{"status":"available","doknr":"OLD240533","ecli":"ECLI:DE:VGAC:2009:0519.2K1428.08.00","court":"Verwaltungsgericht Aachen","senate":null,"decided":"2009-05-19","aktenzeichen":"2 K 1428/08","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben \nwerden.\n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages \nabwenden, wenn nicht der Beklagte Sicherheit in der gleichen Höhe leistet\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDer Kläger erstrebt mit der vorliegenden Klage die Feststellung, dass seine \nZurückweisung als Beistand seiner Ehefrau beim Hilfeplangespräch vom 9. Oktober \n2007 rechtswidrig war.\n\n3\n\nDer Kläger ist mit Frau C. E. verheiratet, mit der er zwei eigene Kinder \nhat. Aus einer früheren Ehe der Ehefrau stammt der 1998 geborene Sohn Q. \nF. . Für dieses Kind bewilligte der Beklagte seit August 2003 Hilfe zur Erziehung \nin Form der Vollzeitpflege. Mit Beschluss vom 11. April 2006 - 11 F 60/06 - entzog \ndas AG F1. den Eltern des Q. F. - zunächst vorläufig - das \nPersonensorgerecht und bestellte Frau Rechtsanwältin I. aus B. zum Vormund \ndes Kindes. Es fanden in der Folge in regelmäßigen Abständen Hilfeplangespräche \nstatt, an denen die Eltern des Kindes und teilweise auch die neue Partnerin des \nKindesvaters, Frau I1. , teilnahmen. Nach einem zu den Akten genommenen \nVermerk sollen dabei die Wortbeiträge von Frau I1. sehr aggressiv und fordernd \ngewesen sein, weshalb die Ehefrau des Klägers sich gegenüber dem Jugendamt \ngegen eine weitere Teilnahme von Frau I1. ausgesprochen hatte.\n\n4\n\nFür den 9. Oktober 2007 setzte der Beklagte eine weitere Hilfeplankonferenz an. \nZu diesem Termin waren der Vormund, die Kindeseltern, die Pflegeeltern und der \nSchulsozialarbeiter geladen. Nachdem die Kindeseltern mit ihren neuen Partnern \nerschienen waren, teilte die zuständige Sachbearbeiterin des Beklagten, Frau I2. , \nvor Beginn des Termins den Erschienenen mit, dass Frau I1. , die \nLebensgefährtin des Kindesvaters, und der Kläger nicht am Hilfeplangespräch \nteilnehmen könnten. \n\n5\n\nAusweislich des Protokolls über diesen Termin vom 8. November 2007 wurde im \nHilfeplangespräch den Beteiligten die Entscheidung von Frau I2. und Frau I. \nmitgeteilt, dass nur die unmittelbaren Verfahrensbeteiligten, d.h. die Eltern, die \nPflegeeltern und die Fachleute der einzelnen Einrichtungen an der Hilfeplanung \nteilnehmen sollten. Hintergrund dieser Entscheidung war, dass Frau I1. bereits in \nder Vergangenheit an Hilfeplangesprächen teilgenommen hatte. Die Teilnahme habe \ndie mitunter angespannte Atmosphäre zwischen Herrn F. und Frau E. noch \nzusätzlich belastet und die Hilfeplanung damit erschwert. \n\n6\n\nDer Kläger erhob zunächst beim Beklagten Dienstaufsichtsbeschwerde gegen \ndie Mitarbeiterin des Pflegekinderdienstes des Jugendamtes, Frau I2. , die der \nBürgermeister der Stadt T. mit Schreiben vom 6. November 2007 als \nunbegründet zurückwies.\n\n7\n\nMit Schreiben vom 25. März 2008 erhob der Kläger Widerspruch gegen seine \nZurückweisung als Beistand seiner Ehefrau. Er habe bei dem in Rede stehenden \nHilfeplangespräch die Mitarbeiterin des Jugendamtes darauf hingewiesen, dass er \nals Beistand nach § 13 Abs. 4 SGB X an diesem Gespräch teilzunehmen gedenke. \nDies sei ein bedeutendes Verfahrensrecht seiner Ehefrau. Aber auch dieser Einwand \nhabe nicht zur Rücknahme seines Ausschlusses geführt. Bei der Zurückweisung \nhandele es sich um einen selbständigen Verwaltungsakt, der isoliert mit einem \nRechtsmittel angegriffen werden könne. Der