{"status":"available","doknr":"OLD240411","ecli":"ECLI:DE:VGAC:2009:0526.1K188.07.00","court":"Verwaltungsgericht Aachen","senate":null,"decided":"2009-05-26","aktenzeichen":"1 K 188/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides des Leiters der \nJustizvollzugsanstalt F. vom 00.00.0000 sowie des \nWiderspruchsbescheides des Präsidenten des Landesjustizvollzugsamtes Nordrhein-\nWestfalen vom 00.00.0000 verpflichtet, dem Kläger für die Zeit vom 1. Januar \n2006 bis zum 30. Juni 2006 sowie vom 1. August 2006 bis zum 31. Dezember 2006 \neine Schichtzulage gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 Buchst. c) iVm Abs. 4 Satz 1 der \nVerordnung über die Gewährung von Erschwerniszulagen \n(Erschwerniszulagenverordnung - EZulV) zu gewähren.\n\nDer Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens zu 11/12, der Kläger zu 1/12.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige \nVollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe \nvon 110 vom Hundert des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, \nwenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in \nHöhe von 110 vom Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDie Beteiligten streiten über die Verpflichtung des Beklagten, dem Kläger, der als \nJustizvollzugshauptsekretär bei der Justizvollzugsanstalt F. im Dienst des \nbeklagten Landes steht, eine Zulage für geleisteten Schichtdienst zu gewähren.\n\n3\n\nMit dem angefochtenen Bescheid vom 00.00.0000 stellte der Leiter der \nJustizvollzugsanstalt F. die Zahlung der dem Kläger in der Vergangenheit \ngewährten Schichtzulage rückwirkend ab dem 1. Januar 2006 ein. Zur Begründung \nführte er aus, ab diesem Zeitpunkt bestehe kein Anspruch mehr auf die Zahlung der \nSchichtzulage gemäß § 20 Abs. 2 EZulV, weil dem Dienstplan des Klägers \nentnommen werden könne, dass er seit dem 1. Januar 2006 die gesetzlichen \nVoraussetzungen nicht mehr erfülle. Die Schichtzulage erhalte nur, wer ständig und \nregelmäßig zwischen Früh- und Spätdienst wechsele. Die Voraussetzungen könnten \nerfüllt sein, wenn der Kläger zwischen Tages-, Spät- und Frühdienst wechsele, wobei \nes dann darauf ankomme, dass Tagesdienst nur gelegentlich geleistet werde und im \nÜbrigen eine etwa gleichwertige Heranziehung zu Früh- und Spätdienst erfolge.\n\n4\n\nDer Kläger erhob Widerspruch, den der Präsident des Landesjustizvollzugsamtes \nNordrhein-Westfalen durch Widerspruchsbescheid vom 17. Januar 2007 unter \nWiederholung der Ausführungen im angefochtenen Bescheid als unbegründet \nzurückwies.\n\n5\n\nDer Kläger hat am 28. Februar 2007 Klage erhoben.\nEr verfolgt sein Begehren auf Gewährung der Schichtzulage nach § 20 Abs. 2 Satz 1 \nBuchst. c) EZulV weiter und beruft sich auf die Rechtsprechung des \nBundesarbeitsgerichts, das hinsichtlich der gleichlautenden Vorschrift des § 33 a \nBAT einen annähernd gleichmäßigen Einsatz in den verschiedenen Schichten \ninnerhalb eines Monats nicht als Anspruchsvoraussetzung für die Schichtzulage \nfordere. Er, der Kläger, habe im Jahr 2006 nach einem ständigen Schichtplan \ngearbeitet und in jedem Monat mindestens ein Mal Schichtdienst innerhalb einer \nZeitspannung von mindestens 13 Stunden geleistet. Demgemäß stehe ihm - unter \nBerücksichtigung der ihm gewährten Stellenzulage nach Nr. 12 der Vorbemerkungen \nzu den Bundesbesoldungsordnungen A und B - die Schichtzulage nach § 20 Abs. 2 \nSatz 1 Buchst. c) EZulV, nach § 20 Abs. 4 EZulV zur Hälfte zu.\n\n6\n\nDer Kläger beantragt sinngemäß,\n\n7\n\nden Beklagten unter Aufhebung des Bescheides des Leiters \nder Justizvollzugsanstalt F. vom 00.00.0000 in der \nGestalt des Widerspruchsbescheides des Präsidenten des \nLandesjustizvollzugsamtes vom 00.00.0000 zu verpflichten, \nihm ab dem 1. Januar 2006 bis zum 31. Dezember 2006 monatlich \neine Schichtzulage in Höhe von 17,90 EUR zu zahlen.