{"status":"available","doknr":"OLD240410","ecli":"ECLI:DE:VGAC:2009:0526.3L193.09.00","court":"Verwaltungsgericht Aachen","senate":null,"decided":"2009-05-26","aktenzeichen":"3 L 193/09","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n Die aufschiebende Wirkung der Klage (3 K 783/09) der Antragsteller \ngegen die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 10. März 2009 zur \nErrichtung einer Fertiggarage auf dem Grundstück Gemarkung V. , Flur 63, \nFlurstück 738 wird angeordnet.\n\n Der Antragsgegner wird zur Stilllegung der Baustelle verpflichtet und hat dem \nBeigeladenen durch eine sofort vollziehbare und mit Zwangsgeldandrohung \nversehene Bauordnungsverfügung aufzugeben, alle weiteren Maßnahmen zur \nErrichtung der Fertiggarage zu unterlassen.\n\n Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der \naußergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst zu tragen hat.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag mit dem sinngemäßen Inhalt,\n\n3\n\n1. die aufschiebende Wirkung der Klage - 3 K 783/09 - \nder Antragsteller gegen die dem Beigeladenen erteilte \nBaugenehmigung vom 10. März 2009 zur Errichtung einer \nFertiggarage auf dem Grundstück Gemarkung V. , Flur \n63, Flurstück 738 anzuordnen,\n\n4\n\n2. dem Antragsgegner aufzugeben, die Ausnutzung der \nangefochtenen Baugenehmigung vom 10. März 2009 zu \nunterbinden.\nhat Erfolg.\n\n5\n\nDer Antrag ist zulässig. \n\n6\n\nEr ist als Antrag auf Aussetzung der Vollziehung der angefochtenen \nBaugenehmigung gemäß § 212 a Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) in \nVerbindung mit §§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, 80 a Abs. 3, Abs. 1 Nr. 2 und 80 Abs. 5 der \nVerwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässig.\n\n7\n\nDer Antrag ist auch begründet.\n\n8\n\nBei der nach § 80 Abs. 5 Satz 1, 1. Halbsatz VwGO gebotenen Abwägung der \ngegenläufigen Vollziehungsinteressen überwiegt das (Nachbar-) Interesse der \nAntragsteller an der Aussetzung der für die strittige Fertiggarage erteilten \nBaugenehmigung, weil die unter dem Aktenzeichen 3 K 783/09 erhobene \nBaunachbarklage mit erheblicher Wahrscheinlichkeit Erfolg haben wird.\n\n9\n\nDie mit der angegriffenen Baugenehmigung an der gemeinsamen \nGrundstücksgrenze der beteiligten Nachbarn zugelassene Fertiggarage verstößt \ngegen die nachbarschützende Vorschrift des § 6 der Bauordnung (BauO) NRW. \nDiese Vorschrift über die Abstandflächen stellt in Absatz 1 Satz 1 folgende \nAnforderungen: Vor den Außenwänden von Gebäuden sind Abstandflächen \nerforderlich; diese Abstandflächen sind von oberirdischen Gebäuden \nfreizuhalten.\n\n10\n\nDagegen verstößt die zugelassene Fertiggarage. Sie ist als oberirdisches \nGebäude an einem unzulässigen Standort in der Abstandfläche geplant.\n\n11\n\nFür die Zulassung des angegriffenen Garagenvorhabens als privilegierte \nGrenzgarage \"in der Abstandfläche\" nach § 6 Abs. 11 BauO NRW ist kein Raum. \nDas bereits seit Anfang der 70er Jahre vorhandene Garagengebäude, das drei \nEinstellplätze enthält und sich an der rückwärtigen Grundstücksgrenze befindet, führt \nzu einer Grenzbebauung von insgesamt 15 m und erreicht damit schon für sich \ngenommen das höchstzulässige Maß der Grenzbebauung mit privilegierten Garagen. \nNach § 6 Abs. 11 Satz 5 BauO NRW darf nämlich die Gesamtlänge je \nNachbargrenze 9 m und - worauf es hier maßgeblich ankommt - zu allen \nNachbargrenzen insgesamt 15 m nicht überschreiten.\n\n12\n\nDie Einhaltung dieser Maßbegrenzung auf 15 m können die antragstellenden \nNachbarn verlangen, obwohl die an der gemeinsamen Grundstücksgrenze geplante \nFertiggarage die zulässige Gesamtlänge von 9 m ohne Weiteres einhält und das \nvorhandene Garagengebäude, welche das Höchstmaß ausschöpft, an der Grenze zu \nden anderen dritten (rückwärtigen und seitlichen) Nachbargrundstücken aufsteht. Die \nnachbarschützende Wirkung der Maßbegrenzung für Grenzgaragen in § 6 Abs. 11 \nSatz 5 BauO NRW gewährt nämlich allen betroffenen Grundstücksnachbarn ein \nAbwehrrecht. Diese können sich mit anderen Worten auch gegen eine kürzer als 9 m \n(vorliegend 6 m) geplante Grenzgarage an der gemeinsamen Grenze mit Erfolg \nwehren, wenn deren Errichtung - wie es hier der Fall ist - dazu führt, dass die \nGrenzbebauung durch eine derartige Anlage insgesamt das Maß von 15 m \nüberschreitet.