{"status":"available","doknr":"OLD240973","ecli":"ECLI:DE:VGAC:2009:0430.4K1319.07.00","court":"Verwaltungsgericht Aachen","senate":null,"decided":"2009-04-30","aktenzeichen":"4 K 1319/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des auf Grund des Urteils \nvollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung \nSicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDie Klägerin ist gewerbliche Spielautomatenaufstellerin und stellt unter Anderem \nin T. Geldspielautomaten mit Gewinnmöglichkeit auf.\n\n3\n\nDer Beklagte erhebt Vergnügungssteuer unter Anderem für die Jahre 2005 und \n2006 auf der Grundlage der Vergnügungssteuersatzung der Stadt T. vom 18. \nDezember 2002 (VgStS 2002). Am 1. Januar 2005 trat die am 19. Dezember 2006 \nmit Rückwirkung beschlossene 1. Nachtragssatzung (VgStS 2005) in Kraft.\n\n4\n\nNach § 8 Abs. 1 VgStS 2002 erfolgte die Besteuerung von Geldspielautomaten \nmit Gewinnmöglichkeit nach deren Anzahl. Die Steuer betrug je Apparat und \nangefangenem Kalendermonat bei der Aufstellung in Spielhallen 150,- EUR. Gemäß \n§ 12 VgStS 2002 entstand der Steueranspruch mit der Aufstellung des Apparats. Mit \nder 1. Nachtragssatzung wurde § 8 VgStS 2002 geändert. In der seitdem für die \nJahre 2005 und 2006 geltenden Fassung lautet er:\n\n5\n\n\"Die Steuer für das Halten von Spiel-, Musik-, Geschicklichkeits-, Unterhaltungs- \noder ähnlichen Apparaten bemisst sich bei Apparaten mit Gewinnmöglichkeit nach \ndem Einspielergebnis, bei Apparaten ohne Gewinnmöglichkeit nach deren Anzahl. \nEinspielergebnis ist der Betrag der elektronisch gezählten Brutto-Kasse. Dieser \nerrechnet sich aus der elektronisch gezählten Kasse zzgl Röhrenentnahme (sog. \nFehlbetrag), abzüglich Röhrennachfüllung, Falschgeld, Prüftestgeld und \nFehlgeld.\n\n6\n\nDie Steuer beträgt je Apparat und angefangenem Kalendermonat bei der \nAufstellung\n\n7\n\n1. in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen (§ 1 Nr. 5 a) bei\n Apparaten mit Gewinnmöglichkeit 10 v.H. des Einspielergebnisses,\n höchstens 150,-- Euro\"\n\n8\n\nZugleich beschloss der Rat der Stadt T. mit Wirkung ab dem 1. Januar 2007 \neine neue Vergnügungssteuersatzung, die keine Deckelung des Steuersatzes mehr \nvorsieht.\n\n9\n\nDie Klägerin reichte am 29. Januar 2007 eine Vergnügungssteueranmeldung für \nden Zeitraum August bis Dezember 2005 und Januar bis Oktober 2006 ein. Der \nAnmeldung waren Kopien von Zählwerksausdrucken beigefügt.\n\n10\n\nMit Schreiben vom 6. Februar 2007 teilte der Beklagte der Klägerin mit, es seien \ndie Originalzählwerksausdrucke vorzulegen. Im Übrigen sei die Eintragung von \nMinusbeträgen in der Steueranmeldung nicht möglich. Es sei in solchen Fällen ein \nEinspielergebnis von 0,00 EUR einzutragen. Ansonsten müssten auch \nEinspielergebnisse, die 1.500,- EUR im Monat überstiegen, mit eingerechnet werden. \nDie eingereichten Steueranmeldungen seien entsprechend zu berichtigen.