{"status":"available","doknr":"OLD239853","ecli":"ECLI:DE:VGAC:2009:0602.9L118.09.00","court":"Verwaltungsgericht Aachen","senate":null,"decided":"2009-06-02","aktenzeichen":"9 L 118/09","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie aufschiebende Wirkung der Klage (9 K 486/09) gegen den Bescheid \ndes Antragsgegners vom 11. Februar 2009 wird wiederhergestellt.\n\nDie Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer sinngemäße Antrag,\n\n3\n\ndie aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid \ndes Antragsgegners vom 11. Februar 2009 \nwiederherzustellen,\n\n4\n\nhat Erfolg.\n\n5\n\nDer Antrag, über den im Einverständnis der Beteiligten der Berichterstatter \nentscheidet (§ 87a Abs. 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -), ist \nzulässig, insbesondere statthaft.\n\n6\n\nDie gegen den Bescheid vom 11. Februar 2009 erhobene Anfechtungsklage \n(§ 42 Abs. 1 1. Alternative VwGO) hat aufgrund der gleichzeitig mit dem Bescheid \nangeordneten sofortigen Vollziehung keine aufschiebende Wirkung (§ 80 Abs. 2 \nSatz 1 Nr. 4 VwGO).\n\n7\n\nDer Antrag ist auch begründet.\n\n8\n\nDie Kammer hat im Rahmen der Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO eine \nAbwägung vorzunehmen zwischen dem öffentlichen Interesse an der sofortigen \nDurchsetzung des angefochtenen Verwaltungsakts und dem privaten Interesse der \nAntragsteller an einem Aufschub der Vollziehung. In diese Interessenabwägung fließt \ndie Beurteilung der Rechtmäßigkeit bzw. Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts, der \nvollzogen werden soll, ein. Erweist sich der Rechtsbehelf eines Antragstellers als \noffensichtlich begründet, besteht grundsätzlich kein öffentliches Interesse an der \nDurchsetzung des angefochtenen Verwaltungsaktes. Demgegenüber wird der \nEilantrag regelmäßig abzulehnen sein, wenn der angefochtene Verwaltungsakt \noffensichtlich rechtmäßig ist. Lässt sich hingegen bei summarischer Überprüfung \neine Offensichtlichkeitsbeurteilung nicht treffen, kommt es entscheidend auf eine \nAbwägung zwischen den für eine sofortige Vollziehung sprechenden Interessen \neinerseits und dem Interesse des Betroffenen an einer Aussetzung der Vollziehung \nbis zur rechtskräftigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren andererseits an. Die \nErfolgsaussichten sind dabei auch unabhängig von einer fehlenden Offensichtlichkeit \neinzubeziehen. Je höher diese sind, umso größer ist das Interesse an der \naufschiebenden Wirkung. Sind die Erfolgsaussichten demgegenüber gering, fällt das \nöffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Ordnungsverfügung stärker \nins Gewicht.\n\n9\n\nDie danach vorzunehmende Interessenabwägung fällt vorliegend zugunsten der \nAntragsteller aus.\n\n10\n\nDies ergibt sich daraus, dass sich bei der vorzunehmenden summarischen \nPrüfung nicht feststellen lässt, dass der angefochtenen Entscheidung des \nAntragsgegners eine ordnungsgemäße Ermittlung der sonderpädagogischen \nFörderbedarfs zugrunde liegt. Nach § 12 Abs. 1 der Verordnung über die \nsonderpädagogische Förderung, den Hausunterricht und die Schule für Kranke \n(Ausbildungsordnung gemäß § 52 des Schulgesetzes - AO-SF) beauftragt die \nSchulaufsichtsbehörde zur Ermittlung des sonderpädagogischen Förderbedarfs eine \nsonderpädagogische Lehrkraft, die in Zusammenarbeit mit einer Lehrkraft der \nallgemeinen Schule Art und Umfang der notwendigen Förderung unter \nBerücksichtigung der individuellen Situation der Schülerin oder des Schülers feststellt \nund in einem Gutachten darstellt. Dabei ist der Ergebnis der schulärztlichen \nUntersuchung nach Absatz 3 einzubeziehen. Letzterer bestimmt, dass die \nSchulaufsichtsbehörde vor Abschluss des Gutachtens eine schulärztliche \nUntersuchung durch die untere Gesundheitsbehörde veranlasst. Sie umfasst die \nFeststellung des körperlichen Entwicklungsstandes und die Beurteilung der \nallgemeinen gesundheitlich bedingten Leistungsfähigkeit einschließlich der \nSinnesorgane sowie die Beeinträchtigungen und Behinderungen aus medizinischer \nSicht.