\n\n13\n\nVgl. dazu Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-\nWestfalen (OVG NRW) Beschluss vom 21. August 1985 - 7 B \n1257/85 -, juris.\n\n14\n\nEntgegen der Ansicht des Antragsgegners lässt sich das durch den vorhandenen \nGaragenbestand ausgeschöpfte Maß von 15 m nicht um die Länge der rückwärtigen \nGrenzbebauung zum Flurstück 2373, mithin um 9 m reduzieren, um auf diese Weise \ndie geplante Fertiggarage als privilegierte Grenzgarage zu ermöglichen. Die dazu auf \nAnregung des Antragsgegners vom Beigeladenen am 25. November 2008 eingeholte \n\"Angrenzerzustimmung\" der Eigentümer des sich rückwärtig anschließenden \nGrundstücks, Flur 63, Flurstück 2373, ist dafür keine rechtliche Grundlage. Darin \nerklären die Grundstückseigentümer T. und E. zunächst ihre Zustimmung \nzum Bauvorhaben einer Fertiggarage. Ferner geben sie die - vom Antragsgegner als \nmaßgeblich erachtete - Verpflichtungserklärung gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe \nb) BauO NRW zum Bauen ohne Grenzabstand ab.\n\n15\n\nDerartige Erklärungen von Angrenzern zum Zwecke der Sicherung eines \nGrenzanbaus setzen unabhängig von den Anforderungen an Form und Inhalt stets \nvoraus, dass sie die \"überbaubare Grundstücksfläche\" betreffen, vgl. § 6 Abs. 1 Satz \n2, erster Halbsatz BauO NRW. Dementsprechend benennt die unter Verwendung \neines Formulars übernommene Verpflichtung der Angrenzer zum Bauen ohne \nGrenzabstand den Bereich \"innerhalb der überbaubaren Fläche\".\n\n16\n\nDarin kommt der Vorrang der auf Bundesrecht beruhenden (planungsrechtlichen) \nVorgaben über die Bebaubarkeit von Grundstücken zum Ausdruck, vgl. § 30 BauGB, \n§ 23 der Baunutzungsverordnung (BauNVO) und § 34 BauGB. Wo aus \nplanungsrechtlichen Gründen überhaupt nicht gebaut werden darf, scheidet \nselbstverständlich auch ein Bauen bzw. Anbauen ohne Grenzabstand aus. Werden \nvon Angrenzern gleichwohl - wie hier geschehen - Verpflichtungserklärungen zum \nBauen bzw. Anbauen ohne Grenzabstand abgegeben, gehen diese ins Leere bzw. \nsind als unzulässig anzusehen.\n\n17\n\nOhne daran gebunden zu sein, teilt die Kammer insoweit die Rechtsauffassung, \ndie den Hinweisen zu § 6 BauO NRW zu Grunde liegt, welche das Ministerium für \nBauen, Wohnen und Verkehr für das Land Nordrhein-Westfalen auf seiner \nInternetseite unter der Rubrik \"Bauen/Bauaufsicht/Weiterführende Links\" \ninformationshalber zur Verfügung stellt. Dort heißt es: \n\n18\n\n\"1.3. überbaubare Grundstücksfläche\n\n19\n\n1.3.1.\nWas überbaubare Grundstücksfläche ist, bestimmt sich nach \nPlanungsrecht. Nur für die Errichtung von Garagen ausgewiesene \nFlächen sind keine überbaubaren Grundstücksflächen. \n\n20\n\nBauliche Anlagen auf nicht überbaubarer Grundstücksfläche \nfallen grundsätzlich weder unter Absatz 1 Satz 2 Buchstabe a) noch \nunter \nAbsatz 1 Satz 2 Buchstabe b)...\" (scil.: des § 6 BauO NRW; \nHervorhebung durch die Kammer).\n\n21\n\nDer rückwärtige Bereich, auf den sich die (mit Blick auf Absatz 1 Satz 2 Buchstabe b) \ndes § 6 BauO NRW) erklärte Verpflichtung zum Anbau an das an der Grenze \nstehende Garagengebäude beziehen soll, ist auf beiden Grundstücken, wie schon \nder erste Eindruck im Erörterungstermin bestätigt hat, eine so genannte Ruhezone \nund liegt erkennbar außerhalb der \"überbaubaren Grundstücksfläche\". Diese von den \nBeteiligten nicht angezweifelte Einordnung fußt für das Nachbargrundstück Parzelle \n2373 auf der faktischen Bebauungstiefe (vgl. § 34 BauGB) und für das \nVorhabengrundstück des Beigeladenen aus dem einschlägigen Bebauungsplan Nr. \n16 \"G. Süd\" der Stadt V. (vgl. Blatt 27 der Gerichtsakte).