{"status":"available","doknr":"OLD241129","ecli":"ECLI:DE:VGAC:2009:0424.9K1457.07.00","court":"Verwaltungsgericht Aachen","senate":null,"decided":"2009-04-24","aktenzeichen":"9 K 1457/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des \nVollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung in \ngleicher Höhe Sicherheit leistet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d:\n\n2\n\nDie Klägerin, nach eigenen Angaben chinesische Staatsangehörige, wendet sich \ngegen ihre Ausweisung aus Deutschland.\n\n3\n\nSie beantragte am 11. November 2005 ihre Anerkennung als Asylberechtigte und \ngab an, am 00.00.1985 in G. A. geboren und mehrere Tage vor dem 8. November \n2005 in das Bundesgebiet eingereist zu sein. Im Rahmen ihrer Anhörung vor dem \nBundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) am 14. \nNovember 2005 erklärte sie u.a.: Sie sei wie ihre Eltern Han-Chinesin. Sie könne \nkeine Ausweispapiere vorlegen. Mit 19 Jahren sei ihr in G1. ein Personalausweis \nausgestellt worden. Ob es bei der Ausstellung Probleme gegeben habe, könne sie \nnicht sagen, da ihre Mutter den Ausweis abgeholt habe. Der Personalausweis sei ihr \nim Juni 2004 ausgestellt worden, da sie nach chinesischer Altersrechnung erst 2004 \n18 Jahre alt geworden sei. Einen Reisepass habe sie nie besessen oder beantragt. \nSie habe ihren Personalausweis bei einer Freundin zurückgelassen, bei der sie vom \n21. November 2004 bis zum 10. April 2005 gewohnt habe. Davor bzw. bis zum 15. \nNovember 2004 habe sie bei ihren Eltern gewohnt. Sie habe auch keine sonstigen \nDokumente zu ihrer Person. Ihre Eltern und ihr jüngerer Bruder hätten bis zum 15. \nNovember 2004 in R. 85(Dorf), Gemeinde K. , Stadt G1. , Provinz G2. \ngelebt. Danach habe sie keinen Kontakt mehr zu ihren Eltern gehabt. Ihre Großeltern \nseien verstorben. Ein jüngerer Bruder ihres Vaters sei 2002 in die Provinz K1. \ngezogen. Weitere Geschwister habe ihr Vater nicht, ihre Mutter sei Einzelkind. \nFamilienangehörige im Ausland habe sie nicht. Sie habe in ihrem Heimatdorf R. \nbis zum 10. Schuljahr die Mittelschule besucht. Einen Beruf habe sie nicht erlernt. \nDie Klägerin füllte einen Fragebogen aus, der zur Passersatzpapierbeschaffung \ndienen sollte und auf den im Einzelnen verwiesen wird.\n\n4\n\nMit Bescheid vom 30. November 2005 wurde die Klägerin der Gemeinde \nC. , Kreis Euskirchen zugewiesen, wo sie sich am 12. Dezember 2005 \nanmeldete. Unter dem 25. November 2006 teilte die Gemeinde C. mit, dass \ndie Klägerin am 1. November 2006 von Amts wegen abgemeldet worden sei und \nkeine neue Anschrift bekannt sei.\n\n5\n\nMit bestandskräftigem Bescheid vom 29. November 2006 lehnte das Bundesamt \nden Asylantrag als offensichtlich unbegründet ab und stellte fest, dass die \nVoraussetzungen des § 60 Abs. 1 des Gesetzes über den Aufenthalt, die \nErwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet \n(Aufenthaltsgesetz - AufenthG) und Abschiebungshindernisse gemäß § 60 Abs. 2 bis \n7 AufenthG nicht vorliegen. Es forderte die Klägerin zur Ausreise innerhalb einer \nWoche nach Bekanntgabe der Entscheidung auf und drohte die Abschiebung in die \nVolksrepublik China an.\n\n6\n\nUnter dem 30. Januar 2007 wurde die Klägerin zur Fahndung ausgeschrieben. \nAm 3. April 2007 erschien sie bei der Ausländerbehörde des Beklagten, um ihre bis \nzum 11. April 2007 befristete Aufenthaltsgestattung verlängern zu lassen und wurde \ndort festgenommen. Sie füllte erneut einen Fragebogen für chinesische \nStaatsangehörige aus. Mit Beschluss vom gleichen Tage ordnete das Amtsgericht \nEuskirchen bis 2. Juli 2007 ihre Abschiebungshaft an. Vor dem Amtsrichter erklärte \ndie Klägerin, dass sie sich seit Ende August 2006 nicht mehr im Asylbewerberheim \naufgehalten habe. Sie habe auch auf Sozialhilfe verzichtet. Außer der \nAufenthaltsgestattung besitze sie keine Papiere. Ihr chinesischer Personalausweis \nlaute auf die Daten, die sie angegeben habe. Sie wolle nicht nach China zurück. Es \nsolle ausschließlich die konsularische Vertretung ihres Heimatlandes von der \nAbschiebehaft benachrichtigt werden.