{"status":"available","doknr":"OLD240843","ecli":"ECLI:DE:VGAC:2009:0507.1K1166.07.00","court":"Verwaltungsgericht Aachen","senate":null,"decided":"2009-05-07","aktenzeichen":"1 K 1166/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v. H. des aufgrund des \nUrteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht zuvor die Beklagte Sicherheit \nin Höhe von 110 v. H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDie Beteiligten streiten über die Frage, ob der Kläger als Leitender Abteilungsarzt \nberechtigt war, im Zeitraum der Verlängerung seiner Dienstzeit Personal und Material \ndes Beklagten zur Erbringung wahlärztlicher Leistungen im stationären Bereich sowie \nambulanter ärztlicher Leistungen in Anspruch zu nehmen und aus seiner \nprivatärztlichen Tätigkeit vereinnahmte Gebühren erstattet zu verlangen.\n\n3\n\nDer am 9. Dezember 1941 geborene Kläger stand zunächst bis zum Ablauf des \n28. Februar 2007 im Dienst des Landes Nordrhein-Westfalen. Als nach der \nBesoldungsgruppe C 4 BBesO besoldeter Universitätsprofessor war er Direktor des \nInstituts für N. N1. . Auf seinen Antrag schob der Rektor der RWTH \nAachen im Einvernehmen mit der Medizinischen Fakultät und im Einvernehmen mit \ndem Vorstand des Universitätsklinikums Aachen den Eintritt in den Ruhestand um \nein Jahr bis zum 1. März 2008 hinaus. Mit Ablauf des Monats Februar 2008 wurde er \nsodann in den Ruhestand versetzt.\n\n4\n\nIm Vorfeld der Verlängerung der Dienstzeit hatten der Fachbereichsrat und der \nProdekan des Fachbereichs Medizin dieser Maßnahme zugestimmt. Auch der \nVorstand des Beklagten stimmte der Verlängerung um zunächst ein Jahr \ngrundsätzlich zu. In der entsprechenden Mitteilung an den Rektor der RWTH Aachen \nvom 20. Februar 2006 heißt es darüber hinaus: \"Dabei erwartet der Vorstand des V. \n, wie in allen derartigen Fällen, die Bereitschaft zur Mitwirkung bei der \nUmstrukturierung, beispielsweise auch die Überführung des Instituts für N. \nN1. in ein MVZ und den Abschluss eines Neuvertrages. Der Abschluss soll \ninnerhalb des nächsten halben Jahres erfolgen. Es wird gebeten, bei ihrer \nEntscheidung diese Aspekte zu berücksichtigen und in eine Vereinbarung mit Herrn \nUniversitätsprofessor M. aufzunehmen, die vor Aushändigung der \nVerlängerungsverfügung abgeschlossen sein müsste.\"\n\n5\n\nDie Verfügung über das Hinausschieben der Altersgrenze vom 20. Februar 2006 \nwurde dem Kläger am 12. April 2006 persönlich ausgehändigt, ohne dass die \nvorgenannte privatrechtliche Vereinbarung, in der unter anderem die weitere \nAusgestaltung der Privatliquidation und der Vergütung geregelt werden sollten, \nzustande gekommen war. Vielmehr vertrat der Kläger den Standpunkt, dass es einer \nderartigen Vereinbarung nicht bedürfe, nachdem der Rektor antragsgemäß die \nAltersgrenze bis zum 29. Februar 2008 hinausgeschoben habe. Diese \nVerlängerungsverfügung bewirke, dass der Status quo während der Phase der \nVerlängerung erhalten bleibe und weder Notwendigkeit noch Raum für irgendwelche \nVertragsbedingungen bleibe.\n\n6\n\nMit Verfügung vom 23. Februar 2007 untersagte der Ärztliche Direktor dem \nKläger die Durchführung von Privatbehandlungen über den 28. Februar 2007 hinaus; \nüber den hiergegen erhobenen Widerspruch des Klägers ist bisher noch nicht \nentschieden worden.