\n\n8\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n9\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n10\n\nZur Begründung wiederholt und vertieft er die Ausführungen aus den \nangefochtenen Bescheiden und meint, nach Sinn und Zweck der gesetzlichen \nRegelung sei der Anspruch auf eine Schichtzulage nur dann begründet, wenn für den \nBeamten durch die Ableistung des Schichtdienstes eine wesentliche Belastung \neintrete. Werde Wechselschichtarbeit nur gelegentlich geleistet oder handele es sich \nnur um einen kurzfristigen Einsatz, seien die Voraussetzungen für die Gewährung \nder Schichtzulage nicht erfüllt. Sie solle die sozialen und speziell familiären \nBelastungen ausgleichen, die mit der Teilnahme an einem Wechselschichtdienst \nverbunden seien. Eine derartige Belastung sei seit dem Januar 2006 beim Kläger \nnicht mehr aufgetreten.\n\n11\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge und Personalakten \nverwiesen.\n\n12\n\nEntscheidungsgründe:\n\n13\n\nDie Kammer kann ohne mündliche Verhandlung durch den Berichterstatter \nentscheiden, nahem sich die Beteiligten hiermit einverstanden erklärt haben, vgl. \n§§ 87a Abs. 2 und 3, 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).\n\n14\n\nDie Klage ist zulässig. Sie ist nicht verfristet erhoben worden, weil nicht \nzweifelsfrei festgestellt werden kann, wer in der Justizvollzugsanstalt F. den \nWiderspruchsbescheid für den Kläger in Empfang genommen hat; auf die Erörterung \nim Termin vom 20. April 2007 wird verwiesen.\n\n15\n\nDie Klage ist auch in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang - überwiegend - \nbegründet, im Übrigen unbegründet. Der Kläger besitzt für die Zeit ab 1. Januar 2006 \nbis zum 30. Juni 2006 und ab dem 1. August 2006 bis zum 31. Dezember 2006 \neinen Anspruch auf Gewährung der Schichtzulage. Insoweit sind die angefochtenen \nBescheide rechtswidrig und verletzen ihn in seinen Rechten, vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 \nVwGO.\n\n16\n\nRechtsgrundlage für den Anspruch des Klägers ist § 20 Abs. 2 Satz 1 Buchst. c) \nEZulV. Hiernach erhalten Beamte, wenn sie ständig Schichtdienst zu leisten haben \n(Dienst nach einem Schichtplan, der einen regelmäßigen Wechsel der täglichen \nArbeitszeit in Zeitabschnitten von längstens einem Monat vorsieht), eine \nSchichtzulage von 35,79 EUR monatlich, wenn der Schichtdienst innerhalb einer \nZeitspanne von mindestens 13 Stunden geleistet wird. Nach Satz 2 dieser Vorschrift \nist Zeitspanne die Zeit zwischen dem Beginn der frühesten und dem Ende der \nspätesten Schicht innerhalb von 24 Stunden. Gemäß § 20 Abs. 4 Satz 1 EZulV wird \ndie Zulage nur zur Hälfte gewährt, weil der Kläger - zusätzlich - eine Zulage für \nBeamte in Justizvollzugseinrichtungen erhält.\n\n17\n\nDiese Voraussetzungen sind erfüllt. Ausweislich der vorgelegten Aufstellungen \nüber seine persönlichen Dienstzeiten hat der Kläger in der Zeit vom 1. Januar 2006 \nbis zum 30. Juni 2006 und vom 1. August 2006 bis zum 31. Dezember 2006 \nregelmäßig Schichtdienst in vorgenanntem Sinne geleistet. Denn er hat in jedem der \nMonate mindestens ein Mal zwischen Tagesdienst und Früh- oder Spätdienst \ngewechselt. Dabei erfolgte der Schichtdienst innerhalb einer Zeitspanne von \nmindestens 13 Stunden, denn die Frühschicht begann um 5.48 Uhr und die \nSpätschicht endete um 22.00 Uhr. Lediglich im Juli 2006 verrichtete er nur an 4 \nTagen Tagesdienst und befand sich die übrige Zeit im Urlaub bzw. hatte er \ndienstfreie Tage.\n\n18\n\nDer Wechsel der Schichten erfolgte auch regelmäßig im Sinne des § 20 Abs. 2 \nSatz 1 EZulV. Hierzu hat das\n\n19\n\n Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen im \nBeschluss vom 5. März 2008 - 6 A 4791/05 -, NRWE und \njuris,\n\n20\n\nunter anderem ausgeführt:\n\n21\n\n\"... Das Tatbestandsmerkmal der Regelmäßigkeit ist nicht schon dann \nerfüllt, wenn ein Arbeitszeitwechsel als solcher regelmäßig stattfindet. \nEntscheidend ist vielmehr, dass die Abfolge der vom Schichtplan \nvorgesehenen Wechsel der täglichen Arbeitszeit regelmäßig ist und die \nZeitabschnitte, in denen der betroffene Beamte zu unterschiedlichen \nArbeitszeiten Dienst leisten muss, sich hinsichtlich ihrer Länge im weitesten \nSinne entsprechen. Zur Länge dieser Zeitabschnitte unterschiedlicher \nArbeitszeit verhält sich § 20 Abs. 2 EZulV zwar nur insoweit, als ihr Wechsel \nnach längstens einem Monat erfolgen muss, doch ergibt sich aus dem Zweck \nder §§ 1 Satz 1, 20 Abs. 2 EZulV, dass die Zeitabschnitte im Hinblick auf ihre \nLänge nicht derart voneinander abweichen dürfen, dass mit dem \nArbeitszeitwechsel bei wertender Betrachtung keine nennenswerten negativen \nFolgen für den betroffenen Beamten verbunden sind. Die Schichtzulage soll \ndie besonderen, bei der Bewertung des jeweiligen Amtes nicht \nberücksichtigten Erschwernisse ausgleichen, die mit einem ständigen \nSchichtdienst verbunden sind. Solche Erschwernisse sind in der von dem \nSchichtdienstleistenden geforderten ständigen Umstellung des Arbeits- und \nLebensrhythmus und den damit verbundenen gesundheitlichen und sozialen \nAuswirkungen zu sehen.\n\n22\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 21. März 1996 - 2 C 24.95 -, \nZBR 1996, 260.\"\n\n23\n\nDie im Zeitraum vom 1. Januar bis zum 30. Juni 2006 und vom 1. August 2006 \nbis zum 31. Dezember 2006 geleisteten Dienste des Klägers erfüllen diese \nVoraussetzungen. Ausweislich der bei den Verwaltungsvorgängen befindlichen \nDatenblätter über die \"persönlichen Dienstzeiten\" hat er im streitgegenständlichen \nZeitraum - unter Abrechnung von dienstfreien und Kranken- sowie Urlaubstagen - die \nfolgenden Dienste geleistet:\n\n24\n\nim Januar 2006 von 21 Tagen 16 x Tagesdienst und 5 x \nzusammenhängend Spätdienst;\nim Februar 2006 von 18 Tagen 6 x Frühdienst (1 x 3 Tage, 1 x 2 Tage und \n1 x 1 Tag) 10 x Tagesdienst und an 2 aufeinanderfolgenden Tagen Spätdienst;\nim März 2006 von 21 Tagen an 4 aufeinanderfolgenden Tagen Frühdienst, an \n15 Tagen Tagesdienst und 2 x Spätdienst;\nim April 2006 von 11 Tagen 1 x Frühdienst und 10 x Tagesdienst;\nim Mai 2006 von 17 Tagen 3 x Frühdienst, 9 x Tagesdienst und 5 x Spätdienst \n(davon 3 aufeinanderfolgende Tage);\nim Juni 2006 von 19 Tagen 5 x Frühdienst (davon 2 Tage in Folge), 12 x \nTagesdienst und 2 x in Folge Spätdienst;\nim August 2006 von 16 Tagen an 4 aufeinanderfolgenden Tagen Frühdienst, \n9 x Tagesdienst und 2 x Spätdienst;\nim September 2006 von 17 Tagen an 5 aufeinanderfolgenden Tagen \nFrühdienst, 9 x Tagesdienst und 2 x Spätdienst;\nim Oktober 2006 von 13 Tagen 2 x Frühdienst, 10 x Tagesdienst und 1 x \nSpätdienst;\nim November 2006 von 16 Tagen 3 x Frühdienst, 11 x Tagesdienst und 2 x \nSpätdienst;\nim Dezember 2006 von 11 Tagen 1 x Frühdienst mit anschließendem \nTagesdienst, 7 x Tagesdienst und 2 x Spätdienst.\n\n25\n\nDamit ist das von § 20 Abs. 2 Satz 1 EZulV geforderte Tatbestandsmerkmal der \nRegelmäßigkeit bis auf den Monat Juli 2006 erfüllt. Dagegen spricht nicht, dass der \nKläger tatsächlich überwiegend im Tagesdienst eingesetzt gewesen ist. Abgesehen \ndavon, dass der Verordnungstext einen gleichmäßigen Einsatz in den verschiedenen \nSchichten nicht verlangt, dürften unter Beachtung der vorgenannten Rechtsprechung \ndie unterschiedlichen Dienstzeiten durchaus nennenswerte negative Folgen für den \nKläger mit sich gebracht haben. Insbesondere kann nicht davon gesprochen werden, \ndass er nur vereinzelt zu Früh- oder Spätdiensten herangezogen worden wäre. Eine \nsolche Annahme verbietet sich bereits mit Blick auf die teilweise mehrere Tage \numfassenden Schichtdienstblöcke.\n\n26\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO, die \nEntscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO in Verbindung \nmit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/240411","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2009-05-26/1-k-188-07","cited_norms":[{"jurabk":"EZulV 1976","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":10},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"EZulV 1976","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/240411","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/240411","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2009-05-26/1-k-188-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/240411","retrieved":"2026-07-09 02:03:20.043718+00:00"}}