{"status":"available","doknr":"OLD241178","ecli":"ECLI:DE:VGAC:2009:0423.1K309.09.00","court":"Verwaltungsgericht Aachen","senate":null,"decided":"2009-04-23","aktenzeichen":"1 K 309/09","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n Die Klage wird abgewiesen.\n\n Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\n Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann \ndie Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v. H. des aufgrund des \nUrteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der \nVollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v. H. des jeweils zu vollstreckenden \nBetrages leistet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDie Klägerin, eine mittlere dem Kreis B. angehörige Stadt, ist Trägerin einer \nständig besetzten Feuer- und Rettungswache. Auf diese Wache ist der im \nStadtgebiet über das Festnetz ausgelöste Notruf 112 - ebenso wie die \nKrankentransportnummer 19222 - aufgeschaltet. Dort nimmt der jeweilige \nBedienstete den Anruf entgegen, löst die erforderlichen Einsätze sowohl des \nFeuerschutzes als auch des Rettungsdienstes aus und koordiniert diese. Sodann \npflegt er die einen solchen Einsatz betreffenden Daten in ein Computerprogramm \nein; alle 20 Sekunden findet ein automatischer Datenabgleich mit der Leitstelle des \nKreises B. in T. statt. Der im Stadtgebiet der Klägerin über den Mobilfunk \nausgelöste Notruf 112 geht ausschließlich in der Leitstelle des Kreises B. in \nT. sowie - vereinzelt - in der Leitstelle des Kreises E. ein.\n\n3\n\nAm 21. Oktober 2009 tritt die Städteregion B. , ein aus den Gemeinden des \nKreises B. und der Stadt B. gebildeter Gemeindeverband, in die \nRechtsnachfolge des mit Ablauf des 20. Oktober 2009 aufgelösten Kreises B. (§§ \n1 Abs. 1, 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Bildung der Städteregion [B. -Gesetz] vom \n26. Februar 2008). Nach einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zwischen der \nStadt B. und dem Kreis B. vom 17. Dezember 2007 (Anlage 1 zum B. -\nGesetz) wird die Stadt B. (Berufsfeuerwehr) mit der Durchführung der \nLeitstellenaufgabe nach § 7 Abs. 1 des Gesetzes über den Rettungsdienst sowie die \nNotfallrettung und den Krankentransport durch Unternehmer (Rettungsgesetz NRW \n- RettG NRW -) und der §§ 1 Abs. 4, 21 des Gesetzes über den Feuerschutz und die \nHilfeleistung (FSHG) beauftragt.\n\n4\n\nMit Verfügung vom 22. August 2008 teilte die Bezirksregierung Köln dem \nBeklagten unter Bezugnahme auf eine vorangegangene Verfügung vom 13. März \n2008 mit, dass unter anderem die Klägerin rechtswidrig handele, indem sie die über \nden Notruf 112 eingehenden rettungsdienstlichen Hilfeersuchen selbst bearbeite und \ndie Einsätze eigenständig lenke. Der Beklagte müsse die Klägerin anweisen, den \nNotruf 112 bei ausschließlich den Rettungsdienst betreffenden Hilfeersuchen zum \n21. Oktober 2009 ohne jede Verzögerung an die Leitstelle im Sinne des § 8 \nRettG NRW weiterzuleiten. Die Durchsetzung einer direkten Aufschaltung des \nNotrufs 112 auf die städteregionale Leitstelle sei wegen § 21 Abs. 2 Satz 3 FSHG \nnicht möglich, obwohl dies aus fachlicher Sicht die sinnvollste Lösung wäre.