{"status":"available","doknr":"OLD241131","ecli":"ECLI:DE:VGAC:2009:0424.9K274.09.00","court":"Verwaltungsgericht Aachen","senate":null,"decided":"2009-04-24","aktenzeichen":"9 K 274/09","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des \nVollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung in \ngleicher Höhe Sicherheit leistet.\n\nDie Berufung wird zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger begehrt die Erstattung von Schülerfahrkosten für den Besuch der H. \nT. Schule, Regionale Schule, in K. (Rheinland-Pfalz) durch seinen Sohn \nB. im Schuljahr 2007/2008, in dem dieser die 5. Klasse dieser Schule \nbesuchte.\n\n3\n\nMit an die Gemeinde E. gerichtetem Schreiben vom 26. April 2007 teilte die \nBezirksregierung Köln die Erstattung von Fahrkosten und Lernmittelkosten für \nSchülerinnen und Schüler aus verschiedenen Ortschaften der Gemeinde E. in \nden Schuljahren 2004/2005 und 2005/2006 mit. Gleichzeitig wurde auf den Erlass \ndes Ministeriums für Schule und Weiterbildung des Landes Nordrhein-Westfalen vom \n29. Januar 2007 verwiesen. Mit diesem hatte das Ministerium seine Zustimmung zur \nÜbernahme von Kosten für die Beförderung von Schülerinnen und Schülern aus C. \nI. und L. für den Besuch der Regionalen Schule in V. versagt und unter \nanderem ausgeführt, dass eine Übernahme der Schülerfahrkosten durch das Land \nnur dann in Betracht komme, wenn eine der in § 97 Abs. 1 und 2 des Schulgesetzes \nfür das Land Nordrhein-Westfalen (Schulgesetz NRW - SchulG) bezeichneten \nSchulformen besucht werde. Dazu zähle die Regionale Schule eindeutig nicht. Sie \nwerde im Schulgesetz des Landes Rheinland-Pfalz in § 9 Abs. 3 als \"Schulart\" \ngleichberechtigt beispielsweise neben der Grundschule, der Hauptschule, der \nRealschule und dem Gymnasium geführt. Dies lasse den Schluss zu, dass es sich \nbei dem Begriff der \"Schulart\" um ein Synonym zu dem im nordrhein-westfälischen \nSchulrecht verwendeten Begriff der \"Schulform\" handele. Bis zu dem Zeitpunkt, als \ndie betroffenen Eltern Kenntnis von der Änderung der Praxis erlangt hätten, seien die \nSommerferien bereits beendet gewesen. Sie hätten keine Gelegenheit mehr gehabt, \nihr Kind an einer anderen Schule anzumelden. Daher sollten für das laufende \nSchuljahr 2006/2007 Schülerfahrkosten erstattet werden.\n\n4\n\nDen Antrag auf Erstattung von Schülerfahrkosten für das Schuljahr 2007/2008 \nvom 23. Mai 2008 lehnte der Beklagte durch Bescheid vom 28. Januar 2009 ab. Zur \nBegründung führte er unter anderem aus, das Land sehe unter Aufgabe seiner \nbisherigen Rechtsauffassung keine Grundlage für einen Anspruch auf Erstattung \nentstandener Schülerbeförderungskosten und Lernmittel. Eine Übernahme der \nSchülerfahrkosten komme aufgrund der neuen Rechtssituation ab dem Jahr \n2007/2008 nicht mehr in Betracht.