{"status":"available","doknr":"OLD239828","ecli":"ECLI:DE:VGAC:2009:0603.6L88.09.00","court":"Verwaltungsgericht Aachen","senate":null,"decided":"2009-06-03","aktenzeichen":"6 L 88/09","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1. Die aufschiebende Wirkung der Klage 6 K 2005/08 wird \nangeordnet, soweit der Antragsgegner mit Bescheid vom 17. September 2008 ein \nZwangsgeld von 5.000,00 EUR wegen Verstoßes gegen Ziffer 1.1 b) der \nGrundverfügung vom 11. September 2008 festgesetzt und ein weiteres Zwangsgeld \nin Höhe von 10.000,00 EUR für den Fall der Nichtbefolgung der Ziffer 1.1 b) der \nGrundverfügung bis zum 22. September 2008 angedroht hat. \n\n Im übrigen wird der Antrag abgelehnt.\n\n Die Kosten des Verfahrens tragen der Antragsteller zu 2/3 und der \nAntragsgegner zu 1/3.\n\n2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 3.750,00 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag,\n\n3\n\ndie aufschiebende Wirkung der Klage 6 K 2005/08 des \nAntragstellers gegen die Ordnungsverfügung des \nAntragsgegners vom 17. September 2008 anzuordnen,\n\n4\n\nist statthaft, weil die in der Hauptsache erhobene Klage nach § 80 Abs. 2 Satz 1 \nNr. 3 VwGO in Verbindung mit § 8 des Ausführungsgesetzes zur VwGO des Landes \nNordrhein-Westfalen keine aufschiebende Wirkung entfaltet. Er ist jedoch nur \nteilweise begründet.\n\n5\n\nNach § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - hat das Gericht bei \nder Entscheidung über die Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage das \nöffentliche Interesse an der sofortigen Durchsetzung des Verwaltungsaktes und das \nprivate Interesse des Antragstellers an einem Aufschub der Vollziehung \ngegeneinander abzuwägen. \n\n6\n\nDavon ausgehend besteht ein überwiegendes Aussetzungsinteresse des \nAntragstellers nur, soweit der Antragsgegner ein Zwangsgeld in Höhe von 5.000,00 \nEUR wegen Verstoßes gegen Ziffer 1.1 b) der Grundverfügung vom 11. September \n2008 festgesetzt und ein weiteres Zwangsgeld in Höhe von 10.000,00 EUR für den \nFall der Nichtbefolgung dieser Ziffer 1.1 b) bis zum 22. September 2008 angedroht \nhat; insoweit ist der Bescheid vom 17. September 2009 nämlich offensichtlich \nrechtswidrig. \n\n7\n\nDie Festsetzung eines Zwangsgeldes in Höhe von 5.000,00 EUR wegen \nVerstoßes gegen Ziffer 1.1 b) der Grundverfügung vom 11. September 2008 ist \nrechtswidrig, weil der Antragsteller - anders als vom Antragsgegner angenommen - \nim Zeitpunkt der Überprüfung seines Geschäftslokals am 15. September 2008 nicht \ngegen diese (Teil-)Anordnung der Grundverfügung verstoßen hatte. Durch Ziffer 1.1 \nb) ist dem Antragsteller untersagt worden, \"Geräte/Einrichtungen\" in seinem \nGeschäftslokal in der S.------straße 1 in I. \"aufzustellen\". Bei logischer \nBetrachtung kann dieses Verbot nur dahingehend verstanden werden, dass dem \nAntragsteller durch die Ziffer 1.1 b) untersagt werden sollte, zusätzlich zu den am 11. \nSeptember 2008 im Geschäftslokal vorhandenen Geräten und Einrichtungen weitere \nGeräte und Einrichtungen der in Ziffer 1.1 b) näher bezeichneten Art aufzustellen. \nDie am 11. September 2008 im Geschäftslokal vorhandenen Geräte, die der \nAntragsteller bereits vor dem Erlass der Grundverfügung aufgestellt hatte, werden \ndemgegenüber nicht von der Ziffer 1.1 b), sondern von der Ziffer 1.2 der \nGrundverfügung erfasst; sie waren nach der Zustellung der Grundverfügung \nunverzüglich aus dem Geschäftslokal zu entfernen. Dass der Antragsteller in diesem \nSinne nach dem Erlass der Grundverfügung, d.h. nach dem 11. September 2008, \nweitere Geräte und Einrichtungen im Sinne der Ziffer 1.1 b) in seinem Geschäftslokal \naufgestellt oder die bei Erlass der Grundverfügung vorhandenen Geräte und \nEinrichtungen weisungsgemäß entfernt und danach erneut im Geschäftslokal \naufgestellt hat, ist weder vom Antragsgegner dargelegt worden noch sonst \nersichtlich. Dementsprechend hat der Antragsteller nicht gegen die ihm durch Ziffer \n1.1 b) der Grundverfügung auferlegte Unterlassungspflicht, sondern nur gegen die \nihm durch Ziffer 1.2 auferlegte Handlungspflicht verstoßen.\n\n8\n\nDie Androhung eines weiteren Zwangsgeldes in Höhe von 10.000,00 EUR für \nden Fall der Nichtbefolgung der Ziffer 1.1 b) der Grundverfügung bis zum 22. \nSeptember 2008 ist rechtswidrig, weil der Antragsgegner insoweit seiner \nErmessensausübung mit der unzutreffenden Annahme, der Antragsteller habe \nbereits einmal gegen Ziffer 1.1 b) der Grundverfügung verstoßen, einen falschen \nSachverhalt zugrunde gelegt hat.