{"status":"available","doknr":"OLD241179","ecli":"ECLI:DE:VGAC:2009:0423.1K684.08.00","court":"Verwaltungsgericht Aachen","senate":null,"decided":"2009-04-23","aktenzeichen":"1 K 684/08","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie dienstliche Beurteilung der Wehrbereichsverwaltung West vom \n 00.00.0000 und deren Widerspruchsbescheid vom 00.00.0000 werden \naufgehoben.\n\nDie Beklagte wird verurteilt, dem Kläger für den Beurteilungszeitraum vom \n1. Februar 2004 bis 31. Dezember 2006 eine neue dienstliche Beurteilung unter \nBeachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu erteilen.\n\nDie Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v. H. des auf Grund des \nUrteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der \nVollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v. H. des jeweils zu vollstreckenden \nBetrages leistet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDer Kläger steht als Regierungshauptsekretär (Besoldungsgruppe A 8 BBesO) \nim Dienst der beklagten Bundesrepublik. Im Zeitraum vom 1. Februar 2004 bis \n31. Dezember 2006 war er der Bekleidungsgesellschaft M. mbH zugewiesen und \nals Leiter der Servicestation O. tätig. Diese Tätigkeit übt er auch derzeit \naus.\n\n3\n\nFür den vorgenannten Zeitraum beurteilte der Abteilungspräsident, \nAbteilungsleiter I der Wehrbereichsverwaltung West, den Kläger im Rahmen der \nRegelbeurteilung am 13. September 2007 mit der Gesamtbewertung \"C\" und wies \ndarauf hin, dass dieser innerhalb der Notenstufe dem oberen Bereich zuzuordnen \nsei. Diese Bewertung entspricht dem Ergebnis der Beurteilungskonferenz vom \n23. März 2007, an der unter anderem der Abteilungspräsident und der unmittelbare \nVorgesetzte des Klägers, der sog. Berichterstatter, teilgenommen haben. Dieser \nhatte den Kläger im Rahmen eines - zwischenzeitlich vernichteten - ersten Entwurfs \nmit der Note \"B+\" bewertet. Im Rahmen der Regelbeurteilung 2004 war der Kläger \nebenfalls mit der Gesamtbewertung \"B\" beurteilt worden. \n\n4\n\nGegen die dienstliche Beurteilung vom 13. Juli 2007, dem Kläger am 27. \nSeptember 2007 eröffnet, legte er mit Schreiben vom 5. Oktober 2007 Widerspruch \nein. Er machte geltend, es fehle an einer ausreichenden und nachvollziehbaren \nBegründung für die gegenüber den vorangegangenen Einschätzungen und \nBeurteilungen schlechtere Beurteilung. Nach Aussage seines unmittelbaren \nVorgesetzten sei ausschließlicher Grund für die schlechtere Beurteilung ein noch \nlaufendes Disziplinarverfahren. Da letzteres noch anhängig sei, habe nur eine \nVorbehaltsbeurteilung ergehen dürfen. Auch rechtfertige der dem \nDisziplinarverfahren zugrunde liegende Sachverhalt nicht die deutlich schlechtere \nBeurteilung.\n\n5\n\nUnter dem 10. Dezember 2007 erging gegen den Kläger eine \nDisziplinarverfügung. Die hiergegen erhobene Klage ist beim VG Düsseldorf unter \ndem Aktenzeichen 38 K 1678/08.BDG anhängig.