{"status":"available","doknr":"OLD240570","ecli":"ECLI:DE:VGAC:2009:0518.3L113.09.00","court":"Verwaltungsgericht Aachen","senate":null,"decided":"2009-05-18","aktenzeichen":"3 L 113/09","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDie Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDer Wert des Streitgegenstandes wird auf \n 10.000,-- EUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e:\n\n2\n\nDer zulässige Antrag,\n\n3\n\ndie aufschiebende Wirkung der Klage gleichen \nRubrums 3 K 456/09 gegen die Ordnungsverfügung \nvom 10. Februar 2009 wiederherzustellen bzw. \nhinsichtlich der Zwangsgeldandrohung \nanzuordnen,\n\n4\n\nist unbegründet. \n\n5\n\nIm Falle der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts nach § 80 Abs. 2 der \nVerwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann das Gericht nach § 80 Abs. 5 Satz 1 \nVwGO die aufschiebende Wirkung der Klage wiederherstellen, wenn das Interesse \ndes Antragstellers an der Aussetzung der Vollziehung gegenüber dem öffentlichen \nInteresse an der sofortigen Vollziehung vorrangig ist. Ein überwiegendes \nAussetzungsinteresse ist gegeben, wenn der Rechtsbehelf mit erheblicher \nWahrscheinlichkeit Erfolg haben wird, das heißt, wenn die angefochtene Verfügung \noffensichtlich rechtswidrig ist. Diese Voraussetzung ist vorliegend nicht erfüllt. Im \nGegenteil spricht vieles dafür, dass die Klage der Antragstellerin keinen Erfolg haben \nwird, weil die angefochtene Verfügung sich als offensichtlich rechtmäßig erweisen \nwird. Sonstige Gründe, welche die Aussetzung rechtfertigen könnten, liegen nicht \nvor. \n1.\nRechtliche Grundlage für Ziffer 1. der Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom \n10. Februar 2009, mit der der Antragstellerin mit sofortiger Wirkung das Ausstellen \nder Feuerwehrstiefel der Typen Profi Plus, Profi, Spark und 865 U untersagt worden \nist, sofern sie nicht mit einem bestimmten Hinweis versehen sind, ist die Vorschrift \ndes § 8 Abs. 4 Nr. 1 des Gesetzes über technische Arbeitsmittel und \nVerbraucherprodukte (Geräte- und Produktsicherheitsgesetz - GPSG -). Danach \nkann die zuständige Behörde, wenn sie den begründeten Verdacht hat, dass ein \nProdukt nicht den Anforderungen nach § 4 GPSG entspricht, das Ausstellen eines \nProdukts untersagen, wenn die Voraussetzungen des § 4 Abs. 5 GPSG nicht erfüllt \nsind. \n\n6\n\nGemäß § 4 GPSG darf ein Produkt, soweit es einer Rechtsverordnung nach § 3 \nAbs. 1 GPSG unterfällt, nur in Verkehr gebracht werden, wenn es den dort \nvorgesehenen Anforderungen an Sicherheit und Gesundheit und sonstigen \nVoraussetzungen für sein Inverkehrbringen entspricht und Sicherheit und Gesundheit \nder Verwender oder Dritter oder sonstige in den Rechtsverordnungen nach § 3 Abs. \n1 GPSG aufgeführte Rechtsgüter bei bestimmungsgemäßer Verwendung oder \nvorhersehbarer Fehlanwendung nicht gefährdet werden. \n\n7\n\nDie Feuerwehrstiefel sind Produkte im Sinne der vorgenannten Vorschriften. \nNach der Legaldefinition des § 2 Abs. 1 GPSG sind Produkte unter anderem \ntechnische Arbeitsmittel. Zu diesen gehören gemäß § 2 Abs. 2 GPSG sogenannte \nSchutzausrüstungen, die nicht Teil einer Arbeitseinrichtung sind. Feuerwehrstiefel \nsind als Schutzausrüstung für Feuerwehrleute Produkte, die damit vom \nAnwendungsbereich des Geräte- und Produktsicherungsgesetzes erfasst werden. \n\n8\n\nDie Feuerwehrstiefel sind auch Produkte, die einer Rechtsverordnung nach § 3 \nAbs. 1 GPSG unterfallen. Der Verordnungsgeber hat von der Ermächtigung in dieser \nVorschrift Gebrauch gemacht und die Verordnung über das Inverkehrbringen