{"status":"available","doknr":"OLD240635","ecli":"ECLI:DE:VGAC:2009:0514.4K1106.07.00","court":"Verwaltungsgericht Aachen","senate":null,"decided":"2009-05-14","aktenzeichen":"4 K 1106/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Kläger tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige \nVollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe \nvon 110 % des gegen ihn auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, \nwenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des \njeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDer Beklagte zog die Kläger durch Grundbesitzabgabenbescheid 2006 vom \n20. Januar 2006 und Grundbesitzabgabenbescheid 2007 vom 12. Januar 2007 \njeweils für ihr Eigentum in N. , S. , Auft.-Pl. Nr. 6 zur Grundsteuer B in Höhe \nvon jeweils jährlich 88,13 EUR heran.\n\n3\n\nMit Schreiben vom 24. Juli 2007 an den Beklagten beantragte die C . in \nN. , die Grundsteuer, auch für die Jahre 2005 und 2006, zu reduzieren. Bei der \nEinheit Nr. 6 der Eigentümergemeinschaft S. 13 handele es sich um einen \nnicht ausgebauten Dachboden. Ein angedachter Ausbau werde vorerst nicht zum \nTragen kommen. Nachdem der Beklagte den Antrag urschriftlich an die C. mit der \nEmpfehlung zurückgesandt hatte, zur Klärung des Anliegens zuständigkeitshalber \nKontakt mit der Bewertungsstelle des zuständigen Finanzamtes Aachen-Kreis in \nAachen aufzunehmen, da die Bewertung des baulichen Zustandes des Eigentums \nund Festsetzung des Grundsteuermessbetrages in dessen Zuständigkeit falle, bat \ndie C. durch ihren Geschäftsführer T. mit Schreiben vom 5. August 2007 \nan den Beklagten um einen rechtsmittelfähigen Bescheid. Nicht das Finanzamt \nAachen-Kreis, sondern der Beklagte sei zur Entscheidung über den Antrag \nzuständig. Beantragt worden sei der Erlass der Grundsteuer. Bei der Entscheidung \nsei die übereinstimmende Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) und des \nBundesverwaltungsgerichts, zuletzt vom 24. April 2007, zu beachten.\n\n4\n\nMit Bescheid vom 14. August 2007 an die C. , Herrn T. in N. mit \ndem Betreff \"Grundsteuer B, S. 13, Auft.-Pl. 6, \nEinheitswertnummer: 202.827.3.00956.6, Kassenzeichen: 5001561-0100-1\" lehnte \nder Beklagte den Antrag auf Reduzierung/Erlass der Grundsteuer im Wesentlichen \nmit der Begründung ab, die Wohneinheit Nr. 6 sei als Wohnungseigentum \ngrundsteuerrechtlich durch das Finanzamt Aachen-Kreis mit einem entsprechenden \nEinheitswert bewertet worden. Der Beklagte sei bei der Festsetzung der Grundsteuer \nan den vom Finanzamt erlassenen Grundsteuermessbescheid gebunden, der \nGrundlage für den Festsetzungsbescheid sei. Wenn es sich bei dem Eigentum um \neinen nicht ausgebauten Dachboden handele, könne dem nur durch Fortschreibung \ndes Einheitswertes, das heiße Herabsetzung des Einheitswertes und \nGrundsteuermessbetrages, durch das hierfür allein zuständige Finanzamt Aachen-\nKreis Rechnung getragen werden (§ 33 Abs. 5 Grundsteuergesetz). Eine derartige \nbewertungsrechtliche Beurteilung obliege nicht der Stadt N. .\n\n5\n\nDen hiergegen erhobenen Widerspruch wies der Beklagte durch \nWiderspruchsbescheid vom 25. September 2007 an die C. , Herrn T. in \nN. mit dem Betreff \"Grundbesitzabgaben WEG 'S. 13'; hier: \nGrundsteuer B, S. 13, Auft.-Pl. 6, Einheitswertnummer: 202.827.3.00956.6, \nKassenzeichen: 5001561-0100-1\" im Wesentlichen aus den im Erstbescheid \nangeführten Gründen und mit dem weiteren Bemerken zurück, ein Grundsteuererlass \nfür das Jahr 2005 scheide schon deshalb aus, weil das Eigentum erst ab 2006 mit \nGrundsteuer B belastet worden sei.\n\n6\n\nAm 25. Oktober 2007 hat die C. durch ihren Geschäftsführer T. für die \nKläger mit dem Begehren, die Grundsteuer zu erlassen, Klage erhoben. Der Boden \nsei noch nicht ausgebaut, habe eigentlich schon ausgebaut sein sollen und werde es \nwohl auch in Kürze sein. Die Klage sei als Untätigkeitsklage anzusehen, weil der \nWiderspruch gegen den Bescheid des Beklagten vom 14. August 2007 bislang nicht \nbeschieden worden sei. Stattdessen habe der Beklagte den Widerspruchsbescheid \nvom 25. September 2007 an die Wohnungseigentümergemeinschaft \"S. 13\" \ngerichtet.\n\n7\n\nDer Bevollmächtigte der Kläger hat mit dem Klageschriftsatz unter Hinweis im \nBetreff \"... wg. Erlass der Grundbesitzabgaben 2006\" wörtlich beantragt:\n\n8\n\n\"Wir erheben Untätigkeitsklage und beantragen, den \nBürgermeister der Stadt N. zu verurteilen, die \nGrundsteuer zum Kassenzeichen 5001561-0100-6 \nEinheitswertnummer 202.827.3.00956.6 zu erlassen.