\n\n6\n\nDie Wehrbereichsverwaltung West wies den Widerspruch mit \nWiderspruchsbescheid vom 6. März 2008 zurück und führte aus: Die nach Ansicht \ndes Klägers schlechtere Beurteilung sei keine Konsequenz aus dem \nDisziplinarverfahren. Die Beurteilung beruhe allerdings auch auf dem Verhalten \ninnerhalb und außerhalb des Dienstes. Der Kläger habe eingeräumt, dienstliche \nRessourcen zu privaten Zwecken genutzt zu haben. Infofern sei das Verhalten bei \nder Beurteilung berücksichtigt worden, und zwar im Rahmen der \nLeistungsbeurteilung bei dem Einzelmerkmal 3.3 \"Zuverlässigkeit\". Im Übrigen seien \nbei der Beurteilerkonferenz auch die Richtwerte für die einzelnen Bewertungsstufen \nangesprochen worden. Der Kläger sei unter Beachtung der Richtwerte in die Stufe \n\"übertrifft die Anforderungen - oberer Bereich\" eingeordnet worden. Eine \n\"Vorbehaltsbeurteilung\" mit Blick auf das anhängige Disziplinarverfahren käme nicht \nin Betracht. \n\n7\n\nDer Kläger hat am 1. April 2008 Klage erhoben. \nEr trägt vor: Die rechtmäßige Anwendung von Richtsatzwerten setze voraus, dass \ndie Vergleichsgruppe hinreichend groß sei. Dies sei hier nicht der Fall. Bei einer \nVergleichsgruppe von weniger als 30 Personen seien Richtwertempfehlungen nicht \nunmittelbar anzuwenden, und es verbiete sich in der Regel auch eine bloße \nrechnerische Anlehnung an den durch die Richtsätze vorgegebenen Rahmen. Bei \nihm sei die Beurteilung in Abweichung von den Voreinschätzungen allein in \nAnlehnung an die Richtwertempfehlungen geändert worden. \n\n8\n\nDer Kläger beantragt,\n\n9\n\ndie dienstliche Beurteilung der Wehrbereichsverwaltung West \nvom 00.00.0000 und deren Widerspruchsbescheid vom \n 00.00.0000 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm für \nden Beurteilungszeitraum vom 1. Februar 2004 bis 31. Dezember \n2006 eine neue dienstliche Beurteilung unter Beachtung der \nRechtsauffassung des Gerichts zu erteilen.\n\n10\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n11\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n12\n\nSie trägt vor: In dem Beurteilungsdurchgang \"Beamtinnen und Beamte des \neinfachen und mittleren Dienstes, Stichtag 31. Dezember 2006\" seien insgesamt \n2.317 Beamtinnen und Beamte zu beurteilen gewesen. Hiervon hätten \n1.022 Beamtinnen und Beamte der Besoldungsgruppe A 8 BBesO angehört, von \ndenen 18 Beamtinnen und Beamte der M1. zugewiesen gewesen seien. Auf der \nBeurteilungskonferenz vom 23. März 2007 sei nach ausführlicher Erörterung des \nLeistungsbildes des Klägers auch im Vergleich zu den übrigen der M1. \nzugewiesenen Beamtinnen und Beamten und unter vergleichender Betrachtung aller \nBeamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppe A 8 im gesamten Wehrbereich das \nangefochtene Ergebnis festgelegt worden. Die Beurteilung beruhe auf den \nindividuellen Angaben des Berichterstatters zu den Leistungs- und \nBefähigungsmerkmalen des Klägers. Die anschließende Ausrichtung der \nVoreinschätzungen an der Vergleichsgruppe diene hingegen der Wahrung eines \neinheitlichen Beurteilungsmaßstabes. Die Richtwertempfehlungen seien lediglich als \nAnhaltspunkt herangezogen worden.\n\n13\n\nHinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes auf den \nsonstigen Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge \nBezug genommen, die der Kammer in der mündlichen Verhandlung vorgelegen \nhaben.\n\n14\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n15\n\nDie zulässige Klage ist begründet.