechtslage berufen, zu der das Bundesverwaltungsgericht bereits entschieden habe,\ndass nicht erforderlich sei, dass der Einbürgerungsantragsteller sich eigenhändig\nschriftlich ausdrücken könne. Insoweit sei ausreichend, dass er deutschsprachige\nTexte des täglichen Lebens lesen und diktieren sowie das von Dritten mit\ntechnischen Hilfsmitteln Geschriebene auf seine Richtigkeit überprüfen und so die\nschriftliche Äußerung als seine tragen könne. Dies sei in seinem Fall aber gegeben.\nEinen Sprachtest, den er am 26. März 2009 absolviert habe, habe er zwar nicht\nbestanden. Er habe die Texte vorlesen können, habe aber mit dem Verstehen der\nTexte Schwierigkeiten gehabt. Die Texte seien jedoch für eine Überprüfung der\nSprachkenntnisse auch ungeeignet gewesen. Sie seien zu schwierig gewesen und\nhätten nicht aus dem Bereich des täglichen Lebens gestammt. Sie hätten auch nicht\nden Texten entsprochen, die der Beklagte unter Geltung der früheren Rechtslage\nherangezogen habe. Im Übrigen sei ihm beim Sprachtest aufgegeben worden, den\nText wegzulegen und aus seinem Gedächtnis den Inhalt wiederzugeben. Hierdurch\nwerde aber eine Gedächtnisleistung abverlangt, welche nicht Gegenstand der\nSprachprüfung sein könne. Insoweit spreche nichts dagegen, dem\nEinbürgerungsantragsteller für die Beantwortung von Fragen zum Text den Text\nweiterhin zur Verfügung zu stellen.\n\n6\n\nDer Kläger beantragt,\n\n7\n\nden Beklagten zu verpflichten, ihm eine\nEinbürgerungszusicherung zu erteilen.\n\n8\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n9\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n10\n\nZur Begründung seines Klageabweisungsantrages weist er darauf hin, dass die\nzeitlichen Voraussetzungen für eine Anspruchseinbürgerung seit dem 7. Januar 2009\nzwar erfüllt seien. Auch sei der Lebensunterhalt des Klägers gesichert und stünden\nVorverurteilungen einer Einbürgerung nicht entgegen. Der Kläger habe aber\nausreichende Sprachkenntnisse bislang nicht nachgewiesen. Einen Sprachtest am\n26. März 2009 habe er eindeutig nicht bestanden.\n\n11\n\nDie Kammer hat den Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 26. Mai 2009 zu\nseinem Einbürgerungsbegehren persönlich angehört und seine deutschen\nSprachkenntnisse überprüft. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der\nSitzungsniederschrift verwiesen.\n\n12\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt\nder Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten\n(2 Hefte) Bezug genommen.\n\n13\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:\n\n14\n\nDie Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber nicht begründet.\n\n15\n\nDer Kläger hat keinen Anspruch auf die begehrte Verpflichtung des Beklagten\nauf Erteilung einer Einbürgerungszusicherung (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 der\nVerwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). \n\n16\n\nDer vom Kläger geltend gemachte Anspruch auf Einbürgerungszusicherung\nbeurteilt sich in dem für die verwaltungsgerichtliche Beurteilung der Sach- und\nRechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung grundsätzlich nach\nden §§ 8 ff. des Staatsangehörigkeitsgesetzes in der Fassung des Gesetzes zur\nUmsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union vom\n19. August 2007 (BGBl. I, S. 1970) - StAG n.F. -. Nach § 40 c StAG n.F. sind jedoch\nauf Einbürgerungsanträge, die - wie hier - bis zum 30. März 2007 gestellt worden\nsind, die §§ 8 bis 14 und 40 c StAG weiter