{"status":"available","doknr":"OLD241606","ecli":"ECLI:DE:VGAC:2009:0331.7K1716.08.00","court":"Verwaltungsgericht Aachen","senate":null,"decided":"2009-03-31","aktenzeichen":"7 K 1716/08","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n \n\nSoweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für \nerledigt erklärt haben und soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, wird \ndas Verfahren eingestellt.\n\nDas beklagte Land wird unter teilweiser Abänderung des Beihilfebescheides des \nLandesamtes für Besoldung und Versorgung vom 24. Oktober 2007 in Gestalt des \nÄnderungsbescheides vom 08. Mai 2008 und teilweiser Aufhebung des \nWiderspruchsbescheides des Landesamtes für Besoldung und Versorgung vom 29. \nJuli 2008 verpflichtet, dem Kläger eine ergänzende Beihilfe in Höhe von 108,71 EUR \n(70% von 155,30 EUR) zu gewähren.\n\nIm Übrigen wird die Klage abgewiesen.\n\nDie Kosten des Verfahrens werden zu 86,54% dem Kläger und zu 13,46% dem \nbeklagten Land auferlegt.\n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige \nVollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe \nvon 120% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht \nzuvor der jeweilige Vollstreckungsgläubiger Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils \nzu vollstreckenden Betrages leistet. \n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDie Beteiligten streiten über die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen, die dem \nbeihilfeberechtigten Kläger für eine zahnärztliche Behandlung seiner Frau \nentstanden sind.\n\n3\n\nMit Beihilfeantrag vom 30. September 2007 machte der Kläger gegenüber der \nBeihilfestelle des beklagten Landes, dem Landesamt für Besoldung und Versorgung \n(LBV), Aufwendungen in Höhe von 12.616,50 EUR gemäß Rechnung der Zahnärztin \nV. N. vom 26. September 2007 für die zahnärztliche Behandlung seiner Frau \ngeltend. Mit Bescheid vom 24. Oktober 2007 minderte das LBV den nach Vorabzug \neiner Versicherungsleistung in Höhe von 3.784,95 EUR (30% des Gesamtbetrages) \nverbleibenden Betrag von 8.831,55 EUR um 888,74 EUR auf 7.942,81 EUR und \ngewährte dem Kläger eine Beihilfe in Höhe von 5.559,97 EUR (70% von 7.942,81 \nEUR). Das LBV erkannte die Gebührenpositionen GOÄ Nr. 95, GOZ Nr. 203, 507 \nund 508 sowie die Schwellenwertüberschreitungen bei den Gebührenpositionen \nGOZ Nr. 227, 229, 307, 501, 521, 801 ff. nicht an.\n\n4\n\nGegen diesen Bescheid legte der Kläger Widerspruch ein und verwies zur \nBegründung auf ein Schreiben der behandelnden Zahnärztin vom 05. November \n2007. Darin führte sie zu der zweifach angesetzten Gebührenposition GOZ Nr. 229 \naus, das Durchtrennen einer Stahlkrone dauere wesentlich länger und sei \naufwendiger im Materialverschleiß als bei einer Goldkrone; so werde pro Stahlkrone \nein Hartmetallbohrer verbraucht. Zu Gebührenposition GOZ Nr. 307 - zweifach \nangesetzt - gab sie an, die interdental tiefgehende Exzision stelle eine besondere \nSchwierigkeit dar. Bezüglich der fünffach angesetzten Gebührenposition GOZ Nr. \n227 erklärte sie, die Muskel- und Gelenkprobleme der Ehefrau des Klägers \nerschwerten jegliche Eingliederung von provisorischem oder endgültigem Zahnersatz \nenorm, da die Bissverhältnisse nur sehr schwierig zu rekonstruieren seien. In Bezug \nauf die Gebührenposition GOZ Nr. 301 führte die behandelnde Zahnärztin aus, der \nwurzeltote Zahn sei mit dem Knochen verwachsen