\n\n16\n\nDer Kläger hat einen Anspruch gegen die Beklagte, ihn unter Beachtung der \nRechtsauffassung des Gerichts für die Zeit vom 1. Februar 2004 bis 31. Dezember \n2006 neu zu beurteilen (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung \n- VwGO -). Die Beurteilung der Wehrbereichsverwaltung West vom 13. September \n2007 und deren Widerspruchsbescheid vom 6. März 2008 sind rechtswidrig und \nverletzen den Kläger in seinen Rechten. \n\n17\n\nDienstliche Beurteilungen sind nach der ständigen Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts, der sich die Kammer anschließt, verwaltungsgerichtlich \nnur beschränkt überprüfbar. Die Entscheidung darüber, ob und in welchem Grad ein \nBeamter die für sein Amt und für seine Laufbahn erforderliche Befähigung und \nfachliche Leistung aufweist, ist ein dem Dienstherrn vorbehaltener Akt wertender \nErkenntnis. Die verwaltungsgerichtliche Nachprüfung hat sich deshalb darauf zu \nbeschränken, ob der Dienstherr den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen \nRahmen, in dem er sich bewegen kann, verkannt, ob er einen unrichtigen \nSachverhalt zu Grunde gelegt, allgemeine Wertmaßstäbe nicht beachtet oder \nsachfremde Erwägungen angestellt hat. Hat der Dienstherr Richtlinien über die \nErstellung dienstlicher Beurteilungen erlassen, sind die Beurteiler auf Grund des \nGleichheitssatzes hinsichtlich des anzuwendenden Verfahrens und der \nanzulegenden Maßstäbe an diese Richtlinien gebunden. Das Gericht kann folglich \nkontrollieren, ob die Richtlinien eingehalten sind, ob sie im Rahmen der gesetzlichen \nErmächtigung verbleiben und ob sie auch sonst mit den gesetzlichen Vorschriften in \nEinklang stehen.\n\n18\n\n Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 24. November \n2005 - 2 C 34.04 -, juris Rn. 8, m. w. N.\n\n19\n\nMaßgeblich für die streitbefangene dienstliche Beurteilung sind die \nBestimmungen über die dienstliche Beurteilung der Beamtinnen/Beamten und \nArbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der \nVerteidigung (Beurteilungsbestimmungen - BeurtBest -) vom 13. April 2004 und die \nhierzu ergangenen Durchführungshinweise (Dfh BeurtBest) vom selben Tag. Denn \nder Kläger gehört als Beamter des mittleren Dienstes der Wehrbereichsverwaltung \nan, bei der der Bundesminister der Verteidigung Dienstvorgesetzter ist. Ergänzend \nfindet der Erlass betreffend die dienstliche Beurteilung der nach § 123a BRRG a.F. \nzugewiesenen Beamtinnen/Beamten vom 17. Februar 2006 Anwendung, weil der \nKläger der Bekleidungsgesellschaft M. mbH zugewiesen ist. Die angeführten \nRegelungswerke galten am Beurteilungsstichtag 31. Dezember 2006 und waren \ndaher auch für die streitbefangene Beurteilung des Klägers verbindlich. Dem steht \nnicht entgegen, dass nach diesen Bestimmungen Leistungen des Klägers bewertet \nworden sind, die zum Teil unter der Geltung früherer Regelungen erbracht worden \nsind.\n\n20\n\n Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom \n24. November 2005 - 2 C 34.04 -, juris Rn. 9.\n\n21\n\nDie dienstliche Beurteilung des Klägers ist rechtswidrig, weil die nach dem \nVorstehenden einschlägigen und von der Beklagten angewandten Vorschriften \nkeinen hinreichend effektiven Rechtsschutz des/der Beurteilten gewährleisten (vgl. \nArt. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes). \n\n22\n\nGemäß Nr. 13 Abs. 6 Satz 1 BeurtBest erstellt die Berichterstatterin/der \nBerichterstatter zunächst einen ersten Entwurf zur Leistungs- und \nBefähigungsbeurteilung sowie zum Eignungs- und Verwendungsvorschlag. Die \nFestlegung des Gesamturteils durch die Beurteilerin/den Beurteiler bildet die \nverbindliche Grundlage für die Erstellung des abschließenden Entwurfs zur \nLeistungs- und Befähigungsbeurteilung (§ 13 Abs. 6 Satz 2 BeurtBest). Die/der für \ndie Beurteilung zuständige Vorgesetzte hat vor der Erstellung von Beurteilungen \ngegenüber den Berichterstatterinnen/Berichterstattern und Fachvorgesetzten durch \nBeurteilungskonferenzen auf die Anwendung eines einheitlichen \nBeurteilungsmaßstabes hinzuwirken und die zu beurteilenden Beamtinnen/Beamten \nihren Leistungen und Befähigungen entsprechend differenziert zu vergleichen (Nr. 18 \nAbs. 1 Satz 1 BeurtBest).\n\n23\n\nGemäß Nummer 18 Ziffer 2. Sätze 3 und 4 Dfh BeurtBest wird der erste \nBeurteilungsentwurf der Berichterstatterin/des Berichterstatters (im folgenden Text \nwird zur Vereinfachung ausschließlich die männliche Form benutzt) nicht Bestandteil \nder Beurteilung; dieser Entwurf ist - wie hier nach den Angaben der Beklagten in der \nmündlichen Verhandlung auch geschehen - nach Abschluss des \nBeurteilungsverfahrens zu vernichten und dem zu Beurteilenden nicht zur Kenntnis \nzu geben. Indem der Betroffene im Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren \nregelmäßig keine Kenntnis von einer im Vergleich zur abschließenden Beurteilung \nggf. besseren Voreinschätzung des Berichterstatters erlangt, fehlt dem \nBeurteilungsverfahren die notwendige Transparenz. Dieser Klarheit bedarf es, um mit \nder erforderlichen Sicherheit feststellen zu können, ob die Beklagte das in ihren \nRichtlinien niedergelegte Verfahren im Übrigen eingehalten hat; erst diese \nFeststellung ermöglicht sodann die Prüfung, welche konkreten Einwände erhoben \nwerden. \n\n24\n\nDie fehlende Nachvollziehbarkeit des Verfahrens hat insbesondere deshalb eine \nunzumutbare Erschwernis effektiver Rechtsschutzgewährung zur Folge, weil die \nErstellung des ersten Entwurfs des Berichterstatters wesentlicher Bestandteil des \nBeurteilungsverfahrens ist und ihm daher eine erhebliche Bedeutung zukommt. Denn \nauch wenn die/der Berichterstatter/in nicht in eigener Kompetenz den \nabschließenden Entwurf, also die vorbehaltlich weiterer Stellungnahmen verbindliche \nBeurteilung erstellt, geht seine Funktion über eine untergeordnete \"Gehilfentätigkeit\", \nwelche die Beklagte in der mündlichen Verhandlung ins Zentrum ihrer Argumentation \ngestellt hat, deutlich hinaus.\n\n25\n\n Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, \nUrteile vom 11. Februar 2004 - 1 A 2138/01 -, juris Rn. 38 ff., und \n11. Juni 2003 - 1 A 482/01 -, juris Rn. 9 ff. (36); VG Wiesbaden, \nUrteil vom 13. November 2007 - 8 E 541/06 -, juris Rn. 36.