\n\n7\n\nAm 2. März 2007 suchte der Kläger bei dem erkennenden Gericht unter dem \nAktenzeichen 1 L 75/07 um Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach. Ihm sei \ndie Behandlung von Privatpatienten und Untersuchung von Proben zu gestatten \nsowie die Benutzung der hierfür erforderlichen Ressourcen des Universitätsklinikums \nAachen zu den bisherigen Bedingungen zu ermöglichen. Den Antrag lehnte die \nKammer durch Beschluss vom 24. April 2007 im Wesentlichen mit der Begründung \nab, dass er auf eine im konkreten Fall nicht erforderliche Vorwegnahme der \nHauptsache gerichtet sei. Die Beschwerde wies das Oberverwaltungsgericht für das \nLand Nordrhein-Westfalen durch Beschluss vom 5. Juni 2007 zurück \n(21 B 781/07).\n\n8\n\nDer Kläger hat am 10. November 2007 Klage erhoben.\nEr weist darauf hin, dass er seit seiner Ernennung zum Universitätsprofessor und \nBerufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit im Jahre 1988 im Institut für \nN. N1. uneingeschränkt Aufgaben in der privatärztlichen \nKrankenversorgung als allgemein genehmigte Nebentätigkeit im Sinne des § 7 \nAbs. 1 der Hochschul-Nebentätigkeitsverordnung (HNtV) des Landes Nordrhein-\nWestfalen wahrgenommen habe. Auch habe er in dieser Zeit für die privatärztliche \nBehandlung Einrichtungen, Personal und Material des Beklagten und seines \nRechtsvorgängers gegen Zahlung eines Nutzungsentgelts nach Maßgabe des § 17 \nHNtV in Anspruch genommen, was ihm kraft Gesetzes allgemein genehmigt \ngewesen sei. Dabei habe es sich bis zur Verselbstständigung des Beklagten durch \ndie Verordnung über die Errichtung des Klinikums Aachen der Technischen \nHochschule Aachen (Universitätsklinikum Aachen) als Anstalt des öffentlichen \nRechts vom 01.12.2000 mit Wirkung zum 01.01.2001 um Ressourcen des Landes \nNordrhein-Westfalen und danach um diejenigen des Beklagten gehandelt, der im \nWege der Gesamtrechtsnachfolge in die Rechte und Pflichten des Landes und der \nUniversität eingetreten sei. Nutzungsentgelte nach Maßgabe der Regelungen des \n§ 17 HNtV seien bisher stets ordnungsgemäß erbracht worden. Da seine Dienstzeit \nbis zum 29. Februar 2008 verlängert worden sei, sei auch seine Rechtsstellung \neinschließlich der allgemeinen Genehmigungen des Hochschul-\nNebentätigkeitsrechts bis zum hinausgeschobenen Zurruhesetzungstermin \nfestgeschrieben worden. Seit dem 1. März 2007 erbringe er die privatärztlichen \nLeistungen im Institut für N. N1. - mit Ausnahme der von Prof. \nDr. S. zu erbringenden privatärztlichen Leistungen der Virologie - wie bisher unter \nInanspruchnahme der Ressourcen des Beklagten. Dieser sei jedoch dazu \nübergegangen, die Privatabrechnungen selbst bzw. durch seine Verwaltung \ndurchführen zu lassen, nachdem er ihm, dem Kläger, das für diese Aufgabe zur \nVerfügung gestellte Personal entzogen habe. Die von ihm persönlich erbrachten und \nverantworteten privatärztlichen Leistungen würden nunmehr als Leistungen von \nHerrn Prof. Dr. S. gegenüber Privatpatienten und anderen externen klinischen \nEinrichtungen abgerechnet. Obwohl er selbst die Leistungen erbracht habe, tauche \nsein Name auf den Abrechnungen nicht mehr auf, was die Rechtsabteilung der \nÄrztekammer Nordrhein auf Nachfrage für unzulässig halte. Im Rahmen des \nvorläufigen Rechtsschutzverfahrens habe der Beklagte bereits zugestanden, dass er, \nder Kläger, wie bisher privatärztliche Behandlungen unter Nutzung der Ressourcen \ndes Beklagten durchführen dürfe. Für den Abschluss einer privatrechtlichen \nVereinbarung bleibe danach kein Raum.\nHilfsweise werde der Bescheid des Ärztlichen Direktors des Beklagten vom \n23. Februar 2007 über die Untersagung von Privatbehandlungen angefochten. Der \nBescheid sei bereits formell rechtswidrig, weil er allenfalls vom Rektor der RWTH \nAachen hätte erlassen werden dürfen. Die materielle Rechtswidrigkeit folge daraus, \ndass eine gesetzlich festgeschriebene allgemeine Genehmigung nicht widerrufen \noder verboten werden dürfe.