gewesen, was die Extraktion sehr \nerschwert habe. Irrig sei hinsichtlich der Gebührenpositionen GOZ Nr. 504, 507, und \n508 die Annahme der Beihilfestelle, dass divergierende Pfeilerzähne nicht nur \nvereinzelt gegeben seien. Weiter machte der Kläger geltend, dass eine zusätzliche \nVergütung nach der Gebührenziffer GOZ Nr. 508 dann zuzubilligen sei, wenn \nzusätzliche Vorrichtungen wie Retentionsmechanismen oder die Ausgestaltung als \nResilienzteleskop hinzutrete. Genau das sei hier der Fall. Hierzu verweist der Kläger \nauf das Schreiben der behandelnden Zahnärztin vom 05. Dezember 2007. \n\n5\n\nMit Schreiben vom 10. März 2008 führte das LBV zu den \nSchwellenwertüberschreitungen aus, dass die angeführten Begründungen nicht \nerkennen ließen, inwiefern sich der vorliegende Fall hinsichtlich der Schwierigkeit, \ndes Zeitaufwandes und der Umstände bei der Leistungserbringung von der großen \nMehrzahl der Behandlungsfälle unterscheide. Der Hinweis auf den erhöhten \nZeitaufwand wegen dickwändigen Stahls (Gebührenposition GOZ Nr. 229) sei nicht \npersonenbezogen, sondern beziehe sich auf die technische Ausführung; besondere \nVerfahrenstechniken schieden als Gründe zur Rechtfertigung einer Überschreitung \ndes Schwellenwertes grundsätzlich aus. Die Schwellenwertüberschreitung bei der \nGebührenposition GOZ Nr. 307 könne nach der Rechtsprechung nicht mit tief \ninterdentaler Caries begründet werden. Soweit bei den Gebührenpositionen GOZ Nr. \n504, 507, 508, 521 erhebliche Schwierigkeiten durch schwierige Parallelisierung der \nPfeilerzähne geltend gemacht würden, sei zu berücksichtigen, dass dies keine \nnennenswerte Erhöhung des Schwierigkeitsgrades bedeute, sondern eine häufig in \nder Person des Patienten liegende Schwierigkeit darstelle. Schließlich könne bei der \nVersorgung eines teilbezahnten Kiefers durch eine Modellgussprothese mit \ngegossenen Halte- und Stützelementen (GOZ Nr. 521) nicht zusätzlich die \nGebührenposition GOZ Nr. 507 - Versorgung eines Lückengebisses durch eine \nBrücke oder Prothese, Verbindung von Kronen und Einlagefüllungen durch Brücken \noder Stege - nicht zusätzlich angesetzt werden. Neben der Gebührenposition Nr. 504 \nsei die Position GOZ Nr. 508 beihilferechtlich nicht ansatzfähig. Der Sekundärteil \neiner Teleskopkrone sei kein Verbindungselement im Sinne der Gebührenposition \nGOZ Nr. 508. Die Schwellenwertüberschreitungen seien nicht hinreichend begründet. \nDie Besonderheiten in diesem Behandlungsfall seien mit dem 2,3-fachen \nRegelsteigerungssatz abgegolten bzw. seien bereits in der Leistungsbeschreibung \nberücksichtigt.\n\n6\n\nDas LBV erkannte mit Bescheid vom 08. Mai 2008 die Aufwendungen für die \nGebührenpositionen GOZ Nr. 801, 802 und 804 als beihilfefähig an und gewährte \ndem Kläger eine weitere Beihilfe in Höhe von 86,91 EUR.\n\n7\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 29. Juli 2008 wies das LBV den Widerspruch \nzurück. Zur Begründung verwies es im Wesentlichen auf sein Schreiben vom 10. \nMärz 2008.