\n\n26\n\nSo obliegt der/dem Berichterstatter/in bei der Erstellung des ersten Entwurfes \ndurchaus eine Bewertung der Leistungen und Befähigung des zu Beurteilenden. Dies \nergibt sich aus einem Umkehrschluss der Nr. 20 Abs. 1 Satz 1 BeurtBest. Danach \nholt der Berichterstatter, der nicht selbst über die erforderlichen Fachkenntnisse zur \nBewertung der Leistungen und Befähigung einer Beamtin/eines Beamten verfügt, \neinen Beitrag der/des Fachvorgesetzten ein. Verfügt der Berichterstatter dagegen \nselbst über die insoweit erforderlichen Fachkenntnisse, holt er keinen Betrag des \njeweiligen Fachvorgesetzten ein und gibt selbst ein Werturteil ab. Nach Nr. 21 Abs. 1 \nSatz 1 BeurtBest erstellt der Berichterstatter unter den dort genannten \nVoraussetzungen sogar einen eigenen Beurteilungsbeitrag.\n\n27\n\n Vgl. VG Wiesbaden, Urteil vom 13. November 2007 - 8 E 541/06 -, \njuris Rn. , 28 und 36.\n\n28\n\nDie so verstandene Tätigkeit des Berichterstatters dient dazu, dass die/der \nBeurteiler/in eine eigenständige Bewertung auf der Grundlage einer ausreichenden \nTatsachengrundlage treffen kann. Dies gilt namentlich dann, wenn sie/er den zu \nBeurteilenden nicht persönlich kennt oder nicht mit ihm zusammengearbeitet hat. Um \nder/dem Beurteiler/in Kenntnis vom richtigen und vollständigen Sachverhalt zu \nverschaffen, soll der Berichterstatter seine unter Verwertung ggf. erforderlicher \nBeurteilungsbeträge gewonnene Einschätzung in einem ersten Entwurf schriftlich \nfixieren; in der Beurteilungskonferenz kann sie/er diese sodann auch mündlich \nerläutern.\n\n29\n\nDass der erste Entwurf des Berichterstatters über diesen formellen Aspekt der \nTatsachenvermittlung hinaus weiter gehend auch gewichtige materielle \nAuswirkungen haben kann, kommt in Nr. 15 Abs. 3 Sätze 3 und 4 sowie Abs. 4 \nBeurtBest zum Ausdruck. Nach Nr. 15 Abs. 3 BeurtBest gilt: Die Beurteilerin/der \nBeurteiler hat alle für die einzelne Beurteilung bedeutsamen individuellen, \nbereichsbezogenen sowie bereichsübergreifenden Erkenntnisse zu berücksichtigen \nund für die Wahrung des allgemein gültigen Maßstabs sowie für die Schlüssigkeit der \nBeurteilung Sorge zu tragen (Satz 1). Die Beurteilerin/der Beurteiler hat ggf. durch \nNachfrage bei dem Berichterstatter auch dafür Sorge zu tragen, dass insbesondere \nFrauen und Männer sowie Voll- und Teilzeitbeschäftigte nach den gleichen \nMaßstäben beurteilt werden (Satz 2). Hierzu kann sie/er die im Beurteilungsentwurf \nin einzelnen Merkmalen der Leistungsbeurteilung und Befähigungsbeurteilung \nzuerkannte Bewertung und/oder die Gesamtbewertung der Leistungsbeurteilung \nherauf- oder herabsetzen (Satz 3). Die Änderung ist zu begründen (Satz 4). Gemäß \nNr. 15 Abs. 4 BeurtBest ist der abschließende Entwurf bei Formfehlern oder \noffensichtlicher Unschlüssigkeit an den Berichterstatter zur Neuerstellung \nzurückzugeben. Diesen Regelungen liegt offenbar die Vorstellung zugrunde, dass \ndie/der Beurteiler/in den Entwurf des Berichterstatters grundsätzlich, d.h. ungeachtet \nder in Nr. 15 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 BeurtBest genannten Fälle, übernimmt, eben \nweil dieser Entwurf die maßgebliche Tatsachengrundlage bildet. Denn die \nVorschriften in Nr. 15 Abs. 3 und Abs. 4 BeurtBest wären überflüssig, wenn die/der \nBeurteiler/in in keiner Weise an den Entwurf gebunden wäre. \n\n30\n\nKommt der Berichterstatterentwurf nach alledem sowohl in formeller als auch in \nmaterieller Hinsicht in vielfältiger Weise zum Tragen, muss es dem zu Beurteilenden \nmöglich sein zu prüfen, ob die diesbezüglichen Verfahrensschritte richtliniengemäß \ndurchgeführt worden sind. Durch die Vernichtung dieses Entwurfs verdunkelt die \nBeklagte jedoch, wie das Verfahren tatsächlich abgelaufen ist. Sie verhindert damit \nregelmäßig die Prüfung, ob sich der Berichterstatter selbst (Nr. 20 f. BeurtBest) wie \nauch die/der Beurteiler/in über die/den Betroffene/Betroffenen eine hinreichende \nTatsachenbasis verschafft haben, und ob eine begründungsbedürftige Abweichung \nim Sinne des Nr. 15 Abs. 3 BeurtBest vorgelegen hat.