\n\n5\n\nDer Kläger hat am 14. Februar 2009 Klage erhoben. Er macht geltend, bei der \nRegionalen Schule handele es sich um eine Schulform, auf der man einen \nbundesweit anerkannten Realschulabschluss erwerben könne. Die Klassenstufen 5 \nund 6 würden als gemeinsame Orientierungsstufe angeboten. In der Klassenstufe 7 \nerfolge eine Differenzierung in den Fächern Mathematik und Englisch. Ab der \nKlassenstufe 8 erfolge eine Trennung nach Real- und Hauptschulklassen. Es \nhandele sich daher um einen Realschulwerdegang. Zudem kenne das nordrhein-\nwestfälische Schulgesetz eine entsprechende Schulform, nämlich die \nVerbundschule. Auch diese weise eine entsprechende Differenzierung auf. \nMaßgebend für die schülerfahrkostenrechtliche Beurteilung könne nur der zu \nerwerbende Abschluss sein. Auch die Gesamtschule entspreche letztlich der Struktur \nder Regionalen Schule, jedoch erweitert um einen gymnasialen Zweig. Bislang seien \nFahrkosten und anteilige Lernmittel für das jeweilige Schuljahr erstattet worden. \nSoweit das Ministerium nunmehr erstmalig versuche, die Begriffe \"Schulart\" in \nRheinland-Pfalz und \"Schulform\" in Nordrhein-Westfalen gleichzusetzen, handele es \nsich um eine Spitzfindigkeit. Würde man diese Argumentation weiterverfolgen, \nhandelte es sich letztlich auch bei konfessionellen Schulen kirchlicher Träger nicht \num Schulformen im Sinne des nordrhein-westfälischen Schulrechts und auch hier \nmüsste eine Fahrkostenübernahme verweigert werden. Die Ablehnung der \nÜbernahme der Fahrkosten erscheine daher willkürlich. Lernmittel seien für das \nSchuljahr 2007/2008 nicht beantragt worden.\n\n6\n\nDer Kläger beantragt,\n\n7\n\n1. den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom \n28. Januar 2009 zu verpflichten, ihm die Fahrkosten des Sohnes \nB. für den Besuch der H. T. Schule, Regionale \nSchule, in K. für das Schuljahr 2007/2008 zu erstatten,\n\n8\n\n2. den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom \n28. Januar 2009 zu verpflichten, ihm die Lernmittel des Sohnes \nB. für den Besuch der H. T. Schule, Regionale \nSchule, in K. für das Schuljahr 2007/2008 zu erstatten.\n\n9\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n10\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n11\n\nEr erwidert, bis einschließlich des Schuljahres 2006/2007 seien die \nSchülerfahrkosten übernommen worden. Diese Erstattungsregelung sei aufgrund der \nneuerlichen Rechtsauslegung ab Beginn des Schuljahres 2007/2008 seitens des \nLandes Nordrhein-Westfalen aufgegeben worden.\n\n12\n\nDie Beteiligten haben im Erörterungstermin vom 20. März 2009 auf mündliche \nVerhandlung verzichtet.\n\n13\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug \ngenommen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der Verwaltungsvorgänge des \nBeklagten.\n\n14\n\nEntscheidungsgründe:\n\n15\n\nDie Kammer kann nach § 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) \nmit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden.\n\n16\n\nHinsichtlich des Antrages auf Erstattung von Lernmitteln erweist sich die Klage \nmangels Rechtsschutzinteresses bereits als unzulässig, weil ein Antrag auf \nErstattung für das Schuljahr 2007/2008 nicht zuvor bei dem Beklagten gestellt \nworden ist.\n\n17\n\nIm Übrigen ist die Klage unbegründet.\n\n18\n\nDer ablehnende Bescheid des Beklagten vom 28. Januar 2009 ist mangels eines \nErstattungsanspruches rechtmäßig (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).