\n\n8\n\nDer Kläger hat am 18. August 2008 Klage erhoben. Zur Begründung führt er aus, \ndie Schwellenwertüberschreitungen seien zu Unrecht nicht anerkannt worden. Die \nbehandelnde Zahnärztin habe diese jeweils in Einklang mit den Vorschriften der GOZ \nordnungsgemäß begründet. Die Gebührenposition GOZ Nr. 508 sei nach der \nRechtsprechung des Oberlandesgerichts Köln neben der Gebührenposition GOZ Nr. \n504 zu berücksichtigen, wenn zusätzliche Vorrichtungen wie \nRetentionsmechanismen oder die Ausgestaltung als Resilienzteleskop hinzuträten. \nInsoweit verweist der Kläger auf das Schreiben der behandelnden Zahnärztin vom \n05. Dezember 2007. \n\n9\n\nDer Kläger hat ursprünglich beantragt, die Aufwendungen zu den \nGebührenpositionen GOÄ Nr. 95, GOZ Nr. 203 (1x), 507, 508, 801, 802 und 804 \nsowie die in Rede stehenden Schwellenwertüberschreitungen als beihilfefähig \nanzuerkennen. Nachdem sich das beklagte Land im Rahmen eines \nErörterungstermins am 16. Januar 2009 bereit erklärt hat, hinsichtlich der \nGebührenpositionen GOZ Nr. 227, 229 und 301 ergänzend Beihilfe zu leisten, haben \ndie Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt \nerklärt. Ferner hat der Kläger in dem Erörterungstermins erklärt, die Klage \nhinsichtlich der Gebührenpositionen GOÄ 95 sowie GOZ Nr. 203, 307 und 507 nicht \nweiter verfolgen zu wollen. Mit Schriftsatz vom 26. März 2009 hat er zudem die Klage \nbezüglich der Gebührenpositionen GOZ Nr. 801, 802 und 804 zurückgenommen. Auf \ndieser Grundlage beantragt der Kläger nunmehr sinngemäß, \n\n10\n\ndas beklagte Land zu verpflichten, ihm unter Abänderung \ndes Festsetzungsbescheides des Landesamtes für Besoldung \nund Versorgung vom 24. Oktober 2007 in Gestalt des \nAbhilfebescheides vom 08. Mai 2008 und Aufhebung des \nWiderspruchsbescheides des Landesamtes für Besoldung und \nVersorgung vom 29. Juli 2008 eine weitere Beihilfe in Höhe von \n1.044,60 EUR (70% von 1.492,29 EUR) zu gewähren.\n\n11\n\nDas beklagte Land beantragt,\n\n12\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n13\n\nZur Begründung verweist es auf die Ausführungen in dem Widerspruchsbescheid \nvom 29. Juli 2008 und trägt ergänzend vor, nach Ziffer 7.9 des Erlasses des \nFinanzministeriums vom 19. August 1998 sei neben der Gebührenziffer GOZ Nr. 504 \nund Gebührenziffer GOZ Nr. 508 nicht berechenbar, da der Sekundärteil einer \nTeleskopkrone kein Verbindungselement i.S.d. GOZ Nr. 508 sei. \n\n14\n\nDas Gericht hat zur Ausgestaltung der Teleskopkronen eine Auskunft der \nAmtszahnärztin der Stadt Aachen, Frau Dr. (R) E. T. eingeholt. Wegen der \nEinzelheiten wird auf das Antwortschreiben vom 16. Februar 2009 (Bl. 31 der \nGerichtsakte) verwiesen.\n\n15\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die \nGerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Beklagten Bezug \ngenommen.\n\n16\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n17\n\nDie Kammer entscheidet ohne mündliche Verhandlung durch den \nBerichterstatter, da die Beteiligten sich hiermit einverstanden erklärt haben (§§ 87 \nAbs. 2 und 3, 101 Abs. 2 VwGO).\n\n18\n\nSoweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für \nerledigt erklärt haben und soweit der Kläger darüber hinaus die Klage \nzurückgenommen hat, ist das Verfahren einzustellen (§ 92 Abs. 3 VwGO).\n\n19\n\nDie Klage ist im aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Insoweit sind \ndie angefochtenen Bescheide des LBV rechtswidrig und verletzen den Kläger in \nseinen Rechten. Im Übrigen hat der Kläger keinen Anspruch auf Gewährung einer \nweiteren Beihilfe (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). \n\n20\n\nNach § 88 Satz 2 LBG NRW i.V.m. § 3 Abs. 1 der Verordnung über die \nGewährung von Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen \n(Beihilfenverordnung - BVO) sind bei einer