\n\n11\n\nMit weiteren Schreiben vom 13. April 2007 forderte der Beklagte die Klägerin \nzum Einen auf, Zählwerksausdrucke für zwei Geräte nachzureichen, da nach einem \nSchreiben der Klägerin vom 16. Oktober 2006 10 Geräte mit Gewinnmöglichkeit \naufgestellt gewesen, aber nur für acht Geräte Zählwerksausdrucke vorgelegt worden \nseien. Weiterhin forderte er die Klägerin auf, Zählwerksausdrucke für das Gerät \nMerkur Rondo Geräte-Nr. 32503441 einzureichen sowie für 5 Geräte das \nAbbaudatum, den neuen Aufstellort sowie den letzten Zählwerksausdruck \nmitzuteilen. \n\n12\n\nDer Beklagte zog die Klägerin mit Vergnügungssteuerbescheid vom \n27. September 2007 wegen der Aufstellung von Spielapparaten mit \nGewinnmöglichkeit in einer Spielhalle für den Zeitraum 1. August 2005 bis 31. \nDezember 2005 zu einer Vergnügungssteuer von 2.273,58 EUR sowie für den \nZeitraum 1. Januar 2006 bis 31. Oktober 2006 zu einer Vergnügungssteuer von \n5.136,53 EUR heran. Grundlage der Berechnung seien die eingereichte \nSteueranmeldung vom 29. Januar 2007 und die am 8. März 2007 nachgereichten \nUnterlagen für den Zeitraum 30. Dezember 2005 bis 9./17.01.2006. Für die Monate \nOktober und Dezember 2005 sowie für Juni und Oktober 2006 ergäben sich \nAbweichungen von den Steuererklärungen, da negative Einspielergebnisse nicht als \nErstattung anzurechnen seien.\n\n13\n\nDie Klägerin legte am 10. Oktober 2007 Widerspruch ein und beantragte \nebenfalls die Aussetzung der Vollziehung. Der Beklagte erhebe die \nVergnügungssteuer unzulässigerweise als zweite Umsatzsteuer. Auch habe die \nBesteuerung erdrosselnde Wirkung. Sie sei nicht auf die Spieler abwälzbar. Der \nBeklagte müsse negative Einspielergebnisse berücksichtigen. Die Neufassung der \nSatzung sei willkürlich erfolgt, da der Satzungsgeber keine ausreichenden \nErmittlungen über die Auswirkungen des neuen Steueransatzes durchgeführt habe. \nSchließlich sei die rückwirkende Inkraftsetzung der Änderungssatzung \nrechtswidrig.\n\n14\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 31. Oktober 2007 wies der Beklagte den \nWiderspruch zurück und lehnte mit weiterem Schreiben vom selben Tag den \nAussetzungsantrag der Klägerin ab.\n\n15\n\nDie Klägerin hat am 30. November 2007 Klage erhoben. Zur Begründung \nwiederholt sie ihr Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren. Ergänzend trägt sie \nvor, die von ihr erstellte Liste der Einspielergebnisse für das Jahr 2006 sei \nbedauerlicherweise fehlerhaft gewesen. Die Vergnügungssteuer sei korrekt \nangemeldet, aber die Liste im Mai und August fehlerhaft ausgefüllt worden. Im Juli \nsei eine Auffüllung übersehen worden.\n\n16\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n17\n\nden Vergnügungssteuerbescheid des Beklagten vom \n27. September 2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides \nvom 31. Oktober 2007 aufzuheben.\n\n18\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n19\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n20\n\nDie angegriffenen Entscheidungen seien rechtmäßig. Er verweise insoweit auf \ndie Begründung seines Widerspruchsbescheides. Im Übrigen habe man festgestellt, \ndass die von der Klägerin aufgelisteten Einspielergebnisse nicht mit den Zahlen \nübereinstimmten, die sich aus den vorgelegten Zählwerksausdrucken ergäben.\n\n21\n\nNachdem der 7. Senat des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-\nWestfalen in mehreren Entscheidungen die Bekanntgabe von Ortsrecht durch \nAushang in Bekanntmachungsvorrichtungen eines Rathauses unter bestimmten \nVoraussetzungen für rechtswidrig erachtet hatte, hat der Beklagte die Satzung über \ndie Erhebung der Vergnügungssteuer der Stadt T. vom 18. Dezember 2002 \nsowie die 1. Nachtragssatzung vom 20. Dezember 2006 durch Veröffentlichung in \nden Lokalteilen der beiden lokalen Tageszeitungen erneut bekannt gemacht.