\n\n5\n\nMit seiner auf § 17 Abs. 3 RettG NRW gestützten Weisung vom 20. Januar 2009 \ngab der Landrat der Klägerin Folgendes auf:\n1. Der in der Feuer- und Rettungswache Eschweiler (Florianweg 1, 52249 \nEschweiler) eingehende Notruf 112 ist bei Hilfeersuchen, die ausschließlich \nden Rettungsdienst betreffen, an die nach § 8 RettG NRW zuständige \nLeitstelle weiterzuleiten.\n\n6\n\n2. Der Notruf nach Ziffer 1 ist - sobald feststeht, dass das Hilfeersuchen \nausschließlich den Rettungsdienst betrifft - unverzüglich mittels direkter \nWeiterleitung des Anrufenden weiterzuleiten.\n\n7\n\n3. Der Notruf nach Ziffer 1 ist spätestens zum 21. Oktober 2009 \n(Inkrafttreten der Städteregion B. ) weiterzuleiten.\n\n8\n\n4. Die Krankentransportnummer 19222 im Bereich der Stadt Eschweiler \nist auf die nach § 8 RettG NRW zuständige Leitstelle aufzuschalten.\n\n9\n\n5. Die Krankentransportnummer 19222 ist spätestens zum 21. Oktober \n2009 (Inkrafttreten der Städteregion B. ) aufzuschalten.\n\n10\n\nZur Begründung führte der Beklagte im Wesentlichen aus: Nach dem \nRettungsgesetz erfolge die Lenkung sämtlicher Einsätze des Rettungsdienstes durch \ndie Leitstelle des Trägers des Rettungsdienstes. Dieser gesetzlichen Regelung \nwiderspreche die von der Klägerin praktizierte Handhabung der bei ihr eingehenden, \nausschließlich den Rettungsdienst betreffenden Hilfeersuchen. Eine \ngesetzesgemäße Wahrnehmung der Aufgaben setze eine unverzügliche \nWeitervermittlung derartiger Hilfeersuchen an die Leitstelle voraus. Von einem \nnennenswerten Zeitverlust sei durch die direkte Weiterleitung an die Leitstelle der \nStädteregion nicht auszugehen. Die Koordination der Einsätze durch die Leitstelle \nkönnte vielmehr in manchen Fällen sogar eine Verkürzung der Eintreffzeiten der \nRettungsmittel bewirken, weil die Leitstelle eine bessere Übersicht über die im \nKreisgebiet verfügbaren Rettungsmittel habe. Zudem liefen bei der Leitstelle alle \nwesentlichen Informationen betreffend den (leitenden) Notarzt, \nRettungshubschrauber und die Krankenhäuser zusammen. Soweit zwischen der \nWache in Eschweiler und der Leitstelle in T. derzeit alle 20 Sekunden ein \nDatenabgleich stattfinde, werde die Leitstelle lediglich davon unterrichtet, dass sich \nein Rettungswagen (aus Eschweiler) im Einsatz befinde. Aufgabe der Leitstelle sei es \njedoch, das Hilfeersuchen umgehend zu bearbeiten und einen Einsatz auszulösen \nsowie zu leiten. Mit der Weisung werde sichergestellt, dass die gesetzlichen \nVorgaben des Rettungsgesetzes spätestens zum 21. Oktober 2009 erfüllt würden. Es \nsei der Klägerin allerdings unbenommen, die in Rede stehenden Hilfeersuchen auch \nvor diesem Zeitpunkt an die zuständige Leitstelle weiterzuleiten bzw. die \nKrankentransportnummer 19222 dorthin aufzuschalten.