von \npersönlichen Schutzausrüstungen (8. GPSGV) erlassen. Nach der Legaldefinition in \n§ 1 Abs. 2 der 8. GPSGV sind persönliche Schutzausrüstungen Vorrichtungen und \nMittel, die zur Abwehr und Minderung von Gefahren für Sicherheit und Gesundheit \neiner Person bestimmt sind und von dieser am Körper oder an Körperteilen gehalten \noder getragen werden. Feuerwehrstiefel sind danach unzweifelhaft persönliche \nSchutzausrüstungen im Sinne von § 1 Abs. 2 der 8.GPSGV und unterfallen damit \ndem Anwendungsbereich der 8. GPSG. \n\n9\n\nBei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage liegen hinreichende \nVerdachtsmomente im Sinne von § 8 Abs. 4 Nr. 1 GPSG dafür vor, dass die von der \nAntragstellerin produzierten Feuerwehrstiefel nicht den in der 8. GPSGV \nvorgesehenen Anforderungen an Sicherheit und Gesundheit und den sonstigen \nVoraussetzungen für ihr Inverkehrbringen entsprechen und die Sicherheit und \nGesundheit der Verwender oder Dritter oder sonstige in den Rechtsverordnungen \nnach § 3 Abs. 1 GPSG aufgeführte Rechtsgüter bei bestimmungsgemäßer \nVerwendung oder vorhersehbarer Fehlanwendung gefährden werden. \n\n10\n\nDie Sicherheitsanforderungen an Gegenstände persönlicher Schutzausrüstung \nergeben sich aus § 2 der 8. GPSGV. Danach dürfen persönliche \nSchutzausrüstungen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie den \ngrundlegenden Anforderungen für Gesundheitsschutz und Sicherheit des Anhangs II \nder Richtlinie 89/686/EWG entsprechen und bei bestimmungsgemäßer Benutzung \nund angemessener Wartung Leben und Gesundheit der Benutzer schützen, ohne die \nGesundheit oder Sicherheit von anderen Personen und die Sicherheit von \nHaustieren und Gütern zu gefährden. \n\n11\n\nWie die Kammer im Beschluss vom 20. November 2008 - 3 L 383/08 - und im \nUrteil vom 10. März 2009 - 3 K 1729/08 - im einzelnen ausgeführt hat, haben sowohl \ndie von der Antragstellerin im Rahmen der Qualitätssicherung gemäß Art. 11 A der \nRichtlinie beauftragten Stellen als auch das im weiteren Verfahren von der \nAntragsgegnerin mit der Prüfung von 12 Paar Feuerwehrstiefeln aus diversen \nProduktionsreihen beauftragte Institut für Arbeitsschutz der deutschen gesetzlichen \nUnfallversicherung (im Folgenden: BGIA) hinsichtlich unterschiedlicher Parameter \nNormabweichungen festgestellt, die nach der Risikobewertung der Prüfstellen zu \nGesundheitsgefahren der Benutzer führen und hinreichende Verdachtsmomente \ndafür liefern, dass es im laufenden Produktionsprozess der Antragstellerin immer \nwieder zu Normabweichungen kommt. Nach den dem Gericht vorliegenden \nPrüfberichten vom 22. Oktober 2008, 05. November 2008 und 21. November 2008 \nhat keiner der geprüften Stiefel alle Sicherheitsanforderungen erfüllt. Die Richtigkeit \nund Verwertbarkeit der gutachterlichen Feststellungen hat die Antragstellerin nicht \nerfolgreich in Frage stellen können. Die im vorliegenden Verfahren auf Gewährung \neinstweiligen Rechtsschutzes geltend gemachten Verfahrens- und Prüffehler sind \nidentisch mit denjenigen, die sie im Klageverfahren 3 K 1729/08 geltend gemacht \nhat. Diese Einwendungen und Behauptungen werden nach Anhörung und \nStellungnahme der Prüfer des BGIA sowie Inaugenscheinnahme der geprüften \nStiefel im Termin zur mündlichen Verhandlung am 10. März 2009 entweder von der \nAntragstellerin ausdrücklich nicht mehr aufrechterhalten oder werden - wie im Urteil \nvom 10. März 2009 ausführlich begründet - vom Gericht als widerlegt bewertet. \n\n12\n\nDiese Risikoeinschätzung wird weder durch die von der Antragstellerin selbst \neingeholten, nur einzelne