\n\n19\n\nNach § 97 Abs. 1 Satz 1 SchulG werden den Schülerinnen und Schülern der \nallgemeinbildenden Schulen gemäß §§ 11, 14 bis 18, der Förderschulen gemäß \n§ 20, der Schule für Kranke gemäß § 21 und der Berufskollegs in Vollzeitform gemäß \n§ 22, die ihren Wohnsitz in Nordrhein-Westfalen haben, die Kosten erstattet, die für \nihre wirtschaftlichste Beförderung zur Schule und zurück notwendig entstehen. Den \nin den aufgeführten Bestimmungen geregelten Schulformen lässt sich die Regionale \nSchule nicht zuordnen; insbesondere handelt es sich weder um eine Realschule \ngemäß § 15 SchulG noch um eine Gesamtschule nach § 17 SchulG oder um eine \nsogenannte Verbundschule in Form eines organisatorischen Zusammenschlusses im \nSinne des § 83 SchulG.\n\n20\n\nWas die Realschule und die Gesamtschule anbetrifft, wird der Unterricht (in der \nSekundarstufe I) im Klassenverband und in Kursen erteilt. Andere Unterrichtsformen \nkönnen gemäß §§ 15 Abs. 3, 17 Abs. 3 Sätze 1 und 2 SchulG für begrenzte Zeit an \ndie Stelle des Unterrichts im Klassenverband und in Kursen treten. Im Gegensatz \ndazu umfasst die Regionale Schule nach § 10 Abs. 4 Sätze 2 bis 5 des rheinland-\npfälzischen Schulgesetzes (Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 1. August 2008 bis \n31. Juli 2009, juris) Schülerinnen und Schüler der Bildungsgänge Hauptschule und \nRealschule. Der Unterricht in den Klassenstufen 5 und 6 findet zwar noch \nvergleichbar im Klassenverband mit der Möglichkeit der inneren Differenzierung statt. \nAb der Klassenstufe 7 tritt aber äußere Leistungsdifferenzierung durch \nabschlussbezogene Klassen, Fachleistungsdifferenzierung oder durch eine \nVerbindung beider Formen hinzu. Vor dem Hintergrund der dadurch eröffneten \nMöglichkeiten war die H. T. Schule ausweislich des im Verfahren 9 K 922/98 \nvorgelegten Schulprospekts im maßgeblichen Zeitraum in eine die Klassenstufen 5 \nund 6 umfassende gemeinsame Orientierungsstufe, in eine Klassenstufe 7 mit \nRealschul- und Hauptschulkursen in den Fächern Mathematik und Englisch und \nsodann in die 8., 9. und 10. Realschulklasse mit Realschulabschluss und die 8. und \n9. Hauptschulklasse mit Hauptschulabschluss strukturiert. Eine weitere Abweichung \nbesteht auch insoweit, als nach § 14 Abs. 4 Satz 1 SchulG an der Hauptschule \nsowohl der Hauptschulabschluss als auch der Hauptschulabschluss nach Klasse 10 \nund der mittlere Schulabschluss (Fachoberschulreife) vergeben werden. Dagegen \nbesteht die Klassenstufe 10 an den Regionalen Schulen gemäß § 2 Abs. 3 Satz 2 \nder rheinland-pfälzischen Landesverordnung über die Regionalen Schulen vom \n23. November 1999 (zuletzt geändert durch Verordnung vom 20. Januar 2006, juris), \naus abschlussbezogenen Klassen des Bildungsgangs Realschule.\n\n21\n\nDie Regionale Schule entspricht ebenso nicht dem in § 83 SchulG geregelten \norganisatorischen Zusammenschluss von Schulen, weil § 83 Abs. 2 SchulG die \nGliederung in eigenständige Zweige vorschreibt. Der Unterricht kann gemäß § 83 \nAbs. 2 Sätze 2 und 3 SchulG zwar teilweise in gemeinsamen Lerngruppen erteilt \nwerden; in den Klassen 7 bis 10 muss aber der nach Schulformen getrennte \nUnterricht deutlich überwiegen, was für die Regionale Schule nicht vorgeschrieben ist \nund in K. für die Klassenstufe 7 auch nicht stattfindet. Die Eigenständigkeit der \nZweige eines organisatorischen Zusammenschlusses ist auch für die Frage der \nSchülerfahrkosten maßgeblich. Nach § 9 Abs. 5 der Verordnung zur Ausführung des \n§ 97 Abs. 4 SchulG (Schülerfahrkostenverordnung - SchfkVO) ist auf den gewählten \nZweig abzustellen. Darüber hinaus ist bei einem organisatorischen \nZusammenschluss wie den anderen Schulen der Sekundarstufe I ein Wechsel der \nSchulform ab Klasse 7 nur unter den Voraussetzungen des § 13 der Verordnung \nüber die Ausbildung und die Abschlussprüfungen in der Sekundarstufe I möglich, \nwogegen nach § 7 Abs. 2 bis 5 der rheinland-pfälzischen Landesverordnung \nUmstufungsmöglichkeiten in den leistungsdifferenzierten Kursen zum Ende eines \nSchulhalbjahres und in abschlussbezogene Klassen der oberen und unteren \nLeistungsebene vorgesehen sind.\n\n22\n\nIm Übrigen führt auch § 2 Abs. 4 SchfkVO für sich gesehen nicht auf einen \nAnspruch. Danach können in besonders begründeten Ausnahmefällen, unter \nanderem wenn die nächstgelegene Schule außerhalb des Landes liegt, vom Land \nüber den Geltungsbereich der Absätze 1 und 2 hinaus Schülerfahrkosten \nübernommen werden.\n\n23\n\nEin Ausnahmefall liegt nicht vor. Nächstgelegene Schule ist nach § 9 Abs. 1 \nSchfkVO die Schule der gewählten Schulform. Die Schulformbezogenheit der \nBegriffsbestimmung der nächstgelegenen Schule,\n\n24\n\nvgl. hierzu: Schlaf, \"Das Recht der Schülerfahrkosten in \nNordrhein-Westfalen\", Nordrhein-Westfälische Verwaltungsblätter \n(NWVBl.) 1991, 366, 368,\n\n25\n\nberuht auf § 97 Abs. 1 SchulG und spiegelt sich in § 2 Abs. 1 SchfkVO. \nSchülerfahrkosten sind daher nicht erstattungsfähig für den Besuch solcher Schulen, \ndie es im Schulsystem des Landes Nordrhein-Westfalen nicht gibt.\n\n26\n\nVgl. zu dem im Wesentlichen gleichlautenden § 2 Abs. 3 \nSchfkVO a. F.: Lieberich/Rombey, Schülerfahrkosten und \nSchülerbeförderung in Nordrhein-Westfalen, Kommentar, § 2 \nRdnr. 6.\n\n27\n\nOb dies auch daraus folgt, dass es für andere Schulformen keinen Schulträger im \nSinne des § 92 Abs. 3 SchulG gibt,\n\n28\n\nvgl. insoweit: Verwaltungsgericht Minden, Urteil vom \n17. August 1994 - 3 K 4743/93 -, NWVBl. 1995, 112, 113,\n\n29\n\nkann dahinstehen. Denn maßgeblich ist die Schulformbezogenheit der \nSchülerfahrkostenerstattungsregelung in § 97 Abs. 1 SchulG. \n\n30\n\nDemgegenüber kann der Wortlaut des § 2 Abs. 4 SchfkVO: \"...über den \nGeltungsbereich der Absätze 1 und 2 hinaus...\" nicht dahingehend ausgelegt \nwerden, dass die Schulformbindung in § 2 Abs. 1 SchfkVO aufgehoben werden soll. \nDabei kann dahinstehen, ob mit \"Geltungsbereich\" hinsichtlich § 2 Abs. 1 SchfkVO \nnicht nur seine räumliche Geltung, sondern auch der sich aus der Kombination der \nSchulformbindung mit der Höchstbetragsgrenze ergebende Geltungsbereich gemeint \nist. Denn eine Auslegung, dass über die in § 97 Abs. 1 durch die \nParagrafenbenennung gekennzeichneten Schulformen hinaus Schulformen oder \nSchularten nur anderer Bundesländer ebenfalls erfasst sein sollen, würde zur \nNichtigkeit des § 2 Abs. 4 wegen Verstoßes gegen höherrangiges Recht führen. Für \neine Modifizierung des § 97 Abs. 1 SchulG enthält § 97 Abs. 4 SchulG nämlich keine \nVerordnungsermächtigung. Wäre von der Nichtigkeit des § 2 Abs. 4 SchfkVO \nauszugehen, könnte sich ein Anspruch allein aus § 97 Abs. 1 SchulG ergeben, der \ndanach wie bereits ausgeführt ausgeschlossen ist.