\n\n7\n\nUnter dem 23. April 2007 teilte ein Anwalt der Klägerin mit, dass sie bereit sei \nfreiwillig auszureisen, sobald China die entsprechenden Dokumente ausstellen \nwürde. Mit Schreiben vom 25. April 2007 wies die Ausländerbehörde darauf hin, dass \nsich die Klägerin zur Verfahrensbeschleunigung mit ihrer Freundin in Verbindung \nsetzen solle, um den chinesischen Personalausweis übersenden zu lassen; es könne \nauch eine Kopie per Fax übermittelt werden. Sie könne sich auch an ihre \nVerwandten wenden oder die entsprechenden Meldedaten bei ihrer Heimatbehörde \nselbst erfragen. Es sei kein Fall bekannt, in dem chinesische Behörden bei \nwahrheitsgemäßen Angaben und erklärter Rückkehrbereitschaft die Ausstellung von \nHeimreisedokumenten verweigert hätten. Unter dem 25. April 2007 füllte die Klägerin \neinen weiteren Fragebogen für chinesische Staatsangehörige aus.\n\n8\n\nDie sofortige Beschwerde gegen die Sicherungshaft wurde mit Beschluss des \nLandgerichts Bonn vom 30. April 2007 zurückgewiesen.\n\n9\n\nMit Beschluss vom 28. Juni 2007 ordnete das Amtsgericht Neuss die \nVerlängerung der Abschiebehaft um längstens weitere drei Monate an.\n\n10\n\nIm Rahmen eines Beratungsgesprächs in der Justizvollzugsanstalt Neuss \nerklärte die Klägerin am 8. Juni 2007 und am 25. Juli 2007, dass sie der \nchinesischen Botschaft vorgeführt werden möchte.\n\n11\n\nNachdem die Zentrale Ausländerbehörde Bielefeld unter dem 10. September \n2007 mitgeteilt hatte, dass nach Auskunft der chinesischen Botschaft nach wie vor \nkeine Antwort der chinesischen Innenbehörden vorliege, wurde die Klägerin auf \nVeranlassung der Ausländerbehörde des Beklagten am 11. September 2007 aus der \nHaft entlassen. Seit 14. September 2007 erhält die Klägerin fortlaufend befristete \nDuldungen mit den Auflagen: Der Aufenthalt ist auf den Kreis Euskirchen beschränkt. \nWohnsitznahme nur in der Stadt/Gemeinde C. . Beschäftigung nur mit \nZustimmung der Ausländerbehörde gestattet.\n\n12\n\nAm 12. September 2007 meldete sich die Klägerin in der Gemeinde C. \nan.\n\n13\n\nMit Schreiben vom 27. September 2007 erklärte die Zentrale Ausländerbehörde \nBielefeld gegenüber der Ausländerbehörde des Beklagten, der Mitarbeiter der \nchinesischen Botschaft, Herr X. , habe am 21. September 2007 mitgeteilt, dass die \nKlägerin auf Grund falscher oder fehlerhafter Angaben nicht habe identifiziert werden \nkönnen. Nach den Erkenntnissen des Auswärtigen Amtes bestehe bei chinesischen \nStaatsangehörigen aber die einzige Möglichkeit der Beschaffung von \nHeimreisedokumenten darin, diese wiederholt zu neuen, möglichst vollständigen \nAngaben oder Identitätsnachweisen zu befragen. Es werde daher gebeten, die \nKlägerin erneut vorzuladen und zu befragen. Nur für den Fall, dass hierbei neue \nErkenntnisse gewonnen würden, die zur Überprüfung der Personenidentität \nbeitragen könnten, bestehe die Möglichkeit, erneut einen Antrag auf Ausstellung von \nHeimreisedokumenten an die chinesische Konsularabteilung weiterzuleiten. In dem \nbeigefügten Schreiben des Generalkonsulats der Volksrepublik China vom 21. \nSeptember 2007 ist Folgendes ausgeführt:\n\n14\n\n\" die/der o.G. konnte durch das Überprüfungsverfahren aufgrund \nder angegebenen Personalien als chinesische/r Staatsangehörige/r \nnicht identifiziert werden. Ausführlichere Informationen über den/die \no.G. sind erforderlich, um weitere Identifizierungen fortzusetzen. Eine \nAusstellung vom Heimreisedokument ist momentan \nausgeschlossen.\"\n\n15\n\nAm 8. Oktober 2007 händigte die Ausländerbehörde des Beklagten der Klägerin \neinen neuen Passersatzpapierbeschaffungsantrag aus, einen Tag später die \nAdresse der Botschaft und einen weiteren Tag später deren Telefonnummer. Die \nKlägerin wurde aufgefordert, zwecks der Beschaffung von Heimreisedokumenten \neinen Termin mit der Botschaft in Frankfurt zu vereinbaren. Die Klägerin erklärte \nanlässlich der Verlängerung ihrer Duldung am 16. Oktober 2007, sie sei am 15. \nOktober in der Botschaft in Frankfurt gewesen; man habe sie aber nach Vorlage ihrer \nDuldung hinausgeworfen. Ein Mitarbeiter der Ausländerbehörde des Beklagten wies \ndie Klägerin ausweislich eines Vermerks in den Verwaltungsakten auf die Strafbarkeit \nvon Falschaussagen vor deutschen Behörden, sowie auf eine drohende \nErmessensausweisung und Kürzung der Sozialhilfe hin.