{"status":"available","doknr":"OLD241387","ecli":"ECLI:DE:VGAC:2009:0414.8L164.09.00","court":"Verwaltungsgericht Aachen","senate":null,"decided":"2009-04-14","aktenzeichen":"8 L 164/09","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1. Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wird abgelehnt.\n\n Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.\n\n2 Der Streitwert wird auf 2.500,- EUR festgesetzt. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer - sinngemäß gestellte - Antrag, \n\n3\n\ndie aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers \nvom 8. April 2009 (8 K 637/09) gegen die in der \nOrdnungsverfügung des Antragsgegners vom 1. April 2009 \nenthaltenen Maßnahmen (Ausreiseverbot und Anordnung zur \nsofortigen Aushändigung u.a. des Nationalpasses) \nwiederherzustellen, \n\n4\n\nhat keinen Erfolg.\n\n5\n\nDer Aussetzungsantrag nach § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung \n(VwGO) ist zulässig, weil der Antragsgegner die sofortige Vollziehung der mit \nOrdnungsverfügung vom 1. April 2009 getroffenen Maßnahmen gemäß § 80 Abs. 2 \nSatz 1 Nr. 4 VwGO besonders angeordnet hat und die Klage damit keine \naufschiebende Wirkung entfaltet.\n\n6\n\nDie Anordnung der sofortigen Vollziehung ist formal nicht zu beanstanden. Sie \nentspricht dem Begründungserfordernis des § 80 Abs. 3 VwGO. Der Antragsgegner \nhat mit dem Hinweis auf Erkenntnisse über eine unmittelbar bevorstehende Ausreise \ndes Antragstellers zu erkennen gegeben, dass er ein Abwarten bis zum Abschluss \neines eventuellen Hauptsacheverfahrens im Interesse einer effektiven \nGefahrenabwehr nicht für vertretbar hält, da die getroffenen Maßnahmen - das \nAusreiseverbot und die Anordnung zur sofortigen Aushändigung des Nationalpasses \nbzw. sonstiger Reisedokumente - ansonsten leer liefen. Damit sind die Gründe für \ndie Anordnung des Sofortvollzuges unter Berücksichtigung der konkreten Umstände \ndes Einzelfalls und im Bewusstsein dessen Ausnahmecharakters hinreichend \ndargetan. Angesichts des Gewichts der betroffenen Rechtsgüter genügt die der \nGrundverfügung zugrunde liegende Gefahreneinschätzung - wie regelmäßig im \nBereich der Gefahrenabwehr - auch für die Begründung des besonderen \nVollzugsinteresses. \n\n7\n\nBei der im Aussetzungsverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmenden \nInteressenabwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der sofortigen \nVollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts und dem Individualinteresse des \nBetroffenen an einem einstweiligen Aufschub der Vollziehung überwiegt vorliegend \nallerdings das öffentliche Interesse. \nErweist sich der angefochtene Verwaltungsakt als offensichtlich rechtswidrig, \nüberwiegt in aller Regel das private Aussetzungsinteresse, weil an dem Vollzug eines \nrechtswidrigen Verwaltungsaktes kein öffentliches Interesse bestehen kann. Erweist \nsich der Verwaltungsakt hingegen als offensichtlich rechtmäßig, überwiegt \nregelmäßig das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der \nAusreisepflicht, sofern ein besonderes Interesse an der sofortigen Vollziehung des \nVerwaltungsakts besteht. Lässt sich jedoch auf der Grundlage des Sach- und \nStreitstandes zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung eine eindeutige Aussage \nzu den Erfolgsaussichten der Klage nicht treffen, ist - unter Berücksichtigung der \nErfolgsaussichten des Rechtsbehelfs - eine umfassende Interessenabwägung \nzwischen den schutzwürdigen privaten Interessen des Antragstellers einerseits sowie \ndem öffentlichen Interesse an einer sofortigen Vollziehung der getroffenen \nMaßnahme andererseits geboten. \n\n8\n\nOb die streitgegenständliche Ordnungsverfügung vom 1. April 2009, mit der der \nAntragsgegner dem Antragsteller