in ihrer vor dem 28. August 2007\ngeltenden Fassung des Zuwanderungsgesetzes vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S.1950,\n1996) - StAG a.F. - anzuwenden, soweit sie günstigere Bestimmungen enthalten. Die\nFrage der Günstigkeit ist in Bezug auf jede einzelne Einbürgerungsvoraussetzung zu\nbeantworten, die nicht nach beiden Gesetzesfassungen erfüllt ist. Es ist die jeweils\ndem Ausländer günstigere Regelung anzuwenden, so dass sich ein\nEinbürgerungsbegehren teils nach bisherigem Recht, teils nach neuem Recht\nbeurteilen kann, \n\n17\n\nvgl. Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH BW),\nUrteil vom 12. März 2008 - 13 S 1487/06 -, <juris>; Berlit, InfAuslR\n2007, 457.\n\n18\n\nDer Kläger kann seine Einbürgerung zunächst nicht auf der Grundlage von § 10\nAbs. 1 StAG beanspruchen. \n\n19\n\nNach § 10 Abs. 1 Satz 1 StAG n.F. ist ein Ausländer, der seit acht Jahren\nrechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, auf seinen Antrag\neinzubürgern, wenn er eine sog. Loyalitätserklärung abgibt (Nr. 1), er u.a. ein\nunbefristetes Aufenthaltsrecht oder eine Aufenthaltserlaubnis für andere als die in\nden §§ 16, 17, 22, 23 Abs. 1, §§ 23 a, 24 und 25 Abs. 3 bis 5 des\nAufenthaltsgesetzes (AufenthG) aufgeführten Aufenthaltszwecke besitzt (Nr. 2), er\nden Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen\nohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch\nSozialgesetzbuch (SGB II oder SGB XII) bestreiten kann oder deren\nInanspruchnahme nicht zu vertreten hat (Nr. 3), er seine bisherige\nStaatsangehörigkeit verliert oder aufgibt (Nr. 4) oder ein Grund für die Hinnahme von\nMehrstaatigkeit nach § 12 StAG vorliegt, er weder wegen einer rechtswidrigen Tat zu\neiner Strafe verurteilt noch gegen ihn auf Grund seiner Schuldunfähigkeit eine\nMaßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist (Nr. 5), er über\nausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache (Nr. 6) und über Kenntnisse der\nRechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland\nverfügt (Nr. 7) und kein Ausschlussgrund nach § 11 StAG vorliegt. \n\n20\n\nDer Kläger erfüllt im maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt nicht sämtliche\nEinbürgerungsvoraussetzungen. Er verfügt insbesondere nicht über ausreichende\nKenntnisse der deutschen Sprache. \n\n21\n\nDen rechtlichen Maßstab bildet insoweit noch die Bestimmung des § 11 Satz 1\nNr. 1 StAG a.F. in der Auslegung, die sie durch die Rechtsprechung des\nBundesverwaltungsgerichts gefunden hat. Denn die danach für eine\nAnspruchseinbürgerung zu stellenden Anforderungen an ausreichende Kenntnisse\nder deutschen Sprache sind für den Kläger günstiger als die Anforderungen, die § 10\nAbs. 1 Satz 1 Nr. 6 i.V.m. Abs. 4 StAG n.F. nunmehr vorsieht. Nach der Neufassung\nliegen ausreichende Sprachkenntnisse (erst) vor, wenn der Ausländer die\nAnforderungen der Sprachprüfung zum Zertifikat Deutsch (B1 des GER) in\nmündlicher und in schriftlicher Form erfüllt, was jedenfalls hinsichtlich der Fähigkeiten\nim Bereich der schriftlichen Sprachkompetenz, und zwar sowohl was das Lesen als\nauch was das Schreiben anbelangt, deutlich weitergehende Anforderungen umfasst,\nals dies nach der bisherigen Rechtslage der Fall war. \n\n22\n\nNach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erfordern\n\"ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache\" im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 1\nStAG a.F. unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck des Ausschlussgrundes,\nnämlich sicherzustellen, dass Ausländer, die sich auf einen Einbürgerungsanspruch\nnach § 10 StAG berufen, sprachlich hinreichend in die Lebensverhältnisse im\nBundesgebiet allgemein und in ihre Lebens-, Berufs- und Wohnumgebung integriert\nsind, einerseits und der Bedeutung, die der schriftlichen Kommunikation im Arbeits-\nund Berufsleben sowie bei der Kommunikation mit der gesellschaftlichen Umwelt\neinschließlich der Kontakte mit Behörden und Institutionen zukommt, andererseits\nneben mündlichen auch gewisse Grundkenntnisse der deutschen Schriftsprache. Die\nnach dem Integrationszweck zu fordernden Kenntnisse der deutschen Schriftsprache\nmüssen den Ausländer in die Lage versetzen, im familiär-persönlichen, beruflichen\nund gesellschaftlichen Umfeld sowie im Umgang mit Behörden und Ämtern in\ndeutscher Sprache schriftlich zu verkehren. Dies setzt - bei geschäftsfähigen\nEinbürgerungsantragstellern - in Bezug auf Lesen und Verstehen die Fähigkeit\nvoraus, selbstständig in deutscher Sprache verfasste Schreiben, Formulare und\nsonstige Schriftstücke zu lesen und - nach Maßgabe von Alter und Bildungsstand -\nden sachlichen Gehalt zumindest von Texten einfacheren Inhalts aufgrund der\nLektüre auch so zu erfassen, dass hierauf zielgerichtet und verständig reagiert\nwerden kann. Hinsichtlich der Fähigkeit, sich in deutscher Schriftsprache\nauszudrücken, kann nicht verlangt werden, dass der Einbürgerungsantragsteller\neinen Diktattext in deutscher Sprache selbst und eigenhändig im Wesentlichen\nfehlerfrei schreiben kann. Allerdings muss es dem Einbürgerungsantragsteller\nmöglich sein, sich eigenverantwortlich und eigenverantwortet im familiär-\npersönlichen, beruflichen und geschäftlichen Umfeld sowie im Umgang mit Behörden\nund Ämtern aktiv schriftlich in deutscher Sprache zu verständigen. Hierfür muss der\nEinbürgerungsantragsteller sich nicht selbst schriftlich ausdrücken können.\nErforderlich, aber auch ausreichend ist, wenn er deutschsprachige Texte des\ntäglichen Lebens lesen und diktieren sowie das von Dritten oder mit technischen\nHilfsmitteln (z.B. unter Nutzung elektronisch verfügbarer Mustertexte oder von\nSpracherkennungsprogrammen) Geschriebene auf seine Richtigkeit überprüfen kann\nund somit die schriftliche Äußerung als seine \"trägt\",\n\n23\n\nvgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteile vom\n20. Oktober 2005 - 5 C 8.05 -, BVerwGE 124, 268, und vom 20.\nOktober 2005 - 5 C 17.05 -, DVBl. 2006, 922; vgl. im Einzelnen:\nBerlit in: Gemeinschaftskommentar zum Staatsangehörigkeitsrecht,\nLoseblatt-Sammlung (Stand: März 2009), § 11 Rdnr. 18 ff., 24\nff.\n\n24\n\nIn Anwendung dieser Grundsätze lässt sich nicht feststellen, dass der Kläger\nüber ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt. Dabei mangelt es\nihm, was zwischen den Beteiligten im Grunde unstreitig ist und wovon sich auch das\nGericht in der mündlichen Verhandlung überzeugen konnte, nicht an ausreichenden\nFähigkeiten zur mündlichen Kommunikation. Der Kläger war ohne weiteres in der\nLage, der mündlichen Verhandlung ohne Dolmetscher zu folgen, verständig und\nangemessen auf ihm gestellte Fragen zu antworten und mit dem Gericht\nselbstständig zu kommunizieren. Der Kläger verfügt dem gegenüber zur\nÜberzeugung des Gerichts aber nicht über ausreichende Kenntnisse im Bereich der\ndeutschen Schriftsprache, namentlich was die Fähigkeit anbetrifft, selbstständig\neinen in deutscher Sprache verfassten Text einfacheren Inhalts zu lesen und den\nsachlichen Gehalt so zu erfassen, dass der wesentliche Inhalt mit einfachen eigenen\nWorten wiedergegeben und damit auch zielgerichtet hierauf reagiert werden kann.