\n\n22\n\nDie Kammer hat mit Beschluss vom 12. Dezember 2008 - 4 L 102/08 den Antrag \nauf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage abgelehnt. Wegen der \nweiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Streitakte, die \nGerichtsakte im zugehörigen Eilverfahren 4 L 102/08 sowie die vom Beklagten \nübersandten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n23\n\nDie Klage hat keinen Erfolg; sie ist zulässig aber unbegründet.\n\n24\n\nDer angefochtene Vergnügungssteuerbescheid des Beklagten vom 27. \nSeptember 2007 und dessen Widerspruchsbescheid vom 31. Oktober 2007 sind \nrechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in eigenen Rechten, vgl. § 113 Abs. 1 \nSatz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).\n\n25\n\nSie finden ihre wirksame Rechtsgrundlage in der Vergnügungssteuersatzung der \nStadt T. vom 18. Dezember 2002 in der Fassung des 1. Nachtrags vom 20. \nDezember 2006 (VgStS 2005). Nach 8 Abs. 1 Satz 1 VgStS 2005 bemisst sich die \nVergnügungssteuer für Geldspielgeräte nach dem Einspielergebnis. § 8 Abs. 1 Sätze \n2 und 3 definieren das Einspielergebnis als den Betrag der elektronisch gezählten \nBruttokasse. Dieser errechne sich aus der elektronisch gezählten Kasse zuzüglich \nRöhrenentnahme (sog. Fehlbetrag), abzüglich Röhrenauffüllung, Falschgeld, \nPrüftestgeld und Fehlgeld.\n\n26\n\nDiese Regelung in der Vergnügungssteuersatzung verstößt nicht gegen \nhöherrangiges Recht. Sie ist mit Artikel 105 Abs. 2a GG vereinbar. Danach haben die \nLänder die Befugnis zur Gesetzgebung über die örtlichen Verbrauchs- und \nAufwandsteuern, solange und soweit sie nicht bundesgesetzlich geregelten Steuern \ngleichartig sind. Diese Befugnis hat das Land Nordrhein-Westfalen gemäß § 3 KAG \nauf die Kommunen übertragen. Das in Artikel 105 Abs. 2a GG enthaltene Verbot von \ngleichartigen Steuern wird seit jeher dahin ausgelegt, dass es sich nicht auf die \nherkömmlichen Verbrauchs- und Aufwandsteuern erstreckt, zu denen die \nVergnügungssteuer zählt. Der Umstand, dass die Vergnügungssteuer auf \nGeldspielgeräte nicht mehr nach dem Stückzahlmaßstab erhoben wird, bedeutet \nnicht, dass sie nun keine traditionelle Steuer in dem oben genannten Sinne wäre mit \nder Folge, dass ein Verstoß gegen das Gleichartigkeitsverbot in Betracht käme. Die \nVergnügungssteuer für Spielautomaten wurde früher (zulässigerweise) nur deshalb \nnach dem Stückzahlmaßstab erhoben, weil eine praktikable Möglichkeit zu einer \nwirklichkeitsnahen Besteuerung nicht gegeben war. Das Bundesverfassungsgericht \nhat bereits im Jahre 1962,\n\n27\n\nvgl. BVerfG, Urteil vom 10. Mai 1962 - 1 BvL 31/58 -, BVerfGE \n14, 76, 102,\n\n28\n\nzum Ausdruck gebracht, dass im Grunde der konkrete individuelle Aufwand \nbesteuert werden müsste. Die nun erfolgte Änderung des Steuermaßstabes ändert \ndamit nichts an dem Befund, dass die Vergnügungssteuer auch für die hier in Rede \nstehenden Geldspielgeräte eine herkömmliche Gemeindesteuer bleibt, die nicht \ngleichartig mit bundesgesetzlich geregelten Steuern ist,\n\n29\n\nvgl. zum Ganzen: Oberverwaltungsgericht für das Land \nNordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 29. Januar 2009 \n- 14 A 2216/06 - und Urteil vom 5. Juni 2007 - 14 A 527/05 - \nwww.nrwe.de - jeweils mit zahlreichen weiteren Nachweisen.