die Ausreise aus der Bundesrepublik Deutschland \nuntersagt und ihn - zur Sicherstellung des Ausreiseverbotes - verpflichtet hat, seinen \nmarokkanischen Reisepass, Nr. XXXX, und/oder sonstige Dokumente, die seine \nAusreise ermöglichen, sofort der Ausländerbehörde auszuhändigen, offensichtlich \nrechtswidrig oder offensichtlich rechtmäßig ist, lässt sich nach dem gegenwärtigen \nSach- und Streitstand anhand der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes \nallein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage \nnicht abschließend beurteilen (I.). Jedoch fällt eine weitergehende \nInteressenabwägung zu Lasten des Antragstellers aus (II.).\n\n9\n\nI. Die mit der Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 1. April 2009 \ngetroffenen Maßnahmen - Ausreiseverbot (1.) und Anordnung der sofortigen \nHerausgabe des Nationalpasses bzw. sonstiger Reisedokumente (2.) - lassen sich \nbei summarischer Betrachtung weder als offensichtlich rechtmäßig noch als \noffensichtlich rechtswidrig bezeichnen. Jedoch spricht nach dem gegenwärtigen \nSach- und Streitstand nicht Unerhebliches dafür, dass sich die Einschätzung der \nGefahrenlage durch den Antragsgegner als zutreffend erweist. \n\n10\n\nZunächst ist nicht erkennbar, dass die Ordnungsverfügung formell fehlerhaft \nergangen ist. Insbesondere ist nicht zu beanstanden, dass der Antragsteller vor \nErlass der Ordnungsverfügung nicht angehört wurde. Nach § 28 Abs. 1 Satz 1 des \nVerwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) ist \nvor Erlass eines Verwaltungsakts, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, dem \nBetroffenen Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen \nTatsachen zu äußern. Von einer Anhörung kann jedoch abgesehen werden, wenn \nsie nach den Umständen des Einzelfalles nicht geboten ist, insbesondere, wenn eine \nsofortige Entscheidung wegen Gefahr im Verzug oder im öffentlichen Interesse \nnotwendig erscheint (§ 28 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG). Es genügt, dass die Behörde unter \ndiesen Gesichtspunkten eine sofortige Entscheidung für notwendig halten durfte,\n\n11\n\nvgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteile vom \n3. Dezember 2004 - 6 A 10.02 -, NVwZ 2005, 1435, und vom \n27. November 2002 - 6 A 4.02 -, Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 35 \nS. 36 m.w.N. \n\n12\n\nDie Annahme des Antragsgegners, im Fall einer Anhörung hätte die Gefahr \nbestanden, dass die mit dem Verbot bezweckte Verhinderung der Ausreise nicht \nhätte verwirklicht werden können, weil der Antragsteller das Bundesgebiet \nmöglicherweise bereits vor Erlass des Ausreiseverbotes verlassen hätte, ist nach den \nUmständen nicht zu beanstanden. Im Übrigen wäre ein eventueller \nAnhörungsmangel auch noch bis zum Abschluss des verwaltungsgerichtlichen \nVerfahrens erster Instanz heilbar (vgl. § 45 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 VwVfG NRW ). \n\n13\n\n1. Rechtsgrundlage für das Ausreiseverbot ist § 46 Abs. 2 Satz 1 des \nAufenthaltsgesetzes (AufenthG). Danach kann einem Ausländer die Ausreise in \nentsprechender Anwendung des § 10 Abs. 1 und 2 PassG untersagt werden. Gemäß \n§ 10 Abs. 1 Satz 2 PassG kann einem Deutschen die Ausreise in das Ausland u.a. \nuntersagt werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass bei ihm die \nVoraussetzungen nach § 7 Abs. 1 PassG vorliegen. Nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 PassG ist \nder Pass zu versagen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme begründen, dass \nder Passbewerber die innere oder äußere Sicherheit oder sonstige erhebliche \nBelange der Bundesrepublik Deutschland gefährdet. Verfassungsrechtliche \nBedenken gegen diese Vorschrift bestehen nicht. Sie schränkt die