{"status":"available","doknr":"OLD240600","ecli":"ECLI:DE:VGAC:2009:0515.7K1589.08.00","court":"Verwaltungsgericht Aachen","senate":null,"decided":"2009-05-15","aktenzeichen":"7 K 1589/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nAuf die Erinnerung der Klägerin wird der angefochtene \nKostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom 25. \nFebruar 2009 teilweise geändert.\n\nDie vom Beklagten an die Klägerin nach dem Beschluss des Verwaltungsgerichts \nAachen vom 15. Januar 2009 zu erstattenden Kosten werden auf 258,15 EUR \nfestgesetzt.\n\nDie festgesetzten Kosten sind ab dem 22. Januar 2009 mit fünf Prozentpunkten \nüber dem Basiszinssatz zu verzinsen.\n\nDer Beklagte trägt die Kosten des Erinnerungsverfahrens, in dem \nGerichtsgebühren nicht erhoben werden.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDie nach Maßgabe der §§ 147, 151 und 165 VwGO zulässige Erinnerung ist \nbegründet. \n\n3\n\nDie von der Klägerin geltend gemachten Widerspruchsgebühren sind bei der \nFestsetzung der zu erstattenden Kosten zu berücksichtigen.\n\n4\n\nNach § 164 VwGO setzt der Urkundsbeamte des Gerichts des ersten \nRechtszugs auf Antrag den Betrag der nach § 162 Abs. 1 VwGO zu erstattenden \nKosten fest. Dies sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur \nzweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen \nAufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens. Zu den \nnotwendigen Aufwendungen sind auch die Widerspruchsgebühren zu zählen,\n\n5\n\nvgl. im Ergebnis ebenso OVG NRW, Beschluss vom 24. \nAugust 2005 - 9 A 1857/03 -, NWVBl. 2006, 192; BayVGH, \nBeschluss vom 22. August 1983 - 15 CE 83 A.1638, BayVBl. 1984, \n691; VG Weimar, Beschluss vom 07. März 2007 - 6 K 5016/04.We \n-, JurBüro 2007, 369; Kopp/Schenke, VwGO, 15. Auflage 2007, § \n162 Rn. 17; Kunze, in: Posser/ Wolff, VwGO, 2008, § 162 Rn. 54a; \nOlbertz, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 162 Rn. \n67 (Stand: Oktober 2005) m.w.N.; Redeker/von Oertzen, VwGO, § \n162 Rn. 13; a.A. Neumann, in: Sodan/Ziekow, VwGO, Kommentar, \n2. Auflage 2006, § 162 Rn. 96 m.w.N.\n\n6\n\nDas ergibt sich im Wege der Auslegung. Bereits der Wortlaut des § 162 Abs. 1 \nVwGO spricht für eine Einbeziehung der Widerspruchsgebühren. Zu den Kosten des \nVerfahrens zählt die Vorschrift explizit die Kosten des Vorverfahrens. Mit \"Kosten\" - \nin Bezug auf die Gerichtskosten definiert in § 162 Abs. 1 VwGO als Gebühren und \nAuslagen - ist das Vorverfahren aber ggf. auch insoweit verbunden, als eine \nWiderspruchsgebühr erhoben wird,\n\n7\n\nvgl. VG Weimar, Beschluss vom 07. März 2007 - 6 K \n5016/04.We -, JurBüro 2007, 369.\n\n8\n\nZu einer Berücksichtigung der Widerspruchsgebühren führt ferner die historische \nAuslegung. Denn bereits im Gesetzgebungsverfahren wurde der Einwand, dass das \nVorverfahren ein Verwaltungs- und kein gerichtliches Verfahren ist, mit der \nBegründung verworfen, dass das Vorverfahren Klagevoraussetzung sei und es daher \nkeinen sachlichen Grund gebe, die Entscheidung über die Kostentragungs- und \nerstattungspflicht vom Ausgang des gerichtlichen Verfahrens zu trennen,\n\n9\n\nvgl. BT-Drucksache III/55 S. 47 u. 48; ferner Olbertz: in \nSchoch/ Schmidt-Aßmann/ Pietzner, VwGO § 162 Rn. 11 und \n60.