Ausschluss sei rechtswidrig gewesen. \nDas Hilfeplangespräch sei ein wesentlicher Teil des jugendhilferechtlichen \nEntscheidungsverfahrens. Die Kindeseltern bräuchten dabei Unterstützung. Die \nLeistungsadressaten der Hilfe zur Erziehung kämen mehrheitlich noch immer aus \nBevölkerungsschichten, deren kommunikative Fähigkeiten schlecht entwickelt seien. \nVor allem schaffe die Lebenssituation, die zur Inanspruchnahme der Hilfe zur \nErziehung führe, im allgemeinen nicht das Selbstbewusstsein, das man benötige, um \nsich am Hilfeplanprozess aktiv beteiligen zu können. Um so wichtiger sei es, dass \nsich die Kindeseltern in einer solchen Situation eines kundigen Beistands bedienen \nkönnten. Die Hinzuziehung eines Anwalts gehöre sogar zu den unmittelbar \nverfassungsrechtlich verbürgten rechtsstaatlichen Garantien. Seine Zurückweisung \nals Beistand seiner Ehefrau sei deshalb auch aus verfassungsrechtlichen Gründen \nbedenklich.\n\n8\n\nMit Schreiben vom 8. April 2008 teilte der Beklagte mit, dass das Jugendamt \nnach den Vorgaben des Jugendhilferechts die Steuerungshoheit bei \nHilfeplangesprächen inne habe. Danach stehe es auch in seiner \nEntscheidungsbefugnis zu bestimmen, mit welchen einzuladenden Personen es die \nHilfeplanung durchführe. Im Übrigen nahm er Bezug auf das die \nDienstaufsichtsbeschwerde zurückweisende Schreiben vom 6. November 2007. \n\n9\n\nDer Kläger hat am 2. Juli 2008 Klage erhoben, mit der er unter Wiederholung und \nVertiefung seines Vortrags an seinem Begehren festhält. Es sei nach seiner \nAuffassung unerheblich, ob in der Vergangenheit andere Personen als Beteiligte \nzurückgewiesen worden seien. Er sei nicht als Beteiligter, sondern als Beistand \nseiner Ehefrau zu diesem Termin erschienen. Sofern das Gericht der Auffassung \nsein sollte, er könne sein Begehren nur im Rahmen einer \nFortsetzungsfeststellungsklage verfolgen, so stünde seinem Rechtsschutzgesuch \nunter dem Gesichtspunkt der Rehabilitations auch ein \nFortsetzungsfeststellungsinteresse zur Seite. Dieses Interesse sei immer zu bejahen, \nwenn ein Grundrecht in Rede stehe. Zu diesem Grundrechten gehöre auch das \nallgemeine Persönlichkeitsrecht. Durch die Zurückweisung als Beistand sei seine \nallgemeine Handlungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 GG verletzt.\n\n10\n\nDer Kläger beantragt, \nfestzustellen, dass die Zurückweisung als Beistand am 9. Oktober 2007 \nund die Bestätigung dieser Entscheidung durch das Schreiben vom 8. \nApril 2008 rechtswidrig waren.\n\n11\n\nDer Beklagte beantragt,\ndie Klage abzuweisen. \n\n12\n\nEr tritt der Klage entgegen. Er hält die Klage bereits für unzulässig. Hilfsweise ist \ner der Auffassung, dass § 36 SGB VIII ihm die Möglichkeit einräume, über die \nTeilnehmer am Hilfeplangespräch zu entscheiden.\n\n13\n\nDie Ehefrau des Klägers hat dem Gericht schriftlich mitgeteilt, dass die Eheleute \nseit dem 8. Januar 2009 getrennt leben. Der Kläger sei seit dem 8. Januar 2009 nicht \nmehr berechtigt, sie und ihre Kinder - auch nicht vor dem Gericht - zu vertreten. \n\n14\n\nDie Beteiligten haben ihr Einverständnis zur Entscheidung ohne mündliche \nVerhandlung erteilt.\n\n15\n\nWegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die beigezogenen \nVerwaltungsvorgänge des Beklagten und die im Verfahren gewechselten Schriftsätze \nBezug genommen.\n\n16\n\nEntscheidungsgründe\n\n17\n\nDie Kammer kann auf Grund der übereinstimmenden Erklärungen der Beteiligten \ngemäß § 101 Abs. 2 derVerwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ohne Durchführung \neiner mündlichen Verhandlung entscheiden.