{"status":"available","doknr":"OLD241690","ecli":"ECLI:DE:VGAC:2009:0327.9L33.09.00","court":"Verwaltungsgericht Aachen","senate":null,"decided":"2009-03-27","aktenzeichen":"9 L 33/09","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1. Der Antrag wird abgelehnt.\n\n Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der \naußergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.\n\n2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,- EUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag der Antragstellerin,\n\n3\n\ndie aufschiebende Wirkung ihrer unter dem Aktenzeichen \n9 K 21/09 gegen den Genehmigungsbescheid der \nAntragsgegnerin vom 2. Dezember 2008 erhobenen Klage \nwiederherzustellen,\n\n4\n\nerweist sich zwar als zulässig.\n\n5\n\nInsbesondere fehlt es nicht an der erforderlichen Antragsbefugnis nach § 42 Abs. \n2 VwGO analog. Denn es erscheint nicht von vornherein ausgeschlossen, dass sich \ndie Antragstellerin auf die sie als Nachbargemeinde schützende Bestimmung des \n§ 83 Abs. 1 Satz 2 SchulG wegen einer Gefährdung des Bestandes einer ihrer \nRealschulen berufen kann. \n\n6\n\nDer Antrag hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.\n\n7\n\nBei der Entscheidung, ob gemäß §§ 80 a Abs. 3 Satz 1 VwGO die aufschiebende \nWirkung der Klage der Antragstellerin gegen die der Beigeladenen erteilten \nGenehmigung der Erweiterung der bestehenden Hauptschule um einen \nRealschulzweig angeordnet wird, ist zwischen dem Interesse der Beigeladenen als \nbegünstigter Adressatin, von der ihr erteilten Genehmigung baldmöglichst \nGebrauch zu machen und dem Interesse der Antragstellerin als Nachbargemeinde, \ndass vor abschließender Entscheidung über ihren Rechtsbehelf keine vollendeten \nTatsachen geschaffen werden, abzuwägen. Bei dieser Abwägung spielen die \nErfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache, soweit sie sich im \nsummarischen Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes beurteilen lassen, eine \nwesentliche Rolle. Erweist sich der Rechtsbehelf als aussichtsreich, vergrößert dies \ndas Interesse an der aufschiebenden Wirkung. Ist er dagegen mit hoher \nWahrscheinlichkeit aussichtslos, überwiegt regelmäßig das Interesse am \nSofortvollzug. Hierbei ist in den Blick zu nehmen, dass sich bei einem \nDrittrechtsbehelf die Rechtswidrigkeit gerade aus einem Verstoß gegen \nnachbarschützende Vorschriften ergeben muss. Eine Rechtswidrigkeit, die nicht aus \neinem Verstoß gegen eine im jeweiligen Fall drittschützende Norm folgt, vermag dem \nAntrag eines Dritten nicht zum Erfolg zu verhelfen. Vor diesem Hintergrund überwiegt \ndas Interesse der Beigeladenen an der sofortigen Vollziehbarkeit der Genehmigung, \nweil die Erfolgsaussichten der Klage der Antragstellerin nach summarischer \nÜberprüfung nicht überwiegen.\n\n8\n\nWas Verfahrensrechte anbelangt, kann dahinstehen, ob das seitens der \nAntragstellerin gerügte Fehlen einer Anhörung, und zwar nicht in dem der zunächst \nergangenen Versagung der Genehmigung voraufgehenden Verwaltungsverfahren, \nsondern vor Erlass des hier maßgeblichen Genehmigungsbescheides vom 2. \nDezember 2008, sowie die ebenfalls von ihr beanstandete fehlende Begründung \ndieses Bescheides bereits nachgeholt bzw. noch nachholbar sind. Verfahrensrechte \nbegründen nämlich regelmäßig keinen Drittschutz. Ausnahmsweise kommt eine den \nbetroffenen Dritten schützende Norm des Verwaltungsverfahrensrechts in Betracht, \nwenn sie ihm unabhängig vom materiellen Recht eine selbstständig durchsetzbare \nverfahrensrechtliche Rechtsposition ohne Rücksicht auf das Entscheidungsergebnis \nin der Sache verleiht. \n\n9\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 22. Februar 1980 - IV C 24.77 -, DÖV \n1980, 516; OVG NRW, Urteil vom 4. Mai 1999 - 5 A 5684/97-, \nnachgewiesen in juris.