\n\n30\n\nDer in § 8 Abs. 1 VgStS 2005 geregelte Steuermaßstab ist rechtlich nicht zu \nbeanstanden. Der kommunale Satzungsgeber ist berechtigt, zur Ermittlung des von \nden Spielern betriebenen Aufwandes an das Einspielergebnis anzuknüpfen,\n\n31\n\nvgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 4. \nFebruar 2009 - 1 BvL 8/05 -.\n\n32\n\nDie Steuer ist auch hinsichtlich ihrer Höhe von 10 % des Einspielergebnisses \nrechtlich nicht beanstanden. Insbesondere ist ihre Abwälzbarkeit gewährleistet.\n\n33\n\nDem Erfordernis der Abwälzbarkeit ist Genüge getan, wenn die Möglichkeit einer \nkalkulatorischen Überwälzung in dem Sinne besteht, dass der Steuerpflichtige den \nvon ihm gezahlten Betrag in die Kalkulation seiner Selbstkosten einsetzen und \nhiernach die zur Aufrechterhaltung der Wirtschaftlichkeit seines Unternehmens \ngeeigneten Maßnahmen treffen kann. Die rechtliche Gewähr, dass er den von ihm \nentrichteten Betrag immer von demjenigen erhält, der nach der Konzeption des \nGesetzgebers letztlich die Steuer tragen soll, muss dem Steuerschuldner nicht \ngeboten werden. Es reicht aus, wenn die Steuer auf eine Überwälzung der Steuerlast \nvom Steuerschuldner auf den Steuerträger angelegt ist, auch wenn eine \nÜberwälzung nicht in jedem Einzelfall gelingt,\n\n34\n\nvgl. BVerfG, Urteil vom 20. April 2004 - 1 BvR 1748/99, 1 BvR \n905/00 -, DVBl. 2004, 705, 708. OVG NRW, Beschluss vom 29. \nJanuar 2009 a.a.O.\n\n35\n\nBei der Kalkulation seiner Selbstkosten sind einem Aufsteller zwar durch die \nVorgaben in der Spielverordnung Grenzen gesetzt. Dies bedeutet aber nicht, dass \nihm keine anderen Maßnahmen bleiben, um die Wirtschaftlichkeit seines \nUnternehmens aufrecht zu erhalten. Für eine kalkulatorische Überwälzung ist dabei \nnicht die absolute Höhe der Steuer ausschlaggebend sondern die Möglichkeit, die \nSteuer in die Kosten einzubeziehen. Es handelt sich hierbei um einen \nwirtschaftlichen Vorgang, wobei das Gesetz es dem Steuerschuldner überlässt, die \nWirtschaftlichkeit seines Unternehmens auch unter Berücksichtigung des \nSteuerbetrages zu wahren,\n\n36\n\nvgl. BVerfG, Beschluss vom 3. Mai 2001 - 1 BvR 624/00 -, \na.a.O.; OVG NRW, Beschluss vom 29. Januar 2009 a.a.O.\n\n37\n\nLetztlich ist die Abwälzbarkeit der Vergnügungssteuer nur dann nicht mehr \ngegeben, wenn sie eine Höhe erreicht, die dazu führt, dass die betroffenen \nBerufsangehörigen in aller Regel und nicht nur in Ausnahmefällen wirtschaftlich nicht \nmehr in der Lage wären, den gewählten Beruf ganz oder teilweise zur Grundlage \nihrer Lebensführung zu machen, ihr also erdrosselnde Wirkung zukommt. Für eine \nsolche Wirkung ist nichts ersichtlich. Insbesondere führen wirtschaftliche \nSchwierigkeiten von Marktteilnehmern, die auf Marktmechanismen beruhen, nicht \ndazu, dass diese durch eine Verringerung der Vergnügungssteuer zu kompensieren \nwären,\n\n38\n\nvgl. in diesem Zusammenhang: OVG NRW, Beschluss vom \n18. Juli 2008 - 14 B 492/08 -.