{"status":"available","doknr":"OLD240306","ecli":"ECLI:DE:VGAC:2009:0528.6L92.09.00","court":"Verwaltungsgericht Aachen","senate":null,"decided":"2009-05-28","aktenzeichen":"6 L 92/09","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1. Der Antrag wird auf Kosten der Antragstellerin abgelehnt. \n\n2. Der Streitwert wird auf 7.500 Euro festgesetzt. \n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer Antrag, \n\n3\n\ndie aufschiebende Wirkung der Klage 6 K 355/09 gegen die \nOrdnungsverfügung des Antragsgegners vom 17. Februar 2009 \nanzuordnen, \n\n4\n\nhat keinen Erfolg. Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der \nUntersagungsverfügung und ihrer alsbaldigen Durchsetzung überwiegt das private \nInteresse der Antragstellerin, auch künftig Sportwetten an ausländische Veranstalter \nvermitteln und hierfür werben zu dürfen, die in Nordrhein-Westfalen über keine \nErlaubnis zur Veranstaltung von Sportwetten verfügen und denen gemäß § 10 Abs. 5 \ni. V. m. Abs. 2 des seit 1. Januar 2008 geltenden Staatsvertrages zum \nGlückspielwesen in Deutschland - Glücksspielstaatsvertrag (GlüStV) - auch keine \nErlaubnis erteilt werden kann. \n\n5\n\nDer Antragsgegner hat seine Verfügung zutreffend auf § 9 Abs. 1 Satz 2, Satz 3 \nNr. 3 GlüStV gestützt. Sie ist auch mit großer Wahrscheinlichkeit rechtmäßig. \nInsoweit schließt sich das Gericht ebenso wie das Verwaltungsgericht \nGelsenkirchen\n\n6\n\n- zuletzt Beschluss vom 24. April 2009, 7 L 305/09, juris -\n\n7\n\nim Ergebnis und in der Begründung den überzeugenden und ausführlichen \nErwägungen in dem - soweit ersichtlich - aktuellsten veröffentlichten und in juris \naufzurufenden Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-\nWestfalen - OVG NRW - vom 18. Februar 2009 - 4 B 298/08 - an und verweist zur \nVermeidung von Wiederholungen auf die Gründe dieser Entscheidung. \n\n8\n\nDie dortige Einschätzung, dass die jetzt geltenden Regelungen den an eine \nrechtlich und tatsächlich konsistente, suchtpräventive Ausgestaltung des staatlichen \nSportwettmonopols zu stellenden verfassungsrechtlichen und auch \ngemeinschaftsrechtlichen Anforderungen entspricht, hat das \nBundesverfassungsgericht jedenfalls für den Bereich des vorläufigen Rechtsschutzes \nund bezogen auf die der nordrhein-westfälischen Regelung vergleichbare Rechtslage \nin Niedersachsen im Nichtannahmebeschluss vom 20. März 2009 - 1 BvR 2410/08 -, \naufzurufen in juris, bestätigt. \n\n9\n\nVor diesem Hintergrund fällt die vorzunehmende Abwägung des öffentlichen \nVollzugsinteresses gegenüber dem Interesse der Antragstellerin, der \nUntersagungsverfügung bis zur abschließenden Entscheidung in der Hauptsache \nnicht nachkommen zu müssen, zu seinen Ungunsten aus. Ist - wie in Nordrhein- \nWestfalen - das bestehende staatliche Wettmonopol nach der ab dem 1. Januar \n2008 geltenden Rechtslage mit überwiegender Wahrscheinlichkeit an den Vorgaben \nausgerichtet worden, die das Bundesverfassungsgericht und der EuGH aufgestellt \nhaben, darf die Vermittlung privater Sportwetten und die diese betreffende Werbung \nunterbunden werden. Dass ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen \nVollziehung solcher Maßnahmen besteht, ergibt sich schon aus § 9 Abs. 2 GlüStV, \nwonach Rechtsmittel grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung haben. Diese \nWertung entspricht dem mit der Neuregelung verfolgten Ziel einer wirksamen \nBekämpfung der Wett- und Spielsucht und ist im Interesse einer kohärenten \nGlücksspielpolitik geboten. Umgekehrt besteht an der Fortsetzung voraussichtlich \nillegaler Tätigkeiten und der Erzielung von Gewinnen aus solchen Tätigkeiten kein \nschützenswertes privates Interesse. \n\n10\n\nVgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 20. März \n2009 - 1 BvR 2410/08 -, a. a. O. \n\n11\n\nBesondere Umstände des Einzelfalls, die davon abweichend ausnahmsweise \neine Interessenabwägung zugunsten der Antragstellerin rechtfertigen könnten, sind \nnicht vorgetragen worden und auch sonst nicht ersichtlich. \n\n12\n\nDie Androhung des Zwangsgeldes ist auch der Höhe nach mit Rücksicht auf die \nmit Betrieben dieser Art zu erzielenden Gewinne rechtlich nicht zu beanstanden. \n\n13\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung; \ndie Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 3 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 des \nGerichtskostengesetzes und entspricht der Praxis in Verfahren der vorliegenden Art.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/240306","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2009-05-28/6-l-92-09","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/240306","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/240306","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2009-05-28/6-l-92-09","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/240306","retrieved":"2026-07-09 02:03:11.098283+00:00"}}