{"status":"available","doknr":"OLD239829","ecli":"ECLI:DE:VGAC:2009:0603.9L133.09.00","court":"Verwaltungsgericht Aachen","senate":null,"decided":"2009-06-03","aktenzeichen":"9 L 133/09","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird \nabgelehnt.\n\n2. Der Antrag wird abgelehnt.\n\n Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.\n\n3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,- EUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe sowie auf Beiordnung des \nProzessbevollmächtigten ist mangels hinreichender Erfolgsaussicht abzulehnen \n(§ 166 VwGO in Verbindung mit §§ 114, 121 ZPO). Zur Begründung wird auf die \nfolgenden Ausführungen verwiesen.\n\n3\n\nDer Antrag des Antragstellers,\n\n4\n\ndie aufschiebende Wirkung seiner Klage (9 K 348/09) \ngegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom \n6. Februar 2009 anzuordnen,\n\n5\n\nist zwar zulässig, weil der Klage gegen die Ablehnung der Verlängerung der \nAufenthaltserlaubnis gemäß § 84 Abs. 1 Nr. 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) \nkeine aufschiebende Wirkung zukommt.\n\n6\n\nDer Antrag ist jedoch unbegründet.\n\n7\n\nBei der Entscheidung über die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der \nKlage nach § 80 Abs. 5 VwGO trifft das Gericht eine eigene \nErmessensentscheidung. Es hat dabei abzuwägen zwischen dem gesetzlich \nbestimmten öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des Bescheides und \ndem Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines \nRechtsbehelfs. Bei dieser Abwägung sind die Erfolgsaussichten des \nHauptsacheverfahrens zu berücksichtigen. Ergibt die im Rahmen des § 80 Abs. 5 \nVwGO allein mögliche, aber auch ausreichende summarische Prüfung der Sach- und \nRechtslage, dass die Klage offensichtlich erfolglos bleiben wird, tritt das Interesse \neines Antragstellers regelmäßig zurück. Erweist sich dagegen der angefochtene \nBescheid schon bei kursorischer Prüfung als offensichtlich rechtswidrig, besteht kein \nöffentliches Interesse an dessen sofortiger Vollziehung. Ist der Ausgang des \nHauptsacheverfahrens nicht hinreichend absehbar, verbleibt es bei der \nInteressenabwägung.\n\n8\n\nIm vorliegenden Fall ist nach der hier gebotenen und ausreichenden \nsummarischen Prüfung davon auszugehen, dass die Klage des Antragstellers \nhinsichtlich der Ver-längerung seiner Aufenthaltserlaubnis sowie hinsichtlich der \nAbschiebungsandrohung nach derzeitiger Einschätzung offensichtlich erfolglos \nbleiben wird. Damit überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung \nder Ablehnung der Anträge auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis und der \nAbschiebungsandrohung die persönlichen Interessen des Antragstellers an der \naufschiebenden Wirkung seiner Klage.\n\n9\n\nNach § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG wird die Aufenthaltserlaubnis des \nEhegatten im Falle der Aufhebung einer ehelichen Gemeinschaft als eigenständiges, \nvom Zweck des Familiennachzugs unabhängiges Aufenthaltsrecht verlängert, wenn \ndie eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens zwei Jahren rechtmäßig im \nBundesgebiet bestanden hat und der Ausländer bis dahin im Besitz einer \nAufenthaltserlaubnis war. Der Antragsteller war zwar aufgrund der eingegangenen \nEhe im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis. Er erfüllt aber nicht die Voraussetzung \neiner mindestens zwei Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet bestandenen ehelichen \nLebensgemeinschaft.\n\n10\n\nDiese begann am 3. August 2005, nachdem der Antragsteller bei der deutschen \nAuslandsvertretung in Q. die Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung in der \nForm des Visums zum Zwecke der Familienzusammenführung mit seiner deutschen \nEhefrau erreicht hatte und mit ihr am 3. August 2005 zusammengezogen war. Die \neheliche Lebensgemeinschaft war aber bereits vor Ablauf von zwei Jahren im Juli \n2007 beendet.\n\n11\n\nMaßgeblich ist dabei insoweit nicht der Zeitraum des formalen Bestehens der \nEhe, sondern die Dauer der tatsächlich gelebten ehelichen Lebensgemeinschaft, das \nheißt die Zeit der tatsächlichen Verbundenheit der Ehegatten, die regelmäßig in der \nPflege einer häuslichen Gemeinschaft zum Ausdruck kommt. Mit der Forderung einer \nbestimmten Mindestbestandsdauer der \"gelebten\" Ehe von zwei Jahren soll der sich \nhieraus ergebenden Verfestigung der Lebensverhältnisse des nachgezogenen \nAusländers in Deutschland Rechnung getragen werden. Dabei können \nUnterbrechungen der ehelichen Lebensgemeinschaft unschädlich sein und nicht \nohne Weiteres dazu führen, dass das zeitliche Erfordernis in vollem Umfang neu \nerfüllt werden muss, wenn die Trennung nicht auf Dauer erfolgt, sondern nur \nvorübergehender Natur ist. Hierbei sind die Umstände des Einzelfalles zu ermitteln. \nFehlt es im Falle einer Unterbrechung bereits an einem übereinstimmenden \nWiederaufnahmewillen, geben vielmehr beide oder auch nur einer der Ehegatten \nernsthaft und eindeutig zu erkennen, dass die eheliche Lebensgemeinschaft als \ndauerhaft beendet betrachtet wird, ist die Trennung integrationsschädlich. Sie \nbeendet die begonnene Integrationsphase endgültig mit der Folge, dass bei späterer \nWiederaufnahme der ehelichen Lebensgemeinschaft aufgrund geänderten \nWillensentschlusses die Frist des § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG neu in Lauf \ngesetzt wird.