{"status":"available","doknr":"OLD240450","ecli":"ECLI:DE:VGAC:2009:0525.1K114.07.00","court":"Verwaltungsgericht Aachen","senate":null,"decided":"2009-05-25","aktenzeichen":"1 K 114/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v. H. des aufgrund des \nUrteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der \nVollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v. H. des vollstreckbaren Betrages leistet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDie Beteiligten streiten über die Höhe der Versorgungsbezüge des am \n15. Januar 1947 geborenen Klägers, der bis zu einer Versetzung in den Ruhestand \nwegen Dienstunfähigkeit zum 1. Februar 2006 als Lehrer im Dienst des beklagten \nLandes stand. Seit dem 1. Juli 2000 war er zunächst mit einem Grad der \nBehinderung von 50 v. H., später von 80 v. H., schwerbehindert.\n\n3\n\nAm 6. Februar 2006 erteilte ihm das Landesamt für Besoldung und Versorgung \nNordrhein-Westfalen (LBV) einen Bescheid über Versorgungsbezüge, in dem \nzunächst kein Versorgungsabschlag vorgenommen wurde. Mit weiterem Bescheid \nvom 13. Februar 2006 hob das LBV diesen Bescheid hinsichtlich der Berechnung \ndes Versorgungsabschlags auf und führte aus, dass ein solcher Abschlag aufgrund \neines Datenübertragungsfehlers unterblieben sei. Das Ruhegehalt des Klägers \nwurde aufgrund der Versorgungsabschlagsregelung um 10,8 v. H. entsprechend \n341,57 EUR monatlich gemindert.\n\n4\n\nDer Kläger erhob gegen die Höhe des Versorgungsabschlags Widerspruch und \nbat um Abzug von lediglich 3,6 v. H.. Zur Begründung führte er aus, nach § 14 Abs. 3 \nNr. 1 des Beamtenversorgungsgesetzes in der Fassung vom 16. März 1999 (BGBl. I, \nS. 3229 - BeamtVG -) erführen Beamte, die auf eigenen Antrag wegen \nSchwerbehinderung nach Vollendung des 60. Lebensjahres in den Ruhestand \nversetzt würden, keine Minderung ihres Ruhegehalts, wenn sie u. a. vor dem \n16.11.1950 geboren und am 16.11.2000 mit einem Grad von mindestens 50 v. H. \nschwerbehindert seien. Da er beide Bedingungen erfülle, sei für ihn die maßgebliche \ngesetzliche Altersgrenze das 60. Lebensjahr, so dass nur die Zeit bis zum Erreichen \ndieser Altersgrenze für die Berechnung des Versorgungsabschlags berücksichtigt \nwerden dürfe.\n\n5\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 16. Januar 2007 wies das LBV den Widerspruch \nals unbegründet zurück und führte aus, nachdem der Kläger wegen \nDienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden sei, errechne sich für ihn der \nVersorgungsabschlag nach § 14 Abs. 3 Nr. 3 BeamtVG vom Eintritt in den \nRuhestand bis zum Ablauf des Monats, in dem er das 63. Lebensjahr vollendet habe. \nAuch die Erfüllung der Voraussetzungen des § 69 d Abs. 5 BeamtVG verringere den \nAbschlag nicht, weil diese Vorschrift nur Bedeutung habe, wenn die Versetzung in \nden Ruhestand frühestens ab dem 60. Lebensjahr wegen Schwerbehinderung erfolgt \nsei.\n\n6\n\nDer Kläger hat am 7. Februar 2007 Klage erhoben.\nEr hält einen über 3,6 v. H. hinausgehenden Versorgungsabschlag für rechtswidrig, \nweil er zu dem Personenkreis der Beamten gehöre, die am 1. Januar 2001 \nvorhanden gewesen, bis zum 16. November 1950 geboren und am 16. November \n2000 schwerbehindert im Sinne von § 2 Abs. 2 des Sozialgesetzbuches (SGB) IX \ngewesen sei. Gemäß § 69 d Abs. 5 BeamtVG wäre es ihm somit möglich gewesen, \nmit Vollendung des 60. Lebensjahres ohne Versorgungsabschlag in den Ruhestand \nversetzt zu werden. § 14 Abs. 3 BeamtVG sei für ihn nur mit der Maßgabe aus Satz 3 \nanwendbar, dass für ihn eine andere Altersgrenze gelte, nämlich die des \n60. Lebensjahres. Diese Auslegung des Begriffs der Altersgrenze sei nach ihrem \nWortlaut, nach Sinn und Zweck und der Systematik der gesetzlichen Vorschrift \nsachgerecht und führe in seinem Fall zu einem Versorgungsabschlag in Höhe von \n3,6 v. H., weil er ein Jahr vor Erreichen dieser besonderen Altersgrenze in den \nRuhestand versetzt worden sei.\n\n7\n\nDer Kläger beantragt,\n\n8\n\nden Beklagten unter Aufhebung des Bescheides des LBV vom \n13. Februar 2006 und des Widerspruchsbescheides vom \n16. Januar 2007 zu verurteilen, die Versorgungsbezüge neu \nfestzusetzen und einen Versorgungsabschlag lediglich in Höhe \nvon 3,6 v. H. vorzunehmen.