\n\n39\n\nSoweit sich die Ertragslage von Aufstellern dadurch verschlechtert, dass die \nHersteller von Spielgeräten mit Geldgewinnmöglichkeit deutlich höhere Preise für die \nerstmalige Zurverfügungstellung von Spielgeräten und nachfolgend höhere \nmonatliche Gebühren fordern, führt eine daraus resultierende Gewinnminimierung für \ndie Aufsteller nicht zu der Annahme der erdrosselnden Wirkung der \nVergnügungssteuer. Letztlich zeigt die in verschiedenen Verfahren vor der Kammer \nvorgetragene Erhöhung der Kosten für herstellerunabhängige Aufsteller, dass \nSpielgeräte mit Geldgewinnmöglichkeit trotz erhobener Vergnügungssteuer \nwirtschaftlich lukrativ betrieben werden können, aber der erzielbare Profit zunehmend \nvon Herstellern abgeschöpft wird. Ebenso wie es aber verfassungsrechtlich \nunbedenklich ist, wenn bei dem Aufstellen von Spielgeräten mit \nGeldgewinnmöglichkeit in Gaststätten infolge der Zahlung hoher Wirteanteile kein \nausreichender Ertrag für den Aufsteller selbst verbleibt,\n\n40\n\nvgl. BVerfG, Beschluss vom 1. April 1971 - 1 BvL 22/67 - \na.a.O.,\n\n41\n\nberühren Veränderungen in der Gewinnverteilung infolge neu eingeführter bzw. \nerhöhter Bereitstellungsgebühren zu Gunsten der Hersteller die Zulässigkeit der \nerhobenen Vergnügungssteuer nicht. Andernfalls wäre die Vergnügungssteuer nur \nnoch das Kompensationspotential der Aufsteller im Falle erhöhter Kostenforderungen \nder Hersteller. Dass die vom Beklagten durchgeführte 10-prozentige Besteuerung \ndes Einspielergebisses zu einer allgemeinen Unwirtschaftlichkeit des Aufstellens von \nSpielgeräten mit Gewinnmöglichkeit geführt hätte, kann danach nicht angenommen \nwerden. Gegen eine allgemeine Unwirtschaftlichkeit spricht auch die Entwicklung der \nBestandszahlen im Satzungsgebiet. Die Anzahl der Spielhallen hat sich nicht \nverändert, die Anzahl der Spielgeräte hat sich leicht erhöht. \n\n42\n\nUnabhängig hiervon ist im Falle einer zehn-prozentigen Besteuerung des \nEinspielergebnisses eine Abwälzbarkeit grundsätzlich strukturell gegeben. Dem \nAufsteller verbleiben 90 % der Einnahmen, um die gesetzlich vorgeschriebenen \nGewinngewährungen zu tätigen, seine Kosten zu decken und Gewinn zu erzielen. \nSoweit der Aufsteller Spielgeräte betreibt, die aufgrund der in ihnen zur Anwendung \nkommenden Software das Einspielergebnis so weit verschlechtern, dass er aus der \nKasse die ihm entstehenden Kosten (inklusive Vergnügungssteuer) nicht mehr \nbestreiten kann, obliegt es ihm als Unternehmer, andere Software oder andere \nGeräte zum Einsatz kommen zu lassen.\n\n43\n\nSchließlich ist die Vergnügungssteuersatzung auch mit europarechtlichen \nBestimmungen vereinbar. Eine Gemeinschaftsrechtswidrigkeit der \nVergnügungssteuer wegen Umsatzsteuerähnlichkeit ist nicht gegeben. Die \nVergnügungssteuer entspricht nicht den für die Annahme von \nUmsatzsteuerähnlichkeit erforderlichen Merkmalen. Der EuGH hat dies in zwei \nUrteilen festgestellt,\n\n44\n\nvgl. EuGH, Urteil vom 3. März 1988 - C-252/86 - sowie Urteil \nvom 19. März 1991 - C-109/90 - Nachweis jeweils bei: www.eur-\nlex.europa.eu; so auch OVG NRW, Beschluss vom 29. Januar \n2009, a.a.O.,\n\n45\n\nwobei er allerdings im Urteil aus dem Jahre 1988 den Charakter als allgemeine \nproportionale Verbrauchssteuer mit dem Argument verneint hat, die Steuer werde \nunabhängig von den Einnahmen bereits auf das Aufstellen der Geräte erhoben. Im \nUrteil aus dem Jahre 1991 stellt der EuGH dann klar, dass eine Steuer nicht im Sinne \neiner Umsatzsteuer \"allgemein\" ist, die \"nur auf eine begrenzte Gruppe von \nGegenständen und Dienstleistungen Anwendung findet\". Der Steuertatbestand der \nVergnügungssteuersatzung erfasst nur einen eng begrenzten Kreis von Tätigkeiten \nbzw. der Inanspruchnahme von