\nZur Berechnung des Zahlungsanspruchs sei er auf eine Vorlage der Berechnung der \nEntgelte aus der Privatliquidation durch den Beklagten angewiesen.\n\n9\n\nDer Kläger beantragt,\n\n10\n\n1. den Bescheid des Ärztlichen Direktors des \nUniversitätsklinikums Aachen vom 23. Februar 2007 \naufzuheben,\n\n11\n\n2. den Beklagten zu verurteilen,\n\n12\n\na) Auskunft darüber zu erteilen,\n\n13\n\nwelche wahlärztlichen und privatärztlichen Leistungen, mit \nAusnahme der privatärztlichen Leistungen auf dem \nmedizinischen Fachgebiet der Virologie, im Institut für \nN. N1. des Beklagten in der Zeit vom 1. März \n2007 bis zum 29. Februar 2008 bei ambulanten und \nstationären Behandlungsfällen erbracht wurden,\n\n14\n\nwelche dieser privatärztlichen Leistungen von dem \nBeklagten gegenüber Dritten in Rechnung gestellt \nwurden,\n\n15\n\nwelche Rechnungsbeträge für diese privatärztlichen \nLeistungen im Einzelnen beansprucht wurden und\n\n16\n\nin welcher Höhe Zahlungseingänge zum Ausgleich der \nHonorarforderungen bei dem Beklagten erfolgten\n\n17\n\nsowie geeignete Belege über die Abrechnungen und die \nZahlungseingänge vorzulegen,\n\n18\n\nb) an den Kläger nach Maßgabe des § 17 HNtV einen \nGeldbetrag in einer nach Erteilung der Auskunft noch zu \nbestimmenden Höhe nebst Zinsen in Höhe von 5 \nProzentpunkten über dem Basiszinssatz nach \nRechtshängigkeit zu zahlen.\n\n19\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n20\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n21\n\nEr meint, die vom Dienstherrn auszusprechende Genehmigung einer \nNebentätigkeit sei von der Erlaubnis zu trennen, Ressourcen zur Ausübung dieser \nTätigkeit in Anspruch nehmen zu dürfen. Hier sei derjenige Ansprechpartner, um \ndessen Ressourcen es gehe. Dies sei seit dem 1. Januar 2001 das \nUniversitätsklinikum Aachen als Anstalt des öffentlichen Rechts. Als solche sei sie \nInhaberin aller derjenigen Einrichtungen, die bisher den Medizinischen Einrichtungen \nder RWTH zur Verfügung gestanden hätten. Diese Ressourcen würden den im \nUniversitätsklinikum tätigen Hochschullehrern zur privatärztlichen Behandlung zur \nVerfügung gestellt. Dies geschehe jeweils aufgrund einer eigenen, mit dem \nbetreffenden Arzt abzuschließenden gesonderten Vereinbarung über die Nutzung \nder persönlichen und sachlichen Mittel. Dies folge daraus, dass Personal und \nEinrichtungen des Landes Nordrhein-Westfalen nicht mehr in Anspruch genommen \nwürden, demgemäß mit Umgründung der Medizinischen Einrichtungen in rechtlich \nverselbstständigte Anstalten des öffentlichen Rechts die bisher einschlägigen \nRegelungen der Hochschul-Nebentätigkeitsverordnung zum Nutzungsentgelt bei \närztlicher Tätigkeit obsolet geworden seien. Demgemäß werde bei allen \nNeuberufungen und Neueinstellungen eine privatrechtliche Vereinbarung über die \nHöhe der Vergütung aus der Behandlung von Privatpatienten abgeschlossen. Dies \nhabe der Vorstand des Universitätsklinikums im Vorfeld der Verlängerung der aktiven \nDienstzeit dadurch unmissverständlich deutlich gemacht, dass er das \nHinausschieben der Altersgrenze von einer zuvor abzuschließenden neuen \nVereinbarung über die Inanspruchnahme von Ressourcen abhängig machen wollte. \nDabei sei dem Kläger eine Vergütung von 120.000,- EUR/Jahr angeboten worden, \ndie er allerdings als zu gering abgelehnt habe. Er verkenne, dass nach Ausgründung \ndes Universitätsklinikums