\n\n10\n\nZu derartigen absoluten oder relativen Verfahrensrechten,\n\n11\n\nvgl. zur Unterscheidung: Schmidt-Kötters in Posser/Wolff, \nVerwaltungsgerichtsordnung, Kommentar, § 42 Abs. 2, Rdn. 196 \nff.; Wahl/Schütz in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, \nVerwaltungsgerichtsordnung, Kommentar, Band I, § 42 Abs. 2, \nRdn. 73 ff.,\n\n12\n\nzählen Anhörungs- sowie Begründungspflichten schon mit Blick auf § 46 VwVfG \nNRW nicht.\n\n13\n\nAuch in materieller Hinsicht liegt mit hoher Wahrscheinlichkeit kein Verstoß \ngegen eine drittschützende Norm vor.\n\n14\n\nWesentliches Kriterium für den drittschützenden Charakter einer Norm ist, \ninwieweit sie (gegebenenfalls auch erst im Zusammenhang mit anderen Normen) \ndas geschützte Interesse bzw. Rechtsgut, die Art der Verletzung und den Kreis der \ngeschützten Personen regelt und abgrenzt. \n\n15\n\nVgl. Kopp/Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung, 15. Auflage, \n§ 42 Rdnr. 84.\n\n16\n\nZunächst scheidet in der vorliegenden Konstellation § 80 SchulG als den \nbenachbarten Schulträger schützende Norm aus. \n\n17\n\nOffen bleiben kann, ob die darin enthaltenen Anforderungen an die \nSchulentwicklungsplanung überhaupt geeignet sein können, drittschützende Wirkung \nzu entfalten. Hierfür könnte sprechen, dass bereits mit Einführung des § 10 b SchVG \nals annähernd wortgleichem Vorläufer des § 80 SchulG zum 1. Juni 1999 zwar die \nfortgeschriebene Schulentwicklungsplanung aufgegeben und durch eine \nanlassbezogene Darstellung derselben ersetzt wurde (jetzt § 80 Abs. 6 SchulG), \n\n18\n\nvgl. van den Hövel in Jülich/van den Hövel, Schulrechtshandbuch, \nKommentar zum Schulgesetz NRW mit Ratgeber und ergänzenden \nVorschriften, § 80, Rdn. 2,\n\n19\n\njedoch gleichzeitig die gemeindeübergreifende Zusammenarbeit stärker betont \nwerden sollte.\n\n20\n\nVgl. Gesetzentwurf der Landesregierung zum Gesetz zur Änderung \nschulrechtlicher Vorschriften, Landtag Nordrhein-Westfalen, 12. \nWahlperiode, Drucksache 12/3706 vom 17. Februar 1999, S. 13, \n15.\n\n21\n\nFür den Ausnahmefall der Erweiterung einer bestehenden Hauptschule um einen \nRealschulzweig besteht nämlich die Besonderheit, dass der Schutz benachbarter \nSchulträger für den Fall in § 83 Abs. 1 Satz 2 SchulG gesetzlich gesondert \nausgestaltet ist. Eine derartige Ausgestaltung hat der Gesetzgeber für den \norganisatorischen Zusammenschluss bestehender Schulen in § 83 Abs. 1 Satz 1 \nSchulG dagegen nicht vorgenommen. Zwar sehen §§ 83 Abs. 1 Satz 3, 81 Abs. 3 \nSatz 3 SchulG vor, dass die Genehmigung zu versagen ist, wenn der (Rats-\n)Beschluss unter anderem § 80 SchulG widerspricht. Drittschutz vermittelt hier aber \nnicht § 80 SchulG unmittelbar oder über die für die Genehmigung geltende \nVerweisungskette. Vielmehr wird er durch die spezielle Regelung des § 83 Abs. 1 \nSatz 2 SchulG in Form der Begrenzung der Erweiterungsmöglichkeit ausgestaltet, \nund zwar dahingehend, dass ohne Gefährdung des Bestandes der Schule eines \nanderen Schulträgers und unter Hinzutreten der übrigen Voraussetzungen des § 83 \nAbs. 1 Satz 2 SchulG die Erweiterungsmöglichkeit eröffnet ist. \n\n22\n\nVgl. in diesem Zusammenhang: van den Hövel, a.a.O., § 83, Rdn. \n5.