\n\n31\n\nNichts anderes ergibt sich aus dem Runderlass des Kultusministers vom \n29. März 1971 betreffend die Erstattung der Schülerfahrkosten und der Kosten für \nLernmittel an Schülerinnen und Schüler, die Schulen außerhalb Nordrhein-\nWestfalens besuchen (sog. Pendler). Dieser bestimmt in Nr. 1.2 seines allgemeinen \nTeils, dass Kostenerstattung nur denjenigen Schülerinnen und Schülern gewährt \nwerden könne, die eine in einem benachbarten Land gelegene Schule besuchen, \nwenn diese Schule die nächstgelegene Schule gemäß § 9 SchfkVO ist. Der Erlass \nstimmt mithin in der Schulformbezogenheit mit der Rechtsverordnung und dem \nGesetz überein.\n\n32\n\nAngesichts dessen ist die Abkehr von der bisherigen Bewilligungspraxis nicht zu \nbeanstanden. Ein Anspruch auf Beibehaltung besteht nicht.\n\n33\n\nVgl. in diesem Zusammenhang Bundesverwaltungsgericht, Urteil \nvom 24. Januar 1985 - 7 C 18/83 -, juris Rdn. 13; Oberver-\nwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), \nUrteil vom 16. April 2008 - 6 A 2242/05 -, Rdnr. 41\n\n34\n\nFerner ist eine abweichende Beurteilung nicht mit Blick auf den Hinweis auf \nSchulen kirchlicher Träger geboten. Dies gilt bereits deshalb, weil es keine \nRegelungen gibt, die Ersatzschulen im Sinne des § 100 Abs. 1 SchulG zur \nÜbernahme von Schülerfahrkosten verpflichten; § 17 SchfkVO stellt lediglich eine \nRefinanzierungsvorschrift dar. Bei einer allfälligen Fahrkostenerstattung für den \nBesuch derartiger Schulen handelt es sich vielmehr um eine Ausgestaltung des \nprivat-rechtlichen Beschulungsvertrages. \n\n35\n\nVgl. Overbeck in Jülich/van den Hövel, \nSchulrechtshandbuch Nordrhein-Westfalen, Kommentar zum \nSchulgesetz, § 97, Rdn. 16 unter Hinweis auf OVG NRW, \nBeschluss vom 26. Juni 2001 - 19 ?E 404/01 -, Neue Zeitschrift für \nVerwaltungsrecht - Rechtsprechungs-report 2001, 762=juris Rdn. \n2, 3 und 6.????\n???????\n???Schließlich ist ein Vertrauen auf Erstattung von Schülerfahrkosten im Schuljahr \n2007/2008 nicht wegen der Bewilligung für voraufgehende Schuljahre schutzwürdig. \n\n36\n\nMit Blick auf die Begrenzung früherer Bewilligungen auf die jeweiligen Schuljahre \nscheidet Vertrauensschutz aus. Nach Ablauf eines Bewilligungszeitraumes erfolgt \neine Überprüfung der Anspruchsvoraussetzungen selbst bei Anträgen auf \nWeitergewährung, wenn ein Antragsteller für einen früheren Zeitraum positiv \nbeschieden worden ist.\n\n37\n\nvgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 4. November 1999 \n- B 7 AL 76/98 R -, juris, Rdnr. 13; OVG NRW, Urteil vom \n22. November 2006 - 12 A 2758/06 -, juris, Rdnr. 241; \nHamburgisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom \n10. Februar 1995 - BfV 25/94 -, juris, Rdnr. 60\n\n38\n\nDie Berufung wird gemäß §§ 124 a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO \nzugelassen, weil der Rechtssache mit Blick auf die Schulformbezogenheit der \neinschlägigen Normen grundsätzliche Bedeutung zukommt.\n\n39\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über \ndie vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 \nNr. 11, 711 der ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/241131","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2009-04-24/9-k-274-09","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/241131","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/241131","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2009-04-24/9-k-274-09","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/241131","retrieved":"2026-07-09 02:04:16.857879+00:00"}}