Dienstleistungen. Eine allgemeine Steuer liegt daher \nnicht vor. Die Vergnügungssteuer auf Geldspielautomaten wird zudem nicht auf jeder \nProduktions- und Vertriebsstufe erhoben, wie es eine Umsatzsteuerähnlichkeit \nerfordern würde, sondern erstreckt sich allein auf die Benutzung dieser Geräte durch \ndie Spieler (Endverbraucher). Eine (Vergnügungssteuer-) Besteuerung bei deren \nHerstellung und Verkauf / Weiterverkauf findet nicht statt. \n\n46\n\nDie dem angefochtenen Vergnügungssteuerbescheid zu Grunde liegende \nVergnügungssteuersatzung der Stadt T. ist auch nicht wegen eines etwaigen \nVerstoßes gegen ein beim Satzungsbeschluss zu beachtendes Gebot der \nsachgerechten Abwägung nichtig,\n\n47\n\nvgl. VG Aachen, Urteil vom 14. Februar 2008 - 4 K 781/07 -; \nBeschluss vom 16. November 2007 - 4 L 362/07 -.\n\n48\n\nGegenstand gerichtlicher Kontrolle bei der Überprüfung der Rechtmäßigkeit \nuntergesetzlicher Rechtsvorschriften ist in materieller Hinsicht die Vereinbarkeit \ndieser Rechtsvorschrift mit höherrangigem Recht. Hierbei ist grundsätzlich von der in \nKraft gesetzten Norm auszugehen. Die Ausübung des gesetzgeberischen \nErmessens als solche unterliegt dabei nicht den Maßstäben, die bei \nermessensgeleiteten Verwaltungsakten anzuwenden sind,\n\n49\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 17. April 2002 - 9 CN 1/01 - BVerwGE \n116, 188.\n\n50\n\nMaßgeblich ist - soweit sich dem jeweiligen Fachrecht nichts anderes entnehmen \nlässt - die jeweilige Norm als das Ergebnis des Gesetzgebungsverfahrens. Eine \ndarüber hinausgehende Kontrolle der Erwägungen und Abwägungen des \nNormgebers im Verlaufe des Gesetzgebungsverfahrens findet demgegenüber \ngrundsätzlich nicht statt,\n\n51\n\nvgl. VG Aachen, Urteil vom 14. Februar 2008 - 4 K 781/07 -; \nBeschluss vom 16. November 2007 - 4 L 362/07 -.\n\n52\n\nDie hieraus folgende Beschränkung auf eine Ergebniskontrolle ist auch mit Blick \nauf die abweichende Rechtslage bei ermessensgeleiteten Verwaltungsakten \ngeboten. \n§ 114 VwGO, der die Gerichte in einem gewissen Umfang berechtigt, einen \nVerwaltungsakt auch wegen bloßer Fehler der Behörde beim Abwägungsvorgang als \nsolchen aufzuheben, korrespondiert mit § 39 Abs. 1 Sätze 2 und 3 VwVfG. Diese \nVorschrift verpflichtet die Behörde, die für ihre Ermessensentscheidung \nmaßgeblichen Erwägungen verbindlich in die Begründung des Verwaltungsaktes \naufzunehmen und damit einer konkreten gerichtlichen Kontrolle zugänglich zu \nmachen. Eine vergleichbare Begründungspflicht besteht bei dem Erlass von \nGesetzen generell nicht. Eine dem Normgeber zurechenbare Darlegung seiner \nBeweggründe für die beschlossene Gesetzesfassung ist demnach weder gesetzlich \ngefordert noch steht sie dem Gericht als Kontrollgrundlage zur Verfügung. Auch auf \netwaige Ausführungen in den Beschlussvorlagen einer Kommune kann insoweit nicht \nabgestellt werden, denn der Rat einer Kommune, der dem Beschlussvorschlag der \nVerwaltung zum erstmaligen Erlass oder zur Änderung einer kommunalen Satzung \nzustimmt, macht sich damit nicht notwendigerweise sämtliche in der Begründung der \nBeschlussvorlage aufgeführten Gründe der Verwaltung zu eigen. Welche Motive die \nMitglieder eines gesetzgebenden Organs letztlich dazu bewogen haben, einer \nbestimmten Gesetzesfassung zuzustimmen, entzieht sich grundsätzlich einer \ngerichtlichen Kontrolle,\n\n53\n\nvgl. VG Aachen, Urteil vom 14. Februar 2008 - 4 K 781/07 -; \nBeschluss vom 16. November 2007 - 4 L 362/07 -; Kopp / \nSchenke, VwGO-Kommentar, 14. Auflage, München 2007 , § 47 \nRz. 113ff; a.A.: VG Köln, Urteil vom 5. März 2007 - 23 K 1704/03 - \nwww.nrwe.de; VG Göttingen, Urteil vom 1. Februar 2005 - 3 A \n228/03 - zitiert nach juris.