\n\n11\n\nDie Klägerin hat am 18. Februar 2009 Klage erhoben. \nSie trägt im Wesentlichen vor: Aus der Weisung ergebe sich ein faktischer Zwang zur \nAufschaltung des Notrufs 112 auf die Leitstelle. Dies sei mit der gesetzlichen \nRegelung nicht in Einklang zu bringen. Die Behandlung des Notrufs 112 habe der \nGesetzgeber zwar nicht im Rettungsgesetz, aber in § 21 Abs. 2 FSHG geregelt. Mit \ndieser Regelung habe der Gesetzgeber in dem Bewusstsein, dass der Notruf 112 \nunteilbar sei, eine Regelung auch für rettungsdienstliche Einsätze getroffen. \nJedenfalls stelle sich die Weisung als ermessensfehlerhaft dar. Es sei unter keinem \nGesichtspunkt zu rechtfertigen, den eingehenden Notruf zunächst abzufragen und \nsodann den sich in einer Notsituation befindlichen Anrufer im Fall eines \nrettungsdienstliches Hilfeersuchens an die Leitstelle weiterzuleiten, damit er sein \nAnliegen dort nochmals schildere. Es treffe nicht zu, dass sämtliche eingehenden \nNotrufe innerhalb nur weniger Sekunden inhaltlich geklärt werden könnten. Die \nKlägerin stelle allerdings in Aussicht, einer kompletten Aufschaltung des Notrufes \n112 auf die ab 21. Oktober 2009 zuständige Leitstelle zuzustimmen, soweit hierfür \ndie Voraussetzungen geschaffen worden seien. Dies sei bislang nicht der Fall. \n\n12\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n13\n\n die Weisung des Beklagten vom 20. Januar 2009 \ninsgesamt aufzuheben.\n\n14\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n15\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n16\n\nEr trägt im Wesentlichen vor: Der Träger des Rettungsdienstes unterhalte eine \nLeitstelle. Diese sei die Nachrichten- und Einsatzzentrale des Rettungsdienstes und \ndessen zentrale Einrichtung. Sie lenke, koordiniere und überwache sämtliche \nEinrichtungen und Einsätze des Rettungsdienstes in ihrem Bereich. Daraus ergebe \nsich das Erfordernis der Annahme aller rettungsdienstlichen Hilfeersuchen. Eine \nÜbertragung der Aufgaben der Leitstelle auf eine kreisangehörige Stadt sei nicht \nmöglich; es dürfe nur eine Leitstelle für alle denkbaren Einsätze des \nRettungsdienstes in jedem Kreis geben. Zwar sei die Aufschaltung des Notrufs 112 \nauf eine ständig besetzte Rettungs- und Feuerwache einer mittleren \nkreisangehörigen Stadt gemäß § 21 Abs. 2 Satz 3 FSHG zulässig. Dann sei der \nNotruf 112 bei ausschließlich den Rettungsdienst betreffenden Hilfeersuchen jedoch \nohne jede Verzögerung an die zuständige Leitstelle weiterzuleiten. Gegenstand des \n§ 21 Abs. 2 Satz 3 FSHG sei die Wahrnehmung der Aufgaben einer Rettungswache, \nnicht aber der einer Leitstelle. Hinsichtlich der Leitstelle verbleibe es bei den \nRegelungen im Rettungsgesetz. Die technischen Möglichkeiten zur \nschnellstmöglichen Weiterleitung des Notrufs seien gegeben. Die Klärung, um was \nfür ein Hilfeersuchen es sich handele, dauere lediglich wenige Sekunden. Soweit die \nKlägerin eine Zeitverzögerung von 90 Sekunden befürchte, könne sie dem \nbegegnen, indem sie die eingehenden Hilfeersuchen unmittelbar auf die zuständige \nLeitstelle aufschalte. Der Anruf könnte dann von dort unverzüglich an die Wache der \nKlägerin weitergeleitet werde, soweit ein Einsatz der Feuerwehr erforderlich sei. \nInsoweit sei zu berücksichtigen, dass Feuerwehreinsätze nur ca. 10 % der über den \nNotruf 112 eingehenden Hilfeersuchen ausmachen würden. Vor diesem Hintergrund \nberuhe die zeitliche Verzögerung in den meisten Fällen mithin darauf, dass die \nKlägerin den Notruf 112 