\n\n22\n\nDie vom Antragsgegner zur Nichtanrechenbarkeit der vorhandenen \nGaragengrenzbebauung auf das einschlägige Höchstmaß von 15 m ins Feld geführte \nMöglichkeit, auch außerhalb der überbaubaren Fläche auf der betreffenden Länge \nvon 9 m an das vorhandene Garagengebäude anbauen zu können bzw. zu müssen, \nlässt unter keinem Gesichtspunkt eine bisher nicht vorhandene \"überbaubare \nGrundstücksfläche\" entstehen, in welcher das bestehende Garagengebäude als \n\"entprivilegiertes\" und damit \"nicht anrechenbares\" Gebäude allein zulässig sein \nkönnte (vgl. auch § 23 Abs. 5 BauNVO ). \n\n23\n\nZusammenfassend bestehen damit schon aus Gründen der erforderlichen \nFreihaltung von Abstandflächen durchgreifende Bedenken gegen die Zulassung der \nFertiggarage am genehmigten Standort. Auf die geltend gemachte Verschattung \neines Küchenfensters durch das Vorhaben kommt es nicht mehr an.\n\n24\n\nDer von den Prozessbevollmächtigten der Beigeladenen mit Schriftsatz vom \nheutigen Tage in Erwägung gezogene Anbau der Fertiggarage an den auf dem \nGrundstück der Antragsteller mit Baugenehmigung vom 13. Juni 1994 als \nüberdachter Stellplatz genehmigten Grenzanbau schafft schon deshalb keine \nbaurechtlich zulässige Situation, weil die (nicht privilegierte) Fertiggarage damit nach \nwie vor unzulässigerweise \"in der Abstandfläche\" steht, welche die Giebelwand des \nWohnhauses des Beigeladenen auslöst.\n\n25\n\nDer Einwand des Antragsgegners, die Ausübung des nachbarlichen \nAbwehrrechts sei in entsprechender Anwendung des § 242 des Bürgerlichen \nGesetzbuches als eine gegen Treu und Glauben verstoßende und damit unzulässige \nRechtsausübung anzusehen, greift nicht durch.\n\n26\n\nZwar trifft es zu, dass an der gemeinsamen Grundstücksgrenze auf der Seite der \nantragstellenden Nachbarn ein Grenzgebäude vorhanden ist, das - wie die geplante \nFertiggarage - ebenfalls in der Abstandfläche nicht privilegiert zulässig ist. So ist \ndieser als überdachter Stellplatz genehmigte und später offenbar veränderte Bau an \nder zur Nachbargrenze zugekehrten Wand mit zwei Fenstern versehen (vgl. auch \ndas Lichtbild auf Blatt 17 der Bauakte zur Fertiggarage). Damit fehlt es aber an der \nAnforderung des § 6 Abs. 11, Satz 1, 1. Spiegelstrich BauO NRW, wonach \nprivilegierte Grenzgebäude \"ohne Öffnungen\" gebaut werden müssen.\n\n27\n\nAllerdings sind diese Anforderungen durch eine bloße bauliche Veränderung \nunter Beibehaltung des Anbaus (Beispiele: Schließen der Wand unter Beachtung der \nerforderlichen Feuerwiderstandsklasse bzw. Wiederherstellen eines offenen Carports \nohne jede Wand an der Grenze) ohne Weiteres erfüllbar. Anders als bei der \ngeplanten Fertiggarage richtet sich die bauordnungsrechtliche Beanstandung also \nnicht gegen das Gebäude als solches. Der auf dem Grundstück der antragstellenden \nNachbarn begangene Verstoß gegen § 6 BauO NRW besitzt also ein deutlich \ngeringeres Gewicht und führt schon deshalb und abgesehen von anderen rechtlichen \nVoraussetzungen nicht dazu, dass die Ausübung eines bestehenden nachbarlichen \nAbwehrrechts ausscheiden müsste.\n\n28\n\nAngesichts der für den morgigen Tag bevorstehenden Anlieferung der unter \nVerstoß gegen nachbarschützende Vorschriften zugelassenen Fertiggarage und des \nAufbaus am geplanten Standort auf den bereits geschaffenen Streifenfundamenten \nwar die von den Antragstellern beantragte Stilllegung der Bauarbeiten als \neinstweilige Maßnahme zur Sicherung der Nachbarrechte zu treffen, vgl. § 80 a Abs. \n3 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 Nr. 2 VwGO.\n\n29\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 154 Abs. 3, 162 Abs. 3 \nVwGO. Der Beigeladene hat keinen Antrag gestellt. Für ihn kommt daher weder eine \nKostentragung noch die Erstattungsfähigkeit seiner außergerichtlichen Kosten in \nBetracht.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/240410","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2009-05-26/3-l-193-09","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":2},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":2},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 212a","ref_norm":"212a","n":1},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/240410","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/240410","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2009-05-26/3-l-193-09","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/240410","retrieved":"2026-07-09 02:03:19.967790+00:00"}}