\"\n\n9\n\nDie Prozessbevollmächtigten des Beklagten haben schriftsätzlich beantragt,\n\n10\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n11\n\nSie erwidern, der Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 25. September 2007 \nsei ausweislich seines Betreffs zu dem Eigentum \"Auft.-Pl. Nr. 6\" unter Angabe der \nEinheitswertnummer und des Kassenzeichens, die sich einzig und allein auf das \nEigentum der Kläger bezögen, ergangen. Der Beklagte habe bereits zutreffend \ndarauf hingewiesen, dass der Antrag auf Erlass der Grundsteuer nicht bei dem \nBeklagten, sondern vielmehr beim Finanzamt zu stellen sei. Der Beklagte sei an den \nGrundsteuermessbescheid des Finanzamtes gebunden.\n\n12\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte und der vom Beklagten übersandten Verwaltungsvorgänge Bezug \ngenommen.\n\n13\n\nEntscheidungsgründe:\n\n14\n\nDie Klage hat keinen Erfolg. Sie ist unbegründet.\nDer Bescheid des Beklagten vom 14. August 2007 und dessen \nWiderspruchsbescheid vom 25. September 2007 sind rechtmäßig und verletzen die \nKläger nicht in ihren Rechten. Die Kläger haben keinen Anspruch auf Erlass der \nGrundsteuer B (§ 113 Abs. 5 VwGO).\n\n15\n\nDer den begehrten Erlass ablehnende Bescheid des Beklagten vom 14. August \n2007 ist in der Gestalt zu überprüfen, die er durch den Widerspruchsbescheid vom \n25. September 2007 gefunden hat. Der Widerspruchsbescheid ist nämlich \nausweislich seines Betreffs zu dem Eigentum \"Auftl.-Pl. Nr. 6\" unter Angabe der \nhiermit korrespondierenden Einheitswertnummer und des Kassenzeichens ergangen \nund bezieht sich damit - für den Bevollmächtigten der Kläger erkennbar - auf das \nEigentum der Kläger, an die der Widerspruchsbescheid zu Händen ihres \nBevollmächtigten gerichtet sein sollte.\n\n16\n\nEin Anspruch auf Erlass der Grundsteuer B für das Jahr 2006 scheidet bereits \nwegen verfristeter Antragstellung aus. Gemäß § 34 Abs. 2 des Grundsteuergesetzes \n(GrStG) ist der für ein Erlassbegehren notwendige Antrag bis zu dem auf den \nErlasszeitraum folgenden 31. März zu stellen. Der zunächst auf \"Reduzierung\" der \nGrundsteuer B gerichtete Antrag des Bevollmächtigten der Kläger vom 24. Juli 2007, \nvon ihm später als \"Erlassantrag\" präzisiert, ist am 26. Juli 2007 beim Beklagten \neingegangen und damit bezogen auf das vorangegangene Jahr 2006 verspätet \nerhoben worden.\nUnabhängig hiervon ist der Erlassantrag auch unbegründet, weil ihm § 33 Abs. 5 \nGrStG entgegensteht, wonach eine Ertragsminderung kein Erlassgrund ist, wenn sie \nfür den Erlasszeitraum durch Fortschreibung des Einheitswerts berücksichtigt werden \nkann oder bei rechtzeitiger Stellung des Antrags auf Fortschreibung hätte \nberücksichtigt werden können. Hierauf hat der Beklagte in seinen Bescheiden zu \nRecht hingewiesen. Die Minderung des Rohertrages wäre im nach § 33 Abs. 1 \nGrStG beachtlichen Umfang nicht eingetreten, wäre die nach Meinung der Kläger \nunrichtige Bewertung ihres Eigentums als Wohnungseigentum statt als nicht zum \nWohnen geeignetes Eigentum durch eine (rechtzeitig) bei dem zuständigen \nFinanzamt beantragte Änderung/Fortschreibung des Einheitswerts und \nGrundsteuermessbescheides beseitigt worden. Dies haben die Kläger offenbar nicht \nveranlasst. Der Beklagte war jedenfalls an die Feststellungen des vom Finanzamt \nerlassenen Grundsteuermessbescheides als Grundlagenbescheid gebunden, §§ 175 \nAbs. 1, 184 Abs. 1, 182 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO).\n\n17\n\nGleiches gälte im Übrigen, sollte mit der Klage, was jedenfalls schriftsätzlich nicht \n(ausdrücklich) beantragt ist, auch das Erlassbegehren bezogen auf das Jahr 2007 \nweiterverfolgt werden.\n\n18\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 2 VwGO. Die \nEntscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gemäß § 167 VwGO \nAbs. 1, Abs. 2 i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 Sätze 1 und 2 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/240635","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2009-05-14/4-k-1106-07","cited_norms":[{"jurabk":"GrStG 1973","ref":"§ 33","ref_norm":"33","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/240635","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/240635","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2009-05-14/4-k-1106-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/240635","retrieved":"2026-07-09 02:03:37.733573+00:00"}}