\n\n9\n\nBezüglich der weiteren Regelungen des Festsetzungsbescheids vom 17. \nSeptember 2008 überwiegt demgegenüber das öffentliche Interesse des \nAntragsgegners an deren sofortigen Vollziehung, weil sich diese Regelungen nach \nder im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur möglichen und gebotenen \nsummarischen Überprüfung als offensichtlich rechtmäßig darstellen. Sie entsprechen \nden gesetzlichen Anforderungen der §§ 55 Abs. 1, 57 Abs. 1 und 2, 58 Abs. 1 und 3, \n60 Abs. 1 und 2, 63 und 64 Satz 1 VwVG.\n\n10\n\nNach § 64 Satz 1 VwVG NW war der Antragsgegner zur Festsetzung von je \n5.000,00 EUR Zwangsgeld wegen Verstoßes gegen die Ziffern 1.1 a) und 1.2 \nberechtigt. Nach dieser Vorschrift setzt die Vollzugsbehörde ein angedrohtes \nZwangsmittel fest, wenn die Verpflichtung, deren Vollstreckung die Festsetzung des \nZwangsmittels dient, innerhalb der Frist, die in der Androhung bestimmt ist, nicht \nerfüllt wird. Die danach erforderlichen Voraussetzungen für die Festsetzung der \nZwangsgelder lagen bezüglich der Ziffern 1.1 a) und 1.2 am 17. September 2008 vor. \n\n11\n\nDie Anwendung des Verwaltungszwangs war zur Durchsetzung der dem \nAntragsteller mit Verfügung vom 11. September 2008 auferlegten Verpflichtungen \nnach § 55 Abs. 1 VwVG zulässig, weil die Klage des Antragstellers gegen die \nVerfügung gemäß § 9 Abs. 2 GlüStV i.V.m. § 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO keine \naufschiebende Wirkung entfaltete. Sie entfaltet auch weiterhin keine aufschiebende \nWirkung, weil der insoweit bei der Kammer gestellte Eilantrag - 6 L 61/09 - mit \nBeschluss vom heutigen Tag abgelehnt worden ist.\n\n12\n\nAls Folge der sofortigen Vollziehbarkeit der Grundverfügung vom 11. September \n2008 musste der Antragsteller spätestens seit dem 12. September 2008, dem ersten \nTag nach der Zustellung der Grundverfügung, die Vermittlung und das Bewerben der \nin Ziffer 1.1 a) näher bezeichneten Sportwetten unterlassen, und spätestens am \n12. September 2008 musste er nach Ziffer 1.2 die in seinen Betriebsräumen \nvorhandene Werbung, Geräte und Einrichtungen für diese Sportwetten entfernen. \nWie die Kontrolle am 15. September 2008 ergeben hat, hat der Antragsteller gegen \nbeide Verpflichtungen verstoßen; denn er hat noch am 15. September 2008 \nSportwetten nicht lizensierter Veranstalter vermittelt und beworben, und er hatte auch \nnicht die vorhandene Werbung, Geräte und Einrichtungen für Sportwetten wie \ngefordert aus seinen Betriebsräumen entfernt.\n\n13\n\nDas festgesetzte Zwangsgeld ist dem Antragsteller in Ziffer 1.2 der \nOrdnungsverfügung vom 11. September 2008 bezüglich der zu entfernenden \nGegenstände ordnungsgemäß entsprechend § 63 Abs. 1 Sätze 1 und 2, Abs. 2 Satz \n1, Abs. 3 Satz 1 und Abs. 5 VwVG angedroht worden. Bezüglich des Verbots, \nSportwetten zu vermitteln oder zu bewerben, musste nach § 63 Abs. 1 Satz 2, 2. \nHalbsatz, VwVG keine Frist bestimmt werden, weil insoweit eine Unterlassung \nerzwungen werden soll. Schließlich ist die Ordnungsverfügung vom 11. September \n2008 dem Antragsteller entsprechend § 63 Abs. 5 VwVG durch Übergabe der \nOrdnungsverfügung gegen Empfangsbekenntnis ordnungsgemäß gemäß § 5 LZG \nzugestellt worden.\n\n14\n\nAuch stehen die festgesetzten Zwangsgelder von je 5.000,00 EUR der Höhe \nnach in einem angemessenen Verhältnis zum Zweck der Maßnahme.\n\n15\n\nDie Androhung eines weiteren Zwangsgeldes entspricht ebenfalls den \ngesetzlichen Anforderungen der §§ 55 Abs. 1, 57 Abs. 1 und 2, 58 Abs. 1 und 3, 60 \nAbs. 1 und 2 und 63 VwVG. Insbesondere ist die Androhung der weiteren \nZwangsgelder bezüglich Ziffern 1.1 a) und 1.2 mit Rücksicht auf die mit Betrieben \ndieser Art zu erzielenden Gewinne auch der Höhe nach rechtlich nicht zu \nbeanstanden.\n\n16\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n17\n\nDie Streitwertentscheidung beruht auf §§ den 52 Abs. 1 und 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG \nund entspricht dem Interesse der Antragstellerin an der einstweiligen Verhinderung \nder Vollstreckung. Dabei hat das Gericht die Höhe des festgesetzten \nZwangsgeldbetrages zu einem Viertel berücksichtigt.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/239828","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2009-06-03/6-l-88-09","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/239828","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/239828","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2009-06-03/6-l-88-09","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/239828","retrieved":"2026-07-09 02:02:52.695487+00:00"}}