Ausreisefreiheit, \ndie als Ausfluss der allgemeinen Handlungsfreiheit durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützt \nist, in zulässiger Weise als Bestandteil der verfassungsmäßigen Ordnung ein,\n\n14\n\nvgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Urteil vom \n16. Januar 1957 - 1 BvR 253/56 -, BVerfGE 6, 32. \n\n15\n\nNach dem derzeitigen Sach- und Streitstand lässt sich das Vorliegen der \ntatbestandlichen Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 Nr. 1 PassG nicht deswegen \noffensichtlich verneinen, weil von dem Antragsteller keine Gefahr für diese \nSchutzgüter ausginge.\n\n16\n\nIm Hinblick auf die vom Antragsgegner angeführten elementaren \nSicherheitsinteressen u.a. der Bundesrepublik Deutschland, die durch eine \nBeteiligung des Antragstellers am bewaffneten Jihad an einem Jihadschauplatz im \nasiatischen Raum berührt würden, kommt in erster Linie eine Gefährdung sonstiger \nerheblicher Belange der Bundesrepublik Deutschland in Betracht (§ 7 Abs. 1 Nr. 1, 3. \nAlt. PassG), da ein nicht gegen die Bundesrepublik Deutschland selbst gerichteter \nbewaffneter Anschlag im Ausland unmittelbar weder die innere noch die äußere \nSicherheit der Bundesrepublik Deutschland betrifft, auch wenn - worauf der \nAntragsgegner zutreffend hinweist - schon die Anwesenheit gewaltbereiter Helfer des \ninternationalen Terrorismus im Bundesgebiet Sicherheitsinteressen der \nBundesrepublik Deutschland berührt . \nSonstige erhebliche Belange im Sinne der Vorschrift sind Belange, die in ihrer \nGewichtigkeit den beiden anderen Tatbestandsmerkmalen - innere oder äußere \nSicherheit der Bundesrepublik Deutschland - wenn auch nicht gleich, so doch nahe \nkommen und so erheblich sein müssen, dass sie der freiheitlichen Entwicklung in der \nBundesrepublik aus zwingenden staatspolitischen Gründen vorangestellt werden \nmüssen. Darunter können u.a. Handlungen gefasst werden, die geeignet sind, die \nauswärtigen Beziehungen oder unter besonderen Umständen auch das \ninternationale Ansehen der Bundesrepublik Deutschland zu schädigen,\n\n17\n\nvgl. BVerfG, Urteil vom 16. Januar 1957 - 1 BvR 253/56 -, \nBVerfGE 6, 32; BVerwG, Urteil vom 22. Februar 1956 - 1 C 41.55 -, \nBVerwGE 3, 171; Beschluss vom 17. September 1998 - 1 B 28.98 -\n, juris; Urteil vom 25. Juli 2007 - 6 C 39.06 -, BVerwGE 129, 142; \nZiff. 7.4 der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zur Durchführung \ndes PassG vom 3. Juli 2000 (GMBl. S. 587/BAnz. S. 1859). \n\n18\n\nDas ist insbesondere der Fall, wenn der Ausländer beabsichtigt, im Ausland \nschwere Straftaten, namentlich schwere Gewalttaten gegen Menschen oder Sachen \nzu begehen, und dadurch die allgemeine öffentliche Sicherheit als international als \nschutzwürdig anerkanntes Rechtsgut in erheblichen Maße beeinträchtigt,\n\n19\n\nvgl. OVG Bremen, Urteil vom 2. September 2008 - 1 A 161/06 \n-, juris; Gesetzesentwurf der Bundesregierung zur Änderung des \nPass- und Personalausweisrechts vom 18. Februar 2000, BT-\nDrucks. 14/2726, S. 5. \n\n20\n\nDer Antragsgegner ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Teilnahme eines \nim Bundesgebiet wohnhaften Ausländers am bewaffneten Jihad im Ausland geeignet \nist, in erheblichem Maße die auswärtigen Beziehungen der Bundesrepublik \nDeutschland nicht nur zu dem Staat, der Ziel des terroristischen Anschlags ist, \nsondern auch innerhalb der internationalen Staatengemeinschaft zu gefährden. \nDurch eine vom Bundesgebiet als Vorbereitungs- und Rückzugsort ausgehende \nBeteiligung an internationalen terroristischen Handlungen, durch die allgemein \nanerkannte Schutzgüter wie Leib und Leben Dritter sowie die öffentliche Sicherheit \nbedroht sind, werden zentrale staatenübergreifende Sicherheitsinteressen berührt, \nzu deren