\n\n16\n\nUnter dem 19. Oktober 2007 erteilte der Beklagte der Klägerin erneut eine \nErlaubnis, sich im Zeitraum vom 20. Oktober bis 31. Oktober 2007 nach Frankfurt zur \nchinesischen Botschaft zu begeben. Ferner händigte er der Klägerin eine \nBescheinigung zur Vorlage bei der Botschaft sowie einen Fragenkatalog aus. Die \nKlägerin wurde ausweislich eines Aktenvermerks darauf hingewiesen, dass sie \nverpflichtet sei, die Schreiben der Botschaft vorzulegen und ausfüllen zu lassen. Falls \nsie ihre Mitwirkung verweigern sollte, müsse sie mit ihrer Ausweisung rechnen.\n\n17\n\nMit Schreiben vom 22. Oktober 2007 kündigte der Beklagte der Klägerin die \nAusweisung an. Er führte u.a. aus: Die Klägerin verweigere nachhaltig die Mitwirkung \nan der Beschaffung von Passersatzpapieren. Es wäre ihr auch möglich, ihren \nPersonalausweis aus China schicken zu lassen. Nach den bisherigen Erkenntnissen \nsei davon auszugehen, dass sie sich unter falschen Personalien in Deutschland \naufhalte und dadurch ihre Rückkehr verhindern wolle. Zudem halte sie sich \nvorsätzlich nicht in ihrer Zuweisungsgemeinde auf.\n\n18\n\nMit anwaltlichem Schreiben vom 14. November 2007 ließ die Klägerin mitteilen, \ndass sie am 15. Oktober und am 23. Oktober 2007 das Chinesische Konsulat in \nFrankfurt aufgesucht und gebeten habe, den Fragebogen auszufüllen. Dies sei \njedoch abgelehnt worden.\n\n19\n\nMit Ordnungsverfügung vom 21. November 2007, zugestellt am gleichen Tage, \nwies der Beklagte die Klägerin gemäß § 55 Abs. 1 AufenthG i.V.m. § 55 Abs. 2 Ziffer \n1, 2 und 6 AufenthG aus der Bundesrepublik Deutschland aus. Er wiederholte die \nGründe des Anhörungsschreibens vom 22. Oktober 2007 und führte ergänzend aus: \nDie Klägerin habe sich nach Auskunft des Sozialamtes auch nach ihrer \nHaftentlassung nicht in der zugewiesenen Unterkunft aufgehalten und verstoße damit \nvorsätzlich gegen die Wohnsitzverpflichtung. Sie halte sich ohne den erforderlich \nPass im Bundesgebiet auf und erfülle somit den Straftatbestand des § 95 Abs. 1 Nr. \n1 AufenthG. Sie habe offenkundig falsche Angaben zu ihrer Person gemacht und \nden Straftatbestand des § 95 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG erfüllt. Das chinesische Konsulat \nhabe mitgeteilt, dass eine Identifizierung der Klägerin auf der Grundlage ihrer \nAngaben nicht möglich sei. Die Klägerin habe aber nach eigenen Angaben in China \neinen Personalausweis besessen. Sie müsse dort also registriert sein und wäre bei \nkorrekten Angaben auch identifiziert worden. Es seien mithin mehrere \nAusweisungstatbestände erfüllt. Rechtliche Gründe stünden der Ausweisung nicht \nentgegen. Es sei auch nicht ersichtlich, dass die Ausweisung ermessensfehlerhaft \nwäre. Besonderen Ausweisungsschutz genieße die Klägerin nicht. Aus spezial- und \naus generalpräventiven Gründen sei dem Verhalten der Klägerin entgegenzuwirken. \nAndere ausreisepflichtige Ausländer sollten von vergleichbaren Handlungen \nabgeschreckt werden und der Klägerin solle die Möglichkeit der \nAufenthaltsverfestigung entzogen werden. Der Verstoß gegen die verfügte \nWohnsitzbeschränkung sei nicht als geringfügig anzusehen. Im Rahmen des \nErmessens sei berücksichtigt worden, dass sie über keine schützenswerte \nRechtsposition verfüge. Das öffentliche Interesse an der Wahrung der öffentlichen \nSicherheit und Ordnung überwiege daher. Die Ausweisung sei verhältnismäßig und \ninsbesondere das einzige Mittel um sicherzustellen, dass sich ihr rechtswidriger \nAufenthalt nicht verfestige.\n\n20\n\nDie Klägerin hat am 18. Dezember 2007 Klage erhoben. Sie trägt ergänzend vor: \nSie habe zu keinem Zeitpunkt falsche Angaben zu ihrer Identität gemacht. Überdies \nbemühe sie sich um Vorsprachen bei ihrem Konsulat zwecks Regelung ihrer \nPersonalangelegenheiten. \n\n21\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n22\n\ndie Ausweisungsverfügung des Beklagten vom 21. \nNovember 2007 aufzuheben.