\n\n31\n\nEine abweichende Einschätzung folgt auch nicht aus der Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts in seinem Urteil vom 19. Dezember 2002 - 2 C 31/01 - \n(juris Rn. 21). Danach könne ein Beurteilungsvorschlag im Verlauf des Verfahrens \nmit mehreren Beurteilern jederzeit geändert werden; erst wenn sich die Beurteiler \ngeeinigt hätten, erlange der Entwurf eine eröffnungsfähige Fassung. Auf diese \nRechtssprechung kann sich die Beklagte hier nicht stützen, weil sie in Nr. 15 Abs. 3 \nSatz 4 BeurtBest eine besondere Begründungspflicht in den Fällen der Nr. 15 Abs. 3 \nSätze 2 und 3 BeurtBest vorgesehen hat. Um deren Einhaltung überprüfen zu \nkönnen, bedarf es der Kenntnis des ersten Berichterstatterentwurfs. Hiervon \nausgehend darf dem Betroffenen jedenfalls nicht durch eine Vernichtung des ersten \nEntwurfs die Möglichkeit genommen werden, Einsicht in diesen Entwurf zu \nnehmen.\n\n32\n\nNach allem musste die Kammer nicht weiter aufklären, ob im Hinblick auf die \nAnwendung dieser Richtwertempfehlungen im Sinne der Nr. 17 Ziff. 5 Dfh BeurtBest \nein Rechtsfehler vorliegt. Legt man in tatsächlicher Hinsicht die Angaben der \nBeklagten im Erörterungstermin vom 20. Juni 2008 und somit eine unmittelbare \nAnwendung der Richtwerte auf eine Vergleichsgruppe von acht Personen zugrunde, \nstellt sich das Erfordernis einer hinreichend groß Vergleichsgruppe als problematisch \ndar.\n\n33\n\n Vgl. BVerwG, a.a.O., juris Rn. 16 und 17; VG Düsseldorf, Urteil \nvom 4. Januar 2008 - 13 K 3715/05 -, juris Rn. 33 f.,\n\n34\n\nZudem kann dahinstehen, ob die Beklagte bei der angegriffenen Beurteilung des \nKlägers die Gleichstellungsbeauftragten, wie in Nr. 18 Abs. 2 BeurtBest \nvorgeschrieben, in geeigneter Form eingebunden hat; einen schriftlicher Nachweis \nüber diese Mitwirkungspflicht hat die Beklagte nicht vorgelegt.\n\n35\n\nSchließlich bedarf es keiner abschließenden Entscheidung, ob die Beklagte das \ndem Disziplinarverfahren zugrunde liegende Verhalten des Klägers (ausschließlich) \nim Rahmen der Leistungsbeurteilung unter dem Merkmal \"Zuverlässigkeit\" \nberücksichtigen durfte.\n\n36\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über \ndie vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO in \nVerbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/241179","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2009-04-23/1-k-684-08","cited_norms":[{"jurabk":"BRRG","ref":"§ 123a","ref_norm":"123a","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/241179","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/241179","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2009-04-23/1-k-684-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/241179","retrieved":"2026-07-09 02:04:20.453115+00:00"}}