Wahrung die Bundesrepublik Deutschland völkerrechtsvertraglich, \ngemeinschaftsrechtlich und auch grundgesetzlich - etwa im Hinblick auf den in Art. 9 \nAbs. 2 GG genannten Gedanken der Völkerverständigung - verpflichtet ist. \n\n21\n\nNach dem Wortlaut des § 7 Abs. 1 Nr. 1 PassG ist jedoch erforderlich, dass die \nAnnahme einer solchen Gefährdungslage sich auf \"bestimmte Tatsachen\" gründet. \nDas Vorliegen eines ein Ausreiseverbot nach § 46 Abs. 2 Satz 1 AufenthG \nrechtfertigenden Passversagungsgrundes setzt daher voraus, dass der \nAusländerbehörde konkrete und belegbare Tatsachen zu Verfügung stehen, die die \nBegründetheit ihrer Gefahreneinschätzung nachvollziehbar rechtfertigen. Die \nAnknüpfungstatsachen für die Gefahrenprognose müssen nach Zeit, Ort und Inhalt \nso konkret gefasst sein, dass sie einer Überprüfung im gerichtlichen Verfahren \nzugänglich sind. Dies schließt die bloße Möglichkeit, die Vermutung oder den durch \nkonkrete Tatsachen nicht belegbaren Verdacht zur ausreichenden Begründung der \nAnnahme einer Gefahrenlage aus,\n\n22\n\nvgl. Medert/Süßmuth, Paß- und Personlausweiswesen, Band \n2, 2. Aufl., Erl. zu § 7 PassG Rdnr. 4; OVG Bremen, Urteil vom \n2. September 2008 - 1 A 161/06 -, juris; Entwurf der \nBundesregierung zur Änderung des Pass- und \nPersonalausweisrechts vom 18. Februar 2000, BT-Drucks. \n14/2726, S. 6. \n\n23\n\nNach dem gegenwärtigen Sach- und Streitstand lässt sich zwar nicht erkennen, \nauf welche konkreten Tatsachen der Antragsgegner seine Gefahrenprognose stützt. \nMit dem Hinweis auf das Vorliegen von \"Erkenntnissen der hiesigen \nSicherheitsbehörden\", wonach der dringende Verdacht besteht, dass der \nAntragsteller beabsichtigt, sich kurzfristig am bewaffneten Jihad an einem \nJihadschauplatz im asiatischen Raum zu beteiligen, fehlt es sowohl an konkreten \nTatsachen, die den Schluss auf das unmittelbare Bevorstehen eines solchen \nEreignisses - ereignisbezogene Anknüpfungstatsachen - rechtfertigen könnten, als \nauch an konkreten Tatsachen, die eine Beteiligung gerade auch des Antragstellers \ndaran - personenbezogene Anknüpfungstatsachen - nahe legen. \n\n24\n\nStützt die Ausländerbehörde ihre Maßnahme nicht auf eigene Erkenntnisse, \nsondern auf Erkenntnisse anderer Behörden - hier laut Auskunft des \nLandeskriminalamtes NRW, Abteilung Staatsschutz, vom 1. April 2009 auf \nErkenntnisse \"anderer Sicherheitsbehörden\" -, müssen im Grundsatz auch diese den \nAnforderungen entsprechen, die § 7 Abs. 1 Nr. 1 PassG an die Konkretheit und \nBelegbarkeit der für die Gefahrenprognose erforderlichen Anknüpfungstatsachen \nstellt. Insbesondere sind Einschätzungen von Sicherheitsbehörden, wonach eine \nbesondere Gefährdungslage vorliegt, allein keine Tatsachen, sondern daraus oder \naus anderen Faktoren gezogene Schlussfolgerungen, die, wenn die \nAusländerbehörde sich diese - wie hier - zu eigen macht, gerade zur gerichtlichen \nÜberprüfung stehen. \n\n25\n\nAllerdings ist im Hinblick auf Einschätzungen von Sicherheitsbehörden zu \nbeachten, dass einerseits deren Handlungsbefugnisse in der Regel ebenfalls an das \nVorliegen tatsächlicher Anhaltspunkte geknüpft sind und dass sie andererseits auf \ndem Gebiet der Auswertung und Beurteilung sicherheitsrelevanter Informationen \nüber besonderen Sachverstand und Erfahrungen verfügen, so dass solche \nEinschätzungen, auch wenn die Erkenntnisgrundlagen nicht konkret benannt sind, \nzunächst nicht unberücksichtigt bleiben können. Dabei ist in Rechnung zu stellen, \ndass Sicherheitsbehörden regelmäßig auch Geheimhaltungserfordernissen \nunterliegen, aufgrund derer sie sich zur Sicherstellung ihrer Aufgabenerfüllung \ngehindert sehen können, ihnen vorliegende Informationen und Erkenntnisse, die \neinen bestimmten Gefahrenverdacht