\n\n25\n\nZu dieser Einschätzung gelangt das Gericht auf der Grundlage des in der\nmündlichen Verhandlung durchgeführten Sprachtests.\n\n26\n\nDas (negative) Ergebnis des vom Beklagten am 26. März 2009 durchgeführten\nSprachtests lässt die Kammer ausdrücklich unberücksichtigt. Denn insoweit hat der\nKläger zu Recht darauf hingewiesen, dass dieser Sprachtest bereits deshalb für eine\nÜberprüfung ausreichender Kenntnisse der deutschen Schriftsprache ungeeignet\ngewesen ist, weil dem Kläger der Text, zu dem Verständnisfragen gestellt wurden,\nnicht mehr vorgelegen hatte. Durch eine derartige Befragung werden aber nicht\nausschließlich die Sprachkenntnisse überprüft. Dem Kläger wurde vielmehr darüber\nhinaus auch eine Gedächtnisleistung abverlangt, welche nicht Gegenstand der\nSprachprüfung sein kann.\n\n27\n\nUngeachtet dessen hat der Kläger aber im Rahmen der in der mündlichen\nVerhandlung vorgenommenen Überprüfung keine ausreichenden Kenntnisse der\ndeutschen Schriftsprache nachweisen können. Ihm wurden nacheinander insgesamt\ndrei Texte einfacheren Inhalts aus unterschiedlichen Lebensbereichen vorgelegt. Der\nKläger konnte alle drei Texte nur sehr stockend vorlesen, wobei viele Silben\nverschluckt oder verdreht wurden und Endungen von Worten fast immer verändert\nwaren. Insbesondere bei den Texten \"Loch im Zahn statt im Tresor\" und \"Tatort\" war\ndas Vorlesen derart mangelhaft, dass der Inhalt dieser Texte nach dem Eindruck der\nKammer von einem Zuhörer ohne Textvorlage nicht mehr hätte nachvollzogen\nwerden können. Während der Kläger, dem hierfür die Texte nach wie vor zur\nVerfügung standen, den wesentlichen Inhalt des Textes \"Kohl: Deutsche können mit\nStolz 60 Jahre feiern\" wenigstens mit wenigen Worten schlagwortartig skizzieren\nkonnte, war ihm dies bei den beiden anderen Texten nicht mehr möglich.\nAugenscheinlich wurden insoweit lediglich einzelne Worte oder Satzteile, aber keine\nSinnzusammenhänge verstanden. Zum Inhalt der Texte gestellte Verständnisfragen\nkonnte der Kläger nur auf mehrfache Nachfragen und überdies nur bruchstückhaft\nbeantworten. Beim Text \"Loch im Zahn statt im Tresor\" gab der Kläger zunächst an,\ndass die Polizei vor Ort niemanden mehr angetroffen habe, dass \"keiner mehr da\"\ngewesen sei. Erst auf erneutes Befragen und wiederholte Lektüre konnte der Kläger\nmitteilen, dass die Polizei zwei Männer angetroffen hatte. Die - sich auch aus der\nÜberschrift bereits ergebende - Pointe dieser Geschichte, dass die verdächtigen\nBohrgeräusche anders als von der Polizei zunächst vermutet nicht von Einbrechern\nverursacht worden waren, sondern auf den Nachteinsatz eines Zahnarztes\nzurückzuführen waren, hatte der Kläger offenkundig nicht erfasst. Auch der Text\n\"Tatort\" ist vom Kläger nicht verstanden worden. Er konnte zunächst - trotz der\nvielsagenden Überschrift des Textes - weder den Namen der Fernsehreihe\nbenennen, noch die im Text herausgestellten Besonderheiten der Krimireihe auch\nnur ansatzweise beschreiben.