Parameter betreffenden Prüfergebnisse der SATRA noch \ndurch die neuen EG-Baumusterprüfbescheinigungen der Intertek vom 06. Februar \n2009 oder den Nachweis der Qualitätssicherung durch die TNO vom 27. Februar \n2009 vollständig entkräftet und ausgeräumt. Insoweit wird zur Vermeidung von \nWiederholungen auf die Ausführungen im Urteil der Kammer vom 10. März 2009 \n- 3 K 1729/08 - verwiesen. Ergänzend ist lediglich noch darauf hinzuweisen, dass \noffenbar auch die TNO im Rahmen der von ihr durchgeführten Qualitätssicherung \nnach Art. 11 A RL 89/686/EWG bei der Feuerfestigkeit des Reissverschlusses eine \nBeanstandung festgestellt hat. So heisst es im Originalbericht auf Seite 3/3 in der \nTabelle unter Punkt 6.3.3 \"Zipper is locally melted ...\", d.h. dass der Reissverschluss \njedenfalls teilweise geschmolzen ist.\n\n13\n\nLiegen nach alledem die Tatbestandsvoraussetzungen des § 8 Abs. 4 GPSG vor, \nwar die Antragsgegnerin befugt, gemäß Ziffer 1 der Vorschrift zum Schutz der Käufer \nund Verwender zu verbieten, die im einzelnen bezeichneten Feuerwehrstiefelmodelle \nohne den Hinweis gemäß § 4 Abs. 5 GPSG auszustellen. Danach darf ein Produkt, \ndas den Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 oder 2 nicht entspricht, ausgestellt \nwerden, wenn ein sichtbares Schild deutlich darauf hinweist, dass es diese \nVoraussetzungen nicht erfüllt und erst erworben werden kann, wenn die \nentsprechende Übereinstimmung hergestellt ist. \n\n14\n\nDas Verbot erweist sich auch nicht etwa im Hinblick auf den hiermit \neinhergehenden Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb der \nAntragstellerin als unverhältnismäßig. Die Antragsgegnerin hat der Antragstellerin \nüber einen langen Zeitraum hinweg die Möglichkeit gegeben, ihre Produkte \nzertifizieren zu lassen und die Qualitätssicherung nach Art. 11 Buchstabe A der \nRichtlinien 89/686/EWG nachzuweisen. Dem ist die Antragstellerin über Jahre \nhinweg nicht nachgekommen, weil im Rahmen der Qualitätssicherung immer wieder \ngravierende Mängel der produzierten Stiefel aufgetreten waren. Der Schutz von \nFeuerwehrleuten, die bei einem Notfalleinsatz darauf vertrauen müssen, dass ihre \nAusrüstung den erforderlichen Qualitätsstandards genügt und dass weder ihr Leben \nnoch das der von ihnen zu rettenden Personen gefährdet wird, gebietet das hier \nstreitgegenständliche Ausstellungsverbot, nachdem viele Prüfberichte unabhängiger \nStellen, insbesondere auch die von der Antragstellerin mit der Qualitätssicherung \nbeauftragten Stellen sowie das BGIA, den Verdacht bestätigt haben, dass die von ihr \nproduzierten Feuerwehrstiefel den Sicherheitsanforderungen nicht gerecht werden. \n\n15\n\n2.\nDie unter Ziffer II. der angefochtenen Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom \n10. Februar 2009 angeordneten Maßnahmen, die einen ordnungsgemäßen und \nmöglichst vollständigen Rückruf der seit dem 01. Januar 2003 verkauften \nFeuerwehrstiefel sicherstellen sollen, finden ihre Rechtsgrundlage in § 8 Abs. 4 \nSatz 2 Nr. 7 GPSG. Danach kann die zuständige Behörde, wenn sie den \nbegründeten Verdacht hat, dass ein Produkt nicht den Anforderungen nach § 4 \nGPSG entspricht, die Rücknahme oder den Rückruf eines in Verkehr gebrachten \nProdukts, das nicht den Anforderungen nach § 4 entspricht, anordnen und, soweit \neine Gefahr für den Verwender oder Dritten auf andere Weise nicht zu beseitigen ist, \nseine unschädliche Beseitigung veranlassen.