ärztlichen Behandlung die notwendigen \nAufwendungen in angemessenem Umfang beihilfefähig. Die Angemessenheit der \nAufwendungen beurteilt sich nach der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) bzw. \nGebührenordnung für Zahnärzte (GOZ). Damit setzt die Beihilfefähigkeit \ngrundsätzlich voraus, dass der Arzt die Rechnungsbeträge unter zutreffender \nAuslegung der jeweils einschlägigen Gebührenordnung in Rechnung gestellt hat. \nDas ist in Bezug auf die hier streitigen Rechnungspositionen nur teilweise \ngegeben.\n\n21\n\n1.) Die Voraussetzungen für eine ausnahmsweise Anerkennung der \nGebührenposition GOZ Nr. 508 \n\n22\n\n\"Versorgung eines Lückengebisses durch eine zusammengesetzte Brücke \noder Prothese, je Verbindungselement\" \n\n23\n\nneben der Gebühr gemäß GOZ Nr. 504 \n\n24\n\n\"Versorgung eines Lückengebisses durch eine Brücke oder Prothese: je \nPfeilerzahn als Brücken- oder Prothesenanker mit einer Teleskopkrone, auch \nKonuskrone\"\n\n25\n\nals beihilfefähig sind gegeben. Ausweislich der Rechnung der Zahnärztin V. \nN. vom 26. September 2007 hat die Klägerin zehn Teleskopkronen erhalten, die \nzutreffend mit der Nr. 504 GOZ abgerechnet worden sind. Eine Teleskopkrone \nbesitzt zwei Eigenschaften: Sie ist nicht nur Ankerkrone, sondern zugleich auch \nVerbindungselement. \n\n26\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 30. Mai 1996 - 2 C 10.95 -, DVBl. 1996, \n1150 unter Verweis auf ein Sachverständigengutachten der \nBayerischen Zahnärztekammer; OVG NRW, Urteil vom 18. Januar \n1995 - 12 A 841/92 -, juris; V G Düsseldorf, Urteil vom 22. Oktober \n2004 - 26 K 2900/03 -, juris.\n\n27\n\nDemgemäß umfasst die Leistung nach Nr. 504 GOZ mit 1.400 Punkten \ngrundsätzlich die Leistung nach Nr. 508 GOZ (\"Versorgung eines Lückengebisses \ndurch eine zusammengesetzte Brücke oder Prothese, je Verbindungselement\"), die \nmit 230 Punkten bemessen wird,\n\n28\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 30. Mai 1996 - 2 C 10.95 -, DVBl. \n1996, 1150; OVG NRW, Urteil vom 18. Januar 1995 - 12 A 841/92 \n-, NWVBl. 1995, 347; VG Aachen, Urteil vom 19. Mai 2004 - 1 K \n403/01 -; VG Arnsberg, Urteil vom 22. Februar 2002 - 13 K 1631/00 \n-; VG Düsseldorf, Urteil vom 22. Oktober 2004 - 26 K 2900/03 -, \njuris.\n\n29\n\nDer Ansatz der Gebührenposition GOZ Nr. 508 ist demgemäß nur dann \ngerechtfertigt, wenn die Teleskopkronen durch zusätzliche Halte- oder \nVerbindungselemente ergänzt werden, insbesondere zusätzlich \nRetensionsmechanismen wie Riegel, Friktionsstifte, Federn etc. oder die \nAusgestaltung als Resilienzteleskop hinzutreten,\n\n30\n\nvgl. in diesem Zusammenhang BVerwG, Urteil vom 30. Mai \n1996 - 2 C 10.95 -, NJW 1996, 3094; VG Gelsenkirchen, Urteil vom \n06. Juli 2001 - 3 K 4235/99 -, juris; VG Saarland, Urteil vom 30. \nApril 2008 - 3 K 158/08 -, juris; OLG Köln, Urteil vom 14. November \n2001 - 5 U 57/01 -, juris m.w.N.\n\n31\n\nDiese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Die behandelnde Zahnärztin hat in ihrem \nSchreiben vom 05. Dezember 2007 ausgeführt, dass die Kronen als \nResilienzteleskope mit Retensionsrillen ausgefertigt seien. Diese Aussage ist von der \nhierzu befragten Amtszahnärztin Frau Dr. med. dent (R) E. T. bestätigt worden. \nSie hat in ihrer Stellungnahme vom 16. Februar 2009 dargelegt, dass Primär- und \nSekundärkrone nicht durch einfache Friktion verbunden, sondern zusätzliche \nRetensionsmöglichkeiten