\n\n28\n\nDas Sprachniveau der dem Kläger vorgelegten Texte war gemessen an den vom\nBundesverwaltungsgericht aufgestellten Anforderungen an die Sprachkompetenz im\nschriftlichen Bereich auch nicht zu hoch angesetzt. \n\n29\n\nBei den Texten \"Kohl: Deutsche können mit Stolz 60 Jahre feiern\" und \"Loch im\nZahn statt im Tresor\" handelt es sich ohne Zweifel um Zeitungsartikel einfachen\nInhalts. Der dem Kläger zusätzlich vorgelegte Text \"Tatort\" entsprach darüber hinaus\nausdrücklich den Vorgaben des Erlasses des Innenministeriums des Landes\nNordrhein-Westfalen vom 23. Dezember 2005 - Az.14-40.00-8 -, wonach bis zu einer\nbundeseinheitlichen Regelung, wie sie nunmehr durch das\nRichtlinienumsetzungsgesetz vom 19. August 2007 geschaffen wurde,\nSprachprüfungen in Nordrhein-Westfalen - weiterhin - auf dem Sprachniveau A2 des\nGemeinsamen Europäischen Referenzrahmens (GER) ohne eine schriftliche\nSprachprüfung durchzuführen sind. Auf eben diesem Sprachniveau befindet sich der\nverwandte Text laut Einstufung des Herausgebers \"Hueber Verlag\" (vgl.\nwww.hueber.de), der Lehr- und Lernmittel nach Maßgabe des GER entwickelt und\nvertreibt und dessen Lehrwerke auch vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge\nfür die bundesweit angebotenen Integrationskurse zugelassen sind (vgl. § 16 der\nIntegrationsverordnung - IntV - sowie www.integration-in-deutschland.de). Mit dem\nSprachniveau A2 ist entsprechend dem GER die Leistungsstufe der elementaren\nSprachverwendung umschrieben, auf der der Betroffene über folgende\ngrundlegenden Fähigkeiten verfügt: Er kann Sätze und häufig gebrauchte Ausdrücke\nverstehen, die mit Bereichen von ganz unmittelbarer Bedeutung zusammenhängen.\nEr kann sich in einfachen, routinemäßigen Situationen verständigen, in denen es um\neinen einfachen und direkten Austausch von Informationen über vertraute und\ngeläufige Dinge geht. Er kann mit einfachen Mitteln die eigene Herkunft und\nAusbildung, die direkte Umgebung und Dinge im Zusammenhang mit unmittelbaren\nBedürfnissen beschreiben. Hinsichtlich der Fertigkeit \"Lesen\" kann der Betroffene\nkurze, einfache Texte und persönliche Briefe lesen und in einfachen Alltagstexten\nkonkrete, vorhersehbare Informationen auffinden (vgl. Kapitel 3, Ziff. 3.3,\nBeschreibung des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen,\nveröffentlicht etwa auf der Website des Goethe-Instituts www.goethe.de). \n\n30\n\nEs kann letztlich dahingestellt bleiben, ob mit diesem - niedrigen - Sprachniveau\ndie Vorgaben des Bundesverwaltungsgerichts an die Fähigkeiten im passiven\nSprachgebrauch, wonach der Ausländer einen deutschsprachigen Text \"einfacheren\nInhalts\" bzw. einen Text \"des täglichen Lebens\" lesen und seinem sachlichen Gehalt\nnach erfassen können muss, zutreffend umschrieben sind. Als zu hoch angesetzt\nerscheint der vom Innenministerium des Landes Nordrhein-Westfalen vorgesehene\nPrüfungsmaßstab keinesfalls,\n\n31\n\nvgl. u.a. Verwaltungsgericht Aachen, Urteil vom 29. Oktober\n2008 - 8 K 302/07 -, unveröffentlicht.\n\n32\n\nDenn jedenfalls erweisen sich die dem Kläger im konkreten Fall vorgelegten\nTexte zur Überzeugung des Gerichts - insbesondere auch unter Berücksichtigung\ndes Integrationszwecks des Spracherfordernisses für eine Anspruchseinbürgerung -\ninsgesamt als Texte einfacheren Inhalts des täglichen Lebens, die die Anforderungen\ndes Bundesverwaltungsgerichts nicht überspannen. Unter Berücksichtigung der\nTatsache, dass sprachliche Kommunikation, und zwar angesichts der besonderen\nBedeutung der Schriftsprache gerade auch schriftliche Kommunikation,\nunabdingbare Voraussetzung für die Integration in die grundlegenden Bereiche der\nBildung, der Beschäftigung und der Teilhabe am politischen Leben und damit für die\nsoziale, politische und gesellschaftliche Integration ist, und dass ohne die Fähigkeit,\nhiesige Medien zu verstehen und mit der deutschen Bevölkerung zu kommunizieren,\neine Integration wie auch die Beteiligung am politischen Willensbildungsprozess nicht\nmöglich ist,\n\n33\n\nvgl. BVerwG, Urteile vom 20. Oktober 2005 - 5 C 8.05 - und -\n 5 C 17.05 -, a.a.O., sowie BT-Drucks. 