\n\n10\n\nDemgemäß bestimmt z. B. § 15 Abs. 3 Satz 5 GebG NRW, dass der Behörde, \ndie die Kosten des (Gerichts-) Verfahrens einschließlich des Vorverfahrens zu tragen \nhat, auf Antrag, die für den Widerspruchsbescheid (durch den Kläger) bereits \ngezahlten Gebühren und Auslagen zu erstatten sind, wenn der \nWiderspruchsbescheid der nächsthöheren Behörde von einem Verwaltungsgericht \nganz oder teilweise aufgehoben wird. Die Regelung des § 162 Abs. 1 VwG ist \n(lediglich) u. a. dann nicht einschlägig, wenn es um die Erstattung der Kosten des so \ngenannten isolierten, nicht durch einen Prozess fortgesetzten Vorverfahrens geht \noder im Rahmen eines Vergleichs keine Regelung über die Kosten eines \ndurchgeführten Widerspruchsverfahrens getroffen wird,\n\n11\n\nvgl. Olbertz, a.a.O. § 162 Rn. 12 und 60, VG Aachen, Urteil \nvom 10. Januar 2003 - 7 K 4416/97 -, nrwe, und im Anschluss \nhieran OVG NRW, Beschluss vom 24. August 2005 -\n 9 A 1857/03 -, juris.\n\n12\n\nEiner Einbeziehung der Widerspruchsgebühren steht auch der Sinn und Zweck \ndes § 162 Abs. 1 VwGO nicht entgegen. Würde man diese Gebühren ausklammern, \nso bedeutete dies, dass der Kläger gehalten wäre, ein weiteres Verfahren gegen den \nTräger der Widerspruchsbehörde (ob nun mit dem Träger der Ausgangsbehörde \nidentisch oder nicht) anzustrengen. Er müsste also unmittelbar nach Erlass der \nWiderspruchbescheides fristgerecht (auch) gegen die Festsetzung der \nWiderspruchsgebühr vorgehen, um zu verhindern, dass der Gebührenbescheid \nbestandskräftig wird. Ein solches isoliertes Verfahren gegen die Widerspruchsgebühr \nist aber prozessökonomisch nur dann sinnvoll, wenn der Kläger spezielle Einwände \ngegen die Gebührenerhebung geltend macht, etwa weil er die festgesetzte Gebühr \nfür zu hoch erachtet,\n\n13\n\nvgl. VG Weimar, Beschluss vom 07. März 2007 - 6 K 5016/04.We -, \nJurBüro 2007, 369.\n\n14\n\nDem Einwand, dass die Einbeziehung der Widerspruchsgebühren eine Frage \ndes materiellen Gebührenrechts ist, folgt die Kammer nicht. Ob eine \nWiderspruchsgebühr rechtmäßig festgesetzt werden kann, ist zwar nach Maßgabe \ndes materiellen Gebührenrechts zu beurteilen; auf der Grundlage des § 162 Abs. 1 \nVwGO ist diese Frage nicht zu beantworten. Diese Vorschrift regelt vielmehr allein - \nunabhängig davon - die Erstattungsfähigkeit außergerichtlicher Aufwendungen. Das \nProzessrecht sieht den Erstattungsanspruch des obsiegenden Klägers unabhängig \nvon der Frage vor, ob ihm die Widerspruchsgebühr zu Recht auferlegt wurde oder \nnicht. Entscheidend ist vielmehr allein die Frage, ob die Widerspruchsgebühr zu den \nnotwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers gehört. Das ist immer dann zu \nbejahen, wenn die Erhebung der Klage die vorherige Durchführung eines \nVorverfahrens notwendig bedingt,\n\n15\n\nvgl. hierzu ausführlich VG Weimar, Beschluss vom 07. März \n2007 - 6 K 5016/04.We -, JurBüro 2007, 369.\n\n16\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung ergeht \ngerichtsgebührenfrei, da das Kostenverzeichnis zum GKG einen Kostentatbestand \nfür eine verwaltungsgerichtliche Entscheidung über eine Kostenerinnerung nicht \nvorsieht.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/240600","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2009-05-15/7-k-1589-08","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":5},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 147","ref_norm":"147","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 151","ref_norm":"151","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 164","ref_norm":"164","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 165","ref_norm":"165","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/240600","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/240600","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2009-05-15/7-k-1589-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/240600","retrieved":"2026-07-09 02:03:35.026233+00:00"}}