geschaffen worden seien. \n\n32\n\nDem Hinweis des beklagen Landes auf Ziffer 7.9 des Erlasses des \nFinanzministeriums vom 19. August 1998 - B 3100 - 3.1.6.2. - IV A 4, MBl. NRW \n1998, S. 1020, folgt die Kammer nicht. Danach ist der Sekundärteil einer \nTeleskopkrone kein Verbindungselement im Sinne der Nr. 508 des \nGebührenverzeichnisses. Die oben aufgezeigte Ausnahmekonstellation wird dabei \nindes unberücksichtigt gelassen. Insoweit ist der Erlass mit der vom Gericht \nvorgenommenen Auslegung der maßgeblichen Vorschriften der Gebührenordnung \nnicht zu vereinbaren und bleibt daher insoweit außer Betracht,\n\n33\n\nvgl. in diesem Zusammenhang VG Schleswig, Urteil vom 30. \nJanuar 2001 - 16 A 46/99 -, juris, ergangen zu den \nBeihilfevorschriften des Bundes.\n\n34\n\nGerechtfertigt ist allerdings nur der Ansatz des 2,3-fachen Gebührensatzes, nicht \naber die zusätzlich in Ansatz gebrachte Schwellenwertüberschreitung.\n\n35\n\nGemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 GOÄ bemisst sich die Höhe der einzelnen Gebühr \ngrundsätzlich nach dem Einfachen bis Dreieinhalbfachen des Gebührensatzes. \nInnerhalb des Gebührenrahmens sind die Gebühren nach § 5 Abs. 2 Satz 1 GOÄ \nunter Berücksichtigung der Schwierigkeit und des Zeitaufwandes der einzelnen \nLeistung sowie der Umstände bei der Ausführung nach billigem Ermessen zu \nbestimmen. In der Regel darf eine Gebühr nur zwischen dem Einfachen und dem \n2,3-fachen des Gebührensatzes bemessen werden; ein Überschreiten des 2,3-\nfachen des Gebührensatzes ist nur zulässig, wenn Besonderheiten der in Satz 1 \ngenannten Bemessungskriterien dies rechtfertigen (§ 5 Abs. 2 Satz 4 GOÄ). \n\n36\n\nDabei müssen die Besonderheiten im Sinne des § 5 Abs. 2 Satz 4 GOÄ gerade \nbei der Behandlung des betreffenden Patienten, abweichend von der Mehrzahl der \nBehandlungsfälle, aufgetreten sein. Dem Ausnahmecharakter des Überschreitens \ndes Schwellenwertes widerspräche es, wenn schon eine vom Arzt allgemein oder \nhäufig, jedenfalls nicht nur bei einzelnen Patienten wegen in ihrer Person liegender \nSchwierigkeiten, angewandte Verfahrensweise bei der Ausführung einer im \nGebührenverzeichnis beschriebenen Leistung als eine das Überschreiten des \nSchwellenwertes rechtfertigende Besonderheit angesehen würde. Die in der Regel \neinzuhaltende Spanne zwischen dem einfachen und 2,3-fachen Gebührensatz ist \nvom Verordnungsgeber nicht nur für einfache oder höchstens durchschnittlich \nschwierige und aufwändige Behandlungsfälle zur Verfügung gestellt, sondern für die \ngroße Mehrzahl aller Behandlungsfälle und deckt in diesem Rahmen auch die \nMehrzahl der schwierigeren und aufwendigeren Behandlungsfälle ab,\n\n37\n\nvgl. dazu BVerwG, Urteile vom 17. Februar 1994 - 2 C 10.92 -, \nBVerwGE 95, 11, und vom 30. Mai 1996 - 2 C 10.95 -, ZBR 1996, \n314; OVG NRW, Beschluss vom 04. Dezember 2007 \n- 6 A 3566/05 -; Hess.VGH, Beschluss vom 22. April 2003 - 3 ZU \n95/02 -, juris.\n\n38\n\nDiesen Ausnahmecharakter der Art und des Umfangs der zahnärztlichen \nBehandlung seiner Ehefrau hat der Kläger in Bezug auf die Gebührenposition GOZ \nNr. 508 nicht dargelegt. \n\n39\n\nAls Begründung für den Ansatz des 3,5-fachen Satzes ist in der Rechnung vom \n26. September 2007 vermerkt \"erh.[ebliche] Schwierigk.