\n\n54\n\nVorstehende Ausführungen gelten allerdings uneingeschränkt nur für die \nRegelungen der Steuersatzung, die die allgemeine Besteuerung betreffen, also \ninsbesondere die Höhe des Steuersatzes. Soweit der Satzungsgeber aus Gründen \nder Verfolgung eines Lenkungszwecks von der allgemeinen Besteuerung zu Gunsten \noder zu Lasten bestimmter Sachverhalte bzw. Steuerschuldner abweichen will, muss \ner die Beweggründe seiner Entscheidung für den Bürger erkennbar machen und \ndaher dokumentieren. Das Bundesverfassungsgericht fordert insoweit, dass \"der \nLenkungszweck von einer erkennbaren gesetzgeberischen Entscheidung getragen\" \nwird. Das Gericht stellt bei der Überprüfung dieser Anforderung sowohl auf die \ngesetzlichen Regelungen selbst als auch auf Gesetzgebungsmaterialien ab,\n\n55\n\nvgl. BVerfG, Urteil vom 9. Dezember 2008 (Pendlerpauschale) \n- 2 BvL 1/07 -, - 2 BvL 2/07 -, - 2 BvL 1/08 -, - 2 BvL 2/08 - und \nUrteil vom 20. April 2004 - 1 BvR 1748/99 und 1 BvR 905/00 -.\n\n56\n\nDie Klage hat schließlich auch mit Blick auf den Umstand keinen Erfolg, dass der \nBeklagte bei der Festsetzung der Steuer sogenannte negative Einspielergebnisse an \neinzelnen Geräten in einzelnen Monaten nicht aufwandsmindernd mit anderen \n- positiven - Einspielergebnissen verrechnet hat.\nHierzu ist zunächst festzustellen, dass negative Einspielergebnisse nicht dadurch \nzustande kommen können, dass zwischen zwei Kassierungen ein Spielgerät höhere \nGeldbeträge ausgeworfen hat, als in diesem Zeitraum eingeworfen worden sind. Ein \nhöherer Auswurf kann allein aus den Röhren- / Hopperbeständen bestritten werden, \ndie sich daher zumindest in Höhe des Auszahlungsüberschusses reduzieren \nmüssen. Diese Röhren- / Hopperabsenkung wird aber per definitionem zum Saldo 1 \nhinzuaddiert, um den Betrag der elektronisch gezählten Kasse und dann den Saldo 2 \nzu ermitteln. Demzufolge kann ein Auszahlungsüberschuss beim Saldo 2 nie zu \neinem niedrigeren Betrag als 0,- EUR führen. Ein negatives Einspielergebnis kann \nausschließlich dann eintreten, wenn und soweit der Aufsteller die Röhren- / \nHopperstände auffüllt und der Auffüllungsbetrag größer ist als der bei der Kassierung \nin der Kasse vorgefundene Betrag.\n\n57\n\nDer Satzungsgeber ist befugt, den allgemeinen Steuertatbestand zeitlich auf \neinen bestimmten Zeitraum (hier ein Monat) und sachlich auf ein einzelnes Spielgerät \nzu beschränken. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die Bemessungsgrundlage nur \neinen lockeren Bezug zum real betriebenen Aufwand aufweisen muss. Diesen \nAnforderungen genügt der Satzungsgeber mit der Fassung des Tatbestandes \n\"Einspielergebnis je Gerät und Monat\". Eine Verrechnungsmöglichkeit über den \nSteuertatbestand hinaus mit der Bemessungsgrundlage anderer (zeitlich \nnachfolgender) Steuertatbestände kann nicht gefordert werden. Eine Abweichung \nvon der allgemeinen Besteuerung liegt bezogen auf den maßgeblichen \nSteuertatbestand nicht vor,\n\n58\n\nvgl. im Ergebnis ebenso: OVG NRW, Beschluss vom 10. März \n2008 - 14 B 1617/07 -; VG Arnsberg, Urteil vom 24. April 2008 - 5 \nK 2713/06 -.; VG Düsseldorf, Urteil vom 25. September 2006 - 25 K \n4880/06 -.