\n\n23\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n24\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n25\n\nEr verweist auf seine Ausführungen im Verwaltungsverfahren und führt weiter \naus: Nach den eigenen Angaben der Klägerin stehe fest, dass sie in China \nbehördlich registriert und erfasst sei. Sie könne daher zumindest bei der Behörde, die \nden Personalausweis ausgestellt habe, eine Bestätigung der Registrierung und \nEintragung beschaffen. Dies sei auch durch Verwandte bzw. Bevollmächtigte \nmöglich. Grundsätzlich könne davon ausgegangen werden, dass die chinesischen \nBehörden in der Lage seien, bei korrekten Angaben zur Person eine Überprüfung im \nHeimatland zu veranlassen. Bei aktuell gemeldeten Personen sei dies auch den \nAuslandsvertretungen via Datenverbindung möglich. Diese Möglichkeit bestehe \njedoch nicht mehr, wenn die Betroffenen im Heimatland abgemeldet oder wegen \nlängerer Abwesenheit aus den elektronischen Registern gelöscht worden seien. In \ndiesen Fällen könne die Identität jedoch weiterhin auf Basis der vorhandenen Akten \nüberprüft werden. Die Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz würden \nnunmehr vierzehntägig an die Klägerin ausgezahlt, da sich diese nach Mitteilung des \nSozialamtes in der zugewiesenen Unterkunft auch aufhalte.\n\n26\n\nDie Kammer hat der Klägerin durch Beschluss vom 28. Oktober 2008 \nProzesskostenhilfe für das Verfahren erster Instanz bewilligt und durch Beschluss \nvom 1. Dezember 2008 die Prozessbevollmächtigte beigeordnet.\n\n27\n\nDer Beklagtenvertreter hat in der mündlichen Verhandlung zu Protokoll erklärt, \ndass an der Ausweisung auch unter dem Gesichtspunkt der derzeit nicht möglichen \nAbschiebung festgehalten werde; es sei im Rahmen des Ermessens auch zu \nberücksichtigen, dass die Abschiebungshindernisse selbst verschuldet seien.\n\n28\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte und der Verwaltungsvorgänge des Beklagten verwiesen.\n\n29\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:\n\n30\n\nDie erhobene Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1, 1. Alt. der \nVerwaltungsgerichtsordnung - VwGO) ist zulässig, aber nicht begründet. Die \nAusweisungsverfügung des Beklagten vom 21. November 2007 ist rechtmäßig und \nverletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§§ 113 Abs. 1 Satz 1, 114 VwGO).\n\n31\n\nDie Rechtmäßigkeit einer Ausweisung beurteilt sich seit dem Inkrafttreten des \nGesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der \nEuropäischen Union vom 19. August 2007 (BGBl I S. 1970) - \nRichtlinienumsetzungsgesetz - am 28. August 2007 für alle Ausländer einheitlich \nnach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung \noder Entscheidung des Tatsachengerichts. Aus der Zeitpunktverlagerung ergeben \nsich sowohl für den Ausländer als auch für die Ausländerbehörde entsprechende \nPflichten. Sind während des gerichtlichen Verfahrens neu eingetretene Tatsachen zu \nberücksichtigen, ist es primär Aufgabe des Ausländers, auf etwaige zu seinen \nGunsten eingetretene persönliche Umstände hinzuweisen. Damit korrespondiert die \nPflicht der Ausländerbehörden zur ständigen verfahrensbegleitenden Kontrolle der \nRechtmäßigkeit ihrer Ausweisungsverfügung und zur Berücksichtigung neuer - \nseitens des Ausländers vorgetragener oder auf anderem Wege bekannt gewordener \n- Tatsachen.\n\n32\n\nVgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 15. \nNovember 2007 - 1 C 45/06 -, juris; BVerwG, Urteil vom 13. Januar \n2009 - 1 C 2/08, juris.\n\n33\n\nDer Beklagte hat die angefochtene Ausweisungsverfügung zu Recht auf § 55 \nAbs. 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 1 b), Nr. 2 und Nr. 6 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) \ngestützt. Nach § 55 Abs. 1 AufenthG kann ein Ausländer ausgewiesen werden, wenn \nsein Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder sonstige erhebliche \nInteressen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt. Ist eines der in § 55 Abs. \n2 genannten Regelbeispiele erfüllt, liegt der Ausweisungstatbestand des § 55 Absatz \n1 AufenthG vor und eine Ermessensausweisung kann erfolgen.