auf ihre Wache aufschalte. Weiter sei zu berücksichtigen, \ndass die zuständige Leitstelle mit drei bis vier Kräften besetzt sei, während die \nWache der Klägerin nur mit einer ständig anwesenden Kraft besetzt sei. Zudem \ngingen alle im Gebiet des Kreises B. über ein Mobiltelefon ausgelösten \nHilfeersuchen bei der Leitstelle des Kreises B. ein. Da bei einem Notfall häufig \nmehrere Hilfeersuchen sowohl über den Mobilfunk als auch über das Festnetz \neingingen, könne nur auf der Leitstelle geklärt werden, ob es sich um denselben \nNotfall handele. Die bislang seitens der Klägerin praktizierte Unterrichtung der \nLeitstelle des Kreises B. stelle nicht sicher, dass der Träger des Rettungsdienstes \ndie ihm obliegende Aufgabe der Lenkung der Rettungsdiensteinsätze erfüllen \nkönne.\n\n17\n\nHinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den \nInhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug \ngenommen, die der Kammer in der mündlichen Verhandlung vorgelegen haben.\n\n18\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n19\n\nDie Klage ist zulässig, aber unbegründet. \n\n20\n\nDie statthafte Anfechtungsklage begegnet keinen Zulässigkeitsbedenken. Eines \nVorverfahrens bedurfte es gemäß § 68 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 der \nVerwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Satz 1 des \nAusführungsgesetzes zur Verwaltungsgerichtsordnung (AG VwGO) nicht. Die \nKlagefrist gemäß § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO ist auch im Hinblick auf die Ziffern 4 und \n5 der Weisung des Beklagten vom 20. Januar 2009 eingehalten. Denn die Klägerin \nhat den alle Ziffern (1. bis 5.) umfassenden Klageantrag nicht erst in der mündlichen \nVerhandlung am 23. April 2009 gestellt, sondern bereits mit ihrer am 18. Februar \n2009 eingegangenen Klageschrift angekündigt. Mit diesem Petitum ist die Klage \nsomit fristgerecht anhängig geworden. Von einer ursprünglichen Beschränkung des \nKlagebegehrens auf die Ziffern 1 bis 3 der Weisung geht die Kammer nach Maßgabe \ndes § 88 VwGO nicht aus.\n\n21\n\nDie Klage ist jedoch nicht begründet. Die Weisung vom 20. Januar 2009 ist \nrechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 \nVwGO).\n\n22\n\nDer Beklagte hat seine Weisung auf § 17 Abs. 3 RettG NRW gestützt. Nach \ndieser Vorschrift können die Aufsichtsbehörden Weisungen erteilen, um die \ngesetzmäßige Erfüllung der Aufgaben zu sichern. Es bedarf keiner Entscheidung, ob \ndie Weisung ihre Rechtsgrundlage tatsächlich in § 17 Abs. 3 RettG NRW findet oder \nob § 33 Abs. 2 FSHG die zutreffende Rechtsgrundlage bildet. Für den vom Beklagten \nherangezogenen § 17 Abs. 3 RettG NRW spricht der rettungsrechtliche Sachbezug \nund eine sich aus §§ 6 Abs. 2 Satz 2, 8 Abs. 1 Satz 1, 9 Abs. 1 RettG NRW \nergebende Mitwirkungspflicht der Klägerin. Alternativ regelt § 21 Abs. 2 FSHG eine \nkonkret den Notruf 112 betreffende Pflicht der Klägerin; demnach stünde einem \nAustausch der Rechtsgrundlage mangels Wesensveränderung nichts entgegen. Die \nWeisung stellt sich in Anwendung beider Rechtsgrundlagen als rechtmäßig dar.