und in seiner Verselbstständigung als Anstalt des \nöffentlichen Rechts nicht mehr das Land, sondern er, der Beklagte, die Bedingungen \nüber die Inanspruchnahme seiner Ressourcen festlegen dürfe und müsse, was dem \nKläger im Vorfeld der Verlängerung seiner aktiven Dienstzeit unmissverständlich \nklargemacht worden sei. \nFür die hilfsweise angegriffene Verfügung vom 23. Februar 2007, durch die der \nKläger aufgefordert worden sei, die Inanspruchnahme von Personal und Ressourcen \ndes Universitätsklinikums zu unterlassen, sei der Ärztliche Direktor und nicht der \nRektor der RWTH Aachen zuständig gewesen. Da der Kläger nicht bereit gewesen \nsei, eine Vereinbarung über die Inanspruchnahme von Ressourcen des Klinikums zu \ntreffen, sei die Aufforderung auch zu Recht ergangen.\nEin Auskunfts- oder Zahlungsanspruch stehe ihm gleichfalls nicht zu. Ab dem \n1. März 2007 seien keine privatärztliche Leistungen des Klägers in Anspruch \ngenommen oder verwertet worden. Es sei ihm unbenommen gewesen, in seiner \nEigenschaft als Abteilungsdirektor die Arbeit seiner Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter \nzu überprüfen. Soweit privatärztliche Leistungen abgerechnet und vereinnahmt \nworden seien, sei dies ausschließlich auf der Grundlage der Tätigkeit von Herrn Prof. \nDr. S. erfolgt, mit dem hierüber eine entsprechende Vereinbarung auch über die \nVergütung bestehe.\n\n22\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte, der Streitakte des Verfahrens 1 L 75/07 sowie der beigezogenen \nVerwaltungsvorgänge und Personalakten Bezug genommen, die Gegenstand der \nmündlichen Verhandlung gewesen sind.\n\n23\n\nEntscheidungsgründe:\n\n24\n\nDie zulässige Klage ist nicht begründet.\n\n25\n\nDie Verfügung des Ärztlichen Direktors des Beklagten vom 23. Februar 2007 ist \nrechtmäßig, vgl. § 113 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).\n\n26\n\nRechtsgrundlage für die Verfügung ist § 7 Abs. 3, Abs. 1 HNtV i. V. m. § 1 Abs. 2 \nSatz 2 der Verordnung über die Errichtung des Klinikums Aachen der Technischen \nHochschule Aachen (Universitätsklinikum Aachen) als Anstalt des öffentlichen \nRechts vom 1. Dezember 2000 (GV.NRW. S. 738 - UniKlAachenEV). Nach § 7 \nAbs. 1 der auf der Grundlage des § 206 Abs. 3 des Landesbeamtengesetzes (LBG) \nin der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Mai 1981 (GV.NRW. S. 234) \nrechtmäßig erlassenen Hochschulnebentätigkeitsverordnung ist den vom Minister für \nWissenschaft und Forschung bestellten Leitern einer Abteilung mit Aufgaben in der \nKrankenversorgung (leitende Abteilungsärzte) allgemein genehmigt, in den Kliniken \nwahlärztliche Leistungen im stationären (voll-, teil-, vor- und nachstationären) Bereich \nund ambulante ärztliche Leistungen zu erbringen und zu berechnen, wenn die \nPatienten die persönliche Leistung des leitenden Abteilungsarztes wünschen. Der \nKläger gehörte im streitgegenständlichen Zeitraum zu diesem Personenkreis, dem \ndie Privatliquidation allgemein genehmigt war. Denn mit Verfügung vom 20. Februar \n2006 hatte der Rektor der RWTH Aachen im Einvernehmen mit der Medizinischen \nFakultät und im Einvernehmen mit dem Vorstand des Beklagten den Eintritt des \nKlägers in den Ruhestand wegen Erreichen der Altersgrenze um ein Jahr bis zum \n1. März 2008 hinausgeschoben. Diese Verfügung war ihrerseits rechtmäßig. Seit \ndem Gesetz zur Weiterentwicklung der Hochschulreform vom 30. November 2004 \n(GV.NRW. S. 752) war der Rektor der RWTH für diese statusrechtliche Maßnahme \nzuständig, wie das Ministerium für