\n\n12\n\nVgl. zum Vorstehenden: Oberverwaltungsgericht für das Land \nNordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 24. Mai 2006 - 18 B \n2187/05 -, NRWE, und vom 29. November 2000 - 18 B 1627/00 -, \njuris; Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom \n12. Juni 2002 - 11 S 800/02 -, juris.\n\n13\n\nAusgehend von diesen Grundsätzen war die eheliche Lebensgemeinschaft des \nAntragstellers bereits im Juli 2007 - und damit vor Ablauf der Zwei-Jahres-Frist - \nbeendet und begann mit deren Wiederaufnahme im August/September 2007 neu. \nDafür, dass es sich bei der im Juli 2007 vorgenommenen Trennung nicht um eine nur \nvorübergehende handelte, spricht bereits der Umstand, dass die Ehefrau des \nAntragstellers bei ihrer Vorsprache am 12. Juli 2007 nach Schilderung der Vorfälle, \ndie zu der Trennung geführt haben, ausdrücklich die Wiederaufnahme der ehelichen \nLebensgemeinschaft für sich ausgeschlossen hat. Dass sie damit ernsthaft und \neindeutig - auch dem Antragsteller gegenüber - zu erkennen gegeben hat, dass die \neheliche Lebensgemeinschaft jedenfalls von ihr als dauerhaft beendet betrachtet \nworden ist, ergibt sich auch aus dem vor dem Familiengericht geführten Verfahren \nnach dem Gewaltschutzgesetz wegen Zuweisung der ehelichen Wohnung. Nach \ndem in diesem Verfahren am 6. August 2007 geschlossenen Vergleich war der \nAntragsteller nur noch bis zum 31. August 2007 berechtigt, in der gemeinsamen \nWohnung zu übernachten; auch wurde vereinbart, dass der Antragsteller nach dem \n1. September 2007 die Wohnung nicht mehr gegen den Willen seiner Ehefrau \nbetreten durfte und er zu diesem Zeitpunkt die Schlüssel der Wohnung \nherauszugeben hatte. Im Hinblick auf diesen Vergleich und den Umstand, dass die \nEhefrau des Antragstellers ein solches Verfahren überhaupt angestrengt hatte, kann \nnicht angenommen werden, dass - jedenfalls aus Sicht der Ehefrau des \nAntragstellers - nur eine vorübergehende Trennung der ehelichen \nLebensgemeinschaft beabsichtigt war. Mithin ist davon auszugehen, dass es sich um \neine Trennung auf Dauer gehandelt hat mit der Folge, dass die mit der Versöhnung \nEnde August/Anfang September 2007 wieder begonnene eheliche \nLebensgemeinschaft die Frist des § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG neu in Lauf \ngesetzt hat. Da der Antragsteller seit dem 21. März bzw. 1. April 2008 von seiner \nEhefrau wieder getrennt lebt, ist das Fristerfordernis weiterhin nicht erfüllt.\n\n14\n\nAnhaltspunkte für eine besondere Härte im Sinne des § 31 Abs. 2 AufenthG, die \nein Absehen von der Voraussetzung des zweijährigen rechtmäßigen Bestandes der \nehelichen Lebensgemeinschaft ermöglichen könnte, sind weder vorgetragen noch \nsonst ersichtlich.\n\n15\n\nDa der Antragsteller damit ausreisepflichtig ist, konnte ihm auch die Abschiebung \nangedroht werden (§ 50 Abs. 1, § 58 AufenthG). Die Abschiebungsandrohung \nentspricht den gesetzlichen Bestimmungen (§ 59 AufenthG). Etwaige \nDuldungsgründe stehen dem Erlass einer Abschiebungsandrohung nicht entgegen; \nsolche sind auch nicht vorgetragen. Die gesetzte Ausreisefrist von einem Monat ist \nangemessen (vgl. § 50 Abs. 2 AufenthG).\n\n16\n\nDanach war der Antrag mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO \nabzulehnen.\n\n17\n\nDie Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf §§ 53 Abs. 3 \nNr. 2, 52 Abs. 1 und 2 GKG. Das Antragsinteresse ist mit Rücksicht auf den \nvorläufigen Charakter dieses Verfahrens in Höhe der Hälfte des gesetzlichen \nAuffangstreitwertes ausreichend und angemessen berücksichtigt und entspricht der \nständigen Rechtsprechung der Kammer in vergleichbaren Verfahren.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/239829","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2009-06-03/9-l-133-09","cited_norms":[{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 50","ref_norm":"50","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 59","ref_norm":"59","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 58","ref_norm":"58","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/239829","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/239829","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2009-06-03/9-l-133-09","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/239829","retrieved":"2026-07-09 02:02:52.768516+00:00"}}