\n\n23\n\nIn beiden Rechtsbereichen handelt der Beklagte als zuständige \nAufsichtsbehörde, vgl. §§ 6 Abs. 3, 17 Abs. 1 Satz 1 RettG, §§ 4, 32 Abs. 1 FSHG, \n§ 120 Abs. 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW), \n§ 59 Abs. 1 Satz 1 der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (KrO NRW). \nSeiner Zuständigkeit steht auch nicht entgegen, dass sich der verbindliche \nRegelungsgehalt der Weisung auf die Zeit ab dem 21. Oktober 2009 bezieht, in der \ndie Städteregion B. die Rechtsnachfolge des dann nicht mehr existierenden \nKreises B. antritt. Die Weisung ist nämlich spätestens \"zum\" 21. Oktober 2009 \numzusetzen. Dies setzt voraus, dass die jeweiligen Voraussetzungen zumindest in \neiner logischen Sekunde vor dem 21. Oktober 2009 und somit zu einer Zeit erfüllt \nsein müssen, in der es den Kreis B. noch geben wird. Auch bedarf es technischer \nVorkehrungen, die noch vor dem 21. Oktober 2009 durchgeführt werden müssen. \nGestützt wird die Zuständigkeit des Beklagten durch die besonders wichtige Aufgabe \ndes Rettungsdienstes, die in den Fällen eines Zuständigkeitsübergangs einen \nreibungslosen Ablauf erfordert und hierzu ein Einschreiten des Rechtsvorgängers \nermöglicht.\n\n24\n\nDie Weisung ist auch materiell rechtmäßig. Dies gilt zunächst für ihre Ziffern 1. \nbis 3. Die Klägerin ist verpflichtet, die auf ihrer Feuer- und Rettungswache über den \nNotruf 112 eingehenden Hilfeersuchen spätestens zum 21. Oktober 2009 \nunverzüglich an die dann zuständige Leitstelle der Städteregion B. bei der \nBerufsfeuerwehr der Stadt B. weiterzuleiten, wenn feststeht, dass das \nHilfeersuchen ausschließlich den Rettungsdienst betrifft. \n\n25\n\nDie Kreise - einschließlich der ab 21. Oktober 2009 bestehenden Städteregion \nB. als Rechtsnachfolgerin des Kreises B. - und kreisfreien Städte sind als \nTräger des Rettungsdienstes verpflichtet, die bedarfsgerechte und flächendeckende \nVersorgung der Bevölkerung mit Leistungen der Notfallrettung einschließlich der \nnotärztlichen Versorgung im Rettungsdienst und des Krankentransports \nsicherzustellen (§ 6 Abs. 1 Satz 1 RettG NRW). Der Träger des Rettungsdienstes \nerrichtet und unterhält eine Leitstelle, die mit der Leitstelle für den Feuerschutz nach \n§ 21 Abs. 1 FSHG als einheitliche Leitstelle zusammenzufassen ist (§ 7 Abs. 1 \nSatz 1 RettG NRW). Die Leitstelle lenkt die Einsätze des Rettungsdienstes (§ 8 \nAbs. 1 Satz 1 RettG NRW). \n\n26\n\nSie ist die Schaltzentrale des Rettungsdienstes. Ihr obliegt eine umfassende \nSteuerungs- und Koordinierungsfunktion. Das Gesetz benennt \"die Einsätze\" und \nbetrifft somit sämtliche Einsätze des Rettungsdienstes, sowohl solche, die sie selbst \nveranlasst, als auch jene, die unmittelbar von Rettungswachen angefordert werden. \nEine Ausklammerung bestimmter Einsätze würde auch dem Sinn der Einrichtung \neiner gemeinsamen Leitstelle zuwiderlaufen. Denn gerade durch die zentrale \nLenkung aller im Kreisgebiet eingehenden Hilfeersuchen ist sichergestellt, dass die \nLeitstelle ständig über alle laufenden Einsätze und damit über alle durch Einsätze \ngebundenen Rettungsmittel informiert ist. Die umfassende Steuerungsfunktion der \nLeitstelle als zentrale Einrichtung soll gewährleisten, dass nicht zuletzt im Hinblick \nauf Notfälle größeren Ausmaßes, die sich ggf. im Grenzbereich zwischen zwei \nGemeinden ereignet haben, ein Einsatz der richtigen Rettungsmittel zur richtigen Zeit \nam richtigen Ort möglich ist. Hieraus folgt eine einsatztaktische Weisungsbefugnis \ngegenüber allen im Rettungsdienst tätigen Einsatzkräften. Auch die Rettungswachen \nsind der Leitstelle funktionell unterstellt.