\n\n23\n\nEntgegenstehendes lässt sich auch den Gesetzesmaterialien nicht \nentnehmen.\n\n24\n\nUnabhängig davon dürfte sich aus der in § 80 Abs. 1 Satz 1 SchulG enthaltenen \nVerpflichtung zu einer abgestimmten Schulentwicklungsplanung wie auch § 80 Abs. \n2 Satz 2 SchulG, welcher die Schulträger zu enger Zusammenarbeit und \ngegenseitiger Rücksichtnahme anhält, mangels Regelung einer Folge bei \nNichtbeachtung eine geschützte Drittrechtsposition nicht herleiten lassen. Zudem \nerweist sich § 80 Abs. 4 SchulG, der immerhin die Verpflichtung zu einer \ngemeinsamen Schulentwicklungsplanung enthält, als nicht einschlägig. Die Kammer \nlässt offen, ob dies bereits daraus folgt, dass diese Bestimmung nur die Errichtung \nvon näher genannten Schulen betrifft, zu denen die gemäß § 83 Abs. 2 SchulG zwei \nSchulformen vereinende so genannte Verbundschule jedenfalls nicht unmittelbar \nzählt. § 80 Abs. 4 SchulG greift nicht, weil die Beigeladene ausgehend von den im \nGenehmigungsverfahren unter dem 27. Oktober 2008 vorgelegten eigenen \nSchülerzahlen bis zum Schuljahr 2013/2014 weder für die Sicherung des \nRealschulzweiges noch der Hauptschule auf Schülerinnen und Schüler (nachfolgend: \nSchüler) benachbarter Gemeinden angewiesen ist. Dabei ist für den neu \nhinzukommenden Realschulzweig gemäß §§ 83 Abs. 1 Satz 3, 82 Abs. 1 Satz 2 \nSchulG von 28 Schülern auszugehen. Für die bestehende Hauptschule sind für \nbeide Klassen mit Blick auf §§ 83 Abs. 1 Satz 3, 82 Abs. 1 Satz 3 SchulG, 6 Abs. 4 \nVO zu § 93 Abs. 2 SchulG jeweils 18 Schüler erforderlich. Die Zahl von insgesamt 64 \nSchülern wird im Prognosezeitraum nicht unterschritten. Der Auffassung der \nAntragstellerin, dass 84 Schüler pro Jahr notwendig seien, ist nicht zu folgen. Dabei \nverkennt die Kammer nicht, dass § 83 Abs. 1 Satz 3 SchulG für alle in Abs. 1 \nerwähnten Möglichkeiten der Umstrukturierung von Schulen die Anwendbarkeit der \nVorschriften über die Errichtung von Schulen regelt; diese sehen in § 82 Abs. 1 Satz \n2 SchulG für 5 Jahre 28 Schüler als Klasse vor. Eine Differenzierung kommt indes für \ndie in § 83 Abs. 1 Satz 2 SchulG beinhaltete Möglichkeit der Erweiterung in Betracht, \nwenn der Hauptschule zwar ein Realschulzweig hinzugefügt wird, sie aber nicht in \nihrer Zügigkeit erweitert wird. Die Ersetzung eines Hauptschulzweiges durch einen \nRealschulzweig stellt im Wesentlichen nur eine Erweiterung der Schulformen dar. \nVerbleibt es - wie hier - bei der Dreizügigkeit, ist nicht nachvollziehbar, als \nKlassenstärke auch für den in zwei Zügen weitgehend unberührt bleibenden \nHauptschulzweig eine Schülerzahl von 28 zu fordern. Dass § 83 SchulG eine dieser \ndifferenzierten Betrachtung entgegenstehende, weil abschließende Regelung \ndarstellt, ist mit Blick auf § 83 Abs. 3 SchulG auszuschließen. Dieser trifft die \nerforderliche Regelung der Mindestgröße ausdrücklich nur für den organisatorischen \nZusammenschluss. Beide Alternativen des § 83 Abs. 1 Satz 1 SchulG setzen aber \ndie Zusammenschließung bestehender Schulen voraus, was bei der Erweiterung \nnach § 83 Abs. 1 Satz 2 SchulG gerade nicht der Fall ist, so dass insoweit § 81 Abs. \n3 SchulG allenfalls analog angezogen werden kann. \n\n25\n\nSchließlich scheidet Drittschutz höchstwahrscheinlich auch nach § 83 Abs. 1 \nSatz 2 SchulG aus.