[eit] durch schwierige \nParallelisierung der Pfeilerzähne\". Die Kammer hat keinen Zweifel daran, dass die \nBeseitigung einer Pfeilerdivergenz mit einem erhöhten Schwierigkeitsgrad und einem \nerhöhten zeitlichen Aufwand verbunden sein kann. Allerdings ist davon auszugehen, \ndass diese Schwierigkeit in einer Vielzahl von Behandlungsfällen besteht. Es \nentspricht nämlich nicht der Realität, dass sämtliche zu versorgende Zähne eines \nGebisses regelmäßig in gerader Linie liegen, so dass die Versorgung eines \nteilbezahnten Kiefers bei der Präparation der notwendigen Pfeilerzähnen einen \nAusgleich nicht erfordert,\n\n40\n\nvgl. VG Gelsenkirchen, Urteile vom 06. Juli 2001 - 3 K 4235/99 \n-, NRWE, und vom 01. Oktober 1999 - 3 K 2947/98 -, NRWE; zur \nBegründung \"Pfeilerdivergenz\" ferner OLG Bbg., Urteil vom 14. \nSeptember 2006 - 12 U 31/06 - juris.\n\n41\n\nDem Bereich bis zum Erreichen des Schwellenwertes sind aber die große \nMehrzahl aller Behandlungsfälle und damit auch solche zugeordnet, die \nüberdurchschnittlich aufwendig oder schwierig, aber eben noch nicht durch \nungewöhnliche Besonderheiten gekennzeichnet sind, die bei der Mehrzahl \nvergleichbarer Behandlungsfälle so nicht auftreten.\n\n42\n\n2.) Aus diesen Ausführungen erhellt zugleich, dass das beklagte Land auch nicht \nverpflichtet ist, die Schwellenwertüberschreitung bei den Gebührenpositionen GOZ \nNr. 504 und Nr. 521 als beihilfefähig anzuerkennen. Denn auch hier wird zur \nBegründung auf die Schwierigkeit der Parallelisierung der Pfeilerzähne \nverwiesen.\n\n43\n\nAuf dieser Grundlage steht dem Kläger eine weitere Beihilfe in Höhe von 108,71 \nEUR (70 % von 155,30 EUR als Unterschiedsbetrag zwischen dem 2,3-fachen und \ndem 3,5-fachen Satz bei der - zehnfach angesetzten - Gebührenposition GOZ Nr. \n508) zu. \n\n44\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 155 Abs. 1 und 2, 161 Abs. 2 VwGO. Im \nUmfang des teilweisen Obsiegens und Unterliegens sind die Kosten verhältnismäßig \nzu teilen (§ 155 Abs. 1 VwGO). Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, \nnämlich hinsichtlich der Gebührenpositionen GOÄ 95, GOZ 203, 307, 507, 801, 802 \nund 804, trägt er kraft Gesetzes die Kosten des Verfahrens (§ 155 Abs. 2 VwGO). \nSoweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für \nerledigt erklärt haben - dies betrifft die Gebührenpositionen GOZ Nr. 227, 229 und \n301 -, entspricht es billigem Ermessen, die Kosten des Verfahrens dem beklagten \nLand aufzuerlegen, da es von sich aus den Kläger klaglos gestellt und sich insoweit \nfreiwillig in die Rolle des Unterlegenen begeben hat. Nach dem Prinzip der \nEinheitlichkeit der Kostenentscheidung sind die Kosten auf dieser Grundlage \ninsgesamt entsprechend dem Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen so \naufzuteilen, wie es aus dem Tenor ersichtlich ist. \n\n45\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 \nVwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/241606","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2009-03-31/7-k-1716-08","cited_norms":[{"jurabk":"GOÄ 1982","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 161","ref_norm":"161","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 87","ref_norm":"87","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/241606","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/241606","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2009-03-31/7-k-1716-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/241606","retrieved":"2026-07-09 02:04:53.911441+00:00"}}