\n\n27\n\n Vgl. die amtliche Begründung, zitiert nach Fehn, in: Steegmann, \nRecht des Feuerschutzes und des Rettungsdienstes in Nordrhein-\nWestfalen, 4. Auflage, 27. Ergänzungslieferung, Stand: Januar \n2009, Band 1, RettG § 8, Gliederungspunkt A, S. 1; Fehn, a. a. O., \nBand I, RettG § 6 Rn. 35, RettG § 7 Rn. 4 und 8 f., RettG § 8 \nRn. 6 ff.; Dorothea Prütting, Rettungsgesetz Nordrhein-Westfalen, \n3. Auflage 2001, § 7 Rn. 4, § 8 Rn. 1 und 10.\n\n28\n\nDieser rettungsgesetzliche Befund wird durch weitere Regelungen in § 21 Abs. 2 \nFSHG ergänzt. Danach veranlassen die Gemeinden die Einrichtung des Notrufs 112 \nund gewährleisten die Alarmierung der Einsatzkräfte (Satz 1). Der Notruf 112 ist auf \ndie Leitstelle aufzuschalten (Satz 2). Die Aufschaltung des Notrufs 112 auf ständig \nbesetzte Feuerwachen von mittleren und großen kreisangehörigen Städten ist \nzulässig, wenn diese die Aufgaben einer Rettungswache wahrnehmen (Satz 3). \nDiese Vorschriften lassen die zuvor beschriebene umfassende Steuerungs- und \nKoordinierungsaufgabe des Rettungsdienstträgers unberührt. \n\n29\n\nDie in § 21 Abs. 2 Satz 1 FSHG geregelte Aufgabe der Gemeinden, die \nAlarmierung der Einsatzkräfte zu gewährleisten, bezieht sich in erster Linie auf die \nEinsätze der Feuerwehren, die grundsätzlich von den Gemeinden und gemäß § 21 \nAbs. 1 Satz 3 FSHG nur ausnahmsweise von der gemeinsamen Leitstelle gelenkt \nwerden. § 21 Abs. 2 Satz 1 FSHG enthält dagegen nicht die Befugnis bzw. \nVerpflichtung der Gemeinden, auch die Einsätze des Rettungsdienstes zu lenken. In \nBezug auf rettungsdienstbezogene Hilfeersuchen ist § 21 Abs. 2 Satz 1 FSHG im \nKontext mit § 8 Abs. 1 Satz 1 RettG NRW vielmehr wie folgt zu verstehen: Die \nGemeinden müssen lediglich dafür Sorge tragen, dass der von ihnen einzurichtende \nunteilbare Notruf 112 entweder auf eine ständig besetzte Leitstelle des \nRettungsdienstträgers oder auf eine ständig besetzte Feuer- und Rettungswache der \njeweiligen Gemeinde aufgeschaltet und dort angenommen wird. Damit \nkorrespondieren die den Satz 1 konkretisierenden Sätze 2 und 3 des § 21 Abs. 2 \nFSHG. Der jeweilige Wortlaut (\"... ist ... aufzuschalten\" und \"Die Aufschaltung ... ist \nzulässig...\") bringt das Regel-Ausnahmeverhältnis zum Ausdruck. Im Regelfall ist der \nNotruf - wegen ihrer umfassenden Steuerungs- und Koordinierungsfunktion - direkt \nauf die zuständige Leitstelle des Rettungsdienstträgers aufzuschalten; in diesen \nFällen wird die Leitstelle ohne jede Zeitverzögerung in die Lage versetzt, die Einsätze \nzu koordinieren. Nur ausnahmsweise ist eine Aufschaltung auch auf bestimmte \nFeuer- und Rettungswachen zulässig.