\n\n34\n\nNach § 55 Absatz 2 Nr. 1 b) AufenthG kann ein Ausländer insbesondere \nausgewiesen werden, wenn er trotz bestehender Rechtspflicht nicht an Maßnahmen \nder für die Durchführung dieses Gesetzes oder des Schengener \nDurchführungsübereinkommens zuständigen Behörden mitgewirkt hat, soweit er \nzuvor auf die Rechtsfolgen solcher Handlungen hingewiesen wurde. Die Klägerin \nbesitzt derzeit weder einen gültigen Pass noch einen Passersatz. Gemäß § 48 Abs. 3 \nSatz 1 AufenthG ist sie daher verpflichtet, an der Beschaffung eines Identitätspapiers \nmitzuwirken sowie alle Urkunden und sonstigen Unterlagen, die für die Feststellung \nihrer Identität und Staatsangehörigkeit und für die Feststellung und Geltendmachung \neiner Rückführungsmöglichkeit in einen anderen Staat von Bedeutung sein können \nund in deren Besitz sie ist, den Behörden auf Verlangen vorzulegen, auszuhändigen \nund zu überlassen. Sie ist weiter nach § 49 Abs. 2 AufenthG verpflichtet, gegenüber \nden mit dem Vollzug des Ausländerrechts betrauten Behörden auf Verlangen die \nerforderlichen Angaben zu ihrem Alter, ihrer Identität und Staatsangehörigkeit zu \nmachen und die von der Vertretung des Staates, dessen Staatsangehörigkeit sie \nbesitzt, geforderten und mit dem deutschen Recht in Einklang stehenden \nErklärungen im Rahmen der Beschaffung von Heimreisedokumenten \nabzugeben.\n\n35\n\nDie Klägerin hat nach Überzeugung der Kammer bis zum maßgeblichen \nZeitpunkt der mündlichen Verhandlung nicht alle ihr möglichen und zumutbaren \nAnstrengungen zur Beschaffung eines Passes bzw. Passersatzpapieres \nunternommen. \n\n36\n\nVgl. zu den Anforderungen an die Mitwirkungspflichten im \nEinzelnen: Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-\nWestfalen (OVG NRW), Beschluss vom 5. Juni 2008 - 18 E 471/08 \n- m.w.N., juris Rdnr. 5 ff.; VG Chemnitz, Urteil vom 28. Juni 2006 - \n2 K 1409/01, juris Rdnr. 34 ff.\n\n37\n\nDie Klägerin ist verpflichtet, sich um die Beschaffung ihres Personalausweises, \nder sich nach ihren eigenen Angaben in der Anhörung vor dem Bundesamt am 14. \nNovember 2005 in China befinden soll, oder sonstiger Identitätsnachweise zu \nbemühen und entsprechende Aktivitäten nachzuweisen. Sie hat insoweit nicht \nglaubhaft dargelegt, dass sie sich hinreichend um eine Kontaktaufnahme mit in ihrem \nHeimatland lebenden Verwandten oder Bekannten bemüht hat, um sich Unterlagen \nvon dort schicken zu lassen. Ihr Vortrag beschränkt sich darauf, dass sie versucht \nhaben will, telefonisch und schriftlich ihre Eltern und ihre Freundin zu erreichen. Auf \nentsprechende Nachfragen in der mündlichen Verhandlung hat sie erläutert, die \nTelefonnummern seien falsch, es sei kein Kontakt zustande gekommen; vor zwei bis \ndrei Jahren habe sie einen Brief geschrieben, der zwar nicht zurückgekommen sei, \nauf den sie aber auch keine Antwort erhalten habe. Diese Bemühungen, die die \nKlägerin zudem in keiner Weise belegt hat, sind nicht ausreichend. Es wäre der \nKlägerin insbesondere möglich und zumutbar gewesen, weitere Briefe zu schreiben. \nGerade der Umstand, dass der Brief nicht zurückgesandt wurde, spricht eher dafür, \ndass er angekommen ist. Im übrigen hat die Klägerin nur einen einzigen Brief \ngeschrieben, ob an ihre Eltern oder an die Freundin kann offen bleiben, jedenfalls \nfolgt daraus, dass sie nicht einmal versucht hat, alle letzten Kontaktpersonen im \nHeimatland schriftlich zu erreichen. Darüber hinaus hat sie im Asylverfahren \nvorgetragen, sie habe bis zum 10. Schuljahr die Mittelschule in ihrem Heimatdorf \nbesucht, so dass es bei einem entsprechenden Interesse an der Aufklärung der \neigenen Identität nahe liegen würde, diese Schule anzuschreiben und beispielsweise \num die Übersendung eines Zeugnisses zu bitten. Warum sie keinerlei Versuche \nunternommen hat, etwa zu ehemaligen Mitschülern oder Bekannten Kontakt \naufzunehmen, ist ebenfalls nicht nachvollziehbar. Weiter hätte sie versuchen können, \nsich an die ihr bekannte Behörde, die ihren Personalausweis - nach ihren Angaben - \nim Juni 2004 ausgestellt haben soll, zu wenden. Ob zusätzlich auch die \nBeauftragung eines Rechtsanwaltes zumutbar gewesen wäre,\n\n38\n\nso OVG NRW, Beschluss vom 5. Juni 2008, a.a.O.\n\n39\n\nkann angesichts der von der Klägerin nicht wahrgenommenen anderweitigen \nMitwirkungsmöglichkeiten dahingestellt bleiben.