\n\n26\n\nAuf der Hand liegt zwar, dass § 83 Abs. 1 Satz 2 SchulG drittschützender \nCharakter zukommt, soweit dort normiert ist, dass der Bestand der Schule eines \nanderen Schulträgers nicht gefährdet werden darf. Was allerdings die Sicherung \neines wohnortnahen Bildungsangebotes anbetrifft, ist nicht erkennbar, dass diese \nZweckbestimmung benachbarte Schulträger über den Ausschluss einer \nBestandsgefährdung ihrer Schulen hinaus schützen soll. Der unbestimmte \nRechtsbegriff \"wohnortnah\" soll vielmehr im Interesse der Schüler und Eltern einer \nGemeinde ein mit einem zumutbaren zeitlichen Aufwand erreichbares \n(differenziertes) Bildungsangebot sicherstellen. \n\n27\n\nDie mithin im Rahmen des vorliegenden Antrags allein maßgebliche \nBestandsgefährdung der kleineren der beiden Realschulen der Antragstellerin lässt \nsich nicht schon allein damit ausschließen, dass sich in dem Prognosezeitraum von \nmindestens fünf Jahren (vgl. § 82 Abs. 1 Satz 2 SchulG) bis zum Schuljahr \n2013/2014 keine rechnerisch unter 2 liegende Zügigkeit ergibt, wenn man die \nMindestklassengröße von 26 Schülern nach § 6 Abs. 5 Satz 2 lit. a VO zu § 93 \nAbs. 2 SchulG zugrunde legt. Des Weiteren ist hier in den Blick zu nehmen, dass \nsich nach dem Stand des Schuljahres 2008/2009 insgesamt 13 Schüler aus dem \nGebiet der Beigeladenen an dieser Realschule befinden, und zwar 1 im 7. Schuljahr, \n2 im 8. Schuljahr, 6 im 9. Schuljahr sowie 4 im 10. Schuljahr. Diese Zahlen hat die \nAntragstellerin in ihrem Schiftsatz vom 20. August 2008 im voraufgegangenen \nKlageverfahren - 9 K 924/07 - mitgeteilt. Durch die Erweiterung der Hauptschule der \nBeigeladenen um einen Realschulzweig ist aber keine Bestandsgefährdung \nanzunehmen, weil in den Schuljahren 2007/2008 sowie 2008/2009 keine Schüler aus \ndem Gebiet der Beigeladenen auf diese Realschule gewechselt sind und der \nRealschulzweig die durch die 13 Schüler besuchten Klassen erst ab dem Schuljahr \n2011/2012 und dann erst beginnend mit der 7. Klasse aufweisen wird, so dass ein \ngegebenenfalls eine denkbare Bestandsgefährdung herbeiführender Wechsel dieser \nSchüler dorthin nicht in Betracht kommt. \n\n28\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 in Verbindung mit § 162 Abs. 3 \nVwGO; die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen waren einzubeziehen, da \nsie sich durch Antragstellung einem Kostenrisiko ausgesetzt hat.\nDie Streitwertfestsetzung stützt sich auf § 53 Abs. 3 Nr. 2 in Verbindung mit § 52 \nAbs. 1 und 2 GKG und richtet sich am summarischen Charakter des vorliegenden \nVerfahrens aus, der mit der Hälfte des gesetzlichen Anhaltswerts anzusetzen ist.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/241690","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2009-03-27/9-l-33-09","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80a","ref_norm":"80a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/241690","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/241690","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2009-03-27/9-l-33-09","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/241690","retrieved":"2026-07-09 02:05:00.325238+00:00"}}