\n\n30\n\nDie den Rettungsdienst betreffenden Regelungen des § 21 Abs. 2 FSHG \nbeziehen sich danach nur auf die Einrichtung, Aufschaltung und Annahme des \nNotrufs 112 und nicht auf die Frage, wie und durch wen sodann mit derartigen \nHilfeersuchen zu verfahren ist. Dies regelt in Bezug auf ausschließlich den \nRettungsdienst betreffende Hilfeersuchen vielmehr ausdrücklich der insoweit \nspeziellere § 8 Abs. 1 Satz 1 RettG NRW, dessen Regelungsgehalt durch das \nGesetz über den Feuerschutz und die Hilfeleistung nicht eingeschränkt wird. Folglich \nmuss den Trägern des Rettungsdienstes auch in den Fällen des § 21 Abs. 2 Satz 3 \nFSHG durch die Gemeinden ermöglicht werden, der gesetzlichen Pflicht zur Lenkung \nder Rettungseinsätze nachzukommen. Hält eine Gemeinde - wie hier - an der \nAufschaltung des Notrufs auf die von ihr unterhaltene Feuer- und Rettungswache \nfest, ist sie verpflichtet, den dort eingehenden Notruf 112 ohne jede Verzögerung an \ndie Leitstelle weiterleiten, wenn es sich um ein ausschließlich den Rettungsdienst \nbezogenes Hilfeersuchen handelt. \n\n31\n\n Vgl. Entscheidung des Rates vom 29. Juli 1991 zur Einführung \neiner einheitlichen europäischen Notrufnummer - 91/396-EWG -, \nAmtsblatt Nr. L 217 vom 6. August 1991, S. 0031 bis 0032, Art. 4; \nRunderlass des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales \nvom 22. April 1998 - VC 6-0713.41 - n. v., Nr. 5 tir. 2 Satz 1, \nabgedruckt in: Steegmann, a. a. O., Band II, Nr. 433; Fehn, \na. a. O., Band 1, FSHG § 21 Rn. 2 und 16, RettG § 7 Rn. 12.\n\n32\n\nEine abweichende Beurteilung folgt auch nicht aus § 6 Abs. 2 Sätze 2 und 3 \nRettG NRW. Danach sind mittlere kreisangehörige Städte Träger von \nRettungswachen, soweit sie aufgrund des Bedarfsplans nach § 9 Abs. 1 RettG NRW \nwahrnehmen (Satz 2). Die mittleren kreisangehörigen Städte sind insoweit neben \nden Kreisen und kreisfreien Städten Träger rettungsdienstlicher Aufgaben (Satz 3). \nDas Wörtchen \"insoweit\" bringt zum Ausdruck, dass die mittleren kreisangehörigen \nGemeinden nur für ein Segment aus dem Bereich aller zur Gesamtverantwortung \ngehörenden Aufgaben des Rettungsdienstes zuständig sind, nämlich lediglich in \nBezug auf die Errichtung und Unterhaltung von Rettungswachen; im Übrigen, also \ninsbesondere im Hinblick auf die Koordinierung der Rettungseinsätze, sind die \nmittleren kreisangehörigen Gemeinden nicht Träger rettungsdienstlicher \nAufgaben.\n\n33\n\nNach allem geht die streitbefangene Pflicht zur Weiterleitung entgegen der \nAuffassung der Klägerin nicht an den gesetzlichen Regelungen vorbei, sondern steht \nmit diesen vielmehr in Einklang. Eine Rechtswidrigkeit dieses gesetzlichen Systems \nvermag die Kammer nicht festzustellen. Zwar führt die gebotene Weiterleitung des \nNotrufs 112 von einer Feuer- und Rettungswache an die zuständige Leitstelle \nobjektiv zu einer zeitlichen Verzögerung. Im Regelfall dürfte diese indes unter einer \nMinute liegen und die Effizienz des Rettungsdienstes nicht beeinträchtigen. \nJedenfalls bewegt sich diese zeitliche Verzögerung noch im Rahmen des \ngestalterischen Ermessens, welches dem Gesetzgeber zusteht. Einer Korrektur \ndurch die Rechtsprechung bedarf es insoweit nicht.