\n\n40\n\nIm Übrigen gehen Zweifel bezüglich der Identitätsaufklärung und der \nUnmöglichkeit einer Passbeschaffung zu Lasten der Klägerin, weil sie für die \nausschließlich ihrem Einflussbereich unterliegenden, ihr günstigen Tatsachen \ndarlegungs- und beweispflichtig ist und dies auch in Ansehung einer für sie \nmöglicherweise schwierigen Beweissituation gilt. Dabei verkennt die Kammer nicht, \ndass grundsätzlich die Ausländerbehörde die Beweislast für das Vorliegen von \nAusweisungstatbeständen trägt; vorliegend steht aber in Frage, ob die Klägerin einen \nAusweisungstatbestand erfüllt hat, weil sie ihr obliegenden Mitwirkungspflichten nicht \nnachgekommen ist. Für diese allein in ihrer Sphäre liegenden Umstände ist sie \ndarlegungs- und beweispflichtig.\n\n41\n\nVgl. ausführlich OVG NRW, Urteil vom 18. Juni 2008 - 17 A \n250/07, juris, Rdnr. 9 ff.\n\n42\n\nDie Klägerin hat ihre Mitwirkungspflichten mithin nicht in ausreichendem Umfang \ndadurch erfüllt, dass sie zahlreiche Fragebögen für chinesische Staatsangehörige \nausgefüllt und sich zur chinesischen Botschaft begeben hat.\n\n43\n\nDer für die Erfüllung des Regelbeispieles der Nr. 1 erforderliche Hinweis auf die \nRechtsfolge einer Ausweisung für den Fall der Nichtmitwirkung ist rechtzeitig erfolgt. \nAusweislich der in den vorliegenden Verwaltungsvorgängen befindlichen \nAktenvermerke vom 16. Oktober 2007 und vom 19. Oktober 2007 steht fest, dass der \nBeklagte die Klägerin mehrfach auf die bestehenden Pflichten sowie gleichzeitig \ninsbesondere auf die Möglichkeit einer Ausweisung für den Fall der Nichterfüllung \nhingewiesen hat. Der Beklagte hat auch konkrete, von der Klägerin vorzunehmende \nHandlungen (z.B. Kontaktaufnahme mit Bekannten aus der Schulzeit) benannt.\n\n44\n\nVgl. zu Inhalt und Zeitpunkt des erforderlichen Hinweises: \nArmbruster, HTK-AuslR / § 55 AufenthG / zu Abs.2 Nr. 1 / Fassung \nab 27.08.2007 01/2009 Nr. 3.\n\n45\n\nSchließlich liegt auch das Regelbeispiel des § 55 Abs. 2 Nr. 6 AufenthG vor. \nDanach kann ein Ausländer insbesondere ausgewiesen werden, wenn er für sich, \nseine Familienangehörigen oder für sonstige Haushaltsangehörige Sozialhilfe in \nAnspruch nimmt. Die Klägerin bezieht unstreitig Leistungen nach dem \nAsylbewerberleistungsgesetz. Diese Leistungen sind dem Grunde nach \nSozialhilfeleistungen und fallen damit unter den Begriff der Sozialhilfe im Sinne des § \n55 Abs. 2 Nr. 6 AufenthG, auch wenn sie gesetzestechnisch im \nAsylbewerberleistungsgesetz als Sondermaterie geregelt sind. Zwar erhalten nach § \n23 Abs. 2 des Sozialgesetzbuches Zwölftes Buch (SGB XII) Leistungsberechtigte \nnach § 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes keine Leistungen der Sozialhilfe; diese \nVorschrift dient aber nur der Klarstellung, dass dieser Personenkreis nicht \ngleichzeitig - etwa ergänzend - die höheren Leistungen nach dem SGB XII \nbeanspruchen kann und ändert nichts am Rechtscharakter der Leistungen als \nSozialhilfeleistungen.\n\n46\n\nVgl. ebenso Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss \nvom 05. März 2007 - 3 UE 2823/06, juris, Rdnr. 18; \nVerwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 17. \nDezember 1998, juris, Rdnr. 22 zum wortgleichen § 46 Nr. 6 \nAuslG; Armbruster, HTK-AuslR / § 55 AufenthG / zu Abs. 2 Nr. 6 \n12/2007 Nr. 1; a.A.: Verwaltungsgericht Göttingen, Urteil vom 26. \nMärz 2008 - 1 A 400/06, juris; Sächsisches \nOberverwaltungsgericht, Beschluss vom 17. August 2006 - 3 BS \n130/06, juris; Renner, Ausländerrecht, 8. Auflage, § 55 Rdnr. 44 \nff.\n\n47\n\nSoweit sich die Klägerin darauf beruft, dass sie keine andere Wahl habe, als \ndiese Leistungen in Anspruch zu nehmen, ändert dies nichts am Vorliegen des \nAusweisungstatbestandes. Der Grund der Hilfsbedürftigkeit kann allerdings im \nRahmen des Ermessens Berücksichtigung finden.\n\n48\n\nVgl. Alexy in: Hofmann/Hoffmann, AuslR, 2008, § 55 \nAufenthG, Rdnr. 36; Armbruster, Hypertextkommentar zum \nAusländerrecht - HTK-AuslR, www.neuer-medienverlag.com, § 55 \nAufenthG / zu Abs. 2 Nr. 6 12/2007 Nr. 4.