\n\n16\n\nWie bereits ausgeführt, besteht der begründete Verdacht, dass die von der \nAntragstellerin produzierten Feuerwehrstiefel nicht den Anforderungen nach § 4 \nGPSG entsprechen. Es ist der Antragstellerin zuzumuten, die Käufer in der \ngeforderten Form über die bestehenden Sicherheitsmängel und die \nRückgabemöglichkeit zu informieren. Um einen möglichst breiten Käuferkreis zu \nerreichen, erscheint es sachgerecht, nicht nur die (wegen des Direktvertriebes \nüberwiegend) namentlich bekannten Käufer, Benutzer und Zwischenhändler \nschriftlich zu informieren, sondern darüber hinaus für den übrigen Personenkreis eine \nentsprechende Bekanntmachung in den Geschäftsräumen, auf der Internetseite der \nAntragstellerin sowie in den auflagenstärksten überregionalen Zeitungen und der \nFachpresse anzuordnen. Die Anordnung zur Beseitigung der zurückgerufenen \nFeuerwehrstiefel ist im Hinblick auf die massiven Sicherheitsmängel geboten, um zu \nverhindern, dass die Stiefel auf andere Art und Weise wieder in Verkehr gebracht \nund bei Einsätzen getragen werden. Ermessensfehler sind weder von der \nAntragstellerin gerügt noch sonst ersichtlich. Die getroffenen Maßnahmen sind auch \nverhältnismäßig. Insoweit gelten sinngemäß dieselben Ausführungen wie unter \nZiffer 1.\n\n17\n\n3.\nDie in Ziffern III. und IV. der Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom \n10. Februar 2009 getroffene Anordnung, binnen eines Monats nach Zustellung \n\n- 18\n\neine Kunden- und Zwischenhändlerliste, die in der Zeit vom 01. Januar \n2003 bis 10. Februar 2009 beliefert worden sind, \n- Kopien der in der Ordnungsverfügung geforderten Informationsschreiben, \nBekanntmachungen und Zeitungsannoncen sowie\n- eine Auflistung über Typ und Anzahl der ausgelieferten und zurückge-\nnommenen Feuerwehrstiefel sowie eine Information über den Verbleib bzw. \ndie Beseitigung der zurückgenommenen Stiefel \n\n- \n19\n\nvorzulegen, findet ihre Rechtsgrundlage in § 8 Abs. 9 Satz 2 GPSG. Danach ist \nder Hersteller verpflichtet, der zuständigen Behörde auf Verlangen die Auskünfte zu \nerteilen, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sind. Auf die von der \nAntragstellerin geforderten Angaben ist die Antragsgegnerin bei der Überwachung \nangewiesen, ob die Antragstellerin den ihr auferlegten Verpflichtungen auch \ntatsächlich nachgekommen ist. Gegen die Rechtmäßigkeit der Anordnung hat die \nAntragstellerin keine Einwendungen erhoben. Anhaltspunkte für deren \nRechtswidrigkeit sind im übrigen auch nicht ersichtlich. \n\n20\n\n4.\nDie Androhung jeweils eines Zwangsgeldes für den Fall der Nichtbefolgung der in der \nOrdnungsverfügung auferlegten Unterlassungs- bzw. Handlungspflichten beruht auf \n§§ 55 Abs. 1, 57, 60 und 63 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land \nNordrhein-Westfalen (VwVG NRW).\n\n21\n\nDer Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes hat daher insgesamt \nkeinen Erfolg.\n\n22\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 2 des \nGerichtskostengesetzes (GKG) und entspricht im Hauptsacheverfahren mit 20.000,-\nEUR der Bedeutung der Sache für die Antragstellerin, wobei wegen des \nsummarischen Charakters des Eilverfahrens die Hälfte anzusetzen war.\n\n23","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/240570","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2009-05-18/3-l-113-09","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":2}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/240570","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/240570","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2009-05-18/3-l-113-09","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/240570","retrieved":"2026-07-09 02:03:32.197347+00:00"}}