Innovation, Wissenschaft, Forschung und \nTechnologie des Landes Nordrhein-Westfalen in seiner Auskunft vom 18. August \n2008 an das Gericht erläutert hat. Dabei steht die Wirksamkeit der Verlängerung der \nDienstzeit nicht deshalb infrage, weil der Vorstand des Beklagten den Rektor der \nRWTH im Vorfeld der Entscheidung gebeten hatte, die Verlängerungsverfügung nur \nauszuhändigen, wenn zuvor zwischen Kläger und Beklagtem ein Neuvertrag \nabgeschlossen worden sei, in dem unter anderem die Bereitschaft zur Mitwirkung bei \nder Umstrukturierung des Klinikums, beispielsweise der Überführung des Instituts für \nN. N1. in ein MVZ, festgelegt werden sollte. Diese Bedingung ist nicht \nInhalt der Verlängerungsverfügung vom 20. Februar 2006 geworden und vermag \ngegenüber dem Kläger deshalb keinerlei rechtliche Wirkung zu entfalten.\n\n27\n\nDie Verfügung vom 23. Februar 2007 ist auch nicht deshalb rechtswidrig, weil sie \ndem Wortlaut nach lediglich eine an den Kläger gerichtete Bitte enthält. Diese Bitte, \n\"nach dem 28. Februar 2007 auch keine Privatbehandlungen mehr vorzunehmen\", \nenthält ein unmissverständliches Gebot an den Kläger, das dieser auch so \nverstanden hat. Allein die höfliche Formulierung ändert hieran nichts,\n\n28\n\nvgl. P. Stelkens/U. Stelkens in: Stelkens/Bonk/Sachs, \nVerwaltungsver-fahrensgesetz, 6. Auflage, § 35 Rdnr. 44a.\n\n29\n\nDes Weiteren ist unschädlich, dass in der Verfügung keine rechtliche Grundlage \nfür die Untersagung der künftigen Privatliquidation genannt ist. Zwar ist die Angabe \nder konkreten Ermächtigungsnorm grundsätzlich erforderlich, damit der Betroffene in \nder Lage ist, die Subsumtion des Sachverhalts unter diese Norm nachzuvollziehen. \nIn diesem Zusammenhang darf allerdings nicht der besondere Kenntnisstand des \nBetroffenen außer Acht gelassen werde,\n\n30\n\nvgl. P. Stelkens/U. Stelkens, a. a. O., § 39 Rdnrn. 19 u. \n25.\n\n31\n\nDa zwischen dem Kläger und dem Beklagten im Vorfeld kontrovers über die \nnähere Ausgestaltung der Weiterbeschäftigung, insbesondere das Verfahren bei der \nPrivatliquidation, gestritten wurde, bedurfte es in der Verbotsverfügung keiner \nausdrücklichen Nennung der Ermächtigungsnorm,\n\n32\n\nvgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 13. Juni \n1985 - 2 C 56.82 -, BVerwGE 71, 354; juris.\n\n33\n\nSchließlich ist die Verfügung nicht deshalb rechtswidrig, weil nicht der Vorstand \ndes Beklagten, sondern allein der Ärztliche Direktor das Verbot ausgesprochen hat. \nNach dem Übergang der dem Aufgabenbereich der Medizinischen Einrichtungen der \nRWTH Aachen zuzurechnenden Rechte und Pflichten des Landes und der \nUniversität auf den Beklagten durch § 1 Abs. 2 Satz 2 UniKlAachenEV war im \nVorstand des Beklagten der Ärztliche Direktor zuständig für Maßnahmen gegenüber \nProfessoren.\n\n34\n\nDie Voraussetzungen der Ermächtigungsgrundlage lagen vor. Gemäß § 7 Abs. 3 \nHNtV bestimmt der Minister für Wissenschaft und Forschung im Einzelfall den \nzulässigen Umfang der wahlärztlichen Leistungen im stationären und teilstationären \nBereich gemäß Absatz 1. Diese Befugnis, die gemäß § 1 Abs. 2 Satz 2 \nUniKlAachenEV auf den Beklagten übergegangen ist, lässt auch das Verbot der \nVerrichtung solcher Leistungen zu. Mit diesem Inhalt ist die in Form einer Bitte \ngeäußerte Verbotsverfügung unter Berücksichtigung der vorangegangenen \nGespräche zwischen Kläger und Vorstand des Beklagten bestimmt genug im Sinne \ndes § 37 Abs. 1 VwVfG und gemäß § 39 Abs. 1 VwVfG hinreichend begründet.