\n\n11\n\nVorliegend fehlt es bereits an einem solchen schulärztlichen Gutachten. Zwar hat der \nAntragsgegner ausweislich des Verwaltungsvorganges unter dem 8. Januar 2008 \nbeim Gesundheitsamt ein schulärztliches Gutachten für den Sohn B. L. der \nAntragsteller in Auftrag gegeben. Allerdings ist ein derartiges schulärztliches \nGutachten in dem Verwaltungsvorgang nicht enthalten.\n\n12\n\nDes Weiteren stellt sich die Frage, ob der angefochtenen Entscheidung des \nAntragsgegners vom 11. Februar 2009 ein sonderpädagogisches Gutachten im \nSinne des § 12 Abs. 1 AO-SF zugrunde liegt. Danach müssen - wie bereits \nausgeführt - eine sonderpädagogische Lehrkraft und eine Lehrkraft der allgemeinen \nSchule Art und Umfang der notwendigen Förderung unter Berücksichtigung der \nindividuellen Situation der Schülerin oder des Schülers feststellen. Daran könnte es \nhier fehlen. Zwar liegt ein Gutachten solcher Lehrkräfte vom 4. März 2008 vor. \nIndessen bezeichnen diese Lehrkräfte das Gutachten selbst als \"Kurzgutachten\", in \ndem sie zum Ergebnis kommen, dass aufgrund der positiven Wirkung des \nseinerzeitigen Medikaments bei B. eine Festlegung auf einen Förderbedarf im \nBereich emotionaler und sozialer Entwicklung zu diesem Zeitpunkt nicht erfolgen \nkann; sie empfehlen, das Verfahren ruhen zu lassen, um B. Raum zu geben, \nsein Verhalten weiter positiv auszubauen. Dem angefochtenen Bescheid vom \n11. Februar 2009 geht zwar ein Bericht von Mitte Dezember 2008 der von B. \nbesuchten Grundschule voraus, der indessen von der Schulleitung und der \nKlassenlehrerin verfasst und unterzeichnet ist. Es stellt sich deshalb bereits die \nFrage, ob ein solcher Bericht der Grundschule selbst im Zusammenhang mit dem \nvorliegenden Kurzgutachten vom 4. März 2008 ein sonderpädagogisches Gutachten \nim Sinne des § 12 Abs. 1 AO-SF darzustellen vermag.\n\n13\n\nAber auch ungeachtet dessen lässt sich dem Bericht der Schule eine \nFeststellung von Art und Umfang der notwendigen Förderung des Sohnes der \nAntragsteller unter Berücksichtigung seiner individuellen Situation bei der allein \nmöglichen summarischen Prüfung nicht entnehmen. In dem Bericht ist festgehalten, \ndass sich mit dem Beginn der Medikation B. Arbeitsverhalten zunächst \nwesentlich gebessert hatte und es nach Abflachen der Wirkung nach wie vor - wenn \nauch in größeren Abständen - Ausbrüche gab und gibt, die sehr heftig sein können. \nAndererseits zeigt B. Bemühungen, sein Verhalten unter Kontrolle zu bringen \nund schafft dies auch häufig. Bei summarischer Würdigung der Ausführungen dieses \nBerichts kann jedenfalls nicht mit ausreichender Sicherheit die Feststellung getroffen \nwerden, dass ein sonderpädagogischer Förderbedarf besteht und mit welchem \nFörderschwerpunkt sowie mit welchen Maßnahmen diesem Förderbedarf \nentsprochen werden kann und vor allem an welchem Förderort. Lässt sich dies aber \nnicht eindeutig feststellen, ist das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung \ngeringer zu bewerten. Es kommt im Übrigen hinzu, dass ausweislich des Vorbringens \nder Antragsteller ihr Sohn eine positive Entwicklung genommen hat, sodass im \nKlageverfahren die Einholung eines Gutachtens angezeigt sein könnte. Zudem steht \ner nach der vorgelegten Aufnahmezusage des Rektors einer Realschule ohnehin vor \neinem Wechsel in die Sekundarstufe I.\n\n14\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/239853","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2009-06-02/9-l-118-09","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/239853","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/239853","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2009-06-02/9-l-118-09","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/239853","retrieved":"2026-07-09 02:02:54.621979+00:00"}}