begründen, zu offenbaren bzw. zu \nkonkretisieren. Dies gilt insbesondere, wenn - wie hier - im Bereich von Maßnahmen \nder Gefahrenabwehr, die ein rasches Handeln erfordern, kurzfristig \nGefahreneinschätzungen an andere Behörden weitergegeben werden. \n\n26\n\nHinsichtlich der Behandlung solcher ggf. geheimhaltungsbedürftiger Erkenntnisse \nbei der gerichtlichen Sachverhaltsaufklärung und Überzeugungsbildung hat das \nBundesverwaltungsgericht allerdings - bezogen auf ein Vereinsverbot als Maßnahme \nder Gewaltprävention im Vorfeld der Gefahrenabwehr - ausgeführt, dass eine solche \nMaßnahme nicht mit staatlichen Organen vorliegenden Erkenntnissen gerechtfertigt \nwerden kann, die dem Gericht im Einzelnen nicht unterbreitet werden. Insbesondere \nkönnen substantiiert bestrittene Tatsachenbehauptungen der Verbotsbehörde, die \nauf nachrichtendienstlichen Erkenntnissen und Einschätzungen beruhen und \ngerichtlicher Beweiserhebung wegen der Verweigerung der Vorlage der \nentsprechenden Vorgänge nicht zugänglich sind, lediglich die durch andere \nErkenntnisse gestützte Überzeugung des Gerichts im Sinne einer Abrundung des \nGesamtbilds bestätigen. Sie können jedoch für die gerichtliche Überzeugungsbildung \nüber das Vorliegen eines Verbotsgrundes selbst dann nicht ausschlaggebend sein, \nwenn sie plausibel sind. Dies gilt auch, wenn die Verbotsbehörde statt ihrer Akten so \ngenannte Behördenzeugnisse überreicht, in denen nicht näher belegte Tatsachen \nbehauptet werden. Unter solchen Umständen wird es in der Regel des ergänzenden \nRückgriffs auf andere Erkenntnisquellen bedürfen, die das Tatsachengericht im \nRahmen seiner Pflicht, den Sachverhalt von Amts wegen unter Heranziehung der \nBeteiligten zu erforschen (vgl. § 86 Abs. 1 VwGO), zu ermitteln und zusammen mit \ndem Inhalt eines Behördenzeugnisses im Rahmen seiner Überzeugungsbildung \numfassend zu würdigen hat (vgl. § 108 Abs. 1 VwGO), \n\n27\n\nvgl. zum Vereinsverbot nach § 3 VereinsG: BVerwG, Urteil \nvom 3. Dezember 2004 - 6 A 10.02 -, Buchholz 402.45 VereinsG \nNr. 41 S. 77 und Beschluss vom 16. Juli 2003 - 6 VR 10.02 - juris; \nzu Tatsachenbehauptungen in Verfassungsschutzberichten: \nBVerwG, Urteil vom 21. Mai 2008 - 6 A 13.07 -, BVerwGE 131, \n171; grundlegend zu den aus dem Recht auf ein faires \nrechtstaatliches Verfahren abzuleitenden Anforderungen an die \nZulässigkeit mittelbarer Beweisführung: BVerfG, Beschluss vom \n20. Dezember 2000 - 2 BvR 591/00 -, NJW 2001, 2245. \n\n28\n\nEs spricht Einiges dafür, dass diese Grundsätze auch auf Maßnahmen der \nGefahrenabwehr zu übertragen sind, die - wie das Ausreiseverbot nach § 46 Abs. 2 \nSatz 1 AufenthG - eine auf konkrete Tatsachen gestützte Gefahrenprognose \nvoraussetzen. Denn auch hierbei müssen die Anknüpfungstatsachen, die die \nGefahreneinschätzung rechtfertigen, zur Überzeugung des Gerichts feststehen. \n\n29\n\nDavon ausgehend ist eine abschließende Beurteilung der Schlüssigkeit der \nGefahreneinschätzung des - insoweit darlegungs- und beweispflichtigen - \nAntragsgegners, die dieser bisher allein auf nicht näher bezeichnete Erkenntnisse \nvon Sicherheitsbehörden gestützt hat, nur dann möglich, wenn diese Erkenntnisse \noffen gelegt oder ggf. andere Erkenntnisse zur Begründung der Gefahrenprognose \nbenannt und im Bestreitensfall auch bewiesen werden. Die damit gebotene weitere \nAufklärung des Sachverhalts kann allerdings nicht im Rahmen eines auf vorläufigen \nRechtschutz gerichteten Verfahrens erfolgen, sondern muss dem \nHauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. \nDort wird für den Fall, dass die Anknüpfungstatsachen vom Antragsgegner \nkonkretisiert und im Bestreitensfall auch bewiesen werden, weiterhin zu klären sein, \nob diese dessen Gefahreneinschätzung auch zu tragen vermögen - wobei der Grad \nder erforderlichen Wahrscheinlichkeit angesichts von Art und Schwere der zu \nerwartenden Beeinträchtigungen der Schutzgüter deutlich herabgestuft sein dürfte - \n\n30\n\nvgl. Renner, Ausländerrecht, 8. Aufl., § 46 Rdnr. 8,\n\n31\n\nund ob das ihm nach § 46 Abs. 2 Satz 1 AufenthG eröffnete Ermessen \n- insbesondere unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit - \nauch fehlerfrei ausgeübt worden ist. \n\n32\n\n2. Die Anordnung, durch die der Antragsteller zur sofortigen Aushändigung \nseines Nationalpasses und/oder sonstiger Dokumente, die eine Ausreise \nermöglichen, verpflichtet worden ist, beruht auf § 48 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG. Die \nVorschrift ermächtigt die mit der Ausführung des Aufenthaltsgesetzes betrauten \nBehörden, die dort vorgesehene gesetzliche Verpflichtung u.a. zur Aushändigung \nund vorübergehenden Überlassung des Passes, soweit dies zur Durchführung oder \nSicherung von Maßnahmen nach dem Aufenthaltsgesetz erforderlich ist, durch einen \nmit Mitteln des Verwaltungszwangs vollstreckbaren Verwaltungsakt zu \nkonkretisieren, wenn der Ausländer dieser Verpflichtung nicht nachkommt (vgl. \"auf \nVerlangen\" sowie § 71 Abs. 4 AufenthG),\n\n33\n\nvgl. Grünewald in Gemeinschaftskommentar zum AufenthG \n(GK-AufenthG), Band 2, Stand: April 2006, § 48 Rdnr. 28.\n\n34\n\nDie Aushändigung des Nationalpasses, sei es zur Eintragung des \nAusreiseverbotes in den Pass (vgl. § 56 Nr. 8 AufenthV), sei es zur vorübergehenden \nEinbehaltung, ist zur Sicherung des Ausreiseverbotes erforderlich, da so \nsichergestellt werden kann, dass der Antragsteller das Bundesgebiet nicht \nverbotswidrig verlässt. Die Rechtmäßigkeit dieser Anordnung richtet sich als \nMaßnahme zur Sicherung des Ausreiseverbotes und damit als Annexmaßnahme \nallerdings grundsätzlich auch nach der Rechtmäßigkeit der Hauptmaßnahme. Diese \nlässt sich nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand - wie dargelegt - jedoch nicht \nabschließend beurteilen. Ergänzend weist die Kammer darauf hin, dass dem \nAntragsteller bei Einbehaltung des Passes nach Maßgabe von § 55 Abs. 1 Nr. 1 \nAufenthV i.V.m. § 48 Abs. 2 AufenthG ein Ausweisersatz auszustellen ist. \n\n35\n\nII. Ungeachtet dessen fällt eine weitergehende - rechtmäßigkeitsunabhängige - \nInteressenabwägung zum Nachteil das Antragstellers aus.\n\n36\n\nIn diese Abwägung sind auf der einen Seite die Folgen einzustellen, die sich im \nFalle einer Stattgabe des Aussetzungsantrags und einer Realisierung der von dem \nAntragsgegner - wenn auch auf einer bislang nicht näher bezeichneten \nErkenntnisgrundlage - angenommenen Gefahrlage ergeben würden. In diesem Fall \nkäme es bei einer Beteiligung des Antragstellers am bewaffneten Jihad im \nasiatischen Ausland unter Umständen zu in ihren Ausmaßen derzeit nicht \nabschätzbaren Beeinträchtigungen der öffentlichen Sicherheit im Zielstaat des \nAnschlags durch die Anwendung von Gewalt gegen Personen und/oder Sachen und \ndamit mittelbar auch zu erheblichen Belastungen der auswärtigen Beziehungen \nsowie zu einer Schädigung des Ansehens der Bundesrepublik Deutschland in der \nVölkergemeinschaft wegen der Vernachlässigung zentraler staatenübergreifender \nSicherheitsinteressen. Dem Schutz der damit betroffenen Rechtsgüter -\n insbesondere dem Schutz von Leib und Leben unbeteiligter Dritter vor \nterroristischen Anschlägen als international anerkanntes Schutzgut - kommt \nangesichts der ihnen nach Lage der Dinge drohenden Beeinträchtigungen \nüberragendes Gewicht zu. Dies gilt im Sinne einer effektiven Gefahrenabwehr auch \ndann, wenn - wie hier - die tatsächlichen Grundlagen für die Gefahrenprognose ggf. \nwegen der Geheimhaltungsbedürftigkeit sicherheitsrelevanter Erkenntnisse - noch - \nnicht offen gelegt sind. \n\n37\n\nAuf der anderen Seite sind die Folgen zu berücksichtigen, die sich für den \nAntragsteller aus einer Ablehnung seines Aussetzungsantrags ergäben. Er wäre ggf. \nbis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens daran gehindert, das \nBundesgebiet zu verlassen. Hierbei handelt es sich um eine empfindliche \nEinschränkung seiner Ausreisefreiheit, die als Ausfluss der allgemeinen \nHandlungsfreiheit durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützt ist. Der Antragsteller hat \nallerdings keine über das allgemeine Interesse an der Wahrnehmung dieser \ngrundrechtlich garantierten Freiheit hinausgehenden, besonderen persönlichen \nInteressen geltend gemacht, die eine Inanspruchnahme der Reisefreiheit in nächster \nZeit erforderlich machen und seinen privaten Belangen ein stärkeres Gewicht \nverleihen könnten. Seinen eigenen Angaben zufolge beabsichtigt er gegenwärtig \nüberhaupt nicht, Deutschland zu verlassen. Die einzige Reise, die er in diesem Jahr \nunternehmen würde, wäre ein kurzzeitiger Ferienaufenthalt bei seiner Familie in \nMarokko, von der er seinen Angaben nach allerdings bis zur Klärung des hier zu \nüberprüfenden Sachverhaltes Abstand genommen hat. Unter diesen Umständen \nmüssen die privaten Interessen des Antragstellers gegenüber dem öffentlichen \nInteresse an einer sofortigen Vollziehbarkeit der Ordnungsverfügung, dem schwer \nwiegenden Gründe des Allgemeinwohls zu Seite stehen, zurücktreten. \n\n38\n\nAllerdings verkennt die Kammer nicht, dass dem Antragsteller die mit dem \nAusreiseverbot verbundene fortdauernde Grundrechtsbeeinträchtigung unter \nBerücksichtigung des Gebots des effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) \neinerseits und im Hinblick auf den Anspruch auf ein faires Verfahren (Art. 20 Abs. 3 \nGG), der im Grundsatz auch das Recht auf materielle Beweisteilhabe, also auf \nZugang zu den Quellen der Sachverhaltsfeststellung garantiert, andererseits, zeitlich \nnicht unbegrenzt zugemutet werden kann. Den Interessen des Antragstellers wird \ndaher durch eine zeitnahe Entscheidung im Hauptsachverfahren Rechnung zu \ntragen sein. \n\n39\n\nNach alledem war der Antrag mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO \nabzulehnen.\n\n40\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 und 2 des \nGerichtskostengesetzes. Das Antragsinteresse ist mit Rücksicht auf den vorläufigen \nCharakter dieses Verfahrens in Höhe der Hälfte des gesetzlichen Auffangstreitwertes \n(5.000,- EUR) ausreichend und angemessen berücksichtigt.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/241387","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2009-04-14/8-l-164-09","cited_norms":[{"jurabk":"PaßG 1986","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":6},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":4},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":3},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":2},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 86","ref_norm":"86","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 108","ref_norm":"108","n":1},{"jurabk":"VereinsG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"PaßG 1986","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 71","ref_norm":"71","n":1},{"jurabk":"AufenthV","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1},{"jurabk":"AufenthV","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 9","ref_norm":"9","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/241387","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/241387","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2009-04-14/8-l-164-09","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/241387","retrieved":"2026-07-09 02:04:36.521661+00:00"}}