\n\n35\n\nDie Verbotsverfügung ist auch verhältnismäßig. Mit ihr verfolgt der Beklagte den \nlegitimen Zweck einer sachgerechten und effektiven Personal- und \nWirtschaftsverwaltung, vgl. § 2 Abs. 3 UniKlAachenEV. Zur Erreichung dieses \nZwecks ist die Verfügung geeignet, denn bei Befolgung des Verbots konnte der \nKläger für sich keine Einkünfte aus der Privatliquidation mehr erzielen. Vielmehr \nflossen die daraus erzielten Einnahmen dem Beklagten zu, der mit dem Stellvertreter \ndes Klägers, Prof. Dr. S. , eine entsprechende Vereinbarung getroffen hatte. \nWeiter war das Verbot auch erforderlich, denn nachdem im Vorfeld der Verlängerung \nder Dienstzeit des Klägers zwischen ihm und dem Beklagten keine Einigung über \neinen Neuvertrag zustande gekommen war, war ein milderes, in geringerem Ausmaß \nin seine Rechte eingreifendes Mittel nicht gegeben. Insbesondere wäre es nicht \ngleich effektiv gewesen, wenn dem Kläger eine im Rahmen des § 7 Abs. 3 HNtV \ngleichfalls mögliche inhaltlich oder zeitlich bis zum Abschluss eines Neuvertrages \nbefristete Privatliquidation gestattet worden wäre. Denn er hatte im Vorfeld der \nMaßnahme deutlich gemacht, dass er unter allen Umständen über den 28. Februar \n2007 hinaus bis zum neuen Dienstende am 29. Februar 2008 nach den bisher für ihn \ngeltenden Liquidationsregelungen eigene Einnahmen erzielen wollte.\n\n36\n\nDas Verbot erweist sich auch als angemessen im engeren Sinne. Es greift nicht \nin verfassungsrechtlich geschützte Positionen des Klägers ein. Ein Verstoß gegen \nArt. 5 Abs. 3 GG kommt nicht in Betracht, weil die Vorschriften über die \nPrivatliquidation von leitenden Abteilungsärzten nicht zu Wissenschaft, Forschung \nund Lehre gehören, die von diesem Grundrecht erfasst werden. Es lässt sich auch \nkein Eingriff in die durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Berufsfreiheit feststellen. Das \nstatusrechtliche Amt des Klägers als C-4-Professor wird von dem Verbot nicht \nberührt. Sofern die Verfügung seine Berufsausübungsfreiheit mit Blick auf die \nChancen einschränkt, neben den Dienstbezügen als Beamter weitere Einnahmen \ndurch die privatärztliche Tätigkeit zu erzielen, ist sie von Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG \ngedeckt. Hiernach kann die Berufsausübung durch Gesetz oder aufgrund eines \nGesetzes geregelt werden. Diese gesetzliche Regelung, die keinen \nverfassungsrechtlichen Bedenken begegnet, findet sich in § 206 Abs. 3 LBG und der \nauf dieser Grundlage erlassenen Vorschrift des § 7 Abs. 3 HNtV.\n\n37\n\nSomit steht fest, dass der Beklagte dem Kläger das Recht zur Privatliquidation \nbis zum Ende der hinausgeschobenen Dienstzeit verbieten durfte. Dabei stand diese \nEntscheidung in seinem gemäß § 40 VwVfG auszuübenden Ermessen, das nur einer \neingeschränkten verwaltungsgerichtlichen Überprüfung nach § 114 VwGO unterliegt. \nInsofern lässt sich nicht feststellen, dass der Beklagte die gesetzlichen Grenzen des \nErmessens überschritten oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der \nErmächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hätte. Er ist von \neinem richtigen und umfassenden Sachverhalt ausgegangen und hat allgemein \ngültige Bewertungsmaßstäbe beachtet. Dies gilt insbesondere mit Blick auf den \nverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG. Das dort \nverankerte Gleichbehandlungsgebot verpflichtet den Beklagten als Hoheitsträger, \ngleiche Sachverhalte gleich und ungleiche Sachverhalte ungleich zu behandeln. \nZwar liegt hier - vom Beklagten nicht bestritten - eine Ungleichbehandlung \nvergleichbarer Sachverhalte darin, dass dem Kläger