14/533, S.18,\n\n34\n\nist ein Sprachniveau, wie es mit den hier zur Überprüfung der Deutschkenntnisse\nverwandten Texten angelegt worden ist, nicht als überzogen anzusehen. \n\n35\n\nDer Kläger kann seinen Anspruch auf Einbürgerung schließlich auch nicht auf § 8\nStAG stützen. \n\n36\n\nZwar ist sein Einbürgerungsbegehren im Rahmen des Verwaltungsverfahrens\nbislang nicht anhand dieses rechtlichen Maßstabs geprüft worden. Gleichwohl\nerstreckt sich der Prüfungsumfang im vorliegenden Klageverfahren auch auf die\nFrage, ob ein Einbürgerungs(zusicherungs)anspruch nach § 8 StAG besteht. Denn\ndas Einbürgerungsbegehren ist grundsätzlich hinsichtlich aller in Betracht\nkommenden Einbürgerungsgrundlagen zu prüfen. Der Beklagte ist seit dem 1. Juli\n2008 auch für Ermessenseinbürgerungen nach § 8 StAG sachlich zuständig (vgl. § 1\nAbs. 1 der Verordnung über die Zuständigkeit in\nStaatsangehörigkeitsangelegenheiten vom 3. Juni 2008 (GV.NRW.2008, S. 468\ni.V.m. Art. 16 Abs. 1 StAG) und damit auch insoweit passivlegitimiert,\n\n37\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 20. Oktober 2005 - 5 C 17.05 -,\na.a.O.\n\n38\n\nAuch bei einer Einbürgerung nach § 8 StAG sind im Grundsatz jedoch\nSprachkenntnisse zu verlangen, die den im Rahmen des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG a.F.\ngeforderten Voraussetzungen entsprechen,\n\n39\n\nvgl. im Einzelnen: Berlit, a.a.O., § 8 Rdnr. 132 ff., 135.\n\n40\n\nDiesen Anforderungen genügt der Kläger jedoch - wie aufgezeigt - nicht. Gründe,\nim Fall des Klägers im Rahmen der Ermessensbetätigung im Sinne einer\nErmessensreduzierung auf Null von einer Herabsetzung der Anforderungen an die\nSprachkompetenz ausgehen zu müssen (etwa wegen einer körperlichen oder\ngeistigen Krankheit, Behinderung u.Ä.), sind weder vorgetragen noch sonst\nersichtlich. Auch ein möglicher Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung\nüber den Antrag auf Erteilung einer Einbürgerungszusicherung scheitert daher an der\nfehlenden Kompetenz des Klägers im schriftlichen deutschen Sprachgebrauch.\n\n41\n\nNach alledem hat der Kläger keinen Anspruch auf die begehrte\nEinbürgerungszusicherung, weshalb die Klage vollumfänglich abzuweisen ist.\n\n42\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über\ndie vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11,\n711 der Zivilprozessordnung.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/239696","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2009-06-09/5-k-756-08","cited_norms":[{"jurabk":"RuStAG","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":4},{"jurabk":"RuStAG","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":4},{"jurabk":"RuStAG","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"RuStAG","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"RuStAG","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/239696","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/239696","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2009-06-09/5-k-756-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/239696","retrieved":"2026-07-09 02:02:41.460648+00:00"}}