\n\n49\n\nDagegen ist das in der Ausweisungsverfügung benannte Regelbeispiel des § 55 \nAbs. 2 Nr. 1 a) AufenthG in der Person der Klägerin nicht erfüllt. Nach § 55 Abs. 2 Nr. \n1 a) AufenthG kann ein Ausländer insbesondere ausgewiesen werden, wenn er in \neinem Verwaltungsverfahren falsche oder unvollständige Angaben zur Erlangung \neines deutschen Aufenthaltstitels, eines Schengen-Visums, eines Passersatzes, der \nZulassung einer Ausnahme von der Passpflicht oder Aussetzung der Abschiebung \ngemacht hat. Soweit es um die Angaben der Klägerin zu ihrer Identität geht, ist \nbislang nicht geklärt, ob diese falsch oder unvollständig sind.\n\n50\n\nDie von der Zentralen Ausländerbehörde Bielefeld im Schreiben vom 27. \nSeptember 2007 wiedergegebene Mitteilung eines Mitarbeiters der chinesischen \nBotschaft, Herrn X. , die Klägerin habe auf Grund falscher oder fehlerhafter Angaben \nnicht identifiziert werden können, ist im Wortlaut nicht dokumentiert. Das beigefügte \nSchreiben des Generalkonsulats der Volksrepublik China vom 21. September 2007 \nweist gerade nicht auf falsche oder fehlerhafte Angaben hin, sondern führt nur aus, \ndass die Klägerin aufgrund der angegebenen Personalien als chinesische \nStaatsangehörige nicht habe identifiziert werden können. Der Beklagte vertritt die \nAuffassung, allein aus der fehlgeschlagenen Identifizierung der Klägerin lasse sich \nschließen, dass sie falsche Angaben gemacht habe. Nach Überzeugung der Kammer \nkann aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse in China dies aber nicht unterstellt \nwerden. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof führt in seinem Urteil vom 18. Juni \n2008 - 19 ZB 07.2316, juris, Rdnr. 16, insoweit zusammenfassend aus:\n\n51\n\n\"Insgesamt drängt sich der Eindruck auf, dass die \nchinesischen Behörden Identitätspapiere ausstellen, wenn der \nchinesische Staatsangehörige nachweist, dass ihm ein \nAufenthaltsrecht zugestanden worden ist, dass sie diese \nPapiere nicht ausstellen, wenn die Angaben nicht vollständig \nkorrekt sind, und dass sich bei korrekten und vollständigen \nAngaben (zum Zwecke der Aufenthaltsbeendigung) das \nVerhalten der chinesischen Behörden nicht sicher einschätzen \nlässt.\"\n\n52\n\nDie Verneinung des Regelbeispiels des § 55 Abs. 2 Nr. 1 a) AufenthG führt \nallerdings nicht zur Rechtswidrigkeit der Ausweisung, weil andere \nAusweisungstatbestände greifen und auch eine Auswirkung auf das Ermessen - wie \nnoch auszuführen sein wird - auszuschließen ist. Aus dem gleichen Grund kann offen \nbleiben, ob das vom Beklagten darüber hinaus angeführte Regelbeispiel des § 55 \nAbs. 2 Nr. 2, 2. Alternative AufenthG vorliegt, wobei gewichtige Anhaltspunkte dafür \nsprechen, dass weder die Anwendung des § 55 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 AufenthG durch \nden Ausweisungstatbestand des § 55 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG ausgeschlossen \nwird,\n\n53\n\nVgl. Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 2. \nDezember 2008 - 11 S 1454/08, juris, Rdnr. 22 m.w.N.; \nArmbruster, HTK-AuslR / § 55 AufenthG / zu Abs. 2 Nr. 2 01/2009 \nNr. 3; a.A. Alexy in: Hofmann/Hoffmann, AuslR, 2008, § 55 \nAufenthG, § 55 Rdnr. 19 f.\n\n54\n\nnoch dass der - nach Überzeugung der Kammer vorliegende - Verstoß gegen \nMitwirkungspflichten in Form des Unterlassens weiterer Bemühungen, Papiere aus \ndem Heimatland zu beschaffen, nur als vereinzelt oder geringfügig zu bewerten \nist.\n\n55\n\nVgl. Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 2. \nDezember 2008 - 11 S 1454/08, juris, Rdnr. 24: § 55 Abs. 2 Nr. 2 \nAufenthG bejaht für den Fall des Verstoßes gegen eine \nbehördliche Verfügung, die eine ausländerrechtliche \nMitwirkungspflicht zur Beschaffung eines Identitätspapieres \nkonkretisiert.\n\n56\n\nDie Klägerin genießt im entscheidungserheblichen Zeitpunkt der mündlichen \nVerhandlung keinen besonderen Ausweisungsschutz.\n\n57\n\nDer Beklagte hat sein Ermessen fehlerfrei ausgeübt und insbesondere den \nGrundsatz der Verhältnismäßigkeit beachtet. Er hat entsprechend dem \nordnungsrechtlichen Zweck der Ausweisung spezial- und generalpräventive Gründe - \nnämlich einer Verfestigung des Aufenthalts der Klägerin und ihrer mangelnden \nMitwirkung entgegenzuwirken sowie die Abschreckung anderer ausreisepflichtiger \nAusländer - benannt.