die Privatliquidation untersagt \nworden ist, während andere sog. \"Altprofessoren\", die über die Verselbständigung \ndes Universitätsklinikums im Januar 2001 hinaus als Professoren tätig waren, \nweiterhin nach den früheren Liquidationsregelungen Einnahmen erzielen können. Für \ndiese Ungleichbehandlung gibt es aber sachliche Gründe. Soweit es sich um \n\"Altprofessoren\" handelt, die das Dienstende noch nicht erreicht haben, lässt sich die \nUngleichbehandlung unter Vertrauensschutzgesichtspunkten rechtfertigen. In dem \neinen - vom Beklagten nicht bestrittenen - Fall eines weiteren Universitätsprofessors, \ndessen Dienstende gleichfalls hinausgeschoben worden ist und der dennoch nach \nden alten Liquidationsregelungen abrechnen darf, hat der Beklagte nachvollziehbar \ndargelegt, dass er seine Entscheidungen unter anderem von wirtschaftlichen \nGesichtspunkten abhängig gemacht habe. So stelle die von diesem Professor \nnachdrücklich und erfolgreich betriebene Akquise von Patienten einen wichtigen und \nsachlich rechtfertigenden Grund dar, ihm weiterhin die frühere \nLiquidationsmöglichkeit zu belassen. Bei einem Professor der theoretischen Medizin \nwie dem Kläger, der nicht in erster Linie in der unmittelbaren Patientenbehandlung \nbeschäftigt sei, sondern im unterstützenden medizinischen Bereich tätig werde, \nerscheine es demgegenüber auch unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten nicht \nzwingend erforderlich, ihm bei einer Verlängerung der Dienstzeit die frühere \nLiquidationsmöglichkeit zu belassen. Hierin lässt sich ein Ermessensfehler nicht \nerkennen.\n\n38\n\nMit dem Verbot hat der Beklagte schließlich nicht gegen die allgemeine \ndienstrechtliche Fürsorgepflicht aus § 85 LBG verstoßen. Dem Kläger bleiben sein \nProfessorenamt, seine Abteilungsleitertätigkeit und sein C-4-Gehalt bis zum \nhinausgeschobenen Dienstende erhalten, womit eine ausreichende Reputation und \nAlimentation gesichert sind.\n\n39\n\nBei dieser Sachlage besitzt der Kläger keinen Anspruch auf Erteilung der von \nihm begehrten Auskünfte durch den Beklagten. Diese folgen nicht etwa daraus, dass \ner Ansprüche auf Vergütung oder Schadensersatz geltend machen möchte, weil er \n- die Richtigkeit dieses Vortrags unterstellt - auch nach dem 28. Februar 2007 bis zu \nseinem Dienstende die üblichen Tätigkeiten im Institut, wie beispielsweise die \nValidierungen von Blutproben und dergleichen verrichtet hat. Denn dann hätte er \nbewusst gegen die Untersagung verstoßen, die nach der sog. \nVollziehbarkeitstheorie,\n\n40\n\nvgl. Pietzner/Ronellenfitsch, Das Assessorexamen im \nÖffentlichen Recht, 9. Auflage, § 53 Rdn. 3 m.w.N. aus der \nRspr.,\n\n41\n\ntrotz seines dagegen eingelegten Widerspruchs wirksam war. Er kann aber keine \nZahlung für Leistungen beanspruchen, die er rechtswidrig erbracht hat.\n\n42\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über \ndie vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, \n711 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/240843","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2009-05-07/1-k-1166-07","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 39","ref_norm":"39","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 37","ref_norm":"37","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/240843","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/240843","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2009-05-07/1-k-1166-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/240843","retrieved":"2026-07-09 02:03:54.375885+00:00"}}