\n\n18\n\nDie Klage ist unzulässig; es fehlt an dem notwendigen \nFortsetzungsfeststellungsinteresse.\n\n19\n\nHat sich ein Verwaltungsakt durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht \nnach § 113 Abs. 1 Satz 4 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - das Gericht auf \nAntrag durch Urteil aus, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der \nKläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat. \n\n20\n\nZwar ist der Ausschluss eines Beistands im Sinne des § 13 Abs. 4 SGB X von \neinem seitens eines Jugendamtes durchgeführten konkreten Hilfeplangesprächs als \nein Verwaltungsakt im Sinne des § 31 Satz 1 SGB X zu qualifizieren, denn er stellt \neine hoheitliche Maßnahme zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des \nöffentlichen Rechts, die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist, \ndar. Der rechtlichen Kontrolle steht ferner nicht entgegen, dass die Zurückweisung \nals Beistand nur mündlich erfolgt ist. Denn nach § 33 Abs. 2 SGB X kann ein \nVerwaltungsakt schriftlich, elektronisch, mündlich oder in anderer Weise erlassen \nwerden. Dass der Kläger eine schriftliche Bestätigung dieser angegriffenen \nEntscheidung beantragt hat, lässt sich weder den Verwaltungsvorgängen des \nBeklagten noch dem Vortrag des Klägers entnehmen.\n\n21\n\nDie Zurückweisung als Beistand kann nicht nur von dem Bürger gerügt werden, \nden der Beistand im Verwaltungsverfahren unterstützen sollte, wobei hier offen \nbleiben kann, inwieweit bei dieser Fallkonstellation § 44a VwGO zu beachten wäre. \nSie kann in jedem Fall auch - wie hier - von dem ausgeschlossenen Beistand selbst - \nunabhängig vom materiellen Ausgang des Verwaltungsverfahrens - in einem \nisolierten Rechtsmittelverfahren einer Überprüfung hinsichtlich der Rechtmäßigkeit \nder Maßnahme unterzogen werden, \n\n22\n\nVgl. hierzu Bayrischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss \nvom 21. September 1984 - 12 CS 85 A.1958 -, DVBl. 1985, 530 \nf; ebenso für den Bevollmächtigten: Oberverwaltungsgericht für \ndas Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 29. \nNovember 2001 - 12 A 100/99 -, NJW 2002, 1442 f, und Urteil \nvom 22. September 1998 - 24 A 4470/96 -, FEVS 49, 534 ff; \nLandessozialgericht Berlin, Urteil vom 26. März 2004 - L 1 RA \n15/03 -, juris.\n\n23\n\nDer Ausschluss als Beistand hatte sich mit der Durchführung des \nHilfeplangesprächs am 9. Oktober 2007 ohne Beteiligung des Klägers bereits \nvorprozessual erledigt. Dies steht dem Klagebegehren jedoch nicht entgegen. \nVielmehr ist nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung auch in einer solchen \nFallkonstellation Rechtsschutz zu gewähren, indem die Regelung des § 113 Abs. 1 \nSatz 4 VwGO entsprechende Anwendung findet,\n\n24\n\nBundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 17. \nOktober 1990 - 1 C 12/88 -, BverwGE 87, 31 ff. = NJW 1991, \n581 ff. m.w.N.\n\n25\n\nTritt die Erledigung vor Ablauf der Widerspruchsfrist ein, bedarf es nach der \nhöchstrichterlichen Rechtsprechung weder vor Klageerhebung der Durchführung \neines Vorverfahrens noch der Einhaltung der Klagefrist des § 74 VwGO. \n\n26\n\nDer Klage fehlt es hier indes an einem Fortsetzungsfeststellungsinteresse im \nSinne des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO. \n\n27\n\nIn der Rechtsprechung ist geklärt, dass für die entsprechende Anwendung der \nletztgenannten Vorschrift jedes nach vernünftigen Erwägungen schutzwürdige \nInteresse rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Art genügt, \n\n28\n\nvgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 24. Oktober 2006 - 6 B \n61/06 -, Buchholz, Sammel- und Nachschlagewerk der \nRechtsprechung des BVerwG (Buchholz), 310 § 113 Abs. 1 \nVwGO Nr. 24 = NVwZ 2007, 227 ff. \n\n29\n\nZum Kreis solcher \"Interessen\" zählt neben der Wiederholungsgefahr vom \nGrundsatz her auch das vom Kläger geltend gemachte Rehabilitationsinteresse,\n\n30\n\nBVerwG, Urteil vom 4. Oktober 2006 - 6 B 64/06 -, \nBuchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 36 m.w.N. \n\n31\n\nEin Rehabilitationsinteresse begründet ein Feststellungsinteresse dann, wenn es \nbei vernünftiger Würdigung der Verhältnisse des Einzelfalls als schutzwürdig \nanzuerkennen ist. Dies kann insbesondere der Fall sein , wenn der Kläger durch die \nstreitige Maßnahme in seinem Persönlichkeitsrecht oder der Wahrung seiner \nGrundrechte wesentlich beeinträchtigt ist. Dies kommt beispielsweise in Betracht, \nwenn die Begründung der angegriffenen Entscheidung seine Person \nherabwürdigende Erwägungen enthält. Erforderlich ist, dass abträgliche \nNachwirkungen einer diskriminierenden Maßnahme fortbestehen, denen durch eine \ngerichtliche Feststellung der Fehlerhaftigkeit der ergriffenen hoheitlichen Maßnahme \nwirksam begegnet werden kann. \n\n32\n\nUnter Zugrundelegung dieser Maßstäbe kann hier schon nicht festgestellt \nwerden, dass der Kläger durch die Zurückweisung als Beistand diskriminiert worden \nist. Weder die Zurückweisung selbst noch die dafür gegebene Begründung verletzen \nden Kläger in seinem durch Art. 2 Abs. 1 Grundgesetz - GG - geschützten \nallgemeinen Persönlich-keitsrecht. Bei dieser Sachlage kann erst recht kein \nFortwirken einer diskriminierenden Wirkung festgestellt werden. Das \nHilfeplanverfahren im Sinne des § 36 SGB VIII ist ein besonderes Verfahren der \nEntscheidungsfindung im materiellen Jugendhilferecht. Im Zusammenwirken von \nEltern, Kind/Jugendlichen, Leistungs-erbringern und verschiedenen Fachkräften soll \nnach ausführlicher Erörterung des Hilfebedarfs aus mehreren Perspektiven sowie der \nin Betracht kommenden Hilfeangebote eine möglichst einvernehmliche, aber \nzumindest vertretbare Entscheidung über zu gewährende oder zu versagende \nsozialpädagogische Angebote im jeweiligen Hilfefall gefunden werden. Die \nZurückweisung des Klägers erfolgte, nachdem die Mitarbeiterin des Jugendamtes, \nFrau I2. , und der Vormund von Q. F. , Frau Rechtsanwältin I. , \nnach gemeinsamer Beratung auf Grund früherer Erfahrungen mit der \nLebensgefährtin des Kindesvaters, Frau I1. , zum Schluss gekommen waren, \ndass nur die unmittelbaren Verfahrensbeteiligten, d.h. die Eltern, die Pflegeeltern und \ndie Fachleute der einzelnen Einrichtungen, an der Hilfeplankonferenz vom 9. Oktober \n2007 teilnehmen sollten. Hintergrund dieser Entscheidung war, dass Frau I1. in \nder Vergangenheit an Hilfeplangesprächen teilgenommen hatte und durch ihre \nRedebeiträge die ohnehin schon angespannte Atmosphäre zwischen den \nKindeseltern, Herrn F. und Frau E. , noch zusätzlich belastet und damit die \nHilfeplanung deutlich erschwert hatte. Dies wollte man im Interesse einer allein am \nKindeswohl orientierten Entscheidungsfindung zukünftig vermeiden und die nicht \nsorgeberechtigten Kindeseltern hinsichtlich des Ausschlusses des jeweiligen \nBeistands in Gestalt von Lebenspartnerin respektive Ehemann gleich behandeln. In \ndieser Gleichbehandlung durch Zurückweisung des Klägers und der Frau I1. als \nBeistand vermag die Kammer kein Unwerturteil in Bezug auf die Person des Klägers \noder eine vorweggenommene Abqualifizierung seiner Beiträge zum Hilfeplanprozess \nzu erkennen. Ein aus dem Grundrecht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit \nverfassungsrechtlich verbürgtes Recht, immer als Beistand im Sinne des § 13 SGB X \nfür die Ehefrau im Hilfeplanverfahren für ein Kind, dessen Vater der Betreffende nicht \nist, tätig sein zu dürfen, besteht nicht. \n\n33\n\nDer Kläger kann sich auch nicht darauf berufen, dass in anderen Fällen ein \nRehabilitationsinteresse wegen Verletzung von Grundrechten von der \nRechtsprechung bejaht wurde. In diesen Fällen lagen erhebliche Eingriffe in \ngrundrechtlich geschützte Freiheiten vor, mit denen die hier in Rede stehende \nMaßnahme nicht vergleichbar ist. Diesen Fällen lagen z.B. einschneidende Verbote \nauf dem Gebiet des Versammlungsrechts,\n\n34\n\nBVerwG, Urteil vom 4. Oktober 2006 - 6 B 64/06 -, \nBuchholz 310 § 132 Abs. 2 Zif 1 VwGO Nr. 36 m.w.N., \n\n35\n\noder umfassende Überwachungsmaßnahmen des Post- und Fernmeldeverkehrs \nzugrunde ,\n \nBVerwG, Urteil vom 17. Oktober 1990 - 1 C 12/88 -, BVerwGE \n87, 31 ff. = NJW 1991, 581 ff. m.w.N.\n\n36\n\nMit derart weitreichenden Maßnahmen ist der hier streitige Ausschluss als \nBeistand seiner Ehefrau im Hilfeplanverfahren Q. F. vom 9. Oktober 2007 in \nkeiner Weise vergleichbar.\n\n37\n\nDer Kläger kann das Fortsetzungsfeststellungsinteresse auch nicht mit einer \nbestehenden Wiederholungsgefahr begründen. Denn die Ehefrau des Klägers hat \ndem Gericht nicht nur schriftlich mitgeteilt, dass die Eheleute seit dem 8. Januar \n2009 getrennt leben. Sie hat darüber hinaus ausdrücklich betont, der Kläger sei seit \ndem 8. Januar 2009 nicht mehr berechtigt, sie und ihre Kinder in \nVerwaltungsverfahren - und auch nicht vor dem Gericht - zu vertreten. Bei dieser \nSachlage sind der Kammer die Voraussetzungen für die Annahme einer \nWiederholungsgefahr nicht hinreichend dargetan. Es fehlt zur Zeit an jeglichem \nHinweis, dass der Kläger zukünftig nochmals als Beistand seiner Ehefrau in einem \njugendhilferechtlichen Hilfeplanverfahren wird auftreten können.\n\n38\n\nWeitere Anhaltspunkte für ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse sind weder \nvorgetragen noch ersichtlich. Der Kläger kann sich insbesondere nicht darauf \nberufen, die Vertretung durch einen Rechtsanwalt im Hilfeplanverfahren genieße \ndurch das in Art. 20 und 28 GG verortete Rechtsstaatsgebot besonderen Schutz. \nDenn er ist von Ausbildung und beruflicher Qualifikation kein Rechtsanwalt. \n\n39\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO. \n\n40\n\nDer Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. \nden §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/240533","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2009-05-19/2-k-1428-08","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":3},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":3},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 36","ref_norm":"36","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 33","ref_norm":"33","n":1},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 44a","ref_norm":"44a","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/240533","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/240533","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2009-05-19/2-k-1428-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/240533","retrieved":"2026-07-09 02:03:29.645465+00:00"}}