\n\n34\n\nErmessensfehler liegen nicht vor. Der Beklagte hat das von ihm bereits bei \nErlass der Weisung vom 20. Januar 2009 ausgeübte Ermessen im Klageverfahren in \nzulässiger Weise ergänzt (§ 114 Satz 2 VwGO). Seine auf alle Argumente der \nKlägerin eingehenden Ermessenserwägungen, hinsichtlich derer die Kammer auf die \nAusführungen im Tatbestand Bezug nimmt, sind rechtlich nicht zu beanstanden. Dies \ngilt auch für den bereits erwähnten Zeitverlust, zumal dieser Folge der sich aus dem \ngesetzlichen Regelungssystem ergebenden Rechte und Pflichten ist (vgl. § 21 Abs. 2 \nSatz 3 FSHG auf der einen Seite und § 8 Abs. 1 Satz 1 RettG NRW auf der anderen \nSeite). Zudem kann die Klägerin der zeitlichen Verzögerung - zur Verwirklichung der \nvon ihr in der mündlichen Verhandlung in den Vordergrund gerückten Sicherstellung \neiner optimalen Notfallversorgung ihrer Einwohner - durch eine unmittelbare \nAufschaltung des Notrufs 112 auf die zuständige Leitstelle begegnen. Im Übrigen \nstellt sich vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen sogar die Frage, ob \nhier eine Ermessensreduzierung auf die erlassene Weisung vorliegt, weil der Träger \ndes Rettungsdienstes nicht nur berechtigt, sondern nach § 8 Abs. 1 Satz 1 RettG \nauch verpflichtet ist, alle rettungsdienstlichen Einsätze im Rahmen ihrer \nZuständigkeit zu lenken.\n\n35\n\nAuch die Ziffern 4. und 5. der angefochtenen Weisung sind rechtmäßig. Die \nKlägerin ist verpflichtet, die Krankentransportnummer 19222 im Bereich der Stadt \nF. spätestens zum 21. Oktober 2009 auf die nach § 8 RettG NRW zuständige \nLeitstelle aufzuschalten. Dies folgt ohne weiteres aus der der Leitstelle obliegenden \numfassenden Steuerungs- und Koordinierungsfunktion, die sich neben der \nNotfallrettung auch auf den Krankentransport bezieht. Hinsichtlich dieser Nummer \nenthält auch das Gesetz über den Feuerschutz und die Hilfeleistung keine Regelung. \nWorauf die Klägerin ihr diesbezügliches Klagebegehren stützt, ist auch in der \nmündlichen Verhandlung nicht ansatzweise zum Ausdruck gekommen.\n\n36\n\nSoweit die Klägerin schließlich angeführt hat, die ab dem 21. Oktober 2009 \nmaßgebliche Leitstelle bei der Stadt B. würde die Voraussetzungen einer \nfunktionstüchtigen Leitstelle nicht erfüllen, merkt die Kammer an, dass es nicht der \nKlägerin, sondern der Aufsichtsbehörde der Städteregion zu gegebener Zeit obliegen \nwird zu prüfen, ob diese ihren rettungsgesetzlichen Pflichten hinreichend \nnachkommt.\n\n37\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über \ndie vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO, §§ 708 \nNr. 11, 711 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/241178","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2009-04-23/1-k-309-09","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 88","ref_norm":"88","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/241178","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/241178","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2009-04-23/1-k-309-09","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/241178","retrieved":"2026-07-09 02:04:20.376433+00:00"}}