\n\n58\n\nWeiter erfordert die Ermessensausübung die Abwägung aller für und gegen die \nAusweisung sprechenden Gründe. Es hat eine sachgerechte Abwägung der \nöffentlichen Interessen an einer Ausreise des Ausländers mit den Interessen des \nAusländers an einem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet zu erfolgen. Dabei führt § \n55 Abs. 3 AufenthG - nicht abschließend - Belange des Ausländers auf, die von der \nBehörde in jedem Fall zu beachten sind. Die in § 55 Abs. 3 Nr. 1 und 2 AufenthG \ngenannten Gründe sind hier erkennbar nicht einschlägig. Die Klägerin hielt sich \nbislang nicht rechtmäßig in Deutschland auf und es sind weder persönliche noch \nwirtschaftliche Bindungen im Bundesgebiet vorgetragen. Die gesamte Familie \nbefindet sich nach ihrem Vortrag in China. Gemäß § 55 Abs. 3 Nr. 3 AufenthG sind \ndie in § 60 a Abs. 2 genannten Voraussetzungen für die Aussetzung der \nAbschiebung zu berücksichtigen. Die Klägerin wird derzeit nach § 60 a Abs. 2 \nAufenthG wegen tatsächlicher Unmöglichkeit ihrer Abschiebung infolge der \nPasslosigkeit geduldet. Der Beklagtenvertreter hat aber insoweit in der mündlichen \nVerhandlung ausgeführt, dass die Ausweisung gerade im Bewusstsein des \nUmstandes, dass sie derzeit nicht zu einer Beendigung des Aufenthaltes führen \nkönne, aber beispielsweise die Sperrwirkung des § 11 AufenthG zur Folge habe, \nverfügt worden sei. Dies ist nicht zu beanstanden, denn die tatsächliche \nUnmöglichkeit der Abschiebung des Ausländers hindert dessen Ausweisung \ngrundsätzlich nicht.\n\n59\n\nVgl. Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom \n6. März 2002 - 3 Bf 205/01, juris, Rdnr. 5; a.A. wohl VG Augsburg, \nUrteil vom 11. Dezember 2007 - Au 1 K 07.573, juris, Rdnr. 35.\n\n60\n\nDer Beklagtenvertreter hat damit seine Ermessenserwägungen gemäß § 114 \nSatz 2 VwGO in zulässiger Weise ergänzt.\n\n61\n\nVgl. zur Aktualisierung von Ermessenserwägungen in \nAusweisungsverfahren wegen neuer erheblicher Tatsachen: \nBVerwG, Urteil vom 13. Januar 2009 - 1 C 2/08, juris, Rdnr. \n27.\n\n62\n\nWas § 55 Abs. 2 Nr. 1 a) und Nr. 2 AufenthG anbetrifft, fehlt es zwar an einer \nentsprechenden Ergänzung der Ermessenserwägungen. Allein deshalb kann indes \neine Aufhebung der Ausweisungsverfügung gemäß § 46 des \nVerwaltungsverfahrensgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) \nnicht beansprucht werden, weil - nicht zuletzt mit Blick auf die Ausführungen des \nBeklagten in der mündlichen Verhandlung - offensichtlich ist, dass die Verkennung \nder Eröffnung des Ausweisungstatbestandes des § 55 Abs. 2 Nr. 1 a) und - \nmöglicherweise - auch des § 55 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG nicht die Entscheidung in der \nSache beeinflusst hat. Die Ausweisung wäre auch erfolgt, wenn der Beklagte davon \nausgegangen wäre, dass allein die Regelbeispiele des § 55 Abs. 2 Nr. 1 b) und Nr. 6 \nAufenthG vorliegen.\n\n63\n\nIm Übrigen sind keine Gründe erkennbar, die - etwa im Hinblick auf Art. 2 Abs. 1, \nArt. 6 Abs. 2 GG und Art. 8 Abs. 1 und 2 EMRK - gegen die Verhältnismäßigkeit der \nverfügten Ausweisung sprechen. Insbesondere ist es nicht unverhältnismäßig, dass \nder Beklagte den Bezug von Sozialhilfeleistungen zu Lasten der Klägerin \nberücksichtigt hat, denn diese muss letztlich staatlich versorgt werden, weil sie als \nFolge ihres eigenen (Fehl-)Verhaltens derzeit nicht abgeschoben werden kann.\n\n64\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die \nvorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 \nder Zivilprozessordnung.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/241129","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2009-04-24/9-k-1457-07","cited_norms":[{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":16},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":2},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 95","ref_norm":"95","n":2},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60a","ref_norm":"60a","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/241129","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/241129","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2009-04-24/9-k-1457-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/241129","retrieved":"2026-07-09 02:04:16.704368+00:00"}}