\n\n9\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n10\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n11\n\nEr hält die angefochtenen Bescheide für rechtmäßig und führt aus, § 14 Abs. 3 \nBeamtVG regele die Versorgungsabschläge für den Fall der vorzeitigen \nZurruhesetzung. Dabei stelle die Vorschrift darauf ab, aus welchem Grund die \nVersetzung in den Ruhestand erfolge. Trete der Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit \noder Schwerbehinderung ein, werde die Minderung längstens bis zum \n63. Lebensjahr berechnet. Dies belege, dass die Vorschrift auf die gesetzliche und \nnicht auf eine Antragsaltersgrenze abstelle. Bei dienstunfähigen wie bei \nschwerbehinderten Beamten sei die Altersgrenze identisch. Das 60. Lebensjahr \nstelle insofern keine besondere Altersgrenze dar. Sie solle es den betroffenen \nBeamten lediglich erleichtern, wegen ihrer Behinderung auf Antrag vorzeitig aus dem \nBerufsleben auszuscheiden. Da der Kläger nicht wegen Schwerbehinderung und \nzudem vor dem 60. Lebensjahr in den Ruhestand versetzt worden sei, finde § 69 d \nAbs. 5 BeamtVG keine Anwendung.\n\n12\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen.\n\n13\n\nEntscheidungsgründe:\n\n14\n\nDie Kammer konnte ohne mündliche Verhandlung durch den Berichterstatter \nentscheiden, weil die Beteiligten sich hiermit übereinstimmend einverstanden erklärt \nhaben, vgl. §§ 87 a Abs. 1, Abs. 3, 101 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung \n(VwGO).\n\n15\n\nDie zulässige Klage ist nicht begründet. Der Kläger besitzt keinen Anspruch auf \neine höhere Zahlung von Versorgungsbezügen; die angefochtenen Bescheide sind \nrechtmäßig, vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1, Abs. 4 VwGO.\n\n16\n\nDas dem Kläger nach seiner Versetzung in den Ruhestand wegen \nDienstunfähigkeit zum 1. Februar 2006 gewährte Ruhegehalt wird in zutreffender \nHöhe geleistet. Dabei nimmt das LBV den hier allein streitigen Versorgungsabschlag \nin rechtlich nicht zu beanstandender Weise vor. Rechtsgrundlage für diesen \nAbschlag ist § 14 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG. Hiernach vermindert sich das \nRuhegehalt um 3,6 v. H. für jedes Jahr, um das der Beamte vor Ablauf des Monats, \nin dem er das 63. Lebensjahr vollendet, nach § 42 Abs. 4 Nr. 1 des \nBundesbeamtengesetzes (BBG) oder entsprechendem Landesrecht in den \nRuhestand versetzt wird. Der Kläger wurde nach der dem Bundesbeamtengesetz \nentsprechenden Vorschrift des § 45 Abs. 1 Satz 1 des Beamtengesetzes für das \nLand Nordrhein-Westfalen (Landesbeamtengesetz - LBG) in der Fassung der \nBekanntmachung vom 1. Mai 1981 (GV NRW, S. 234) wegen Dienstunfähigkeit mit \nAblauf des 1. Februar 2006 in den Ruhestand versetzt. Zu diesem Zeitpunkt war er \n59 Jahre alt und hatte damit das 63. Lebensjahr noch nicht vollendet. Da bis zum \nletztgenannten Zeitpunkt noch mehr als drei Jahre vor ihm lagen, verringerte sich das \nRuhegehalt somit um 3 x 3,6 v. H. = 10,8 v. H..\n\n17\n\nDiese Berechnung steht nicht deshalb in Frage, weil für den Kläger gemäß § 14 \nAbs. 3 Satz 3 BeamtVG eine vor Vollendung des 63. Lebensjahres liegende \nAltersgrenze berücksichtigt werden müsste. Eine solche ergibt sich insbesondere \nnicht aus § 69 d Abs. 5 BeamtVG. Danach ist § 14 Abs. 3 BeamtVG nicht \nanzuwenden auf am 1. Januar 2001 vorhandene Beamte, die bis zum 16. November \n1950 geboren und am 16. November 2000 schwerbehindert im Sinne des § 2 Abs. 2 \nSGB IX sowie nach § 52 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes in den \nRuhestand versetzt werden. Weder hat der Kläger einen entsprechenden Antrag auf \nVersetzung in den Ruhestand gestellt noch hatte er im Zeitpunkt der \nZurruhesetzungsverfügung das 60. Lebensjahr vollendet. Demgemäß ist auch keine \nentsprechende Entlassungsverfügung ergangen und muss es bei dem \nVersorgungsabschlag nach § 14 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG bleiben.\n\n18\n\nZu einem anderen Ergebnis führt auch nicht die von dem Kläger vorgenommene \nAuslegung der Vorschrift des § 14 Abs. 3 Satz 3 BeamtVG. Für eine solche \nAuslegung besteht angesichts der eindeutigen Fassung der Vorschrift sowie der \nAusnahmeregelung in § 69 d BeamtVG bereits kein Bedürfnis. Demgemäß hat das \nBundesverfassungsgericht in seinem\n\n19\n\nBeschluss vom 20. Juni 2006 - 2 BvR 361/03 -, DVBl. 2006, \n1241,\n\n20\n\nkeine Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des Versorgungsabschlags bei \nvorzeitiger Versetzung in den Ruhestand nach § 14 Abs. 3 BeamtVG geäußert. \nDieser Ansicht schließt sich die Kammer an.\n\n21\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über \ndie vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/240450","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2009-05-25/1-k-114-07","cited_norms":[{"jurabk":"BeamtVG","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":9},{"jurabk":"BeamtVG","ref":"§ 69d","ref_norm":"69d","n":5},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"SGB 9 2018","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/240450","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/240450","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2009-05-25/1-k-114-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/240450","retrieved":"2026-07-09 02:03:23.270010+00:00"}}