\n\n59\n\nIm Übrigen ist in diesem Zusammenhang zu beachten, dass die (Hopper-) \nAuffüllungen, die allein zu negativen Einspielergebnissen führen können, soweit es \nsich um sogenannte Technikerauffüllungen handelt, die in den Zählwerksausdrucken \nmit einem T gekennzeichnet sind (in Abgrenzung zu den mit einem W vermerkten \nWirteauffüllungen), ihrem Betrag nach manuell vom Aufsteller (bzw. seinem \nPersonal) eingegeben werden können und damit nicht den Grad an Sicherheit \nbieten, der den Zählwerksausdrucken im Allgemeinen zugeschrieben wird.\n\n60\n\nAuch soweit sich die Klägerin unmittelbar gegen die konkrete Berechnung der \nSteuer wendet, ist die Klage unbegründet.\n\n61\n\nInsoweit ist zunächst festzustellen, dass die Angaben der Klägerin zu ihren \nGerätebeständen unklar bleiben. Insoweit wird auf das Eilverfahren 4 L 102/08 und \nden dortigen Beschluss der Kammer Bezug genommen.\n\n62\n\nAuch die im Klageverfahren erstmals mit Schriftsatz vom 20. April 2009 \nvorgelegten konkreten Angaben zu angeblich fehlerhaften Berechnungen des \nBeklagten rechtfertigen kein anderes Ergebnis.\nFür die Monate Mai, Juli und August 2006 ist festzustellen, dass der Beklagte seiner \nBesteuerung die Einspielergebnisse zugrundegelegt hat, die von der Klägerin \nnunmehr als korrekt bezeichnet werden.\n\n63\n\nFür den Monat September 2006 und das Gerät Neon hat der Beklagte ein \nEinspielergebnis von 722,80 EUR angenommen, während in der Steueranmeldung \nein Betrag von 727,80 EUR aufgeführt worden war. Der vorgelegte \nZählwerksausdruck vom 29.09.2006 weist diesen Betrag als Kasseninhalt [nicht \nEinspielergebnis] aus. Allerdings erfolgte mit diesem Zählwerksausdruck keine \nKassierung, wie der erste Zählwerksausdruck mit Kassierung vom 31.10.2006 zeigt, \nder ein Kassierungsintervall vom 9. September bis zum 31. Oktober 2006 und ein \nEinspielergebnis von 1.429,40 EUR ausweist. Die vom Beklagten zugrundegelegten \nEinspielergebnisse für September von 722,80 EUR und für Oktober von 701,40 EUR \nergeben insgesamt nur einen Betrag von 1.424,20 EUR und begründen somit im \nErgebnis keine Rechtsverletzung der Klägerin.\n\n64\n\nNicht nachvollziehbar ist die nunmehrige Angabe der Klägerin zu einer Auffüllung \ndes Geräts Neon in Höhe von 175,- EUR im September 2006. Ausweislich des \nZählwerksausdrucks vom 31. Oktober 2006 gab es im Abrechnungszeitraum zwei \nAuffüllungen mit einem Gesamtbetrag von 160,- EUR, die beim Saldo 2 \nberücksichtigt wurden.\n\n65\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n66\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gemäß § 167 \nVwGO Abs. 1, Abs. 2 i.V.m. §§ 708 Nr. 11 , 711 Sätze 1 und 2 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/240973","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2009-04-30/4-k-1319-07","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 105","ref_norm":"105","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/240973","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/240973","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2009-04-30/4-k-1319-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/240973","retrieved":"2026-07-09 02:04:04.262552+00:00"}}